Bankrecht

Kein Rückgewährschuldverhältnis wegen verfristetem Widerruf eines Leasing-Vertrags

Aktenzeichen  34 O 2898/19

Datum:
20.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 40603
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 355 Abs. 2, Abs. 3, § 492 Abs. 2
EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 1

 

Leitsatz

Der Unternehmer kann sich auf die Schutzwirkungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, 5 EGBGB berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet, das dem Muster für die Widerrufsbelehrung in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (st. BGH-Rspr.: vgl. z.B. NJW 2009, 3572; VuR 2009, 382; NJW-RR 2012, 183). (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 20.429,51 € festgesetzt.

Gründe

A.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht München I sachlich und örtlich zuständig, §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, §§ 1, 12, 17 ZPO.
B.
In der Sache hat die Klage keinen Erfolg. Der Kläger kann keine Rechte aus einem Rückgewährschuldverhältnis geltend machen, da er seine auf den Abschluss des Leasingvertrags gerichtete Willenserklärung nicht binnen zwei Wochen widerrufen hat. Die Widerrufserklärung vom 23.09.2018 war verfristet und damit unwirksam.
I.
Auf den vorliegenden Leasingvertrag mit km-Abrechnung findet § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB keine Anwendung, da dabei der Kläger weder zum Erwerb des Fahrzeugs verpflichtet ist, noch die Beklagte vom Kläger den Erwerb verlangen kann und der Kläger auch nicht für einen bestimmten Wert bei Beendigung des Fahrzeugs einzustehen hat Auch eine entsprechende Anwendung des § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB kommt nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu sehen, dass § 506 BGB inzwischen mehrfach geändert, aber die Regelung von dessen Absatz 2 S. 1 Nr. 3 unverändert belassen wurde, sodass nicht vom Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden kann, die eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB rechtfertigen würde (OLG München, 32 U 163/19; a.A. OLG Düsseldorf, 24 U 15/12) Damit scheidet ein gesetzliches Widerrufsrecht aus.
Die Frage, ob ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, ist insoweit jedoch nicht streitentscheidend, da ein Widerrufsrecht im Zeitpunkt der Widerrufserklärung jedenfalls nicht mehr bestand, da die verwendete Widerrufsbelehrung ausreichend war.
Die Widerrufsfrist hat zu laufen begonnen, da weder Fehler in der Widerrufsbelehrung vorliegen, noch Pflichtangaben fehlen. Demzufolge konnte auch ein etwaig vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht – hierfür zumindest unterstellt, dass sich die Beklagte dem Kläger gegenüber auch verpflichtet hat, alle im Falle eines gesetzlichen Widerrufsrechts einzuhaltenden gesetzlichen Belehrungspflichten erfüllen zu wollen und ihm bei deren Nichteinhaltung ein unbefristetes Widerrufsrecht einzuräumen – jedenfalls wegen Fristablaufs nicht mehr ausgeübt werden.
II.
Die Beklagte hat den Kläger zumindest wirksam über das Widerrufsrecht informiert. Die Vertragsunterlagen enthalten die nach § 492 Abs. 2 BGB in der vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 geltenden Fassung erforderlichen Pflichtangaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB, demzufolge die Widerrufsfrist in gesetzeskonformer Weise zu laufen begonnen hat. Entgegen der Rügen der Klagepartei liegt keine Fehler- oder Lückenhaftigkeit vor:
a) Gesetzlichkeitsfiktionswirkung
Die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte kann sich insoweit jedenfalls auf die Schutzwirkung des Musters in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 geltenden Fassung berufen, da sie gegenüber der Klagepartei ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Die Widerrufsinformation ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden, wobei dahingestellt bleiben kann, ob das geltende Muster für die Widerrufsbelehrung selbst fehlerfrei ist und in jeder Form den Bestimmungen des BGB entspricht, sodass der Beklagtenseite die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB zur Seite steht.
Mittels der Einführung des Art. 245 EGBGB a.F. hat der Gesetzgeber den Verordnungsgeber der BGB-Informationspflichten-Verordnung ermächtigt, das vom Verordnungsgeber geschaffene Muster für die Widerrufsbelehrung einem Streit über seine Gesetzmäßigkeit zu entziehen (BGH, VIII ZR 378/11 unter Verweis auf BT-Drucks. 14/7052, S. 208). Die Reichweite der Gesetzlichkeitsfiktion ist mithin Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, 5 EGBGB zu entnehmen:
„Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2. Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen.“
Damit definiert Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, 5 EGBGB in den Grenzen der Verordnungsermächtigung die Grenze der für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlichen Abweichungen (so auch ausdrücklich BT-Drucks. 17/1394, S. 22 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 4 EGBGB in der Fassung vom 24.07.2010 [BGBl. I S. 977]). Dementsprechend kann sich der Unternehmer auf die Schutzwirkungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, 5 EGBGB berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet, das dem Muster für die Widerrufsbelehrung in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (ständige Rspr. des BGH: vgl. XI ZR 33/08, XI ZR 156/08, XI ZR 349/10, VII ZR 122/06, III ZR 252/11, VIII ZR 219/08, III ZR 83/11, II ZR 109/13, III ZR 440/13, I ZR 168/14).
