Aktenzeichen 22 O 14758/19
Leitsatz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 22.991,59 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klage ist unbegründet.
1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um Verbraucherdarlehen handelt, da die Klagepartei Verbraucher gemäß § 13 BGB ist, sodass ihr ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 Abs. 1 BGB zustand.
2. Die 14 tägige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in der hier maßgeblichen, zur Zeit des Darlehensvertragsabschlusses geltenden Fassung war jedoch bei Darlehenswiderruf im Jahre 2018 abgelaufen, da der Vertragsschluss bereits am im Jahre 2016 erfolgte.
3. Es kann dahinstehen, ob die Klagepartei entsprechend den Anforderungen der §§ 492 Abs. 2 i.V.m. Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB über ihr Widerrufsrecht belehrt wurde.
Denn selbst wenn die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung fehlerhaft wäre, kann sich die Beklagte jedenfalls auf die Schutzwirkung des Musters in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der Fassung vom 21.03.2016 berufen, da sie gegenüber der Klagepartei ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, wobei dabei dahingestellt bleiben kann, ob das geltende Muster für die Widerrufsbelehrung selbst fehlerfrei ist und in jeder Form den Bestimmungen des BGB entspricht.
3.1. Mittels der Einführung des Art. 245 EGBGB a.F. hat der Gesetzgeber den Verordnungsgeber der BGB-Informationspflichten-Verordnung ermächtigt, das vom Verordnungsgeber geschaffene Muster für die Widerrufsbelehrung einem Streit über seine Gesetzmäßigkeit zu entziehen (BGH VIII ZR 378/11 unter Verweis auf BT-Drucks. 14/7052, S. 208). Die Reichweite der Gesetzlichkeitsfiktion ist mithin Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, 5 EGBGB zu entnehmen („Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 7 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2. (…) Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen.“). Damit definiert § Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, 5 EGBGB in den Grenzen der Verordnungsermächtigung die Grenze der für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlichen Abweichungen (so auch ausdrücklich BT-Drucks. 17/1394, S. 22 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 4 EGBGB in der Fassung vom 24.07.2010 [BGBl. I S. 977]).
Dem entsprechend kann sich der Unternehmer auf die Schutzwirkungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, 5 EGBGB berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet, das dem Muster für die Widerrufsbelehrung in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (st. Rspr. – vgl. BGH XI ZR 33/08, BGH XI ZR 156/08, BGH XI ZR 349/10, BGH VII ZR 122/06, BGH III ZR 252/11, BGH VIII ZR 219/08, BGH III ZR 83/11, BGH II ZR 109/13, BGH III ZR 440/13, BGH I ZR 168/14).
Unterzieht der Unternehmer dagegen das vom Verordnungsgeber entworfene Muster einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, die über das nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, 5 EGBGB Erlaubte hinausgeht, verliert er die Schutzwirkung.
Gemäß der durch Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, 5 EGBGB gesetzten Grenze lassen Anpassungen, die den vom Gesetzgeber selbst als unschädlich anerkannten Abweichungen ihrer Qualität nach entsprechen, ohne die Deutlichkeit der Belehrung zu schmälern, die Gesetzlichkeitsfiktion unberührt. Zu solchen unbedenklichen Anpassungen rechnen zum Beispiel das Einrücken oder Zentrieren von Überschriften, der Verzicht auf eine Einrahmung oder deren individuelle Gestaltung. Ebenfalls bleibt die Gesetzlichkeitsfiktion erhalten, wenn der Unternehmer die Widerrufsbelehrung im Text einem konkreten Verbrauchervertrag zuordnet oder ohne Abstriche bei der Verständlichkeit des Textes Begriffe des Musters durch Synonyme ersetzt. Ebenso geht die Gesetzlichkeitsfiktion nicht verloren, wenn der Unternehmer von sich selbst nicht in wörtlicher Übereinstimmung mit dem Muster in der dritten Person Singular, sondern in der ersten Person Plural spricht oder wenn er vom Darlehensnehmer nicht mustergemäß in der dritten Person Singular spricht, sondern ihn in direkter Anrede anspricht (BGH a.a.O.).
