Arbeitsrecht

Gewährung von Altersgeld einem freiwillig ausgeschiedenen Berufssoldaten

Aktenzeichen  14 BV 17.2352

Datum:
25.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
DÖV – 2019, 627
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AltGG § 7
AEUV Art. 45
BeamtVG § 14
GG Art. 3 Abs. 1
SVG § 20 Abs. 1, § 26

 

Leitsatz

Der in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Altersgeldgesetzes (AltGG) vorgesehene pauschale Abschlag von 15 v.H. verstößt nicht gegen die in Art. 45 AEUV geregelte Arbeitnehmerfreizügigkeit. (Rn. 30 ff.)

Verfahrensgang

Au 2 K 17.661 2017-10-12 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Die Berufung des Klägers, über die der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheidet, nachdem alle Beteiligten darauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die – der Sache nach von Anfang an erhobene (§ 88 VwGO) – Verpflichtungsklage unbegründet ist. Der Kläger kann nicht verlangen, ihm Altersgeld mit einem Altersgeldsatz ohne Abschlag von 15 v.H. zu gewähren, so dass sich der streitgegenständliche Bescheid im Ergebnis als rechtmäßig erweist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Nachdem § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG den umstrittenen Abschlag gerade anordnet und die Beklagte die kalkulatorischen Vorgaben des Altersgeldgesetzes unstreitig beachtet hat, ergibt sich der klägerseits geltend gemachte Anspruch nicht aus dem Altersgeldgesetz selbst.
2. Entgegen der klägerischen Einschätzung ist die in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgeschriebene Abschlagsregelung auch nicht im Hinblick auf Art. 45 AEUV oder sonstiges Unionsrecht unanwendbar oder abweichend auszulegen.
2.1. Mangels eines grenzüberschreitenden Bezugs ist Art. 45 AEUV im Fall des Klägers schon nicht einschlägig. Zwar fällt jeder, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht und in einem anderen Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich der Freizügigkeit einschließlich der Art. 45 ff. AEUV (EuGH (GK), U.v. 1.4.2008 – C-212/06 – ECLI:EU:C:2008:178 Rn. 34 m.w.N.). Auch sind die Freizügigkeitsvorschriften auf diejenigen deutschen Staatsangehörigen anzuwenden, die von den in Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Union vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch gemacht und dank dieser Erleichterungen in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland berufliche Qualifikationen oder ihre Grundausbildung ergänzende akademische Qualifikationen erworben haben, auf die sie sich nach ihrer Rückkehr nach Deutschland berufen wollen (vgl. EuGH, U.v. 6.10.2015 – C-298/14 – ECLI:EU:C:2015:652 Rn. 27 m.w.N.). Dabei können Unionsvorschriften anwendbar sein, soweit Tätigkeiten außerhalb des Unionsgebiets ausgeübt werden sollen, wenn das Arbeitsverhältnis einen hinreichend engen Bezug zum Unionsgebiet behält (EuGH, U.v. 8.2.2013 – C-544/11 – ECLI:EU:C:2013:124 Rn. 41 m.w.N.). Jedoch können die Unionsbestimmungen über die Freizügigkeit – einschließlich der Art. 45 ff. AEUV – und die zur Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Maßnahmen nicht auf interne Sachverhalte angewandt werden, die keine Berührung mit irgendeinem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Unionsrecht abstellt, und die mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (EuGH (GK), U.v. 18.7.2017 – C-566/15 – ECLI:EU:C:2017:562 Rn. 28 m.w.N.). Weder die rein hypothetische Aussicht auf Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit noch die rein hypothetische Aussicht einer Beeinträchtigung dieses Rechts stellen einen hinreichenden Bezug zum Unionsrecht her, der eng genug wäre, um die Anwendung der Unionsbestimmungen zu rechtfertigen (EuGH, U.v. 8.11.2012 – C-40/11 – ECLI:EU:C:2012:691 Rn. 77 m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund weist der Fall des Klägers keinen Auslandsbezug auf, sondern erscheint als interner Sachverhalt.
Es ist nicht ansatzweise vorgetragen oder ersichtlich, dass der Kläger konkret beabsichtigt hat, nach dem Ausscheiden aus seinem bisher bei der Beklagten bestehenden Dienstverhältnis sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staats geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben (Art. 45 Abs. 3 Buchst. c AEUV), sich außerhalb des Bundesgebiets um eine tatsächlich angebotene Stelle zu bewerben (Art. 45 Abs. 3 Buchst. a AEUV) oder sich zwecks einer solchen Bewerbung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten (Art. 45 Abs. 3 Buchst. b AEUV).
Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in der Vergangenheit unter Nutzung unionsrechtlicher Erleichterungen in anderen Mitgliedstaaten eine Ausbildung oder eine seine Grundausbildung ergänzende akademische Qualifikation erlangt hat.
Der aktenkundig dokumentierte Einsatz für die International Security Assistance Force (ISAF) in Afghanistan vom 20. Mai bis zum 30. Juli 2011 weist keinen hinreichenden, die Anwendbarkeit der Art. 45 ff. AEUV auslösenden grenzüberschreitenden Bezug zum Unionsgebiet auf. Es ist schon nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass sich der Kläger anlässlich dieses Einsatzes (auch) im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union aufgehalten – geschweige denn dort gewohnt – hätte (vgl. hierzu EuGH, U.v. 28.2.2013 – C-544/11 – ECLI:EU:C:2013:124 Rn. 42 f.). Unabhängig davon und vor allem ist jedenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Dienstverhältnis des Klägers während des ISAF-Einsatzes dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union gefolgt wäre, etwa infolge Anstellung durch einen ausländischen Arbeitgeber (vgl. hierzu EuGH, U.v. 12.7.1984 – 237/83 – ECLI:EU:C:1984:277 Rn. 6). Dabei erfolgte der ISAF-Einsatz des Klägers auch nicht unter der „Flagge“ eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union (vgl. zur Tätigkeit auf Schiffen unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten EuGH, U.v. 27.9.1989 – 9/88 – ECLI:EU:C:1989:346 Rn. 16), sondern war der Bundesrepublik Deutschland oder auch – wenn überhaupt – dem Bereich der NATO bzw. der Vereinten Nationen, nicht aber der Europäischen Union oder einem anderen ihrer Mitgliedstaaten zuzurechnen. Insgesamt bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei diesem Auslandseinsatz im Dienst der Europäischen Union selbst oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union gestanden hätte, dass auf ihn dabei das Recht eines solchen Mitgliedstaats Anwendung gefunden hätte, er in einem solchen Mitgliedstaat eingestellt worden wäre oder im Sozialversicherungssystem eines solchen Mitgliedstaats versichert oder dort einkommensteuerpflichtig gewesen wäre (vgl. zu diesen Kriterien EuGH, U.v. 27.9.1989 – 9/88 – ECLI:EU:C:1989:346 Rn. 17).
Schließlich reicht der Umstand, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG theoretisch auch andere Fälle als den vorliegenden erfassen kann, in denen ein grenzüberschreitender Bezug bestehen könnte, nicht hin, um eine Anwendbarkeit im Fall des Klägers zu begründen.
Zwar hat der Europäische Gerichtshof auch in Sachverhaltskonstellationen mit rein innerstaatlichem Sachverhalt Vorabentscheidungsersuchen (Art. 267 AEUV) im Hinblick auf Grundfreiheiten für zulässig gehalten, wenn nicht auszuschließen war, dass bei anderen Personen grenzüberschreitende Aspekte vorliegen (vgl. EuGH, U.v. 8.5.2013 – C-197/11 u.a. – ECLI:EU:C:2013:288 Rn. 34). Dabei wurde ein derart vom konkreten Fall losgelöster und ganz auf die zugrunde liegenden abstrakten nationalen Normen bezogener „hypothetischer“ grenzüberschreitender Bezug in einem Fall für ausreichend erachtet, in dem die Vorlage durch das nationale Gericht „gerade im Rahmen eines Verfahrens zur Nichtigerklärung dieser Bestimmungen“ zustande gekommen war (EuGH, U.v. 8.5.2013 a.a.O. Rn. 35).
So liegt es hier aber nicht, denn die Frage der Wirksamkeit des § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG ist selbst im vorliegenden Verfahren nicht unmittelbar streitgegenständlich, sondern vielmehr nur die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Festsetzung des Altersgelds ohne den in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgeschriebenen Abschlag hat, wobei es sich insoweit – wie gezeigt – um einen internen Sachverhalt ohne grenzüberschreitenden Bezug handelt. Hierin unterscheidet sich der Fall auch deutlich von der dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (im Folgenden: EuGH) vom 13. Juli 2016 – C-187/15 – (ECLI:EU:C:2016:550), auf das die Klageseite maßgeblich Bezug nimmt, zugrunde liegenden Sachverhaltskonstellation. Dort ging es um einen verbeamteten Lehrer im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen, der in Österreich als Lehrer arbeiten, also ganz konkret eine grenzüberschreitende Tätigkeit ausüben wollte. Die Bedeutung dieses Umstands geht schon aus der Tenorierung des besagten EuGH-Urteils hervor, wo im Tenor zu 1 unter anderem formuliert ist: „…um eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben…“ und im Tenor zu 2 festgehalten wird: „…in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden…“. Auch soweit der EuGH seinerzeit auf eine „Vergleichbarkeit“ der Ruhegehalts- bzw. Altersrentenansprüche mit den beim ursprünglichen Dienstherrn erworbenen Ansprüchen abgestellt hat, hat er dies nur auf solche Beamte bezogen, die auf ihren Status verzichtet haben, „um eine ähnliche Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat“ auszuüben (EuGH, U.v. 13.7.2016 – C-187/15 – ECLI:EU:C:2016:550 Rn. 48). Letzteres ist vorliegend aber nicht ersichtlich.