Eine Abweichung vom gesetzlichen Muster und den Gestaltungshinweisen durch eine eigene inhaltliche Bearbeitung, die über das nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, 5 EGBGB Erlaubte hinausgeht und welche die Gesetzlichkeitsfiktion entfallen ließen, ist vorliegend jedoch nicht erkennbar.
Gemäß der durch Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, 5 EGBGB gesetzten Grenze lassen Anpassungen, die den vom Gesetzgeber selbst als unschädlich anerkannten Abweichungen ihrer Qualität nach entsprechen, ohne die Deutlichkeit der Belehrung zu schmälern, die Gesetzlichkeitsfiktion unberührt. Zu solchen unbedenklichen Anpassungen rechnen zum Beispiel das Einrücken oder Zentrieren von Überschriften, der Verzicht auf eine Einrahmung oder deren individuelle Gestaltung. Ebenfalls bleibt die Gesetzlichkeitsfiktion erhalten, wenn der Unternehmer die Widerrufsbelehrung im Text einem konkreten Verbrauchervertrag zuordnet oder ohne Abstriche bei der Verständlichkeit des Textes Begriffe des Musters durch Synonyme ersetzt Ebenso geht die Gesetzlichkeitsfiktion nicht verloren, wenn der Unternehmer von sich selbst nicht in wörtlicher Übereinstimmung mit dem Muster in der dritten Person Singular, sondern in der ersten Person Plural spricht oder wenn er vom Leasingnehmer nicht mustergemäß in der dritten Person Singular spricht, sondern ihn in direkter Anrede anspricht (BGH a.a.O.). Greift der Unternehmer dagegen dadurch in das Muster ein, dass er Gestaltungshinweise des Musters oder sonstige Bearbeitungshinweise – auch in Form von Fußnoten – in den Belehrungstext übernimmt, oder auf die Angabe der vom Verordnungsgeber für das Muster im entsprechenden Gestaltungshinweis verbindlich vorgegebenen ladungsfähigen Anschrift verzichtet, unterzieht er es einer inhaltlichen Bearbeitung, die über das für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion Erlaubte hinausgeht (BGH a.a.O.).
Die Abweichungen in der Anrede, dem Austausch des Wortes „Darlehen“ durch das Wort „Fahrzeug“, in der Positionierung der Überschrift „Widerrufsinformation“ und in dem Verzicht auf eine Einrahmung bewegen sich demzufolge im erlaubten Rahmen. Der optischen Hervorhebung ist dadurch Rechnung getragen, dass der Widerrufsinformation in den Vertragsunterlagen eine eigene ganze Seite eingeräumt wird. Damit entspricht die streitgegenständliche Belehrung dem Muster vollständig. Dass die Beklagte auf die Umrahmung verzichtet hat, ist unschädlich, da die Widerrufsinformation insbesondere durch den Abdruck auf einer separaten Seite ausreichend hervorgehoben ist und auch sonst deutlich gestaltet wurde. Somit kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen.
b) Zinsbetrag, Rückabwicklung und Aufwendungsersatz
Die Angabe des Tageszinses mit 0,00 € lässt auch die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters nicht entfallen, da sie dem Gestaltungshinweis (3) zum Muster gemäß Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht, wonach lediglich der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag in den Mustertext einzufügen ist und Centbeträge als Dezimalstellen anzugeben sind. Diese Voraussetzungen sind aber auch bei der Angabe von „0,00 Euro“ erfüllt. Aus dieser geht zudem klar hervor, dass die Beklagte im Fall des Widerrufs keine Zinsen verlangt. Ein solcher Verzicht zu Gunsten des Verbrauchers ist auch möglich.
Die Einfügung der Angabe „0,00 Euro“ macht die Widerrufsinformation im Übrigen aber auch nicht irreführend, da für den durchschnittlich verständigen Verbraucher offensichtlich ist, dass es sich um einen Formulardarlehensvertrag handelt, der für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein muss. Die Angabe von „0,00 Euro“ ist auch nicht geeignet, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. Es handelt sich um eine Regelung zugunsten des Leasingnehmers, durch die dieser sogar besser gestellt wird, als dies gesetzlich möglich wäre. Der Verbraucher kann aber aus einer solchen für ihn günstigen Regelung keinen Belehrungsfehler herleiten. Im Übrigen würde die Beklagte durch eine Umformulierung des Satzes 1 den Verlust ihres Vertrauensschutzes riskieren, was ihr nicht zugemutet werden kann (vgl. OLG München, B. v. 30.07.2018, 17 U 1469/18).
