Baurecht

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen und Privilegierung von Altvorhaben

Aktenzeichen  Au 4 K 16.975, Au 4 K 16.1010

Datum:
7.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
UVPG UVPG § 2 Abs. 3, § 3b Abs. 2, § 3c
BauGB BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5
BayBO BayBO Art. 82, Art. 83

 

Leitsatz

1 Bei Windenergieanlagen findet § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gem. Art. 82 Abs. 1 BayBO in der seit 21. November 2014 geltenden Fassung nur Anwendung, wenn diese einen Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB), innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) – sofern in diesen Gebieten Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind – und im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB einhalten („10 H-Regelung“). (redaktioneller Leitsatz)
2 Gem. Art. 83 Abs. 1 BayBO finden Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO aber keine Anwendung, soweit vor Ablauf des 4. Februar 2014 bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Genehmigung von Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie eingegangen ist, so dass es bei solchen Vorhaben bei der Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bleibt. (redaktioneller Leitsatz)
3 Art. 82 Abs. 1, Abs. 2 BayBO regelt nur die mögliche „Entprivilegierung“ von Windkraftanlagen. Unmittelbare oder mittelbare Vorgaben für die kommunale Bauleitplanung sind den Vorschriften nicht zu entnehmen. Deren Wortlaut enthält keinerlei Anknüpfungspunkte für eine Auslegung dahingehend, dass die Gemeinden bei der Darstellung bzw. Festsetzung von Wohngebieten in der Bauleitplanung an einen Mindestabstand von „10 H“ zur nächsten Windenergieanlage gebunden wären. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klagen werden abgewiesen.
II.
Die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klagen sind zulässig, aber nicht begründet. Die streitgegenständliche Genehmigung verletzt keine Rechte der Klägerin, namentlich nicht ihre Planungshoheit (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat das Einvernehmen der Klägerin zu Recht ersetzt (1.). Die Klägerin kann auch nicht gem. § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 UmwRG die Aufhebung der Genehmigung verlangen (2.)
1. Die streitgegenständlichen Windenergieanlagen sind nach Maßgabe von § 35 BauGB im Außenbereich bauplanungsrechtlich zulässig und damit gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG genehmigungsfähig. Die Verweigerung des Einvernehmens durch die Klägerin war rechtswidrig (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Der Beklagte hat das Einvernehmen der Klägerin daher zu Recht gem. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i. V. m. Art. 67 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BayBO ersetzt.
Wird – wie durch den streitgegenständlichen Bescheid – das gemeindliche Einvernehmen bei einem Vorhaben im Außenbereich ersetzt, so sind auf den Rechtsbehelf der Gemeinde die Voraussetzungen des § 35 BauGB in vollem Umfang nachzuprüfen (vgl. BayVGH, B. v. 11.3.2014 – 22 ZB 13.2381 – juris Rn. 19 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 20.5.2010 – 4 C 7.09 – BayVBl 2011, 183 und v. 1.7.2010 – 4 C 4.08 – DVBl 2010, 1377; zu Windenergieanlagen vgl. BayVGH, B. v. 13.1.2016 – 22 ZB 15.1506 – juris Rn. 7). Die Voraussetzungen des § 35 BauGB liegen hier jedoch vor.
Die beiden Windenenergieanlagen sind im Außenbereich gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert zulässig. Bei Windenergieanlagen findet zwar § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gem. Art. 82 Abs. 1 BayBO in der seit 21. November 2014 geltenden Fassung (§ 3 des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17.11.2014, GVBl S. 478) nur Anwendung, wenn diese einen Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB), innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) – sofern in diesen Gebieten Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind – und im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB einhalten („10 H-Regelung“). Diese Regelung gilt jedoch für die beiden genehmigten Windenergieanlagen nicht.
Offen kann dabei bleiben, ob die beiden genehmigten Windenergieanlagen den von Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO verlangten Abstand jedenfalls hinsichtlich der im Gemeindegebiet der Klägerin in Betracht kommenden Wohngebäude bereits einhalten. Insoweit ist anzumerken, dass die Entfernungen der Anlagen zum Immissionsort K (Wohnhaus … in einem allgemeinen Wohngebiet) nach der von der Beigeladenen vorgelegten Schallprognose (Bl. 184 der Antragsunterlagen) 2.262 m bzw. 2.012 m betragen, d. h. den Wert des 10-fachen der Anlagenhöhe (1.994 m) überschreiten. Da gem. Nr. 2.3 Abs. 1 TA Lärm maßgeblicher Immissionsort derjenige ist, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm am ehesten zu erwarten ist, spricht einiges dafür, dass ein nach Maßgabe von Art. 82 Abs. 1 BayBO beachtliches näheres Wohngebäude jedenfalls im Gebiet der Klägerin nicht existiert. Alle weiteren im Bescheid festgesetzten Immissionsorte im Gebiet der Klägerin wären nicht maßgeblich, weil sie nach den von der Klägerin nicht in Frage gestellten und für die Kammer nachvollziehbaren Gebietseinstufung im streitgegenständlichen Bescheid (S. 31) im Außenbereich oder in einem Gewerbegebiet liegen; in letzterem sind Wohngebäude nur ausnahmsweise zulässig (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO).
