Aktenzeichen 22 B 17.124
Leitsatz
1. Windenergieanlagen rufen im Regelfall keine Geräusche hervor, die im Hinblick auf ihre außergewöhnliche Störwirkung die Vergabe eines Zuschlags für Ton- oder Informationshaltigkeit oder eines Impulszuschlags rechtfertigen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei einer Entfernung der Windkraftanlage vom betroffenen Grundstück, die mehr als dem Dreifachen der Anlagenhöhe entspricht, ist regelmäßig keine bedrängende Wirkung anzunehmen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. Artenschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere § 44 BNatSchG, besitzen keinen drittschützenden Charakter. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der Einwirkungsbereich einer Windenergieanlage im Sinne des UVPG dient dazu, das geografische Gebiet zu definieren, in dem für die Vorhabenzulassung relevante Umweltauswirkungen auftreten. Für die Bestimmung dieses Einwirkungsbereichs kann das in der Rechtsprechung entwickelte Abstandsmaß (das 10-fache des Rotordurchmessers) angewandt werden. (Rn. 57) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
B 2 K 15.77 2015-11-24 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth
Gründe
Die zulässige Berufung ist zurückzuweisen. Die Klage ist zulässig (1.), erweist sich jedoch als unbegründet (2.). Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 12. Dezember 2014 ist nicht aufzuheben, weil ihre Erteilung nicht gegen drittschützende Normen verstößt und der Kläger damit nicht in seinen Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (2.1.). Auch kann der Kläger nicht beanspruchen, dass wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 4 UmwRG die Rechtswidrigkeit und die Nichtvollziehbarkeit dieser Genehmigung festgestellt werden (2.2).
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO.
Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob sich die klägerischen Anwesen hinsichtlich der Schallimmissionen im Einwirkungsbereich der streitgegenständlichen Anlagen (RW 1, RW 2 und RW 3) im Sinne von Nr. 2.2 der TA Lärm befinden. Jedenfalls kann der Kläger geltend machen, möglicherweise von unzumutbaren Schattenimmissionen betroffen zu sein. Dem TÜV-Schattenwurfgutachten vom 18. Februar 2014 zufolge (dort Tabelle 8 unter 6.2, S. 24) werden die darin zugrunde gelegten Immissionsrichtwerte (vgl. unter Nr. 2.3, S. 11: astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer täglich 30 Minuten, jährlich 30 Stunden) am Immissionsort C – d.h. am Anwesen des Klägers – durch die Gesamtbelastung deutlich überschritten (max. Schattendauer täglich 49 Minuten, jährlich 63:17 Stunden).
2. Die Klage ist unbegründet.
2.1. Die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen (§ 6 Abs. 1 BImSchG) ist gewährleistet, soweit diese auch dem Schutz subjektiver Rechte des Klägers dienen.
2.1.1. Die Errichtung und insbesondere der Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen rufen keine schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen auf Wohn- und Betriebsgrundstücken des Klägers (E.1 und 1a) hervor (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Insbesondere wird bei einem Betrieb entsprechend der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die Zumutbarkeitsschwelle hinsichtlich von Lärm- und Schattenimmissionen nicht überschritten. Betreffend die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke des Klägers ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit die streitgegenständlichen Windenergieanlagen dort schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG oder sonstige Wirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verursachen könnten.
Gemäß der im TÜV-Schallgutachten vom 22. Januar 2014 (dort unter Nr. 8.1.2, S. 37) angestellten Prognose beträgt die Lärm-Vorbelastung am zu den klägerischen Anwesen nächstgelegenen Immissionsort B 28,4 dB(A), die Gesamt-Zusatzbelastung durch die insgesamt sieben von der Beigeladenen geplanten Windenergieanlagen 39,8 dB(A) und die Gesamtbelastung (obere Vertrauensgrenze) 42,7 dB(A). Der Schallimmissions-Richtwert von nachts 45 dB(A) wird demzufolge eingehalten. Der Schall-Immissionsort B mit der Adresse E.4 (vgl. Tabelle 6, S. 24 im vorgenannten Gutachten) liegt westlich der klägerischen Anwesen und damit etwas näher an den streitgegenständlichen Windenergieanlagen.
Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 24. November 2015 (Urteilsabdruck S. 16) richtig dargelegt, dass keine begründeten Zweifel an der Eignung der DIN 9613-2 als Berechnungsgrundlage für die Schallausbreitung im Freien bei Windenergieanlagen bestehen; es ist nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 12. Dezember 2014 ein neuer Stand der Wissenschaft existiert hätte und die Bindungswirkung über Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm entfallen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Beschluss vom 7. Mai 2018 – 22 ZB 17.2134 – (juris Rn. 34 ff.) ausführlich dargelegt, dass nicht ersichtlich ist, dass zum dortigen Entscheidungszeitpunkt über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Windkraftanlagen am 17. November 2014 ein neuer Stand der Wissenschaft die Anwendung der DIN 9613-2 in Frage gestellt hätte. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen; für den vorliegenden Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 12. Dezember 2014 gilt nichts anderes.
Auch ist mit dem Verwaltungsgericht (vgl. Urteilsabdruck S. 17) nicht zu beanstanden, dass keine Zuschläge für Ton- oder Impulshaltigkeit angesetzt wurden. Erlaubt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung keine impuls- oder tonhaltigen Geräusche, so bedarf es bei der Lärmprognose keiner gesonderten Zuschläge für derartige Geräusche (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2014 – 22 ZB 14.1828 – juris Rn. 14). Vorliegend wurde in Nr. 2.3 des Genehmigungsbescheids festgelegt, dass umgehend Abhilfemaßnahmen zu ergreifen sind, falls ton- oder impulshaltige Geräusche im Sinne der TA Lärm auftreten. Zudem rufen den Hinweisen zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) vom 20. Dezember 2011 (AllMBl 2012, 34; im Folgenden: BayWEE 2011) zufolge (dort Nr. 8.2.7) Windenergieanlagen im Regelfall keine Geräusche hervor, die im Hinblick auf ihre außergewöhnliche Störwirkung die Vergabe eines Zuschlags für Ton- oder Informationshaltigkeit oder eines Impulszuschlags rechtfertigen.
Weiter ist das Verwaltungsgericht mit ausführlicher Begründung zutreffend zur Bewertung gelangt, dass von den streitgegenständlichen Windenergieanlagen keine unzumutbaren Infraschall-Immissionen ausgehen (Urteilsabdruck S. 19 f.). Hervorzuheben ist, dass nach Nr. 8.2.8 BayWEE 2011 Infraschall durch technische Anlagen dann als schädliche Umwelteinwirkung im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einzustufen ist, wenn die Anhaltswerte der DIN 45680 (Entwurf August 2011) überschritten sind. Weiter heißt es an dieser Stelle des BayWEE 2011, dass bei den üblichen Abständen von Windenergieanlagen zur Wohnbebauung (größer 500 m) diese Schwelle nicht erreicht werde. Messungen zeigten, dass eine Windenergieanlage nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls erzeuge. Der Hauptanteil komme vom Wind selbst, und zwar unabhängig von der Windenergieanlage. Schädliche Umwelteinwirkungen durch Infraschall von Windenergieanlagen hätten bisher nicht durch wissenschaftliche Untersuchungen belegt werden können. Bereits ab einem Abstand von 250 m von einer Windenergieanlage seien im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten. In diesen Fällen sei keine weitere Prüfung zum Infraschall geboten.
