Arbeitsrecht

Verlustfeststellung wegen fehlender Freizügigkeit

Aktenzeichen  M 25 K 14.2838

Datum:
22.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FreizügG/EU FreizügG/EU § 5 Abs. 4
FreizügG/EU FreizügG/EU § 2 Abs. 2
FreizügG/EU FreizügG/EU § 4a Abs. 2

 

Leitsatz

Ein Beschäftigungsverhältnis, bei dem der Unionsbürger nur wenige Stunden im Monat (24, 34, 38 Stunden) arbeitet, keine Lohnfortzahlung erhält und keinen Urlaubsanspruch hat, begründet keine Freizügigkeit als Arbeitnehmer. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2014 in der Fassung vom 22. Juni 2016 rechtmäßig und der Kläger daher durch diesen nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 VwGO).
1. Die nach pflichtgemäßem Ermessen ausgesprochene Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557)) erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U. v. 16.7.2015 – 1 C 22/14 – juris Rn. 11) als rechtmäßig.
Die von der zuständigen Behörde (§ 71 Abs. 1 AufenthG, § 5 ZustVAuslR; vgl. BVerwG, U.v. 28.6.2011 – 1 C 18/10 – juris Rn. 9 ff.) verfügte Verlustfeststellung ist materiell rechtmäßig, weil die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 Freizüg/EU innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind und die Beklagte diese Verlustfeststellung innerhalb dieses Zeitraumes nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen hat (§ 5 Abs. 4 FreizügG/EU). Soweit auf Seite 5 des Bescheides § 5 Abs. 5 FreizügG/EU als Rechtsgrundlage genannt wurde, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen.
1.1. Der Kläger hielt sich seit frühestens Mai 2010 ständig rechtmäßig im Bundesgebiet auf, so dass eine Verlustfeststellung im Juni 2014 noch ergehen konnte. Nach der Bestätigung des Jobcenters vom 27. Juni 2012 wurde dem Kläger erstmals am 17. Mai 2010 ein Vermittlungsvorschlag unterbreitet (Bl. 29). Eine erste geringfügige, nicht versicherungspflichtige Beschäftigung ist nach dem Rentenversicherungsverlauf dokumentiert am 24. Juni 2010. Auch nach seinem eigenen Vortrag (vgl. Schriftsatz vom 1. März 2016) war der Kläger erst ab Mai 2010 erwerbstätig.
Soweit der Kläger geltend macht, sich bereits seit dem Jahr 2006 im Bundesgebiet aufzuhalten, gibt es hierfür keine Nachweise, insbesondere war der Kläger im Bundesgebiet nicht gemeldet, verfügte nicht über einen festen Wohnsitz und stand in keinem Arbeitsverhältnis. Soweit der Kläger Zeugen angeboten hat, könnten diese schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerseite keinen durchgehenden Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet belegen. Frau P … vom Sozialbürgerhaus … bestätigte im Hinblick auf die Zeit vor Mai 2010 in ihrem Schreiben vom 26. Januar 2012 lediglich punktuell direkte Kontakte des Klägers zu ihr oder zu Dritten (April und November 2006, im April 2007, Februar und März 2008). Soweit die Klägerseite Frau … S … als Zeugin benennt, soll diese schon nach dem Vortrag der Klägerseite lediglich bezeugen, dass ihn diese seit Mai/Juni 2005 kennt und ab dieser Zeit regelmäßig gesehen hat. Auch bei Wahrunterstellung dieses Vortrags ist nicht auszuschließen, dass der Kläger diese Bekannte bei Besuchen im Bundesgebiet getroffen hat.
Unabhängig davon wurde schon gar nicht vorgetragen, dass die Voraussetzungen der Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU bei einem einmal unterstellten längeren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet vor Mai 2010 vorgelegen hatten, dass also der Kläger in dieser Zeit den Tatbestand einer Freizügigkeitsberechtigung im Sinne von § 2 Freizügigkeitsgesetz EU erfüllt haben soll. Der Kläger trug insoweit gerade nicht vor, dass er sich vor Mai 2010 als Arbeitnehmer oder zur Arbeitssuche (§ 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FreizügG/EU) im Bundesgebiet aufgehalten hatte.
