Bankrecht

Pflichtangaben in einem Verbraucherdarlehensvertrag – hier: Vorfälligkeitsentschädigung und Kündigungsrecht

Aktenzeichen  19 U 4410/19

Datum:
27.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 46694
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, § 7 Abs. 1 Nr. 3
BGB § 314, § 500 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderlichen Informationen zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung setzen nicht die Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel voraus, weil eine solche zu Klarheit und Verständlichkeit nichts beitrüge  (Rn. 7). (redaktioneller Leitsatz)
2. Das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB gehört nicht zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB (Rn. 8). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

29 O 4645/19 2019-07-17 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17.07.2019, Aktenzeichen 29 O 4645/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.878,45 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine vermeintlichen Ansprüche auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages mit der Beklagten vom 28.11.2016 über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von EUR 27.878,54 zuzüglich einer Anzahlung i. H. v. EUR 0,00, abgeschlossen zur Finanzierung des Kaufes eines Fahrzeuges der Marke …, Typ …, weiter, den er mit Schreiben vom 20.12.2018 widerrufen hat. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 17.07.2019, Aktenzeichen 29 O 4645/19, Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO). Die Beklagte hat für den Fall, dass der Klage stattgegeben werden sollte, hilfsweise wiederklagend beantragt festzustellen, dass der Kläger zum Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeuges verpflichtet ist.Das Landgericht München I hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren,
das Urteil des Landgerichts München I vom 17.07.2019, Aktenzeichen 29 O 4645/19 wie folgt abzuändern:
1. es wird festgestellt, dass der Kläger ab seiner Widerrufserklärung vom 19.12.2018 aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung eines Gebrauchtwagens der Marke …, Typ … Limousine, mit der Fahrzeug-Ident.-Nr. … abgeschlossenen Darlehensvertrag vom 28.11.2016 mit der Nummer … weder vertragliche Zins- noch Tilgungsleistungen schuldet;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Euro 12.979,96 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zugum-Zug gegen Herausgabe des Kfz der Marke …, Typ … Limousine, mit der Fahrzeug-Ident.-Nummer … nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren;
3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Kfz der Marke …, Typ … Limousine, mit der Fahrzeugident.-Nr. … nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren in Verzug befindet;
4. die Beklagte zu verurteilen, an die Rechtsschutzversicherung des Klägers, die … Rechtsschutzversicherung AG zur Schaden-Nummer … vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 1208,86 zu zahlen;
5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 355,40 zu zahlen;
6. die Hilfswiderklage wird abgewiesen.
Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 07.10.2019 (Bl. 182 / 194 d.A.) wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 31.10.2019 (Bl. 195 / 212 d.A.) nahm der Kläger dazu Stellung. Darauf wird jeweils Bezug genommen Im Übrigen und ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren eingegangenen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17.07.2019, Aktenzeichen 29 O 4645/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Der Senat hält das angefochtene Urteil für offensichtlich zutreffend und nimmt darauf Bezug. Bezug genommen wird ferner auf den Hinweis vom 07.10.2019. Auch der weitere Schriftsatz des Klägers vom 31.10.2019 gab keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.
1. Die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderlichen Informationen zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung sind entgegen der Auffassung der Berufung (Stellungnahme vom 31.10.2019 – im Folgenden: SN – S. 1 f.) ordnungsgemäß erteilt worden. Der Senat verweist zunächst auf seine Ausführungen im vorausgegangenen Hinweis vom 07.10.2019. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt. Demgegenüber bedarf es nicht der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel, weil eine solche zu Klarheit und Verständlichkeit nichts beitrüge (vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes zu den Urteilen vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19).
2. Die Berufung verfängt entgegen SN, S. 2-4, weiterhin nicht, soweit sie meint, die Beklagte habe den Kläger nicht ordnungsgemäß über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages belehrt. Auf den Hinweis des Senats vom 07.10.2019, Seite 5 ff., wird verwiesen. Über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB muss von vorneherein nicht informiert werden. Dies gehört nicht zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB. Vielmehr bezieht sich diese Vorschrift nur auf das – in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene – Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB (vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes zu den Urteilen vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19). Soweit die Berufung die Vorlage an den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens beantragt (SN, S. 4), sind die Voraussetzungen des Art. 267 AEUV sichtlich nicht gegeben. Auf die obigen Ausführungen und den vorausgegangenen Hinweis wird verwiesen. Die gegenständliche Auslegung des Unionsrechts ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. Damit besteht schon deshalb kein Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV.
