Bankrecht

Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensverträgen – Vorfälligkeitsentschädigung, Gesamtbetrag

Aktenzeichen  19 U 3389/20

Datum:
25.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 44472
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 502 Abs. 2 Nr. 2
EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 7, Nr. 8

 

Leitsatz

1. Eine fehlerhafte Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung führt nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB lediglich zum Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung (Rn. 11). (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsinformation wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (Rn. 24). (redaktioneller Leitsatz)
3. Der im Kreditvertrag anzugebende, vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag muss angesichts seiner Definition nicht in jedem Fall der Summe der laut Zahlungsplan bei regulärem Vertragsverlauf vom Verbraucher zu erbringenden monatlichen Raten und der Schlussrate entsprechen. Abweichungen können sich insbesondere durch Kostenpositionen ergeben, die unionsrechtlich nicht zwingend in den vom Verbraucher zu leistenden Raten enthalten sind, wie beispielsweise Provisionen, Steuern und die in Art. 3 Buchst. g Verbraucherkreditrichtlinie genannten Versicherungsprämien (Rn. 31). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

27 O 2196/20 2020-05-11 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11.05.2020, Aktenzeichen 27 O 2196/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 81.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine vermeintlichen Ansprüche auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages mit der Beklagten vom 11.04.2017 (Anlage K 1) über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 76.000,00 €, abgeschlossen zur Finanzierung des Kaufes eines Gebrauchtfahrzeuges der Marke …, Typ …, bei Leistung einer Anzahlung i. H. v. 5.500,00 € weiter, den er mit Schreiben vom 08.07.2019 widerrufen hat. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung Hilfswiderklage gerichtet auf Wertersatz erhoben. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 11.05.2020, Aktenzeichen 27 O 2196/20, Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO). Das Landgericht München I hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung.
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren:
Unter Aufhebung des am 11.05.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az.: 27 O 2196/20, wird wie folgt erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. … über nominal 76.000 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 08.07.2019 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 44.458,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs … mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.120,62 € freizustellen.
Im Übrigen beantragt der Kläger im Berufungsverfahren, die Hilfswiderklage abzuweisen und die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 25.08.2020 (Bl. 331 / 335 d.A.) wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 17.09.2020 (Bl. 336 / 360 d.A.) nahm der Kläger dazu Stellung. Darauf wird jeweils Bezug genommen.
Im Übrigen und ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren eingegangenen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11.05.2020, Aktenzeichen 27 O 2196/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Der Senat hält das angefochtene Urteil für offensichtlich zutreffend und nimmt darauf Bezug. Bezug genommen wird ferner auf den Hinweis vom 25.08.2020. Auch der weitere Schriftsatz des Klägers vom 17.09.2020 gab keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.
1. Der Bundesgerichtshof hat sich zwischenzeitlich erneut vielfach in Parallelfällen mit den vorgebrachten und dem Senat aus einer Vielzahl von Parallelverfahren geläufigen Rügen auseinandergesetzt und dabei die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates nicht beanstandet bzw. ausdrücklich bestätigt. Den dort nachzulesenden Ausführungen des Bundesgerichtshofes schließt sich der Senat in jeder Hinsicht an:
▪ BGH, Beschluss vom 21.07.2020 – XI ZR 332/19 (Vorinstanz OLG München, Senatsbeschluss vom 31.05.2019 – 19 U 1115/19),
▪ BGH, Beschluss vom 21.07.2020 – XI ZR 442/19 (Vorinstanz OLG München, Senatsbeschluss vom 14.08.2019 – 19 U 2728/19),
▪ BGH, Beschluss vom 25.08.2020 – XI ZR 249/19 (Vorinstanz OLG München, Senatsbeschluss vom 30.04.2019 – 19 U 202/19),
▪ BGH, Beschluss vom 25.08.2020 – XI ZR 93/20 (Vorinstanz OLG München, Senatsbeschluss vom 07.02.2020 – 19 U 5997/19),
▪ BGH, Beschluss vom 25.08.2020 – XI ZR 190/19 (Vorinstanz OLG München, Senatsbeschluss vom 27.03.2019 – 19 U 486/19),
▪ BGH, Beschluss vom 25.08.2020 – XI ZR 47/20 (Vorinstanz OLG München, Senatsbeschluss vom 30.12.2019 – 19 U 5879/19),
▪ BGH, Beschluss vom 25.08.2020 – XI ZR 357/19 (Vorinstanz OLG München, Senatsbeschluss vom 19.06.2019 – 19 U 1173/19),
▪ BGH, Beschluss vom 25.08.2020 – XI ZR 115/19 (Vorinstanz OLG München, Senatsbeschluss vom 20.02.2019 – 19 U 3932/18),
▪ BGH, Beschluss vom 25.08.2020 – XI ZR 244/19 (Vorinstanz OLG München, Senatsbeschluss vom 26.04.2019 – 19 U 609/19),
▪ BGH, Beschluss vom 25.08.2020 – XI ZR 435/19 (Vorinstanz OLG München, Senatsbeschluss vom 07.08.2019 – 19 U 2669/19).
