Aktenzeichen 5 U 2336/20
RL 2008/48/EG Art. 10 Abs. 2 lit. d
AEUV Art. 267 Abs. 3
Leitsatz
Eine Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (ebenso BGH BeckRS 2019, 26909). Eine Auslegung, die aber das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre eine solche Auslegung contra legem. Das Rechtsstaatsprinzip und der Grundsatz der Gewaltenteilung verbieten jedoch, dass eine klare und eindeutige nationale gesetzliche Regelung nicht beachtet wird, weil diese laut EuGH gegen EU-Richtlinien verstößt. (Rn. 13) (red. LS Andy Schmidt)
Verfahrensgang
29 O 14202/19 2020-03-11 Endurteil LGMUENCHENI LG München I
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11.03.2020, Aktenzeichen 29 O 14202/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 51.250,51 € festgesetzt.
Gründe
Die Parteien streiten über den Widerruf des von der beklagten Bank gewährten Autofinanzierungskredits.
Die Kläger nahmen am 8.10.2018 zur Finanzierung ihres PKWs bei der Beklagten ein Darlehen über nominal 48.250,51 € auf. Sie widerriefen den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 07.08.2019 (Anl. K 2).
Die Kläger waren vor dem Landgericht der Meinung, ihr Widerruf sei nicht verfristet gewesen, weil die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe.
Sie haben beantragt,
1.Es wird festgestellt, dass die Kläger ab ihrer Widerrufserklärung vom 07.08.2019 aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung des Fahrzeuges des Fabrikats …; Typ/Modell: … Wohnmobil, Fahrgestellnummer: …, abgeschlossenen Darlehensvertrag zu der Vertragsnummer … weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB schulden.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 7.249,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeuges des Fabrikats: …; Typ/Modell: … Wohnmobil, Fahrgestellnummer: …, nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren durch die Kläger an die Beklagte.
3.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Kraftfahrzeugs des Fabrikats …; Typ/Modell: … Wohnmobil, Fahrgestellnummer: …, in Verzug befindet.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und im Wege der Hilfswiderklage beantragt,
1.Die Kläger zu verurteilen, den Kaufvertrag zum Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs …; Typ/Modell: … Wohnmobil, Fahrgestellnummer: …, vorzulegen.
2.Weiterhin der Beklagten Auskunft über den Kilometerstand des streitgegenständlichen Ahorn Typ/Modell: … Wohnmobil, Fahrgestellnummer: …, zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mit der Angabe des Datums des Zählerstandes zu erteilen,
3.Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angabe nach Antrag 2. an Eides statt zu versichern,
4.An die Beklagte Nutzungsersatz in einer nach Erteilung der Auskünfte der Anträge 1. Und 2. Noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
5.Festzustellen, dass die Kläger zusätzlich verpflichtet sind, Wertersatz für bei Rückgabe vorhandene, außerordentliche, nicht abnutzungsbedingte Substanzschäden an dem …, Modell … (Fahrgestellnummer: …) zu leisten.
Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Feststellungsantrag für unzulässig oder unbegründet erachtet, hat die Beklagte beantragt,
festzustellen,
dass die Kläger im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet sind, Ersatz für eine bei Rückgabe vorhandene Verschlechterung des …, Modell … (Fahrgestellnummer: …) an die Beklagte zu leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.
Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 11.03.2020 abgewiesen, weil die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs längst abgelaufen gewesen sei. Gegen das ihnen am 16.03.2020 zugestellte Urteil haben die Kläger am 16.04.2020 Berufung eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 18.05.2020 begründet haben.
Der Senat hat die Kläger mit Beschluss vom 04.05.2020 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie aus den dort mitgeteilten Gründen keine Erfolgsaussicht habe. Mit Schriftsatz vom 09.06.2020 haben die Kläger hierzu Stellung genommen.
Die Kläger beantragen in der Berufungsinstanz, unter Aufhebung des Ersturteils nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Ersturteil, dem bereits zitierten Hinweisbeschluss und den im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätzen.
II.
1. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11.03.2020, Aktenzeichen 29 O 14202/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Kläger geben keinen Anlass zu einer geänderten Beurteilung.
