Baurecht

Wasserrechtliche Planfeststellung für ein Hochwasserrückhaltebecken

Aktenzeichen  8 A 18.40005

Datum:
29.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 43060
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WHG § 67 Abs. 2, § 69 Abs. 1, § 70 Abs. 1
BayWG Art. 44 Abs. 2, Art. 67 Abs. 1, Art. 69
BayVwVfG Art. 74, Art. 75
BNatSchG § 34, § 44 Abs. 1, 45 Abs. 7
BayLPIG Art. 2 Nr. 2, Art. 3 Abs. 1 S. 1, 24 Abs. 1
BayWaldG Art. 6, Art. 9 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 8, Art. 27 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Eine Planung einer überörtlich wirksamen Hochwasserschutzmaßnahme, die im Rahmen eines Gesamtkonzepts die Folgen des Klimawandels für eine Region angemessen berücksichtigt, steht im Einklang mit Art. 44 Abs. 2 BayWG. (Rn. 54 – 58)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Klage, über die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nach der durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes vom 30. Juni 2017 (Hochwasserschutzgesetz II – BGBl. I S. 2193) mit Wirkung zum 6. Juli 2017 eingefügten Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 VwGO erstinstanzlich entscheidet (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 30.10.2019 – 8 ZB 18.1444 – juris Rn. 21 ff.), ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin kann weder die Aufhebung noch die konkludent als Minus hilfsweise beantragte Außervollzugsetzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 19. Dezember 2014 in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 22. Dezember 2017 beanspruchen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage der Planfeststellungsbeschlüsse ist § 68 WHG. Das streitgegenständliche Hochwasserrückhaltebecken, das nach § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG als ein den Hochwasserabfluss beeinflussender Deich- und Dammbau einem Gewässerausbau gleichsteht (vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2013 – 8 ZB 12.403 – juris Rn. 13; Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 11. Aufl. 2019, § 67 Rn. 43 ff.), bedarf gemäß § 68 Abs. 1 WHG der Planfeststellung. Das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren umfasst gemäß § 70 Abs. 1 HS 2 WHG, Art. 69 Satz 1 BayWG, Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG alle nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Entscheidungen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Planfeststellungsbeschlüsse ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage bei ihrem Erlass (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 7 A 2.15 u.a. – BVerwGE 158, 1 = juris Rn. 21 m.w.N.). Wird – wie hier – nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ein ergänzendes Verfahren durchgeführt, hängt der Zeitpunkt von dessen Zielrichtung ab. Beschränkt es sich darauf, einen punktuellen Fehler der früheren Entscheidung zu heilen, so bleibt der Zeitpunkt des (ersten) Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich. Abweichendes gilt dagegen dann, wenn die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung im ergänzenden Verfahren auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse stützt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen eine Neubewertung etwa der Verträglichkeitsuntersuchung vornimmt; dann ist insoweit der Zeitpunkt der Aktualisierung maßgeblich (BVerwG, U.v. 9.2.2017 a.a.O. m.w.N.).
Danach erweist sich der im Streit stehende Planfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember 2014 in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 22. Dezember 2017 (im Folgenden: Planfestellungsbeschluss) als rechtmäßig.
A.
Verfahrensfehler wurden von der Klägerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
B.
Die Planfeststellung leidet auch an keinem materiell-rechtlichen Fehler, der zum Erfolg des Aufhebungsantrags führen könnte oder eine (weitere) Planergänzung erforderlich macht.
I. Die Planrechtfertigung ist für das planfestgestellte Vorhaben gegeben.
Planfeststellungen bedürfen der Planrechtfertigung, die im Hinblick auf die von ihnen ausgehenden Einwirkungen auf Rechte Dritter ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung ist. Das fachplanungsrechtliche Erfordernis der Planrechtfertigung ist für ein wasserrechtliches Vorhaben gegeben, wenn für seine Verwirklichung nach Maßgabe der von den wasserrechtlichen Bestimmungen verfolgten Ziele einschließlich sonstiger gesetzlicher Entscheidungen ein objektives Bedürfnis besteht. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 7 A 2.15 u.a. – BVerwGE 158, 1 = juris Rn. 208 m.w.N.). Die Planrechtfertigung ist damit eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit (BVerwG, U.v. 11.7.2001 – 11 C 14.00 – BVerwGE 114, 364 = juris Rn. 32 m.w.N.). Bei der Prüfung ist den Behörden kein Gestaltungsspielraum zuzubilligen (vgl. BVerwG, U.v. 6.12.1985 – 4 C 59.82 – BVerwGE 72, 282 = juris Rn. 12, 18; vgl. aber zur eingeschränkten gerichtlichen Prüfung von Prognoseentscheidungen im Zusammenhang mit der Planrechtfertigung BVerwG, U.v. 8.7.1998 – 11 A 53.97 – BVerwGE 107, 142 = juris Rn. 25).
Danach bestehen an der Planrechtfertigung des planfestgestellten Vorhabens keine durchgreifenden Zweifel.
1. Nach den Ausführungen im Erläuterungsbericht (vgl. dort S. 10 in Bd. 1 der Planungsunterlagen) sowie im Planfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember 2014 (PFB S. 91 ff.) ist das Vorhaben Teil des Gesamtprojekts „Hochwasserschutz im unteren M.tal“, das neben flankierenden Maßnahmen für den natürlichen Rückhalt und der Hochwasservorsorge auch den technischen Hochwasserschutz beinhaltet, der bisher nicht in ausreichender Weise gegeben ist. Dieser besteht im Wesentlichen aus dem Ausbau der Deichstrecke zwischen F… und Rosenheim auf das Bemessungshochwasser HQ-100 zuzüglich eines Freibords von 1 m (sog. „Linienausbau“) und dem Bau des streitgegenständlichen Hochwasserrückhaltebeckens als einem von insgesamt 16 Seitenpoldern. Durch die Errichtung des streitgegenständlichen Hochwasserrückhaltebeckens samt Einbindung der Unterwasserbecken der L-werke kann der nach den fachlichen Standards (vgl. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 29.11.2004 [Az. 54c-U4429.0-2009/4-2], vom 26.11.2007 [Az. 54c-U4429.0-2004/5003-33] und vom 11.11.2009 [Az. 54-U4429.0-2004/5003-4]) nötige Klimazuschlag von 15% zum hundertjährlichen Hochwasser in diesem Bereich erfolgreich eingehalten und gleichzeitig die durch den Linienausbau bewirkte Abflussverschärfung, die sich nachteilig auf die Unterlieger der M. auswirken würde, wirksam aufgefangen werden.
Das mit dem Vorhaben verfolgte Ziel, das zwischen F… und Rosenheim liegende, dicht und flussnah bebaute Gebiet vor hohen Hochwasserzuflüssen (HQ-100 zzgl. Klimazuschlag von 15%) zu schützen, dient dem Schutz von Leib und Leben von Menschen sowie hochwertiger Sachgüter. Der Schutz vor Hochwasser und Überschwemmungen stellt ein maßgebliches Ziel des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des bayerischen Wassergesetzes (BayWG) dar und ist wesentlicher Bestandteil des wasserhaushaltsgesetzlichen Bewirtschaftungssystems. Er wird in verschiedenen Vorschriften explizit angesprochen oder als übergeordnete Zielsetzung vorausgesetzt (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, §§ 67 ff. WHG, Art. 43 ff. BayWG). Auch im europäischen Recht hat die wirksame Hochwasservorsorge und die Begrenzung von Hochwasserschäden überragende Bedeutung (vgl. Richtlinie 2007/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken, ABl. L 288 vom 6.11.2007 S. 27). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass der Schutz vor Überflutungen ein überragendes Gemeinwohlinteresse darstellt (EuGH, U.v. 28.1.1991 – 5 C 57.89 – Slg. 1991, I – 883 [Deichanlage in der Leybucht]; BVerfG, B.v. 25.3.1998 – 1 BvR 1084/92 – NVwZ 1998, 725 = juris Rn. 7; BVerwG, U.v. 27.1.2000 – 4 C 2.99 – BVerwGE 110, 302 = juris Rn. 33; U.v. 22.7.2004 – 7 CN 1.04 – NVwZ 2004, 1507 = juris Rn. 22 [dort „hoher Rang“]).
Das mit dem Vorhaben verfolgte Ziel des Hochwasserschutzes ist daher nach den fachgesetzlichen Vorgaben geboten und somit grundsätzlich geeignet, eine vorgesehene Hochwasserrückhaltung planungsrechtlich zu rechtfertigen. Dass die geplante Maßnahme nach ihrer tatsächlichen Eigenart und Erscheinungsform in der Lage ist, die dargestellte Verbesserung des Hochwasserschutzes zu bewirken, wird auch von der Klägerin selbst nicht infrage gestellt. Es besteht deshalb – gemessen an den Zielsetzungen des Wasserrechts – ein objektives Bedürfnis für das Vorhaben, das vernünftigerweise geboten ist.
2. Die Kritik der Klägerin an der Erforderlichkeit des Vorhabens, soweit mit der geplanten Maßnahme sichergestellt werden soll, dass im gesamten unteren M.tal ein Klimazuschlag von 15% zum Bemessungshochwasser HQ-100 eingehalten wird, greift nicht durch.
2.1 Es handelt sich entgegen dem klägerischen Vortrag um keine vorgeschobene Begründung, die nur das Ziel verfolgt, eine überdimensionierte Vorratsplanung zu rechtfertigen.
2.1.1 Die Maßnahme ist Teil des Gesamtprojekts „Hochwasserschutz im unteren M.tal“. Nach dem plausiblen Vortrag des Beklagten wurde zur besseren planerischen Umsetzbarkeit das bereits im Jahr 2000 landesplanerisch positiv beurteilte Gesamtkonzept aufgrund seines Umfangs in 40 Bauabschnitte geteilt. Die Bauabschnitte des Linienausbaus sowie des Hochwasserrückhaltebeckens F. wurden aus diesem Gesamtkonzept heraus entwickelt. Vor Umsetzung des Hochwasserschutzkonzepts war das untere M.tal durch Deiche lediglich bis zu einem 20- bis 30-jährlichen Hochwasser geschützt. Im Rahmen des Linienausbaus werden im gesamten unteren M.tal von F… bis zur Mündung der M. bestehende Deiche auf das Bemessungshochwasser HQ-100 zuzüglich eines Freibords von 1 m erhöht bzw. entsprechende Deichneubauten, teilweise in zurückversetzter Lage, errichtet. Diese Maßnahmen wurden abschnittsweise mit Planfeststellungsverfahren genehmigt und zunächst vordringlich zum unmittelbaren Schutz bebauter Gebiete durchgeführt; in Gebieten mit nur geringem Schadenspotenzial wurde der Linienausbau bislang noch nicht umgesetzt. Mit dem streitgegenständlichen Vorhaben wird der durch diese Maßnahmen erzielte Schutz für das gesamte unteren M.tal dahingehend erhöht, dass durch Flutung des Beckens ein Hochwasser mit einer Jährlichkeit von HQ-100 zuzüglich eines 15%igen Zuschlags schadlos abgeführt werden kann. Damit soll der aufgrund der Klimaänderung prognostizierten Zunahme von Hochwasserereignissen, die das 100-jährliche Bemessungshochwasser übersteigen, Rechnung getragen werden. Nach den Ausführungen des Beklagten (vgl. PFB S. 95) liegt ausschließlich am Standort des planfestgestellten Vorhabens die Situation vor, den Klimazuschlag für das gesamte untere M.tal nachträglich realisieren zu können. Da sich der Rückhalteraum westlich unmittelbar an den Linienausbau angrenzend, befindet, wird ein gleiches Schutzniveau für sämtliche weiter östlich liegende, schon umgesetzte oder noch zu bauende Hochwasserschutzmaßnahmen erreicht, ohne die bereits weitgehend fertiggestellte Konzeption des Linienausbaus ändern zu müssen.