2. Zutreffend verweist die Stellungnahme (i. D. F.: SN) darauf, dass der BGH überdies inzwischen zu den Pflichtangaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung entschieden hat, ein Verstoß ließe das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist ohnehin unberührt. Eine fehlerhafte Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung führte nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB lediglich zum Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung. Auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 -, Rn. 23 – 31, denen sich der Senat vollumfänglich anschließt, wird verwiesen.
3. Dass die Bundesregierung nunmehr mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Musters für eine Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge tätig geworden ist, zeigt entgegen der Auffassung der Berufung nicht, dass die Rechtsprechung des BGH überholt ist, sondern bestätigt sie im Ergebnis. Der Referentenentwurf des BMJV stellt ausdrücklich klar, dass das Muster anzupassen ist, um der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19 Rechnung zu tragen und eine Gesetzeslage zu schaffen, die den vom EuGH definierten unionsrechtsrechtlichen Vorgaben entspricht. Entgegen der Auffassung der Berufung steht der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2020 – C-66/19 – nicht entgegen. Wie der Bundesgerichtshof bereits mit Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 im Einzelnen begründete, in der Folge immer wieder ausdrücklich bekräftigte und damit auch die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates bestätigte, ist es den deutschen Gerichten verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB zu stellen. Für eine richtlinienkonforme Auslegung des derzeit geltenden deutschen Rechts ist kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020, – XI ZR 198/19, Rz. 10 ff., WM 2020, 838; BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19, Rz. 19).
4. Die Stellungnahme zeigt nicht auf, dass der Senat auf klägerseits gerügte, aber bislang höchstrichterlich noch nicht entschiedene Pflichtangaben (SN., S. 3, 9 ff. / Bl. 338, 344 ff. d. A.) nicht eingegangen wäre. Das ist auch nicht der Fall. Zur Klarstellung und nochmaligen Verdeutlichung ist auszuführen: 8) Dem Kläger sind im Darlehensvertrag (insbesondere Anlage K 1, S. 5 von 11) unter der im Fettdruck gehaltenen, ausdrücklichen Überschrift „Auszahlung des Darlehens“ die Auszahlungsbedingungen gemäß Art. 247 §§ 6 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB mitgeteilt worden. Insbesondere wurde er darüber informiert, dass die Auszahlung zum Zeitpunkt der Fahrzeugauslieferung an den Verkäufer erfolgt und – was hier indes nicht einschlägig ist – evtl. im Nettodarlehensbetrag enthaltene, mitfinanzierte Versicherungsprämien direkt an die Versicherung ausgezahlt würden (BT-Drs. 16/11643, Seite 124). Das ist aus Sicht des Senats ausreichend. Einer weiteren Erläuterung, was die „vereinbarten Bedingungen“ sein sollen, bedurfte es entgegen BB., S. 10 / Bl. 345 d. A. nicht. Die SN zeigt auch nicht auf, über welche Bedingungen weitere Erläuterungen erforderlich gewesen sein sollten. Dass der Kläger damit von seiner Verbindlichkeit zur Begleichung des Kaufpreises gegenüber dem Verkäufer befreit wird, ist jedenfalls für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, der – vermittelt durch den Verkäufer – einen Finanzierungsvertrag zur Finanzierung eines Fahrzeuges abschließt, selbsterklärend. Hinzu kommen die entsprechenden Angaben auf S. 1 von 11 und auf S. 4 von 11 unter der Überschrift „2. Wie wird das Darlehen ausgezahlt?“, die Vertragsbestandteil sind.