Jedenfalls gilt die „10 H-Regelung“ des Art. 82 Abs. 1 BayBO für die beiden streitgegenständlichen Anlagen wegen der Übergangsregelung in Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht. Gem. Art. 83 Abs. 1 BayBO finden Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO keine Anwendung, soweit vor Ablauf des 4. Februar 2014 bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Genehmigung von Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie eingegangen ist. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, namentlich, dass vor dem maßgeblichen Stichtag, nämlich am 3. Februar 2014, beim Beklagten ein Antrag der Beigeladenen i. S. d. Art. 83 Abs. 1 BayBO vollständig eingegangen war. Die dem Gericht vorliegenden Akten bestätigen dies (Eingangsbestätigung des Beklagten vom 4.2.2014, Bl. 2 der Behördenakten; Aktenvermerk von 4.3.2014, Bl. 4 der Behördenakten; Schreiben vom 4.3.2014, Bl. 14 der Behördenakten). Damit bleibt es bei der Privilegierung der beiden Windkraftanlagen gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB.
Ist aber die „10 H-Regelung“ des Art. 82 Abs. 1 BayBO nach den gesetzlichen Übergangsbestimmungen auf die vorliegenden Anlagen nicht anwendbar, kann die Klägerin – unter welchem Gesichtspunkt auch immer – nicht geltend machen, die Genehmigung dieser Anlagen verletze ihre Planungshoheit.
Eine derart mittelbare Bedeutung, wie sie hier die Klägerin in Bezug auf die künftige Festsetzung von Wohngebieten durch aus dem zu Flächennutzungsplan entwickelnde Bebauungspläne annimmt, kommt Art. 82 BayBO nicht zu. Dass Art. 82 BayBO eine solch mittelbare Wirkung nicht entfaltet, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Genehmigung von Windkraftanlagen, die vor In-Kraft-Treten von Art. 82 BayBO n. F. zum 21. November 2014 genehmigt worden sind, wiederholt entschieden. Schränkt der Landesgesetzgeber die kraft Bundesrechts (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) grundsätzlich bestehende Befugnis, Windkraftanlagen im Außenbereich zu errichten, gemäß § 249 Abs. 3 BauGB ein, bestimmt er jedoch gleichzeitig, dass diese Einschränkung erst ab einem bestimmten Zeitpunkt Platz greifen soll, so ist es dem Rechtsanwender verwehrt, diese ausdrückliche Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers dadurch zu unterlaufen, dass er die einschränkende Regelung im Rahmen der Konkretisierung des Gebots der Rücksichtnahme auch auf Vorhaben anwendet, die nach dem Willen des Gesetzgebers dieser Restriktion nicht unterfallen sollen (zuletzt BayVGH, B. v. 21.6.2016 – 22 ZB 16.24 – juris Rn. 31 m. w. N.). Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall in Bezug auf die von der Klägerin angeführte Planungshoheit. Mit der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO hat der parlamentarische Gesetzgeber in gleicher Weise ausdrücklich geregelt, dass die Einschränkung des Art. 82 Abs. 1 BayBO nur dann gelten soll, wenn – anders als hier – bis zu einem bestimmten Stichtag kein vollständiger Antrag auf Genehmigung vorlag (vgl. LT-Drs. 17/2137, S. 8).
Aus Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO – obwohl auf die vorliegenden Anlagen nicht anwendbar – eine Verletzung der Planungshoheit der Klägerin abzuleiten widerspricht zudem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschriften. „Wohngebäude“ im Sinne des Art. 82 Abs. 1 BayBO sind, wie sich aus Art. 82 Abs. 2 BayBO ergibt, solche, die im jeweiligen Gebiet im Sinn des Art. 82 Abs. 1 BayBO zulässigerweise errichtet wurden bzw. errichtet werden können. Die von der Klägerin geplante, künftige Wohnbebauung wurde jedoch noch nicht errichtet. Ebenso wenig könnte sie – im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung (vgl. etwa BayVGH, B. v. 24.3.2015 – 22 ZB 15.113 – Rn. 36) – errichtet werden. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Flächennutzungsplan liegen die Gebiete, für die künftig eine Bebauungsplanung mit Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets vorgesehen ist, derzeit im Außenbereich gem. § 35 BauGB. Hier wären Wohngebäude als sonstige Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 7 BauGB) regelmäßig bauplanungsrechtlich unzulässig. Im Flächennutzungsplan dargestellte Wohngebiete bzw. Wohngebäude fallen nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 BayBO nicht unter die „10 H-Regelung“. § 249 Abs. 3 BauGB und Art. 82 Abs. 1, Abs. 2 BayBO erfassen daher nur die Konstellation, dass eine Windenergieanlage zu einer bestehenden oder jedenfalls gem. §§ 30 Abs. 1, 34, § 35 Abs. 6 BauGB zulässigen Wohnbebauung hinzutritt, nicht jedoch die von der Klägerin angeführte, umgekehrte Situation, dass eine erst noch auszuweisende Wohnbebauung zu einer bestehenden Windkraftanlage hinzukommen soll. Streitgegenstand ist vorliegend allein die Genehmigung zur erstmaligen Errichtung von zwei Windkraftanlagen; insofern können auch – ohnehin rein hypothetische – Überlegungen hinsichtlich der Rechtslage bei einer Änderung der Windkraftanlagen keine Rolle spielen.
