Bankrecht

Unwirksamer Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines gebrauchten Pkw Opel Astra Sports Tourer Exklusiv 2.0 CDTI

Aktenzeichen  27 O 12907/19

Datum:
16.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 6386
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 355 Abs. 2 S. 1, § 361 Abs. 2 S. 2, § 491 Abs. 1, § 492 Abs. 2, § 495 Abs. 1
EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, S. 5
AEUV 267 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Ein Unternehmer kann sich auf die Schutzwirkungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 und Satz 5 EGBGB berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet, das dem Muster für die Widerrufsbelehrung in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (ebenso BGH BeckRS 2014, 19132). (Rn. 32 – 40) (red. LS Andy Schmidt)
2. Eine Vorlage gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV zur Vorabentscheidung an den EuGH und einer Aussetzung des Verfahrens war nicht zu entsprechen. Das Gericht unterliegt insoweit nämlich keiner Vorlagepflicht, da es nicht in letzter Instanz entscheidet. Vielmehr steht die Vorlage im Ermessen des Gerichts. Dieses wird dahingehend ausgeübt, dass eine Vorlage im Hinblick auf die klare und eindeutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs unterbleibt. (Rn. 50) (red. LS Andy Schmidt)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf € 27.000,00 festgesetzt.

Gründe

A. Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Das Landgericht München I ist zuständig, § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO.
Insbesondere ist die Zulässigkeit hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer 2 gegeben. Der Verzug des Schuldners ist zwar grundsätzlich kein Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 ZPO. Die Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs bei Leistung Zug um Zug ist jedoch gem. §§ 756, 765 ZPO zulässig (Zöller, 32. Auflage, § 256, Rn. 3).
B. Die Klage ist jedoch unbegründet.
I. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 25.04.2018 (Anlage K6) den Widerruf nicht wirksam anerkannt. Vielmehr hat sie in dem Schreiben eindeutig zu erkennen gegeben, dass eine Bearbeitung des Widerrufs noch von einer Abstimmung mit dem Vertragshändler und einer Bestätigung von diesem abhänge. Eine bedingungslose Anerkennung des Widerrufs der Klägerin kann in dem Schreiben daher nicht gesehen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vertragshändler bei einem verbundenen Geschäft aus rechtlicher Sicht an einer Rückabwicklung hätte mitwirken müssen. Jedenfalls hat die Beklagte gegenüber der Klägerin die Rückabwicklung von einer Mitwirkung des Händlers abhängig gemacht. Da diese Bedingung nicht eingetreten ist, ist ein Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien mangels übereinstimmendem Angebot und Annahme nicht zustande gekommen. Die Beklagte handelt auch nicht rechtsmißbräuchlich, soweit sie den Widerruf in der Folgezeit nicht anerkannte. Die Beklagte hat schon kein schutzwürdiges Vertrauen mit ihrem Schreiben vom 25.04.2018 in der Klägerin erweckt, da sie die Rückabwicklung noch von weiteren Bedingungen abhängig gemacht hat. Zudem hat sie bereits kurze Zeit später mit Schreiben vom 18.05.2018 klargestellt, dass der Widerruf aus ihrer Sicht verspätet sei und nicht anerkannt werden könne. Ein Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben liegt unter diesen Umständen nicht vor.
Anders als die Klagepartei meint, liegt in dem Schreiben Anlage K6 auch kein Vertrag zu Lasten Dritter vor. Das Schreiben vom 25.04.2018 stellt bereits keinen Vertrag dar.
Es liegt auch kein Verstoß gegen § 361 Abs. 2 S. 2 BGB vor, wie die Klagepartei meint. Das Umgehungsverbot des § 361 Abs. 2 S. 2 BGB greift hier nicht ein. Verbraucherrechte sollten hier nicht umgangen werden. Das Anerkenntnis eines Widerrufs stellt bereits kein Verbraucherrecht dar.
II. Die Klägerin hat den Kreditvertrag auch nicht wirksam widerrufen.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 23.07.2015 bzw. 03.08.2015 um ein Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB (in der bei Vertragsschluss maßgeblichen Fassung ab 13.06.2014) handelt, sodass der Klagepartei ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB (in der entsprechenden Fassung) zustand.
Die Widerrufsfrist war jedoch bei Erklärung des Widerrufs längst abgelaufen. Insbesondere sind die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist gemäß § 356 b Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB (in der maßgeblichen Fassung ab 13.06.2014) eingehalten.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, § 355 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Widerrufsfrist beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss und nicht bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat, die oder der die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB enthält, §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356 b Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 BGB.
Sämtliche Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