2.2. Unabhängig davon wäre selbst dann, wenn man es für die Anwendbarkeit des Art. 45 AEUV im Fall des Klägers ausreichen lassen wollte, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG bei anderen Fällen als dem des Klägers – hypothetisch – Anwendung finden könnte, Art. 45 AEUV jedenfalls nicht verletzt.
2.2.1. Wird zugunsten des Klägers die Anwendbarkeit des Art. 45 AEUV unterstellt, so wäre schon die Wirkung des in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgeschriebenen Abschlags mit den Wirkungen der im EuGH-Urteil vom 13. Juli 2016 – C-187/15 – (ECLI:EU:C:2016:550) streitgegenständlichen Nachversicherungsregelungen nicht vergleichbar und im Ergebnis ein Eingriff in Art. 45 AEUV zu verneinen, weil die – nicht nach der Staatsangehörigkeit differenzierende – Abschlagsregelung nicht den Zugang zum Arbeitsmarkt betrifft.
In dem vom EuGH entschiedenen Fall konnte mangels Altersgeldregelung im nordrhein-westfälischen Landesrecht Altersgeld von vornherein nicht erlangt werden. Gleichzeitig war auch eine Versetzung als Beamter von Nordrhein-Westfalen nach Österreich beamtenrechtlich ausgeschlossen, so dass nur die Begründung eines neuen Dienstverhältnisses in Österreich und korrespondierend die Entlassung aus dem nordrhein-westfälischen Dienst mit entsprechender Nachversicherung (vgl. § 8 SGB VI) in Betracht kam. Dabei blieben die im Zuge dieser Nachversicherung erzielten Anwartschaften i.H.v. 1.677,51 € hinter den bei einer Versetzung im Bundesgebiet möglichen Versorgungsbezügen zurück (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 – C-187/15 – ECLI:EU:C:2016.550 Rn. 9 ff.), was darauf beruhte, dass in den Beamtenversorgungsgesetzen der Länder und des Bundes (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1, § 8 BeamtVG) die bei jeweils anderen deutschen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn absolvierten Dienstzeiten regelmäßig als ebenso ruhegehaltfähig anerkannt werden, wofür im Innenverhältnis zwischen den Ländern sowie dem Bund und den Ländern im Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrnwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) ein pauschales Abgeltungssystem vereinbart ist – vgl. für den Bund: Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln vom 5. September 2010 (BGBl I S. 1288).
Der EuGH stellte in dem von ihm entschiedenen Nachversicherungsfall explizit klar, dass nicht der Verlust der Ruhegehaltsansprüche als solcher, sondern die „Differenz“ zwischen den Versorgungsansprüchen einerseits und den Nachversicherungsansprüchen andererseits beanstandet worden sei (EuGH, U.v. 13.7.2016 – C-187/15 – ECLI:EU:C:2016:550 Rn. 20). Hierzu hält der EuGH fest, dass der besagte Verlust der Ruhegehaltsansprüche unabhängig von der Dauer der Beschäftigung sei, dass die daraus folgenden Altersrentenansprüche „erheblich niedriger“ ausfallen würden als die verlorenen Ansprüche (EuGH, U.v. 13.7.2016 a.a.O. Rn. 27) und dass eine „solche“ Regelung geeignet sei, die betroffenen Beamten davon abzuhalten, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, „unmittelbar den Zugang“ der betroffenen Beamten zum Arbeitsmarkt in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland zu beeinflussen und so die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu behindern (EuGH, U.v. 13.7.2016 a.a.O. Rn. 28 m.w.N.). Schon aus diesen Formulierungen (insbesondere „erheblich niedriger“) wird deutlich, dass der Quantität des Ruhegehaltsverlustes Bedeutung bereits bei der Bewertung des Eingriffscharakters zukommt und dass seinerzeit auch eine bedeutende Rolle spielte, dass der vollständige Verlust der Beamtenversorgung eintrat, ohne dass dabei die Dauer der Dienstzeit Berücksichtigung gefunden hätte.