Vorliegend beträgt der Abstand der klägerischen Anwesen zu den streitgegenständlichen WEA jeweils über 1.000 m (vgl. Feststellung des Verwaltungsgerichts, Urteilsabdruck S. 13, und Tabelle im Schallgutachten vom 22.1.2014 zu Abständen zum Immissionsort B, Rückseite von Bl. 350 der Behördenakte). Demnach ist von einer erheblichen Belästigung durch Infraschall nicht auszugehen. Dies entspricht i.Ü. auch dem Ergebnis unter Anwendung der Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen (WEA) – Windenergie-Erlass – BayWEE – vom 19. Juli 2016 (AllMBl S. 1642; im Folgenden: BayWEE 2016; vgl. dort Nr. 7.7), wonach bei üblichen Abständen von Windenergieanlagen zur Wohnbebauung (größer als 500 m) die Schwelle der schädlichen Umwelteinwirkung wegen Überschreitens der Anhaltswerte der DIN 45680 (Entwurf August 2011) nicht erreicht wird (vgl. auch BayVGH, B.v. 28.09.2017 – 22 CS 17.1506 – juris Rn. 25). Im Übrigen wurde in Nr. IV.2.2 des Genehmigungsbescheides vom 12. Dezember 2014 vorsorglich festgelegt, dass auf Aufforderung des Landratsamtes durch eine Messung einer nach §§ 26 und 29b BImSchG anerkannten Messstelle zu prüfen ist, ob die Anhaltswerte der DIN 45680, Beiblatt 1 (Entwurf 9/2013) bezüglich tieffrequenter Geräusche durch den Anlagenbetrieb eingehalten werden. Weiter sind bei Überschreitung der Anhaltswerte geeignete Minderungsmaßnahmen durchzuführen.
Es ist weiter davon auszugehen, dass durch den Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen keine unzumutbaren Schattenwurfimmissionen auf den klägerischen Grundstücken hervorgerufen werden. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil (Urteilsabdruck S. 17 ff.) richtigerweise ausgeführt, dass aufgrund der Schattenwurfprognose vom 18. Februar 2014, welche dem BayWEE 2011 (Nr. 8.2.9) entspricht, davon auszugehen ist, dass die Grundstücke des Klägers keinen derartigen Schattenimmissionen ausgesetzt sind, weil dies durch die Abschaltautomatik nach Auflage in Nr. IV.3.1 des Genehmigungsbescheids ausgeschlossen wird. Weiter hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger lediglich pauschal behauptet habe, dass seine landwirtschaftlich genutzten Grundstücke unzumutbar verschattet würden. Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren keine nachprüfbaren Anhaltspunkte für diese Behauptung dargelegt. Gemäß Nr. 8.2.9 des BayWEE 2011 stellt ferner der Disco-Effekt heutzutage aufgrund der matten Beschichtung der WKA kein Problem mehr dar und bedarf keiner weiteren Prüfung.
2.1.2. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme als öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB, dem drittschützende Wirkung zukommt, liegt nicht vor. Insbesondere geht von den streitgegenständlichen Windenergieanlagen keine bedrängende Wirkung aus.
Das Verwaltungsgericht hat eingehend begründet, weshalb keine bedrängende Wirkung der streitgegenständlichen Windenergieanlagen anzunehmen ist (S. 12 ff. des Urteils). Es hat insoweit die – auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. B.v. 7.5.2018 – 22 ZB 17.2032 u.a. – juris Rn. 41 m.w.N.) verwendete – Faustformel angewandt, wonach bei einer Entfernung einer Windenergieanlage von den betreffenden Grundstücken, die wie vorliegend mehr als dem Dreifachen der Anlagenhöhe entspricht, regelmäßig keine solche Wirkung eintritt. Auch hat es schlüssig dargelegt, dass die optischen Einwirkungen nicht durch topographische Besonderheiten verstärkt werden, weil die Anlagenstandorte nur unwesentlich höher (Höhenunterschiede zwischen 15 und 26 m) als die klägerischen Anwesen liegen. Der Kläger ist dem nicht substantiiert entgegen getreten. Weder aus den klägerischen Ausführungen, noch aus dem vorliegenden Sachverhalt ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für topographische Besonderheiten, die ausnahmsweise für eine bedrängende Wirkung sprechen könnten. Insbesondere ergibt sich eine bedrängende Wirkung auch nicht wegen der weiteren von der Beigeladenen geplanten Anlagen RE 1, RF 1, RF 2 und RF 3. Der Standort der Anlage RE 1 ist ca. 745 m von den klägerischen Anwesen entfernt; der Abstand der Standorte der weiteren Anlagen liegt im Bereich von rund 2.100 m bis rund 2.350 m (vgl. Tabelle im Schallgutachten vom 22.1.2014 zu Abständen zum Immissionsort B, Rückseite von Bl. 350 der Behördenakte). Außerdem liegen die Anlagen RF 1, RF 2 und RF 3 südlich des Klägeranwesens und somit in einer ganz anderen Blickachse als die westlich vom Kläger geplanten Anlagen RE 1, RW 1, RW 2 und RW 3. Der Abstand zwischen den streitgegenständlichen Anlagen sowie der Anlage RE 1 einerseits und den weiteren drei Anlagen RF 1, RF 2 und RF 3 andererseits beträgt zudem über zwei Kilometer. Eine sich gegenseitig verstärkende, massive optische Wirkung der insgesamt sieben Anlagen ist vor diesem Hintergrund auszuschließen. Auch besteht keine erhebliche Vorbelastung durch die beiden südlich der streitgegenständlichen Anlagen vorhandenen Bestandsanlagen. Diese befinden sich in einer Entfernung von rund 1.200 m bzw. 1.400 m zu den klägerischen Anwesen (vgl. Tabelle im Schallgutachten vom 22.1.2014 zu Abständen zum Immissionsort B, Rückseite von Bl. 346 der Behördenakte). Deren Gesamthöhe beträgt zudem jeweils „nur“ rund 94 m (vgl. Angaben im Schallgutachten vom 22.1.2014, Bl. 346 der Behördenakte: Nabenhöhe von jeweils 70 m, Rotordurchmesser von jeweils 48 m).
2.1.3. Der Kläger kann keinen Anspruch auf Einhaltung eines Abstands von 10 H im Sinne von Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO zwischen den streitgegenständlichen Windenergieanlagen und seinem Anwesen geltend machen.
Dies ergibt sich schon daraus, dass Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO kein Verbot der Errichtung und des Betriebs von Windenergieanlagen innerhalb dieses Abstands enthält. Vielmehr bewirkt diese Regelung – vorbehaltlich der Übergangsregelung in Art. 83 Abs. 1 BayBO -, dass der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB auf Vorhaben zur Errichtung von Windenergieanlagen nicht anzuwenden ist, wenn der Mindestabstand von 10 H im Sinne dieser Vorschrift nicht eingehalten wird (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2017 – 22 ZB 16.2119 – juris Rn. 15). Falls es sich bei den streitgegenständlichen Anlagen wegen Unterschreitung dieses Mindestabstands um nichtprivilegierte Vorhaben handeln sollte, so wären diese gemäß § 35 Abs. 2 BauGB nur unter engeren Voraussetzungen bauplanungsrechtlich zulässig. Aus diesem Grund hat die 10 H-Regelung keine drittschützende Wirkung.
