Bankrecht

Erforderliche Pflichtangaben bei Verbraucherdarlehensvertrag

Aktenzeichen  5 U 352/19

Datum:
23.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 46231
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 314, § 492 Abs. 2, § 502 Abs. 2 Nr. 2
AEUV Art. 267
EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1, S. 2, S. 3
ZPO § 543 Abs. 2

 

Leitsatz

Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhaltskomplex betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung. Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine Vielzahl von Einzelverfahren handelt, es aber nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

29 O 7992/18 2018-12-20 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 20.12.2018, Aktenzeichen 29 O 7992/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.900,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des von dem Kläger gegenüber der beklagten Bank erklärten Widerrufs eines Kfz-Finanzierungsdarlehens.
Der Kläger hat in erster Instanz geltend gemacht, sein am 12.04.2018 erklärter Widerruf des am 19.03.2015 geschlossenen Darlehensvertrags sei wirksam, weil die Beklagte ihn nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch der erstinstanzlich gestellten Anträge, wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Ergänzend wird festgestellt, dass es auf Seite 6 des Urteils richtig heißen muss, die Beklagte (statt die Beklagten) zu verurteilen und zwischen den Parteien unstreitig ist, dass eine Übergabe des Preis- und Leistungsverzeichnisses nicht stattgefunden hat.
Das Landgericht München I hat mit Endurteil vom 20.12.2018 die Klage abgewiesen. Der Widerruf sei verfristet. Über das Widerrufsrecht und die Pflichtangaben sei in deutlicher Form belehrt worden. Die „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“ sowie die „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ seien Bestandteil des Vertrages geworden. Die Beklagte habe ordnungsgemäß auf das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehensbetrages und die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung hingewiesen. Es sei nicht erkennbar, dass die im Vertrag genannte Obergrenze von 50,00 € unangemessen wäre. Zudem stehe es dem Darlehensnehmer nach den Angaben im Vertrag offen, einen geringeren Betrag nachzuweisen. Die Angabe einer konkreten Berechnungsformel sei neben der Nennung einer Obergrenze nicht erforderlich. Es sei ausreichend, dass die Beklagte in ihrem Vertrag auf die vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen verwiesen und die für die Berechnung maßgeblichen Faktoren aufgezählt habe. Die Beklagte könne sich zudem auf den Musterschutz berufen. Über das Recht zur außerordentlichen Kündigung sei in Ziffer 4.4. der ADB klar und verständlich informiert worden. Eine wörtliche Nennung des § 314 BGB habe es nicht bedurft. Mit der Angabe Textform sei auch Art. 247 § 6 Ziff. 5 Genüge getan. Der Zinsbetrag sei pro Tag in Euro unter Angabe des Centbetrags als Dezimalstelle mit 0,00 Euro genau angegeben worden. Wenn die Beklagte für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens keine Zinsen erhebe, sei das ihre Sache und wirke sich sogar zugunsten des widerrufenden Darlehensnehmers aus. Der Vertrag enthalte die erforderlichen Angaben zur Art des Darlehens. Die Angaben zur Art und Weise des Verzugszinssatzes sowie zu seiner etwaigen Anpassung und ggf. anfallenden Verzugskosten fänden sich auf Seite 5 der Darlehensunterlagen unter der Überschrift „Ausbleibende Zahlungen“ Ein Hinweis hinsichtlich der Kosten bei Zahlungsverzug fänden sich im Rahmen der Europäischen Standardinformationen für Verbraucher, unter Punkt 5 der „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ und unter Punkt 3.3. der ADB. Die Angabe des Verzugszinssatzes in konkreten Zahlen sei nicht erforderlich. Bezüglich des Verweises der Mahn- und Rücklastschriftgebühren auf das Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank machte sich das Landgericht die Ausführungen des … zu eigen. Der Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen sei von der Beklagten in ausreichender Form erteilt worden. Die auf Seite 5 des Darlehensvertrags erfolgten Angaben zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren seien ausreichend, ebenso die Angaben zum Tilgungsplan. Die Angabe zur Kostenfreiheit des Tilgungsplans sei nicht erforderlich. Die Beklagte habe die zuständige Aufsichtsbehörde mit der BaFin auf Seite 5 des Darlehensvertrages zutreffend angegeben. Schließlich sei auch die Widerrufsinformation der Beklagten selbst nicht zu beanstanden. Die Beklagte könne sich auf den Musterschutz berufen. Die Einfügung der Angabe „0,00 Euro“ mache die Widerrufsinformation nicht irreführend, da für den durchschnittlich verständigen Verbraucher offensichtlich sei, dass es sich um einen Formulardarlehensvertrag handele, der für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein müsse. Mit der Passage zur Wertersatzpflicht des Darlehensnehmers habe die Beklagte zulässigerweise von der Möglichkeit des Gestaltungshinweises (6c) Gebrauch gemacht.
