Aktenzeichen 29 O 6141/19
EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 5, Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3, Anl. 7
ZPO § 256
Leitsatz
Der Umstand, dass § 492 BGB und Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB den Vertragsinhalt regeln, führt nicht dazu, dass für den Beginn der Widerrufsfrist die Aushändigung eines Dokuments erforderlich wäre, das die Unterschriften beider Vertragspartner trägt. Dabei müssen die Pflichtangaben nicht notwendig im Darlehensantragsformular selbst enthalten sein. Diese können vielmehr auch „klar und verständlich“ in allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt werden. (Rn. 39 – 41) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 48.767,40 € festgesetzt.
Gründe
A.
Die Klage ist zulässig.
Auch der Feststellungsantrag Ziffer 1 (§ 256 ZPO) ist zulässig, nachdem sich die Beklagte der Primäransprüche berühmt, deren Nichtbestehen der Kläger festgestellt wissen will (vgl. BGH XI ZR 586/15).
Der Kläger hat auch an der in Klageantrag Ziffer 3 beantragten Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten ein rechtliches Interesse (§ 256 ZPO). Denn dadurch wird er in die Lage versetzt, das Urteil hinsichtlich der von der Beklagten Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs zu leistenden Zahlung zu vollstrecken, ohne seine eigene Leistung, die Herausgabe des Fahrzeugs, tatsächlich anbieten zu müssen; nach §§ 274 Abs. 2 BGB, 756 ZPO genügt vielmehr die Zustellung des Urteils, einer öffentlichen Urkunde, in dessen Entscheidungsformel der Annahmeverzug der Beklagten festgestellt ist (BGH VIII ZR 206/86).
Die Klage ist unbegründet.
Denn der Kläger hat den Darlehensvertrag mit der Beklagten nicht wirksam widerrufen.
Dem Kläger stand zwar nach §§ 495 Abs. 1, 491 Abs. 1 (in der Fassung vom 21.03.2016 – 09.06.2017), 355 BGB ein Widerrufsrecht zu, da er einen Verbraucherdarlehensvertrag mit der Beklagten abgeschlossen hatte. Sein Widerruf vom 03.11.2018 ist aber nicht innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt.
Die Widerrufsfrist beträgt nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB 14 Tage. Die Widerrufsfrist beginnt nach § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB mit Vertragsschluss und nach § 356b Abs. 1 BGB bei Verbraucherdarlehensverträgen nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat, sowie nach § 356b Abs. 2 Satz 1 BGB bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nicht, wenn die dem Darlehensnehmer nach § 356b Abs. 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB nicht enthält.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Insbesondere greifen die von dem Kläger geltend gemachten Rügen nicht:
I. Die Beklagte stellte dem Kläger entsprechend § 356b Abs. 1 BGB eine für diesen bestimmte Abschrift seines Antrags zur Verfügung, nämlich am 15.03.2017 das elfseitige Schriftstück bestehend aus Anlage K 1. Da die Abschrift der Vertragserklärung des Verbrauchers genügt, muss das ihm belassene Exemplar nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein (BGH XI ZR 160/17 Randziffer 30 m.w.N.).
II. Das unter Ziffer I. genannte Dokument nach § 356b Abs. 1 BGB enthält die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB.
Der Umstand, dass § 492 BGB und Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB den Vertragsinhalt regeln, führt nicht dazu, dass für den Beginn der Widerrufsfrist die Aushändigung eines Dokuments erforderlich wäre, das die Unterschriften beider Vertragspartner trägt. Denn im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist sind § 492 BGB und Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB nur über die Verweisung in § 356b Abs. 2 Satz 1 BGB relevant, der den Inhalt der „dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellten Urkunde“ regelt, also der für den Darlehensnehmer bestimmten Vertragsurkunde, des schriftlichen Antrags des Darlehensnehmers oder der Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags des Darlehensnehmers. Die Verweisung bezieht sich somit nur auf den Inhalt der Pflichtangaben, nicht aber auf die Frage, in welchem Dokument die Angaben enthalten sein müssen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung EuGH C-42/15. Diese betrifft – wie § 492 BGB und Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB – die zwingenden Angaben in Kreditverträgen, nicht jedoch den Beginn der Widerrufsfrist.
Allgemein fordert das Gesetz für die Information des Verbrauchers über die Pflichtangaben, dass diese im Verbraucherdarlehensvertrag „klar und verständlich“ enthalten sein müssen (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 EGBGB). Die Frage, ob Pflichtangaben „klar und verständlich“ formuliert sind, ist aus dem Horizont eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers zu beurteilen (BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 101/15).