Art. 82 Abs. 1, Abs. 2 BayBO regeln also nur die mögliche „Entprivilegierung“ von Windkraftanlagen. Unmittelbare oder mittelbare Vorgaben für die kommunale Bauleitplanung sind den Vorschriften nicht zu entnehmen. Deren Wortlaut enthält keinerlei Anknüpfungspunkte für eine Auslegung dahingehend, dass die Gemeinden bei der Darstellung bzw. Festsetzung von Wohngebieten in der Bauleitplanung an einen Mindestabstand von „10 H“ zur nächsten Windenergieanlage gebunden wären oder dass der Belang der Unterschreitung eines solchen Abstands bei der Abwägung (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) ein derartiges Gewicht besäße, dass er praktisch nicht überwunden werden könnte. Die „10 H-Regelung“ dient nicht der Kompensation (vermeintlicher) immissionsschutzrechtlicher Defizite (BayVGH, B. v. 7.10.2016 – 22 ZB 15.2662 – juris Rn. 15). Insoweit bestehen für die Gemeinden bei der „Heranplanung“ an eine Windkraftanlage etwa in Bezug auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) und Belange des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) keine von vornherein strengeren Vorgaben. Insbesondere aber können Art. 82 BayBO deshalb keine Vorgaben für die gemeindliche Bauleitplanung entnommen werden, weil dem Landesgesetzgeber hierfür die entsprechende Kompetenz fehlt. Mit § 249 Abs. 3 BauGB hat bzw. hatte der Bund den Ländern lediglich die Möglichkeit eröffnet, den bundesrechtlichen Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB für Windenergieanlagen im Außenbereich durch landesrechtliche Festlegung von Mindestabständen einzuschränken. Für Vorgaben zu der von § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB verlangten planerischen Abwägungsentscheidung eröffnete § 249 Abs. 3 BauGB den Ländern keine Gesetzgebungskompetenz, auch nicht für den Fall, dass mit der Bauleitplanung Baurecht für Windkraftanlagen innerhalb des Mindestabstands geschaffen werden soll (BayVerfGH, E. v. 9.5.2016 – Vf. 14-VII-14 u. a. – NVwZ 2016, 999 – juris Rn. 190 f.). Für den Fall der Schaffung von Baurecht für Wohnbebauung innerhalb des Mindestabstands gilt nichts anderes.
Auch sonstige, konkret in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführte Belange stehen dem Vorhaben nicht gem. § 35 Abs. 1 BauGB entgegen. Die Klägerin verweist insoweit auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, führt indes insoweit erneut die im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Baugebiete an. Auf die vorstehenden Ausführungen wird daher Bezug genommen. In Bezug auf diese Wohngebiete liegt auch kein Widerspruch zu den Darstellungen im Flächennutzungsplan im Sinne der Vorschrift vor, denn die streitgegenständlichen Anlagen liegen nicht innerhalb der Darstellungen für Wohngebiete, sondern sind allenfalls mittelbar betroffen. Ein Widerspruch zu den Darstellungen im Flächennutzungsplan liegt zwar insoweit vor, als dieser für die streitgegenständlichen Standorte Waldflächen ausweist. Da es sich vorliegend jedoch um gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierte Anlagen handelt, müssten die Darstellungen des Flächennutzungsplans hinreichend konkrete standortbezogene Aussagen enthalten, damit sie den privilegierten Vorhaben mit der Folge entgegengehalten werden können, dass diese Vorhaben an dem betreffenden Standort unzulässig sind (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 122. EL August 2016, § 35 Rn. 65 m. w. N.). Hierfür ist weder etwas von der Klägerin vorgetragen noch ersichtlich; der Flächennutzungsplan bildet insoweit offensichtlich lediglich den Bestand ab.
Den Vorhaben steht auch nicht der Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB entgegen. Die beiden genehmigten Windenergieanlagen rufen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor. Auch im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB bestimmt sich der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen gem. § 3 Abs. 1 BImSchG und damit nach der TA Lärm (vgl. BVerwG, U. v. 29.8.2007 – 4 C 2/07 – BVerwGE 129, 209 – juris Rn. 11). Die Vorgaben der TA Lärm sind im vorliegenden Fall eingehalten bzw. jedenfalls nicht zulasten der Klägerin verletzt. Der streitgegenständliche Bescheid setzt für Immissionsorte im Gebiet der Klägerin Immissionsrichtwertanteile fest (Nr. 7.2.3.1.2, Nr. 7.2.3.2.2 des Bescheidtenors), die für beide Windenergieanlagen die maßgeblichen Immissionsrichtwerte gem. Nr. 6.1 TA Lärm deutlich unterschreiten; dies gilt auch dann, wenn der Summenpegel beider Windkraftanlagen zuzüglich eines Zuschlags von 2 dB(A) betrachtet wird (vgl. S. 31 des Bescheids). Die Einhaltung dieser Immissionsrichtwertanteile wird durch die Festsetzung eines maximalen Schallleistungspegels je Windkraftanlage von 105 dB(A) gewährleistet (Nr. 7.2.3.1.3 und Nr. 7.2.3.2.3 des Bescheidtenors); auf diesem Schalleistungspegel beruhen die Ergebnisse der von der Beigeladenen vorgelegten Schallprognose, die der Beklagte zur Ermittlung der Immissionsrichtwertanteile herangezogen hat (vgl. Bl. 31 des Bescheids). Bedenken gegen die Berechnungsgrundlagen der Schallprognose (Software WindPRO /DECIBEL) bestehen nicht (vgl. VG Augsburg, U. v. 30.9.2015 – Au 4 K 14.1296 u. a. – juris Rn. 137).