2.1.2 Dem Vorbringen der Klägerin, es handle sich bei dem Vorhaben um ein seit langem geplantes „Prestigeprojekt“, dessen Zielsetzung nur vorgeschoben worden sei, und nicht um einen für die Einhaltung des Klimazuschlags vorgesehenen Teil einer Gesamtkonzeption, ist der Beklagte unter dem Verweis auf das bereits im Jahr 2000 durchgeführte Raumordnungsverfahren, das bereits als Teilprojekt einen Seitenpolder am Standort F. beinhaltet hatte, überzeugend entgegengetreten. Danach war dieser ursprünglich für den Erhalt und die Wiedergewinnung der natürlichen Rückhalteflächen vorgesehen, um deren Verlust bei Umsetzung der damals abschnittsweise schon umgesetzten bzw. in Planung befindlichen Maßnahmen des Linienausbaus auszugleichen. Zweifel hieran wegen einer vom Klägervertreter vorgelegten Darstellung des damals eingeplanten Hochwasserrückhaltebeckens in einer Broschüre vom April 2003 konnte der Beklagte plausibel ausräumen und nachvollziehbar darlegen, dass seine Zusage der Kostenübernahme für das Vorhaben kein Beleg für eine konstruierte Planrechtfertigung ist, sondern auf der überörtlichen Wirkung der geplanten Hochwasserschutzmaßnahme beruht.
Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bestätigt, dass es seit Vorgabe der Berücksichtigung eines Klimazuschlags von vorneherein geplant war, mit dem – bis dahin im Gesamtkonzept „Hochwasserschutz unteres M.tal“ nur für den Ausgleich von Retentionsraumverlusten beim Linienausbau vorgesehenen – Hochwasserrückhaltebecken F. die Auswirkungen der zu erwartenden Klimaänderung für das gesamte untere M.tal abzufangen. Dem steht der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Planfeststellungsbeschluss vom 14. November 2012 für den „Bauabschnitt 02, F., Am G.“ nicht entgegen. Zwar enthält dieser auf Seite 23 die Aussage, diese planfestgestellte Maßnahme entspreche den aktuellen wasserwirtschaftlichen Vorgaben, was auf den ersten Blick vermuten lässt, dass die zu diesem Zeitpunkt bereits vom Gesetzgeber vorgegebene Verpflichtung zur Berücksichtigung der Folge des Klimawandels bereits innerhalb dieses Bauabschnitts umgesetzt worden sei; dem steht aber entgegen, dass an anderer Stelle (vgl. dort S. 9) ausgeführt wird, mit der geplanten Baumaßnahme in Form der Erhöhung und Ertüchtigung des bestehenden Deiches im Ortsteil G. werde die Hochwassersicherheit für einen Schutzgrad HQ-100 zuzüglich 1 m Freibord hergestellt. Auch auf Seite 1 dieses Planfeststellungsbeschlusses wird als Zweck des Gewässerausbaus (lediglich) der Schutz vor einem hundertjährlichen Hochwasser bezeichnet. Dies legt nahe, dass eine angemessene Berücksichtigung der Auswirkungen der Klimaveränderung in Form eines Klimazuschlags zum Bemessungshochwasser offenbar auch bei der Verwirklichung dieser baulichen Maßnahme gemäß dem vom Beklagten vorgetragenen Gesamtkonzept der Planung des Hochwasserrückhaltebeckens vorbehalten blieb.
2.2 Die Klägerin wendet hiergegen ein, es sei planungsrechtlich nicht gerechtfertigt, dass das Vorhaben nicht nur dem erforderlichen Hochwasserschutz für die Standortgemeinde und damit für den konkreten Gewässerabschnitt diene, sondern den (ohnehin gesetzlich nicht geregelten) Klimazuschlag für die gesamte Region gewährleisten solle und dementsprechend zu groß dimensioniert sei. Dieser Einwand verfängt nicht. Es ist vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Vorhaben um einen Teil des Gesamtkonzepts „Hochwasserschutz unteres M.tal“ handelt, rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Planrechtfertigung des Vorhabens damit begründet, dass dieses einen die prognostizierten Folgen der Klimaänderung berücksichtigenden Hochwasserschutz für das gesamte untere M.tal sicherstellen soll.
Die Abschnittsbildung ist ein anerkanntes Instrumentarium des Fachplanungsrechts (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 – BVerwGE 163, 380 = juris Rn. 17). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass ein planerisches Gesamtkonzept angesichts vielfältiger Schwierigkeiten, die mit einer detaillierten Planung verbunden sind, häufig nur in Teilabschnitten verwirklicht werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.2016 – 4 A 4.15 – BVerwGE 157, 73 = juris Rn. 26). Auch im Rahmen wasserrechtlicher Planfeststellungen ist eine Abschnittsbildung grundsätzlich zulässig (vgl. BayVGH, U.v. 18.12.2012 – 8 B 12.431 – juris Rn. 57 m.w.N.; vgl. auch VGH BW B.v. 23.9.2014 – 3 S 784/14, NuR 2015, 488 = juris Rn. 13 f.). Die Frage, ob die vorgenommenen Abschnittsbildung im konkreten Fall fehlerhaft erfolgt ist, ist keine Frage der Planrechtfertigung, sondern vielmehr als Problem der fachplanerischen Abwägung zu würdigen (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 14.06.2017 – 4 A 11.16 – BVerwGE 159, 121 = juris Rn. 15 m.w.N.).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei einer abschnittsweisen Planung die Planrechtfertigung des Vorhabens vor dem Hintergrund der Gesamtplanung zu sehen ist und die Abschnitte vor diesem Hintergrund einer eigenen sachlichen Rechtfertigung bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.4.2019 – 4 B 55.18 – juris Rn. 28 m.w.N.). Dies hat jedoch gerade zur Folge, dass die Planrechtfertigung des hier im Streit stehenden Hochwasserrückhaltebeckens entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung nicht ausschließlich bezogen auf den Planungsstandort zu betrachten ist. Vielmehr ist vor dem Hintergrund des Gesamtprojekts zu beurteilen, ob für das konkrete Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen der Fachgesetze hieran ein Bedarf besteht. Das ist hier der Fall.
2.2.1 Die Einbeziehung eines Klimazuschlags von 15% stellt ein fachlich begründetes, planungsrechtlich nicht zu beanstandendes Ziel dar.
2.2.1.1 Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 WHG zählt die Zielsetzung, den möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen, zu den allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung. Nach § 73 Abs. 6 Satz 2, § 75 Abs. 6 Satz 3 WHG ist den Wechselwirkungen von Klimawandel und Hochwasserrisiko im Rahmen der Risikobewertung und der Risikomanagementpläne Rechnung zu tragen. Art. 44 Abs. 2 BayWG normiert die Verpflichtung, bei der Planung von Hochwasserschutzeinrichtungen die Auswirkungen der Klimaänderung zu berücksichtigen.
Wie sich aus den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (vgl. dort S. 93) und dem vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben des damaligen Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (UMS) vom 29. November 2004 (Az. 54c-U4429.0-2009/4-2) ergibt, wurde auf der Grundlage umfangreicher Untersuchungen zur Berücksichtigung der Klimaänderungen die bis zu diesem Zeitpunkt angewandte Festlegung von Bemessungsabflüssen für Hochwasserschutzmaßnahmen modifiziert und ein pauschaler Zuschlag auf die statistisch ermittelten Grundlagen für die Festlegung der Bemessungsabflüsse als bei der Planung künftiger Hochwasserschutzmaßnahmen im Regelfall zu berücksichtigender Vorsorgewert vorgegeben. Das Ministerium führt zur Begründung aus, dass die vorgenommenen Analysen ergeben hätten, dass eine Zunahme der Hochwasserabflussspitzen aufgrund der Klimaänderungen zu erwarten sei. Danach sei eine vermutliche Zunahme des HQ-100 um etwa 15% zu erwarten. Daher müsse zur Beibehaltung des Schutzniveaus bei der Ableitung der Bemessungswerte, die bislang als konstante Größen für die Zukunft angenommen worden seien, nun eine tendenzielle Zunahme berücksichtigt werden, die durch einen pauschalen 15%igen Zuschlag des Bemessungsabflusses (z.B. HQ-100) zu erfolgen habe.
Nach den Ausführungen im UMS vom 26. November 2007 (Az. 54c-U4429.0-2004/5003-33) und 11. November 2009 (Az. 54-U4429.0-2004/5003-4) sowie den Angaben der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts in den mündlichen Verhandlungen am 5. und 19. November 2019 entspricht es dem immer noch aktuellen fachwissenschaftlichen Stand, durch einen 15%igen Klimazuschlag zum Bemessungsabfluss den Folgen des Klimawandels für den Hochwasserschutz Rechnung zu tragen, um das Schutzniveau zu erhalten (vgl. auch Nr. 3.7.14 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts – VVWas – AllMBl. S. 57/91; Rossi in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand 1.2.2017, Art. 44 Rn. 16). Nach den Ausführungen des amtlichen Sachverständigen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei Hochwasserschutzmaßnahmen im unteren M.tal ein geringerer Schutzgrad ausreichend wäre (PFB S. 93; S. 3 der Stellungnahme des WWA vom 23.7.2014, Bl. 235 in Bd. II der Verfahrensakte).
2.2.1.2 Diese auf fachlichen Beurteilungen und Prognosen beruhenden Zielsetzungen sind nicht zu beanstanden. Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch.
Ihr Vortrag, das Vorhaben gehe über die Vorgaben des Art. 44 Abs. 2 BayWG hinaus, vermag die Planrechtfertigung nicht in Zweifel zu ziehen.
Der Klägerin ist zwar zuzugeben dass der 15%ige Klimazuschlag in der genannten gesetzlichen Bestimmung keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden hat; wie sich aus den Materialien zu Art. 44 Abs. 2 BayWG ergibt, ist jedoch auch der Landesgesetzgeber davon ausgegangen, dass mit dem Ansatz eines 15%igen Klimazuschlags die Wechselwirkungen von Klimawandel und Hochwasserrisiko angemessen berücksichtigt werden (vgl. LT-Drs. 15/8876 S. 15; LT-Drs. 16/2868 S. 44).
Die Behauptung, es entspreche nicht der Intention des Art. 44 Abs. 2 BayWG, eine überörtlich wirksame, neue Hochwasserschutzmaßnahme allein zu dem Zweck zu errichten, dass der den Klimawandel berücksichtigende Klimazuschlag für eine ganze Region nachträglich umgesetzt wird, überzeugt nicht. Aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung ergibt sich vielmehr, dass der Normgeber mit der verpflichtenden Vorgabe, bei der Planung von Hochwasserschutzmaßnahmen die Auswirkungen des Klimawandels angemessen zu berücksichtigen, gerade das Ziel verfolgte, auf die Verschärfung der Hochwassergefahren infolge der Veränderungen des Weltklimas zu reagieren (vgl. LT-Drs. 15/1876 S. 1 und 15; LT-Drs. 16/2868 S. 44). Dem entspricht die hier vorliegende überörtliche Planung, durch die der Hochwasserschutz für das ganze untere M.tal an die prognostizierte klimabedingte Hochwasserverschärfung angepasst wird. Der Vortrag der Klägerin, der Gesetzgeber habe ausschließlich beabsichtigt, für neue Maßnahmen, und auch für diese nur konkret standortbezogen die Pflicht zur Berücksichtigung der Klimaveränderung vorzuschreiben, lässt außer Acht, dass der Normgeber bei Einführung der Vorschrift davon ausgegangen ist, dass die Berücksichtigung eines 15%igen Klimazuschlags ohnehin bereits in der Praxis umgesetzt wird (vgl. LT-Drs 15/1876 S.2). Doch selbst wenn der Gesetzgeber es nicht als zwingend verpflichtend hätte vorschreiben wollen, dass bei den bereits verwirklichten oder konkret geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen nachträglich zum bisherigen 100-jährlichen Bemessungshochwasser ein Klimazuschlag berücksichtigt werden soll, folgt daraus nicht, dass eine Planung, die auch solche Maßnahmen den Erkenntnissen zu den Auswirkungen der Klimaänderung auf die Hochwassergefahren anpasst, um zu vermeiden, dass diese in absehbarer Zeit nachgebessert werden muss, dessen Willen, der die wasserrechtlichen Vorgaben bestimmt, zuwiderläuft. Aus der hohen Bedeutung, die der Normgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien der Notwendigkeit einer Reaktion auf die Klimaveränderung und ihren Folgen auf den Hochwasserschutz zugemessen hat, wird vielmehr ersichtlich, dass sich auch aus seiner Sicht ein solches Vorgehen, wenn schon nicht als unabweisbar erforderlich, so doch jedenfalls als vernünftigerweise geboten darstellt. Dies ist, wie oben (vgl. unter B I 1) ausgeführt, nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Begründung der Planrechtfertigung ausreichend.
