Baurecht

Erfolglose Nachbarklage (Landwirt) gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windenergieanlagen

Aktenzeichen  Au 4 K 16.1019, Au 4 K 16.1020

Datum:
7.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BImSchG BImSchG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1
BauGB BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1, § 201
UmwRG UmwRG § 4 Abs. 1, Abs. 3
UVPG UVPG § 3 Abs. 1 S. 1, § 3a S. 4, § 3b Abs. 2 S. 2 Nr. 1
BayBO BayBO Art. 63 Abs. 1 S. 1, Art. 82, Art. 83 Abs. 1
VwGO VwGO § 42 Abs. 2, § 173 S. 1
ZPO ZPO § 265, § 266

 

Leitsatz

1. Hinsichtlich der Lichtimmissionen durch die nächtliche Befeuerung einer Windenergieanlage ist es Betroffenen im Rahmen der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme zuzumuten, sich durch das Zuziehen von Vorhängen oder Herunterlassen von Rollläden zu schützen. (redaktioneller Leitsatz)
2. Ob eine Windenergieanlage – mit der Folge eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme – eine optisch bedrängende Wirkung auf in der Umgebung liegende Grundstücke entfaltet, ist anhand aller Umstände des Einzelfalles zu beantworten. Voraussetzung dabei ist, dass das fragliche Grundstück bewohnt ist. (redaktioneller Leitsatz)
3. Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache ihrer Gesamthöhe (Nabenhöhe + halber Rotordurchmesser), wird in der Einzelfallprüfung eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen optisch bedrängender Wirkung in der Regel zu verneinen sein, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen. (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine Wohnnutzung verliert durch ihre Verwirklichung im Außenbereich ihren Anspruch auf Rücksichtnahme nach § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB zwar nicht, dieser vermindert sich aber dahin, dass den Bewohnern eher Maßnahmen zumutbar sind, um den Wirkungen von den dem Außenbereich typischerweise zugewiesenen und deswegen dort planungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben auszuweichen oder sich vor ihnen zu schützen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klagen werden abgewiesen.
II.
Die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klagen sind zulässig (1.), aber nicht begründet (2.).
1. Die Klagen sind zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Kläger auf Grundlage des Übergabevertrags vom 23. Juni 2016 seinen landwirtschaftlichen Betrieb – insbesondere die dazugehörigen Grundstücke – seinem Sohn überlassen hat (Nr. 2, Nr. 5 des vom Kläger vorgelegten Vertrags). Der Kläger ist gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt bzw. kann jedenfalls eine mögliche Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids in Bezug auf die für das Grundstück Fl.Nr. …, Gemarkung …, genehmigten landwirtschaftlichen Nutzungen weiter geltend machen.
Der dem Immissionsschutzrecht zugrunde liegende Begriff der Nachbarschaft (vgl. § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) reicht weiter als der im Baurecht verwendete. Nachbarn sind jedenfalls solche Nutzer, die nachhaltig und auf Dauer in einer vergleichbaren Weise, wie sie der Wohnort vermittelt, den Einwirkungen aus einer emittierenden Anlage ausgesetzt sind. Für die Einbeziehung in den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist in Bezug auf das BImSchG die dingliche Berechtigung an im Einwirkungsbereich gelegenen Grundstücken – anders als im Baurecht – keine zwingende Voraussetzung (vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2016 – 15 ZB 14.2792 – juris Rn. 7 m. w. N.). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Gerichts erklärt, dass er trotz der Hofübergabe weiterhin im Betrieb des Sohnes, der von Beruf Landwirt ist, mitarbeite. Dies begründet die Nachbareigenschaft im Sinne des BImSchG in räumlicher wie persönlicher Hinsicht in noch ausreichender Weise. In Bezug auf das Grundstück Fl.Nr. …, Gemarkung …, für das vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zwei (unbedingte) Baugenehmigungen betreffend die Aussiedlung des landwirtschaftlichen Betriebs vorlagen, ist nach den Feststellungen des streitgegenständlichen Bescheids (S. 31) eine Lage im Einwirkungsbereich der Windenergieanlagen gem. Nr. 2.2 Buchst. a) TA Lärm anzunehmen; dabei kann allerdings offen bleiben, ob die Nachbarschaft in räumlicher Hinsicht i. S.v. § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG stets mit dem Einwirkungsbereich gem. Nr. 2.2 Buchst. a) TA Lärm gleichzusetzen ist (in diese Richtung VG Minden, GB v.11.3.2016 – 11 K 1963/15 – juris Rn. 84 für den Fall, dass die Gesamtbelastung unter der 10 dB(A)-Grenze liegt). Jedenfalls hat der Beklagte für beide Windenergieanlagen – wenn auch unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 2 dB(A) – einen Summenpegel von 38,01 dB(A) angenommen; auch die vorliegenden Entfernungen zu den Anlagen – insbesondere zur WEA 2 (gut 800 m) – lassen die Annahme gerechtfertigt erscheinen, dass ein künftiger landwirtschaftliche Betrieb noch zur Nachbarschaft i. S.v. § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zählt. Auch in Bezug auf Schattenwurf lässt sich aus dem streitgegenständlichen Bescheid (S. 35) folgern, dass die beiden Windenergieanlagen in Bezug auf das Grundstück Fl. Nr. … nicht zu von vornherein unbeachtlichen Immissionen führen. Schließlich kann in persönlicher Hinsicht aus der Angabe des Klägers, er arbeite auch künftig im landwirtschaftlichen Betrieb mit, noch ausreichend geschlossen werden, er halte sich – wie für die Nachbareigenschaft erforderlich – nicht bloß gelegentlich und zufällig, sondern nachhaltig und auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlagen auf.