1.2. Die Rechtmäßigkeit des ständigen Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet ist jedenfalls innerhalb der Fünfjahresfrist entfallen.
1.2.1. Die Rechtmäßigkeit des ständigen Aufenthalts als zusätzliche Voraussetzung in § 5 Abs. 4 FreizügG/EU steht zwar erst in der seit 9. Dezember 2014 gültigen Fassung des Freizügigkeitsgesetzes, war aber bis dahin bereits ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal (BVerwG, U.v. 16.7.2015 – 1 C 22/14 – juris Rn. 14 ff. m.w.N.). Dies steht – entgegen dem Vorbringen des Klägers – auch im Einklang mit Art. 14 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Richtlinie 2004/38. Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 knüpft dem Wortlaut nach an die Voraussetzungen des Art. 7 der Richtlinie 2004/38 an. Die in Art. 7 der Richtlinie 2004/38 genannten Voraussetzungen sind in einem enumerativen Katalog positiv formuliert. Für die Annahme, dass das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers nach Art. 7 der Richtlinie 2004/38 besteht, solange – gleichsam negativ – keine Entscheidung über den Verlust getroffen ist, bestehen keine Anhaltspunkte. Die vom Klägerbevollmächtigten im Schreiben vom … Juni 2016 aufgeworfene Frage, ob Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/38 EG so auszulegen ist, dass das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers nach Art. 7 der Richtlinie jedenfalls solange besteht, wie die im Mitgliedstaat zuständige Behörde den Verlust des Aufenthaltsrechts nicht festgestellt hat, ist damit bereits geklärt.
1.2.2. Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 6. Juni 2014 war der Aufenthalt des Klägers nicht mehr rechtmäßig im Sinne dieser Vorschrift, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht mehr freizügigkeitsberechtigt im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU war. Nur freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe des Freizügigkeitsgesetzes (§ 2 Abs. 1 FreizügG/EU); einen Freizügigkeitstatbestand im Sinne von § 2 Abs. 2 FreizügG/EU erfüllte der Kläger nicht mehr.
1.2.3. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses und auch seither kein Arbeitnehmer im Sinne von 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU. Auch nach dem Vortrag der Klägerseite endete das letzte Vertragsverhältnis am 30. August 2013.
1.2.4. Bei Erlass des Bescheides im Juni 2014 war der Kläger auch im Hinblick auf seine Arbeitssuche nicht mehr freizügigkeitsberechtigt nach dem Freizügigkeitstatbestand des damals geltenden § 2 Abs. 1 Nr. 1 FreizügG/EU, der dem heute geltenden § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU entspricht. Der Kläger war zwar zum damaligen Zeitpunkt weder im Hinblick auf sein Alter noch die Gesundheit endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden; ihm wurden noch Leistungen nach dem SBG II gewährt. Die Arbeitssuche dauerte aber bei Erlass des Bescheides am 14. Juni 2014 bereits weit über sechs Monate und der Kläger konnte nicht nachweisen, dass er weiterhin Arbeit suchte und begründete Aussicht hatte, eingestellt zu werden.
1.2.4.1. Tatsächlich dauerte die Arbeitssuche des Klägers bereits seit Mai 2010, da der Kläger seither zu keinem Zeitpunkt Arbeitnehmer im Sinne des Freizügigkeitsrechts gewesen ist. Der insoweit heranzuziehende Begriff des Arbeitnehmers (vgl. Art. 45 AEUV) ist grundsätzlich weit auszulegen und ist anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen. Arbeitnehmer ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit für einen anderen nach dessen Weisung ausübt und hierfür eine Vergütung erhält, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (st. Rspr.; vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 – 1 C 10/11 – juris Rn. 15 m.w.N.). Es bedarf hierzu einer Gesamtbewertung, die anhand aller ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Aspekte zu treffen ist (EuGH, U.v. 4.6.2009 – C-22/08, C-23/08 Vatsouras, Koupatanze). Das Gericht darf hierbei die Unregelmäßigkeit und die beschränkte Dauer der im Rahmen eines Vertrags über Gelegenheitsarbeit tatsächlich erbrachten Leistungen ebenso berücksichtigen wie den Umstand, dass der Kläger im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Stunden gearbeitet hat und dass sich der Betroffene zur Arbeit auf Abruf des Arbeitgebers zur Verfügung halten muss (EuGH, U.v. 26.2.1992 – C-357/89 – Raulin – juris Rn. 14).