Dabei müssen die Pflichtangaben nicht notwendig im Darlehensantragsformular selbst enthalten sein. Diese können vielmehr auch „klar und verständlich“ in allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 741/16). Vorliegend wurden die Allgemeinen Darlehensbedingungen (ADB) der Beklagten als Teil der Vertragsunterlagen (Seiten 10 und 11) ausgehändigt. Sie wurden durch die Hinweise auf Seite 5 des Darlehensantrags oben sowie auf Seite 7 direkt oberhalb der Unterschriftszeile auch wirksam in den Vertrag einbezogen.
Der Ordnungsmäßigkeit der Erteilung von Pflichtangaben in den ADB steht die geringe Schriftgröße nicht entgegen. „Klar und verständlich“ sind die Angaben, wenn ihre Gestaltung es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ermöglicht, die jeweils einschlägigen Angaben aufzufinden (BGH XI ZR 741/16 Randziffer 27). Vorliegend ist die Schrift für Normalsichtige lesbar. Der Text ist – anders als in dem der Entscheidung BGH VIII ZR 82/10 zugrunde liegenden Fall – gut gegliedert, nummeriert und mit Überschriften in Fettdruck sowie mit Unterüberschriften versehen. Eines gesonderten Hinweises im Vertragsformular auf den Standort der Informationen bedurfte es daneben nicht (BGH XI ZR 741/16 Randziffer 27).
Es ist auch ausreichend, wenn Pflichtangaben in der „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“ enthalten sind, wenn diese – wie hier – als Teil der Darlehensvertragsurkunde ausgehändigt wird. Dass die Information Teil der Vertragsurkunde ist, ergibt sich klar aus der fortlaufenden Paginierung. Im Übrigen ist unstreitig, dass die dem Kläger ausgehändigten Darlehensvertragsunterlagen aus insgesamt 11 Seiten bestehen. Dem Informationszweck wird durch den Abdruck der „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“ auf den Seiten 1 bis 3 der Vertragsunterlagen, also gleich zu Beginn und damit nicht übersehbar, auch ohne weiteres Genüge getan. Insbesondere kann der Verbraucher durchaus damit rechnen, dass sich auf den Seiten 1 bis 3 der ihm ausgehändigten Vertragsunterlagen die gesetzliche Widerrufsfrist auslösende Informationen befinden. Zudem wird unter den „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ auf Seite 4 der Vertragsunterlagen gleich zu Beginn nochmals ausdrücklich auf die „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“ Bezug genommen.
Die klägerseits vorgebrachten Rügen hinsichtlich der Pflichtangaben greifen nicht durch:
1. Die nach § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Angabe der „Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt“, ist mit Ziffer 4.3 der ADB erfolgt. Danach beträgt die Entschädigung pauschal EUR 75, es sei denn, der Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer weist nach, dass der Bank kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird jedoch, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert: entweder 1 % bzw. 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrages oder den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte. Die Ausführungen zur Berechnung des Schadens „nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“ beziehen sich somit nur auf den Nachweis des Darlehensnehmers/Mitdarlehensnehmers, dass der Bank kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Insoweit überlässt die Beklagte dem Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer also die Wahl bezüglich der konkreten Berechnung. Die Berechnungsmethode an sich ist jedoch eindeutig angegeben. Der Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer kennt den Maximalbetrag und zwei einfach zu handhabende Formeln, nach denen er sich auf den jeweils niedrigeren Betrag reduziert. Erst wenn der Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer eine weitere Reduzierung anstrebt, kann er auf nach die vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen zurückgreifen und unter Ausschöpfung des sich hieraus ergebenden Spielraums eine eigene Berechnung anstellen. In diesem Zusammenhang ist dem gesetzgeberischen Ziel, dass „der Darlehensnehmer die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastungen, falls er sich zur vorzeitigen Rückzahlung entschließt, zuverlässig abschätzen kann“ (Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, BT-Drs. 16/11643, S. 87) dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die wichtigsten bei der Berechnung zu berücksichtigenden Faktoren genannt werden.