Die Rüge der Klagepartei im Hinblick auf einen Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und S. 2 sowie § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) EGBGB aufgrund des fehlenden Hinweises im Hinblick auf die Rückabwicklung des Darlehensvertrages sowie die Rückabwicklung des verbundenen Vertrages und auf Aufwendungsersatzansprüche kann seitens des Gerichts nicht nachvollzogen werden. Die Beklagte hat die nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und 12 Abs. 1 EGBGB erforderlichen Belehrungen erteilt. Mangels Vorliegen eines verbundenen Vertrages nach § 358 BGB waren diesbezügliche Hinweise auch nicht erforderlich, sodass auch keine fehlerhafte Nicht-Umsetzung der Gestaltungshinweise (2) zur Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 geltenden Fassung vorliegt. Im Übrigen kann sich die Beklagte jedenfalls gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. darauf berufen, dass ihre Widerrufserklärung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Muster-Widerrufsbelehrung entspricht Des Weiteren beschreibt die Beklagte auf Seite 8 von 12 unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ im letzten Absatz die Voraussetzungen für eine Wertersatzpflicht.
c) Angabe der Vertragsart und „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“
Entgegen der Ansicht der Klagepartei ist die Pflichtangabe zur Art des Vertrags in den Vertragsunterlagen enthalten. In den Gesetzesmaterialien (Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie v. 21.1.2009, BT-Drs. 16/11643, S. 123) heißt es hierzu:
„Nach Nummer 2 muss die „Art des Darlehens“ angegeben werden. Dies entspricht Artikel 5 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe a, Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a der Verbraucherkreditrichtlinie. Nummer 2 umfasst auch die „Produktbeschreibung“ aus dem Europäischen standardisierten Merkblatt für grundpfandrechtlich gesicherte Verbraucherdarlehensverträge. Bei der „Art“ kann zunächst zwischen Darlehensverträgen und anderen entgeltlichen Finanzierungshilfen unterschieden werden. Die Vertragsart kann deshalb zum Beispiel auch als „Leasingvertrag“ bezeichnet werden. Die Art kann sich aber auch auf die nähere Ausgestaltung des Darlehens beziehen, z.B. ein befristetes oder unbefristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung oder Tilgung am Ende der Laufzeit. Auch die besonderen Formen, die in §§ 503 bis 505 BGB-E genannt werden, stellen Darlehensarten dar.“
Die Beklagte hat diese Pflichtangabe vorliegend an mehreren Stellen erteilt. Zum einen findet sich die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 12 Abs. 1 EGBGB in der bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung erforderliche Pflichtangabe über die „Art der sonstigen Finanzierungshilfe“ in dem von der Beklagten verwendeten Muster nach Anlage 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“. Dort ist unter Punkt 2 – Kreditart folgendes angegeben: „Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung“ (Seite 1 des Leasingvertrags). Des Weiteren findet sich die Angabe „Laufzeit des Kreditvertrags 36 Monate“ sowie folgender Hinweis: „Beginnt die Leasingzeit nicht am 01. eines Monats, sind die erste und die letzte Rate anteilig tageweise zahlbar“. Zudem findet sich insbesondere die Angabe des Sollzinssatzes von 2,99 % p.a.. Ausreichend ist eine schlagwortartige Produktumschreibung, die möglichst knapp und verständlich ist (vgl. Schürnbrand in MüKo/BGB, Band 3a, 7. Aufl. 2017, § 491 a Rn. 15). Die verwendete Umschreibung genügt den gesetzlichen Anforderungen: Sie informiert klar und verständlich über die Art der Finanzierungshilfe. Dass es sich bei dem Vertrag um einen Privatleasing-Vertrag mit km-Abrechnung handelt, ergibt sich unzweifelhaft und deutlich aus der weiteren klaren Beschreibung des Inhalts des Leasingvertrags: So heißt es in den „Informationen zu Ihrem Leasingvertrag“ (Seite 4) insbesondere unter 1.: „Bei dem Leasingvertrag handelt es sich um eine entgeltliche Finanzierungshilfe in Form eines Leasingvertrages über die entgeltliche Nutzung des Fahrzeugs.