Ohne, dass es noch darauf ankäme, erscheint es im Übrigen als zweifelhaft, ob es sich bei dem Weiler E.um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 Abs. 1 BauGB handelt.
2.1.4. Weiter kann der Kläger nicht geltend machen, die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstoße gegen artenschutzrechtliche Vorschriften. Die betreffenden Regelungen – insbesondere auch § 44 BNatSchG – besitzen keinen drittschützenden Charakter, wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. im Urteil vom 14. März 2017 – 22 B 17.12 – (juris Rn. 40) näher ausgeführt hat (vgl. auch OVG RhPf, B.v. 8.5.2019 – 8 B 10483/19.OVG – juris Rn. 26; OVG NRW, B.v. 30.3.2017- 8 A 2915/15 – juris Rn. 45 ff.). Hieran ist festzuhalten.
2.1.5. Aus einer etwaigen fehlerhaften Durchführung einer UVP-Vorprüfung kann sich kein Aufhebungsanspruch des Klägers ergeben. Vielmehr wäre ein solcher Fehler – gegebenenfalls – in einem ergänzenden Verfahren gemäß § 1b Satz 1 UmwRG nachzuholen (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2018 – 7 C 24.16 – juris Rn. 38 ff.; U.v. 24.5.2018 – 4 C 4/17 – juris Rn. 35; U.v. 20.8.2008 – 4 C 11/07 – juris Rn. 24).
2.2. Es liegt kein Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Satz 2 UmwRG vor. Die nachgeholte UVP-Vorprüfung genügt dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG i.d.F. vom 24. Februar 2010.
2.2.1. Der Kläger kann grundsätzlich gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG geltend machen, dass die vorliegend durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG i.d.F. vom 24. Februar 2010 (im Folgenden zitiert als UVPG a.F.) genügt. Zwar verweist § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG insoweit auf den Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG in der aktuell geltenden Fassung vom 20. Juli 2017. Gemäß § 74 Abs. 1 UVPG sind jedoch für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c UVPG vor dem 16. Mai 2017 in der damals geltenden Fassung eingeleitet wurde, die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Daraus ergibt sich, dass die vorliegend durchgeführte Vorprüfung am Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG a.F. zu überprüfen ist. Vorliegend ist die nachgeholte Vorprüfung mit dem Vermerk vom 5. Mai 2017 abgeschlossen worden.
Zudem könnte der Kläger als Individualkläger auch dann eine im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. Satz 2 UmwRG fehlerhafte Vorprüfung geltend machen, wenn der Fehler auf einer unzureichenden Bewertung artenschutzfachlicher Auswirkungen des streitgegenständlichen Vorhabens beruhen würde. Die Berufung eines Individualklägers auf einen solchen absoluten Verfahrensfehler nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Satz 2 UmwRG ist im Umkehrschluss aus § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG, der nur relative Verfahrensfehler betrifft, nicht von weiteren Voraussetzungen, insbesondere nicht von den sonst geltenden einschränkenden Maßgaben des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO abhängig (vgl. BVerwG, U.v. 25.5.2016 – 3 C 2/15 – juris Rn. 33; U.v. 22.10.2015 – 7 C 15/13 – juris Rn. 23).
2.2.2. Das Landratsamt ist zutreffend davon ausgegangen, dass vorliegend eine standortbezogene Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG a.F. durchzuführen war.
Zunächst hat das Landratsamt eine standortbezogene Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG a.F. durchgeführt, deren Ergebnis im Aktenvermerk vom 14. Februar 2014 festgehalten wurde. Im Vermerk des Landratsamtes vom 5. Mai 2017 heißt es dann, die Errichtung der (insgesamt) sieben Windkraftanlagen durch die Beigeladene könne als kumulierendes Vorhaben nach § 3b Abs. 2 UVPG a.F. angesehen werden; das Landratsamt sei deshalb „vorsorglich“ gehalten, zur Absicherung der Rechtmäßigkeit des erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides vom 12. Dezember 2014 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nachzuholen. Eine solche Nachholung einer UVP-Vorprüfung nach Erlass des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides ist im Hinblick auf § 4 Abs. 1b UmwRG zulässig (vgl. zur damaligen Rechtslage BVerwG, U.v. 20.8.2008 – 4 C 11/07 – juris Rn. 24). Weiter wird vorliegend durch die Nachholung der Vorprüfung die Identität des streitgegenständlichen Vorhabens nicht angetastet (vgl. BVerwG, U.v. 16. 10. 2008 – 4 C 5/07 – juris Rn. 7).
Bei der Durchführung einer Vorprüfung im ergänzenden Verfahren nach § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG ist auf die Sachlage und den Stand der Wissenschaft zum Zeitpunkt der Vorprüfung abzustellen; nur so kann der Zweck dieser Vorprüfung effektiv erreicht werden (vgl. EuGH, U.v. 26.7.2017 – C-196/16 u.a. – juris Rn. 41; für eine nachträgliche FFH-Verträglichkeitsprüfung BVerwG, U.v. 15.7.2016 – 9 C 3/16 – juris Rn. 42 f.). Daher ist, soweit im Folgenden auf im bayerischen Windenergieerlass enthaltene naturschutzfachliche Bewertungen Bezug genommen wird, auf die zum Zeitpunkt der Nachholung der Vorprüfung im Mai 2017 geltende Fassung vom 19. Juli 2016 abzustellen.
Die drei streitgegenständlichen Windenergieanlagen bilden zusammen mit der Anlage RE 1 eine Windfarm im Sinne von Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG, für die eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG a.F. durchzuführen war. Vorliegend ist die Definition der Windfarm nach § 2 Abs. 5 UVPG anwendbar. Die Übergangsvorschrift in § 74 Abs. 1 UVPG betrifft nur die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des UVPG über die Vorprüfung des Einzelfalls; eine Übergangsvorschrift bezüglich der Vorschriften des Teils 1 dieses Gesetzes fehlt dagegen (vgl. NdsOVG, B.v. 11.3.2019 – 12 ME 105/18 – juris Rn. 36; VGH BW, B.v. 25.1.2018 – 10 S 1681/17 – juris Rn. 15). Windfarm im Sinne des UVPG sind nach dieser gesetzlichen Definition drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang in diesem Sinne wird insbesondere dann angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Abs. 3 ROG befinden (§ 2 Abs. 5 Satz 2 UVPG). Einwirkungsbereich im Sinne des UVPG ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind (§ 2 Abs. 11 UVPG). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber mit der Definition des Einwirkungsbereichs in § 2 Abs. 11 UVPG die bis dahin in der Rechtsprechung insoweit entwickelten Kriterien hätte modifizieren wollen. In der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 164/17 S. 85) wurde vielmehr betont, dass der Begriff „Einwirkungsbereich“ nicht neu sei. Als maßgebend dafür, welche Umweltauswirkungen eines Vorhabens für dessen Zulassung relevant sind, werden die fachrechtlichen Bestimmungen bezeichnet. Das UVPG enthalte keine eigenständigen, von den fachrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen unabhängigen materiellen Anforderungen für die Zulassung des Vorhabens.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 30. Juni 2004 – 4 C 9/03 – (juris Rn. 33) grundlegend ausgeführt, entscheidend für das Vorhandensein einer Windfarm sei der räumliche Zusammenhang der einzelnen Anlagen. Seien sie so weit voneinander entfernt, dass sich die nach der UVP-Richtlinie maßgeblichen Auswirkungen nicht summierten, so behalte jede für sich den Charakter einer Einzelanlage. Von einer Windfarm sei mithin erst dann auszugehen, wenn drei oder mehr Windkraftanlagen einander räumlich so zugeordnet werden, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berührten. Als nach der UVP-Richtlinie maßgebliche Auswirkungen im vorgenannten Sinne nennt das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 8. Mai 2007 – 4 B 11/07 – (juris Rn. 6) die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie Immissionen der Anlagen. Ein Indiz für das Vorliegen eines gemeinsamen Einwirkungsbereichs liegt vor, wenn der Abstand zwischen den betreffenden Anlagen das 10-fache des Rotordurchmessers unterschreitet (vgl. BVerwG, B.v. 8.5.2007 – 4 B 11/07 – juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 12.1.2007 – 1 B 05.3387 u.a. – juris Rn. 23).