Darüber hinaus hat die Klägerin keine durchgreifenden Einwendungen gegen die fachlichen Beurteilungen erhoben.
2.2.2 Im Hinblick auf diese Zielsetzungen stellt sich das mit dem Vorhaben verfolgte Ziel der Planfeststellungsbehörde, mit dem planfestgestellten Vorhaben den Hochwasserschutz für die im unteren M.tal liegenden Städte und Gemeinden dahingehend zu verbessern, dass in diesem gesamten Bereich ein Klimazuschlag von 15% zum hundertjährlichen Hochwasser eingehalten werden kann, als vernünftigerweise geboten dar.
2.2.2.1 Wegen der prognostizierten Klimaänderungen und der damit verbundenen Zunahme sehr großer Hochwasser, die das hundertjährliche Bemessungshochwasser übersteigen, erweist sich das Schutzniveau der im Rahmen des Linienausbaus bereits verwirklichten Hochwasserschutzmaßnahmen nach dem aktuellen Kenntnisstand als nicht ausreichend, weil diese Dämme lediglich auf ein HQ-100 zuzüglich eines Freibords von 1 m bemessen sind. Es besteht demnach ein erhöhtes Risiko, dass in diesem Bereich ein Schadensereignis eintritt, das nach den oben (vgl. unter B I 1 und I 2.2.1.1) dargestellten wasserrechtlichen Vorgaben und den darin zum Ausdruck kommenden Vorsorgegedanken gerade vermieden werden soll. Danach erscheint es planungsrechtlich gerechtfertigt, wenn die Planfeststellungshörde den Planungsstandort aufgrund der örtlichen Begebenheiten nutzen will, um nicht nur eine die Auswirkungen der Klimaänderung berücksichtigenden Hochwasserschutzmaßnahme für F. zu errichten, sondern ein überörtlich wirksames Vorhaben zu planen, das den Hochwasserschutz für das gesamte untere M.tal dem aktuellen Erkenntnisstand zu den Auswirkungen des Klimawandels anpasst.
2.2.2.2 Der Einwand der Klägerin, es könne nicht zu ihren Lasten gehen, wenn in den früheren Abschnitten des Linienausbaus die Berücksichtigung des Klimazuschlags versäumt wurde, steht der Planrechtfertigung ungeachtet der Frage, ob diese mit einem derartigen Einwand überhaupt infrage gestellt werden kann, nicht entgegen.
Die Klägerin lässt insoweit zum einen außer Acht, dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den Auswirkungen des Klimawandels und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen für die Planung von Hochwasserschutzmaßnahmen erst aufgrund verschiedener Untersuchungen im Laufe der Jahre gewonnen wurden und etliche Abschnitte des Linienausbaus im Rahmen des Gesamtkonzepts „Hochwasserschutz unteres M.tal“ bereits vor ihrem Bekanntwerden geplant und umgesetzt wurden. Wie oben (vgl. unter B I 2.2.1.1) ausgeführt, wurde die Vorgabe des 15%igen Klimazuschlags auf das Bemessungshochwasser erst mit UMS vom 29. November 2004 (bestätigt und fortgeführt mit UMS vom 26.11.2007 und 11.11.2009) bayernweit eingeführt; die Verpflichtung nach Art. 44 Abs. 2 BayWG, bei der Planung von Hochwasserschutzeinrichtungen die Auswirkungen des Klimawandels zu berücksichtigen, wurde mit Inkrafttreten des Bayerischen Wassergesetzes vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66) gesetzlich normiert. Daher konnten diese Vorgaben bei den schon zu früheren Zeitpunkten fertiggestellten Abschnitten, die bereits seit 1991 umgesetzt worden waren, keine Beachtung finden.
Auch hinsichtlich der erst in Planung befindlichen Maßnahmen des Linienausbaus hätte dies jedenfalls Umplanungen und damit eine Veränderung des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Gesamtkonzepts für den Hochwasserschutz des unteren M.tals erfordert. Es liegt auf der Hand, dass dies zu einer verzögerten Umsetzung der mit dem Linienausbau verfolgten Anpassung des unzureichenden Hochwasserschutzes des unteren M.tals an das Bemessungshochwasser HQ-100 geführt hätte. Naheliegend ist auch, dass der Vorhabenträger mit Blick auf die dortige dichte und hohe Besiedelung sowie des damit einhergehenden Schadenspotenzials bestrebt war, dies zu vermeiden, zumal bereits das sogenannte „Pfingsthochwasser“ des Jahres 1999, das am Pegel F. „lediglich“ als HQ-35 gemessen wurde, nur unter Aufbietung aller Kräfte und unter Nutzung des vorhandenen Freibordes für den Hochwasserabfluss ohne größere Überschwemmungsschäden bewältigt werden konnte (vgl. PFB S. 90). Angesichts dessen ist es nachvollziehbar und im Hinblick auf die angeführten wasserrechtlichen Vorgaben planungsrechtlich gerechtfertigt, dass er an dem im bestehenden Gesamtkonzept vorgesehenen Linienausbau festgehalten, dessen in Teilen bereits erfolgte oder konkret geplante Umsetzung fortgesetzt und für die Berücksichtigung der prognostizierten klimabedingten Häufung sehr großer, das hundertjährliche Bemessungshochwasser übersteigender Hochwasserereignisse eine entsprechende Vergrößerung des Beckenvolumens des ohnehin für den Erhalt und Ausgleich von Retentionsflächen eingeplanten Hochwasserrückhaltebeckens F. vorgesehen hat.
Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, es stelle einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Lastengleichheit dar, wenn sie als in ihrem Eigentum unmittelbar Betroffene damit einseitig die Lasten für einen den Anforderungen des Klimawandels angemessen berücksichtigenden Hochwasserschutz für das ganze untere M.tal tragen müsse, stellt sie nicht die Planrechtfertigung des Vorhabens infrage; vielmehr ist dieses Vorbringen im Rahmen der nachgelagerten Prüfung, ob die Planung des Vorhabens dem Gebot der fachplanerischen Abwägung entspricht, zu berücksichtigen. Soweit ein solches Vorhaben mit zwingendem Recht vereinbar ist und die Abwägungsentscheidung einschließlich der Alternativenprüfung einer rechtlichen Kontrolle standhält, bestehen gegen seine Rechtmäßigkeit keine Bedenken; in diesem Fall entfaltet der Planfeststellungsbeschluss verfassungskonform enteignungsrechtliche Vorwirkung (§ 71 WHG), wobei die Regelung der dem Grunde nach vorgesehenen Entschädigung dann – wie die Enteignung selbst – dem Enteignungsverfahren nach dem BayEG vorbehalten ist (Art. 56 BayWG). Der Verweis der Klägerin auf das Urteil des Bundesgerichtshof vom 5. März 1981 – III ZR 9/80 – (BGHZ 80, 111 = juris Rn. 19) geht fehl, da dieser Entscheidung eine andere Fallkonstellation, nämlich die Überschwemmung von Grundstücken aufgrund einer Hochwasserschutzmaßnahme ohne Entschädigung, zugrunde lag.
Daher kann die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung auch nicht mit dem Einwand durchdringen, die mit dem Klimawandel einhergehenden Veränderungen hätten durch eine Anpassung sämtlicher Hochwasserschutzmaßnahmen im unteren M.tal berücksichtigt werden müssen. Vielmehr zielt dieses Vorbringen auf die Alternativenprüfung, auf die der Planfeststellungsbeschluss im Rahmen seiner Ausführungen zur Planrechtfertigung verweist (vgl. PFB S. 95, 140 ff.). Diese stellt keine Frage der Planrechtfertigung dar, sondern ist im Rahmen der Rechtmäßigkeit der planerischen Abwägungsentscheidung zu überprüfen.
3. Es ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde die Planrechtfertigung daneben auch auf die Abflussverschärfung durch den Linienausbau gestützt hat. Der Einwand der Klägerin, diese Behauptung sei vorgeschoben, weil der Verlust von Rückhalteflächen bereits im Rahmen der Verwirklichung der jeweiligen Einzelmaßnahme des Deichlinienausbaus auszugleichen sei, greift nicht durch.
3.1 Wie oben ausgeführt sind die Maßnahmen des Linienbaus vordringlich in bebauten Gebieten durchgeführt worden; es bestehen jedoch in Gebieten mit nur geringem Schadenspotenzial noch Lücken im Deichsystem. Damit das Hochwasser nicht über diese Stellen in bebaute Bereiche ausufern kann, müssen diese entlang der M. von F… bis zur Mündung der M. in den Inn sämtlich geschlossen werden.
Nach dem Vortrag des Beklagten wurde in den zur Umsetzung des Linienausbaus durchgeführten Planfeststellungsverfahren vom Landratsamt als insoweit zuständiger planfeststellender Behörde entsprechend der Vorgabe des § 67 Abs. 1 i.V.m. § 77 WHG der Erhalt von Rückhalteflächen berücksichtigt oder bei stichhaltigen Gründen, die gegen einen Erhalt sprachen, der Ausgleich des Retentionsraumverlustes im Rahmen der jeweiligen Maßnahme vorgegeben. Dies wird auch von der Klägerin selbst bestätigt, die sich auf entsprechende Aussagen der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts im Erörterungstermin zur Planfeststellung für den „Bauabschnitt 02, F., Am G.“ beruft.
3.2 Wie der Beklagte zutreffend geltend macht, bezieht sich das Erhaltungsgebot des § 67 Abs. 1 i.V.m. § 77 WHG jedoch nur auf Flächen, deren Funktion, aus dem Gewässerbett austretendes Wasser zurückzuhalten und schadlos abfließen zu lassen, noch nicht beeinträchtigt ist. Das Gesetz spricht in § 67 Abs. 1 WHG von „natürlichen Rückhalteflächen“. Es werden daher von der Erhaltungs- bzw. Ausgleichspflicht nur solche Flächen erfasst, die noch nicht durch menschliche Nutzungen und Gestaltungen in ihrer Hochwasserrückhaltefunktion beeinträchtigt wurden (Maus in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 67 Rn. 18). Die Verpflichtung nach § 67 Abs. 1 i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 2 WHG erfasst daher keine baulich veränderten Flächen oder die bei Hochwasser überfluteten Innerortslagen (Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 67 Rn. 19; vgl. auch BayVGH, U.v. 18.12.2012 – 8 B 12.431 – juris Rn. 48). Dem steht nicht entgegen, dass durch den Linienausbau auch innerhalb dieser Bereiche faktischer Retentionsraum verloren geht und dies Auswirkungen auf das Gesamtsystem des Gewässers und damit auf den Hochwasserabfluss hat.
3.3 Im Rahmen der Vervollständigung des Linienausbaus sollen die noch verbliebenen Lücken in der Deichlinie geschlossen werden. Durch diesen Lückenschluss wird das bis dahin noch mögliche Ausufern von Hochwasser im gesamten Siedlungsraum unterbunden; es leuchtet ein, dass die damit verbundene Abflusserhöhung aus der M. zur Folge hat, dass sich hierdurch für die Unterlieger am Inn, wo derzeit ein HQ-100 des Inns weitgehend schadlos abfließen kann, das Hochwasserrisiko erhöht. Nach den vom Wasserwirtschaftsamt bestätigten Berechnungen, die von der Klägerin auch nicht infrage gestellt werden, ist dies ab einem HQ-30 an der M. dann der Fall, wenn zeitgleich am Inn ein mindestens hundertjährliches Hochwasser auftritt.