Anzumerken ist insoweit zudem, dass nach den Feststellungen des Bescheids (S. 31) bis auf den Immissionsort M – Betriebsleiterwohnhaus auf Fl.Nr. …, für welches zwischenzeitlich zwar eine Baugenehmigung vorliegt, welche aber an Bedingungen geknüpft ist, deren Erfüllung zum grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt (s.o.) nicht konkret absehbar ist – sämtliche Immissionsorte nicht einmal im Einwirkungsbereich der streitgegenständlichen Anlagen liegen, weil die Beurteilungspegel unter 10 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert liegen (Nr. 2.2 Buchst. a) TA Lärm). Schon deshalb kann die Klägerin eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm auch nicht aus „Summationswirkungen“ mit den Immissionen der drei bestehenden Windkraftanlagen des Windparks … herleiten. Überdies hat sich der Beklagte auch mit der Frage der zusätzlich durch den Windpark … einwirkenden Lärmimmissionen im streitgegenständlichen Bescheid (S. 33), im Verwaltungsverfahren (Bl. 678 des Behördenakts) sowie in der Klageerwiderung in den Verfahren Au 4 K 16.1019 und Au 4 K 16.1020, bei denen die gleichen Bevollmächtigten wie in den vorliegenden Verfahren tätig waren, näher auseinandergesetzt. Der Beklagte ist auch unter Berücksichtigung dieser Immissionen zum Ergebnis gelangt, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm deutlich unterschritten wären. Einwände gegen diese Beurteilung sind auch insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich.
Keine schädlichen Umwelteinwirkungen liegen auch in Bezug auf Schattenwurf vor. Die streitgegenständliche Genehmigung enthält insoweit Nebenbestimmungen (Nr. 7.2.3.1.6 f. bzw. Nr. 7.2.3.2.6 f. des Bescheidtenors) – einschließlich zur ggfs. erforderlichen Nachrüstung mit einer Abschaltautomatik – betreffend ausdrücklich alle auf die Immissionsorte einwirkenden Windenergieanlagen (einschließlich derer anderer Betreiber, also auch derjenigen des Windparks …). Diese beruhen auf von der Rechtsprechung anerkannten Zumutbarkeitskriterien (vgl. BayVGH, U. v. 29.5.2009 – 22 B 08.1785 – BayVBl. 2010, 114 – juris Rn. 27; VG München, B. v. 24.8.2016 – M 1 SN 16.2024 – juris Rn. 38; VG Augsburg, U. v. 30.9.2015 – Au 4 K 14.1296 u. a. – juris Rn. 155; vgl. auch Nr. 7.8 des bayerischen Windenergie-Erlasses [in der Fassung vom 19.7.2016]; zur Heranziehung des Windenergie-Erlasses auch in Fragen des Immissionsschutzes durch die Rechtsprechung vgl. BayVGH, B. v. 8.6.2015 – 22 CS 15.686 – juris Rn. 23). Zudem kann sich eine Überschreitung der zulässigen Grenzwerte nach den – auch insoweit von der Klägerin nicht in Frage gestellten – Feststellungen des streitgegenständlichen Bescheids (S. 35, S. 36) nur in Bezug auf den Immissionsort M ergeben, mithin das Betriebsleiterwohnhaus auf Fl.Nr. …, dessen Errichtung aber an Bedingungen geknüpft ist, deren Erfüllung nicht konkret absehbar ist. Sollte sich nach dessen Errichtung eine Überschreitung der Zumutbarkeitswerte ergeben, greift ausdrücklich die im Bescheid vorgesehene Nebenbestimmung zur Nachrüstung mit einer Abschaltautomatik (Nr. 7.2.3.1.7 bzw. Nr. 7.2.3.2.7 des Bescheidtenors).
Auch in Bezug auf Lichtimmissionen bzw. -reflexionen liegen keine schädlichen Umwelteinwirkungen vor. Die Nebenbestimmungen in Nr. 7.2.3.1.8 bis Nr. 7.2.3.1.10 des Bescheidtenors (bzw. entsprechend für die WEA 2) stellen eine Ausgestaltung und einen Betrieb der Anlagen nach dem Stand der Technik bzw. eine Reduzierung der Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß sicher. Eine Unzumutbarkeit vermag die Kammer überdies angesichts der Entfernungen – deutlich über 1.800 m – der streitgegenständlichen Anlagen zur Wohnbebauung im Gebiet der Klägerin nicht zu erkennen (vgl. Anlage 1 des Schriftsatzes der Beigeladenen vom 14.11.2016 sowie Entfernungsangaben in der Schallprognose der Beigeladenen, Bl. 184 der Antragsunterlagen). Die Rechtsprechung hat es bereits bei in einer Entfernung von 700 m zu einem Wohnanwesen gelegenen Windkraftanlagen als nicht nachvollziehbare Befürchtung bezeichnet, dass von der nächtlichen Befeuerung rechtlich erhebliche Beeinträchtigungen ausgehen sollten (BayVGH, B. v. 3.2.2009 – 22 CS 08.3194 – juris Rn. 13). Schließlich ist es Betroffenen – u. a. nach der Rechtsprechung der Kammer – im Rahmen der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme zuzumuten, sich gegen diese Beleuchtung durch das Zuziehung von Vorhängen oder Herunterlassen von Rollläden zu schützen (VG Augsburg, U. v. 11.2.2015 – Au 4 K 14.914 – Rn. 94 m. w. N.).