“ Des Weiteren ist auf Seite 5 festgehalten, dass der Kläger den Abschluss eines Leasingvertrages mit km-Abrechnung beantragt. Sodann findet sich leicht ersichtlich ein Zahlungsplan mit 36 monatlichen Raten á 552,81 Euro sowie die Angabe des vom Kläger zu zahlenden Gesamtbetrags. Somit ist das Schlagwort aus der „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“ bezeichnet als „Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung“ im eigentlichen Vertragsteil in der Sache unmissverständlich wiedergegeben, zumal es in den „Wichtigen Hinweise“ auf Seite 6 weiter lautet: „Vertragsart: Bei dem Vertrag handelt es sich um eine entgeltliche Finanzierungshilfe in Form eines Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung über die entgeltliche Nutzung des Fahrzeugs mit der Verpflichtung des Leasingnehmers bei Beendigung des Vertrags einen Minderwertausgleich für den nicht vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeugs zu leisten sowie für ggf. gefahrene Kilometer über die vereinbarte Fahrleistung hinaus nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Leasing von Kraftfahrzeugen einzustehen. Sofern der Leasingnehmer bei Beendigung des Leasingvertrags die vereinbarte Kilometerleistung nicht erreicht, erhält der Leasingnehmer eine Vergütung nach Minderkilometer nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Leasing von Kraftfahrzeugen. Eine Mehr- oder Minderkilometerleistung bis maximal 2.500 Kilometer bleibt bei der Berechnung der Nachbelastung beziehungsweise Vergütung ausgenommen, vgl. Abschnitt IV. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Leasing von Kraftfahrzeugen. Die km-Freigrenze von 2.500 Kilometern gilt nicht für Motorradleasing.“
Die „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“ sowie die „Informationen zu Ihrem Leasingvertrag“ wurden hier als Teil des Leasingvertrags ausgehändigt und sind damit selbst Bestandteil dieses Vertrages (ersichtlich aus den von der Klagepartei selbst vorgelegten Anlagen K1 und K2, die durchnummeriert sind von Seite 1 von 12 bis Seite 11 von 12). Daran ändert sich nichts, soweit der Vertrag hier nur bis Seite 11 vorgelegt wurde. Die Klagepartei bestreitet selbst nicht, die vollständigen Vertragsunterlagen mit den Seiten 1 bis 12 erhalten zu haben. Die Angaben liegen daher keineswegs nur in (separaten) vorvertraglichen Informationen oder in sonstigen Dokumenten vor, sondern sie sind in der Vertragsurkunde selbst enthalten. Sie befinden sich zudem für den Verbraucher leicht auffindbar und übersichtlich gestaltet gleich auf den ersten Seiten der Vertragsunterlagen, sodass der Voraussetzung einer „klaren und verständlichen“ Angabe Genüge getan ist.
Insoweit schließt sich das Gericht auch den Ausführungen des 19. Senats des OLG München (B v. 07.11.2018, 19 U 2893/18) an:
„Der Senat hat bereits dargelegt, dass Europäische Standardinformationen, Darlehensantrag, Widerrufsinformation und allgemeine Darlehensbedingungen Bestandteil des streitgegenständlichen Darlehensvertrages i.S.d. §§ 356 b Abs. 2 S. 1, 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 §§ 6-13 EGBGB a.F. geworden sind (Hinweis vom 01.10.2018, […]), worauf die Gegenerklärung indes nicht weiter eingeht. Das Argument der Gegenerklärung, das Muster für die ‚Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite‘ sei als Muster für die vorvertragliche Information entworfen worden und dürfe deshalb nicht als Erfüllung vertraglicher Informationspflichten herangezogen worden geht fehl und liefe auf reine Förmelei hinaus. Zwar ist das Muster ‚Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite‘ grundsätzlich für die Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten gedacht (§ 491 a Abs. 1 BGB, Art. 247 § Art. 1f EGBGB i.V.m. Musteranlage 4 zu Art. 247 EGBGB § 2 a.F. bzw. Art. 5 Abs. 1 Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 23. April 2008). Dies hinderte die Beklagte jedoch nicht daran, seinen Inhalt und die darin erteilten Angaben zur Vermeidung von Doppelungen durch Integration in den späteren Darlehensvertrag auch zum Inhalt desselben zu machen und damit ihre Pflichten nach § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 §§ 6-13 EGBGB a.F. zu genügen (so offensichtlich auch: OLG Braunschweig, Beschluss vom 19.07.2017 – 9 U 105/16). Dem stehen auch nicht die Regelungen der Art. 5, 10 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 entgegen (vgl. auch Erwägungsgründe 19 ff., 31).“
Im Übrigen lässt sich bereits dem Vertragstext und den näheren Angaben zum Leasing des Fahrzeugs entnehmen, dass es sich vorliegend um ein sog. Finanzierungsleasing handelt. Im Unterschied zum operativen Leasing wird vorliegend eine feste Grundmietzeit ohne die Möglichkeit, innerhalb Kündigungsfristen jederzeit zu kündigen vereinbart. Des Weiteren ist geregelt, dass Wartung, Reparatur, Instandhaltung etc. in den Aufgabenbereich des Leasingnehmers fallen. Weiter enthält der Vertrag ein Andienungsrecht für den Leasingnehmer. Welche Angabe hier nun zur Art des Vertrags fehlen soll, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht.
d) Verzugszinssatz
Die nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB a.F. erforderlichen Angaben zum Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie ggf. anfallenden Verzugskosten sind ebenfalls ordnungsgemäß im Vertrag aufgeführt.