Allerdings macht der Kläger offenbar weniger eine persönliche Betroffenheit geltend, sondern vorwiegend eine Beeinträchtigung des auf Fl.Nr. … geplanten und genehmigten landwirtschaftlichen Betriebs. Er beruft sich gerade nicht auf schädliche Umwelteinwirkungen nach dem BImSchG, sondern (Klagebegründung vom 23.9.2016, S. 1; Schriftsatz vom 1.12.2016, S. 2) auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots als ungeschriebenem Belang des § 35 Abs. 3 BauGB (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2010 – 22 CS 09.3168 – juris Rn. 8). Insoweit also der Kläger in Bezug auf einen landwirtschaftlichen Betrieb gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine Verletzung von Normen des Bauplanungsrechts geltend macht, ist hinsichtlich der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) darauf abzustellen, dass der nachbarschützende Gehalt der einschlägigen Vorschriften wegen der Grundstücksbezogenheit des Bauplanungsrechts auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke (oder sonst in vergleichbarer Weise dinglich Berechtigte) beschränkt ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2016 – 15 ZB 14.2792 – juris Rn. 7). Eine im maßgeblichen Zeitpunkt fehlende dingliche Berechtigung an dem Vorhabengrundstück würde daher zur Unzulässigkeit der Klage führen.
Die Klage ist jedoch trotz der zwischenzeitlich erfolgten Veräußerung des Grundstücks Fl.Nr. … an den Sohn des Klägers nicht unzulässig. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers ist die Eintragung des Sohns des Klägers im Grundbuch erst am 13. Oktober 2016 erfolgt; erst zu diesem Zeitpunkt ist das Eigentum übergegangen (§ 873 Abs. 1 BGB). Im Zeitpunkt der Klageerhebung (14.7.2016) war daher der Kläger noch Grundstückseigentümer. Eine Veräußerung dieses streitbefangenen Grundstücks während des Prozesses hat gem. § 173 VwGO, §§ 265, 266 ZPO keinen Einfluss auf das Verfahren, solange nicht – was hier nicht erfolgt ist – mit Zustimmung oder auf Antrag des Prozessgegners der Rechtsnachfolger des Nachbarn den Rechtsstreit als Hauptpartei übernimmt (OVG Münster, U.v. 15.9.1980 – 11 A 2306/78, NJW 1981, 598 – LS; zur Anwendung von §§ 265 f. ZPO vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 173 Rn. 4, § 90 Rn. 2; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 90 Rn. 10 f sowie BayVGH, U.v. 26.6.2000 – 14 B 96.3552 – juris Rn. 17).
Zwar ist im Falle der Veräußerung des streitbefangenen Grundstücks weiter zu prüfen, ob das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfallen ist (BVerwG, B.v. 6.5.1992 – 4 B 139/91 – BayVBl 1992, 599 – juris Rn. 8; BVerwG, B.v. 26.8.1977 – IV B 124.77 – juris Rn.1). Ein solcher Fall ist jedoch hier wiederum angesichts des Vortrags des Klägers, weiterhin im landwirtschaftlichen Betrieb mitzuarbeiten, nicht anzunehmen.
Der Zulässigkeit der Klage steht ferner nicht entgegen, dass die Fl.Nr. … betreffenden Baugenehmigungen nicht dem Kläger, sondern seinem Sohn bzw. der … GbR erteilt worden sind und dass die … GbR, nachdem gemäß dem Übergabevertrag vom 23. Juni 2016 der Anteil des Klägers an dieser GbR – offenbar ebenfalls zum 1. Juli 2016 – mitübergeben ist (Nr. 2.2, Nr. 5 des Vertrag), zwischenzeitlich nicht mehr besteht (vgl. Palandt, BGB, vor § 723 Rn. 1, § 705 Rn. 1). Da Baugenehmigungen nicht personen-, sondern sach- und grundstücksbezogen sind, kann sich unabhängig von einer Rechtsnachfolge jeder Eigentümer auf eine Baugenehmigung berufen (Dirnberger, in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 115 unter Hinweis auf BayVGH, U.v. 17.10.2003 – 2 B 99.2667 – BayVBl 2004, 216 – juris Rn. 10). Die inzwischen erfolgte Veräußerung des Grundstücks ist nach den oben dargestellten Grundsätzen auch insoweit unerheblich.
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die streitgegenständliche Genehmigung ist in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen und das Gebot der Rücksichtnahme rechtmäßig und verletzt den Kläger bzw. seinen Rechtsnachfolger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; 2.1). Der Kläger kann auch nicht gem. § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 UmwRG die Aufhebung der Genehmigung verlangen (2.2).
2.1 Die beiden genehmigten Windenergieanlagen rufen keine den Kläger betreffenden schädlichen Umwelteinwirkungen hervor (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG).
Dies gilt zunächst in Bezug auf Lärm. Die durch den Betrieb von Windkraftanlagen hervorgerufenen Geräusche sind nach den allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Insbesondere ist die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 48 BImSchG beruhende TA Lärm vom 26. August 1998 als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift grundsätzlich anwendbar (BVerwG, U.v. 29.8.2007 – 4 C 2/07 – BVerwGE 129, 209 – juris Rn. 13; st. Rspr..). Ihr kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (BVerwG, a. a. O. – Leitsatz 1; vgl. ferner etwa BayVGH, B.v. 20.11.2014 – 22 ZB 14.1828 – juris Rn. 20).