3. Die Berufung legt weiterhin nicht dar, dass sonstige Kosten, die anzugeben wären, überhaupt anfielen, was die Beklagte bestreitet (SN, S. 15 f.). Die Berufung der Stellungnahme auf Ziff. 6.2. der ADB der Beklagten ist unbehelflich. Dort findet sich lediglich, dass die Bank für die von ihr erbrachten Leistungen eine angemessene Gebühr berechnen kann, nicht, dass dies im vorliegenden konkreten Fall auch der Fall war.
4. Soweit die Berufung in der Stellungnahme (S. 14 ff.) weitere vermeintliche Fehler benennt, greift dies ebenfalls nicht durch:
4.1. Der Berufung ist kein Erfolg beschieden, soweit sie meint, der Kläger werde in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation unzutreffend darüber informiert, dass er ein bereits ausbezahltes Darlehen innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten habe (SN, S. 14). Da es sich vorliegend um einen verbundenen Vertrag handele, sei der Darlehensnehmer bei einem Widerruf nicht zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet, sondern die Beklagte habe sich diesbezüglich an das Autohaus zu halten. Die Ausführungen der Berufung gehen schon deshalb ins Leere, da die Beklagte das Muster aus Anlage 7 zu Art. 247 §§ 6 Abs. 2 Satz 3, 12 Abs. 1 Satz 3 EGBGB verwendet hat. Den Besonderheiten bei verbundenen Verträgen wird im Abschnitt Besonderheiten bei weiteren Verträgen der streitgegenständlichen Widerrufsinformation, wo die Beklagte die gesetzlich vorgesehenen Gestaltungshinweise umgesetzt hat, Genüge getan.
4.2. Dem Kläger sind die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 11 EGBGB erforderlichen Pflichtangaben über den Verzugszins und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung erteilt worden. Die Angaben im Darlehensvertrag (Anlage K 1 Seite 5 von 11), welche lauten:
„Ausbleibende Zahlungen:
(…) Für ausbleibende Zahlungen werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr (…) berechnet.“
genügen den gesetzlichen Anforderungen. Die Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen und damit der anzugebende Zinssatz sowie dessen Änderungen aufgrund der Bindung an den jeweiligen Basiszinssatz ergeben sich unmittelbar aus § 288 Abs. 1 BGB. Deutlicher als der Gesetzgeber brauchte die Beklagte nicht zu sein. In Ziffer 3.3. der Allgemeinen Darlehensbedingungen (vorgelegt als Anlage K 1, S. 10 f. von 11), mit deren Geltung sich der Kläger einverstanden erklärt und welche er ausgehändigt erhalten hat (vgl. Anlage K 1, Seite 7 von 11), wird zudem erläutert, zu welchen Zeitpunkten der Basiszinssatz ermittelt und wo er bekannt gegeben wird. Anders als der Kläger meint, musste weder der Verzugszins in einer absoluten Zahl beziffert noch zusätzlich die sich aus der Änderung des Basiszinses ergebenden Anpassungen aufgeführt werden. Soweit dem Kläger der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende konkrete Prozentsatz des Verzugszinses nicht mitgeteilt worden ist, war dies unschädlich. Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss bedurfte es dessen nicht (vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes zu den Urteilen vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19).
5. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO steht einer Entscheidung des Senats nach § 522 Abs. 2 ZPO entgegen der Auffassung der Berufung nicht entgegen.
Die Zulassung der Revision ist schon deshalb nicht geboten, da der Bundesgerichtshof die gegebenenfalls zu klärenden Rechtsfragen – wie gezeigt – mit den Urteilen vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 mittlerweile entschieden hat (vergleiche Pressemitteilung vom 05.11.2019 Nr. 143/2019). Auch im Übrigen gilt:
a) Es liegt kein Fall des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO vor.
In der Entscheidung wird kein abstrakter Rechtssatz aufgestellt, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 10; Beschluss vom 29. Mai 2002 – V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 45; Beschluss vom 1. Oktober 2002 – XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 186; Beschluss vom 27. März 2003 – V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293 mwN; Beschluss vom 9. Juli 2007 – II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074 Rn. 2). Der Senat weicht in seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ab (siehe oben). Im Übrigen Divergenzen zu – einschlägigen – oberlandesgerichtlichen Endentscheidungen sind nicht bekannt und werden auch von der Berufung insoweit nicht dargelegt.
Der vorliegende Fall gibt auch keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 15; Beschluss vom 4. Juli 2002 – V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 225). Dies ist nach Ansicht des Senats und – soweit bekannt – erkennbar auch der überwiegenden Mehrheit der Oberlandesgerichte nicht der Fall.
b) Auch grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO liegt nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 12). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage im Übrigen nur dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 12; Beschluss vom 22. September 2015 – II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 3 mwN). Dies ist bisher ersichtlich nicht der Fall.
Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren, denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 14; Beschluss vom 22. September 2015 – II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 5).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 40, 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO bestimmt, wobei Nettodarlehensbetrag und Anzahlung zu Grunde gelegt wurden.

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