Zu der Entscheidung des EuGH vom 26.03.2020 (C-66/19) ist auszuführen, dass diese aufgrund der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB keine Relevanz für diesen Rechtsstreit haben kann. Der Beklagten kommt die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung zugute. Der deutsche Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung ausdrücklich festgehalten, dass die Musterwiderrufsbelehrung dem Gesetz entspricht (BT-Drs. 17/1394). Die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (BGH, Urteil vom 15.10.2019 – XI ZR 759/17, Rn. 22 m.w.N.). Eine Auslegung, die aber das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre eine solche Auslegung contra legem. Dies wurde durch den BGH mit Beschluss vom 31.03.2020 (XI ZR 198/19, Rn. 10 ff.) bestätigt; das Rechtsstaatsprinzip und der Grundsatz der Gewaltenteilung verbieten es, dass eine klare und eindeutige nationale gesetzliche Regelung nicht beachtet wird, weil diese laut EuGH gegen EU-Richtlinien verstößt. Der Senat teilt diese Rechtsauffassung, an der der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 28.04.2020, XI ZR 120/19, ausdrücklich festhält.
Hinsichtlich der Angabe der Aufsichtsbehörde wird auf den erteilten Hinweis Bezug genommen.
Soweit die Kläger monieren, dass die Belehrung entgegen Art. 10 Absatz 2 lit.d) RL 2008/48/EG keine Angaben dazu enthalte, dass der Käufer bei Widerruf von seiner Kaufpreiszahlungspflicht befreit werde bzw. die Aushändigung des Kaufgegenstandes nach Zahlung verlangen könne, ist dies unbehelflich, da die Beklagte die Gestaltungshinweise entsprechend Anl. 7 zu Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB umgesetzt hat.
Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für eine Revisionszulassung liegen nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat im Termin vom 5.11.2019 über die in der Berufungsbegründung angebrachten Einwände gegen die Widerrufsbelehrung der Beklagten im Hinblick auf die Belehrung über das Kündigungsrecht, die Informationen zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und die Angaben über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung verhandelt und diese verworfen (vgl. BGH, Urteile vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19), so dass die Widerrufsfrist längst abgelaufen ist. Auch hinsichtlich der weiteren Einwendungen wurde die Lösung aufgrund der bestehenden Rechtsprechung gefunden. Aus demselben Grund war eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung möglich, § 522 Abs. 2 Nr. 3, 4 ZPO. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, weil die Rechtsverfolgung für die Beklagte keine existentielle Bedeutung hat und das erstinstanzliche Urteil zutreffend begründet ist (§ 522 Abs. 2 S.1 Nr. 4 ZPO; vgl. dazu Bericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags vom 1. Juli 2011, BT-Drucks. 17/6406, Seite 9). Soweit der Senat zur Begründung weitere Gesichtspunkte, die die Entscheidung des Ersturteils untermauern, anführt, wird die Entscheidung weder auf eine umfassende neue rechtliche Würdigung gestützt, noch ist es erforderlich die aufgeworfenen Rechtsfragen mündlich zu erörtern. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhaltskomplex betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung. Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine Vielzahl von Einzelverfahren handelt, es aber nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (BGH, Beschluss vom 21. November 2018 – VII ZR 1/18 -, Rn. 13, juris, m.w.N.). Es liegt auch kein Fall der Divergenz vor. Die Revision ist zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung wegen Divergenz zuzulassen, wenn in der Entscheidung des Berufungsgerichts ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht. Eine solche Abweichung ist nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2016, II ZR 290/15, Rn. 7, juris m.w.N.).
Die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV liegen nicht vor. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts, noch Zweifel an der Gesetzeskonformität des innerstaatlichen Umsetzungsrechts (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2018 – XI ZR 520/16; BGH, Urteil vom 22.05.2012 – XI ZR 290/11; EuGH, Urteil vom 06.10.1982 – Rs 283/81, NJW 1983, 1257, Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 148 ZPO, Rn. 3b).
Eine Vorlage an den EuGH ist nicht geboten, zumal der Senat nicht das letztinstanzliche Hauptsachegericht in dieser Sache ist. Der Senat hält in den vom BGH entschiedenen Punkten die diesbezügliche Auffassung des BGH für zutreffend (BGH, Beschluss vom 11.2.2020, XI ZR 648/18; BGH, Beschluss vom 31.3.2020, XI ZR 198/19). Der von den Klägern zitierte Vorlagebeschluss des LG Ravensburg vom 7.1.2020 war dem BGH bei Erlass dieser Entscheidungen bekannt (BGH, Beschluss vom 11.2.2020, XI ZR 648/18, Rn. 47f.)