Damit sind die Wirkungen des in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgeschriebenen Abschlags nicht vergleichbar. Durch die Konstruktion des Abschlags als Multiplikator, der seinerseits auf ein Produkt aus den altersgeldfähigen Dienstbezügen mit der Anzahl altersgeldfähiger Dienstjahre und dem Faktor 1,79375 Prozent angewendet wird, wird ein klarer rechnerischer Bezug gerade auch zur Dauer der jeweiligen Dienstzeit hergestellt und dadurch die seinerzeit vom EuGH für den Fall der Nachversicherung kritisierte Außerachtlassung der Länge der Dienstzeit beim kompletten Verlust der Versorgungsbezüge gerade vermieden. Nicht zu trennen davon ist auch die vom Nachversicherungsfall deutlich abweichende quantitative Ausgestaltung des Altersgelds, dessen Höhe sich – abgesehen vom pauschalen Abschlag – gerade an den parallelen Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts (§ 14 BeamtVG) und des Soldatenversorgungsrechts (§ 26 SVG) orientiert, nach denen das Ruhegehalt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 v.H. beträgt. Außerdem ist zu sehen, dass die Beamtenbesoldung und -versorgung aufgrund föderalistisch bedingter Unterschiede in Bund und Ländern keineswegs auf gleichem Niveau ausgestaltet ist, so dass Dienstherrnwechsel innerhalb Deutschlands, je nachdem von welchem Dienstherrn ausgehend zu welchem Dienstherrn gewechselt wird, auch mit finanziellen Einbußen bei Besoldung und Versorgung verbunden sein können (Bundesregierung, Bericht über die Evaluation des Altersgeldgesetzes vom 13.12.2016, BT-Drs. 18/10680 S. 11). Vor diesem Hintergrund ist der in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgesehene Abschlag vom Altersgeld schon von seiner grundlegenden Systematik her nicht mit der Eingriffsproblematik im Nachversicherungsfall vergleichbar, wie er dem EuGH-Urteil vom 13. Juli 2016 – C-187/15 – (ECLI:EU:C:2016:550) zugrunde lag. Wegen dieser quantitativen und qualitativen Unterschiede ist nicht davon auszugehen, dass der besagte – im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit unterschiedslos wirkende – Abschlag geeignet ist, „unmittelbar den Zugang“ der betroffenen Beamten und Soldaten zum Arbeitsmarkt in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland zu beeinflussen (vgl. EuGH, U.v. 27.1.2000 – C-190/98 – ECLI:EU:C:2000:49 Rn. 23).
2.2.2. Unabhängig davon läge selbst dann, wenn zugunsten des Klägers nicht nur der grenzüberschreitende Bezug, sondern zusätzlich auch unterstellt würde, dass Betroffene durch den in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgesehenen Abschlag von 15 v.H. davon abgehalten werden könnten, von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen, darin eine nicht nach der Staatsangehörigkeit differenzierende Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit, die jedenfalls durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 – C-187/15 – ECLI:EU:C:2016:550 Rn. 29 m.w.N.) gerechtfertigt wäre.
Der in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgesehene Abschlag verfolgt mehrere Ziele, nämlich (a) dem Unterschied gerecht zu werden, der besteht zwischen einerseits denjenigen Beamten und Berufssoldaten, die dem deutschen öffentlichen Dienst – getreu dem beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzip, das von Art. 33 Abs. 5 GG umfasst ist (BVerfG, U.v. 12.6.2018 – 2 BvR 1738/12 u.a. – NVwZ 2018, 1121 Rn. 120 m.w.N.) – lebenslang mit ihrer vollen Arbeitskraft bis zum Erreichen der Altersgrenze zur Verfügung stehen, und andererseits den das Dienstverhältnis vorzeitig beendenden Beamten und Berufssoldaten, (b) die Vermeidung übermäßiger Anreize für eine vorzeitige Entlassung aus dem Dienst und (c) die durch das vorzeitige, freiwillige Ausscheiden von Beschäftigten dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu kompensieren. Der zugehörige Gesetzentwurf (BT-Drs. 17/12479 S. 11) führt hierzu allgemein aus: „Für die Ausgestaltung des Altersgeldanspruchs ist dabei zu berücksichtigen, dass kein übermäßiger Anreiz geschaffen werden soll, den Bundesdienst vorzeitig zu verlassen. Die Regelungen müssen vielmehr ein Gleichgewicht schaffen zwischen der wirtschaftlichen Ausgestaltung des Altersgeldanspruchs und den berechtigten Interessen des Bundes, seine Bediensteten dauerhaft an sich zu binden. Auch entstehen dem Dienstherrn durch die vorzeitige Entlassung zusätzliche Kosten für die Rekrutierung und Einarbeitung neuer Mitarbeiter. Diese Gründe rechtfertigen es, den Anspruch auf Altersgeld zwar nach den Grundsätzen des Beamtenversorgungsgesetzes festzusetzen, ihn aber gleichzeitig im Sinne eines Ausgleichs der Nachteile für den Dienstherrn auf ein reduziertes Niveau zu beschränken.