Den Vorhaben steht auch nicht der Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen. Namentlich verunstalten die genehmigten Windenergieanlagen nicht das Landschaftsbild. Angesichts der auch nach Maßgabe von Art. 82 f. BayBO hier vorliegenden Privilegierung der Anlagen gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB müsste eine grobe Unangemessenheit in ästhetischer Hinsicht vorliegen, die nur im Ausnahmefall anzunehmen ist, wenn entweder die Umgebung wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdig oder der Eingriff in das Landschaftsbild besonders grob ist (vgl. etwa BayVGH, B. v. 13.1.2016 – 22 ZB 15.1506 – Rn. 17 f.). Für einen solchen Ausnahmefall ist hier weder etwas substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Der Landesgesetzgeber hat bei der Einführung der „10 H-Regelung“ ausdrücklich erkannt, dass die Gesamthöhe von Windenergieanlagen der neuesten Generation nahezu bei 200 m liegt (vgl. LT-Drs. 17/2137, S. 6). Durch Aufnahme der – hier einschlägigen – Übergangsregelung in Art. 83 Abs. 1 BayBO hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass Anlagen, die bis zu dem von ihm festgesetzten Stichtag vollständig beantragt waren, mit der von ihm angenommenen Höhe errichtet werden und so – auch erheblich – in das Landschaftsbild eingreifen konnten. Dies gilt mithin auch für die beiden streitgegenständlichen Anlagen. Auch sonst vermag die Kammer eine ausnahmsweise Unzulässigkeit der Anlagen gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht zu erkennen. Die Anlagen sollen auf einem Höhenzug im Wald errichtet werden, wobei das Gelände vergleichsweise sanft ansteigt. Dem Wald schließen sich, wie aus allgemein zugänglichen Luftbildern zu erkennen ist, landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Dies entspricht den Darstellungen der Klägerin in ihrem Flächennutzungsplan. Insofern handelt es sich um eine auch nach Maßgabe von § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB geradezu typische Außenbereichsumgebung, in der der Gesetzgeber gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB eine privilegierte Zulassung von Windenergieanlagen vorgesehen hat. Auch hat die Klägerin in ihrem Flächennutzungsplan jedenfalls die Waldflächen, in denen die genehmigten Anlagen errichtet wurden, nicht gesondert als mit besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild oder für die Erholung dargestellt (Bl. 114 Gerichtsakt). Ferner ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Unterlage zur Landschaftsbildbewertung (Bl. 956 der Antragsunterlagen), dass die Landschaft im näheren Umfeld um die genehmigten Anlagen eine lediglich mittlere Bedeutung für das Landschaftsbild besitzt. Erst bei Zugrundelegung eines Untersuchungsraums von knapp 3 km um die Anlagen werden Landschaften mit hoher Bedeutung für das Landschaftsbild erfasst. Allerdings liegen diese Landschaften ganz überwiegend außerhalb des Gebiets der Klägerin. Insgesamt überwiegen selbst bei einem derart großen Betrachtungsraum Landschaften mit mittlerer Bedeutung. Nichts anderes folgt daher aus der von der Klägerin isoliert herausgegriffenen Aussage der von der Beigeladenen vorgelegten Umweltverträglichkeitsuntersuchung (S. 699 der Antragsunterlagen), die für die „Wirkzonen“ I und II einen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild annimmt. Insofern werden dort vom Bearbeiter Aussagen getätigt, die kaum als spezifisch für die beiden Anlagen gelten können, sondern – wie ausgeführt – bei Windkraftanlagen dieser Höhe in einer derartigen Umgebung in ähnlicher Weise regelmäßig getroffen werden könnten. Vielmehr stellt der Bearbeiter in seinem Fazit (a. a. O.) fest, dass der Standort der Windfarm insgesamt günstig gewählt sei, da die Auswirkungen in der Wirkzone I vergleichsweise gering blieben. Dies spricht ebenfalls gegen das Vorliegen des für eine Verunstaltung des Landschaftsbildes oder auch für eine rechtserhebliche Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihrem Erholungswert gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB notwendigen Ausnahmefalls.
2. Die Klägerin kann eine Aufhebung der streitgegenständlichen Genehmigung auch nicht gem. § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 UmwRG verlangen. Der Anwendungsbereich des UmwRG im Allgemeinen und insbesondere von § 4 UmwRG ist nicht eröffnet, da ausschließlich auf die Entscheidung des Beklagten über die Genehmigung von zwei Windkraftanlagen abzustellen ist. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) kann insoweit nicht bestehen.
Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG – andere Tatbestände der Nr. 1 sind ersichtlich nicht einschlägig – findet das UmwRG Anwendung für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer UVPG bestehen kann. Auch § 4 Abs. 1 (i. V. m. Abs. 3) UmwRG setzt für einen Aufhebungsanspruch eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG voraus. Gem. § 2 Abs. 3 UVPG zählt zu den Entscheidungen die – hier vorliegende – Genehmigung als Unterfall einer behördlichen Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben. Sowohl für den Anwendungsbereich des UmwRG als auch für den Aufhebungsanspruch gem. § 4 Abs. 1 UmwRG ist ausschließlich auf Inhalt und Umfang der konkret getroffenen behördlichen Entscheidung abzustellen. Nicht hingegen kommt es jedenfalls im Rahmen des UmwRG darauf an, ob ein Vorhaben ursprünglich umfänglicher oder sonst anders beantragt war.