Greift der Unternehmer dagegen dadurch in das Muster ein, dass er Gestaltungshinweise des Musters oder sonstige Bearbeitungshinweise – auch in Form von Fußnoten – in den Belehrungstext übernimmt, oder auf die Angabe der vom Verordnungsgeber für das Muster im entsprechenden Gestaltungshinweis verbindlich vorgegebenen ladungsfähigen Anschrift verzichtet, unterzieht er es einer inhaltlichen Bearbeitung, die über das für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion Erlaubte hinausgeht (BGH a.a.O.).
3.2. Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte hat in der durch eine Gegenüberstellung der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung mit dem Muster in Anlage 7 nachgewiesen, dass die streitgegenständliche Belehrung dem Muster vollständig entspricht.
Vorliegend ist es auch unerheblich, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) die sog. „Kaskadenverweisung“ nunmehr für unwirksam hält (C-66/19). Unabhängig von der Entscheidung des EuGH ist deutschen Gerichten eine Entscheidung contra legem schon mit Blick auf das Rechtsstaatsgebot untersagt, Art. 20 Abs. 3 GG. Denn die Beachtung des klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers ist Ausdruck demokratischer Verfassungsstaatlichkeit. Dies trägt damit dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) Rechnung (BGH, Urteil vom 15.10.2019, XI ZR 759/17, Rn. 20). Ist das deutsche Gesetz und der dahinterstehende gesetzgeberische Wille eindeutig, scheidet auch eine richtlinienkonforme Auslegung aus (BGH, 19.03.2019, XI ZR 44/18, Rn. 17). Auch nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH darf die unionsrechtskonforme Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (BGH, 15.10.2019, XI ZR 759/17, Rn. 22 – mit zahlreichen Nachweisen).
Der BGH führt dazu auch nach der Entscheidung des EuGH (C-66/19) aus (BGH Beschluss vom 31.03.2020 – Az.: XI ZR 198/19):
„Der Senat müsste sich aber, um dem Geltung zu verschaffen, gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 S 3 EGBGB a.F. stellen, wonach – wie hier – eine in dem Darlehensvertrag in hervorgehobene und deutlich gestaltete Form enthaltene und dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. entsprechende Widerrufsinformation den Anforderungen eine klare und verständliche Information des Darlehensnehmers über das ihm nach § 495 BGB zukommen Widerrufsrecht genügt. Das verbietet dem Senat das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip. Die Beachtung des klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers ist Ausdruck demokratischer Verfassungsstaatlichkeit. Dies trägt dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) Rechnung. Das Gesetz bezieht seine Gestaltungskraft aus der demokratischen Legitimation des Gesetzgebers, dessen artikulierte Wille den Inhalt des Gesetzes daher mitbestimmt. Der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers darf nicht übergangen oder verfälscht werden. So verwirklicht sich die in Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG vorgegebene Bindung der Gerichte an das Gesetz, weil dies eine Bindung an die im Normtext zum Ausdruck gebrachte demokratische Entscheidung des Gesetzgebers ist (BVerfGE 149, 126 Rn. 75). Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26.03.2020 (C – 66/19, juris – „Kreissparkasse Saarlouis“) ändert daran nichts. Nach der ständigen Besprechung des Gerichtshofs darf die Verpflichtung zu Union rechtskonform Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (m.W.N.).“
Nach diesen Maßstäben ist das entscheidende Gericht nicht befugt, sich über die vom Gesetzgeber vorgesehene Gesetzlichkeitsfiktion des Musters in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB hinwegzusetzen.
3.3 Soweit die Klagepartei die Auffassung vertritt, die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation sei deshalb fehlerhaft, weil durch die Erwähnung der zusammen mit dem Darlehensvertrag abgeschlossenen Versicherung der Klagepartei eine Belehrung über ein tatsächlich nicht existierendes verbundenes Geschäft vorliege, folgt das Gericht dieser Ansicht ebenfalls nicht. Nach Auffassung des Gerichts liegen auch insoweit verbundene Verträge vor, so dass die Beklagte den Gestaltungshinweis [2a] in ordnungsgemäßer Weise umgesetzt hat.