“ Speziell zu § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG findet sich folgende Begründung (BT-Drs. 17/12479 S. 15): „Der zusätzliche pauschale Abschlag in Höhe von 15 Prozent berücksichtigt, dass freiwillig aus dem Dienst ausscheidende Beamte das Beamtenverhältnis prägende lebenslange Dienst- und Treueverhältnis vorzeitig beenden. Sie können daher versorgungsrechtlich nicht mit Beamten gleichgestellt werden, die den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Rahmen einer hauptamtlichen Lebenszeitanstellung gerecht werden und dem Dienstherrn nach dem Leitgedanken des Grundgesetzes bis zum Erreichen des Ruhestandes zur Verfügung stehen. Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass dem Dienstherrn mit der Entlassung zusätzliche Kosten (z.B. für die Auswahl und Einarbeitung neuen Personals, die Gewährung der finanziellen Anreize nach dem Fachkräftegewinnungsgesetz zur Gewinnung neuen Personals oder den erhöhten Verwaltungsaufwand) entstehen.“
Diese Ziele sind auch im Hinblick auf Art. 45 AEUV legitim, wenn freiwillig aus dem öffentlichen Dienst ausscheidende Beamte, Richter oder Berufssoldaten – anders als der Kläger – beabsichtigen sollten, in einem anderen Mitgliedstaat einer Beschäftigung nachzugehen. In der Tat besteht ein – schon im Hinblick auf das Lebenszeitprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) und der damit verbundenen Vertrauensstellung von Beamten, Richtern und Soldaten, aber auch im Hinblick auf die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundesverwaltung – berechtigtes Interesse des Dienstherrn, seine Beamten, Richter und Berufssoldaten dauerhaft, und zwar regelmäßig bis zum Erreichen des Ruhestands, an sich zu binden, zumal im Fall einer Entlassung neues Personal gewonnen werden muss (vgl. zur Legitimität des Ziels der Bindung von Personal im Hochschulbereich auch EuGH, U.v. 30.9.2003 – C-224/01 – ECLI:EU:C:2003:513 Rn. 83). Legitim ist auch das Ziel, dem Unterschied zwischen bis zur Altersgrenze diensttuenden und vorzeitig freiwillig ausscheidenden Beschäftigten Rechnung zu tragen. Der Umstand, dass ein Lebenszeitbeamter, Richter oder Berufssoldat freiwillig und vorzeitig seine Entlassung aus dem Dienst veranlasst, begründet eine Abweichung vom beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzip. Weil die Alimentation die Gegenleistung nicht für bestimmte Tätigkeiten, sondern für die vollständige Zurverfügungstellung der Arbeitskraft bis zur Altersgrenze mit ganzer Hingabe darstellt (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2017 – 2 BvL 10/11 u.a. – BVerfGE 145, 249 Rn. 48 f.; U.v. 12.6.2018 – 2 BvR 1738/12 u.a. – NVwZ 2018, 1121 Rn. 153 m.w.N.), verursacht die freiwillig veranlasste Entlassung aus dem Dienst einen auch versorgungsrechtlich relevanten Unterschied gegenüber denjenigen Beamten, Richtern und Berufssoldaten, die – dem hergebrachten Lebenszeitgrundsatz entsprechend – am Dienst festhalten. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Unterschied einen korrespondierenden Versorgungsabschlag, wie er in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgeschrieben ist, nicht geradezu gebietet. Jedenfalls ist ein solcher Abschlag auch im Hinblick auf Art. 45 AEUV legitim. Legitim ist schließlich auch die diesem Abschlag zugrunde liegende Kostenerwägung. Der Abschlag dient nicht schlicht der bloßen „Ersparnis“ von Kosten als solcher, sondern vielmehr dem „Ausgleich“ von Kosten, die dem Dienstherrn durch das freiwillige und vorzeitige Ausscheiden von Beamten, Richtern oder Berufssoldaten – abweichend vom Lebenszeitgedanken, auf den der Dienstherr ebenso vertrauen darf, wie auch Lebenszeitbeamte, -richter und Berufssoldaten auf ihre Unkündbarkeit vertrauen dürfen – verursacht werden.