Da eine Hochwasserschutzmaßnahme, die zu einer erheblichen und dauerhaften Erhöhung der Hochwasserrisiken führt, gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG nicht genehmigt werden darf, ist daher für die vollständige Umsetzung des Linienausbaus eine Kompensation des durch ihn verursachten Retentionsraumverlusts im geschützten Siedlungsraum erforderlich. Zu diesem Zweck sieht der angefochtene Planfeststellungsbeschluss als sogenannten Lastfall 2 (also ab einem hundertjährlichen Hochwasser am Inn bei einem mindestens HQ-30 an der M.) die Befüllung des planfestgestellten Hochwasserrückhaltebeckens vor (vgl. PFB S. 95 ff.).
Die Planfeststellungsbehörde hat daher zu Recht diese Kompensation des Verlusts von (faktischen) Ausgleichsflächen als weiteren Grund für die Planrechtfertigung des Vorhabens angeführt. Wie sich aus vorstehenden Ausführungen nachvollziehbar ergibt, ist dieser Wegfall der vor dem Lückenschluss im Siedlungsraum noch bestehenden faktischen Ausgleichsflächen nicht konkret einzelnen Maßnahmen des Linienausbaus zuzurechnen, sondern vielmehr deren Zusammenwirken im Falle des Lückenschlusses. Das macht wiederum deutlich, dass die Maßnahmen des Linienausbaus nicht isoliert betrachtet werden können, sondern vielmehr zusammen mit dem planfestgestellten Vorhaben als Gesamtprojekt den Hochwasserschutz im gesamten unteren M.tal sicherstellen. Auch wenn das hier im Streit stehende Vorhaben einer eigenen Planrechtfertigung bedarf, ist diese entsprechend obigen Ausführungen (vgl. unter B I 2.2.) vor dem Hintergrund des Gesamtprojekts zu bewerten. Es ist daher entgegen dem Vorbringen der Klägerin rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde die Folgen des als Teil des Gesamtprojekts vorgesehenen Lückenschlusses im Linienausbau in den Blick nimmt. Nachdem das planfestgestellte Hochwasserrückhaltebecken dem Schutz der Unterlieger am Inn vor einem im Zuge des lückenlosen Linienausbaus drohenden Hochwasser dient, ist das Vorhaben vor dem Hintergrund der Gesamtplanung vernünftigerweise geboten.
3.4 Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich auch, dass die Forderung der Klägerin nach einer dezidierten Aufstellung, durch welche Maßnahme des Linienausbaus welcher Retentionsraum verloren geht, verfehlt und zudem nicht leistbar ist. Im Übrigen trifft es auch nicht zu, dass eine Verringerung des durch das planfestgestellte Vorhaben zu kompensierenden Verlusts dieser Flächen Einfluss auf das Beckenvolumen (und damit auf potentielle Alternativen) haben könnte. Denn der Ausgleich der Abflussverschärfung für den Wegfall von faktischen Retentionsflächen beeinflusst die Dimensionierung des Hochwasserrückhaltebeckens nicht. Der Klimazuschlag von 15% auf das Bemessungshochwasser HQ-100 führt am Pegel Rosenheim zu einem Abfluss von 552 m³/s. Wie im Planfeststellungsbeschluss (vgl. PFB S. 92 ff.) nachvollziehbar ausgeführt und von der Klägerin nicht bestritten wird, ist ein Rückhalt erforderlich, der, um einen Abfluss eines HQ-100 (worauf der bestehende Hochwasserschutz ausgelegt ist) dort nicht zu überschreiten, den Abfluss am Pegel Rosenheim von 552 m³/s auf 480 m³/s reduziert. Der danach im Hochwasserrückhaltebecken zu speichernde Abflussanteil von 72 m³/s erfordert nach den vom Landesamt für Umwelt abgeleiteten Bemessungsganglinien ein Beckenvolumen von 6,28 Mio. m3 und bei Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags für Steuerungsungenauigkeiten von 0,34 Mio. m3 das im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Gesamtvolumen von 6,62 m3 (vgl. auch S. 47 f. des Erläuterungsberichts in Bd. 1 der Planunterlagen). Die geplante Beckengröße ist demnach ausschließlich auf den Beckenbetrieb im Lastfall 1 zurückzuführen, mit dem ab HQ-100 an der M. der im Linienausbau nicht berücksichtigte Klimazuschlag sichergestellt wird (vgl. PFB S. 92 ff., S. 95). Demgegenüber werden für den Lastfall 2 lediglich 2 Mio. m3 Beckenvolumen benötigt. Dieser Bedarf musste bei der Dimensionierung des geplanten Hochwasserrückhaltebeckens auch nicht zusätzlich berücksichtigt werden, weil unter den Voraussetzungen des Lastfalls 1 bei Umsetzung des Gesamtkonzepts eine Abflussverschärfung für die Unterlieger am Inn nicht zu befürchten ist (vgl. PFB S. 96 f.).
II. Das planfestgestellte Vorhaben verstößt nicht gegen zwingende wasserrechtliche Vorschriften.
Gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG ist ein den Gewässerausbau genehmigender Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig, wenn zu erwarten ist, dass das Vorhaben das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt, insbesondere durch eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder durch eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern. Das ist hier nicht der Fall.
1. Eine Erhöhung der Hochwassergefahr aufgrund der geplanten Maßnahme ist nicht zu befürchten.
Der Vortrag der Klägerin, durch den Bau des planfestgestellten Hochwasserrückhaltebeckens werde sich die Hochwassergefahr für die Standortgemeinde F. erhöhen, erweist sich als unbegründet.
1.1 Die Klägerin macht zum einen geltend, durch das Vorhaben verschlechtere sich die Hochwassersituation vor Ort im Vergleich zu den derzeitigen Verhältnissen, weil bislang die südliche Dammseite niedriger gestaltet ist als die nördliche, so dass im Falle eines hundertjährlichen oder noch größeren Hochwasserereignisses das Wasser auf die unbebaute südliche Seite abfließen kann. Die Planfeststellung sehe jedoch die Erhöhung der südlichen Dammseite vor, die dann die nördliche Dammhöhe übersteige, so dass dieser Fließweg versperrt sei. Werde das Hochwasserrückhaltebecken gebaut, bestehe im Fall seiner Flutung bei voller Befüllung für das Wasser keine andere Ausweichmöglichkeit mehr, als sich auf die nördlich angrenzende Bebauung zu ergießen. Die Hochwassergefahr für F. werde damit dauerhaft, erheblich und nicht ausgleichbar erhöht.
Dieser Einwand greift nach den überzeugenden Ausführungen des amtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 5. November 2019 jedoch nicht durch. Soweit in dieser von Klägerseite vorgetragen worden war, ein derartiges Geschehen sei bereits bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis zu befürchten, ergibt sich dies schon aus dem Umstand, dass durch das Vorhaben entsprechend den obigen Ausführungen das gesamte untere M.tal vor einem Hochwasser der Stärke HQ-100 zuzüglich eines Zuschlags von 15% und einem Freibord von 1 m geschützt wird und ein hundertjährliches Hochwasser an der M. die Flutung des Beckens überhaupt erst auslöst (Lastfall 1). Nach den überzeugenden Ausführungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts (vgl. S. 7 f. des Sitzungsprotokolls vom 5.11.2019) ist es aber selbst im Falle des Vollstaus möglich, durch das gefüllte Becken, quasi als zweiten Fluss, eine Wassermenge von 115 m³/s durch- und erst jenseits von F. über das Auslassbauwerk wieder in die M. zurückzuleiten. Damit besteht für F. auch noch bei einem vierhundertjährlichen Hochwasser keine Gefahr; unter teilweiser Ausnutzung des Freibords wäre dies sogar bei einem fünfhundertjährlichen Hochwasser der Fall. Soweit hiergegen eingewandt wurde, im Erörterungstermin habe der Vertreter des vom Vorhabenträger beauftragten Fachbüros angegeben, der Hochwasserschutz für F. liege in einem Bereich zwischen HQ-200 und HQ-500, wurde von diesem nachvollziehbar erklärt, dass er von dieser Frage beim Erörterungstermin überrascht worden sei und er zur Vermeidung einer unkorrekten Aussage bewusst ein breiteres Spektrum angegeben habe. Aufgrund seiner daraufhin nachträglich angestellten Berechnungen könne er aber die Aussagen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts bestätigen. Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das planfestgestellte Vorhaben dazu führt, dass im Bereich der Gemeinde F. ein Hochwasser, das ein HQ-400 übersteigt und an die Ausmaße eines fünfhundertjährlichen Hochwassers heranreicht, sicher abgeführt werden kann.
Wie der amtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt hat, kommt ein derartiges Hochwasser einem HQextrem nahe, bei dessen Auftreten nach den vorliegenden, aussagekräftigen Berechnungen auch unter den aktuellen Bedingungen die bewohnten Gebiete von F. überschwemmt würden. Diese Aussage wird durch die im Internet einsehbaren Karten zu den Auswirkungen eines extremen Hochwassers (vgl. https://g…bayern.de/bayernatlas) bestätigt. Danach ist eine vorhabensbedingte Erhöhung des Hochwasserrisikos für F. schon aus diesem Grund nicht gegeben. Unabhängig davon hat der Beklagte auch zu Recht darauf hingewiesen dass die Erhöhung der nördlichen Dammseite, die in der derzeitigen Situation die Wohnbebauung von F. schützt, Teil des in das Gesamtkonzept integrierten Linienausbaus gewesen ist, mit der der Hochwasserschutz für die bis zu diesem Zeitpunkt lediglich bis zu einem HQ 50 vor Überflutungen geschützten Wohngebiete von F. auf das Bemessungshochwasser HQ-100 erhöht wurde. Wie oben ausgeführt, dürfen die zur Gesamtmaßnahme „Hochwasserschutz unteres M.tal“ gehörenden Einzelmaßnahmen nicht isoliert betrachtet werden. Für die Frage, ob das streitbefangene Vorhaben als weiterer Teil des Gesamtkonzepts im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WHG zur Erhöhung der Hochwasserrisiken für F. führt, darf daher nicht das mit dieser Teilmaßnahme erreichte Schutzniveau als Vergleichsmaßstab herangezogen werden, sondern muss auf den vor ihrer Umsetzung bestehenden, lediglich auf ein HQ-50 angelegtenHochwasserschutz abgestellt werden. Demgegenüber stellt der durch das Vorhaben gewährleistete Hochwasserschutz bis zu einem HQ-500 für F. eine deutliche Verbesserung dar.
Daher kommt es auf die von der Klägerin in diesem Zusammenhang geltend gemachte Prognoseunsicherheit von Hochwasserereignissen, die aus ihrer Sicht das Risiko in sich tragen, dass mit der Flutung des Hochwasserbeckens zu früh begonnen wird und dieses deshalb gefüllt sein kann, bevor der tatsächliche Hochwasserscheitel erreicht ist, letztlich nicht an. Ungeachtet dessen hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts überzeugend erläutert, dass die Steuerung des Beckens nach den Vorgaben des Betriebshandbuchs entgegen der Annahme der Klägerin nicht auf der Grundlage der relativ ungenauen Niederschlagsvorhersagen, sondern auf Grundlage der auf Abfluss- und Niederschlagsmessungen beruhenden und damit sehr sicheren Prognosen erfolgt (vgl. S. 14 des Sitzungsprotokolls vom 5.11.2019).
1.2 Auch im Hinblick auf die von der Klägerin – namentlich im Hinblick auf den bis zum B.weg bzw. der V. Straße reichenden Ortsteil „Am G.“ sowie den Bereich der Straßenzüge „Im H.“ und „W.“ – geltend gemachte „W1“ von F. ist keine vorhabenbedingte Erhöhung des Hochwasserrisikos feststellbar.