Das Gericht schließt sich hier den überzeugenden Ausführungen des LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018 – Ve 6 O 311/17, an. Dieses hat ausgeführt:
„Ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 BGB vorliegen oder nicht, braucht für die Frage der fehlerfreien Widerrufsinformation nicht entschieden werden. Denn dadurch dass die Beklagte die vom Kläger abgeschlossene Gruppenversicherung in der Widerrufsinformation unter der Zwischenüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ erwähnt hat, hat sie dem Kläger ein von diesem dann angenommenes Angebot unterbreitet, die vom Kläger abgeschlossene Gruppenversicherung als mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft einzuordnen. Diese vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien gestaltet zunächst die vertragliche Primärebene. Die daraus resultierende Rechtsfolge für den Fall des Widerrufs hat die Beklagte dann zutreffend in der Widerrufsinformation dargestellt, weshalb rechtliche Bedenken gegen den diesbezüglichen Inhalt in der Widerrufsinformation nicht durchgreifen. Selbst wenn man aber die Auffassung vertreten wollte, die Beklagte habe mit der Erwähnung der Gruppenversicherung in der Widerrufsinformation lediglich ein Angebot unterbreitet, abweichende Widerrufsbedingungen gelten zu lassen (und darin keine Auswirkungen auf die vertragliche Primärebene sieht), wäre dies in Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 22.11.2016 (Az. XI ZR 434/15) insofern zulässig, als darin eine Vereinbarung der Parteien zu sehen wäre, das Anlaufen der Widerrufsfrist von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen, die eine Erweiterung des klägerischen Rechtskreises darstellen.“
Eine solche Erweiterung des klägerischen Rechtskreises in Umsetzung des Gestaltungshinweises [2a] führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einem Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion des Musters in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB.
3.4 Entgegen der Auffassung der Klagepartei hat die Beklagte auch nicht rechtsfehlerhaft über die Verpflichtung des Darlehensnehmers belehrt, im Falle eines wirksamen Widerrufs das Darlehen und die angefallenen Zinsen (zurück-) zahlen zu müssen.
Die Beklagte hat die Klagepartei darüber im Rahmen ihrer Widerrufsinformation (Anlage K2, S. 8) unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ belehrt. Dazu war die Beklagte gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1, 2 EGBGB aber verpflichtet. Mit Urteil vom 05.11.2019 (Az. XI 650/18) hat der BGH gleichlautende Klauseln auch ausdrücklich gebilligt.
Darüber hinaus ist diese Information auch bei einem Widerruf von verbundenen Verträgen nicht falsch. Denn der Widerruf führt gerade nicht zu einer Saldierung der Darlehensvaluta und dem finanzierten Geschäft.
Im Grundsatz bleiben auch die wirtschaftlich verbundenen Verträge rechtlich selbständig (Palandt, 78. Auflage 2019, § 358 Rn. 19). Festzuhalten ist zudem, dass § 358 Abs. 4 S. 4 BGB die Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags für den Verbraucher ausdrücklich nur im Falle des § 358 Abs. 1 BGB verbietet. Dieser Fall umfasst aber den Widerruf des finanzierten Geschäfts. Der Widerruf des Darlehensvertrags ist hingegen in § 358 Abs. 2 BGB geregelt. Die Klagepartei hat hier hingegen ausdrücklich (nur) den Finanzierungsvertrag widerrufen (K3).
Zum Teil wird vertreten, die Verweisung müsste sinngemäß auch auf § 358 Abs. 2 BGB angewendet werden. Dieser Auffassung folgt das Gericht nicht. Gegen eine solche Auslegung spricht der gesetzgeberische Wille hinter der Regelung in § 358 Abs. 4 BGB.
Nach Auffassung des Gerichts bestehen die wechselseitigen Ansprüche fort. Eine Gesamtsaldierung findet nicht statt.
Der Darlehensgeber tritt lediglich hinsichtlich der Rechtsfolgen in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, § 358 Abs. 4 S. 5 BGB (so auch OLG Stuttgart, Urteil v. 28.05.2019, 6 U 78/18, Rn. 51). Diese Erleichterung für den Verbraucher, soll lediglich dazu führen, dass zwei grundsätzlich voneinander getrennte Verträge (Trennungsprinzip) einheitlich rückabgewickelt werden. Die Rückabwicklung wird also lediglich hinsichtlich der Vertragsparteien für den Verbraucher vereinfacht. Der gesetzgeberische Wille ist darüber hinaus aber nicht so zu verstehen, dass die wechselseitigen Ansprüche im Zuge einer Gesamtsaldierung rückabgewickelt werden. Dafür spricht auch, dass der Gesetzgeber im Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 EGBGB einen solchen Zinsbetrag vorsieht und in dem Gestaltungshinweis 3 klarstellt:
„Hier ist der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufügen. Centbeträge sind als Dezimalstellen anzugeben.“
Der Gesetzgeber geht damit erkennbar davon aus, dass die wechselseitigen Ansprüche fortbestehen (so auch OLG Stuttgart, Urteil v. 28.05.2019, 6 U 78/18).