Die Angaben sind in der „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“ (Seite 3 von 12 der Vertragsunterlagen), auf Seite 4 von 12 der Vertragsunterlagen unter Ziffer 6 („Welche Folgen ergeben sich bei Zahlungsverzug“) sowie nochmals und insbesondere auch auf dem Leasing-Antragsformular selbst (Seite 6 von 12 der Vertragsunterlagen) unter „Wichtige Hinweise“, „Ausbleibende Zahlungen“ enthalten. Dort heißt es: „Für ausbleibende Zahlungen werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr sowie ggf. Mahn-/Rücklastschriftgebühren gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank berechnet.“
Damit wird den Anforderungen an eine klare und verständliche Angabe Genüge getan. Aus Sicht des Gerichts ist hier nicht die konkrete Angabe des Verzugszinssatzes erforderlich. Der Verzugszins ist durch die Angabe von „fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr“ vielmehr ausreichend angegeben. Soweit dies in der Literatur teilweise anders gesehen wird, überzeugt dies nicht. Eine Verpflichtung zur Angabe einer absoluten Zahl lässt sich weder dem Gesetzestext noch der Gesetzesbegründung oder der zugrunde liegenden Verbraucherkreditrichtlinie entnehmen und würde zudem reinen Formalismus ohne Informationsvorteil für den Verbraucher darstellen. Informationsgehalt für den Verbraucher hat nur die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannte Höhe des Verzugszinssatzes zum Zeitpunkt des Vorliegens der Verzugsvoraussetzungen und nicht der Verzugszinssatz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. LG Heilbronn, Urt. v. 30.01.2018, 6 O 358/17, BeckRS 2018, 738). Der Gesetzgeber selbst definiert in § 288 Abs. 1 S. 2 BGB den Verzugszinssatz für das Jahr mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Mehr kann von einer Bank nicht verlangt werden. Die Beklagte ist nicht gehalten, präziser zu formulieren als der Gesetzgeber. Auch dem Muster der Anlage 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB ist nichts Entgegenstehendes zu entnehmen.
Für den Verbraucher ist weiter aus der Formulierung „über dem jeweiligen Basiszinssatz“ die Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes ersichtlich, nämlich dass sich der Verzugszinssatz allein bei Änderung des Basiszinssatzes ändern wird. Dem Informationsinteresse des Verbrauchers wird damit Genüge getan, ohne dass es einer näheren Erläuterung des Basiszinssatzes an dieser Stelle bedurft hätte. Dem Verbraucher sollen die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die für ihn zur Abschätzung der Folgen eines etwaigen Zahlungsverzugs erforderlich sind. Es ist dem durchschnittlich verständigen Verbraucher aber ausgehend von den Angaben im Darlehensantragsformular ohne Weiteres möglich und zumutbar, den für ihn geltenden Verzugszinssatz bzw. dessen Änderung unter Bezugnahme auf den Basiszinssatz zu ermitteln.
Der Verweis bezüglich der Mahn- und Rücklastschriftgebühren auf das Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank ist ausreichend. Insoweit macht sich das Gericht die Ausführungen des OLG München, B. v. 21.09.2018, Az. 19 U 2544/18 zu Eigen:
„Soweit der Kläger rügt, der pauschale Verweis in Punkt 6.2 der Darlehensbedingungen hinsichtlich der Gebühren für die von der Bank erbrachten Leistungen auf das Preis- und Leistungsverzeichnis ohne dessen Aushändigung und ohne konkrete Bezeichnung der Fundstelle, sei nicht hinreichend, kann dem nicht gefolgt werden.
Der Darlehensnehmer soll durch diese Information erkennen können, welche sonstigen Kosten beim Abschluss des Darlehensvertrags anfallen. (…) Diesen Anforderungen genügen die Informationen in Ziffer 6.2 der Allgemeinen Darlehensbedingungen, welche lauten: Die Bank kann für die von ihr erbrachten Leistungen eine angemessene Gebühr gem. § 315 BGB verlangen, insbesondere für Ratenplanänderung und Stundung. Die jeweils gültigen Konditionen sind dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank zu entnehmen, das unter www…de abgerufen werden kann, oder werden auf Verlangen mitgeteilt.
Der Kläger wird darin über die Art der von ihm ggf. zu tragenden Kosten in Kenntnis gesetzt soweit darüber, dass deren Höhe von der Beklagten nach billigem Ermessen bestimmt wird und er diese dem jeweils geltenden Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank entnehmen kann.