2. Die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB wurden ordnungsgemäß erteilt. Die Klagepartei hat diesbezüglich keine fehlende Pflichtangabe gerügt.
3. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation entspricht den gesetzlichen Anforderungen des Art. 247 § 6 II EGBGB.
a) Es kann dahinstehen, ob die Klagepartei entsprechend den Anforderungen der §§ 355 Abs. 1, Abs. 2, 492 Abs. 2 i.V.m. Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB über ihr Widerrufsrecht belehrt wurde.
Denn selbst wenn die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung fehlerhaft wäre, kann sich die Beklagte jedenfalls auf die Schutzwirkung des Musters in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB, berufen, da sie gegenüber der Klagepartei ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, wobei dabei dahingestellt bleiben kann, ob das geltende Muster für die Widerrufsbelehrung selbst fehlehrfrei ist und in jeder Form den Bestimmungen des BGB entspricht.
Mittels der Einführung des Art. 245 EGBGB a.F. hat der Gesetzgeber den Verordnungsgeber der BGB-Informationspflichten-Verordnung ermächtigt, das vom Verordnungsgeber geschaffene Muster für die Widerrufsbelehrung einem Streit über seine Gesetzmäßigkeit zu entziehen (BGH VIII ZR 378/11 unter Verweis auf BT-Drucks. 14/7052, S. 208). Die Reichweite der Gesetzlichkeitsfiktion ist mithin Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, 5 EGBGB zu entnehmen („Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2. (…) Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster abweichen.“
Damit definiert § Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, 5 EGBGB in den Grenzen der Verordnungsermächtigung die Grenze der für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlichen Abweichungen (so auch ausdrücklich BT-Drucks. 17/1394, S. 22 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 4 EGBGB in der Fassung vom 24.07.2010 [BGBl. I S. 977]).
Dem entsprechend kann sich der Unternehmer auf die Schutzwirkungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, 5 EGBGB berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet, das dem Muster für die Widerrufsbelehrung in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (st. Rspr. – vgl. BGH XI ZR 33/08, BGH XI ZR 156/08, BGH XI ZR 349/10, BGH VII ZR 122/06, BGH III ZR 252/11, BGH VIII ZR 219/08, BGH III ZR 83/11, BGH II ZR 109/13, BGH III ZR 440/13, BGH I ZR 168/14).
Unterzieht der Unternehmer dagegen das vom Verordnungsgeber entworfene Muster einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, die über das nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, 5 EGBGB Erlaubte hinausgeht, verliert er die Schutzwirkung.
Gemäß der durch Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, 5 EGBGB gesetzten Grenze lassen Anpassungen, die den vom Gesetzgeber selbst als unschädlich anerkannten Abweichungen ihrer Qualität nach entsprechen, ohne die Deutlichkeit der Belehrung zu schmälern, die Gesetzlichkeitsfiktion unberührt. Zu solchen unbedenklichen Anpassungen rechnen zum Beispiel das Einrücken oder Zentrieren von Überschriften, der Verzicht auf eine Einrahmung oder deren individuelle Gestaltung. Ebenfalls bleibt die Gesetzlichkeitsfiktion erhalten, wenn der Unternehmer die Widerrufsbelehrung im Text einem konkreten Verbrauchervertrag zuordnet oder ohne Abstriche bei der Verständlichkeit des Textes Begriffe des Musters durch Synonyme ersetzt. Ebenso geht die Gesetzlichkeitsfiktion nicht verloren, wenn der Unternehmer von sich selbst nicht in wörtlicher Übereinstimmung mit dem Muster in der dritten Person Singular, sondern in der ersten Person Plural spricht oder wenn er vom Darlehensnehmer nicht mustergemäß in der dritten Person Singular spricht, sondern ihn in direkter Anrede anspricht (BGH a.a.O.).
Greift der Unternehmer dagegen dadurch in das Muster ein, dass er Gestaltungshinweise des Musters oder sonstige Bearbeitungshinweise – auch in Form von Fußnoten – in den Belehrungstext übernimmt, oder auf die Angabe der vom Verordnungsgeber für das Muster im entsprechenden Gestaltungshinweis verbindlich vorgegebenen ladungsfähigen Anschrift verzichtet, unterzieht er es einer inhaltlichen Bearbeitung, die über das für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion Erlaubte hinausgeht (BGH a.a.O.).
b.) Das Muster wurde in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung im Wesentlichen identisch übernommen. Die Abweichungen in der Positionierung der Überschrift „Widerrufsinformation“ bewegen sich im erlaubten Rahmen. Damit entspricht die streitgegenständliche Belehrung dem Muster vollständig.
c.) Die Widerrufsbelehrung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden:
Die Widerrufsinformation ist auch in ihrer optischen Gestaltung nicht zu beanstanden. Nach Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a.F. müssen bestimmte Pflichtangaben nur „klar und verständlich“ im Darlehensvertrag enthalten sein. Eine weitere formale Vorgabe, insbesondere hinsichtlich einer besonderen grafischen Hervorhebung der Widerrufsinformation, etwa durch schwarze Umrandung oder größere Schrift, besteht hier nicht (vgl. BGH XI ZR 101/15, XI ZR 6/16).