3.5 Die Gesetzlichkeitsfiktion entfällt auch nicht dadurch, dass die Beklagte vorliegend einen Wert von 0,00 € bei dem Tageszinssatz ausgewiesen hat und nicht den Sollzinssatz. Soweit die Klagepartei rügt, die Belehrung über die Widerrufsfolgen sei irreführend, da der Verbraucher durch die Angabe, dass der pro Tag zu zahlende Zins 0,00 € betrage, widersprüchlich informiert werde, folgt das Gericht dieser Auffassung nicht. Im Gestaltungshinweis [3] des Musters zu Anlage 7 heißt es: „Hier ist der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzutragen. Centbeträge sind als Dezimalstellen anzugeben.“ Die Angabe „0,00 Euro“ entspricht diesen Anforderungen. Die Beklagte kann sich daher auch insofern auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen.
Die Angabe des Tageszinses mit „0,00 Euro“ macht die Widerrufsinformation entgegen der Ansicht der Klagepartei auch nicht irreführend. Das Gericht schließt sich den Ausführungen des OLG Hamburg im Urteil vom 11.10.2017 – 13 U 334/16 an:
Für den durchschnittlich verständigen Verbraucher ist offensichtlich, dass es sich um einen Formulardarlehensvertrag handelt, der für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein muss. Die Angabe von „0,00 Euro“ ist auch nicht geeignet, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. Es handelt sich um eine Regelung zugunsten des Darlehensnehmers, durch die dieser sogar besser gestellt wird, als dies gesetzlich möglich wäre. Selbst wenn der Verbraucher also unsicher wäre, ob er im Falle des Widerrufs doch den vereinbarten Sollzins zu entrichten habe, so entspricht dies schlicht der gesetzlichen Regelung. Der Verbraucher ist also keinesfalls schlechter gestellt. Im Übrigen kann die Angabe, dass pro Tag ein Zinsbetrag von 0,00 Euro zu zahlen sei, als vertragliches Angebot der Beklagten auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung für den Fall der Ausübung des Widerrufs verstanden werden. Dies ist auch ohne weiteres möglich, da der Verbraucher hierdurch gegenüber der gesetzlichen Regelung gerade besser gestellt wird.
Der Verbraucher kann aus einer solchen für ihn günstigen Regelung keinen Belehrungsfehler herleiten. Inzwischen hat auch der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB mitzuteilende Angabe eines zu zahlenden Zinsbetrags in der Information über die Widerrufsfolgen auch dann klar und verständlich ist, wenn sie mit 0,00 € angegeben wird. Auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs begegnet eine solche Regelung keinen rechtlichen Bedenken, weil sie von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher dahingehend verstanden wird, dass im Falle des Widerrufs keine Zinsen zu zahlen sind (vgl. BGH-Urteile vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19).
3.6 Die Beklagte kann sich daher auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB berufen. Es kann daher dahinstehen, ob die Widerrufsfolgen in der Widerrufsbelehrung falsch dargestellt sind oder falsch über den Fristbeginn belehrt wurde.
4. Gemäß § 492 Abs. 2 BGB muss der Vertrag die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des EGBGB enthalten. Enthält bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben (§ 492 Abs. 6 BGB), wobei die Widerrufsfrist dann einen Monat beträgt.
Vorliegend enthielt die der Klagepartei zur Verfügung gestellten Darlehensvertragsurkunde die in Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB und Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 vorgeschriebenen Pflichtangaben.
4.1. Allgemein fordert das Gesetz für die Information des Verbrauchers über die Pflichtangaben, dass diese im Verbraucherdarlehensvertrag „klar und verständlich“ enthalten sein müssen (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 EGBGB). Die Frage, ob Pflichtangaben „klar und verständlich“ formuliert sind, ist aus dem Horizont eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers zu beurteilen (BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 101/15, NJW 2016, 1881, Rz. 33 f.).
Der Vertrag besteht vorliegend aus 11 Seiten, die fortlaufend nummeriert sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Einheit einer Urkunde selbst bei fehlender körperlicher Verbindung gewahrt, wenn eine fortlaufende Paginierung vorliegt (BGH, XII ZR 234/95, juris). Entgegen der Auffassung der Klagepartei sind auch die ADB Teil des Darlehensvertrags.
