Aktenzeichen 6 ZB 15.2493
VwGO VwGO § 124a Abs. 4 S. 4
Leitsatz
1 Nach der Rechtsprechung des EuGH (BeckRS 2012, 80798) gewährt Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf finanzielle Vergütung des bezahlten Jahresurlaubs nur dann, wenn sie diesen krankheitsbedingt während des laufenden Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Anspruch nehmen konnten (auch BVerwG BeckRS 2013, 51308). Hieran fehlt es, wenn die Dienstfähigkeit des Beamten wieder bejaht wurde und er deshalb nicht mehr krankheitsbedingt gehindert war, seinen Urlaub zu nehmen. (redaktioneller Leitsatz)
2 War der Beamte vom Dienst freigestellt, besteht kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Denn einem freigestellten Beamten, für den keine Pflicht zur Dienstleistung besteht, kann schon begrifflich kein Urlaub gewährt werden. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
2 K 14.1692 2015-09-24 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. September 2015 – Au 2 K 14.1692 – wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.038,04 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.
Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 28. Februar 2013 als Hauptlokomotivführer (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst des Beklagten und war zuletzt bei der DB Regio AG als Streckenlokführer beschäftigt. Am 26. Mai 2009 erlitt der Kläger aufgrund eines auf das Bahngleis gestürzten Baums einen Dienstunfall und war seitdem nach einer posttraumatischen Belastungsstörung mit anschließender therapeutischer Behandlung dienstunfähig. Mit Gutachten vom 20./21. Juli 2010 stellte der Ärztliche Dienst des Beklagten fest, dass angesichts des einjährigen Therapiebemühens ohne jeglichen Erfolg ein Umsetzungsversuch außerhalb der Betriebsdiensttätigkeit angezeigt sei. Eine ausreichende Belastbarkeit für den Lokfahrdienst habe sich nicht erreichen lassen; der Kläger könne aber mittelschwere Arbeiten im Stehen, Gehen oder Sitzen in der Tagschicht und der Früh-/Spätschicht verrichten. Aufgrund der eingeschränkten geistig/psychischen Belastbarkeit könne der Kläger auf Dauer keinen Betriebsdienst mehr leisten. Diese bahnärztliche Feststellung wurde mehrfach bestätigt, zuletzt mit Gutachten des Ärztlichen Dienstes des Beklagten vom 1. August 2012.
Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 29. Februar 2012 mit, dass ab sofort privatärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen nicht mehr anerkannt würden und der Kläger angewiesen werde, sich bei jeder Erkrankung unter Vorlage der von seinem Arzt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich beim Leitenden Arzt des Beklagten zur Begutachtung der Dienstfähigkeit vorzustellen. Mit Schreiben vom 18. Mai 2012 stellte die DB Regio AG den Kläger ab sofort bis auf weiteres widerruflich von der Arbeitsleistung frei, weil bei ihr kein für den Kläger geeigneter freier Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement wurde erfolglos abgeschlossen. Mit Bescheid vom 19. Februar 2013 wurde der Kläger mit Ablauf des 28. Februar 2013 gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 47 BBG wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Am 3. Dezember 2013 ging beim Beklagten der Antrag des Klägers ein, ihm seinen europäischen Mindesturlaubsanspruch in Höhe von 20 Tagen aus dem Jahr 2011 sowie seinen anteiligen Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2012 in Höhe von 3,33 Tagen finanziell abzugelten. Mit Schreiben vom 6. März 2014 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Kläger erhob Widerspruch und erweiterte seinen Antrag auf Abgeltung auf je 20 Tage aus den Jahren 2011 und 2012 sowie 3,33 Tage aus dem Jahr 2013. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Daraufhin erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide dem Kläger Urlaubsabgeltung für krankheitsbedingt nicht realisierten Erholungsurlaub aus den Jahren 2011 bis 2013 im Umfang von insgesamt 43,33 Tagen abzugelten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, es sei dem Kläger jedenfalls seit Bekanntgabe des Schreibens vom 29. Februar 2012 bewusst gewesen, dass er von seiner vorgesetzten Dienstbehörde als wieder dienstfähig eingeschätzt worden und daher grundsätzlich zur Dienstleistung – allerdings nicht in der bisherigen Funktion als Lokomotivführer – verpflichtet gewesen sei. Eine (dauernde) Dienstunfähigkeit habe beim Kläger somit zunächst nicht vorgelegen. Dem Kläger sei es jedenfalls in dem Zeitraum vom 29. Februar bis zum 18. Mai 2012 möglich gewesen, den Erholungsurlaub der Jahre 2011 und 2012 einzubringen. Ab 18. Mai 2012 bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 28. Februar 2013 sei die Pflicht des Klägers zur Dienstleistung aufgrund der verfügten Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung entfallen. Für die Zeit der Freistellung habe der Kläger keinen Anspruch auf Erholungsurlaub und scheide auch ein Urlaubsabgeltungsanspruch aus.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hält den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, das ergebnisbezogene Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet und weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.