Damit konnte der Kläger als Darlehensnehmer seine Verpflichtungen zur Kostentragung bereits aus den ihm überlassenen Allgemeinen Darlehensbedingungen hinreichend konkret erkennen, der Aushändigung des Preis- und Leistungsverzeichnisses darüber hinaus bedürfte es ebenso wenig wie einer konkreten Bezifferung.“
e) Aufsichtsbehörde
Die Beklagte musste gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB nicht die Europäische Zentralbank (EZB) als weitere Aufsichtsbehörde benennen. Der Gesetzgeber spricht hier von Einzahl. Deshalb musste die Beklagte nicht über eventuelle weitere Aufsichtsbehörden informieren. Es reicht die Aufsichtsbehörde, die sachnäher ist. Dem ist die Beklagte mit der Angabe der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf Seite 6 von 12 des Leasingvertrags auch nachgekommen. Die Pflichtangaben dienen im Allgemeinen dem Verbraucherschutz, die Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde im Besonderen dazu, dass der Verbraucher weiß, an wen er sich bei Missachtung von Verbraucherschutzvorschriften wenden kann. Dafür ist die BaFin die allein zuständige Aufsichtsbehörde (vgl. Roth in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechtskommentar, 2. Auflage 2016, 15. Kap., Art. 247 § 6 EGBGB, Rn. 5). Die EZB gilt gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15.10.2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank ausschließlich zum Zweck der Wahrnehmung der ihr nach Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 5 Abs. 2 übertragenen Aufgaben als zuständige Behörde. Dazu gehört gemäß Art. 4 Abs. 1a i.V.m. Art. 14 die Zulassung eines Kreditinstituts, nicht aber der Verbraucherschutz Vielmehr findet sich in Erwägungsgrund (28) der Hinweis, dass dieser eine nationale Aufgabe bleibt. Gegen das Erfordernis der Angabe auch der EZB spricht in systematischer Hinsicht auch, dass Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB ausdrücklich von der für die Zulassung des Darlehensgebers zuständigen Aufsichtsbehörde spricht. Da Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB diesen Zusatz gerade nicht enthält, folgt aus einem Umkehrschluss, dass diese Aufsichtsbehörde hier nicht genannt werden muss. Somit wäre die Angabe der Europäischen Zentralbank als indirekte Aufsichtsbehörde nur überobligatorisch gewesen. Die Beklagte hat zu Recht nur die BaFin als zuständige Aufsichtsbehörde angegeben.
f) Kündigung
Der Vertrag enthält die gemäß Art. 247 § 6 bis 13 EGBGB zu erteilenden Pflichtangaben. Insbesondere fehlt es nicht an den gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB erforderlichen Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags.
aa) Zunächst ist auszuführen, dass die als Anlage K1 1 und K2 vorgelegten Vertragsunterlagen ein einheitliches Urkundenkonvolut darstellen. Die Vertragsunterlagen bestehen vorliegend aus 12 Seiten, die fortlaufend mit „Seite 1 von 12“ bis „Seite 11 von 12“ nummeriert sind und so auch von der Klägerin als Anlage 1.1 und 2 vorgelegt worden sind. Die Einheit einer Urkunde ist selbst bei fehlender körperlicher Verbindung gewahrt, wenn eine fortlaufende Paginierung vorliegt (BGH, Urt. v. 24.09.1997, XII ZR 234/95). Die Vertragsunterlagen umfassen hier demzufolge die „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“ (Seite 1 bis 3), „Informationen zu Ihrem Leasingvertrag“ (Seite 4), das Leasingvertrags-Antragsformular (Seite 5 bis 7), die Widerrufsinformation (Seite 8), die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Seite 9 und 10) und die Selbstauskunft (Seite 11).
bb) Die Kündigungsmodalitäten für den Kläger werden in ausreichender Form dargestellt.
In dem streitgegenständlichen Vertrag ist an drei Stellen auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Klägers hingewiesen und zwar auf Seite 4 unter Ziffer 7, auf Seite 6 unter „Wichtige Hinweise“ und „Kündigung“ und auf den Seiten 9 und 10 unter den Ziffern X 6 und XIV.
Seite 6 des Leasingvertrags lautet auszugsweise:
„Kündigung
Eine ordentliche Kündigung ist während der vereinbarten Vertragslaufzeit ausgeschlossen. Jede Vertragspartei kann den Leasingvertrag jedoch aus wichtigem Grund fristlos kündigen, vgl. hierzu die außerordentlichen Kündigungsrechte nach Abschnitt X Ziffer 5 und Abschnitt XIV. Ziffer 2, Ziffer 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Leasing von Kraftfahrzeugen.“
Dabei wird der Kunde aufgeklärt, dass eine ordentliche Kündigung während der vereinbarten Vertragszeit ausgeschlossen ist und jede Vertragspartei den Leasingvertrag jedoch aus wichtigem Grund kündigen kann. Die Klausel verweist wiederum zur Ergänzung auf die einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In Ziffer XIV. Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird nochmals erläutert, dass jeder Vertragspartner aus wichtigem Grund fristlos kündigen kann. Eine ausführliche Beschreibung der Kündigungsmöglichkeiten findet sich weiter auf Seite 4 der Vertragsunterlagen (“Informationen zu ihrem Leasingvertrag“, dort Ziffer 7 unter der Überschrift „Wie kann der Leasingvertrag vorzeitig zurückgezahlt bzw. gekündigt werden?“). Damit ist das außerordentliche Kündigungsrecht aus § 314 BGB ausreichend dargestellt worden. Einer Nennung des § 314 BGB bedurfte es darüber hinaus nicht, da der Verbraucher allenfalls über die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung, nicht aber auf die Voraussetzungen hinzuweisen ist. Ein Zitiergebot ist in den einschlägigen Vorschriften, der Gesetzesbegrundung und der zugrunde liegenden Richtlinie nicht aufgeführt.
