Bankrecht

Kostenentscheidung im Verfahren nach § 522 Abs.2 ZPO

Aktenzeichen  5 U 1847/20

Datum:
3.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 42840
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 97

 

Leitsatz

Wird die Berufung zurückgewiesen, hat der Berufungsführer die Kosten zu tragen (Rn. 13). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

22 O 14112/19 2020-02-14 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14.02.2020, Aktenzeichen 22 O 14112/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für beide Instanzen wird auf 22.052,83 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Parteien streiten über den Widerruf des von der beklagten Bank gewährten Autofinanzierungskredits.
Der Kläger nahm zur Finanzierung seines am 27.10.2015 bestellten Pkw`s am selben Tag bei der Beklagten ein Darlehen über netto 22.052,83 € auf (Anl. K2). Er widerrief den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 01.10.2018.
Der Kläger war vor dem Landgericht der Meinung, sein Widerruf sei nicht verfristet gewesen, weil die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe.
Er hat beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 23.736,36 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 23.711,26 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Kraftfahrzeugs der … Fahrzeug-Ident-Nr… … nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei den Betrag von 1.242,84 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Zifer 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und im Wege der Hilfswiderklage Stufenklage samt Hilfsantrag im Zusammenhang mit vom Kläger zu zahlenden Nutzungs- bzw. Wertersatz erhoben.
Der Kläger hat Abweisung der Hilfswiderklage beantragt.
Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 14.02.2020 abgewiesen, weil die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs abgelaufen gewesen sei. Gegen das ihm am 04.03.2030 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.03.2020 Berufung eingelegt, die er am 29.04.2020 begründet hat. Der Senat hat den Kläger mit ihm am 14.05.2020 zugestellten Beschluss vom 06.05.2020 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie aus den dort mitgeteilten Gründen keine Erfolgsaussicht habe, und dem Kläger eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen bis zum 28.05.2020 gesetzt. Mit Schriftsatz vom 28.05.2020 hat der Kläger die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung „nochmals ausführlich“ dargestellt.
Der Kläger beantragt,
das Ersturteil abzuändern und nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Weitere Einzelheiten, insbesondere auch hinsichtlich der Anträge der Beklagten im Rahmen der Hilfswiderklage, ergeben sich aus dem Ersturteil, dem bereits zitierten Hinweisbeschluss und den im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätzen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg, weil der Senat die Auffassung des BGH teilt, dass wegen der vom Kläger erneut aufgeworfenen Fragen eine EuGH Vorlage nicht veranlasst ist, weil diese mit dem XI. Senat des BGH eindeutig zu beantworten sind. Deshalb ist auch keine mündliche Verhandlung veranlasst. Auf die einschlägigen Entscheidungen des BGH ist der Kläger bereits im Hinweisbeschluss vom 06.05.2020 hingewiesen worden.
Dies gilt sowohl für das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages (ern. Schriftsatz vom 28.05.2020, S.23), die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (aaO, S.3/4), den Verzugszinssatz (aaO, S.4/5), die Benennung der Aufsichtsbehörde (aaO, S.5/6) als auch für den Kaskadenverweis bzw. die Gesetzlichkeitsfiktion (aaO S.6/7). Angesichts der bereits erteilten Hinwiese ist weder ein erneuter (“weiterführender“) Hinweis notwendig, noch spricht irgendetwas für die Anordnung der mündlichen Verhandlung.
Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 97 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Der Streitwert wird entsprechend dem erteilten Hinweis für beide Instanzen festgesetzt, womit auch die Streitwertbeschwerde 5 W 594/20 erledigt ist (Schriftsatz Klägervertreter v. 28.05.2020, S.8).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen

Europarecht

Schadensersatz, Ermessensentscheidung, Aussetzungsantrag, Kommission, Aussetzung, Fahrzeug, Vorabentscheidungsverfahren, Zeitpunkt, Beschwerde, Verfahren, Schriftsatz, Rechtssache, EuGH, Anspruch, Aussetzung des Rechtsstreits, erneute Entscheidung
Mehr lesen