Dagegen richtet sich die nach Zustellung am 02.01.2019 am 18.01.2019 eingelegte Berufung, die der Kläger am Montag, den 04.03.2019 begründet hat.
Er trägt vor, ihm seien seien nicht alle Pflichtangaben erteilt worden. Die Ausführungen zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung seien unverständlich. Die Beklagte habe hinsichtlich des durch den Darlehensnehmer vorzunehmenden Nachweises eines geringeren Schadens von 50,00 € keine genaue Berechnungsmethode angegeben. Die Kappungsgrenze könne sich nur auf den zweiten Satzteil „es sei denn der Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer weist nach, dass der Bank kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist“ beziehen, weil nur insofern eine errechnete Entschädigung gegeben sei, was sich zu Lasten des Darlehensnehmer auswirke, wenn der Darlehensnehmer den Nachweis nicht führen könne und der Rückzahlungsanspruch geringer als 5.000,00 € sei. Die Regelung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. sei einzig und allein eine weitere Sanktion neben dem Nicht-Beginnen der Widerrufsfrist. In der Richtlinie 2008/48/EG sei klar geregelt, dass auch die Berechnungsmethode angegeben werden müsse, um die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf Wertersatz. Bezüglich der Verzugszinsen habe die Beklagte den aktuellen Stand des Basiszinssatzes nicht angegeben. Hinsichtlich der Mahngebühren, die die Beklagte hätte beziffern müssen, sei nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen die Mahngebühren angepasst werden können. Als zuständige Aufsichtsbehörde hätte auch die D. B. angegeben werden müssen. Ebenso hätten die Informationen für den Zugang des Darlehensnehmers zu den außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren in die Vertragsausfertigung aufgenommen werden müssen. Die Angaben zum Tilgungsplan seien nicht umfassend. Auf die Kostenfreiheit hätte hingewiesen werden müssen. Über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung sei nicht ordnungsgemäß belehrt worden. Die dargestellte Rechtslage widerspreche der tatsächlichen Rechtslage, weil die Kündigung des Darlehensnehmers auch formlos möglich sei. Auf die Kündigungsmöglichkeit nach § 314 BGB hätte hingewiesen werden müssen. Die Informationen bezogen auf die Beklagte seien ebenfalls unrichtig, weil die Beklagte gemäß § 492 Abs. 5 BGB die Form „auf einem dauerhaften Datenträger“ zu wahren habe. Durch die Passage „[…] Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben können Sie nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat.“ werde jedenfalls nicht vollständig über die Widerrufsfrist informiert. Verschiedene Pflichtangaben könnten nicht dadurch nachgeholt werden, dass sie schlicht auf einem dauerhaften Datenträger nachgereicht würden. Die Musterwiderrufsbelehrung informiere den Verbraucher nicht klar und prägnant über sein Widerrufsrecht. Die gesetzlichen Regelungen in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 EGBGB a.F. seien europarechtswidrig. Entgegen der Ansicht des Bundesgerichtshofs könne der Verbraucher die weiteren Pflichtangaben gemäß § 492 Absatz 2 BGB gerade nicht dem Gesetz entnehmen. Die aufgeworfenen Rechtsfragen seien klärungsbedürftig durch den EuGH. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 04.03.2019 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt unter Abänderung des Ersturteils,
1. festzustellen, dass die primären Leistungspflichten des Klägers aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehnsvertrag vom 19.03.2015 über 13.900,00 Euro (Nr. …) zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 12.04.2016 erloschen sind;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 16.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug [hilfsweise: nach] Herausgabe des … nebst Fahrzeugschlüssel;
3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2. genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüssel in Annahmeverzug befindet;
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger sämtliche Geldbeträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten [hilfsweise: 2,5 Prozentpunkten] über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Eingang auf dem Darlehenskonto zurückzugewähren, die zwischen dem 12.6.2018 und der Rechtskraft dieses Urteils [hilfsweise: zwischen dem Tag nach der mündlichen Verhandlung und dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils] auf das zum unter 1. genannten Darlehen gehörende Konto geflossen sind.