Vorliegend liegt der Abstand zwischen den streitgegenständlichen Anlagen untereinander sowie zur Anlage RE 1 mit jeweils bis rund 400 m bis 500 m bzw. (zwischen RW 1 und RW 3) rund 1.000 m deutlich unter diesem Abstand von rund 1.200 m (gemessen anhand des von der Genehmigung vom 12.12.2014 umfassten Lageplans vom 15.1.2014, Bl. 107 der Behördenakte). Auch ist ein funktionaler Zusammenhang anzunehmen. Zwar liegen die genannten Windenergieanlagen in drei verschiedenen Vorranggebieten (Regionalplan Oberfranken-West: Vorranggebiet Nr. … bzgl. RW 1, Nr. … bzgl. RW 2 und RW 3; Regionalplan Oberfranken-Ost: Vorranggebiet Nr. … bzgl. RE 1). Allerdings bilden die betreffenden drei Vorranggebiete einen zusammenhängenden Raum; die planerische Trennung dürfte im Wesentlichen durch die Lage in den Gebieten von zwei unterschiedlichen Regionalen Planungsverbänden bedingt sein. Im Übrigen dürfte ein funktionaler Zusammenhang im Sinne von § 2 Abs. 5 UVPG bereits vorliegen, wenn die betreffenden Windenergieanlagen im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. U.v. 17.12.2015 – 4 C 7/14 – juris Rn. 18) funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind. Dafür genügen nach dieser Rechtsprechung (vgl. U.v. 17.12.2015 – 4 C 7/14 – a.a.O.) Umstände, aus denen sich ein die Vorhaben koordinierendes und dem/den Betreiber(n) zurechenbares Verhalten hinreichend verlässlich ableiten lässt. Ein solches Verhalten der Beigeladenen hinsichtlich der streitgegenständlichen Anlagen sowie der Anlage RE 1 ist hier anzunehmen.
Die vorgenannten vier Windenergieanlagen sind dagegen nicht Teil einer Windfarm mit mindestens sechs Windkraftanlagen, für die nach Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen gewesen wäre. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass sich die Einwirkungsbereiche der streitgegenständlichen Anlagen mit denen der Anlagen RF 1, RF 2 und RF 3 überschneiden würden.
Aufgrund des für den Regelfall heranzuziehenden Abstandsmaßes, wonach eine Überschneidung der Einwirkungsbereiche von Windenergieanlagen nur bei Abständen unter dem 10-fachen des Rotordurchmessers in Betracht kommt, ist von keiner einheitlichen Windfarm auszugehen. Vorliegend betragen die Abstände deutlich mehr als das 10-fache des Rotordurchmessers, d.h. mehr als 1.200 m. Der Abstand zwischen RW 1 und RE 1 einerseits und RF 1, RF 2 und RF 3 andererseits liegt im Bereich von ca. 2.100 m bis 2.250 m (RE 1 zu RF 1 und RF 2; RW 1 zu RF 1 und RF 2) bzw. (RW 1 zu RF 3, RE 1 zu RF 3) rund 2.600 m (gemessen anhand des oben genannten Lageplans vom 15.1.2014, Bl. 107 der Behördenakte). Allerdings erlaubt dieser Anhaltspunkt noch keine abschließende Beurteilung, ob eine einheitliche Windfarm vorliegt. Hierzu sind vielmehr ergänzend die Einwirkungsbereiche hinsichtlich verschiedenartiger, von den Windenergieanlagen ausgehender Umwelteinwirkungen heranzuziehen (vgl. BayVGH, U.v. 12.1.2007 – 1 B 05.3387 u.a. – juris Rn. 23 m.w.N.).
Hinsichtlich der Schallimmissionen ist kein Immissionsort ersichtlich, der zugleich im Einwirkungsbereich einer der nördlich gelegenen Anlagen (RW 1, RW 2, RW 3 oder RE1) wie auch einer der südlich situierten Anlagen (RF 1, RF 2 oder RF 3) liegen würde. Die Lage einer Fläche im Einwirkungsbereich einer Anlage setzt gemäß Nr. 2.2 Buchst. a der TA Lärm voraus, dass die von der betreffenden Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt, d.h. in Dorfgebieten (Immissionsrichtwert nachts: 45 dB(A), vgl. Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm) über 35 dB(A) und in allgemeinen Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten (Immissionsrichtwert nachts: 40 dB(A), vgl. Nr. 6.1 Buchst. e TA Lärm) über 30 dB(A). Das Spitzenpegelkriterium nach Nr. 2.2 Buchst. b ist bei der Bewertung der von Windenergieanlagen ausgehenden Schallimmissionen nicht von Bedeutung. Die dem TÜV-Schallgutachten vom 22. Januar 2014 beigefügten Ergebnisse der Modellberechnung für die Zusatzbelastung der vorgenannten, insgesamt sieben Windenergieanlagen (Bl. 351 Rückseite bis Bl. 353 Rückseite der Behördenakte „Antrag (1)“) zeigen, dass an keinem der dort genannten Immissionsorte (bezeichnet als A bis R) von zwei dieser Windenergieanlagen jeweils hervorgerufenen Schallimmissionen den maßgeblichen Immissionsrichtwert überschreiten. Gemäß der vom Kläger nicht konkret in Zweifel gezogenen Einstufung im vorgenannten Schallgutachten gilt bei den Immissionsorten N, P, Q und R der bei Allgemeinen Wohngebieten einzuhaltende Richtwert für die Nachtstunden von 40 dB(A); bei den übrigen Immissionsorten wurde der für Dorfgebiete geltende, hier auch auf Wohnanwesen im Außenbereich angewandte Richtwert nachts von 45 dB(A) zugrunde gelegt (vgl. Gutachten vom 22.1.2014, Tabelle 6, S. 24). An den Immissionsorten C, H, J und K, welche im Bereich zwischen den vier nördlichen Anlagen (RW 1, RW2, RW3 und RE1) und den drei südlichen Anlagen (RF1, RF2 und RF 3) liegen (vgl. Karte auf Bl. 355 Rückseite der Behördenakte), liegt die Zusatzbelastung der einzelnen Anlagen jeweils deutlich unter 35 dB (A), oftmals zwischen rund 25 dB(A) und rund 30 dB(A). Diese Orte liegen demnach außerhalb der Einwirkungsbereiche dieser Windenergieanlagen. Die prognostizierte Gesamtbelastung im Sinne der oberen Vertrauensgrenze liegt laut dem Schallgutachten (dort Tabelle 16, S. 37, Bl. 329 der Behördenakte) an den genannten Immissionsorten (C, H, J und K) jeweils bei knapp über bzw. unter 40 dB(A).