2. Soweit sich die Klagepartei darauf beruft, dass die Vertragsunterlagen keinen Hinweis auf das Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen vollständigen oder teilweisen Rückzahlung des Darlehens enthalte, folgt ihr das Gericht nicht. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wird unter Ziffer 4.3 der allgemeinen Darlehensbedingungen aufgeführt. Diese Ausführungen sind entgegen der Klägeransicht auch nicht insoweit irreführend, als angegeben wird, dass die Entschädigung pauschal 50,00 Euro betrage, es sei denn, der Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer weist nach, dass der Bank kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Nach Überzeugung des Gerichts wird für den durchschnittlichen Darlehensnehmer gerade deutlich, dass sich die Vorfälligkeitsentschädigung nach den in Ziffer 4.3 der allgemeinen Darlehensbedingungen aufgeführten Grundsätzen zu berechnen ist, jedoch maximal 50,00 Euro beträgt. Die Deckelung einer Vorfälligkeitsentschädigung begegnet ausweislich § 502 Abs. 1 S. 2 BGB keinen Bedenken. Soweit dem Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer ein Nachweis einer geringeren Vorfälligkeitsentschädigung als 50,00 Euro gelingt, ist sie auf diesen Betrag zu reduzieren. Unklarheiten bestehen nach Überzeugung des Gerichts nicht. Wenn die Klagepartei aus den 50,00 Euro eine Pauschale für einen Verwaltungsaufwand herauslesen will, steht dieser Annahme der klare Wortlaut „Entschädigung“ entgegen. Die hiesige Einzelrichterin schließt sich daher der Rechtsprechung des Landgerichts München I, Urteil v. 16.04.2018, Az. 28 O 1984/18 (Anlage B 12), LG Duisburg, Urteil vom 24.10.2017, 12 O 7/17 (Anlage B 20) sowie des LG Köln, Urteil v. 10.10.2017, 21 O 23/17 (Anlage B 19) an.
3. Auf das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages gemäß § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB wird ordnungsgemäß hingewiesen.
Dahinstehen kann, ob es bei befristeten Darlehensverträgen nach dieser Vorschrift eines Hinweises auf ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 314 BGB bedarf. Denn in Punkt 4.4 der ADB hat die Beklagte ausdrücklich auf die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung durch den Darlehensnehmer hingewiesen. Die Textform wurde dort festgelegt. Unter Nr. 5 der ADB sind die Voraussetzungen und Folgen eines außerordentlichen Kündigungsrechts durch die Darlehensgeberin geregelt. Unter Punkt 5.3 wurde auch hier auf die Textform hingewiesen. Auf Seite 5 der Vertragsunterlagen wird unter „Wichtige Hinweise“ zudem ausgeführt:
„Kündigung: vgl. Ziffer 4 und 5 der Allgemeinen Darlehensbedingungen“.
Auch auf Seite 4 der Darlehensunterlagen heißt es unter der Überschrift „6. Wie kann der Darlehensvertrag vorzeitig zurückgezahlt bzw. gekündigt werden?“ u.a.: „Darüber hinaus können beide Parteien den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.“
Dass § 314 BGB zitiert werden muss, ist Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB nicht zu entnehmen.
III. Die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 BGB hinsichtlich des Widerrufsrechts erfolgten ebenfalls ordnungsgemäß. Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Danach sind Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs zu machen sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers zu erteilen, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten, wobei der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben ist. Zudem kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion durch unveränderte Übernahme des vorgesehenen Musters nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen.
1. Die „Widerrufsinformation“ auf Seite 8 der Darlehensunterlagen wird von der äußeren Gestaltung her dem Deutlichkeitsgebot gerecht. Sie ist trotz der grauen Unterlegung noch ausreichend gut lesbar, übersichtlich gegliedert und mit passenden aussagekräftigen Unterüberschriften in Fettdruck versehen. Anders als in dem vom BGH unter dem Aktenzeichen I ZR 14/07 entschiedenen Fall werden nicht einzelne Informationen herausgestellt, während andere Angaben in derart kleiner Schrift gehalten sind, dass sie „untergehen“ und dies einem Verschweigen der Angaben gleichkommt.
Die Widerrufsinformation ist auch Vertragsbestandteil geworden, obwohl sie sich nach der klägerischen Unterschrift befindet. Dies zeigt sich bereits an der fortlaufenden Paginierung des unstreitig aus 11 Seiten bestehenden Vertragskonvoluts. Auf Seite 7 der Anlage K 1 wird überdies in der zweiten Unterschriftenzeile der Erhalt u.a. der Widerrufsinformation bestätigt.
2. Die Beklagte kann sich hier außerdem auf die Schutzwirkung des Musters nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB berufen, da sie gegenüber dem Kläger in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung auf Seiten 21/23 durch eine Gegenüberstellung deutlich gemacht, dass sie das Muster 7 übernommen hat.
Dass die Beklagte den Darlehensnehmer im Gegensatz zum Muster direkt angesprochen hat, ist nach den Gestaltungshinweisen zur Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB ausdrücklich zulässig.
Entgegen der Ansicht des Klägers wurde mit der Angabe des Zinsbetrags mit „0,00 Euro“ im Rahmen der Widerrufsfolgen der Gestaltungshinweis [3] des Musters korrekt umgesetzt, denn dort heißt es nur, dass der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufügen ist und Centbeträge als Dezimalstellen anzugeben sind. Diese Voraussetzungen sind aber auch bei der Angabe von „0,00 Euro“ erfüllt.