Im Übrigen wären vorliegend auch die Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB „in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form“ erfüllt. Eine schwarze Umrandung oder größere Schrift ist dafür nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn die Widerrufsinformation hinreichend deutlich vom restlichen Text der Vertragsurkunde abgesetzt ist, sodass der Darlehensnehmer von seinem Widerrufsrecht ohne weitere Anstrengungen Kenntnis nehmen kann. Dies ist vorliegend der Fall. Der Text der Widerrufsinformation ist durch Umrahmung vom übrigen Vertragstext abgegrenzt. Dadurch ist für den verständigen Verbraucher klar ersichtlich, dass es sich um einen herausgehobenen Bestandteil des Vertrages handelt. Des Weiteren ist die Überschrift „Widerrufsinformation für den Ratenkredit“ in Fettdruck gehalten.
Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher konnte die Bedingungen, unter denen die Widerrufsfrist anlaufen sollte, aus der von der Beklagten erteilten Widerrufsinformation erschließen. Insbesondere ist die Wendung, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB […] erhalten hat“, nach der Rechtsprechung des BGH (XI ZR 434/15) klar und verständlich. Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift stellt, wie der BGH entschieden hat, keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar (BGH a.a.O.). Das gilt insbesondere dann, wenn der Gesetzestext, wie vorliegend § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 des EGBGB, für jedermann ohne weiteres zugänglich ist. Ohne solche Verweisungen könnten allzu detaillierte, unübersichtliche, nur schwer durchschaubare oder auch unvollständige Klauselwerke entstehen. Es überspannte die Anforderungen des Verständlichkeitsgebots, verlangte man den gesonderten Abdruck oder die Aushändigung einer für den Geschäftszweig geltenden Vorschrift, die der Kunde unschwer einsehen kann. Der Einwand der Klagepartei, der Kaskadenverweis sei irreführend, verfängt daher nicht. Der Verweis in der Widerrufsbelehrung auf § 492 Abs. 2 BGB bezüglich des Anlaufens der Frist ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15 und Urteil vom 19.03.2019 – XI ZR 44/18).
Die Information zum Beginn der Widerrufsfrist leidet in ihrer Klarheit und Verständlichkeit auch nicht aufgrund des Umstands, dass die Beklagte den Regelungsgehalt des § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen erläutert (BGH a.a.O. m.w.N.). Aus der Gesetzgebungsgeschichte und den Materialien der zum 30. Juli 2010 in Kraft getretenen Änderungen des EGBGB ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbst eine Erläuterung des Gehalts des § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen für sinnvoll erachtete (BT-Drucks. 17/1394, S. 25 f. und BT-Drucks. 17/2095, S. 17). Eine nicht nur beispielhafte, sondern auf Vollständigkeit bedachte Auflistung der Pflichtangaben führte dagegen dazu, dass dem Verbraucher anstelle der von der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates geforderten knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare „Information“ erteilt werden müsste (BGH a.a.O.).
Soweit die Klagepartei rügt, dass über ein tatsächlich nicht existierendes verbundenes Geschäft belehrt werde, dürfte ein Textbaustein falsch eingefügt worden sein, da im vorliegenden Fall nach dem eigenen Vortrag der Klagepartei ein verbundener Vertrag vorliegt. In der Widerrufsinformation wird unter „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ über die Rechtsfolgen hinsichtlich des verbundenen „Warenkaufvertrags“ belehrt. Ein solcher liegt hier in Gestalt des Kaufvertrags bezüglich des streitgegenständlichen Pkws vor.
Dem Beginn der Widerrufsfrist stand insoweit nichts entgegen.
Die Klage war somit abzuweisen.
III. Keine Aussetzung
Dem Begehren der Klagepartei auf Vorlage dieser Frage gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV zur Vorabentscheidung an den EuGH und Aussetzung des Verfahrens bis dahin, war nicht zu entsprechen. Das Gericht unterliegt insoweit nämlich keiner Vorlagepflicht, da es nicht in letzter Instanz entscheidet (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, Rs. 283/81, Slg. 1982, 3415 – CILFIT, Rz. 5, 13 ff t). Vielmehr steht die Vorlage im Ermessen des Gerichts. Dieses wird dahingehend ausgeübt, dass eine Vorlage im Hinblick auf die klare und eindeutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs unterbleibt, zumal der BGH selbst – der als letzte Instanz einer Vorlagepflicht unterlegen wäre – keine der drei Fallgruppen für eine Vorlage als gegeben angesehen hatte.
C. Mangels Begründetheit der Klage war über den nur hilfsweise gestellten Widerklageantrag der Beklagten nicht mehr zu entscheiden.
D. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus, § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert wurde entsprechend dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an dem Rechtsstreit, also anhand der Nettodarlehenssumme zuzüglich der Anzahlung festgesetzt.

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