1.2.4.2. Für die Zeit vor November 2012 ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen kein auf Dauer angelegtes und nicht völlig untergeordnetes Arbeitsverhältnis des Klägers. Nach dem vorgelegten Rentenversicherungsverlauf vom 17. November 2015 war der Kläger ab dem 24. Juni 2010 jeweils nur tageweise beschäftigt und bezog ab dem 1. Dezember 2011 Sozialhilfe; der Bezug war lediglich einige Male tageweise unterbrochen. Die vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten Sozialversicherungsbescheinigungen belegen lediglich fünf weitere Arbeitstage bei verschiedenen Arbeitgebern. Aus der Liste der Vermittlungsvorschläge der Sofortvermittlung … … … des Jobcenters ergibt sich nicht unmittelbar, dass der Kläger allen diesen Vermittlungsvorschlägen nachgekommen ist; sollte er allen diesen Vorschlägen nachgekommen sein und bei den verschiedenen Arbeitgebern gearbeitet haben, so wären dies lediglich Tätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgeber an einzelnen Tagen in den Jahren 2010 bis Dezember 2011 gewesen, die jeweils auf Vermittlung der Jobbörse beruhten und nicht aufgrund längerfristiger Verträge.
1.2.4.3. Auch die Vertragsverhältnisse, die der Kläger ab November 2012 mit dem Zeitarbeitsunternehmen … … geschlossen hatte, begründeten nicht die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers im Sinne des Freizügigkeitsrechtes. Das Zeitarbeitsunternehmen, mit dem der Kläger nach den vorgelegten Unterlagen ab November 2012 zwei schriftliche Verträge abgeschlossen hat, hatte den Kläger nach den vorgelegten Unterlagen bis zum 30. August 2013 nicht im Rahmen eines festen (Zeitarbeits-)Vertrages angestellt und ihn bei einer verlässlichen (Basis-) Lohnzahlung zu verschiedenen Unternehmen entsandt. Dies ergibt sich schon aus den beiden abgeschlossenen Verträgen, jedoch noch mehr aus der tatsächlichen Durchführung, die dem Wortlaut der Verträge nicht entspricht.
Nach dem Wortlaut des Vertrages vom 15. Oktober 2012 wurde ein unbefristeter Arbeitsvertrag für eine Vollzeittätigkeit ab dem 5. November 2012 abgeschlossen, der später vom Unternehmen zum 30. November 2012 gekündigt wurde. Nach dem Rentenversicherungsverlauf vom 17. November 2015 wurden für dieses Vertragsverhältnis keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt, in dieser Zeit aber auch kein Arbeitslosengeld bezogen. Aus der Lohnsteuerbescheinigung für 2012 ergibt sich für das Arbeitsverhältnis im November 2012 nur ein Bruttoarbeitslohn in Höhe von 603,09 €. Das Jobcenter teilte mit E-Mail vom 24. Oktober 2013 mit, dass der Kläger in der Zeit vom 7. bis zum 30. November 2012 lediglich 66,5 Stunden gearbeitet hat, was angesichts des in der Lohnsteuerbescheinigung angegebenen Bruttolohns auch nachvollziehbar ist. Entgegen dem Wortlaut des schriftlichen Vertrages wurde der Kläger damit nicht in Vollzeit, sondern nur auf Abruf wenige Stunden tätig und erhielt nur für die hierbei geleistete Arbeit Lohn; dem Kläger war damit weder eine zeitliche noch eine finanzielle Planung möglich. Das Vertragsverhältnis war zudem nur von kurzer Dauer.