Die Klägerin trägt vor, dass in diesen Bereichen, die zwischen der nördlich gelegenen Anhöhe mit dem Feldkirchner Bach auf der einen Seite und dem geplanten Hochwasserrückhaltebecken auf der anderen Seite liegen, ein aus nord-nordwestlicher Richtung kommender Grundwasserabfluss in Richtung M. bestehe. Bei Flutung des Polders würde nach dem Prinzip der kommunizierenden Röhren der Grundwasserdruck in den bebauten Gebieten nördlich der M. steigen. Dies gelte umso mehr, als bei einem derartigen Hochwasserfall auch der Feldkirchner Bach Hochwasser führen werde. Damit steige das Hochwasserrisiko in diesen Teilen F.s an.
1.2.1 Dem ist der Beklagte entgegengetreten, indem er zum einen überzeugend dargelegt hat, dass kein Zusammenhang zwischen dem F1 Bach und dem geplanten Hochwasserrückhaltebecken besteht. Das Hochwasser des Feldkirchner Bachs und seiner Seitengewässer wird (entgegen früheren Planungen) bereits im Oberlauf oberhalb von F… gedrosselt und auf ein in F. schadlos abführbares Maß reduziert (vgl. auch Erläuterungsbericht S. 54, in Band 1 der Planunterlagen).
Zum anderen folgt aus den Grundwasseruntersuchungen des vom Vorhabenträger beauftragten Planungsbüros, dass sich in Bezug auf das Grundwasser keine negativen Veränderungen durch den Bau des Polders ergeben. Das Grundwasser aus den nördlich der M. gelegenen Bereichen strömt bei Normalwasserstand der M. als Vorfluter zu. Im Hochwasserfall exfiltriert Wasser aus dem M.tal in den gewässerbegleitenden Kieskörper, ohne dass es zu einer vorhabenbedingten Erhöhung des Hochwasserrisikos kommt. In den vom Vorhabenträger durchgeführten Grundwasseruntersuchungen werden diese Grundwasserströme aus dem nördlich des M.tals gelegenen Grundwassereinzugsgebiet berücksichtigt (PFB S 350 ff.; vgl. auch S. 41 f. Grundwassergutachten Teil 1 in Bd. 4 der Planunterlagen).
Die Argumentation der Klägerin, es bestehe eine gegenseitige Beeinflussung dieses Zustroms und des südlich der M. geplanten Hochwasserrückhaltebeckens überzeugt dagegen nicht. Sie beruht auf der Annahme, dass eine Unterströmung des Flusses in dem genannten Bereich möglich ist. Das ist nach den aus dem Grundwassermodell gezogenen Erkenntnissen, die vom Vorhabenträger in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargestellt wurden, jedoch nicht der Fall. Nach den zugrunde liegenden, nachvollziehbaren Gutachten erfolgt westlich der F.er Kläranlage keine Unterströmung der M. (vgl. S. 12 f. des. Sitzungsprotokolls vom 5.11.2019, S. 7 des Sitzungsprotokolls vom 19.11.2019). Damit besteht in diesem Bereich auch keine Gefahr eines Rückstaus nach Norden durch die Errichtung des Beckens oder im Falle seiner Flutung.
1.2.1.1 Dies ergibt sich hinsichtlich des westlich der F.er Brücke gelegenen Bereichs schon daraus, dass nach den aus dem Grundwassermodell gezogenen Erkenntnissen die Gewässersohle der M. unterhalb des Grundwasserstauers liegt (vgl. Anl. A-3.1 und A-3.2.2 des Grundwassergutachtens Teil 1 in Ordner 4 der Planunterlagen). Auch durch die dort geplante Dichtwand besteht keine Gefahr des Anstaus des Grundwassers oder dessen Umleitungen auf den nördlich der M. gelegenen Teil von F., weil die Hauptfließrichtung des Grundwasserstroms etwa mangfallparallel von West nach Ost verläuft (vgl. PFB S. 350 f.; Stellungnahme des WWA vom 12.8.2014. Bl. 235 ff. in Bd. II der Verfahrensakten). Damit gehen vom Hochwasserrückhaltebecken weder im Hinblick auf seine Errichtung noch im Falle seiner Flutung Auswirkungen auf den Ortsteil im Bereich der Straße „Im Hofpoint“ bzw. „Wäslerring“ (also den westlichen Teil des Ortsteils „H.“), oder auf die Ortsteile W. und Sch. aus (vgl. auch Anl. A-3.1 des Grundwassermodells Teil 3 in Bd. 4 der Planunterlagen).
1.2.1.2 Aber auch in dem Abschnitt zwischen der F.er Brücke bis zur Kläranlage ist aufgrund der festgestellten hydrogeologischen, geotechnischen und hydraulischen Verhältnisse keine Unterströmung möglich (vgl. PFB S. 351; Anl. A-3.1 des Grundwassergutachtens Teil 3 und Anlage A-3.2.2 des Grundwassergutachtens Teil 1, jeweils in Bd. 4 der Planunterlagen). Dies wurde vom amtlichen Sachverständigen auch in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2019 nochmals bestätigt (vgl. S. 7 des Sitzungsprotokolls vom 19.11.2019). Zwar liegt der Wasserspiegel der M. in der Seetonschicht ungefähr auf der Höhe des Grundwasserleiters; auch gibt es durchlässige Schichten zwischen der M. und dem Grundwasser. Indizien für lokale Rinnen sind danach jedoch nicht erkennbar. Nachdem die M. aufgrund der vorliegenden hydrogeologischen Situation eine gute Anbindung an den Grundwasserleiter hat und sich das Wasser immer den Weg des geringsten Widerstands sucht, sickert das aus dem Norden anströmende Grundwasser im Normalfall mit einer Höhe von 530 m über NN in die M., die bei Normalabfluss einen Wasserspiegel von 529,8 m über NN hat. Die parallel zur M. zwischen M. und „Am G.“ liegenden Grundwassermessstellen B4G, B3G, B6G und G7 (KA) weisen für den gesamten Beobachtungszeitraum von 2006 bis 2014 ein völlig synchrones Verhalten der Grundwasserstände auf, das durch die Wasserspiegeländerungen in der M. induziert wird. Dies ist nach den Ausführungen der Fachleute die typische Reaktion in einem flachen, gewässernahen Aquifer mit guter Anbindung an das Gewässer (sog. hoher Leakage-Faktor). Bei Verwirklichung des Vorhabens ändert sich hieran nichts. Im Hochwasserfall kommt es bereits im Ist-Zustand zum Anfall induzierten Sickerwassers in Richtung Ortsteil „Am G.“, wenn der Wasserstand in der M. höher ist als dort. Zwischen dem Wasser, das im Falle einer Flutung aus dem Hochwasserrückhaltebecken in den Untergrund infiltriert und in die M. aussickert und dem in den Ortsteil „Am G.“ einsickernden M.wasser findet aber kein direkter Austausch statt, weil die M. hydraulisch eine Trennstromlinie bildet. Direkte Strömungen vom Becken in den Ortsteil „Am G.“ ergeben sich daher durch den Einstau das Hochwasserrückhaltebeckens nicht (vgl. PFB S. 351). Damit ist auch die für den östlichen Bereich des Ortsteils „H.“ geltend gemachte Erhöhung des Hochwasserrisikos ausgeschlossen.
Der von der Klägerin herangezogene Vergleich mit den „kommunizierenden Röhren“ ist unzutreffend, weil diese, wie auch der Vertreter des amtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 12 des Sitzungsprotokolls vom 5.11.2019) plausibel ausgeführt hat, dichte Röhren voraussetzt. Im Hinblick auf die Lage des Grundwasserleiters und nachdem im Bereich des Ortsteils „Am G.“ ausweislich des Grundwassermodells gerade keine gespannten Verhältnisse herrschen, sondern hochdurchlässige Schichten vorliegen, welche ein Abfließen des Grundwassers in die M. begünstigen, gibt es im Bereich westlich der Kläranlage keine Unterströmung der M. (vgl. S. 12 des Sitzungsprotokolls vom 5.11.2019).
1.2.2 Im Bereich östlich der Kläranlage kommt es jedoch zur direkten Unterströmung von beiden M.seiten, weil der Aquifer hier unterhalb des Wasserspiegels der M. liegt. Durch den Einbau der Dichtwand am Unterwasserbecken der Leitsach-Kraftwerke auf den Grundwasserstrom wird Grundwasser oberstrom der Dichtwand aufgestaut, unterstrom erfolgt eine Absenkung. Ohne die Flutung des Beckens ergeben sich jedoch durch den Aufstau lediglich Aufstauspiegelungen entlang der Dichtwand (vgl. Anl. 4.4.1 und A-5.1 des Grundwassergutachtens Teil 3 in Bd. 4 der Planunterlagen). Bei Beckeneinstau ist dagegen zu erwarten, dass sich das Grundwasser auf der linken M.seite um bis zu 0,75 m aufspiegelt, weil sich durch den Einsatz des Hochwasserrückhaltebeckens der Druckwasserspiegel im Grundwasser erhöht (vgl. Anl. 3.1 des Grundwassergutachtens Teil 3 in Bd. 4 der Planunterlagen). Das führt dazu, dass sich Grundwasser aus dem Bereich der Kläranlagen in Richtung F.er Brücke entlang der Wohnbebauung „Am G.“ zurück staut (vgl. Anl. A-3.1 des Grundwassergutachtens Teil 3 in Bd. 4 der Planunterlagen), wodurch das von Norden hangseitig zufließende Grundwasser noch weniger als im derzeitigen Ist-Zustand abfließen kann. Dementsprechend sieht der Planfeststellungsbeschluss als Kompensation des Rückstaus eine Drainageleitung (vgl. unter B II 3.1) samt Ableitung entlang der im Hochwasserschutzdamm geplanten Innendichtung bis zur Brücke vor, sodass eine Verschlechterung des Hochwasserrisikos in diesem Bereich verhindert wird.
1.2.3 Deswegen ist hinsichtlich des gesamten, nördlich der M. gelegenen bebauten Bereichs von F. davon auszugehen, dass sich die Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens – auch im Falle eines Hochwasserereignisses – nicht auf den dortigen Grundwasserstand auswirken wird. Dabei wurden nach den Aussagen des Vorhabenträgers auch die vorgesehene Innendichtung im Trenndeich sowie im Absperrdamm zum Unterwasserbecken berücksichtigt (vgl. S. 11 des Sitzungsprotokolls vom 5.11.2019). Damit ist auch nicht zu befürchten, dass sich die Hochwassergefahr aus dem Feldkirchner Bach und seiner Seitengewässer durch das Vorhaben verschlechtern könnte. Eine Erhöhung des Hochwasserrisikos ist daher auszuschließen.
1.2.4 Die hiergegen von der Klägerin erhobenen Einwendungen gegen das Grundwassermodell und die darauf basierenden Einschätzungen zu den Auswirkungen des geplanten Vorhabens greifen nicht durch. Sowohl das Wasserwirtschaftsamt (vgl. Stellungnahme vom 10.07.2014, Bl. 171 ff. in Bd. XIV der Verfahrensakten, und vom) als auch das Landesamt für Umwelt (im Folgenden: LfU; vgl. Stellungnahme vom 20.12..2011) haben bestätigt, dass dieses den Vorgaben des Arbeitsblatts DVGW W 107 und damit den aktuellen Regeln der Technik entsprechend erstellt worden ist und die daraus gezogenen Schlüsse zutreffen (vgl. auch S. 10 des Sitzungsprotokolls vom 5.11.2019 und S. 9 des Sitzungsprotokolls vom 19.11.2019).