8) Wie der Bundesgerichtshof entgegen der Auffassung der SN ebenfalls entschieden, ausführlich begründet und damit die Auffassung des Senats ausdrücklich bestätigt hat (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 -, Rn. 37 – 40), sind die von der Beklagten im Darlehensantrag unter der Überschrift „Ombudsmannverfahren“ (Anlage K 1, S. 5 von 11) erteilten Angaben ebenfalls klar und prägnant und genügen offenkundig und ohne, dass für vernünftige Zweifel Raum bliebe („acte clair“, vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 – C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 – Intermodal Transports; BVerfG, WM 2015, 525, 526; BGH, Urteile vom 12. September 2017 – XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 – XI ZR 768/17, WM 2019, 2153 Rn. 69), den Anforderungen des Art. 10 Abs. 2 Buchst. t Verbraucherkreditrichtlinie und des korrespondierenden nationalen Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB. Danach sind Angaben über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls zu den Voraussetzungen für diesen Zugang zu machen. Zutreffend hat der Bundesgerichtshof damit festgestellt, dass auch insoweit die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsersuchen nicht gegeben sind.
Die Information der Beklagten im Darlehensantrag zeigt dem Verbraucher die Möglichkeit auf, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen, und benennt hierfür die postalische Anschrift der Beschwerdestelle. Darüber hinaus weist sie darauf hin, dass die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“ Näheres regelt und auf Wunsch zur Verfügung gestellt oder auf der Internetseite des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. eingesehen werden kann. Damit hat die Beklagte eine unübersichtliche und kaum mehr verständliche Information, in der sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Beschwerde im Ombudsmannverfahren genannt werden, vermieden und es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18, WM 2019, 2353 Rn. 21 mwN; EuGH, WM 2019, 1919 Rn. 54 – Romano), ermöglicht, sich über die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu informieren, die im Fall der Einlegung einer außergerichtlichen Beschwerde nach der maßgebenden Verfahrensordnung bestehen.
Einer Angabe der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen bedarf es im Darlehensvertrag nicht, weil diese für den Verbraucher ohne Bedeutung sind. Maßgebend sind nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen vielmehr die zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs jeweils geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 27. Februar 1980 – IV ZR 167/78, BGHZ 76, 299, 310; BGH, Beschluss vom 4. November 2009 – AnwZ (B) 16/09, BGHZ 183, 73 Rn. 5; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., Einleitung Rn. 13). Diese sind bei Vertragsschluss allerdings noch nicht bekannt, so dass die Beklagte durch die dynamische Verweisung auf ein der Änderung unterliegendes Regelwerk, wie das der „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“ (vgl. zu den zahlreichen Änderungen Höche in Schimansky/ Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 3 Rn. 70), das für jedermann und damit auch für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18, WM 2019, 2353 Rn. 21 mwN; EuGH, WM 2019, 1919 Rn. 54 – Romano), im Internet in der jeweils aktuellen Fassung abrufbar ist, hinreichend klar und prägnant über die Voraussetzungen über den Zugang zu einer außergerichtlichen Beschwerde informiert (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18).
8) Dass die Beklagte entgegen der Auffassung der Berufung die Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB (Verzugszins) und Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB (Kündigung) in nicht zu beanstandender Weise erteilt hat, hat der Bundesgerichtshof ebenfalls vielfach in Parallelfällen (gleiche Beklagte / entsprechende Vertragsgestaltung) bestätigt und damit auch die den Klägervertretern aus einer Vielzahl von Parallelfällen bekannte, ständige Rechtsprechung des Senats bestätigt. Auf die jeweilige Begründung im Urteil des BGH vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, welche der Senat vollumfänglich teilt wird zur Vermeidung unnötiger Redundanzen verwiesen (vgl. zudem BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 11/19). Aus dem unter Ziff. 3 genannten, aktuellen Referentenentwurf ergibt sich hierzu – und auch im Übrigen für den vorliegenden Fall – nichts anderes.
Ebenfalls bestätigt hat dies der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss in einem Parallelfall vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18, mit dem er eine Nichtzulassungsbeschwerde der dortigen Klagepartei gegen den Zurückweisungsbeschluss des erkennenden Senates (Az. 19 U 2893/18) mit ausführlicher und überzeugender Begründung zurückgewiesen und dabei auch klargestellt hat, dass er
– die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint habe und
– es zu den genannten Punkten keines Vorabentscheidungsersuchen bedürfe.
Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
8) Die Berufung verfängt nicht, soweit sie rügt, es hätte ein ausdrücklicher Hinweis auf die Unentgeltlichkeit des Tilgungsplans erfolgen müssen.
Gemäß Art. 247 § 6 Nr. 4 EGBGB ist darüber zu informieren, dass dem Verbraucher jederzeit ein kostenloser Tilgungsplan zur Verfügung gestellt werden muss.
