Aktenzeichen M 12 K 17.2339
EMRK Art. 8
FreizügG/EU § 6, § 7
Leitsatz
1 Ob die Begehung einer Straftat nach Art und Schwere ein persönliches Verhalten erkennen lässt, das ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, lässt sich nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilen, wobei die Tatumstände und die Persönlichkeitsstruktur des Täters zu berücksichtigen sind. Dies kann auch der Fall sein, wenn eine Vielzahl von kleineren Straftaten vorliegt, welche für sich allein genommen nicht geeignet sind, eine hinreichend schwere Gefährdung zu begründen (vgl. EuGH BeckRS 2007, 70784; BVerwG BeckRS 2004, 25643). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2 Allein der Umstand, dass sich der Kläger im Strafvollzug beanstandungsfrei geführt hat, führt nicht zu einer positiven Gefahrenprognose (vgl. BVerwG BeckRS 2013, 46726). Das Haftverhalten ist regelmäßig an die Bedingungen ständiger Überwachung angepasst und bietet somit keinen sicheren Aufschluss über das Verhalten nach Wiedererlangung der Freiheit. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gem. § 7 Abs. 2 S. 6 FreizügG/EU unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig ist und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Die Feststellung gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU, dass der Kläger sein Recht auf Einreise und Aufenthalt verloren hat, ist rechtmäßig.
Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BayVGH B.v. 10.10.2013 – 10 ZB 11.607 – juris; BVerwG U.v. 3.8.2004 – 1 C 30/02 – juris).
a. Die Beklagte geht in dem streitgegenständlichen Bescheid zutreffend davon aus, dass beim Kläger nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung getroffen werden konnte.
Auf den höheren Schutz des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU und des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU kann sich der Kläger nicht berufen. Der Kläger ist nicht im Besitz der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG, weswegen § 6 Abs. 4 FreizügG/EU nicht einschlägig ist. § 6 Abs. 5 FreizügG/EU findet keine Anwendung, da der Kläger sich während der letzten zehn Jahre nicht durchgängig im Bundesgebiet aufgehalten hat. So ergibt sich aus den strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers, dass sich dieser im Jahr 2005 und 2008 in Polen, im Jahr 2011 in Dänemark und in den Jahren 2011 und 2012 in Österreich aufgehalten hat.
Der Verlust des Freizügigkeitsrechts kann – unabhängig von den Verlustgründen nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU – nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden. Dabei genügt gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich allein nicht, um die in Abs. 1 genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen. Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU. Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsland zu berücksichtigen, § 6 Abs. 3 FreizügG/EU.
Ob die Begehung einer Straftat nach Art und Schwere ein persönliches Verhalten erkennen lässt, das ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, lässt sich nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilen, wobei die Tatumstände und die Persönlichkeitsstruktur des Täters zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, U.v. 27.10.1977, C-30/77, Slg. 1977, 1999, „Bouchereau“; Urt. v. 4.10.2007, C-349/06, juris Rn. 39, „Polat“; BVerwG, U.v. 3.8.2004, 1 C 30/02, BVerwGE 121, 297, 304 ff.). Dies kann auch der Fall sein, wenn eine Vielzahl von kleineren Straftaten vorliegt, welche für sich allein genommen nicht geeignet sind, eine hinreichend schwere Gefährdung zu begründen (vgl. EuGH, U.v. 4.10.2007, C-349/06, juris Rn. 17, 39, „Polat“). Erforderlich ist in jedem Fall eine Prognose, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Ausländer auch künftig die öffentliche Ordnung beeinträchtigen wird. Die Prognose ist aufgrund derjenigen Tatsachen zu treffen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung festzustellen sind (BVerwG, U.v. 3.8.2004, 1 C 30/02, BVerwGE 121, 297, 308 f.).
b. Gemessen an diesen Maßstäben durfte die Beklagte zu Recht davon ausgehen, dass im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt von dem straffällig gewordenen Kläger eine Wiederholungsgefahr ausgeht, die eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt und ein Grundinteresse der Bundesrepublik Deutschland berührt.
Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger nach Entlassung aus der Strafhaft mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten im Bereich der Eigentumsdelikte begehen wird. Auch bislang ist es dem Kläger nicht gelungen, über einen längeren Zeitraum straffrei zu bleiben und insbesondere keine Diebstahlsdelikte mehr zu begehen. Es besteht daher eine hohe Wiederholungsgefahr.
So ist dem Auszug aus dem Bundeszentralregister zu entnehmen, dass der Kläger bereits während seines ersten Aufenthaltes in Deutschland von 1986-1994 in sechs Fällen vom Amtsgericht K… wegen Diebstahlsdelikten (versuchter Diebstahl, gemeinschaftlicher Diebstahl, Diebstahl mit Körperverletzung) verurteilt worden ist. Dabei musste der Kläger auch eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten und eine von einem Jahr und zwei Monaten verbüßen. Die verhängten Strafen führten bei dem Kläger jedoch nicht dazu, dass dieser von weiteren Straftaten abließ. Vielmehr wurde er im Jahr 2007 erneut vom Amtsgericht K… unter anderem wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Auch in seiner Zeit im Ausland – in Dänemark, Polen und Österreich – hat der Kläger es nicht geschafft, keine Diebstahlsdelikte mehr zu begehen und straffrei zu bleiben. Er ist vielmehr auch in Polen im Jahr 2005 zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten wegen Diebstahls verurteilt worden, vom Stadtgericht K… ist er im Jahr 2011 wegen Diebstahls zu 40 Tagen Gefängnis und auch in Wien wurde er 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten wegen teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls verurteilt worden. Schließlich liegt auch dem Urteil des Landgerichts M… I vom 3. Juni 2016, auf das sich die Beklagte im Wesentlichen in ihrem Bescheid am 28. April 2017 stützt, ein schwerer Bandendiebstahl in sieben tatmehrheitlichen Fällen zu Grunde.
Die Straftaten des Klägers dürfen vorliegen zu Lasten des Klägers gewertet werden. Nach § 47 Abs. 3 BZRG ist in dem Fall, in dem im Register mehrere Verurteilungen eingetragen sind, die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Gewertet werden dürfen auch die Straftaten des Klägers, die dieser im Ausland begangen hat. Das Verwertungsverbot von § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU bezieht sich trotz des insoweit unklaren Wortlauts nicht auf Straftaten, die nicht in das Bundeszentralregister eingetragen sind, sondern auf Straftaten, die nicht mehr in einem Strafregister eingetragen sind, weil sie aufgrund der seit ihrer Begehung vergangenen Zeit getilgt worden sind. Von diesen lässt sich nämlich eine Prognose über das Verhalten des Ausländers nicht herleiten (in diesem Sinne wohl auch Kurzidem in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, § 6 FreizügG/EU Rn. 6). Einen Rückgriff auf die Strafregister der Herkunftsstaaten der Unionsbürger oder auf die Strafregister, in denen der Ausländer zwischenzeitlich seinen Aufenthalt hatte, zur Klärung der Frage, ob von diesem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, ist den Mitgliedstaaten über Art. 27 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG ausdrücklich gestattet (VG Hamburg, U.v. 10.2.2017-19 E1318/17 – juris).
Insgesamt entsteht daher der Eindruck, dass der Kläger es als eine legitime Einkommensquelle ansieht, Delikte gegen das Eigentum zu begehen. Eine Art Läuterung des Klägers ist nicht zu erkennen. Trotz der wiederholten Verurteilungen zu Bewährungs- und Freiheitsstrafen ist der Kläger immer wieder wegen Diebstahlsdelikten straffällig geworden. Keine der Strafen konnte bei dem Kläger bislang eine Verhaltensänderung bewirken. Allein der Umstand, dass er sich ausweislich des Haftberichts vom 10. August 2017 im Strafvollzug beanstandungsfrei geführt hat, führt nicht zu einer positiven Gefahrenprognose (in diesem Sinne auch BVerwG, U.v. 13.12.2012, 1 C 20/11, juris Rn. 21). Das Haftverhalten ist regelmäßig an die Bedingungen ständiger Überwachung angepasst und bietet somit keinen sicheren Aufschluss über das Verhalten nach Wiedererlangung der Freiheit. Dafür, dass allein die verbüßte Haftzeit zu einer Verhaltensänderung bei dem Kläger geführt hat und dieser durch die Strafhaft in einem Maße gefestigt wurde, dass er nicht wieder straffällig werden wird, liegen dem Gericht keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Vielmehr spricht für die bestehende Wiederholungsgefahr, dass der Kläger erhebliche Schulden hat, die er nach seiner Freilassung begleichen muss. Aus den vorgelegten Akten ergibt sich nicht, dass der Kläger eine Berufsausbildung hat oder einem Beruf regelmäßig nachgegangen ist, aus dessen Verdienst er die Schulden begleichen könnte.