Die Vorlagefrage des LG Ravensburg zur Art des Darlehens (Vorlagebeschluss vom 31.3.2020, 2 O 294/19 und 2 O 249/19) ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, da sich aus den Angaben der Beklagten hinreichend deutlich ergibt, dass es sich um einen verbundenen Kreditvertrag handelt (Widerrufsbelehrung: „im Folgenden: verbundener Vertrag“) und dass es sich um einen befristeten Kreditvertrag handelt (“Laufzeit: 48 Monate“).
Die Vorlagefrage des LG Ravensburg zu den Auszahlungsbedingungen (a.a.O.) lässt sich ohne vernünftigen Zweifel aufgrund der Rechtslage beantworten (“acte clair“). Nach Art. 10 Abs. 2 lit d der Richtlinie ist über die „Bedingungen für die Inanspruchnahme“ zu informieren, zutreffend hat der nationale Gesetzgeber die Wendung „Bedingungen für“ als „Auszahlungsbedingungen“ verstanden, Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB a.F. Indem die Beklagte darüber informiert, unter welchen Voraussetzungen es zu einer „Auszahlung“ kommt und worin im konkreten Fall die „Auszahlung“ besteht (nämlich Auszahlung an den Verkäufer oder Buchung auf das Darlehenskonto im Fall der Verlängerung) und dass der Käufer im Gegenzug das Fahrzeug „ausgeliefert“ bekommt, ist der Verbraucher darüber vollständig informiert, wann und wie es zur angestrebten Auszahlung kommt und was ihm anstelle der Valuta zufließt. Ob die Kläger auch darüber hätte informiert werden müssen, dass ihm im Falle einer Ablösefinanzierung durch Buchung des Darlehensbetrags auf das ursprüngliche Darlehenskonto die „Befreiung von einer Verbindlichkeit“ zufließt, muss hier nicht entschieden werden, weil der Fall nicht vorliegt. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des LG Ravensburg, wonach dem Verbraucher mitzuteilen sei, dass er durch die Auszahlung der Valuta an den Verkäufer von seiner Verpflichtung, den Kaufpreis zu zahlen, befreit wird und dass er, sofern der Kaufpreis vollständig bezahlt ist, die Aushändigung des Kaufgegenstands vom Verkäufer verlangen kann, da im vorliegenden Fall die Auszahlung der Valuta vereinbarungsgemäß ohnehin erst erfolgen soll, wenn das Fahrzeug an die Kläger ausgeliefert wird. Da die Kläger damit den Kaufgegenstand erhält, kommt es auf seine Kenntnis von rechtlichen Umständen wie die Befreiung von der Verbindlichkeit, den Kaufpreis zu zahlen, nicht an, um seinen Schutz zu gewährleisten.
Die Vorlagefrage des LG Ravensburg zur Schlichtungsstelle (a.a.O.) ist nicht entscheidungserheblich, da sie außer Acht lässt, dass dem Verbraucher durch die Angabe des Rechtsbehelfs selbst, der Voraussetzung einer schriftlichen Beschwerde und einer Adresse, wohin die Beschwerde zu richten ist, die maßgeblichen Angaben für den „Zugang“ zu dieser außergerichtlichen Streitbeilegungsmöglichkeit bereits gemacht wurden. Die vom LG Ravensburg angeführten „weiteren Voraussetzungen“ für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens (wie Schilderung der Streitigkeit, Beifügung der erforderlichen Unterlagen) betreffen nicht die Frage des Zugangs, sondern, wie das LG Ravensburg selbst formuliert, die Frage der Durchführung. Mängel der schriftlichen Beschwerde führen nicht unmittelbar zur Zurückweisung des Antrags und damit zur Erfolglosigkeit der Beschwerde, vielmehr wird dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, innerhalb einer bestimmten Frist seinen Antrag nachzubessern (§ 5 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Ombudsmanns der privaten Banken, Stand 5.3.2019). Dies galt auch nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Rechtslage, § 5 Abs. 2 der Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe (http://www.bvr.de/jahresberichte/2014_taetigkeitsbericht_5.html#verfahrensordnung-2).
[88].Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
3. Der Streitwert wird vorliegend gemäß §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO wie hingewiesen durch die beiden Leistungsanträge in der Hauptsache bestimmt.