Den Gestaltungshinweis [8c] hat die Beklagte nicht fälschlicherweise verwendet. Denn auch der Kauf einer Sache beinhaltet deren Überlassung, vgl. § 433 Abs. 1 BGB.
3. Die Aufrechnungseinschränkung in Ziffer 10.3 der ADB führt weder dazu, dass die Widerrufsinformation fehlerhaft wird noch dass ihr die Schutzwirkung des Musters nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB verwehrt wird.
In seinem Urteil vom 20.03.2018 mit dem Aktenzeichen XI ZR 309/16 hat der BGH nicht über die Wirksamkeit von Widerrufsinformationen entschieden, sondern hat festgestellt, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Bestimmung „Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung (1) Aufrechnung durch den Kunden Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“ im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Denn die Klausel erfasse aufgrund ihrer offenen Formulierung auch solche Forderungen, die dem Verbraucher im Rahmen des von § 355 Abs. 3 Satz 1, § 357a BGB geregelten Rückabwicklungsverhältnisses erwüchsen und mit denen er gegen Ansprüche der Bank aufrechnen könne. Hierin liege eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts.
Die Unwirksamkeit einer Klausel in den ADB ändert jedoch nichts daran, dass die auf Seite 8 der Anlage KGR 1 befindliche Widerrufsinformation zutreffend über die Widerrufsfolgen informiert. Zwar darf der Verbraucher nicht durch eine weitere – formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße – Belehrung irregeführt oder von einem rechtzeitigen Widerspruch abgehalten werden (vgl. BGH IV ZR 71/14 Randziffer 11). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil die auf Seiten 10 und 11 der Anlage KGR 1 abgedruckten ADB vertragliche Regelungen sind und keine eigene oder ergänzende Widerrufsinformation darstellen. Es wird auch Bezug genommen auf BGH XI ZR 443/16 Randziffer 25, wonach eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten.
Dies bestätigt im Übrigen auch eine jüngste Entscheidung des BGH Beschl. v. 2.4.2019 – XI ZR 463/18, BeckRS 2019, 7830.
4. Die Klagepartei kann sich auch nicht auf eine Widersprüchlichkeit zwischen 10.3 der Darlehensbedingungen und der Widerrufsinformation berufen. Nach Überzeugung des Gerichts lässt sich ein durchschnittlich verständiger Darlehensnehmer hierdurch von seinem Widerruf nicht abhalten. Die Klausel macht die Widerrufsinformation darüber hinaus nicht undeutlich, weil der Zweck der Widerrufsinformation, den Darlehensnehmer über sein Widerrufsrecht zu informieren, dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dass die Rechtsverfolgung erschwert wird, ist dem allgemeinen Prozessrisiko zuzurechnen und führt nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation.
Aus diesen Gründen (s. vor allem auch BGH IV ZR 71/14) verfängt auch der Einwand des Klägers, dass die ergänzende Darlehensbedingung in Ziffer 10.3 Satz 2 ADB, wonach ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nicht ausgeübt werden kann, wenn es nicht auf dem Darlehensvertrag beruht, den Angaben in der Widerrufsinformation unter Ziffer 3 „Einwendungen bei verbundenen Verträgen“ (“Die Darlehensnehmer können die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit sie Einwendungen berechtigten würden, ihre Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem ggf. verbundenen Vertrag zu verweigern.“) widerspreche und das sich aus der Widerrufsinformation ergebende Zurückbehaltungsrecht unzulässig einschränke, nicht.
Da die Beklagte den Text der Musterbelehrung übernommen hat, kann sie sich, wie bereits ausgeführt, hinsichtlich der Belehrung zu den Widerrufsfolgen zudem jedenfalls auf dessen Schutzwirkung berufen.
Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Landgerichts Stuttgart beruft (Az.: 25 O 73/18), trifft dies keine Aussagen zu Ziffer 10.3 der ADB.
Auf die Frage, ob der Verwirkungs- oder Rechtsmissbrauchseinwand der Beklagten dem Klagebegehren entgegenstehen, kommt es damit nicht mehr an.
B.
Da die Klage nicht zugesprochen wird, ist die Bedingung, unter der die Hilfswiderklage erhoben worden ist, nicht eingetreten, so dass es keiner Entscheidung über den im Rahmen der Hilfswiderklage gestellten Feststellungsantrag der Beklagten bedarf.
C.
Die Entscheidung über die Kostentragung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert wurde gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO in Höhe des Nettodarlehensbetrages zuzüglich geleisteter Anzahlung festgesetzt. Die Klagepartei begehrt, so gestellt zu werden, als hätte sie den finanzierten Autokaufvertrag niemals geschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 07.04.2015, XI ZR 121/14). Über die Hilfswiderklage wurde nicht entschieden, § 45 Abs. 1 S. 2 GKG.