Der streitgegenständliche Darlehensplan enthält dazu folgende Ausführungen:
„Tilgungsplan
Der Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer kann von der Bank jederzeit einen Tilgungsplan verlangen“ (vgl. Darlehensvertrag Seite 5 von 11).
Damit wurde der Kläger klar und verständlich bzw. prägnant über den ihm zustehenden kostenlosen Tilgungsplan informiert. Dass dieser kostenlos ist, ergibt sich für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher schon daraus, dass kein Preis dafür ausgewiesen ist. Eines gesonderten Hinweises darauf, dass dieser Tilgungsplan kostenlos ist, bedurfte es daher nicht, zumal nicht einmal die Berufung darlegt, dass die Beklagte für die Erstellung des Tilgungsplanes ein Honorar verlangt.
8) Entgegen der Auffasung der Berufung wird die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation nicht durch die in Nummer 10.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten enthaltene, nicht gesetzeskonforme Aufrechnungsbeschränkung berührt. Eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsinformation wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten. Auf die Ausführungen des BGH wird verwiesen (BGH, Urteil vom 05. November 2019 – XI ZR 650/18, Rz. 53, juris; BGH, Urteil vom 17. September 2019 – XI ZR 662/18, Rn. 31 m.w.N).
8) Die Pflichtangaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde sind gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB klar und verständlich erteilt. Die Berufung stellt nicht in Abrede, dass die Beklagte mit der BaFin die zuständige Aufsichtsbehörde benannt hat. Dass der EZB jedenfalls grundsätzlich die mittelbare Aufsicht über die Beklagte zusteht, stellt die Berufung nicht infrage (BB., Seite 13 / Bl. 294 d. A.). An der Ordnungsgemäßheit der Angaben ändert sich auch nichts, weil die Beklagte sowohl die BaFin als auch die EZB angegeben hat. Dies gilt schon deshalb, weil nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der VO (EU) 1024/2013 des Rates vom 15.10.2013 i. V. m. Art. 20 f. der VO (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16.04.2014 (SSM-Rahmenverordnung) sowohl die EZB als auch die nationalen zuständigen Behörden der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch unterliegen. Die Nennung beider Institutionen nebeneinander ist nach den europarechtlich vorgegebenen Aufsichtsmechanismen nicht unzutreffend, jedenfalls unschädlich. Die Angabe einer weiteren Stelle, an die er sich wenden kann, ist für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher nicht verwirrend.
8) Gemäß Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a EGBGB muss bei verbundenen Verträgen der Verbraucherdarlehensvertrag den Barzahlungspreis enthalten. Barzahlungspreis ist der Preis, den der Verbraucher zu entrichten hätte, wenn seine Schuld bei der Übergabe der Sache oder Erbringung der Leistung in voller Höhe fällig würde (vgl. RegE BT-Drs. 16/11643 Seite 132; MüKoBGB/Schürnbrand, 7. Auflage 2016, § 491a Rn.51). Dieser ist in der streitgegenständlichen „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, welche der BGH bestätigt hat (s. o.), Vertragsbestandteil ist, wie folgt angegeben (vgl. Anlage K 1, Darlehensvertrag Seite 1 von 11):
„Der Barzahlungspreis für das vorgenannte Fahrzeug beträgt 81.500,00 €“.
Des Weiteren ist der Fahrzeugkaufpreis auf der Seite 5 von 11 des Darlehensvertrages (Anlage K 1) angegeben. Die Ausführungen der Berufung gehen daher fehl. Insbesondere beinhaltet der Fahrzeugkaufpreis ggf. regelmäßig sowohl einen finanzierten Teilbetrag als auch eine Anzahlung, was einzeln aufgeschlüsselt ist.
8) Anders, als der Kläger meint, wurde er im streitgegenständlichen Darlehensvertrag gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Nr. 13 EGBGB mit der auf Seite 8 des Darlehensvertrages abgedruckten Widerrufsinformation unter der fettgedruckten Überschrift Widerrufsrecht unmissverständlich und eindeutig über das Bestehen seines Widerrufsrechts informiert:
„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Das vom Kläger geforderte deutliche „Ja“ zum Bestehen seines Widerrufsrechts befindet sich darüber hinaus auf Seite 3 des Darlehensvertrages in der Europäischen Standardinformation, welche Bestandteil des Darlehensvertrages ist (vgl. oben), unter Ziffer 4 „Andere wichtige rechtliche Aspekte“.