Der Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid im Hinblick auf die schon länger im Raume stehende Genehmigungsfähigkeit eines Betriebsleiterwohnhauses auf Fl.Nr. … den Immissionsort M mit diesbezüglichen Immissionsrichtwertanteilen festgesetzt (Nr. 7.2.3.1.2, Nr. 7.2.3.2.2 des Bescheidtenors). Diese Immissionsrichtwertanteile liegen deutlich unter den für den Außenbereich grundsätzlich heranzuziehenden Immissionsrichtwerten für Kern-, Dorf- und Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts (Nr. 6.1 Buchst. c) TA Lärm; vgl. etwa BayVGH, B.v. 11.1.2011 – 1 ZB 09.1434 – juris Rn. 10). Dies gilt auch dann, wenn der Summenpegel beider Windkraftanlagen zuzüglich eines Zuschlags von 2 dB(A) betrachtet wird (vgl. S. 31 des Bescheids). Die Einhaltung dieser Immissionsrichtwertanteile wird durch die Festsetzung eines maximalen Schallleistungspegels je Windkraftanlage von 105 dB(A) gewährleistet (Nr. 7.2.3.1.3 und Nr. 7.2.3.2.3 des Bescheidtenors); auf diesem Schalleistungspegel beruhen die Ergebnisse der von der Beigeladenen vorgelegten Schallprognose, die der Beklagte zur Ermittlung der Immissionsrichtwertanteile herangezogen hat (vgl. Bl. 31 des Bescheids). Bedenken gegen die Berechnungsgrundlagen der Schallprognose (Software WindPRO /DECIBEL) bestehen nicht (vgl. VG Augsburg, U.v. 30.9.2015 – Au 4 K 14.1296 u. a. – juris Rn. 137). Der Beklagte ist ferner der Frage der Gesamtbelastung mit bestehenden gewerblichen Betrieben in der Umgebung nachgegangen und ist diesbezüglich von einem Beurteilungspegel von 38,76 dB(A) nachts ausgegangen (vgl. 32 des Bescheids). Auch dieser Wert liegt deutlich unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert. Schließlich hat sich der Beklagte auch mit der Frage der zusätzlich durch den Windpark … einwirkenden Lärmimmissionen im streitgegenständlichen Bescheid (S. 33), im Verwaltungsverfahren (Bl. 678 des Behördenakts) sowie in der Klageerwiderung in den vorliegenden Verfahren (Schreiben vom 8.11.2016, S. 5 f.) näher auseinandergesetzt. Der Beklagte ist auch unter Berücksichtigung dieser Immissionen zum Ergebnis gelangt, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm deutlich unterschritten würden; insbesondere sei schon beim Immissionsort J, der den Windenergieanlagen … am nächsten liegt, Pegel von maximal 38 dB(A) anzunehmen. Einwände gegen diese Beurteilung sind auch insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich.
Keine schädlichen Umwelteinwirkungen liegen auch in Bezug auf Schattenwurf vor. Die streitgegenständliche Genehmigung enthält insoweit Nebenbestimmungen (Nr. 7.2.3.1.6 f. bzw. Nr. 7.2.3.2.6 f. des Bescheidtenors) – einschließlich zur ggfs. erforderlichen Nachrüstung mit einer Abschaltautomatik – betreffend ausdrücklich alle auf die Immissionsorte einwirkenden Windenergieanlagen (einschließlich derer anderer Betreiber, also auch derjenigen des Windparks …). Diese beruhen auf von der Rechtsprechung anerkannten Zumutbarkeitskriterien (vgl. BayVGH, U.v. 29.5.2009 – 22 B 08.1785 – BayVBl. 2010, 114 – juris Rn. 27; VG München, B.v. 24.8.2016 – M 1 SN 16.2024 – juris Rn. 38; VG Augsburg, U.v. 30.9.2015 – Au 4 K 14.1296 u. a. – juris Rn. 155; vgl. auch Nr. 7.8 des bayerischen Windenergie-Erlasses [in der Fassung vom 19.7.2016]; zur Heranziehung des Windenergie-Erlasses auch in Fragen des Immissionsschutzes durch die Rechtsprechung vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2015 – 22 CS 15.686 – juris Rn. 23). Zudem kann sich eine Überschreitung der zulässigen Grenzwerte nach den Feststellungen des streitgegenständlichen Bescheids (S. 35, S. 36) nur in Bezug auf den die Klägerseite betreffenden Immissionsort M ergeben. Sollte sich nach Errichtung des Betriebsleiterwohnhauses eine Überschreitung der Zumutbarkeitswerte ergeben, greift ausdrücklich die im Bescheid vorgesehene Nebenbestimmung zur Nachrüstung mit einer Abschaltautomatik (Nr. 7.2.3.1.7 bzw. Nr. 7.2.3.2.7 des Bescheidtenors).
Auch in Bezug auf Lichtimmissionen bzw. -reflexionen liegen keine schädlichen Umwelteinwirkungen vor. Die Nebenbestimmungen in Nr. 7.2.3.1.8 bis Nr. 7.2.3.1.10 des Bescheidtenors (bzw. entsprechend für die WEA 2) stellen eine Ausgestaltung und einen Betrieb der Anlagen nach dem Stand der Technik bzw. eine Reduzierung der Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß sicher. Die Rechtsprechung hat es überdies bereits bei in einer Entfernung von 700 m zu einem Wohnanwesen gelegenen Windkraftanlagen als nicht nachvollziehbare Befürchtung bezeichnet, dass von der nächtlichen Befeuerung rechtlich erhebliche Beeinträchtigungen ausgehen sollten (BayVGH, B.v. 3.2.2009 – 22 CS 08.3194 – juris Rn. 13). Im vorliegenden Fall läge der den Kläger betreffende Immissionsort M (künftiges Betriebsleiterwohnhaus) bereits über 800 m von der WEA 2 entfernt; zur WEA 1 beträgt der Abstand über 1.350 m (vgl. Schallprognose, Bl. 184 der Behördenakten). Schließlich ist es Betroffenen – u. a. nach der Rechtsprechung der Kammer – im Rahmen der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme zuzumuten, sich gegen diese Beleuchtung durch das Zuziehen von Vorhängen oder Herunterlassen von Rollläden zu schützen (VG Augsburg, U.v. 11.2.2015 – Au 4 K 14.914 – Rn. 94 m. w. N.).
Die streitgegenständliche Genehmigung verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme (§ 35 Abs. 3 BauGB). Auch im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB bestimmt sich der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen gem. § 3 Abs. 1 BImSchG und damit unter anderem nach der TA Lärm (vgl. BVerwG, U.v. 29.8.2007 – 4 C 2/07 – BVerwGE 129, 209 – juris Rn. 11). Auf die vorstehenden Ausführungen betreffend das Nichtvorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen wird daher Bezug genommen.
Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt nicht wegen einer optisch bedrängenden Wirkung der Windenergieanlagen vor. Ob eine Windenergieanlage eine optisch bedrängende Wirkung auf in der Umgebung liegende, bewohnte Grundstücke entfaltet, ist anhand aller Umstände des Einzelfalles zu beantworten (BayVGH, B.v 14.9.2015 – 22 ZB 15.1028 – juris Rn. 34 m. w. N.). Voraussetzung ist dabei jedoch eben gerade, dass das fragliche Grundstück bewohnt ist (OVG Lüneburg, B.v. 3.11.2016 – 12 ME 131/16 – juris Rn. 21 m. w. N.). Im vorliegenden Fall war das vom Kläger angeführte Grundstück im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung (vgl. etwa BayVGH, B.v. 24.3.2015 – 22 ZB 15.113 – Rn. 36) jedoch unbebaut. Zwar liegt seit 20. September 2016 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses vor; die grundsätzliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines solchen Wohnhauses stand auch bereits seit dem vor dem Verwaltungsgericht im Jahre 2012 geschlossenen Vergleich fest. Nr. II.1 der Baugenehmigung legt jedoch als Bedingung fest, dass mit dem Bau des Betriebsleiterwohnhauses erst begonnen werden darf, wenn die genehmigten drei Pigportställe mit Güllegrube errichtet worden sind und für die im Aussiedlungskonzept vom 19. November 2015 dargestellte Mehrzweckhalle ein Bauantrag gestellt und genehmigt wurde und diese Halle ebenfalls errichtet ist. Ferner darf das Betriebsleiterwohnhaus erst genutzt werden, wenn die notwendigen Erschließungsanlagen für Wasser und Löschwasser sowie die Abwasserbeseitigung mittels Kleinkläranlage sichergestellt ist (Nr. II.2 der Baugenehmigung). Wann die erteilte Baugenehmigung ausgenutzt werden kann, steht daher derzeit auch nicht ansatzweise fest. Unter anderem ist klägerseits nicht vorgetragen, dass die ebenfalls nötige Errichtung einer Mehrzweckhalle überhaupt bereits beantragt ist. Bei der im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme gebotenen Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, B.v. 15.6.2016 – 4 B 52/15 – juris Rn. 12) ist diese unklare Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung wesentlich zulasten des Klägers zu berücksichtigen. Das im Grundsatz genehmigte Betriebsleiterwohnhaus kann daher keinesfalls den Schutz beanspruchen wie ein bestehendes oder ein ohne weiteres zulässigerweise zu errichtendes Wohngebäude.
Überdies können nach der Rechtsprechung bestimmte Abstände als grobe Anhaltswerte für oder gegen eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots herangezogen werden. Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache ihrer Gesamthöhe (Nabenhöhe + halber Rotordurchmesser), wird in der Einzelfallprüfung eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen optisch bedrängender Wirkung in der Regel zu verneinen sein, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen (BayVGH, B.v. 1.12.2014 – 22 ZB 14.1594 – BayVBl 2015, 306 – juris Rn. 15 m. w. N.). Im vorliegenden Fäll beträgt, wie ausgeführt, der Abstand zur WEA 1 über 1.350 m und zur WEA 2 noch über 800 m. Der Abstand des Betriebsleiterwohnhauses läge also über dem 6-fachen bzw. über dem 4-fachen der Gesamthöhe (199,4 m). Für besondere Umstände, die gleichwohl zu einer optisch bedrängenden Wirkung führen sollten, ist vom Kläger weder etwas substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Zunächst ist – wie ausgeführt – entscheidend zu berücksichtigen, dass die Ausnutzbarkeit der erteilten Baugenehmigung derzeit unklar ist. Zudem wurden die o.g. Maßstäbe in der Rechtsprechung in erster Linie für diejenigen Fälle entwickelt, in denen eine im Außenbereich geplante Windkraftanlage – anders als hier – auf eine nicht im Außenbereich gelegene benachbarte Wohnnutzung trifft (BayVGH, a. a. O., Rn. 19). Eine Wohnnutzung verliert durch ihre Verwirklichung im Außenbereich ihren Anspruch auf Rücksichtnahme nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zwar nicht, dieser vermindert sich aber dahin, dass den Bewohnern eher Maßnahmen zumutbar sind, um den Wirkungen von den dem Außenbereich typischerweise zugewiesenen und deswegen dort planungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben auszuweichen oder sich vor ihnen zu schützen. Wer im Außenbereich wohnt, muss grundsätzlich mit der Errichtung dort privilegierter Windkraftanlagen und deren optischen Auswirkungen rechnen. Eine Wohnnutzung im Außenbereich kann also nicht von vornherein dieselbe Rücksichtnahme durch eine dort privilegierte Windenergienutzung verlangen wie eine Wohnnutzung im Innenbereich oder gar in ausgewiesenen Wohngebieten (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2014 – 22 ZB 14.1594 – BayVBl 2015, 306 – juris Rn. 19 f. m. w. N.). Dabei sind die streitgegenständlichen Windenergieanlagen im Außenbereich gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert zulässig, weil eine Entprivilegierung nach Art. 82 Abs. 1, Abs. 2 BayBO n. F. (so genannte „10 H-Regelung“) angesichts der hier unstreitig einschlägigen Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht eingetreten ist. Eine das Gebot der Rücksichtnahme beeinflussende mittelbare Wirkung der „10 H-Regelung“ ist hinsichtlich von Anlagen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen dieser Regelung (noch) nicht unterfallen, nicht gegeben (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 21.6.2016 – 22 ZB 16.24 – juris Rn. 31 m. w. N.). Zudem liegen die Abstandserfordernisse, die sich aus dem Immissionsschutzrecht oder aus dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot ergeben, weit unter der durch Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO geforderten Distanz (BayVGH, B.v. 7.10.2016 – 22 ZB 15.2662 – juris Rn. 15 unter Verweis auf BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 – Vf. 14-VII-14 u. a. – NVwZ 2016, 999). Auch sonst ist für einen Ausnahmefall trotz deutlicher Überschreitung des 3-fachen Abstands zum Grundstück der Klägerseite nichts erkennbar. Die genehmigten Anlagen liegen in einem Waldgebiet, was insgesamt zu einer gewissen Abschirmung der Anlagen, auch in Bezug auf die Wirkung der Drehbewegungen der Rotoren führt. Überschlägig kann ausweislich des von der Beigeladenen im Klageverfahren vorgelegten Plans davon ausgegangen werden, dass vom Abstand zwischen WEA 2 zum Grundstück der Klägerseite etwa 500m auf Waldgebiet entfallen. Auch steigt das Gelände zu den Anlagen vergleichsweise sanft an, so dass von einer erheblichen Verstärkung der Höhenwirkung durch die Topographie nicht ausgegangen werden kann.
Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liegt auch nicht wegen der für das Grundstück Fl.Nr. … genehmigten Mastschweinehaltung vor. Diese könnte den Windenergieanlagen nur dann entgegenstehen, wenn es einen Rechtssatz des Inhalts gäbe, dass im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme wegen einer landwirtschaftlichen Tierhaltung strengere Vorgaben gelten als bei den auf Nutzung durch den Menschen (namentlich Wohnen) ausgerichteten, oben dargestellten und hier beachteten Normen und Grundsätzen. Woraus sich ein solcher Rechtssatz ableiten sollte, ist jedoch weder von der Klägerseite dargetan noch ersichtlich. Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2008 – 2 CS 08.2582 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 11.1.1999 – 4 B 128/98 – BayVBl 1999, 568 – juris Rn. 6)
Vielmehr sind die genehmigten Pigportställe erst dadurch, dass eine Tierhaltung beantragt wurde, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, überhaupt im Außenbereich zulässig (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 201 BauGB). Für die Frage der Privilegierung ist dabei nicht relevant, ob sich die Schweine, wie die Klägerseite vorträgt, auch im Freien bewegen können. Auch das dem Vorhaben der Klägerseite eine Privilegierung zusprechende Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat auf diesen Umstand nicht gesondert abgestellt (Stellungnahme vom 14.1.2014, Bl. 17 der Genehmigungsakte zu den Pigportställen). Allein wegen der Tierhaltung – gleichsam durch deren „Herauslösung“ aus der Privilegierung – besteht daher keine gesteigerte Pflicht zur Rücksichtnahme, die über das hinaus geht, was die Klägerseite nach den oben dargestellten Grundsätzen fordern kann. Keiner der beiden hier im Außenbereich privilegiert zulässigen Nutzungen kommt von vornherein der Vorrang zu (vgl. auch OVG Lüneburg, U.v. 30.7.2015 – 12 KN 265/13 – DVBl 2015, 1400 – juris Rn. 63).
Auch wenn jedoch die der Klägerseite genehmigte Tierhaltung gesondert im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme gewürdigt wird, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Welches Maß an Lärmschutz im Außenbereich ausgeübte oder geplante Nutzungen – außer Wohnnutzungen – beanspruchen können, ist unter Berücksichtigung des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme sowie des Prioritätsgesichtspunkts aufgrund einer Einzelfallbeurteilung zu bestimmen. Eine generelle, von der Einzelfallbeurteilung losgelöste Zumutbarkeitsschwelle lässt sich allerdings aus der Zubilligung eines der Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. c TA Lärm entsprechenden Schutzes für im Außenbereich legal ausgeübte Wohnnutzungen zugunsten anderer dort vorhandener oder beabsichtigter Nutzungsarten nicht herleiten (BayVGH, B.v. 25.8.2016 – 22 ZB 15.1334 – juris Rn. 49). Ein strengerer als der in Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. c TA Lärm bestimmte – hier deutlich unterschrittene – Immissionsrichtwert kann daher bezüglich der genehmigten Mastschweinehaltung nicht herangezogen werden. Vielmehr ergibt sich bei einer Schweinehaltung aus § 26 Abs. 3 Nr. 2 TierSchNutztV, dass im Aufenthaltsbereich von Schweinen ein Geräuschpegel von dauerhaft 85 dB(A) nicht überschritten werden darf (BayVGH, B.v. 25.8.2016 – 22 ZB 15.1334 – juris Rn. 51). Dass dieser Pegel durch die streitgegenständlichen Windenergieanlagen oder aufgrund ihres Betriebs – auch bei einem Aufenthalt der Schweine im Freien – nicht eingehalten werden kann, ist angesichts der Regelungen im streitgegenständlichen Bescheid zum Lärmschutz, insbesondere betreffend den Immissionsort M, nicht anzunehmen. Hinzu kommt, dass die genehmigten Schweineställe im Verhältnis zum möglichen Betriebsleiterwohnhaus weiter Richtung Osten, d. h. von den Windenergieanlagen entfernt liegen, so dass dort die Lärmimmissionen noch niedriger sein werden.
Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt auch nicht durch eine unzumutbare Beeinträchtigung der genehmigten Tierhaltung durch Schattenwurf vor. Hierfür bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte. Der Beklagte hat das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren beteiligt. Dieses hat auf die geplante Errichtung der Hofstelle auf Fl.Nr. … hingewiesen, einschließlich des bereits laufenden Genehmigungsverfahrens bezüglich der Schweinehaltung. Gleichwohl hat das Amt offensichtlich lediglich Bedarf gesehen, auf eine mögliche Beeinträchtigung des Wohnhauses durch Lärmimmissionen und Schattenwurf, nicht aber auf eine Beeinträchtigung oder gar Undurchführbarkeit der Schweinehaltung hinzuweisen (Schreiben vom 12.5.2014, Bl. 162 ff., insbes. Bl. 163 f. der Behördenakten). Auch in seinen Stellungnahmen im Genehmigungsverfahren zu den Pigportställen hat das Amt offenbar keine Veranlassung gesehen, Unvereinbarkeiten mit den Windenergieanlagen geltend zu machen (vgl. zuletzt Stellungnahme vom 22.6.2015, Bl. 111 f. der Genehmigungsakte zu den Pigportställen).
Auch der Beklagte hat sich im streitgegenständlichen Bescheid (S. 37) mit den in Bezug auf Schattenwurf vom Kläger bereits im Verwaltungsverfahren angeführten Einwänden auseinander gesetzt. So hat er ausgeführt, dass die bisherige Praxiserfahrung aus Regionen mit intensiver Tierhaltung und Windkraftanlagen, wobei sich die Tierställe in wenigen hundert Metern Entfernung ab etwa 300 m befinden, keine Probleme aufzeigt. Weshalb dies unzutreffend sein sollte, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerseite nicht. Auch die Rechtsprechung hat bislang aus dem Vortrag, dass Tiere durch die Immissionen von Windenergieanlagen beeinträchtigt würden, keinen Anspruch auf Aufhebung eines entsprechenden Genehmigungsbescheids abgeleitet (vgl. etwa BayVGH, B.v. 25.8.2016 – 22 ZB 15.1334 – juris Rn. 51; OVG Münster, B.v. 14.3.2006 – 8 A 3505/05 – juris Rn. 15 ff.; VG Münster, U.v. 23.11.2006 – 2 K 3525/02 – juris Rn. 45).