1.2.4.1 Die von der Klägerin erhobenen Einwendungen gegen das Grundwassermodell konnten diese gutachterliche Einschätzung nicht ernsthaft erschüttern. Nach den Ausführungen des amtlichen Sachverständigen sind die darin verwendeten Parameter, Modelleingangsdaten und Modellrandbedingungen im Hinblick auf die angenommenen Durchlässigkeiten bzw. Mächtigkeiten der unterschiedlichen Bodenschichten, die Abfolge der Bodenzusammensetzung, die Einschätzung des Grundwasserleiters und des Grundwassergefälles für das Prognoseziel zutreffend gewählt. Geringe Unschärfen sind danach unvermeidbar und stellen keinen konzeptionellen Mangel des hydrogeologischen Modells dar; dem wird durch Sicherheitszuschläge Rechnung getragen, was nach den Ausführungen des amtlichen Sachverständigen eine übliche Vorgehensweise für die nachfolgende numerische Modellierung darstellt. Engmaschigere Messstellen sind danach nicht erforderlich. Die Erstellung des Grundwassermodells entspricht nach den auch in der mündlichen Verhandlung (vgl. insbesondere S. 10 des Sitzungsprotokolls vom 5.11.2019) bestätigten Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts sowie der vorliegenden Stellungnahme des LfU den allgemein anerkannten Regeln der Technik. In dem rund 660 m langen Bereich zwischen der F.er Brücke und der Kläranlage liegen die Rammkernbohrungen BK6, BK5, BK4, BK7 und BK3 sowie acht Rammsondierungen mit Abständen von jeweils ca. 50 m. Gerade in diesem sensiblen Bereich ist die vorhandene Aufschlussdichte damit sehr hoch. Für die stationäre Kalibrierung des hydrogeologischen Grundwassermodells wurden insgesamt 65 Messstellen einbezogen, die schwerpunktmäßig in F. und an den Unterwasserbecken der L-werke liegen. Maßgeblich für die instationäre Kalibrierung waren vor allem die Messstellen im Bereich des Ortsteils „Am G.“, an der Kläranlage und an den Unterwasserbecken. Durch die Erkenntnisse der neun weiteren Erkundungsbohrungen und 20 Rammsondierungen im Jahr 2013 im Zuge des Bauabschnitts BA 02 wurden die bisherigen Ergebnisse bestätigt.
Auch die von der Klägerin gerügte Abweichung zwischen Modellwerten und Messwerten beim Hochwasserereignis 2005 im Teiltiefenbereich TB I führt zu keiner anderen Bewertung. Die diesen Bereich betreffenden Grundwassermessstellen befinden sich in einer Entfernung von 1,5 km und mehr von der M.niederung. Das Wasserwirtschaftsamt hat hierzu ausgeführt, dass der TB I nur als Randbedingung, insbesondere hinsichtlich der Zuflüsse vom nördlichen Modellrand und der Grundwasserneubildung aus Niederschlag, berücksichtigt werde. Die Anpassung des hydrogeologischen Modells erfolgte danach entsprechend den Vorgaben des Arbeitsblatts DVGW W 107 (vgl. dort unter Punkt 8.4.3, S. 26 ff.) durch stationäre und instationäre Kalibrierung. Stationär wurde das Modell zunächst angepasst durch die am Stichtag 9. September 2008 weitgehend mittleren gemessenen Grundwasserständen; es flossen nach Auskunft des mit der Erstellung des Modells beauftragten Ingenieurbüros jedoch weitere Messergebnisse für höhere und niedrigere Grundwasserstände (feuchte und trockene Bedingungen) mit ein. Aus den ausgewerteten Stichtagsmessungen lassen sich die im TB II und TB III maßgebenden Strömungscharakteristiken, die laut Wasserwirtschaftsamt und LfU maßgeblich sind, erkennen. Diese sind unabhängig vom Wasserstand für alle drei verwendeten Stichtagsmessungen (September 2008, Juni 2010 und August 2010) durch eine südöstlich orientierte Strömungsrichtung gekennzeichnet. Wesentlich für die stationäre Anpassung ist nach Auskunft des Wasserwirtschaftsamts, dass die aus den Grundwasserstandsmessungen abgeleitete mittlere Grundwasserströmung in ihren wesentlichen Charakteristiken, d.h. hinsichtlich Grundwassergefälle und Strömungsrichtung, richtig wiedergegeben wird. Das wird durch die Darstellung der berechneten Grundwasserströmung im Grundwassergutachten (vgl. Teil 2 Anl. A-5.1 in Bd. 4 der Planunterlagen) belegt. Entsprechend den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts wird dadurch auch die in der Größenordnung richtige Wahl der Systemparameter bestätigt. Das Arbeitsblatt DVGW W 107 nennt verschieden Orientierungswerte, die als Qualitätskriterien für die stationäre Anpassung dienen können. Hierzu gehört der sog. mittlere relative Fehler (mittlere absolute Abweichung zwischen den berechneten und den gemessenen Werten im Verhältnis zur maximalen Differenz der Wasserdruckhöhen im Modellraum; vgl. DVGW W 107 unter Punkt 8.4.3.1, S. 26); danach weist das hier verwendete Grundwassermodell mit einem mittleren relativer Fehler von 4,8% eine gute stationäre Anpassung auf. Die Darstellungen im Grundwassermodell (vgl. dort S. 13 f. und Anl. A-6.1 bis A-6.3 in Teil 2) zeigen auf, dass im TB II und III die Ergebnisse, insbesondere auch im Bereich „Am G.“, überwiegend nur gering streuen.
Die instationäre Kalibrierung wurde mit den Messergebnissen des Hochwassers von August 2005 durchgeführt. Gemäß DVGW W 107 zeichnet sich die Qualität der instationären Kalibrierung durch Erfassung der natürlichen Dynamik aus; eine gegenüber der stationären Kalibrierung verbesserte Nachbildung der Absoluthöhen ist von untergeordneter Bedeutung. Im Ergebnis ergibt sich für den TB II, dass mit den für das Hochwasser 2005 zugrunde gelegten Randbedingungen an den bebauungsnahen Messstellen B6G, B7G und B2G (Grundwassergutachten Teil 2 Anl. A-8. S, A-8.d und A-8.4) die gemessene Grundwasserdynamik durch die Berechnungen in den wesentlichen Entwicklungen richtig widergegeben wird. Der berechnete maximale Gundwasseranstieg fällt tendenziell etwas stärker aus (ca. 0,10 m bis 0,20 m) als der aus den Messwerten ableitbare Anstieg. Das bedeutet aber lediglich, dass die in der stationären Nachbildung des Hochwassers 2005 zugrunde liegenden maßgeblichen Modellparameter (Leakage-Koeffizient, Untergrunddurchlässigkeiten, Speicherkoeffizient) auf der sicheren Seite gewählt wurden.
Soweit kritisiert wurde, dass bei der Bewertung der Aussagekraft des Grundwassermodells Grundwassergleichenpläne nicht ausreichend einbezogen worden seien, ist zu berücksichtigen, dass diese lediglich einzelne bezugsfreie Zustände darstellen und daraus keine Aussagen über die möglichen Auswirkungen im Planungszustand abgeleitet werden können. Für die Bewertung, ob sich durch den Einstau des geplanten Polders die Grundwasserverhältnisse im Vergleich zum Bezugsfallzustand (Hochwasserabfluss in der M. ohne Becken und Drainage, mit dem durch den BA 02 gewährleisteten Hochwasserschutz) ändern, sind vielmehr die Grundwasserdifferenzpläne geeignet.
Der Einwand, dass keine Überprüfung des Grundwassermodells anhand des Hochwasserereignisses 2013 stattgefunden habe, greift nicht durch. Der Vertreter des amtlichen Sachverständigen hat in der mündlichen Verhandlung am 5. November 2019 anhand der Ganglinien nochmals überzeugend erläutert, dass die Anstiege während der Hochwasser 2005 und 2013 wenige Unterschiede aufwiesen und eine erneute Kalibrierung des Modells im Hinblick auf dessen gutes Kalibrierungsergebnis keine neuen Erkenntnisse gebracht hätte (vgl. S. 12 des Sitzungsprotokolls vom 5.11.2019; vgl. auch PFB S. 342 f.). Auch die Erkenntnisse der hydrogeologischen Landesaufnahme Bayern führen nach den Ausführungen des LfU zu keinen weitergehenden Erkenntnissen, weil diese Kartierung lediglich Informationen über den Untergrund beinhaltet und keine Rückkoppelung zum Hochwassergeschehen im Einzugsgebiet; ebenso sind diese Daten für die Bemessung bzw. Abgrenzung der Ausdehnung des oberirdischen Einzugsgebiets der M. nicht relevant (vgl. PFB S. 161).
Auch soweit sich die Klägerin die Aussagen des von der Gemeinde F… beigezogenen Gutachters Dr. D… in der gemeinsamen mündlichen Verhandlung zu eigen machen sollte, der kritisiert hat, dass das Grundwassermodell auf eine Kalibrierung und nicht auf tatsächlichen Bemessungsdaten beruht und zudem der angesetzte kf-Wert unzutreffend sei, wird das vom Vorhabenträger zugrunde gelegte Grundwassermodel nicht infrage gestellt. Wie oben ausgeführt entspricht die Vorgehensweise zur Erstellung des Grundwassermodells den Vorgaben der Regeln der Technik (Arbeitsblatt DVGW W 107, vgl. dort unter Punkt 8.4.3, S. 26 ff.). Wie der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung am 5. November 2019 nochmals plausibel erläutert hat, dient das Modell dazu, anhand der Entstehungsgeschichte des Tals sowie der einzelnen Messwerte das Systemverhalten des Grundwasserleiters zu erfassen und wiederzugeben (vgl. S. 10 f. des Sitzungsprotokolls vom 5.11.2019). Die im Erläuterungsbericht (vgl. dort S. 28, Teil 1 der Planunterlagen) bzw. im geotechnischen Bericht (vgl. S. 9 in Bd. 3 Teil 8.1 der Planunterlagen) genannten und von Dr. D… für zu niedrig gehaltenen kf-Werte von 4 x 10-4 m/s bis 5 x 10-5 m/s basieren auf Auswertungen von Sickerversuchen in verrohrten Bohrungen; diese ergeben nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts regelmäßig niedrigere Werte als solche aus Pumpversuchen oder Labortests. Die darauf zielende Kritik geht schon deshalb fehl, weil bei der Erstellung des Grundwassermodells nicht hierauf, sondern nur auf die bereits parallel zur Vorplanung tatsächlich ermittelten bzw. bestimmten Durchlässigkeitsbeiwerte zurückgegriffen wurde. Auf Grundlage dieser punktuell vorliegenden Ergebnisse und unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Tals erfolgte die flächige Verteilung der kf-Werte für TB I, II und III (vgl. Grundwassergutachten Teil 1 Anl. A-3.7.1 bis A-3.7.3 in Bd. 4 der Planunterlagen). Dabei wurde nach den Erläuterungen des Beklagten die sichere Seite, also die maximale Bodendurchlässigkeit gewählt. Tatsächlich wurden für kiesige quartäre Grundwasserleiter überwiegend kf-Werte in der Bandbreite 5 – 10 x 10-3 m/s verwendet (vgl. S. 21 ff. Grundwassergutachten Teil 1 sowie Teil 2 in Bd. 4 der Planunterlagen). Die im Grundwassermodell verwendete Werte sind um Faktor 1,3 bis 2,6 höher als der Mittelwert von 3,78 x 10-3 m/s, den der von der Gemeinde beigezogene Gutachter zitiert; damit wurde also ein höherer Grad von Durchlässigkeit zugrunde gelegt, also zu Gunsten der Sicherheit des Aussagewerts des Grundwassermodells von einem ungünstigerem Szenario ausgegangen. Für die Bemessung der Drainage wurden danach im Rahmen der instationären Modellrechnung die Untergrunddurchlässigkeiten der Grundwasserleiter noch um Faktor 2 erhöht (worst-case-Betrachtung). Entsprechend wurde bei den Untergrunddurchlässigkeiten die Durchlässigkeit der Deckschichten um Faktor 2 erhöht, um die Auswirkungen möglicher Inhomogenitäten mitzuerfassen. Infolgedessen wurden beim kiesigen quartären Grundwasserleiter im Tiefenbereich II überwiegend kf-Werte in Bandbreite 10 – 20 x 10-3 m/s zugrunde gelegt, die damit 1,4 bis 2,8 mal so hoch sind wie der von Dr. D… zitierte kf-von 7,05 x 10-3 m/s für den Brunnen bei Vagen. Auch der angeblich in der Nähe der Grundwassermessstelle G6 angeblich „tatsächlich gemessene“ kf-Wert von 1,6 x 10-3 bzw. 1,97 x 10-3 m/s ist nur etwa halb so groß wie der vom im Grundwassermodell dort zugrunde gelegte kf-Wert von 3,7 x10-3 m/s. Der amtliche Sachverständige hat die vorliegenden Stellungnahmen als tragfähig bewertet (vgl. S. 5 des Sitzungsprotokolls vom 5.11.2019). Angesichts dessen wurden diese durch den von der Gemeinde beigezogenen Gutachter nicht erschüttert. Es ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs anerkannt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. z.B. B.v. 5.3.2018 – 8 ZB 17.867 – juris Rn. 22; B.v. 9.5.2017 – 22 ZB 17.152 – juris Rn. 10; B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47 = juris Rn. 11). Nachdem solche fachbehördlichen Auskünfte auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen privater Fachinstitute (vgl. BayVGH B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47 = juris Rn. 11). Die Klägerin hat nicht qualifiziert vorgetragen, warum sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen müsste, dass die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschaftsamts tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2016 – 8 CS 15.1096 – BayVBl 2016, 677 = juris Rn. 36; B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47 = juris Rn. 11). Den Erläuterungen des Wasserwirtschaftsamts und des Vorhabenträgers zu den Ausführungen des von ihr beigezogenen Gutachters hat sie vielmehr nichts von Substanz entgegengesetzt. Ein entsprechender Beweisantrag der Gemeinde war daher abzulehnen (vgl. S. 9 des Sitzungsprotokolls vom 19.11.2019).