Dies folgt zunächst aus dem eindeutigen Wortlaut der zitierten Vorschriften, die eine behördliche Entscheidung voraussetzen. Soweit eine Behörde über ein Vorhaben nicht (mehr) zu entscheiden hatte und auch nicht entschieden hat, kann das Vorhaben nicht Gegenstand der behördlichen Entscheidung und damit eines Aufhebungsverlangens nach dem UmwRG sein. Ferner folgt dies aus der Systematik des UVPG. Dieses differenziert in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 nach Vorhaben und Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben. Die Aufzählung in § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG ist zwar nicht abschließend; stets wird aber eine behördliche Zulassungsentscheidung vorausgesetzt. Gemeint sind alle präventiven behördlichen Kontrollakte, mit denen Behörden vor der Realisierung des Vorhabens dessen Vereinbarkeit mit den geltenden Rechtsvorschriften bescheinigen (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2016, § 1 UmwRG Rn. 8). Diese Vereinbarkeit kann aber nur für das Vorhaben in der Gestalt bescheinigt werden, über das die Behörde konkret noch zu entscheiden hatte und das sie für zulässig befunden hat. Entscheidungen nach § 2 Abs. 3 UVPG sind auch nicht per se UVP-pflichtig, sondern nur dann, wenn sie in den Anwendungsbereich des UVPG gem. § 3 UVPG fallen (vgl. Happ, in Eyermann, VwGO-Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 1 UmwRG, Rn. 6). Fällt das Vorhaben, über das entschieden wurde, nicht unter Anlage 1 zum UVPG – etwa dann, wenn die in der Anlage bestimmten Größen- und Leistungswerte nicht erreicht werden -, ist der Anwendungsbereich des UVPG nicht eröffnet (§ 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG).
Zudem hat die UVP der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienende Funktion (vgl. 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG). Daher wäre es widersinnig, wenn die Behörde – gleichsam überschießend – bei ihrer Entscheidung Umweltauswirkungen eines Vorhabens (§§ 2 Abs. 1 Satz 2, 3c, 12 UVPG) berücksichtigen müsste, die von dem Vorhaben, über das zu entscheiden ist, gar nicht ausgehen können, weil etwa – wie hier – der Umfang des Vorhabens reduziert worden ist. Dies gilt auch für die hier im Raume stehende Frage der Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3c UVPG.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Regelungen des UVPG als dem materiellen Recht dienende Normen des Verwaltungsverfahrensrechts (§ 2 Abs. 1 UVPG) über die Erforderlichkeit einer UVP oder einer Vorprüfung des Einzelfalls aus sich heraus keine subjektiven Rechte begründen, die für sich genommen die Klage- oder Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) eröffnen; eine solche setzt das materielle subjektiv-öffentliche Recht auch im Anwendungsbereich des UmwRG voraus. § 4 Abs. 1 UmwRG begründet also kein eigenständiges subjektiv-öffentliches (Jedermanns-) Recht auf Durchführung einer UVP oder einer Vorprüfung des Einzelfalls (Happ, in Eyermann VwGO-Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 4 UmwRG, Rn. 2 unter Hinweis auf BVerwG, BVerwG, U. v. 20.12.2011 – 9 A 30/10 – NVwZ 2012, 573). Auch eine Kommune kann sich auf den Verfahrensfehler einer (angeblich) rechtswidrig unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung auch in Ansehung des § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 UmwRG nicht unabhängig von einer möglichen Betroffenheit in eigenen Rechten berufen (OVG Lüneburg, U. v. 8.5.2012 – 12 KS 5/10 – NVwZ-RR 2012, 836 – LS 1). Die damit für die Anwendung des § 4 Abs. 3 UmwRG nötige Klagebefugnis kann sich jedoch allein bezüglich der tatsächlich erteilten Genehmigung ergeben; nur insoweit diese eine Regelung enthält, besteht auch die Möglichkeit einer Rechtsverletzung i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO. Auch dies spricht damit dafür, im Rahmen des UmwRG allein auf den Regelungsgehalt der tatsächlich in mitten stehenden Entscheidung abzustellen, nicht auf den Umfang eines ursprünglich gegebenenfalls weiter oder anders beantragten, jedoch nicht von der Entscheidung erfassten Vorhabens.