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Klägerseite für die Errichtung der drei Pigportställe eine Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO von den erforderlichen Abstandsflächen in Bezug auf die Längsseiten der Stallgebäude 1 und 2 sowie 2 und 3 beantragt hat (Bl. 70 f. der entsprechenden Baugenehmigungsakte). Diese Abweichung wurde der Baugenehmigung vom 10. Februar 2016 gewährt (Nr. II des Bescheidtenors). Zur Begründung der Abweichung hat die Klägerseite darauf verwiesen, dass durch die Verringerung des Abstands auf 4,00m zwischen den Gebäuden – dies sei zur Bewirtschaftung der Gebäude völlig ausreichend – eine kompaktere Bebauung des Grundstücks möglich sei und eine zusätzliche Ausweitung auf das verbleibende Grundstück vermieden werden könne. Die Klägerseite ist damit von den eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung gewährleistenden gesetzlichen Regeln zum Teil selbst abgewichen und hat eine kompaktere Bebauung angestrebt. Die von der Klägerseite betonte Besonderheit, dass sich die Schweine auch im Freien aufhalten könnten, was insbesondere durch Lichtreflexionen und Schattenwurf in Frage gestellt sei, wird insoweit zumindest stark relativiert, zumal die Freilaufmöglichkeiten der Schweine durch die vorgesehenen Buchten begrenzt sind und durch die ebenfalls ausdrücklich dem Sonnenschutz dienende Holzlamellenkonstruktion ebenfalls Verschattungswirkungen bezweckt sind.
2.2 Der Kläger kann eine Aufhebung der streitgegenständlichen Genehmigung auch nicht gem. § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 UmwRG verlangen. Der Anwendungsbereich des UmwRG im Allgemeinen und insbesondere von § 4 UmwRG ist nicht eröffnet, da ausschließlich auf die Entscheidung des Beklagten über die Genehmigung von zwei Windkraftanlagen abzustellen ist. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) kann insoweit nicht bestehen.
Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG – andere Tatbestände der Nr. 1 sind ersichtlich nicht einschlägig – findet das UmwRG Anwendung für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer UVPG bestehen kann. Auch § 4 Abs. 1 (i. V. m. Abs. 3) UmwRG setzt für einen Aufhebungsanspruch eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG voraus. Gem. § 2 Abs. 3 UVPG zählt zu den Entscheidungen die – hier vorliegende – Genehmigung als Unterfall einer behördlichen Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben. Sowohl für den Anwendungsbereich des UmwRG als auch für den Aufhebungsanspruch gem. § 4 Abs. 1 UmwRG ist ausschließlich auf Inhalt und Umfang der konkret getroffenen behördlichen Entscheidung abzustellen. Nicht hingegen kommt es jedenfalls im Rahmen des UmwRG darauf an, ob ein Vorhaben ursprünglich umfänglicher oder sonst anders beantragt war.
Dies folgt zunächst aus dem eindeutigen Wortlaut der zitierten Vorschriften, die eine behördliche Entscheidung voraussetzen. Soweit eine Behörde über ein Vorhaben nicht (mehr) zu entscheiden hatte und auch nicht entschieden hat, kann das Vorhaben nicht Gegenstand der behördlichen Entscheidung und damit eines Aufhebungsverlangens nach dem UmwRG sein. Ferner folgt dies aus der Systematik des UVPG. Dieses differenziert in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 nach Vorhaben und Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben. Die Aufzählung in § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG ist zwar nicht abschließend; stets wird aber eine behördliche Zulassungsentscheidung vorausgesetzt. Gemeint sind alle präventiven behördlichen Kontrollakte, mit denen Behörden vor der Realisierung des Vorhabens dessen Vereinbarkeit mit den geltenden Rechtsvorschriften bescheinigen (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2016, § 1 UmwRG Rn. 8). Diese Vereinbarkeit kann aber nur für das Vorhaben in der Gestalt bescheinigt werden, über das die Behörde konkret noch zu entscheiden hatte und das sie für zulässig befunden hat. Entscheidungen nach § 2 Abs. 3 UVPG sind auch nicht per se UVP-pflichtig, sondern nur dann, wenn sie in den Anwendungsbereich des UVPG gem. § 3 UVPG fallen (vgl. Happ, in Eyermann, VwGO-Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 1 UmwRG, Rn. 6). Fällt das Vorhaben, über das entschieden wurde, nicht unter Anlage 1 zum UVPG – etwa dann, wenn die in der Anlage bestimmten Größen- und Leistungswerte nicht erreicht werden -, ist der Anwendungsbereich des UVPG nicht eröffnet (§ 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG).
Zudem hat die UVP der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienende Funktion (vgl. 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG). Daher wäre es widersinnig, wenn die Behörde – gleichsam überschießend – bei ihrer Entscheidung Umweltauswirkungen eines Vorhabens (§§ 2 Abs. 1 Satz 2, 3c, 12 UVPG) berücksichtigen müsste, die von dem Vorhaben, über das zu entscheiden ist, gar nicht ausgehen können, weil etwa – wie hier – der Umfang des Vorhabens reduziert worden ist. Dies gilt auch für die hier im Raume stehende Frage der Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3c UVPG.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Regelungen des UVPG als dem materiellen Recht dienende Normen des Verwaltungsverfahrensrechts (§ 2 Abs. 1 UVPG) über die Erforderlichkeit einer UVP oder einer Vorprüfung des Einzelfalls aus sich heraus keine subjektiven Rechte begründen, die für sich genommen die Klage- oder Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) eröffnen; eine solche setzt das materielle subjektivöffentliche Recht auch im Anwendungsbereich des UmwRG voraus. § 4 Abs. 1 UmwRG begründet also kein eigenständiges subjektivöffentliches (Jedermanns-) Recht auf Durchführung einer UVP oder einer Vorprüfung des Einzelfalls (Happ, in Eyermann VwGO-Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 4 UmwRG, Rn. 2 unter Hinweis auf BVerwG, BVerwG, U.v. 20.12.2011 – 9 A 30/10 – NVwZ 2012, 573). Die damit für die Anwendung des § 4 Abs. 3 UmwRG nötige Klagebefugnis kann sich jedoch allein bezüglich der tatsächlich erteilten Genehmigung ergeben; nur insoweit diese eine Regelung enthält, besteht auch die Möglichkeit einer Rechtsverletzung i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO. Auch dies spricht damit dafür, im Rahmen des UmwRG allein auf den Regelungsgehalt der tatsächlich in mitten stehenden Entscheidung abzustellen, nicht auf den Umfang eines ursprünglich gegebenenfalls weiter oder anders beantragten, jedoch nicht von der Entscheidung erfassten Vorhabens.