Dem Kläger steht aus nationalem Recht kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des bei Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht genommenen Urlaubs zu. Vor Inkrafttreten der Vorschrift des § 10 EUrlV am 14. März 2015, die für die vorliegende Fallgestaltung noch nicht galt, gab es für Beamte keine normativen Regelungen des deutschen Rechts, die einen solchen Anspruch begründet hätten (BVerwG, U. v. 25.4.2013 – 2 B 2.13 – juris Rn. 7).
Der geltend gemachte Anspruch kann auch nicht aus Unionsrecht hergeleitet werden. Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL 2003/88/EG) treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG darf der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einen Anspruch auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub hergeleitet und Voraussetzungen, Umfang und Grenzen dieses Anspruchs bestimmt (u. a. EuGH, U. v. 3.5.2012 – Rs. C-337/10 – juris). Diese Auslegung des Unionsrechts ist für die nationalen Gerichte bindend (Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV). Der entscheidungserhebliche Inhalt des Art. 7 RL 2003/88/EG ist damit geklärt. Der Senat folgt insoweit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 (BVerwG – 2 C 10.12 – juris.) und vom 25.6.2013 (1 WRB 2.11 – juris), die die Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH für das Beamten- und das Soldatenrecht übernommen haben (BayVGH, B. v. 19.1.2016 – 6 ZB 14.2519 – juris Rn. 8).
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass auch Beamte Arbeitnehmer im Sinne der RL 2003/88/EG sind. Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergibt, hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen. Ein Beamter hat bei Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat. Hierdurch soll verhindert werden, dass ihm wegen der Unmöglichkeit, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, jeder Genuss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, selbst in finanzieller Form, vorenthalten wird (EuGH, U. v. 12.6.2014 – Rs. C-118/13 – ZBR 2014, 314/315). Urlaubstage, die über den durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen hinausgehen, sind nicht von dem Abgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erfasst (EuGH, U. v. 3.5.2012 – Rs. C-337/10 – juris; BVerwG, U. v. 31.1.2013 – BVerwG 2 C 10.12 – juris Rn. 18; B. v. 25.6.2013 – 1 WRB 2.11 – juris Rn. 38, 39; BayVGH, B. v. 19.1.2016 – 6 ZB 14.2519 – juris Rn. 9).
a) Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger ein Abgeltungsanspruch für die Jahre 2011 und 2012 nicht zu, weil er ab 21. Juli 2010 bahnärztlich nicht mehr als dienstunfähig im Sinn seines abstrakt-funktionellen Amtes eingestuft wurde. Nach dem Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers durch den Ärztlichen Dienst des Beklagten vom 20./21. Juli 2010 wurde der Kläger zwar für die Tätigkeit als Streckenlokführer und den Betriebsdienst nicht dienstfähig angesehen. Allerdings wurde festgestellt, dass er für andere Tätigkeiten eingesetzt werden könne, eine Überführung in einen anderen Aufgabenbereich erscheine erfolgversprechend, sofern es sich um bis zu mittelschwere Arbeiten im Stehen, Gehen oder Sitzen in der Tagschicht oder der Früh-/Spätschicht handele. Ausdrücklich verneint wurde die Frage, ob das Leistungsvermögen aus medizinischen Gründen so weit vermindert sei, dass innerhalb der nächsten sechs Monate die Dienstfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nicht wiederhergestellt sein werde. Der Ärztliche Dienst des Beklagten hat somit die Dienstfähigkeit des Klägers für andere Tätigkeiten außerhalb des Bahnbetriebsdienstes ab dem 20./21. Juli 2010 wieder bejaht. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Dienstherr bei der Suche nach einem anderen, dem Leistungsvermögen des Klägers entsprechenden Dienstposten erfolgreich war. Die Feststellung des Bahnarztes wurde nachfolgend mehrfach – zuletzt am 1. August 2012 – bestätigt. In dem Zeitraum ab 20./21. Juli 2010 war der Kläger somit nicht mehr krankheitsbedingt gehindert, seinen Erholungsurlaub vor Versetzung in den Ruhestand in Anspruch zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des EuGH gewährt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf finanzielle Vergütung des bezahlten Jahresurlaubs nur dann, wenn sie diesen krankheitsbedingt während des laufenden Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Anspruch nehmen konnten (u. a. EuGH, U. v. 3.5.2012 – Rs. C-337/10 – juris; BVerfG, B. v. 15.5.2014 – 2 BvR 324/14 – juris Rn. 12; BVerwG, B. v. 25.4.2013 – 2 B 2.13 – juris Rn. 8).
b) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger ab seiner Freistellung vom Dienst mit Verfügung vom 18. Mai 2012 bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 28. Februar 2013 kein Anspruch auf Erholungsurlaub mehr zustand. Im Fall einer vom Dienstherrn ausgesprochenen Freistellung vom Dienst ist der Beamte rechtlich daran gehindert, Dienst zu leisten. Hierdurch werden das Recht und die Pflicht des Beamten, die mit seinem Amt im konkret-funktionellen Sinn verbundenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen, aufgehoben (BVerwG, U. v. 18.4.1991 – 2 C 11.90 – juris Rn.15). Der Beamte verliert die Befugnis, sein Amt wahrzunehmen und ist nicht zur Dienstleistung verpflichtet. Damit kommt schon begrifflich ein Fernbleiben vom Dienst und eine Genehmigung zum Fernbleiben in Form von Urlaub (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG) nicht in Betracht (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 89 Rn. 2). Erholungsurlaub wird einem Beamten gewährt, damit er im eigenen Interesse wie im Interesse des Dienstherrn seine Gesundheit auffrischt zur Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit. Sinn und Zweck des einem Beamten zustehenden Anspruchs auf Erholungsurlaub ist es, dass er normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen können muss, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit sichergestellt ist. Mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wird bezweckt, es dem Dienst leistenden Beamten zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen gewissen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (EuGH, U. v. 20.1.2009 – C-350/06 und C-520/06, C-350/06 – juris Rn. 23, 25; Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, § 5 Rn. 14). Bei einem vom Dienst freigestellten Beamten fehlt es an der sachlichen Berechtigung für die Gewährung von Erholungsurlaub. Es ist nicht möglich, einen Beamten, der vom Dienst freigestellt worden ist, für dieselbe Zeit zu beurlauben. Das ergibt sich aus dem Begriff des Urlaubs als einer Freistellung von der Verpflichtung zur Dienstleistung. Soweit ein Beamter von der Verpflichtung zur Dienstleistung bereits vollständig freigestellt ist, besteht für eine weitere Freistellung von der gleichen Verpflichtung weder Bedarf noch Raum (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.1996 – 2 C 8.95 – juris Rn. 14; BayVGH, B. v. 18.11.2015 – 6 ZB 15.1856 – juris Rn. 8; Weber/Banse, a. a. O., § 5 Rn. 15). Ein solcher Beamter bedarf keiner Erholung vom Dienst durch die Gewährung von Erholungsurlaub.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Mai 2009 (- 9 AZR 433.08 – juris). Das Verwaltungsgericht ist nicht von einer „Erfüllung“ oder einem „Verbrauch“ des Urlaubsanspruchs während der (widerruflichen) Freistellung des Klägers ausgegangen, sondern davon, dass während der Freistellungsphase ab 18. Mai 2012 kein Anspruch auf Erholungsurlaub (und damit auch kein Urlaubsabgeltungsanspruch) entstanden ist.
2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen waren für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sämtlich nicht entscheidungserheblich.
Das gilt für die Frage, ob ein Beamter während der festgestellten Dienstunfähigkeit bezogen auf das „Amt im abstrakt-funktionellen Sinn“ während der Zeit der Suche nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten als dienstfähig anzusehen ist und damit Urlaub gewährt werden kann und für die Frage, ob ein Beamter, für den aufgrund seiner gesundheitlichen Situation ein „abstrakt-funktionelles Amt“ bei der Beschäftigungsbehörde nicht zur Verfügung steht, während der Zeit der Suche nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten als dienstfähig anzusehen ist. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang – zutreffend – darauf abgestellt, dass eine dauernde Dienstunfähigkeit bezogen auf das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn beim Kläger (zunächst) nicht vorgelegen habe, weil er nach dem bahnärztlichen Gutachten vom 20./21. Juli 2010 zwar keinen Dienst als Lokomotivführer mehr habe leisten können, aber dienstfähig hinsichtlich anderer amtsangemessener Aufgaben im Sinn des § 10 Abs. 3 ELV gewesen sei (UA S. 7 Rn. 20, 21).
Die Frage, ob ein Beamter gegen seinen Willen unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche freigestellt werden kann, war für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr – zu Recht – darauf abgestellt, dass für die Zeit der Freistellung vom Dienst seit 18. Mai 2012 bis zu der Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 28. Februar 2013 Erholungsurlaub nicht anfalle, weil es keinen Sinn ergäbe, Erholungsurlaub für einen Zeitraum zu gewähren, in dem der Beamte ohnehin keinen Dienst leisten müsse (UA S. 9 Rn. 25). Deshalb war auch die Frage, ob die widerrufliche Freistellung eines Beamten zum „Verbrauch“ von Urlaubsansprüchen führt oder hierfür eine unwiderrufliche Freistellung erforderlich ist, nicht entscheidungserheblich (UA S. 10 Rn. 26).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).