Der Abschlag ist geeignet, die besagten Ziele zu erreichen. Das ist für den Ausgleich der verursachten Kosten und des Unterschieds zu den bis zur Altersgrenze diensttuenden Beamten, Richtern und Berufssoldaten unmittelbar einsichtig, aber auch hinsichtlich der dauerhaften Bindung der Bundesbeamten, -richter und Berufssoldaten an den Dienstherrn zu bejahen. Insoweit können nämlich die Bundes- und Landesinteressen nicht getrennt voneinander gesehen werden, weil nach § 3 Abs. 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags eine Versorgungslastenteilung zwischen den verschiedenen Dienstherrn regelmäßig an eine vorherige Zustimmung des abgebenden Dienstherrn gebunden ist. Damit behält der Bund aber jedenfalls bei Versetzungen von Bundesbeamten, -richtern und Berufssoldaten nicht nur hinsichtlich der Versetzung zu anderen Dienstherrn selbst – mittels der Versetzungsverfügung -, sondern auch hinsichtlich der damit verbundenen Kostenlasten die Steuerung über seine Personalentwicklung. In diese steuernden Entscheidungen fließt auch der Aspekt der Funktionsfähigkeit der Bundesverwaltung ein. Im Hinblick auf den besagten staatsvertraglichen Verbund der unterschiedlichen Dienstherrn ist es auch systemgerecht, dass der Bundesgesetzgeber nach den zitierten Motiven die „berechtigten Interessen des Bundes“ und den Leitgedanken in den Blick genommen hat, dass Bundesbeamte, -richter und Berufssoldaten „dem Dienstherrn“ bis zum Erreichen des Ruhestands zur Verfügung stehen sollen. § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG gewährleistet, auch diesem Anliegen in kohärenter und systematischer Weise gerecht zu werden (EuGH, U.v. 13.7.2016 – C-187/15 – ECLI:EU:C:2016:550 Rn. 33 m.w.N.). Weil dem Dienstherrn diese auf die Versetzungsmöglichkeit zugeschnittenen Steuerungsinstrumente bei entlassenen Beamten, Richtern oder Soldaten aber gerade nicht (mehr) zur Verfügung stehen, ist es nicht unsystematisch oder inkohärent, dass er die besagten Ziele, einschließlich des Ziels der Vermeidung übermäßiger Entlassungsanreize (s.o.), bei dieser Personengruppe mit dem Instrument des in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgeschriebenen Abschlags verfolgt.
Ein milderes gleich geeignetes Instrument, allen besagten Zielen gerecht zu werden, ist nicht ersichtlich. Würde der Abschlag verkleinert, würde auch seine Wirksamkeit nachlassen. Dabei stellt der in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgesehene Abschlag im Vergleich zur Situation bei einer Nachversicherung einen regelmäßig schon quantitativ deutlich weniger intensiven wirtschaftlichen Verlust dar, weil sich die Höhe des Altersgelds – anders als die Nachversicherung – gerade an den beamten- bzw. soldatenversorgungsrechtlichen Regelungen orientiert (siehe 2.2.1.). Außerdem findet bei der Nachversicherung der Verlust der Versorgungsansprüche unabhängig von der Anzahl der Dienstjahre statt (EuGH, U.v. 13.7.2016 – C-187715 – Eu:ECLI:C:2016:550 Rn. 39 f.), während beim Altersgeld durch den multiplikativen Zusammenhang mit den anderen in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG genannten Faktoren – insbesondere der Dienstzeit – gerade ein rechnerischer Zusammenhang hergestellt wird (siehe 2.2.1.).