Die dort gemachten Pflichtangaben sind daher in der Vertragsurkunde selbst enthalten. Sie befinden sich zudem für den Verbraucher leicht auffindbar und übersichtlich gestaltet gleich auf den ersten Seiten der Vertragsunterlagen, sodass der Voraussetzung einer „klaren und verständlichen“ Angabe Genüge getan ist.
Entgegen der Auffassung der Klagepartei müssen die Pflichtangaben nicht notwendig im Darlehensantragsformular selbst enthalten sein. Sie können vielmehr auch „klar und verständlich“ in allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 4.7.2017, XI ZR 741/16). Die ADB, die hier ohnehin Bestandteil der Vertragsurkunde sind, wurden zudem durch den ausdrücklichen Hinweis unmittelbar vor der Unterschriftszeile auf Seite 7 in den Vertrag einbezogen, § 305 Abs. 2 BGB. Damit sind auch die „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“, die „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“, die Widerrufsinformation sowie die ADB Vertragsbestandteil.
4.2. Auf das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB wird ordnungsgemäß hingewiesen.
Auf die Entscheidungen des BGH vom 05.11.2019, Az. XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19, wird diesbezüglich verwiesen.
Unter Ziff. 5 der ADB sind die Voraussetzungen und Folgen eines außerordentlichen Kündigungsrechts durch die Darlehensgeberin geregelt. Unter Ziff. 5.3 wurde hier auf die Textform hingewiesen. Insofern hat die Beklagte hier deutlich gemacht, dass die Kündigung der Darlehensgeberin auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden muss, denn aus § 126b BGB ergibt sich, dass eine Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden muss, wenn das Gesetz die Textform vorschreibt. Eine über das Textformerfordernis hinausgehende Belehrung kann somit von der Beklagten nicht verlangt werden.
4.3 Die nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erforderliche Angabe der „Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt“, ist mit Ziffer 4.3 der ADB erfolgt, in der Bezug genommen wird auf die vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen, von denen einige aufgezählt werden, und eine Kappungsgrenze festgelegt wird.
Mit Urteilen vom 05.11.2019, Az.: XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 hat der Bundesgerichtshof gleichlautende Klauseln ausdrücklich gebilligt. Das Gericht macht sich die Ausführungen dort zu eigen und schließt sich diesen an
Bereits mit Beschluss vom 03.07.2018, Az.: XI ZR 758/17 – und mit vorgenannten Urteilen bestätigt – hatte der BGH festgestellt, dass die etwaige Unwirksamkeit einer Klausel in den AGB nicht die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation beeinträchtigt. So liegt der Fall auch hier. Die Frage, ob die Pauschalisierung der Vorfälligkeitsentschädigung verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften standhält, ist daher unbeachtlich. Denn zumindest hat die Beklagte die nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erforderliche Angabe erteilt.
4.4 Entgegen der Ansicht der Klagepartei sind auch die Auszahlungsbedingungen gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB genannt.
In der nach oben stehenden Ausführungen zu beachtenden „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“ ist auf Seite 1 (Anlage K 1) unter dem Punkt „Bedingungen für die Inanspruchnahme“ geregelt, dass das Darlehen ausgezahlt wird, sobald die nach Darlehensvertragsschluss von der Bank bestimmten Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind, das zu finanzierende Fahrzeug geliefert wurde und die vorgesehenen Sicherheiten bestellt wurden. Des Weiteren findet sich der Hinweis, dass der im Gesamtkreditbetrag ganz oder teilweise erhaltene Kaufpreis zum Zeitpunkt seiner Fälligkeit an die Verkäuferfirma ausbezahlt wird. Der ersten Seite des Darlehensantrages (Seite 5 von 11 der Vertragsunterlagen, Anlage K 1 bzw. Anlage B 3) ist zu entnehmen, welcher (Rest-) Kaufpreis im Gesamtdarlehensbetrag enthalten ist. Die zu bestellenden Sicherheiten sind ebenfalls auf der ersten Seite des Darlehensantrags genannt, ebenso findet sich auf dieser Weise nochmals der Hinweis, dass das Darlehen an die Verkäufer-Firma ausbezahlt wird.