Zu Recht ist die Beklagte auch davon ausgegangen, dass in der Person des Klägers eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Kläger ist zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Bei einer solchen Strafhöhe müsste – wäre der Kläger kein Europäer – bei einer entsprechenden Ausweisungsentscheidung nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG von einem besonders schweren Ausweisungsinteresse ausgegangen werden.
c. Die Beklagte hat die persönlichen Interessen des Klägers ausreichend berücksichtigt und zutreffend gewichtet. Das Gericht kann die Ermessensentscheidung der Beklagten gemäß § 114 Satz 1 VwGO lediglich daraufhin überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Gemessen an diesen Vorgaben ist die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden.
Nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU sind bei der Verlustfeststellung insbesondere Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Daneben spielen die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bedrohten Rechtsguts sowie die Entwicklung und die Lebensumstände des Klägers eine wichtige Rolle (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2010 – 19 ZB 10.584 – juris).
In dem streitgegenständlichen Bescheid hat die Beklagte alle für den Kläger maßgeblichen Umstände berücksichtigt und sich auch mit den Schutzgütern des Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention -EMRK- und des Art. 6 GG auseinandergesetzt.
Einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK hat die Beklagte zu Recht verneint. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff einer Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist, vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK. Ein Eingriff in die Schutzgüter des Art. 8 EMRK kommt dann in Betracht, wenn der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, insbesondere bei Ausländern, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Einzelfalles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. BVerwG U.v. 29.9.1998 – 1 C 8/96 – juris)
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Ermessensentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Zutreffend hat die Beklagte die familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet gewürdigt. Dabei geht die Beklagte ermessensfehlerfrei davon aus, dass die Bindung zu der erwachsenen Tochter des Klägers nachrangig ist, da die Tochter längst erwachsen ist und der Unterstützung des Klägers nicht mehr bedarf. Auch die Bindung zu seinen drei volljährigen Geschwistern, die alle bereits selber eine Familie gegründet haben, durfte die Beklagte als grundsätzlich von geringer Bedeutung ansehen. Auf die Unterstützung seiner in Köln lebenden Eltern sei der erwachsene Kläger nicht angewiesen. Die Pflege seiner Eltern können auch die vor Ort lebenden Geschwister des Klägers übernehmen. Der volljährige Kläger kann wegen seines Bedürfnisses, die familiären Bindungen zu pflegen bzw. aufzubauen auf Telefonate, Briefe und einzelne Besuche verwiesen werden. Auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid sowie auf die ergänzenden Ausführungen zum Ermessen in der mündlichen Verhandlung vom 17. August 2017 wird Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO.
2. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Jahre begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
Vorliegend hat die Behörde in der mündlichen Verhandlung die Wirkungen der Verlustfeststellung auf sechs Jahre nach Ausreise verfügt (in Abweichung vom streitgegenständlichen Bescheid, der noch 8 Jahre vorsah). Die Kammer hält vorliegend die festgesetzte Frist von sechs Jahren für angemessen. Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gem. § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen. Vorliegend wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot des Klägers wegen einer schwerwiegenden Straftat festgestellt. Wegen des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter und der zuvor beim Kläger festgestellten Wiederholungsgefahr erachtet die Kammer einen Zeitraum von sechs Jahren für erforderlich, um dem Gefahrenpotential in der Person des Klägers Rechnung zu tragen.
3. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids entspricht § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU.
4. Daher war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.