Die Belehrung über das bei der Kündigung einzuhaltende Verfahren musste auch nicht auch den Hinweis auf § 492 Abs. 5 BGB a.F. enthalten. Insoweit macht sich das Gericht die Ausführungen des OLG München (Hinweis vom 03.06.2019, Az. 32 U 123/19) zu Eigen:
„Die Vorschrift enthält keinen kündigungsspezifischen Regelungsgehalt, sodass sie wie die Erläuterung allgemeiner zivilrechtlicher Vorschriften (Wirksamkeit einer Willenserklärung, Zugang etc.) nicht unter die Pflichtangaben fallen kann. Überdies würde die umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen. Auch die Gesetzesbegründung spricht hier nicht ohne Grund davon, dass die „Regelung dem Darlehensnehmer verdeutlichen (soll), wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann“. Die umfassende Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen geht über das Erfordernis einer „Verdeutlichung“ hinaus. Wenn der Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass es für den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsinformation zumutbar ist, sich selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Musterwiderrufsinformation Bezug genommen wird, darüber zu informieren, ob die für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben auch alle erfolgt sind, muss dies in gleicher Weise für die allgemeinen, aber auch speziellen Formvorschriften für eine Kündigungserklärung gelten. Danach ist die Verpflichtung zur Wiedergabe der Pflichtangaben nicht mit der Verpflichtung zur allumfassenden Aufklärung über alle Wirksamkeitserfordernisse gleichzusetzen. Auch der Gesetzgeber hat diese Formvorschrift bei der Formulierung von Art. 247 § 6 S. 1 Nr. 5 EGBGB offensichtlich nicht im Auge gehabt. Er hat dazu ausgeführt (BT-Drucks. 16/11643, S. 128): „Nach Nr. 5 ist – entsprechend Art. 10 Abs. 2 Buchst. s der Verbraucherkreditlinie – das Verfahren bei der Kündigung im Vertrag anzugeben. Hierbei sind insbesondere die Bestimmungen des § 500 BGB-E zu beachten. Die Regelung soll dem Darlehensnehmer verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. Bei befristeten Darlehensverträgen muss zumindest darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist“. Die Formvorschrift des § 492 Abs. 5 BGB wird vom nationalen Gesetzgeber also selbst nicht als wesentliche Formvorschrift erwähnt. Dies wäre auch mit den europarechtlichen Vorgaben nicht vereinbar. Der nationale Gesetzgeber ist ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/11 643, S. 80) zu § 492 Abs. 5 BGB davon ausgegangen, dass „alle in der Verbraucherkreditlinie vorgesehenen Erklärungen und Unterrichtungen des Darlehensgebers nach Vertragsschluss dieser Form bedürfen, weshalb die Form einheitlich für alle rechtserheblichen Erklärungen des Darlehensgebers angeordnet wird.“ Diese vom nationalen Gesetzgeber angenommene Voraussetzung tritt indessen nicht zu. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 48/2008 regelt nur, dass die Kreditverträge auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt werden müssen. Art. 10 Abs. 2 Buchst. s regelt keinerlei Formerfordernis hinsichtlich der Ausübung des Rechts auf Kündigung. Lediglich Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie verpflichtet den Kreditgeber, gegebenenfalls den Verbraucher über eine Änderung des Sollzinssatzes auf Papier oder einen anderen dauerhaften Datenträger zu informieren, bevor die Änderung wirksam wird. Ferner sieht Art. 13 der Richtlinie in Abs. 1 S. 3 nur für den Fall des Vorliegens eines unbefristeten Kreditvertrages vor, dass die Kündigung des Kreditgebers dem Verbraucher auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen ist. Eine Formvorschrift für die Kündigung des Kreditgebers allgemein, insbesondere bei befristeten Kreditverträgen oder für eine Kündigung aus wichtigem Grund enthält die Richtlinie 48/2008 hingegen gerade nicht. Insofern ist Art. 247 § 6 S. 1 Nr. 5 EGBGB europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass die in § 492 Abs. 5 BGB vom nationalen Gesetzgeber vorgesehene Formvorschrift auch für Kündigungen des Kreditgebers bei einem befristeten Darlehensvertrag aus wichtigem Grund nicht unter das Tatbestandsmerkmal „das einzuhaltende Verfahren“ zu subsumieren ist. Den insoweit zwingenden, aber auch abschließenden Charakter der voll harmonisierenden Richtlinie 48/2008 erkennt auch der nationale Gesetzgeber an (vgl. BT-Drucks 16/11 643, S. 87), er ergibt sich aber insbesondere aus den Erwägungen 7, 9 und 10 der Richtlinie 48/2008 (vgl. auch EuGH, Urt. v. 09.11.2016, A C-42/15; OLG Stuttgart, B v. 16.11.2015, 6 U 175/15).“
g) Ombudsmannverfahren
Der Verbraucher muss gem. Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB (alte und neue Fassung) klar und verständlich über den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und ggf. über die Voraussetzungen für diesen Zugang informiert werden. Im Vertragswerk ist auf Seite 6 Folgendes ausgeführt:
„Ombudsmannverfahren
Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder auf der Internetseite des Bundesverbandes deutscher Bank e.V. www…de, eingesehen werden kann. Die Beschwerde ist schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband … e.V., Postfach 04 03 07, 1… B., zu richten.“
Diesen Hinweis hält das erkennende Gericht für klar und verständlich. Es ist nicht erforderlich, die ganze Verfahrensordnung des Ombudsmannverfahrens im Vertragswerk mit abzudrucken. Dem Verbraucher werden Hinweise erteilt, wie er in den Besitz der Verfahrensordnung gelangen kann. Dies reicht aus. Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB fordert nicht, dass dem Verbraucher der Text der Verfahrensordnung zur Verfügung gestellt wird. Die Anforderungen gehen dahin, dass dem Verbraucher die Bezeichnung des entsprechenden außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zur Verfügung gestellt werden; der Verweis auf zwei Möglichkeiten, Zugang zur Verfahrensordnung zu erhalten, reicht aus.