Schließlich hat der Bundesgesetzgeber mit dem Instrument des in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgesehenen Abschlags einen angemessenen abstrakten Ausgleich zwischen dem Gewicht der besagten, mit diesem Abschlag verfolgten Ziele und der Bedeutung der Arbeitnehmerfreizügigkeit gefunden und mit dem Altersgeld gerade auch eine Alternative zu den mit dem Nachversicherungsinstrument häufig für die ausscheidenden Beschäftigten verbundenen wirtschaftlichen Nachteile geschaffen (BT-Drs. 17/12479 S. 11). Wie vom Verwaltungsgericht (UA Rn. 61) zutreffend erkannt, ist dabei für die Rechtfertigung eines etwaigen (hier bloß unterstellten – s.o.) Eingriffs in Art. 45 AEUV durch den in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgeschriebenen Abschlag von Bedeutung, dass dieser Abschlag von seiner Intensität her nicht mit den Auswirkungen im Nachversicherungsfall vergleichbar ist (siehe 2.2.1.). Infolge dieser geringeren Eingriffsintensität kann im Rahmen der gesetzgeberischen Abwägung den verfolgten und wie gezeigt legitimen Allgemeinwohlzielen eher der Vorrang vor dem Gewicht der nur relativ gering – vorliegend ohnehin höchstens hypothetisch – betroffenen Arbeitnehmerfreizügigkeit zukommen. Es ist dabei zu sehen, dass niemand gegen seinen Willen Beamter, Richter oder Berufssoldat werden kann. Alle in den Anwendungsbereich des Altersgeldgesetzes fallenden Personen hatten sich ursprünglich freiwillig langfristig an den Dienstherrn gebunden. Zwar besteht für die Beamten, Richter und Berufssoldaten die Möglichkeit, dieses Band vorzeitig zu lösen und ihre Entlassung zu beantragen. Es besteht aber – auch unionsrechtlich – kein Anspruch auf formale Gleichbehandlung mit denjenigen Beschäftigten, die an diesem Band bis zum Erreichen der Altersgrenze festhalten, zumal in den vom Altersgeldgesetz erfassten Fällen die Auflösung des Bands stets auf eine freiwillige und eigenverantwortliche Loslösung des jeweiligen Beamten, Richters oder Soldaten vom Lebenszeitgedanken zurückgeht. Vielmehr ist gerade auch unionsrechtlich im Hinblick auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit der wesentliche Unterschied der freiwilligen Abkehr vom Lebenszeitgedanken als sachlicher Differenzierungsgrund zu berücksichtigen (vgl. Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRCh; zur Relevanz von Unionsgrundrechten bei der Auslegung von Grundfreiheiten allgemein EuGH, U.v. 12.6.2003 – C-112/00 – ECLI:EU:C:2003:333 Rn. 62). Dass der Bundesgesetzgeber auch dies – wie gezeigt – maßgeblich berücksichtigt hat, ist dabei jedenfalls im Zusammenspiel mit den weiteren verfolgten Zielen legitim (s.o.), so dass es auf die vom Verwaltungsgericht (UA Rn. 63) thematisierte Frage, inwieweit Regelungen anderer Bundesländer, die das Altersgeld ohne entsprechende pauschale Abschläge ausgestaltet haben, andere Einschränkungen vorsehen, im Ergebnis nicht ankommt. Dabei ist auch zu sehen, dass der EuGH in dem von ihm entschiedenen Nachversicherungsfall nur angesichts des seinerzeit bejahten – vorliegend aber gerade nicht vorliegenden (s.o.) – Verstoßes gegen Art. 45 AEUV (EuGH, U.v. 13.7.2016 – C-187/15 – ECLI:EU:C:2016:550 Rn. 42 ff.) eine Zuerkennung „vergleichbarer“ Ruhegehalts- bzw. Altersrentenansprüche verlangt hat (EuGH, U.v. 13.7.2016 a.a.O. Rn. 48 und Tenorierung zu 2), wobei er insoweit die nationale Regelung als Bezugssystem herangezogen hat (EuGH, U.v. 13.7.2016 a.a.O. Rn. 47) und dabei von einer Benachteiligung der Gruppe der anlässlich eines Wechsels in einen anderen Mitgliedstaat ihre Entlassung beantragenden Beschäftigten ausgegangen ist (EuGH, U.v. 13.7.2016 a.a.O. Rn. 46). So liegt es vorliegend aber gerade nicht. Ganz im Gegenteil stellt nämlich wie gezeigt das vorzeitige freiwillige Ausscheiden von Lebenszeitbeamten, -richtern oder Berufssoldaten eine Abweichung vom Lebenszeitgedanken und damit im Vergleich zur Gruppe der getreu dem Lebenszeitgedanken bis zur Altersgrenze diensttuenden Beschäftigten einen sachlichen Differenzierungsgrund dar, der auch unionsrechtlich (Art. 20 GRCh) dazu führt, dass – selbst bei Unterstellung eines grenzüberschreitenden Bezugs (siehe 2.1.) und eines Eingriffs (siehe 2.2.1.) – jedenfalls eine Rechtfertigung anzunehmen und deshalb eine Verletzung des Art. 45 AEUV gerade zu verneinen wäre.
2.2.3. Vor diesem Hintergrund ist auch angesichts der weiteren klägerseits vorgebrachten Argumente nicht von einem Verstoß gegen Art. 45 AEUV auszugehen.