5. die Hilfs-Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat mit dem Kläger am 08.04.2019 zugestellten Beschluss vom 01.04.2019 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Beklagte habe dem Kläger alle gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. erforderlichen Pflichtangaben erteilt. In Ziffer 4.3. der Allgemeinen Darlehensbedingungen sei auf die Vorfälligkeitsentschädigung hingewiesen worden. Eine genaue Berechnungsformel sei nicht erforderlich, wenn die Beklagte – wie hier – lediglich die Pauschale beanspruchen wolle. Aus dem Text werde eindeutig klar, dass es sich bei der Pauschale um einen Höchstbetrag handele, der gegebenenfalls auf die angegebenen Zinsbeträge reduziert werde. In Umsetzung des prägenden Gebots einer verständlichen und transparenten Information sei richtigerweise ein Hinweis darauf ausreichend, dass sich die Berechnung nach den „allgemeinen vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“ richten werde. Der Verzugszinssatz und die anfallenden Verzugskosten seien ordnungsgemäß im Vertragsantrag aufgeführt. Die Angabe des Verzugszinssatzes mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entspreche der Regelung des § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB und sei ohne Nennung einer absoluten Zahl ordnungsgemäß. Die Angabe einer konkreten Zahl hätte demgegenüber keinen zusätzlichen Informationswert. Aus denselben Gründen sei auch nicht die konkrete Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Basiszinssatzes erforderlich. Bezüglich der Mahngebühren bzw. Rücklastschriftgebühren seien beide Gebührenarten einem durchschnittlich informierten Verbraucher sowohl ihrer Art als auch ihrer Größenordnung nach geläufig. Deshalb habe es keiner weiteren Erläuterung der Gebühren bedurft. Soweit die Beklagte hier auf ihr Preis- und Leistungsverzeichnis verweise, sei ein solcher Verweis angesichts der ohnehin ausreichenden Beschreibung dieser Kosten auf Seite 5 des Vertragsantrages nicht zu beanstanden. Die Angabe, unter welchen Voraussetzungen die Mahngebühren angepasst werden können, sehe Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB bereits nicht vor. Die Beklagte könne sich auf den Musterschutz berufen. Die entsprechenden gesetzlichen Regelung seien für jeden frei zugänglich. Die erteilte Information werde nicht dadurch undeutlich, dass die Beklagte als Betrag des täglich anfallenden Zinses für den Zeitraum zwischen Auskehrung des Darlehens und Rückzahlung des Darlehens im Fall eines Widerrufs „0,00 €“ angegeben habe, während im Satz davor von einer Verzinsung in Höhe des vereinbarten Sollzinssatzes und in dem Satz danach von einer anteiligen Reduzierung des Zinsbetrags bei nicht vollständiger Auszahlung die Rede sei. Denn der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher vermöge zu erkennen, dass mit der Angabe „0,00 Euro“ ganz offensichtlich nicht der Tageszins entsprechend dem Sollzinssatz berechnet werde, da der Tageszins nur dann 0,00 Euro betragen würde, wenn auch der Sollzins 0% betrage. Damit könne er erkennen, dass die Bank jedenfalls in seinem konkreten Fall abweichend von ihrer sonst üblichen Praxis, auf der das Muster beruhe, überhaupt keinen Zins für die Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung nach Widerruf verlangen wolle. Auch könne er erkennen, dass die Beklagte zum einen das geltende Muster für die Widerrufsinformation verwenden, andererseits aber auf eine Erhebung eines Zinses im Falle des Widerrufs verzichten wolle. Dies stehe ihr frei und wirke sich zugunsten des Verbrauchers aus, der dadurch gerade nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten werde. Aus den Angaben zu den Widerrufsfolgen ergebe sich die Verpflichtung des Darlehensnehmers ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen. Als zuständige Aufsichtsbehörde sei richtigerweise die BaFin angegeben. Die notwendigen Angaben zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren seien unter „Wichtige Hinweise“ unter „Ombudsmannverfahren“ enthalten. Der Hinweis auf die Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe sei ausreichend. Es sei dem durchschnittlichen Darlehensnehmer zumutbar, sich dahingehend zu informieren. Die Bezugsquellen seien angegeben. Dass die Erstellung eines Tilgungsplans kostenfrei sei, ergebe sich ohne Weiteres daraus, dass im Darlehensvertrag hierfür kein Entgelt verlangt werde. Über die Modalitäten bei der Kündigung werde ordnungsgemäß belehrt. Die Nennung der Vorschrift des § 314 BGB sei nicht erforderlich. Die Vereinbarung der Textform für das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund sei zulässig. Hinsichtlich der Kündigung des Darlehensgebers gem. § 492 Abs. 5 BGB bedeute Textform, dass die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben sein müsse (§ 126 b BGB). Wenn in Ziffer 5.3. der ADB Textform vorgeschrieben werde, bedeute dies eine Einschränkung des Darlehensgebers, die nicht zum Nachteil des Darlehensnehmers wirke (§ 511 BGB a.F., nunmehr § 512 BGB). Für ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV bestünde kein Anlass, wenn die Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig sei, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibe.