1.2.4.2 Soweit sich die Klägerin im Rahmen ihrer Einwendungen gegen das Grundwassermodell auf die Ausführungen im Gutachten des von der Gemeinde F… beauftragten Ingenieurbüros Dr. D… in dem beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 8 AS 19.40016 geführten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Gemeinde F… beruft, kann dahinstehen, inwieweit dieser Vortrag im Hinblick auf die Bestimmung des § 6 UmwRG berücksichtigungsfähig ist. Abgesehen davon, dass die Ausführungen in diesem Gutachten nicht das Grundwassermodell selbst, sondern die Richtigkeit der Planung infrage gestellt wird, hat der Senat bereits in dem in diesem Verfahren ergangenen Beschluss vom 18. Oktober 2019 (8 AS 19.40016 – juris Rn. 50 ff.) hierzu Folgendes ausgeführt:
„Dessen ungeachtet treffen die Ausführungen zum angeblichen Konflikt zwischen dem Mastfundament und der Gashochdruckleitung bzw. der gemeindlichen Abwasserleitung nach summarischer Prüfung auch in der Sache nicht zu.
Die Antragstellerin gibt dazu an, dass der genaue Verlauf der Gasleitung erst im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens durch eine Suchgrabung ermittelt worden sei und mit den Planunterlagen nicht übereinstimme. Wie sich jedoch aus den vorliegenden Planunterlagen und den Ausführungen des Antragsgegners und der von ihm eingeschalteten Fachstellen ergibt, beruht dieser Vortrag auf der irrigen Annahme des von der Antragstellerin beauftragten Sachverständigen, dass die vorhandenen Leitungen mit dem Mastfundament überbaut werden.
Dies ist jedoch ausweislich der vom Sachverständigen der Antragstellerin selbst vorgelegten Pläne (vgl. Anlage 17 zum Gutachten Dr. D… vom 17.7.2019) sowie aufgrund der Erläuterungen und Pläne des Antragsgegners (vgl. v.a. Stellungnahme des WWA vom 31.7.2019 [insbes. S. 3 und 11] und vom 17.9.2019 [S. 3]; Anl. 4 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 6.8.2019; Gutachten Dipl.Ing. L… vom 9. Mai 2019 [S. 3]) nicht der Fall. Vielmehr geht hieraus eindeutig hervor, dass das Mastfundament neben der bestehenden Abwasser- und Gasleitung errichtet wird; hierzu ist vorgesehen, dass das quadratische (5,2 x 5,2 m) Fundament auf einer Seite parallel zu den Leitungen abgeschrägt wird.
Entgegen der vom Sachverständigen der Antragstellerin erhobenen Einwände stellt dies keine Abweichung vom planfestgestellten Vorhaben dar. Die Verlegung der 110 kV-Leitung mit Gründung war ebenso wie die Gashochdruckleitung in den Planunterlagen dargestellt und wurde so planfestgestellt (vgl. Planunterlage Nr. 6.2.4). Die konkreten notwendigen Abmessungen und Gründungssysteme für jeden einzelnen Mast ergeben sich erst aufgrund der statischen Nachweise in Abhängigkeit von den jeweiligen Bodenverhältnissen. Es entspricht der gängigen Praxis, diese technischen Lösungen erst in der Ausführungsplanung konkret festzulegen. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 3.3.2011 – 9 A 8.10 – BVerwGE 139, 150 = juris Rn. 50 m.w.N.; B.v. 16.2.2017 – 9 VR 2.16 – juris Rn. 17). Hiervon ist die Planfeststellungsbehörde auch zutreffend ausgegangen (vgl. PFB vom 19.12.2014 S. 34 unter A.V.7.2). Die detailliert ausgeplanten Masten liegen innerhalb des in der Planunterlage Nr. 6.2.4 dargestellten Bereichs.
Die Zugänglichkeit der Gasleitung ist damit entgegen den Ausführungen der Antragstellerin gegeben und der vorgeschriebene Sicherheitsabstand eingehalten (vgl. Stellungnahme des WWA vom 31.7.2019 [S.7] und Anlage 1 zur Stellungnahme des Antragsgegners vom 6.8.2019). Damit ist auch die Zugänglichkeit des gemeindlichen Kanals sichergestellt, dessen Belegenheit die Antragstellerin weder der Planfeststellungsbehörde noch dem Vorhabenträger mitgeteilt hatte und der, wie erst im Besitzeinweisungsverfahren bekannt wurde, unter Verletzung des Schutzbereichs der zu diesem Zeitpunkt bereits errichteten und im Grundbuch eingetragenen Gashochdruckleitung verlegt worden ist.
Auch die Einwendungen des von der Antragstellerin als Sachverständigen beauftragten Geologen zur Statik greifen nicht durch. Der Antragsgegner hat unter Bezugnahme auf die Baugrunderkundung (vgl. Anlage 2 zur Stellungnahme des Antragsgegners vom 6.8.2019) und durch Vorlage der statischen Berechnungen (vgl. Anlage 3 zur Stellungnahme des Antragsgegners vom 6.8.2017) überzeugend dargestellt, dass keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit des statischen Nachweises des Fundaments bestehen (vgl. auch Stellungnahme des WWA vom 31.7.2019 [S.8]). Dies wurde nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts (vgl. Stellungnahme des WWA vom 17.9.2019 [S. 3 unten]) von ausgewiesenen Statikern durch ergänzende Vergleichsberechnungen, deren Richtigkeit durch weitere Prüfberechnungen nachgewiesen wurde, bestätigt. Hiergegen hat die Antragstellerin keine substanziierten Einwendungen erhoben.
Die Fachbehörde hat außerdem die Vorbehalte der Antragstellerin gegen das Erdungskonzept ausgeräumt (vgl. Stellungnahme des WWA vom 31.7.2019 [S. 6] und vom 17.9.2019 [S. 4]). Die Beigeladene zu 3 legt in ihrer Stellungnahme vom 1. August 2019 (Anlage 9 zur Stellungnahme des Antragsgegners vom 6.8.2019 [S. 2 f.]) ausführlich und nachvollziehbar dar, dass dieses DINkonform umgesetzt wird und alle Vorgaben, auch die Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Personen, berücksichtigt werden. Die vom insoweit fachlich nicht ausgewiesenen Gutachter der Antragstellerin erhobenen Einwendungen seien auf eine Fehlinterpretation zurückzuführen. Das Konzept entspreche den allgemein anerkannten Regeln der Technik; unzulässige Berührungsspannungen lägen nicht vor. Im Übrigen könnten etwaige durch den veränderten Maststandort verursachte Berührungsspannungen mit Hilfe von technischen Maßnahmen im Rahmen der zulässigen Werte eingehalten werden, auch die Möglichkeit eines Kurzschlusses könnte mit einfachen technischen Maßnahmen unterbunden werden. Dem ist die Antragstellerin nicht substanziiert entgegengetreten.
Die Bedenken des Sachverständigen der Antragstellerin hinsichtlich des sicheren Betriebs der Gasleitung verfangen nicht. Hierzu hat der Antragsgegner eine Stellungnahme der Beigeladenen zu 3 als Spartenträger der Gashochdruckleitung vorgelegt (vgl. Anlage 9 zur Stellungnahme des Antragsgegners vom 6.8.2019), in der plausibel dargestellt wird, dass die Ausführungen des von der Antragstellerin beauftragten Sachverständigen nicht zutreffen. Danach ist der regelmäßig geprüfte Korrosionsschutz der Gasleitung sicher. Die ordnungsgemäß geplante, errichtete und betriebene gastechnische Anlage stellt demzufolge kein Sicherheitsrisiko dar; die Errichtung des Mastfundaments hat hierauf keine Auswirkungen. Dies wird durch einen ausgewiesenen Sachverständigen für Gashochdruckleitungen ausdrücklich bestätigt. Der von der Antragstellerin beauftragte Gutachter hat dem nichts von Substanz entgegengesetzt.
Den Aussagen des von der Antragstellerin beauftragten Sachverständigen zur angeblichen Trinkwassergefährdung und zur Gefahr der Beschädigung des gemeindlichen Abwasserkanals durch das Mastfundament bei Flutung des Polders ist das Wasserwirtschaftsamt substanziiert entgegengetreten (Stellungnahme des WWA vom 31.7.2019 [S.9 f.]). Die Fachbehörde, deren Beurteilung aufgrund ihrer jahrzehntelangen Erfahrung bei der Bearbeitung eines bestimmten Gebiets besondere Bedeutung hat (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 28.8.2019 – 8 N 17.523 – juris Rn. 43 und 67 m.w.N.), legt überzeugend dar, dass sich aus den hydrogeologischen Gegebenheiten im Bereich des Masts 8A keinerlei Berührungspunkte zum Brunnen Vagen hinsichtlich des von diesem erschlossenen oberflächennahen quartären Grundwasserleiters ergeben und dass die behauptete Beschädigungsgefahr der Kanalleitung im Falle der Flutung des Polders auf eine Fehlinterpretation des Sachverständigen der Antragstellerin zurückzuführen ist. Diese ist dem nicht entgegengetreten.
Das Vorbringen der Antragstellerin zum angeblichen Konflikt zwischen dem Mastfundament und der gemeindlichen Abwasserleitung ist danach auch im Hinblick auf den Planfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember 2014 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 22. Dezember 2017 ungeachtet der Präklusion (vgl. oben unter II.5.1) nicht geeignet, eine Verletzung des Abwägungsgebots zulasten der Antragstellerin zu begründen.“
Dem wurde, wie auch oben dargelegt, im Klageverfahren nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Danach steht unter Berücksichtigung der nicht erschütterten Bewertung durch den amtlichen Sachverständigen zur Überzeugung des Senats fest, dass auch die insoweit erhobenen Einwendungen gegen die Richtigkeit des Grundwassermodells und der darauf beruhenden Planung nicht durchgreifen.
1.3 Wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt, ist entgegen der Befürchtungen der Klägerin auch keine Erhöhung des Hochwasserrisikos im Ortsteil Sch. zu erwarten. Die Rüge, dass der Planfeststellungsbeschluss von einer unzutreffenden Höhenangabe ausgegangen sei, trifft nach den überzeugenden Ausführungen des Beklagten ebenfalls nicht zu.