Unionsrecht steht einer derartigen Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des UmwRG und des UVPG nicht entgegen. „Betroffen“ sein im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) kann die Öffentlichkeit höchstens in dem Umfang, in dem über das Vorhaben von der Behörde tatsächlich entschieden wurde. Abgesehen davon sieht Art. 11 Abs. 1 Buchst b) UVP-Richtlinie ausdrücklich vor, dass die Geltendmachung einer Rechtsverletzung zur Voraussetzung für ein gerichtliches Verfahren gemacht werden kann (vgl. dazu auch EuGH, U.v. 15.10.2015 – C-137/14 – NVwZ 2015, 1665 – juris Rn. 30 ff. – Kommission ./. Deutschland). Eine Rechtsverletzung kann aber – wie ausgeführt – nur hinsichtlich des Umfangs der konkret in Rede stehenden Entscheidung geltend gemacht werden. Art. 11 Abs. 2 UVP-Richtlinie sieht ferner vor, dass die Mitgliedstaaten festlegen, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können. Dass § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG Rechtsschutzmöglichkeiten erst dann eröffnet, wenn eine Entscheidung ergangen ist, die gegebenenfalls hinter dem ursprünglich beantragten Vorhaben zurückbleibt, ist damit auch insoweit unionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Damit ist hinsichtlich des UmwRG vorliegend allein auf die tatsächlich genehmigten zwei Windenergieanlagen abzustellen. Bei zwei Windenergieanlagen ist das UVPG jedoch nicht anwendbar, weil selbst eine Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung erst ab drei Windenergieanlagen besteht (§§ 3 Abs. 1 Satz 1, 3c Satz 2 i. V. m. Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG). Insofern kann auch im Sinne von § 1 Abs. 1 UmwRG keine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen. Der streitgegenständliche Bescheid stellt auch (Nr. 3 des Bescheidtenors) fest, dass sich die Entscheidung über die beiden anderen beantragten Windenergieanlagen durch Beschränkung des Antrags erledigt hat. Damit trifft der Bescheid hinsichtlich dieser Anlagen ausdrücklich keine Entscheidung. Diese beiden Anlagen sind daher für die Anwendung des UVPG und des UmwRG irrelevant.
Da es – wie ausgeführt – allein auf die getroffene Entscheidung ankommt, spielt letztlich keine Rolle, ob die Beigeladene ihren diesbezüglichen Genehmigungsantrag wirksam zurückgenommen hat. Die Kammer hat überdies diesbezüglich keine Bedenken. Aus den Schwellenwerten in Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG ergibt sich, dass die Frage der UVP-(Vorprüfungs-)Pflicht gerade von der konkreten Zahl der Windkraftanlagen abhängt und dass bei der Ermittlung des Schwellenwerts jede einzelne Anlage zu zählen ist. Die Reduzierung der Zahl der Anlagen unter die Schwelle der UVP-Pflicht – auch wenn dies vorliegend weder Anlass noch Ziel der Reduzierung war – ist daher möglich. Rechtsschutzlücken in Bezug auf das UmwRG können insoweit nicht entstehen, da die Prüfung der UVP-Pflicht durch eine – hier ohnehin nicht in Betracht kommende – eventuelle Aufsplittung eines Vorhabens in mehrere nicht UVP- (vorprüfungs-) pflichtige Teile durch die gesetzliche Regelung betreffend die Errichtung kumulierender Vorhaben (§ 3b Abs. 2 UVPG) bzw. durch die von der Rechtsprechung entwickelte Figur der nachträglichen Kumulation (BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 4 C 4/14 – BVerwGE 152, 219) nicht umgangen werden kann. Auch im Rahmen des BImSchG ist anerkannt, dass die Neuerrichtung eines Objekts, das – wie bei einer Windenergieanlage der Fall – bereits für sich genommen eine Anlage im Sinn von § 3 Abs. 5 BImSchG darstellt, ohne betriebsnotwendiger Teil einer anderen Anlage im Sinn von § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 4. BImSchV oder „Nebeneinrichtung“ im Sinn von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV zu sein, grundsätzlich als eigenständiges Vorhaben anzusehen ist (BayVGH, B.v. 4.7.2016 – 22 CS 16.1078 – juris Rn. 20). Insofern konnte die Beigeladene ihren Antrag hinsichtlich der Anlagen 3 und 4 zurücknehmen (Schreiben vom 31.5.2016, Bl. 824 der Behördenakte).
Eine UVP-Vorprüfungspflicht bestand im vorliegenden Fall auch nicht wegen einer Kumulation der beiden genehmigten Windenergieanlagen mit den drei Windenergieanlagen des Windparks …. Der diesbezügliche Genehmigungsbescheid ist bestandskräftig, nachdem gegen die entsprechenden Urteile der Kammer kein Rechtsmittel eingelegt wurde (VG Augsburg, U.v. 31.7.2015 – Au 4 K 14.1797 u. a.). Zudem sind diese Windenergieanlagen bereits errichtet. Daher kommt nur ein Fall nachträglicher Kumulation in Betracht, so dass mit fünf Windenergieanlagen der Schwellenwert jedenfalls für eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls überschritten wäre (§ 3c Satz 2 i. V. m. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG). Die Voraussetzungen einer nachträglichen Kumulation liegen jedoch nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat zwar der Fall der nachträglichen Kumulation von Vorhaben im UVPG keine Regelung erfahren. Die Gesetzeslücke ist aber durch eine Gesamtanalogie zu § 3b Abs. 2 und 3 UVPG zu schließen (BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 4 C 4/14 – BVerwGE 152, 219 – juris Rn. 16; BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 4 C 7/14 – BVerwGE 153, 361). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch bei der Genehmigung von Windenergieanlagen herangezogen (BayVGH, B.v. 26.7.2016 – 22 ZB 15.2326 – juris Rn. 16; B.v. 2.11.2016 – 22 CS 16.2048 – juris Rn. 26 ff.).