h) fehlerhafte Belehrung über den Bestand des Widerrufsrechts
Auf Seite 9 des Leasingvertrags in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es in Punkt 1:
„1. Vertragsabschluss
1. Der Leasingnehmer ist an seinen Leasingantrag vier Wochen gebunden. Der Leasingvertrag ist abgeschlossen, wenn der Leasinggeber innerhalb dieser Frist die Annahme schriftlich bestätigt oder den Leasinggegenstand (nachstehend Fahrzeug genannt) dem Leasingnehmer übergibt. Dies gilt nicht, wenn der Leasingnehmer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Weicht die Bestätigung vom Leasingantrag ab, gelten die Abweichungen mit der Übernahme des Fahrzeugs als angenommen. Die Annahmeerklärung des Leasinggebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wurde.“
Auf den Seiten 3, 4 und 8 befinden sich Hinweise zum Widerrufsrecht, insbesondere Seite 8 (vgl. S. 3 des Urteils) befasst sich allein mit dem Widerrufsrecht und den Widerrufsfolgen.
Die von der Klagepartei zitierte Entscheidung (LG Hamburg, Urt. v 19.09.12016, 325 O 42/16, BeckRS 2016, 18146) ist aufgrund der vorliegend verwendeten Formulierungen nicht einschlägig, insbesondere enthielt die Regelung der Verbindlichkeit des Antrags – anders wie hier – keine Regelung für den Fall des Widerrufs. Die Behauptung der Klagepartei, dass selbst ein verständiger und aufmerksamer Verbraucher nicht sicher erkennen könne, ob ihm ein Recht zum Widerruf des Leasingvertrags zustehe, ist seitens des Gerichts nicht nachvollziehbar. Bereits aus der Regelung zur Bindungswirkung des Antrags wird deutlich, dass bei Erklärung des Widerrufs gerade keine Bindung besteht (“Dies gilt nicht, wenn der Leasingnehmer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht“). Aufgrund der unmissverständlichen und deutlichen Formulierung sowie den vermehrten Hinweisen auf das Widerrufsrecht im Vertrag liegt es fern, dass der Verbraucher die Regelung dahingehend versteht, dass sein Widerrufsrecht bis zur Annahme durch den Leasinggeber nicht besteht. Eine Entwertung des Widerrufsrechts erfolgte gerade nicht, zumal auf das Widerrufsrecht verwiesen wurde.
Im Übrigen ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urt. v. 10.10.2017, XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 25). Erst recht gelte dies ohne Rücksicht auf die Art ihrer Gestaltung, soweit Zusätze außerhalb der Widerrufsbelehrung zwar eine unzulässige und damit unwirksame Abweichung von Vorschriften des Verbraucherschutzrechts aufweisen, aber nicht in Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen (BGH, B. v. 9.4.2019, XI ZR 511/18, BeckRS 2019, 8504). Dass in den Leasingvertrag einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Regelung über die Bindung an den Antrag enthalten, ist demzufolge jedenfalls für die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung ohne Auswirkung.
Im Übrigen sind Fehler in der Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht ersichtlich. Die 14tägige Widerrufsfrist wurde damit ordnungsgemäß in Gang gesetzt, sodass sie bei Erklärung des Widerrufs durch die Klagepartei über zwei Jahre nach Vertragsschluss längst abgelaufen war.
III. Mangels wirksamen Widerrufs bestand der Leasingvertrag fort. Auf die Fragen des Rechtsmissbrauchs und der Verwirkung des Widerrufs kommt es vorliegend nicht mehr an. Ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten scheidet damit ebenfalls aus.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
D.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
E.
Der Streitwert wurde gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO in Höhe des Vertragswerts festgesetzt. Die Klagepartei begehrt, so gestellt zu werden, als hätte sie den Leasingvertrag niemals abgeschlossen. Zusätzlich verlangt sie die Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen.

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