Bankrecht

Kraftfahrzeugleasing: Vorliegen einer sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfe bei Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung; Widerrufsrecht des Leasingnehmers bei einem solchen Leasingvertrag

70173,70174,70176,70178,70180,70182,70184,70186,70188,70190,70191,70192,70193,70195,70197,70199,70327,70329,70372,70374,70376,70378,70435,70437,70439,70469,70499,70563,70565,70565,70567,70569,70597,70599,70619,70629,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,

Aktenzeichen  VIII ZR 36/20

Datum:
24.2.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:240221UVIIIZR36.20.0
Normen:
§ 355 BGB vom 20.09.2013
§ 495 BGB vom 20.09.2013
§ 506 Abs 1 BGB vom 20.09.2013
§ 506 Abs 2 S 1 Nr 3 BGB vom 29.07.2009
Spruchkörper:
8. Zivilsenat

Leitsatz

1. Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung erfüllt nicht die von § 506 Abs. 2 BGB (in der oben genannten, auch heute noch geltenden Fassung) erforderlichen Voraussetzungen an eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe bei Nutzungsverträgen.
2. Die Vorschrift des § 506 Abs. 2 BGB trifft eine abschließende Regelung dazu, bei welchen Fallgestaltungen sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 Abs. 1 BGB (hier in der Fassung vom 20. September 2013) im Bereich von Nutzungsverträgen anzunehmen sind. Eine ergänzende Heranziehung des § 506 Abs. 1 BGB (hier in der Fassung vom 20. September 2013) auf von § 506 Abs. 2 BGB nicht erfasste Leasingverträge (insbesondere Leasingverträge mit Kilometerabrechnung) verbietet sich.
3. § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB (in der oben genannten, auch heute noch geltenden Fassung) ist nicht analog auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung anzuwenden.
4. Ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers nach §§ 495, 355 BGB besteht demnach bei solchen Leasingverträgen nicht.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Stuttgart, 29. Oktober 2019, Az: 6 U 338/18, Urteilvorgehend LG Stuttgart, 20. November 2018, Az: 8 O 275/18

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart – 6. Zivilsenat – vom 29. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger schloss am 14. Januar 2015 als Verbraucher mit der Beklagten einen Leasingvertrag über ein Neufahrzeug, dessen Kaufpreis sich auf 44.113,30 € brutto belief. Der Vertrag sieht eine Leasingsonderzahlung von 9.961,50 € brutto sowie 48 monatliche Raten von 200 € brutto vor. Nach Ablauf der vierjährigen Vertragslaufzeit sollte der Kilometer-Endstand 60.000 Kilometer nicht überschreiten. Zudem trifft der Vertrag Regelungen zur Abrechnung von Mehr- oder Minderkilometern und zum Ausgleich eines etwaigen Minderwerts bei Vertragsende. Eine Restwertgarantie des Klägers ist dagegen nicht vereinbart. Der Vertragsurkunde waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, nach denen diese in einen vom Kläger geschlossenen Kaufvertrag eintritt, und eine Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite beigefügt. Außerdem enthält die Vertragsurkunde eine Widerrufsinformation.
2
Der Kläger leistete mehrere Jahre lang die vereinbarten Leasingraten. Mit Schreiben vom 19. März 2018 erklärte er dann den Widerruf des Leasingvertrags und kündigte an, die Raten nur noch unter Vorbehalt der Rückforderung zu entrichten. Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit wurde der Vertrag am 15. April 2019 bedingungsgemäß abgewickelt, wobei das Fahrzeug bei Rückgabe noch einen Wert von 24.139,90 € hatte und dem Kläger wegen Minderkilometern ein Betrag von 649,30 € rückvergütet wurde.
3
Der Kläger, der bereits vor Ablauf der Vertragslaufzeit Klage erhoben hatte, hat zuletzt Rückzahlung sämtlich erbrachter Leasingzahlungen in Höhe von 19.561,50 € (nebst Zinsen) und Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 691,33 € (nebst Zinsen) verlangt. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe sein Widerrufsrecht zu spät ausgeübt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dem Kläger habe bereits kein Widerrufsrecht zugestanden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen
Kommentare

Es wurde noch kein Kommentar zu diesem Artikel hinterlassen. Seien Sie der Erste und regen Sie eine Diskussion an.

Kommentar verfassen

Nach oben