Die klägerische These, Soldaten seien von § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG stärker betroffen als Beamte, weil ein Bundesbeamter keinen Pauschalabschlag hinnehmen müsse, wenn er aus der Bundesverwaltung ausscheide und in die Verwaltung eines anderen Landes oder eines anderen kommunalen Dienstherrn wechsele, während ein Berufssoldat mit einer entsprechenden militärischen Ausbildung und einer langzeitigen Verwendung als Soldat in der Regel kaum in einer Verwaltung eines Bundeslands oder eines kommunalen Dienstes wechseln werde, weil es dort keine der Bundeswehr entsprechende Verwaltung gebe, kann von vornherein kein Argument für eine Verletzung gerade des Art. 45 AEUV sein. Denn bei dem klägerseits in den Blick genommenen Vergleich kann es definitionsgemäß keinen grenzüberschreitenden Bezug – als Grundvoraussetzung für die Einschlägigkeit des Art. 45 AEUV (siehe 2.1.) – geben, weil es stets um den Wechsel zu einem anderen Dienstherrn im Rahmen des deutschen öffentlichen Dienstes geht, innerhalb dessen allein die beamtenrechtlichen Versetzungsbefugnisse bestehen. Unabhängig davon wäre auch zu sehen, dass selbst dann, wenn die klägerische These schlechterer Versetzungsmöglichkeiten zu anderen Dienstherrn bei Soldaten unterstellt wird, dies keine Frage des Altersgelds und des in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgeschriebenen Abschlags, sondern vielmehr Ausfluss des vom Soldaten eigenverantwortlich gewählten Berufs wäre.
Hinsichtlich der Verwendbarkeit von Beamten oder Richtern einerseits und Soldaten andererseits innerhalb der Privatwirtschaft ist nicht ansatzweise vorgetragen oder ersichtlich, dass insoweit Unterschiede zwischen den besagten Berufsgruppen bestehen würden, wobei zu sehen ist, dass die Gruppen der Beamten und Soldaten ihrerseits diverse Fachrichtungen umfassen. Unabhängig davon wäre auch insoweit – selbst bei Unterstellung von schlechteren Chancen von Soldaten im Vergleich zu Beamten oder Richtern – dann jedenfalls nicht der in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgeschriebene Abschlag, sondern die eigenverantwortliche Berufswahl des Soldaten selbst die unmittelbare Ursache solcher schlechteren Chancen, so dass auch insoweit wiederum ein hinreichender – den Zugang zum Arbeitsmarkt betreffender – Eingriff in Art. 45 AEUV zu verneinen (siehe 2.2.1.), jedenfalls aber ein solcher Eingriff als gerechtfertigt anzusehen wäre (siehe 2.2.2.).
Entgegen der klägerischen Einschätzung ist es nicht sachwidrig, bei Unterstellung eines – wie gezeigt tatsächlich nicht gegebenen (siehe 2.1. und 2.2.1.) – Eingriffs im Rahmen der dann durchzuführenden Rechtfertigung den quantitativen Umfang des in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgeschriebenen Abschlags mit den Nachteilen einer Nachversicherung zu vergleichen. Vielmehr wird gerade in der klägerseits in den Mittelpunkt gestellten Entscheidung die Bedeutung (auch) des quantitativen Aspekts deutlich betont (EuGH, U.v. 13.7.2016 – C-187715 – ECLI:EU:C:2016:550 Rn. 27, 40 [„erheblich niedriger“]; siehe 2.2.1. und 2.2.2.). Dabei ist auch zu sehen, dass der EuGH nur angesichts der seinerzeitigen Bejahung einer Verletzung des Art. 45 AEUV eine „vergleichbare“ Behandlung verlangt hat (EuGH, U.v. 13.7.2016 a.a.O. Rn. 48 und Tenorierung zu 2; siehe 2.2.2.), während im Kontext des Altersgelds zu sehen ist, dass – wie gezeigt (siehe 2.2.2.) – gerade die Unterschiede zwischen freiwillig ausscheidenden und bis zur Altersgrenze diensttuenden Beschäftigten – anders als in dem vom EuGH entschiedenen Fall – gegen eine Verletzung des Art. 45 AEUV sprechen.
3. Schließlich führt auch nationales Verfassungsrecht nicht zu einem abweichenden Ergebnis, insbesondere nicht im Hinblick auf Art. 3, 33 GG.
Die Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung von vorzeitig freiwillig ausscheidenden einerseits und bis zur Altersgrenze diensttuenden Beschäftigten andererseits unionsrechtlich rechtfertigen (siehe 2.2.2.), rechtfertigen dies auch im Kontext von Art. 3 Abs. 1 GG, wobei insoweit die Bedeutung des Lebenszeitprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG) zu berücksichtigen ist.
Da – wie gezeigt (siehe 2.) – unter keinem Aspekt eine Verletzung des Art. 45 AEUV oder sonstigen Unionsrechts ersichtlich ist, so dass Unionsrecht den in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgeschriebenen Abschlag in keiner Weise relativiert, stellt sich auch die Frage einer Inländerdiskriminierung und die Folgefrage, inwieweit dies im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG Relevanz erlangen könnte, vorliegend nicht.
4. Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.
5. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
6. Zulassung der Revision: § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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