Der Kläger war im Dezember 2012 an vier weiteren Tagen mit insgesamt 23 Arbeitsstunden tätig, die in der Lohnsteuerbescheinigung nicht erfasst sind. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde insoweit nicht vorgelegt. Sonstige Nachweise, dass die Tätigkeit im Dezember 2012 auf einer auf Dauer angelegten vertraglichen Grundlage mit einer vorher fest vereinbarten Lohnzahlung für eine bestimmte Leistung beruht hätte, liegen nicht vor.
Auch das Vertragsverhältnis des Klägers mit dem Zeitarbeitsunternehmen ab dem 18. Juni 2013 begründete nicht die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers im Sinne des Freizügigkeitsrechts. Der insoweit vorgelegte Vertrag war – nur – geschlossen für den Zeitraum vom 18. bis zum 28. Juni 2013. Diesem Vertrag zufolge arbeitete der Kläger auf 400 Euro-Basis. Vereinbart war eine maximale Stundenanzahl von 40 Stunden pro Monat (§ 3 des Vertrages). Auch bei diesem Vertragsverhältnis war damit keine feststehende Stundenzahl und damit kein feststehendes Entgelt vereinbart, der Vertrag war nur von kurzer Dauer und die Stundenzahl sehr beschränkt.
Soweit das Vertragsverhältnis nach Ablauf des schriftlichen Vertrags weitergeführt wurde, ist – mangels anderer Angaben – davon auszugehen, dass diese Fortsetzung zu denselben Bedingungen erfolgte. Der Kläger gab hierzu in der mündlichen Verhandlung an, er habe im Zeitraum ab dem 18. Juni 2013 durchschnittlich etwa vier Tage pro Monat bei drei verschiedenen Unternehmen jeweils 9 bis 10 Stunden gearbeitet. Gemäß der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2013 verdiente der Kläger im Zeitraum zwischen 18. Juni 2013 und 30. August 2013 rund 790 Euro brutto; diese Daten liegen auch dem Rentenversicherungsverlauf zugrunde. Nach der Auskunft des Jobcenters vom 24. Oktober 2013 hatte der Kläger im Juni 24 Stunden gearbeitet, im Juli rund 34 Stunden und im August 38 Stunden (jeweils mit Gleitzeitabgeltung), also insgesamt lediglich rund 96 Stunden; diese Stundenanzahl ist angesichts des im schriftlichen Vertrag für die Zeit vom 18. bis zum 21. Juni 2013 vereinbarten tariflichen Entgelts von 8,19 Euro (pro Stunde) beim genannten Bruttolohn nachvollziehbar.
Es ist daher davon auszugehen, dass für die gesamte Zeit dieses Vertragsverhältnisses ein einseitiges Bestimmungsrecht des Unternehmens vorlag, in welchem Umfang der Kläger tätig werden sollte und welchen Lohn er folglich erzielen würde; eine Planung war dem Kläger nicht möglich. Auf Dauer angelegt war dieses Verhältnis nicht. Der Kläger macht nicht geltend, dass ihm formell gekündigt worden sei. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschäftigung des Klägers, die wohl auf mündlichen Abreden beruhte, bis zum 30. August 2013 befristet war. Es wurde zudem nicht vorgetragen, dass der Kläger nach seinem Unfall in den Genuss von Lohnfortzahlung gekommen wäre, oder dass er jemals bezahlten Urlaub genommen hat bzw. hätte nehmen können. Der Umfang der Tätigkeit war gering.