8) Die Berufung geht fehl, soweit sie rügt (BB., S. 31 / Bl. 312 d. A.), im streitgegenständlichen Darlehensvertrag sei entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, § 3 Abs. 1 Nr. 7 und 8 EGBGB die Information über den Darlehensgesamtbetrag bzw. zu Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen fehlerhaft.
Entgegen der Auffassung der Berufung muss der im Kreditvertrag anzugebende, vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag angesichts seiner Definition nicht in jedem Fall der Summe der laut Zahlungsplan bei regulärem Vertragsverlauf vom Verbraucher zu erbringenden monatlichen Raten und der Schlussrate entsprechen. Abweichungen können sich insbesondere durch Kostenpositionen ergeben, die unionsrechtlich nicht zwingend in den vom Verbraucher zu leistenden Raten enthalten sind, wie beispielsweise Provisionen, Steuern und die in Art. 3 Buchst. g Verbraucherkreditrichtlinie genannten Versicherungsprämien (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 -, Rn. 30).
Weder das nationale Recht noch die Verbraucherkreditrichtlinie sehen vor, dass die Summe der vom Verbraucher zu leistenden Raten dem anzugebenden Gesamtbetrag centgenau entsprechen muss.
Die behauptete Abweichung von 0,18 € wäre vorliegend marginal und beruhte ersichtlich ausschließlich auf der nach kaufmännischen Grundsätzen vorzunehmenden Rundung bei der Ermittlung der Einzelraten auf zwei Nachkommastellen. Ein solcher Rundungsfehler ist nicht geeignet, dem Verbraucher ein unzutreffendes Bild seiner wirtschaftlichen Gesamtbelastung zu vermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 -, Rn. 30-32).
Wollte sich der Kläger überdies hinsichtlich seines Widerrufs vorliegend darauf berufen, dass im streitgegenständlichen Darlehensvertrag der Darlehensgesamtbetrag fehlerhaft angegeben sei, stellte dies aus Sicht des Senates im vorliegenden Fall bei umfassender Bewertung der gesamten Fallumstände unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten eine unzulässige Rechtsausübung dar.
Der Kläger hat einen Darlehensvertrag abgeschlossen (Anlage K 1), bei dem als Darlehensgesamtbetrag ein Betrag von EUR 90.200,61 angegeben ist. Nach dem Vortrag der Berufung hätte als Darlehensgesamtbetrag indes ein um 0,18 € abweichender Betrag angegeben werden müssen. Obwohl der Kläger mit der Widerrufsinformation über sein Widerrufsrecht belehrt worden war, machte er auch in Ansehung des im Darlehensvertrag ausgewiesenen, vermeintlich um 0,18 € abweichenden Darlehensgesamtbetrages von seinem Widerrufsrecht über zwei Jahre lang nicht Gebrauch, leistete die Annuitäten und nutzte das Fahrzeug, dessen Herausgabe er schließlich noch in der Berufungsinstanz anbietet. Mit diesem Gesamtverhalten zeigte er deutlich, dass er den im Darlehensvertrag aufgeführten Darlehensgesamtbetrag akzeptierte. Wenn der Kläger sich dann jetzt auf eine vermeintlich um 18 Cent abweichende Darlehensgesamtbelastung beruft als ursprünglich vertraglich mitgeteilt, zeigt dies deutlich widersprüchliches Verhalten auf und ist mit seinem vorherigen Verhalten sachlich unvereinbar. Dies gilt gerade auch, weil die lediglich marginale Abweichung den Kläger keinesfalls daran hinderte, den Umfang seiner seinerzeit eingegangenen Verpflichtung faktisch einzuschätzen. Demgegenüber erscheinen im vorliegenden konkreten Fall die Interessen der Beklagten am Festhalten an einer vertragsgemäßen Abwicklung des Darlehensverhältnisses vorrangig schutzwürdig.
5. Eine Aussetzung des Berufungsverfahrens gemäß Art. 148 ZPO und Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV ist entgegen der Auffassung der Berufung weiterhin nicht veranlasst. Die Auslegung des Unionsrechts ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. Damit besteht schon deshalb kein Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV und eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO. Auf die obigen und die Ausführungen im Hinweis wird verwiesen.
6. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind ersichtlich nicht gegeben noch ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten. Es liegt weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 522 Abs. Nr. 2 und 3 ZPO).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 40, 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO bestimmt, wobei der Senat den Nettodarlehensbetrag zuzüglich der vom Kläger geleisteten Anzahlung zugrunde gelegt hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 25.08.2020 – XI ZR 108/20).

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