Eine Überschneidung der Einwirkungsbereiche der nördlich gelegenen Anlagen einerseits und der südlichen Anlagen RF 1, RF 2 oder RF 3 andererseits sind gleichermaßen hinsichtlich der Schattenwurfimmissionen auszuschließen. Aus dem TÜV-Schattengutachten vom 18. Februar 2014 ergibt sich, dass die dort untersuchten Immissionsorte jeweils nicht von Schattenwurf betroffen sind, der zugleich von einer der nördlich gelegenen Anlagen (RW 1, RW 2, RW 3 oder RE1) und einer der südlichen Anlagen (RF 1, RF 2 oder RF 3) ausgeht. Dies ergibt sich u.a. anhand der grafischen Kalender zur Gesamtbelastung an den Immissionsorten in der Anlage zum Gutachten (Bl. 473 Rückseite bis Bl. 474 Rückseite der Behördenakte). Danach werden Schattenimmissionen am jeweiligen Immissionsort entweder durch die nördlich situierten Anlagen (Immissionsorte B bis F sowie P) oder durch die südlich gelegenen Anlagen (Immissionsorte G bis N) verursacht.
Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Einwirkungsbereiche der insgesamt sieben Anlagen überschneiden könnten, soweit es Auswirkungen auf das Landschaftsbild betrifft. Es ist nicht ersichtlich, dass die Anlagen als landschaftlich einheitlicher bedeutsamer Komplex wahrgenommen werden könnten (vgl. zu diesem Kriterium Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2019, § 3b UVPG Rn. 33). Dafür spricht bereits der oben genannte Abstand zwischen den Anlagen. Auch bilden die nördlichen Anlagen RW 1, RW 2, RW 3 und RE 1 einerseits und die südlichen Anlagen RF 1, RF 2 und RF 3 andererseits jeweils einen Komplex in Form eines kompakten Vierecks bzw. eines kompakten Dreiecks. Sie stehen jeweils wesentlich näher zueinander und wirken dadurch als jeweils abgeschlossene Gruppe. Die beiden Komplexe werden nicht als Teil einer einheitlichen räumlichen Struktur wahrgenommen. Eine solche Wirkung kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil sich zwischen dem nördlichen und dem südlichen Anlagenkomplex zwei ältere Bestandsanlagen befinden. Auch diese zwei Anlagen stehen nahe beieinander; sie sind zudem mit einer Gesamthöhe von jeweils nur rund 94 m deutlich niedriger als die von der Beigeladenen geplanten Anlagen mit einer Gesamthöhe von 199 m.
Schließlich überschneiden sich die Einwirkungsbereiche der nördlich gelegenen Anlagen RW 1, RW 2, RW 3 und RE 1 einerseits und der südlichen Anlagen RF 1, RF 2 oder RF 3 andererseits nicht im Hinblick auf artenschutzrechtlich bedeutsame Auswirkungen des Vorhabens. Im Hinblick auf ein von den streitgegenständlichen Anlagen ausgehende Tötungsrisiko für Exemplare besonders geschützter Arten im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG deckt sich der sogenannte Nah- bzw. Risikobereich mit dem Einwirkungsbereich; es handelt sich um den Bereich der Anlagen, in denen – verursacht insbesondere durch die Rotorbewegungen – die Tötung geschützter Vögel im Sinne von § 2 Abs. 11 UVPG auftreten kann. Im BayWEE 2016 wird dieser Bereich als Nahbereich bezeichnet (vgl. z.B. Nr. 8.4.1 Buchst. c) aa) Satz 8). In der „Arbeitshilfe Vogelschutz und Windenergienutzung – Fachfragen des bayerischen Windenergieerlasses“ vom Februar 2017 (dort Nr. 3.2.1.2, S.11; abzurufen unter https://www.ltm) wird ein Radius um den Anlagenstandort von 250 m als Risikobereich und gleichbedeutend mit dem Nahbereich im Sinne des BayWEE definiert. Auf diese Arbeitshilfe des LfU wird im BayWEE 2016 Bezug genommen (vgl. dort Nr. 8.4 Satz 6). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in einem Beschluss vom 29. Dezember 2016 – 22 CS 16.2162 – (juris Rn. 54) in Bezug auf eine weitere Arbeitshilfe des LfU ausgeführt hat „inkorporiert“ der BayWEE diese Unterlagen gleichsam durch Verweisung, welche dadurch am Charakter dieser fachlichen Aussagen als „antizipiertem Sachverständigengutachten von hoher Qualität“ teilnehmen. Vorliegend kommt es lediglich bei den Anlagen RW 1, RW 2, RW 3 und RE 1 zu Überschneidungen der jeweiligen Nah- bzw. Risikobereiche, nicht dagegen zwischen Nah- bzw. Risikobereichen dieser Anlagen einerseits und denjenigen Bereichen der Anlagen RF 1, RF 2 und RF 3 andererseits.
Bei dem engeren und dem weiteren Prüfbereich im Sinne von Anlage 3 der Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen (WEA) – Windenergie-Erlass – BayWEE – vom 19. Juli 2016 (AllMBl S. 1642) handelt es sich dagegen nicht um Einwirkungsbereiche in Bezug auf das Tötungsrisiko für Exemplare kollisionsgefährdeter Arten (so jedoch OVG Münster, B.v. 24.6.2015 – 8 B 315/15 – juris Rn. 25; hierzu kritisch NdsOVG, B.v. 28.5.2018 – 12 ME 25/18 – juris Rn. 34). Diese Prüfbereiche beschreiben keine geographischen Gebiete im Sinne von § 2 Abs. 11 UVPG, in dem die Tötung solcher Exemplare als für die Vorhabenzulassung relevante Umweltauswirkung auftritt. Sie dienen vielmehr der Bestandserfassung am Eingriffsort mit dem Ziel, die Aufenthaltswahrscheinlichkeit im Bereich der Anlage abzuschätzen (vgl. Nr. 8.4.1 Buchst. b BayWEE 2016, dort insbesondere Satz 8). Hinsichtlich der erweiterten Prüfbereiche im Sinne von Anlage 3 zu Nr. 8.4.1 BayWEE 2016 (dort Spalte 3 – „Abstand regelmäßig aufgesuchte Aufenthaltsorte“) kommt hinzu, dass allein aufgrund der Lage eines regelmäßig aufgesuchten Aufenthaltsorts von Exemplaren einer geschützten Art bzw. Artengruppe im erweiterten Prüfbereich einer Windenergieanlage nicht feststeht, dass von dieser Anlage (möglicherweise) ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ausgeht. Nach Nr. 8.4.1 Buchst. c) aa) BayWEE 2016 führt eine großräumige und diffuse Verteilung von Nahrungshabitaten außerhalb der in Anlage 3 Spalte 2 genannten Abstände (engere Prüfbereiche) in der Regel nicht zu erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeiten im Nahbereich einer Anlage. Vielmehr müssen Nahrungshabitate eine räumlich gut abgrenzbare kleinere Teilmenge innerhalb der Prüfkulisse nach Anlage 3 Spalte 3 (erweiterte Prüfbereiche) darstellen, die regelmäßig über die Anlage angeflogen werden. Allein aufgrund regelmäßig aufgesuchter Aufenthaltsorte innerhalb des äußeren Prüfbereichs kann nicht von einer erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeit im Nah- bzw. Gefahrenbereich einer Windenergieanlage und damit von einem möglicherweise erhöhten Tötungsrisiko ausgegangen werden.