1.2.4.4. Da der Kläger zu keiner Zeit Arbeitnehmer im Sinne des Freizügigkeitsrechts war, dauerte der Aufenthalt zur Arbeitssuche damit schon weit über 6 Monate hinaus. Die Freizügigkeitsberechtigung war auch entfallen, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass er weiterhin Arbeit suchte und begründete Aussicht hatte, eingestellt zu werden. Dies war zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses bereits ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal (vgl. EuGH, U.v. 26.2. 1991 – C 292/89 – Antonissen; Dienelt in Bergmann/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 2 FreizügG/EU, Rn. 62). Soweit der Kläger insoweit einzig geltend machte, das Zeitarbeitsunternehmen habe ihm auf Anfrage bestätigt, ihn wieder zu beschäftigen, wenn es denn Aufträge hätte, stellt dies keine begründete Aussicht auf Einstellung im Sinne von dieser Vorschrift dar. Zum einen sagte das Unternehmen dem Kläger im Schreiben vom 23. Juni 2014 (Gerichtsakte Bl. 26) lediglich zu, zu „versuchen, den Kläger ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt wieder einzustellen; eine Einstellung werde auf etwa 30 Stunden/Woche laufen“. Zudem hätte er durch diese „Einstellung“ nicht die Eigenschaft eines Arbeitnehmers im Sinne des Freizügigkeitrechts erworben, da sie – mangels anderer Angaben – zu denselben Bedingungen erfolgt wäre, zu denen der Kläger vorher dort tätig war.
1.2.5. Eine Freizügigkeitsberechtigung des Klägers bestand und besteht auch nicht aufgrund vorangegangener Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 FreizügG/EU, da der Kläger zu keinem Zeitpunkt Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift war.
Selbst wenn der Kläger Arbeitnehmer gewesen wäre, wäre diese Arbeitnehmereigenschaft mittlerweile entfallen. Dem Kläger wurde mittlerweile bescheinigt, dauerhaft erwerbsunfähig zu sein. Bei ihm liegt daher derzeit keine vorübergehende Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 FreizügG/EU vor. Der Kläger war auch nicht länger als ein Jahr erwerbstätig im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 FreizügG/EU. Soweit nach § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung das Recht aus Abs. 1 während der Dauer von sechs Monaten unberührt bleibt, ist auch dieser Zeitraum längst abgelaufen.
Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union im von der Klägerseite zitierten Urteil Alimanovic (EuGH, U.v. 15.9.2015 – C-67/14) dem dort vorlegenden Gericht folgend von einem über § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU hinausgehenden Freizügigkeitsrecht wegen § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU ausgeht, ergibt sich im vorliegenden Fall nichts anderes, da, wie oben dargestellt, dem Kläger weder bei Bescheidserlass noch derzeit ein Freizügigkeitsrecht aus § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU zustand bzw. zusteht.
1.2.6. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit des Klägers ist nicht vorgetragen, so dass ein Freizügigkeitstatbestand nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 FreizügG/EU nicht in Betracht kommt.
1.2.7. Dem Kläger steht auch kein Freizügigkeitsrecht aufgrund der passiven Dienstleistungsfreiheit (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 FreizügG/EU) zu. Danach ist freizügigkeitsberechtigt als Empfänger von Dienstleistungen im Sinne des Art. 56 AEUV, wer sich über einen bestimmten Zeitraum im Bundesgebiet aufhält, um in erster Linie Dienstleistungen zu empfangen. Ein solcher Aufenthalt ist in der Regel auf eine gewisse Zeit beschränkt und von einem konkreten Zweck bestimmt, der nur vorübergehender Natur ist, zum Beispiel als Tourist, Patient oder Studienreisender (Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 2 FreizügG/EU Rn. 92 f.) Der Kläger möchte jedoch dauerhaft im Inland bleiben.
1.2.8. Der Kläger ist auch nicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 5, § 4 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt, da er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt und die Inanspruchnahme von Sozialleistungen hier unangemessen ist.