Nach dieser Rechtsprechung reicht jedoch der Umstand allein, dass es zu Wirkungsüberschneidungen kommen wird – wie sie hier von Klägerseite vorgetragen werden – für die Anwendbarkeit der Kumulationsregelung nicht aus (BayVGH, B.v. 26.7.2016 – 22 ZB 15.2326 – juris Rn. 16). Vorhaben, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, unterliegen nicht schon wegen ihrer sich überlagernden Umweltauswirkungen der Vorprüfungspflicht. § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verlangt eine Ausführung auf demselben Betriebs- oder Baugelände und eine Verbindung mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen (BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 4 C 4/14 – BVerwGE 152, 219 – juris Rn. 25). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist hier weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Die beiden streitgegenständlichen Anlagen liegen über 2,7 km bzw. über 3,3 km von den Anlagen des Windparks … entfernt. Gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen bestehen nicht. Die Anlagen stehen – getrennt durch das Tal der … – auf unterschiedlichen Höhenzügen, die auch in unterschiedlichen Richtungen vom Siedlungsbereich der Gemeinde … liegen. Auch sonst liegen keinerlei Anhaltspunkte für den grundsätzlich gem. § 3b Abs. 2 UVPG erforderlichen engen Zusammenhang zwischen den bestehenden und den beiden streitgegenständlichen Genehmigungen vor. Der nach § 3b Abs. 2 UVPG zu fordernde funktionale und wirtschaftliche Bezug zwischen kumulierenden Vorhaben setzt ein planvolles Vorgehen des/der Vorhabenträger(s) voraus. Ineinandergreifende betriebliche Abläufe sind hierfür zwar ausreichend, aber nicht zwingend erforderlich. Es genügen Umstände, aus denen sich ein die Vorhaben koordinierendes und dem/den Betreiber(n) zurechenbares Verhalten hinreichend verlässlich ableiten lässt (BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 4 C 7/14 – BVerwGE 153, 361 – LS 1). Auch derartige Umstände sind jedoch, namentlich an Hand der der Kammer vorliegenden Behördenakten, nicht ansatzweise erkennbar. Vielmehr wurde anlässlich des Genehmigungsverfahrens zum Windpark … der Rotmilanhorst nachgewiesen (vgl. Bl. 414 der Behördenakten), der im vorliegenden Genehmigungsverfahren letztlich zur Rücknahme des Genehmigungsantrags bezüglich der Windenergieanlagen 3 und 4 geführt hat, weil diese im Nahbereich des Horstes liegen (vgl. Bl. 44 des Bescheids sowie Bl. 650 der Behördenakten). Die Planung des Windparks … hat damit – jedenfalls im Sinne einer einfachen Kausalität – dazu geführt, dass es zu einer Reduzierung der vorliegend von der Beigeladenen geplanten Anlagen gekommen ist. Insofern erscheint es widersprüchlich, zu den streitgegenständlich genehmigten Anlagen die Anlagen des Windparks … wegen planvollen und koordinierenden Vorgehens der beiden Betreiber hinzuzurechnen.
Damit bleibt es dabei, dass sich die Frage der UVP-Pflicht nur in Bezug auf zwei Windenergieanlagen stellte. Angesichts des Schwellenwerts in Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG war keine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.
Unerheblich ist schließlich, ob die vom Beklagten augenscheinlich durchgeführte UVP-Vorprüfung (Nr. II. 4.1 der Bescheidgründe; Dokumentation gem. § 3c Satz 6 UVPG, Bl. 827 ff. der Behördenakten) dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Ist vorliegend allein auf die Entscheidung bezüglich zweier Windenergieanlagen abzustellen, ist das UmwRG gem. § 1 Abs. 1 UmwRG bereits nicht anwendbar. Auch § 4 Abs. 1 UmwRG selbst hat – wie ebenfalls ausgeführt – zur Voraussetzung, dass ein Fall des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG vorliegt. Dass § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG einen Aufhebungsanspruch grundsätzlich auch für den Fall vorsieht, dass eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ein Aufhebungsanspruch kann nur dann bestehen, wenn – anders als hier – das UmwRG überhaupt anwendbar ist. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG bestätigt dies durch den Verweis auf Abs. 1 Satz 1 (Nr. 1), der seinerseits wieder auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verweist. Zudem folgt aus dem Verweis auf Satz 1 Nr. 1, dass auch im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 UVPG ein Aufhebungsanspruch nur dann bestehen kann, wenn eine UVP erforderlich ist. Ist aber nach den einschlägigen Bestimmungen des UVP keine UVP-Vorprüfung geboten, kann eine UVP erst recht nicht erforderlich sein.
Die Bestimmungen des UVPG und des UmwRG stehen auch nicht zur Disposition der Behörde. Die Durchführung einer UVP-Vorprüfung, die von Gesetzes wegen nicht erforderlich ist, kann nicht dazu führen, dass Einzelne oder eine Gemeinde gerichtlich gem. § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 UmwRG überprüfen lassen können, ob diese Vorprüfung dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt.
Da nach allem auch kein Aufhebungsanspruch des Klägers gem. § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 UmwRG besteht, waren die Klagen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene jeweils einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gem. § 162 Abs. 3 VwGO dem Kläger aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird in den Verfahren Au 4 K 16.1019 und Au 4 K 16.1020 bis zur Verbindung auf jeweils 15.000,00 EUR, ab Verbindung auf insgesamt 30.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog (Nr. 19.2, Nr. 2.2.2).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,– EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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