4.5 Entgegen der Auffassung der Klagepartei hat die Beklagte nach Auffassung des Gerichts die Pflichtangabe zur „Art des Darlehens“ gemäß Art. 247 § 6 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 2 EGBGB erfüllt. In den Gesetzesmaterialien (Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie v. 21.1.2009, BT-Drs. 16/11643, S. 123) heißt es hierzu:
„Nach Nummer 2 muss die „Art des Darlehens“ angegeben werden. Dies entspricht Artikel 5 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe a, Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a der Verbraucherkreditrichtlinie. Nummer 2 umfasst auch die „Produktbeschreibung“ aus dem Europäischen Standardisierten Merkblatt für grundpfandrechtlich gesicherte Verbraucherdarlehensverträge. Bei der „Art“ kann zunächst zwischen Darlehensverträgen und anderen entgeltlichen Finanzierungshilfen unterschieden werden. Die Vertragsart kann deshalb zum Beispiel auch als „Leasingvertrag“ bezeichnet werden. Die Art kann sich aber auch auf die nähere Ausgestaltung des Darlehens beziehen, z.B. ein befristetes oder unbefristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung oder Tilgung am Ende der Laufzeit. Auch die besonderen Formen, die in §§ 503 bis 505 BGB-E genannt werden, stellen Darlehensarten dar.“
Die Beklagte hat diese Pflichtangabe vorliegend an mehreren Stellen erteilt. Zum einen findet sich die Angabe in dem von der Beklagten verwendeten Muster nach Anlage 4 zu Art. 247 EGBGB „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“. Dort ist ausdrücklich die Kreditart angegeben (Anlage K 1). Weiter findet sich auf Seite 4 von 11 unter Ziffer 1. (Anlage K 1) nochmals eine klare Beschreibung des Inhalts des Darlehensvertrags.
Die „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“ sowie die „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ wurden hier – was ausweislich Erwägungsgrund Nr. 30 der Richtlinie 2008/48/EG vom 23. April 2008 ausdrücklich zulässig ist – als Teil des Darlehensvertrags ausgehändigt und sind damit – wie bereits oben ausgeführt – selbst Bestandteil dieses Vertrages.
Im Übrigen sind auch auf dem – von der Klagepartei als Anlage K 1 vorgelegten ersten Seite des Darlehensantragsformulars (Seite 5 von 11 oben) die Angaben „Darlehensantrag Ratenkredit“ enthalten, sowie weiter unter der „Zahlungsplan“ inklusive der Laufzeit, der einzelnen Tilgungsraten sowie der Schlussrate. Die Art des Darlehens ist auch hieraus klar ersichtlich.
4.6 Entgegen der Auffassung der Klagepartei hat die Beklagte auch den gemäß Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB erforderlichen Hinweis zum Darlehensvermittler erteilt. Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB setzt voraus, dass die Beklagte den Namen und die Anschrift des Darlehensvermittlers nennt.
Diesen Anforderungen ist mit der Nennung des Namens und der Anschrift des Darlehensvermittlers auf Seite 1 (Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite) und 5 (Darlehensantrag) der Vertragsunterlagen (Anlage K 1) genügt. Insbesondere ist ausreichend, dass die Beklagte lediglich den Darlehensvermittler genannt hat.
Das OLG München führt dazu aus wie folgt (Beschluss vom 14.03.2019, Az. 17 U 386/19):
„Die Anschrift des Darlehensvermittlers gemäß Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB ist im Darlehensvertrag angegeben (…). Die Anschrift der Niederlassung, in der der Vertrag geschlossen wurde, genügt den Anforderungen.“
Dieser überzeugenden Auffassung schließt sich das entscheidende Gericht an.
4.7 Die Beklagte hat die Klagepartei auch ordnungsgemäß über die sonstigen Kosten gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB belehrt.
Soweit die Klagepartei vorträgt, das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten sei nicht über die Domain www.bmwbank.de abrufbar, ist dieser Vortrag schon nicht schlüssig. Denn auf Seite 12 der Replik trägt die Klagepartei vor, das Preis- und Leistungsverzeichnis sei über www.bmwbank.de/downloads/pdf/046_Preis_und_Leistungsverzeichnis.pdf abrufbar (vorgelegt als Anlage K 11). Jedenfalls hat die Beklagte den Vortrag bestritten und auf den Link www.bmwbank.de/ServiceCenterDocuments?entry=3 verwiesen, über den das Preis- und Leistungsverzeichnis auch tatsächlich abrufbar ist.