Der Kläger verfügte zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses und verfügt auch derzeit nicht über ausreichende Existenzmittel im Sinne von § 4 FreizügG/EU. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 2004/38/EG sind ausreichende Existenzmittel solche, die sicherstellen, dass der Freizügigkeitsberechtigte die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats nicht in Anspruch nehmen muss. Allerdings begründet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nicht automatisch einen Verlust des Freizügigkeitsrechts. Erforderlich ist vielmehr eine unangemessene Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen. Die Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU führt ebenso wie die Ausweisung zur Beendigung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sowie zur Verlassenspflicht des Unionsbürgers und unterliegt damit dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit, wie es der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Rechtsprechung entwickelt hat. Zwar kann der Umstand, dass ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger zum Bezug von Sozialhilfeleistungen berechtigt ist, einen Anhaltspunkt dafür darstellen, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt. Die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 2004/38/EG genannte Voraussetzung soll vor allem verhindern, dass die hierin genannten Personen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Ausländer Sozialhilfeleistungen in unangemessener Weise in Anspruch nimmt, ist, wie aus dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG hervorgeht, zu prüfen, ob der Betreffende vorübergehende Schwierigkeiten hat, und die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen Umstände des Betreffenden und der ihm gewährte Sozialhilfebetrag zu berücksichtigen. Von einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen kann zudem nicht ohne eine umfassende Beurteilung der Frage ausgegangen werden, welche Belastung dem nationalen Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit aus der Gewährung dieser Leistung nach Maßgabe der individuellen Umstände, die für die Lage des Betroffenen kennzeichnend sind, konkret entstünde (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 16.7.2015 – 1C 22/14 – juris – Rn. 21 m.w.N.).
Eine Gesamtbetrachtung aller Umstände führt zu dem Ergebnis, dass die dauerhafte Inanspruchnahme der Sozialleistungen durch den Kläger unangemessen ist. Der Kläger hat nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung Ungarn etwa im Jahr 1986 verlassen, sich seither illegal in mehreren Ländern Europas und in den USA aufgehalten und seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit und durch Zuwendungen von Bekannten bestritten. Es ist davon auszugehen, dass sich der Kläger erst seit Mai 2010 ständig im Bundesgebiet aufhält. Soweit der Kläger vorträgt, bereits 2006 dauerhaft in das Bundesgebiet eingereist zu sein, gibt er an, im Zeitraum vor 2010 nach seiner Wiedereinreise im Bundesgebiet nicht gearbeitet zu haben. Aus den vorgelegten Unterlagen ergeben sich ab Mai 2010 lediglich tageweise bzw. nur wenige Male wochenweise Arbeitsverhältnisse, die nicht auf Dauer angelegt waren. Seit 1. Dezember 2011 nahm der Kläger Leistungen nach dem SGB II in Anspruch. Die Inanspruchnahme der Leistungen war seitdem nahezu durchgehend, teilweise in voller Höhe, teilweise gekürzt aufgrund geringfügiger Erwerbstätigkeit des Klägers. Der Kläger hat im Bundesgebiet keine Familie und auch sonst niemanden, der ihn finanziell unterstützt. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Kläger künftig seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen wird sichern können. Beim Kläger wurde aufgrund seines Unfalls vom … August 2013 zunächst eine vorübergehende und schließlich im Oktober eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit festgestellt. Zudem hat der Kläger zwischenzeitlich das Rentenalter erreicht. Da der Kläger nur über einen sehr kurzen Zeitraum in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt hat, erhält er lediglich eine Rente von monatlich 5,38 Euro. Zwar wird nach Angaben des Rechtsanwaltes derzeit noch der Rentenanspruch des Klägers in Ungarn geprüft. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Kläger bei einem Verbleib im Bundesgebiet dauerhaft auf Leistungen nach SGB XII angewiesen sein wird.
Dem nationalen Sozialhilfesystem würden in seiner Gesamtheit große Belastungen entstehen, wenn eine größere Anzahl von Personen kurz vor Erreichen des Rentenalters in das Bundesgebiet zögen und in ähnlicher Weise nach weitgehend erfolgloser Arbeitssuche bei Erreichen des Rentenalters dauerhaft auf die Gewährung von Sozialhilfe angewiesen wären.
1.2.9. Der Kläger hat auch kein Daueraufenthaltsrecht erworben, so dass auch keine Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 FreizügG/EU vorliegt.
Er hat sich nicht seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, so dass er nicht nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat.
Der Kläger hat auch kein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 2 FreizügG/EU erworben.