Unionsrecht steht einer derartigen Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des UmwRG und des UVPG nicht entgegen. „Betroffen“ sein im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) kann die Öffentlichkeit höchstens in dem Umfang, in dem über das Vorhaben von der Behörde tatsächlich entschieden wurde. Abgesehen davon sieht Art. 11 Abs. 1 Buchst b) UVP-Richtlinie ausdrücklich vor, dass die Geltendmachung einer Rechtsverletzung zur Voraussetzung für ein gerichtliches Verfahren gemacht werden kann (vgl. dazu auch EuGH, U. v. 15.10.2015 – C-137/14 – NVwZ 2015, 1665 – juris Rn. 30 ff. – Kommission ./. Deutschland). Eine Rechtsverletzung kann aber – wie ausgeführt – nur hinsichtlich des Umfangs der konkret in Rede stehenden Entscheidung geltend gemacht werden. Art. 11 Abs. 2 UVP-Richtlinie sieht ferner vor, dass die Mitgliedstaaten festlegen, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können. Dass § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG Rechtsschutzmöglichkeiten erst dann eröffnet, wenn eine Entscheidung ergangen ist, die gegebenenfalls hinter dem ursprünglich beantragten Vorhaben zurückbleibt, ist damit auch insoweit unionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Damit ist hinsichtlich des UmwRG vorliegend allein auf die tatsächlich genehmigten zwei Windenergieanlagen abzustellen. Bei zwei Windenergieanlagen ist das UVPG jedoch nicht anwendbar, weil selbst eine Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung erst ab drei Windenergieanlagen besteht (§§ 3 Abs. 1 Satz 1, 3c Satz 2 i. V. m. Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG). Insofern kann auch im Sinne von § 1 Abs. 1 UmwRG keine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen. Der streitgegenständliche Bescheid stellt auch (Nr. 3 des Bescheidtenors) fest, dass sich die Entscheidung über die beiden anderen beantragten Windenergieanlagen durch Beschränkung des Antrags erledigt hat. Damit trifft der Bescheid hinsichtlich dieser Anlagen ausdrücklich keine Entscheidung. Diese beiden Anlagen sind daher für die Anwendung des UVPG und des UmwRG irrelevant.
Da es – wie ausgeführt – allein auf die getroffene Entscheidung ankommt, spielt letztlich keine Rolle, ob die Beigeladene ihren diesbezüglichen Genehmigungsantrag wirksam zurückgenommen hat. Die Kammer hat überdies diesbezüglich keine Bedenken. Aus den Schwellenwerten in Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG ergibt sich, dass die Frage der UVP-(Vorprüfungs-)Pflicht gerade von der konkreten Zahl der Windkraftanlagen abhängt und dass bei der Ermittlung des Schwellenwerts jede einzelne Anlage zu zählen ist. Die Reduzierung der Zahl der Anlagen unter die Schwelle der UVP-Pflicht – auch wenn dies vorliegend weder Anlass noch Ziel der Reduzierung war – ist daher möglich. Rechtsschutzlücken in Bezug auf das UmwRG können insoweit nicht entstehen, da die Prüfung der UVP-Pflicht durch eine – hier ohnehin nicht in Betracht kommende – eventuelle Aufsplittung eines Vorhabens in mehrere nicht UVP- (vorprüfungs-) pflichtige Teile durch die gesetzliche Regelung betreffend die Errichtung kumulierender Vorhaben (§ 3b Abs. 2 UVPG) bzw. durch die von der Rechtsprechung entwickelte Figur der nachträglichen Kumulation (BVerwG, U. v. 18.6.2015 – 4 C 4/14 – BVerwGE 152, 219) nicht umgangen werden kann. Auch im Rahmen des BImSchG ist anerkannt, dass die Neuerrichtung eines Objekts, das – wie bei einer Windenergieanlage der Fall – bereits für sich genommen eine Anlage im Sinn von § 3 Abs. 5 BImSchG darstellt, ohne betriebsnotwendiger Teil einer anderen Anlage im Sinn von § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 4. BImSchV oder „Nebeneinrichtung“ im Sinn von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV zu sein, grundsätzlich als eigenständiges Vorhaben anzusehen ist (BayVGH, B. v. 4.7.2016 – 22 CS 16.1078 – juris Rn. 20). Insofern konnte die Beigeladene ihren Antrag hinsichtlich der Anlagen 3 und 4 zurücknehmen (Schreiben vom 31.5.2016, Bl. 824 der Behördenakte).
Eine UVP-Vorprüfungspflicht bestand im vorliegenden Fall auch nicht wegen einer Kumulation der beiden genehmigten Windenergieanlagen mit den drei Windenergieanlagen des Windparks …. Der diesbezügliche Genehmigungsbescheid ist bestandskräftig, nachdem gegen die entsprechenden Urteile der Kammer kein Rechtsmittel eingelegt wurde (VG Augsburg, U. v. 31.7.2015 – Au 4 K 14.1797 u. a.). Zudem sind diese Windenergieanlagen bereits errichtet. Daher kommt nur ein Fall nachträglicher Kumulation in Betracht, so dass mit fünf Windenergieanlagen der Schwellenwert jedenfalls für eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls überschritten wäre (§ 3c Satz 2 i. V. m. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG). Die Voraussetzungen einer nachträglichen Kumulation liegen jedoch nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat zwar der Fall der nachträglichen Kumulation von Vorhaben im UVPG keine Regelung erfahren. Die Gesetzeslücke ist aber durch eine Gesamtanalogie zu § 3b Abs. 2 und 3 UVPG zu schließen (BVerwG, U. v. 18.6.2015 – 4 C 4/14 – BVerwGE 152, 219 – juris Rn. 16; BVerwG, U. v. 17.12.2015 – 4 C 7/14 – BVerwGE 153, 361). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch bei der Genehmigung von Windenergieanlagen herangezogen (BayVGH, B. v. 26.7.2016 – 22 ZB 15.2326 – juris Rn. 16; B. v. 2.11.2016 – 22 CS 16.2048 – juris Rn. 26 ff.).