Die Verweisung auf das Preis- und Leistungsverzeichnis auf der Homepage der Beklagten war auch rechtlich zulässig. Die Beklagte kann bei Vertragsschluss nicht – wie von der Klagepartei vorgebracht – über die im Preis- und Leistungsverzeichnis aufgeführten Gebühren belehren. Denn bei Vertragsschluss ist es bereits fraglich, ob diese Gebühren überhaupt anfallen werden. Die Gebühren entstehen jedenfalls nicht mit Inanspruchnahme des Darlehens. Eine Information hierüber war daher auch nicht gemäß Art. 247 § 3 Nr. 10 EGBGB geschuldet (vgl. auch: OLG München 02.01.2020, Az. 19 U 5597/19).
Auch der Einwand der Klagepartei, er sei nicht über die Kosten von 10,00 EUR für den Versand der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) im Auftrag des Kunden belehrt worden, geht ins Leere. Die Klagepartei trägt schon nicht substantiiert vor, dass er den Auftrag erteilt hätte, die Zulassungsbescheinigung zu versenden. Die Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass diese Kosten nur anfallen, dass die Zusendung der Zulassungsbescheinigung Teil II während des Vertragsverhältnisses kostenpflichtig ist, wenn sie im Auftrag des Kunden erfolgt. Nach Bezahlung der letzten Zielrate versendet die Beklagte die Zulassungsbescheinigung Teil II aber kostenfrei und ohne Aufforderung an die Klagepartei, da sie dieses Sicherungsmittel sodann nicht mehr benötigt. Darauf hat die Klagepartei nicht mehr substantiiert erwidert.
Im Regelfall, also nach Tilgung des Darlehens, fallen für die Klagepartei also keine zusätzlichen Kosten gemäß Art. 247 § 3 Nr. 10 EGBGB an, über die die Beklagte hätte belehren müssen.
4.8 Die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erforderlichen Angaben zum Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie ggf. anfallenden Verzugskosten sind ebenfalls ordnungsgemäß im Vertrag aufgeführt.
Die Angaben sind in der „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“ (Anlage K 2, Seite 2 von 11 der Vertragsunterlagen), auf Seite 4 von 10 der Vertragsunterlagen (Anlage K 2) unter Ziffer 5 („Welche Folgen ergeben sich bei Zahlungsverzug“) sowie nochmals und insbesondere auch auf dem Darlehensantragsformular selbst (Anlage K 2, Seite 5 von 11 der Vertragsunterlagen) unter „Wichtige Hinweise“, „Ausbleibende Zahlungen“ enthalten. Dort heißt es:
„Für ausbleibende Zahlungen werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins pro Jahr (…) berechnet.“
Damit wird den Anforderungen an eine klare und verständliche Angabe Genüge getan. Die Beklagte hat insoweit das Gesetz (§ 288 Abs. 1 BGB) und damit die „zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltende Regelung“ (so Art. 10 Abs. 2 Buchst. I Verbraucherkreditrichtlinie) zutreffend wiedergegeben. Einer Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes bedarf es wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss nicht (vgl. BGH, Urteile vom 05.11.2019, Az.: XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19).
4.9 Das Gericht hat – entsprechend der Vorgabe des BGH, wonach die Übereinstimmung von vorformulierten Widerrufsbelehrungen mit höherrangigem Recht eine Rechtsfrage ist und ohne Bindung an das Parteivorbringen zu untersuchen ist (BGH, Urteil vom 20.06.2017 – XI ZR 72/16) – die streitgegenständliche Widerrufsinformation auch über die von dem Kläger beanstandeten Passagen hinaus überprüft, indes keinen, den Lauf der Widerrufsfrist hindernden Fehler feststellen können.
Nach alledem ist die streitgegenständliche Widerrufsinformation nicht zu beanstanden, so dass der Klage kein Erfolg beschieden ist.
Die Klage war somit abzuweisen, ohne dass es auf Rechtsmissbrauchs- bzw. Verwirkungsfragen ankäme.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
IV.
Der Streitwert setzt sich zusammen aus dem Nettodarlehensbetrag und der von der Klagepartei geleisteten Anzahlung (vgl. BGH, Beschluss vom 29.05.2015, Az.: XI ZR 335/13).