Die bloß abstrakte Möglichkeit, dass die Lage regelmäßig aufgesuchter Aufenthaltsorte im erweiterten Prüfbereich mit einer erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeit im Nah- bzw. Gefahrenbereich einer Windenergieanlage einher geht, rechtfertigt es nicht, den äußeren Prüfbereich mit dem Einwirkungsbereich der Anlage gleichzusetzen; es kann nicht gemäß § 2 Abs. 11 UVPG festgestellt werden, dass im betreffenden geographischen Gebiet für die Zulassung des Vorhabens relevante Umweltauswirkungen auftreten (a.A. vor Inkrafttreten von § 2 Abs. 11 UVPG OVG NRW, B.v. 30.3.2017 – 8 A 2914/15 – juris Rn. 17 und 31, wobei die Vermutung abstrakt möglicher Auswirkungen in den Prüfbereichen wohl widerlegt sein soll, wenn kumulierende Auswirkungen von mindestens drei Windenergieanlagen ausgeschlossen erscheinen). Unabhängig davon treten die für die Vorhabenzulassung relevanten Auswirkungen im Sinne von § 2 Abs. 11 UVPG insbesondere im Hinblick auf die Tötung von Individuen geschützter Vogelarten nicht im äußeren Prüfungsbereich, sondern im Nah- bzw. Gefahrenbereich der Anlage auf, wie oben bereits näher dargelegt wurde.
Erst recht wäre eine Ausdehnung auf den räumlichen Bereich der Populationen einer Art im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG nicht mit der Definition des Einwirkungsbereichs nach § 2 Abs. 11 UVPG vereinbar (a.A. NdsOVG, B.v. 28.5.2018 – 12 ME 25/18 – juris Rn. 29). Die Prüfung nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG beinhaltet nicht die Frage, welche konkreten Auswirkungen die einzelne Windenergieanlage z.B. auf (einzelne) Brutvorkommen im gesamten Bereich der betreffenden Population der betreffenden Art hat. Vielmehr ist ggf. der Erhaltungszustand der Populationen einer Art festzustellen und zu bewerten, inwieweit durch den Betrieb einer Windenergieanlage zu erwartende Verluste populationsrelevant sein können. In Gebieten mit besonderer Bedeutung für den Vogelschutz gemäß Anlage 1 BayWEE 2016 einschließlich der sogenannten Dichtezentren kann ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko populationsrelevant sein; bei weit verbreiteten Arten kann dagegen grundsätzlich angenommen werden, dass sich der Erhaltungszustand infolge der Ausnahme nicht verschlechtert, wenn sich der Standort der Windenergieanlage außerhalb eines solchen Gebietes befindet (vgl. Nr. 8.4.4 Buchst. b BayWEE 2016 sowie „Arbeitshilfe Vogelschutz und Windenergienutzung – Fachfragen des bayerischen Windenergieerlasses“ vom Februar 2017, dort Nr. 4.2, S. 17 f.). Dass einzelne Exemplare oder Siedlungsräume im Zuge der Verwirklichung eines Planvorhabens vernichtet werden oder verloren gehen, schließt nicht aus, dass die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt (vgl. BVerwG, U.v. 16.03.2006 – 4 A 1075/04 – Rn. 572). Dies verdeutlicht, dass der geografische Bereich der betreffenden Population nicht mit dem Raum gleichzusetzen ist, in dem die von der einzelnen Anlage verursachten Verluste auftreten.
Im Übrigen ist jedenfalls aufgrund des maßgeblichen Sachstands zum Zeitpunkt der Vorprüfung im Mai 2017 nicht ersichtlich, dass vorliegend die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich sein könnte. Entsprechend kann nicht festgestellt werden, dass die Prüfung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen gemäß § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG im Sinne von § 2 Abs. 11 UVPG für die Zulassung der streitgegenständlichen Anlagen relevant wäre.
Unabhängig davon kann nicht im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von einer Überschneidung der nach der UVP-Richtlinie maßgeblichen Auswirkungen von Windenergieanlagen – zu denen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie Immissionen zählen – gesprochen werden, wenn allein eine Überschneidung von räumlich weit ausgreifenden naturschutzfachlichen Prüfbereichen vorliegt. Der Einwirkungsbereich einer Windenergieanlage im Sinne des UVPG dient dazu, das geografische Gebiet zu definieren, in dem für die Vorhabenzulassung relevante Umweltauswirkungen auftreten. Für die Bestimmung dieses Einwirkungsbereichs kann das in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Abstandsmaß (das 10-fache des Rotordurchmessers) angewandt werden; weiter ist die Reichweite der maßgeblichen Auswirkungen der Anlagen zu berücksichtigen. Wenn artenschutzfachliche Prüfbereiche, deren Radius ein Vielfaches der Reichweite der genannten Kriterien beträgt, zum Maßstab für die Bemessung des Einwirkungsbereichs würden, würde dieser konturlos. Wie der vorliegende Fall aufzeigt, könnten sich überschneidende Einwirkungsbereiche z.B. bei zwei Windenergieanlagen angenommen werden, die bis zu 20 km voneinander entfernt liegen, wenn sich innerhalb des Überschneidungsbereichs der Prüfbereiche im Sinne von Anlage 3 zu Nr. 8.4.1 BayWEE 2016 (dort Spalte 3) ein regelmäßig von Schwarzstörchen aufgesuchtes Nahrungshabitat befindet. Auch wäre ein Untersuchungsraum, der den gesamten äußeren Prüfungsbereich nach Anlage 3 zu Nr. 8.4.1 BayWEE 2016 (dort Spalte 3) umfasst, allenfalls im Hinblick auf die artenschutzfachliche Prüfung zweckmäßig; im Hinblick auf die Bewertung z.B. der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Immissionen wäre er dagegen völlig überdimensioniert. Dennoch müsste etwa im Rahmen der Vorprüfung die ökologische Empfindlichkeit des gesamten Gebiets, das durch das betreffende Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, insbesondere hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien – bzw. nur hinsichtlich der Schutzkriterien (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 3 UVPG) – unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich beurteilt werden (vgl. Nr. 2 der Anlage 3 zum UVPG). Eine Einschränkung dieser Beurteilung auf solche Nutzungs- und Schutzkriterien, bei denen ein Zusammenhang mit bestimmten Auswirkungen des Vorhabens – z.B. dem besonderen Artenschutz – besteht, ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass vorliegend jedenfalls keine Überschneidung von engeren Prüfbereichen (vgl. Anlage 3 zu Nr. 8.4.1 BayWEE 2016, dort Spalte 2 – „Abstand Brutvorkommen bzw. Brutplatz zur WEA“) der Anlagen der nördlichen Windfarm (Anlagen RW 1, RW 2, RW 3 und RE 1) einerseits und solchen der südlichen Windfarm RF 1, RF 2 und RF 3 feststellbar wäre. Das Brutvorkommen des Schwarzstorches nahe der H.liegt lediglich im engeren Prüfbereich – d.h. innerhalb des 3.000 m-Radius – der Anlagen RF 1, RF 2 und RF 3, wie sich z.B. aus Abbildung 2 im „Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) – Raumnutzung des Schwarzstorches“ vom 22. Juni 2015 ergibt. Weiter wurde dem Gutachten zur saP vom 23. Juli 2014 (vgl. dort Abbildung 7, S. 8) zufolge das Brutvorkommen eines Schwarzstorches bei L.vermutet, dessen Lage zumindest zum damaligen Zeitpunkt unbekannt war. Der auch vom Kläger herangezogene Gutachter R. hat acht Schwarzstorchhorste in einer Entfernung von 3,8 km bis 10 km zur nächsten Windkraftanlage und damit außerhalb des engeren Prüfradius von 3.000 m festgestellt, wie im Vermerk des Landratsamtes vom 5. Mai 2017 (dort unter Nr. 3.2.1) betreffend die Windparks „R.