Nach dieser Rechtsprechung reicht jedoch der Umstand allein, dass es zu Wirkungsüberschneidungen kommen wird – wie sie hier von der Klägerin vorgetragen werden – für die Anwendbarkeit der Kumulationsregelung nicht aus (BayVGH, B. v. 26.7.2016 – 22 ZB 15.2326 – juris Rn. 16). Vorhaben, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, unterliegen nicht schon wegen ihrer sich überlagernden Umweltauswirkungen der Vorprüfungspflicht. § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verlangt eine Ausführung auf demselben Betriebs- oder Baugelände und eine Verbindung mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen (BVerwG, U. v. 18.6.2015 – 4 C 4/14 – BVerwGE 152, 219 – juris Rn. 25). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist hier weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Die beiden streitgegenständlichen Anlagen liegen über 2,7 km bzw. über 3,3 km von den Anlagen des Windparks … entfernt. Gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen bestehen nicht. Die Anlagen stehen – getrennt durch das Tal der … – auf unterschiedlichen Höhenzügen, die auch in unterschiedlichen Richtungen vom Siedlungsbereich der Klägerin liegen. Auch sonst liegen keinerlei Anhaltspunkte für den grundsätzlich gem. § 3b Abs. 2 UVPG erforderlichen engen Zusammenhang zwischen den bestehenden und den beiden streitgegenständlichen Genehmigungen vor. Der nach § 3b Abs. 2 UVPG zu fordernde funktionale und wirtschaftliche Bezug zwischen kumulierenden Vorhaben setzt ein planvolles Vorgehen des/der Vorhabenträger(s) voraus. Ineinandergreifende betriebliche Abläufe sind hierfür zwar ausreichend, aber nicht zwingend erforderlich. Es genügen Umstände, aus denen sich ein die Vorhaben koordinierendes und dem/den Betreiber(n) zurechenbares Verhalten hinreichend verlässlich ableiten lässt (BVerwG, U. v. 17.12.2015 – 4 C 7/14 – BVerwGE 153, 361 – LS 1). Auch derartige Umstände sind jedoch, namentlich an Hand der der Kammer vorliegenden Behördenakten, nicht ansatzweise erkennbar. Vielmehr wurde anlässlich des Genehmigungsverfahrens zum Windpark … der Rotmilanhorst nachgewiesen (vgl. Bl. 414 der Behördenakten), der im vorliegenden Genehmigungsverfahren letztlich zur Rücknahme des Genehmigungsantrags bezüglich der Windenergieanlagen 3 und 4 geführt hat, weil diese im Nahbereich des Horstes liegen (vgl. Bl. 44 des Bescheids sowie Bl. 650 der Behördenakten). Die Planung des Windparks … hat damit – jedenfalls im Sinne einer einfachen Kausalität – dazu geführt, dass es zu einer Reduzierung der vorliegend von der Beigeladenen geplanten Anlagen gekommen ist. Insofern erscheint es widersprüchlich, zu den streitgegenständlich genehmigten Anlagen die Anlagen des Windparks … wegen planvollen und koordinierenden Vorgehens der beiden Betreiber hinzuzurechnen.
Damit bleibt es dabei, dass sich die Frage der UVP-Pflicht nur in Bezug auf zwei Windenergieanlagen stellte. Angesichts des Schwellenwerts in Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG war keine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.
Unerheblich ist schließlich, ob die vom Beklagten augenscheinlich durchgeführte UVP-Vorprüfung (Nr. II. 4.1 der Bescheidgründe; Dokumentation gem. § 3c Satz 6 UVPG, Bl. 827 ff. der Behördenakten) dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Ist vorliegend allein auf die Entscheidung bezüglich zweier Windenergieanlagen abzustellen, ist das UmwRG gem. § 1 Abs. 1 UmwRG bereits nicht anwendbar. Auch § 4 Abs. 1 UmwRG selbst hat – wie ebenfalls ausgeführt – zur Voraussetzung, dass ein Fall des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG vorliegt. Dass § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG einen Aufhebungsanspruch grundsätzlich auch für den Fall vorsieht, dass eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ein Aufhebungsanspruch kann nur dann bestehen, wenn – anders als hier – das UmwRG überhaupt anwendbar ist. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG bestätigt dies durch den Verweis auf Abs. 1 Satz 1 (Nr. 1), der seinerseits wieder auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verweist. Zudem folgt aus dem Verweis auf Satz 1 Nr. 1, dass auch im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 UVPG ein Aufhebungsanspruch nur dann bestehen kann, wenn eine UVP erforderlich ist. Ist aber nach den einschlägigen Bestimmungen des UVP keine UVP-Vorprüfung geboten, kann eine UVP erst recht nicht erforderlich sein.
Die Bestimmungen des UVPG und des UmwRG stehen auch nicht zur Disposition der Behörde. Die Durchführung einer UVP-Vorprüfung, die von Gesetzes wegen nicht erforderlich ist, kann nicht dazu führen, dass Einzelne oder eine Gemeinde gerichtlich gem. § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 UmwRG überprüfen lassen können, ob diese Vorprüfung dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt.
Da nach allem auch kein Aufhebungsanspruch der Klägerin gem. § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 UmwRG besteht, waren die Klagen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene jeweils einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gem. § 162 Abs. 3 VwGO der Klägerin aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird in den Verfahren Au 4 K 16.975 und Au 4 K 16.1010 bis zur Verbindung auf jeweils 60.000,00 EUR, ab Verbindung auf insgesamt 120.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog (Nr. 19.3).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,– EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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