Insbesondere hat er kein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) FreizügG/EU erworben, da er nicht zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das 65. Lebensjahr erreicht hatte. Dies gilt unabhängig davon, ob man mit dem Begriff des „Ausscheidens aus dem Erwerbsleben“ das faktische Einstellen der Erwerbstätigkeit bezeichnet oder aber die Feststellung der vollen Erwerbsminderung im Oktober 2014. Zudem hat der Kläger nicht in den letzten zwölf Monaten vor dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben eine Erwerbstätigkeit ausgeübt.
Der Kläger hat weiter auch kein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU erworben, da er keine Erwerbstätigkeit infolge einer vollen Erwerbsminderung aufgegeben hat. Der Kläger hat eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in der Zeit ab dem 31. August 2013 schon gar nicht geltend gemacht. Die volle Erwerbsminderung wurde erst bei der Untersuchung im Oktober 2014 festgestellt. Der Vertrag mit dem Zeitarbeitsunternehmen – der nach dem oben Gesagten jedoch ohnehin nicht die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers begründete – endete zum 30. August 2013; zu diesem Zeitpunkt war der Kläger nur vorübergehend erwerbsunfähig.
Die vom Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom … Juni 2016 zur Auslegung von Art. 17 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 2004/38/EG, der insoweit § 4a Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU entspricht, aufgeworfenen Fragen (zur Auslegung des Begriffes der Arbeitsunfähigkeit bzw. des zweijährigen Aufenthalts im Mitgliedstaat) sind daher nicht entscheidungserheblich.
1.3. Eine Freizügigkeitsberechtigung des Klägers lässt sich bei Entfallen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU auch nicht aus der am 5. November 2012 ausgestellten Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ableiten, da es sich dabei lediglich um eine deklaratorische Erklärung handelt, die nicht aus sich heraus ein Freizügigkeitsrecht begründet (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 5 FreizügG/EU, Rn. 4).
1.4. Der Kläger kann auch kein Aufenthaltsrecht unmittelbar aus Art. 20 AEUV herleiten (vgl. EuGH, U.v. 8.3.2011, C-34/09 – Zambrano), da die vorliegende Fallgestaltung dem spezielleren Freizügigkeitsrecht unterliegt.
In der Rechtssache Zambrano musste der EuGH auf Art. 20 AEUV zurückgreifen, um ein Aufenthaltsrecht der Eltern eines minderjährigen Unionsbürgers, die Angehörige eines Drittstaates waren, im Heimatstaat des Unionsbürgers zu begründen, da der minderjährige Unionsbürger bei der Ausweisung seiner Eltern gezwungen sein würde, seinen Heimatstaat zu verlassen. Der EuGH sieht das Recht, sich als Unionsbürger in seinem Heimatstaat aufhalten zu können, als „Kernbereich“ des Art. 20 AEUV an. Im vorliegenden Fall geht es aber um die Wahrnehmung des Freizügigkeitsrechts durch Begründung eines ständigen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als dem Heimatstaat des Klägers. Diese Fallgestaltung unterliegt dem – spezielleren – Freizügigkeitsrecht (Art. 21 AEUV i.V.m. Richtlinie 2004/38/EG i.V.m. dem FreizügG/EU).
1.5. Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (§ 114 Satz 1 VwGO) nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte in ihre Ermessensentscheidung sachfremde Erwägungen eingestellt, relevante Belange nicht eingestellt oder die Bedeutung der von ihr erkannten Belange verkannt oder eine fehlerhafte Gewichtung dieser Belange vorgenommen hat. Insbesondere konnte die Beklagte die Verlustfeststellung treffen, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob dem Kläger ein Anspruch auf eine – soweit ersichtlich bislang bei der Beklagten nicht beantragten – Aufenthaltserlaubnis zusteht, da erst mit der Verlustfeststellung die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes anwendbar werden (§ 11 Abs. 2 AufenthG).
2. Auch die Feststellung der Ausreisepflicht des Klägers infolge der Verlustfeststellung, die Ausreisefrist von 30 Tagen ab Unanfechtbarkeit des Bescheides und die Androhung der Abschiebung für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheids der Beklagten sind gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 bis 3 FreizügG/EU rechtmäßig.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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