“ (Anlagen RW 1, RW 2 und RW 3) und „R.“ (Anlage RE 1) festgestellt wurde. In der vom Kläger als Anlage KB8 vorgelegten Stellungnahme dieses Gutachters vom 18. Juni 2019 (dort S. 2) werden zwei Brutvorkommen des Schwarzstorches konkreter beschrieben, die sich außerhalb der jeweiligen engeren Prüfradien der streitgegenständlichen Anlagen befinden. Dabei handelt es sich zum einen um das vorgenannte Brutvorkommen bei L.(„3,5 km vom Planungsgebiet entfernt“) und das gleichfalls bereits angesprochene Brutvorkommen bei H.bzw. dem nahe gelegenen G.(„5 km vom Planungsgebiet entfernt“). Im Rahmen einer Untersuchung am 5. März 2014 konnte im Gebiet der streitgegenständlichen Windenergieanlagen auch kein Rotmilan-Horst ermittelt werden (vgl. Anhang 5 zur saP vom Januar 2014). Das Landratsamt hat im Vermerk vom 5. Mai 2017 (dort unter 3.2.1, S. 10) festgestellt, dass neuere Erkenntnisse, die zu einer anderen Bewertung führen könnten, nicht vorgelegen hätten. Der Kläger hat nicht dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass das Landratsamt entgegen dieser Feststellung zum maßgeblichen Zeitpunkt der am 5. Mai 2017 abgeschlossenen Vorprüfung Kenntnis von einem Brutvorkommen des Rotmilans im engeren Prüfbereich der streitgegenständlichen Windenergieanlagen gehabt hätte. In der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme „Erfassung von Großvogelarten in Wäldern“ vom 18. Juni 2019 des Gutachters R. ist davon die Rede, dass eine Rotmilan-Brut „unmittelbar an der 1,5 km Prüfzone“ gefunden worden sei. Daraus ergibt sich jedoch insbesondere nicht, dass ein solcher Fund bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt des 5. Mai 2017 bekannt gewesen wäre und dass im Übrigen ein solcher Brutort innerhalb des engeren Prüfradius vom 1.500 m nach Anlage 3 zu Nr. 8.4.1 BayWEE 2016 liegen würde. Anhaltspunkte dafür, dass sich Brutvorkommen bzw. Brutplätze sonstiger kollisionsgefährdeter Vogelarten im Sinne von Anlage 3 zu Nr. 8.4.1 BayWEE 2016 im jeweiligen engeren Prüfbereich einer der streitgegenständlichen Windenergieanlagen befinden würden, sind vom Kläger nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.
Nach Nr. 8.4.1 Buchst. c) bb) BayWEE 2016 können Windenergieanlagen zudem bei den dort aufgeführten Vogelarten zu einer Scheuchwirkung führen, sodass das Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) zum Tragen kommen kann. Es ist nicht erkennbar, dass es vorliegend Hinweise auf ein Vorkommen besonders störungsempfindlicher Vogelarten im Sinne von Anlage 4 zu Nr. 8.4.1 BayWEE 2016 im Radius der jeweils einschlägigen Prüfabstände um die streitgegenständlichen Windenergieanlagen geben könnte.
Weiter bilden die streitgegenständlichen Anlagen sowie die Anlage RE 1 keine Windfarm mit den zwei Bestandsanlagen mit Standorten nordöstlich von G.Diese Bestandsanlagen rufen jeweils bei keinem Immissionsort einen Schallpegel hervor, der über 35 dB(A) bzw. (bei den Immissionsorten N, P, Q und R) über 30 dB(A) liegen würde, wie sich aus der Schallberechnung zur Vorbelastung im Anhang zum Schallgutachten vom 22. Januar 2014 ergibt (vgl. Bl. 347 bis 349 der Behördenakte); damit liegen diese Immissionsorte nicht im Einwirkungsbereich der Bestandsanlagen im Sinne von Nr. 2.2 der TA Lärm. Weiter verursachen die Bestandsanlagen an den maßgeblichen Immissionsorten keine Schattenimmissionen, wie sich aus dem Anhang zum Schattenwurfgutachten vom 18. Februar 2014 ergibt. Die dortige Tabelle zur Gesamtmenge der maximal möglichen Beschattung an Rezeptoren pro Windenergieanlage (vgl. Bl. 458 Rückseite der Behördenakte) weist für diese Anlagen (dort als Weisenbrunn 1 und 2 bezeichnet, vgl. auch Übersicht auf Bl. 458 der Behördenakte) null Stunden jährlich aus. Entsprechend wurde in diesem Gutachten (dort Nr. 4.5, S. 16) festgestellt, dass der Beschattungsbereich, der von diesen zwei Anlagen ausgeht, die umliegenden Immissionsorte nicht erreicht und folglich auf diese keinen Einfluss ausübt. Weiter erscheinen die Bestandsanlagen mit den streitgegenständlichen Anlagen optisch nicht als gemeinsamer Komplex. Die zwei Anlagen stehen nah zueinander und wesentlich weiter entfernt von den streitgegenständlichen Anlagen und der Anlage RE 1. Auch überschneiden sich die Einwirkungsbereiche der Bestandsanlagen nicht mit denen der streitgegenständlichen Anlagen, soweit es artenschutzrechtlich relevante Auswirkungen betrifft. Insbesondere liegen keine Überschneidungen der im Hinblick auf das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bedeutsamen Gefahrenbereiche vor. Im Übrigen überschneiden sich keine engeren Prüfbereiche der Bestandsanlagen im Sinne von Anlage 3 zu Nr. 8.4.1 BayWEE 2016 mit engeren Prüfbereichen der streitgegenständlichen Anlagen. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen scheidet die Annahme eines einheitlichen Windparks mit den beiden Bestandsanlagen auch deshalb aus, weil ein funktionaler Zusammenhang im Sinne von § 2 Abs. 5 UVPG fehlt. Die beiden Bestandsanlagen liegen zum einen nicht in den (zusammenhängenden) Vorranggebieten, in denen sich die streitgegenständlichen Anlagen befinden (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 2 UVPG). Zum anderen sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass diese Anlagen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 17.12.2015 – 4 C 7/14 – juris Rn. 18) funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind.
Es ist zweifelhaft, ob die Regelung über die UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben nach § 10 UVPG im Hinblick auf die gesetzliche Definition der Windfarm in § 2 Abs. 5 UVPG auf Windenergieanlagen überhaupt ergänzend anwendbar ist (vgl. hierzu NdsOVG, B.v. 11.3.2019 – 12 ME 105/18 – juris Rn. 36). Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an. Jedenfalls bilden die streitgegenständlichen Windenergieanlagen sowie die Anlage RE 1 weder mit den zwei Bestandsanlagen im Süden, noch mit den Anlagen RF 1, RF 2 und RF 3 kumulierende Vorhaben, weil es insoweit wiederum an einer Überschneidung der Einwirkungsbereiche und damit an dem erforderlichen engen Zusammenhang zwischen der Vorhaben fehlt (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 UVPG).