Dagegen wendet sich der Kläger mit Schriftsatz vom 07.05.2019. Er trägt vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und die Revisionszulassung sei zudem zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Es seien zahlreiche Rechtsfragen bei jeder Kfz-Finanzierung, die die Beklagte seit dem 11.06.2010 bzw. zwischen dem 11.06.2010 und dem 12.06.2014 geschlossen habe, durch den EuGH, hilfsweise durch den Bundesgerichtshof, zu klären. Schließlich sei auch deshalb eine mündliche Verhandlung geboten, weil das Berufungsgericht die Entscheidung auf eine umfassende neue rechtliche Würdigung stütze und diese angemessen mit dem Berufungsführer nicht im schriftlichen Verfahren erörtert werden könne. Das Berufungsgericht wolle seine rechtliche Würdigung im Vergleich mit der Entscheidung des Landgerichts erweitern. Insbesondere widerspreche der beabsichtigte Beschluss den Vorstellungen und Vorgaben des Gesetzgebers, vgl. BT-Drs. 17/6406 S. 9.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Ersturteil, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und den bereits zitierten Hinweisbeschluss Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Endurteil des … vom 20.12.2018, Aktenzeichen 29 O 7992/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Die weiteren Ausführungen des Klägers mit Schriftsatz vom 07.05.2019 beziehen sich lediglich auf die Ausführungen zur nach Ansicht des Klägers gegebene Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung und Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Bundesgerichtshof oder den EuGH. Sie veranlassen nicht zu einer geänderten Beurteilung.
Entgegen der Auffassung des Klägers liegen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für eine Revisionszulassung nicht vor. Aus demselben Grund war eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung möglich, § 522 Abs. 2 Nr. 3, 4 ZPO, da eine Einzelfallentscheidung zu treffen war, die auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs getroffen wird. Mündliche Verhandlung ist nicht geboten, weil die Rechtsverfolgung für die Beklagte keine existentielle Bedeutung hat und das erstinstanzliche Urteil zutreffend begründet ist (§ 522 Abs. 2 S.1 Nr. 4 ZPO; vgl. dazu Bericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags vom 1. Juli 2011, BT-Drucks. 17/6406, Seite 9). Soweit der Senat zur Begründung weitere Gesichtspunkte, die die Entscheidung des Ersturteils untermauern, angeführt hat, wird die Entscheidung weder auf eine umfassende neue rechtliche Würdigung gestützt, noch ist es erforderlich, die aufgeworfenen Rechtsfragen mündlich zu erörtern. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhaltskomplex betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung. Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine Vielzahl von Einzelverfahren handelt, es aber nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (BGH, Beschluss vom 21. November 2018 – VII ZR 1/18 -, Rn. 13, juris, m.w.N.). Es liegt auch kein Fall der Divergenz vor. Die Revision ist zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung wegen Divergenz zuzulassen, wenn in der Entscheidung des Berufungsgerichts ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht. Eine solche Abweichung ist nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2016, II ZR 290/15, Rn. 7, juris m.w.N.). Ebenso wenig ist ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV durchzuführen. Auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 01.04.2019 wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt. Er bemisst sich nach dem Nettodarlehensbetrag in Höhe von 13.900,00 € (Umkehrschluss aus BGH, Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15 Rn. 6) sowie der seitens des Klägers erbrachten Anzahlung von 7.000 € (vgl. auch BGH, Beschluss vom 29.05.2015, XI ZR 335/13 Rn.3). Der Feststellung des Annahmeverzuges kommt im Falle einer Zugum-Zug-Verurteilung kein eigener wirtschaftlicher Wert zu (siehe BGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 – XI ZR 219/09 -, juris). 

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