2.2.3. Die im Mai 2017 nachgeholte Vorprüfung genügt der Anforderung des § 3a Satz 4 UVPG a.F., wonach diese entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt und ihr Ergebnis nachvollziehbar sein muss.
Da vorliegend von Rechts wegen eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen war (vgl. oben unter 2.2.2.), ist die durchgeführte Vorprüfung am insoweit einschlägigen Maßstab des § 3c Satz 2 UVPG a.F. zu messen. Es ist insoweit für die rechtliche Bewertung ohne Bedeutung, wenn in dem Prüfungsvermerk des Landratsamtes vom 5. Mai 2017 ausgeführt wird, dass vorsorglich der weitergehende Prüfungsumfang einer allgemeinen Vorprüfung nach § 3c Satz 1 UVPG zugrunde gelegt wurde.
Gemäß § 3c Satz 1 i.V.m. Satz 2 UVPG a.F. ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG a.F. aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Diese Prüfung ist nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift in einem ersten Schritt ausschließlich anhand der Schutzkriterien nach Anlage 2 Nr. 3 zum UVPG a.F. durchzuführen. Insoweit ist insbesondere auch die Einhaltung artenschutzrechtlicher Vorschriften in Kapitel 5 Abschnitt 3 des BNatSchG kein Prüfungskriterium (BayVGH, B.v. 10.12.2015 – 22 CS 15.2247 – juris Rn. 43; OVG RhPf, U.v. 20.9.2018 – 8 A 11958/17 – juris Rn. 93 m.w.N.; a.A. OVG NRW, U.v. 18.5.2017 – 8 A 870/15 – juris Rn. 78 f.). Dafür spricht auch, dass der besondere Artenschutz keinen Gebietsschutz darstellt; dies unterscheidet ihn von den Schutzregimen, die sich auf die in Nr. 2.3 der Anlage 3 zum UVPG genannten Gebiete beziehen.
Im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung ist zunächst in einem ersten „Screening“-Schritt festzustellen, ob am unmittelbaren Standort des Vorhabens oder in dessen Umgebung umweltsensible Gebiete nach Nr. 2.3 der Anlage 2 vorhanden sind, die von Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens direkt oder indirekt betroffen sein könnten; erscheint es als möglich, dass geschützte Areale nach Nr. 2.3 der Anlage 2 durch Umweltauswirkungen des Vorhabens in Mitleidenschaft gezogen werden, folgt die weitere standortbezogene Vorprüfung dem Muster der allgemeinen Vorprüfung (vgl. Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2019, § 3c UVPG a.F. Rn. 34 f.).
Vorliegend hat das Landratsamt im Vermerk vom 5. Mai 2017 (dort S. 6 unter Nr. IV.4.1) zunächst nachvollziehbar dargestellt, dass im Vorhabengebiet keine der in der Anlage 2 zum UVPG a.F. unter den Nrn. 2.3.1 bis 2.3.6 aufgeführten Gebiete vorhanden seien. Der Naturschutzreferent des Landratsamtes K.habe in seiner Stellungnahme vom 4. April 2014 festgestellt, dass ausschließlich im Bereich des Windparks „R.“ (bestehend aus den Anlagen RF 1, RF 2 und RF 3) in sehr geringem Umfang Biotope in Anspruch genommen würden. An anderer Stelle des Vermerks (S. 6 unter Nr. IV.3.3.) wird ausgeführt, dass sich das FFH-Gebiet 5734-304 „Kalkmagerrasen zwischen V.und W.“ in ca. 150 m Entfernung zur Anlage RW 2 befinde. In diesem Bereich des FFH-Gebietes sei eine kleinflächige Ausbildung eines Schlucht- und Hangmischwaldes (Lebensraumtyp 9180) vorhanden. Der nächste naturnahe Kalk-Trockenrasen (Lebensraumtyp 6210) im FFH-Gebiet liege ca. 440 m von der Anlage RW 1 entfernt (Biotopnummer 25 im FFH-Managementplan). Im Maßnahmenteil des Managementplans seien die Erhaltungsziele konkretisiert. Diese seien die Erhaltung und gegebenenfalls Wiederherstellung verschiedener Lebensraumtypen wie naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien, magere Flachland-Mähwiesen, lückige basophile oder Kalk-Pionier-Rasen und Schlucht- und Hangmischwälder. Da sich die Maststandorte, die Kranstellflächen und selbst die geplante Zuwegung vollständig außerhalb des FFH-Gebietes befänden, würden durch die Maßnahme keine Lebensraumtypen beeinträchtigt. Diese naturschutzfachlichen Erwägungen sind plausibel und wurden auch vom Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen.
Auch hat das Landratsamt im vorgenannten Vermerk die kartierten Bodendenkmäler (vgl. Nr. 2.3.11 der Anlage 3 zum UVPG) im engeren Vorhabengebiet (500 m-Radius) aufgeführt (vgl. Vermerk vom 5.5.2017, dort Nr. IV.4.4). Hierzu hat es (unter Nr. V.2. des Vermerks) weiter ausgeführt, dass bei antrags- und plangemäßer Errichtung der Windkraftanlagen in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Bodendenkmäler nicht berührt würden. Wegen der Nähe eines Bodendenkmals zum Standort der Windkraftanlage RW 3 seien vorsorglich zur Vermeidung unbeobachteter Denkmalzerstörungen unter Nr. IV.12.2 des Genehmigungsbescheides Auflagen getroffen worden. Durch die beabsichtigte Verschiebung des Standortes der Windkraftanlage RW 3 um ca. 65 m erhöhe sich der Abstand vom Bodendenkmal entsprechend. Wegen des Nahbereiches eines weiteren Bodendenkmals zum Standort der Windkraftanlage RE1 habe das Landratsamt K.unter Nummer Nr. III. Buchst. L im betreffenden Genehmigungsbescheid ebenfalls vorsorglich Auflagen getroffen. Bodendenkmäler, die lediglich vermutet würden oder mit deren Vorhandensein gerechnet werden könne, seien im Kriterienkatalog der Anlage 2 zum UVPG nicht aufgeführt; hier seien die einschlägigen Vorschriften des bayerischen Denkmalschutzgesetzes zu beachten. Diese Erwägungen des Landratsamtes sind gleichfalls schlüssig. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass nicht zu erwarten ist, dass die Errichtung der streitgegenständlichen Windenergieanlagen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen im Sinne von § 3c Satz 1 i.V.m. Satz 2 UVPG a.F. auf in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Bodendenkmäler im Sinne von Nr. 2.3.11 der Anlage 2 zum UVPG a.F. haben kann. Auch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (vgl. Stellungnahme vom 7.2.2017, Bl. 22 f. der Akte zur UVP-Vorprüfung) hat lediglich geltend gemacht, dass aufgrund der Nähe der vorgenannten Windenergieanlagen zu kartierten Bodendenkmälern der begründete Verdacht im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG besteht, dass sich auch an den Anlagenstandorten Bodendenkmäler befinden, die im Zuge der Errichtung in Mitleidenschaft gezogen werden könnten. Damit werden mögliche nachteilige Auswirkungen der Anlagenerrichtung nur auf vermutete Bodendenkmäler im Bereich von Verdachtsflächen, nicht dagegen auf kartierte Bodendenkmäler geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).