Das Anwesen Sch 4 befindet sich auf einer Höhe von 536,60 m über NN. Die im Planfeststellungsbeschluss (vgl. PFB S. 395) genannte Höhenangabe von 537,40 m über NN betrifft dagegen nicht das dort befindliche Anwesen, sondern die Geländehöhe am nördlichen Ufer des dort geplanten Zulaufgerinnes, in dem der maximale Wasserspiegel 536,00 m über NN beträgt. Die Wasserspiegellage im Zulaufgerinne liegt demnach 1,40 m unter der Geländeoberkante am nördlichen Gerinnerand. Daher ergeben sich durch die Maßnahmen keine negativen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse in diesem Bereich. Soweit dort der Grundwasserspiegel wie bereits bei vergangenen Hochwasserereignissen ansteigen und über dem Pegel der Einlaufrinnensohle liegen sollte, ist dies nicht maßnahmenbedingt. Nach den Ausführungen des Beklagten ergibt sich vielmehr im dortigen Bereich eine Verbesserung der Situation, weil das Zulaufgerinne ableitende Wirkung hat und sich der Grundwasserspiegel in der Umgebung daran orientieren wird, sodass Grundwasserstand selbst im Flutungsfall den auf 535 m über NN bemessenen Wasserstand nicht überschreiten wird (vgl. S. 16 und Anl. A-4.1.1. Teil 3 des Grundwassergutachtens in Bd. 4 der Planungsunterlagen; vgl. auch PFB S. 359). Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang befürchtete Verdichtung im Bereich des Zulaufgerinnes entspricht nicht den Planungen. Vielmehr ist eine extrem flache Uferböschung vorgesehen mit einer gering durchlässigen Oberbodenschicht, sodass der Grundwasser bei entsprechender Höhe in das Zulaufgerinne aussickern kann. Soweit die Klägerin auf die Gefahren einer fehlerhaften Befüllung des Hauptbeckens hinweist, hat der Beklagte überzeugend dargelegt, dass eine solche im Hinblick auf das im Planfeststellungsbeschluss (vgl. dort S. 22 f. unter A.V.2.4.2) aufgegebene Betriebs- und Sicherheitskonzept nicht zu befürchten ist, weil danach auch im Havariefall, also auch wenn sich drei der zwölf Einlassschützen nicht schließen lassen, sicherzustellen ist, dass die einströmende Wassermenge ohne Aufstau durch das Becken geleitet werden kann. Eine fehlerhafte Planung ist daher nicht ersichtlich.
2. Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ist auch sonst nicht zu erwar-ten, vor allem droht keine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, etwa in Auwäldern (§ 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG).
Nach dem Wortlaut der Norm erfasst diese natürliche Rückhalteflächen; das sind solche Flächen, in die sich das Hochwasser seitlich zum Fließgewässer erstreckt und von wo aus es sukzessive dem Vorfluter wieder zugeleitet wird (vgl. Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, WHG, Stand Oktober 2019, § 67 Rn. 12 ff., § 68 Rn. 40; vgl. auch Schenk in Sieder/Zeitler, WHG, Stand August 2019, § 67 Rn. 48). Hiervon ist nicht auszugehen, wenn die Fläche hinter Deichen und Dämmen liegt, auch wenn diese einen geringeren Schutzgrad bewirken als ein HQ-100; bei diesen Flächen handelt es sich vielmehr um Überschwemmungsgebiete, es kommt ihnen jedoch nicht die Funktion eines Rückhalteraums dergestalt zu, dass sie den Abfluss des Hochwassers verlangsamen und vor allem die Abflussspitzen reduzieren (vgl. Drost a.a.O. Rn. 12). Demzufolge sind die von der Klägerin genannten Auwaldflächen westlich der Kreisstraße bereits vom Schutzbereich der Norm nicht erfasst.
Aber auch im Hinblick auf die Auwaldflächen im Bereich des geplanten Einlassbauwerks, deren Rodung der Planfeststellungsbeschluss vorsieht (vgl. unter B V), liegt kein Verstoß gegen § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG vor. Ein solcher wäre nur dann gegeben, wenn die Zerstörung erheblich, dauerhaft und nicht ausgleichbar wäre (vgl. BayVGH, U.v. 18.12.2012 – 8 B 12.431 – juris Rn. 49 m.w.N.).
3. Aus vorstehenden Ausführungen (vgl. unter B II.1 und B II.2) ergibt sich, dass der Planfeststellungsbeschluss auch nicht gegen das Verschlechterungsverbot des § 70 Abs. 1 Halbs. 1, § 14 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 3 WHG verstößt. Die auf die Ausführungen des von der Klägerin beauftragten Gutachters Dr. K… vom 3. März 2011 und 26. März 2012 sowie das in Bezug genommene Gutachten des von der Gemeinde im Parallelverfahren herangezogenen Gutachters Dr. D… vom 18. Juli 2019 und dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung gestützten Einwendungen sind, wie oben ausgeführt, nicht geeignet, die auf dem Grundwassermodell beruhenden, von den Vertretern des Wasserwirtschaftsamts bestätigten Annahmen des Vorhabenträgers infrage zu stellen. Danach sind nachteilige Auswirkungen auf das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück nicht zu erwarten.
3.1 Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die vom Vorhabenträger im Bereich des Ortsteils „Am G.“ geplante Drainageleitung nicht auf dem Niveau der Kellerböden, sondern der Geländeoberkante liegt.
Die Planfeststellungsbehörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser Einwand schon insoweit nicht zutreffend ist, weil nicht die Grundstücksgeländehöhe für die Höhenlage der Drainageleitung maßgeblich war, sondern diese vielmehr im Hinblick auf die aus den Grundwassermodell gezogenen Erkenntnissen optimiert wurde. Danach wurde die Höhenlage gewählt, bei der die Drainage im Hinblick auf den zu bewältigenden Rückstau die optimalen Wirkung entfalten kann (vgl. Anl. A-4.2.3 Teil 3 des Grundwassergutachtens in Bd. 4 der Planungsunterlagen; vgl. auch PFB S. 355 f.). Im dortigen Bereich besteht bereits derzeit, vor Umsetzung des Vorhabens, eine Grund- und Druckwasserproblematik (vgl. S. 75 des Protokolls zum Erörterungstermin, Bl.267 in Bd. VIII der Verfahrensakten). Die Rechtmäßigkeit der hier im Streit stehenden Planfeststellung setzt nicht voraus, dass das derzeit bestehende Schutzniveau verbessert wird. Ausweislich des Grundwassermodells, das auch die Auswirkungen der Dichtwand berücksichtigt, ist die Drainageleitung geeignet, die vorhabenbedingten nachteiligen Auswirkungen des Grundwasserrückstaus aus Richtung der Kläranlage – wie oben ausgeführt – auszugleichen. Zugleich führt sie das ohnehin anfallende mangfallinduzierte Sickerwasser mit ab, sodass sich der maximale Grundwasserspiegel bis zu 0,5 m (im Nahbereich der Drainage) reduziert und damit für den Ortsteil sogar eine Verbesserung der Grundwasserspiegelverhältnisse im Vergleich zum Ist-Zustand einhergeht (vgl. Anl. A-4.1.1 des Grundwassergutachtens Teil 3 in Ordner 4 der Planunterlagen). Ein Anspruch, die Drainageleitung weiter westlich als geplant beginnen zu lassen, damit auch die dortigen Wohngebiete von der Entschärfung der Grundwassersituation profitieren, besteht nicht, weil in diesem Bereich (westlich der F.er Brücke) kein Rückstau von der Kläranlage zu erwarten ist.
Dem Einwand, dass die Dimensionierung der Drainage auf falschem Datenmaterial beruht, weil die Messungen hinsichtlich der Kellerhöhen unzutreffend seien, ist der Beklagte überzeugend entgegengetreten. Danach waren in den von der Klägerin benannten Fällen Kellereinmessungen erfolgt, soweit diese maßgeblich waren. Versehentlich nicht übersandte Protokolle wurden den Grundstückseigentümern nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten im Dezember 2015 bzw. Juni 2016 übermittelt. Ungeachtet dessen hat dieser zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Feststellung, dass mit dem Bau und dem Betrieb des Hochwasserrückhaltebeckens keine Verschlechterung für F. verbunden ist, nicht aus den Kellereinmessungen ergibt, sondern aus dem Grundwassermodell. Die hiergegen erhobenen Einwendungen greifen, wie vorstehend ausgeführt (vgl. unter B II 1.2.4), nicht durch. Danach bestehen an der zutreffenden Dimensionierung der geplanten Drainage für den Senat keine Zweifel. In den Berechnungen ist nach den Stellungnahmen des amtlichen Sachverständigen auch die vollkommene Dichtwand berücksichtigt.
Soweit die Klägerin die Verockerung der Drainage befürchtet, hat der Beklagte überzeugend ausgeführt, dass eine solche nicht zu befürchten ist (vgl. Bl. 13 des Sitzungsprotokolls vom 5.11.2019). Danach hüllt sich um die Drainage ein Filtervlieskörper, den wiederum ein Filtervlies umfasst, wodurch ausgeschlossen wird, dass Fremdstoffe in die Drainage gelangen können. Die regelmäßige Wartung ist im Betriebshandbuch vorgeschrieben. Auch der amtliche Sachverständige hat eine Verockerung der Drainage ausgeschlossen (S. 13 des Sitzungsprotokolls vom 5.11.2019). Die Frage, ob dieses Vorbringen im Hinblick auf die Bestimmung des § 6 UmwRG verspätet ist, kann daher dahinstehen.
3.2 Die vorgesehene Innendichtung des südlich der M. geplanten Trenndeichs westlich der F.er Brücke, die in den Grundwasserstauer einbindet, führt wie oben ausgeführt, schon wegen der nicht bestehenden Unterströmung der M. in diesem Bereich zu keiner Verschlechterung der im westlichen Teil des Ortsteils H. im Bereich des Straßenzugs „Im Hofpoint“ oder auch in anderen Bereichen von F. derzeit bestehenden Grundwasserstände (vgl. PFB S. 360 f.).
3.3 Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot ist schließlich auch nicht im Hinblick auf die bei Betrieb des Hochwasserrückhaltebeckens überfluteten Flächen zu erwarten.
In der mündlichen Verhandlung wurde klägerseits geltend gemacht, nach einer Flutung müsste mit Schlamm- und sonstigen Treibgutanlandungen gerechnet werden. Eine Verschlechterung geht für die Betroffenen jedoch deshalb nicht einher, weil der Vorhabenträger nach den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. dort S. 37 unter A.V.8.9) verpflichtet ist, diese unverzüglich und auf seine Kosten zu beseitigen. Auch muss er die betroffenen Flächen auf Schadstoffgehalte überprüfen und gegebenenfalls belastete Böden dekontaminieren und rekultivieren (vgl. PFB S. 41 f. unter A.V.11.8).
Nach den Ausführungen des amtlichen Sachverständigen ist eine signifikante Verschlechterung der Grundwasserqualität durch den zeitlich befristeten, seltenen Einstaufall nicht zu befürchten (vgl. Stellungnahme vom 12.8.2014, Bl. 237 ff. in Bd. II der Verfahrensakte; vgl. auch S. 32 in Teil 3 des Grundwassergutachtens, Bd. 4 der Planungsunterlagen). Zwar kann es danach bei der Flutung des Beckens zu einer verstärkten Auswaschung von natürlich vorkommenden, durch die landwirtschaftliche Nutzung eingetragenen oder sonst gegebenenfalls vorhandenen Bodeninhaltsstoffen kommen; bei einer Überflutung in Verbindung mit einem Frühjahrshochwasser kann das je nach Beginn der Düngephase eine stoßweise Belastung des Grundwasserkörpers zur Folge haben. Da sich im M.tal die Hochwasserzeit dem Gutachten zufolge aber normalerweise auf den Zeitraum von Mai bis Oktober erstreckt und deshalb mit extremen Hochwasserereignissen, die für den Betrieb des Hochwasserrückhaltebeckens relevant sind, erst nach der ersten Düngephase zu rechnen ist, erscheint zumindest die Auswaschung organischer Stoffe unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass im Hochwasserfall infolge der hohen Zusickerungsmengen von Flusswasser in den Grundwasserbereich auch eine deutliche Verdünnung dieser Stoffe eintritt. Soweit die Klägerin die Auswaschung im Becken gelagerter giftiger Stoffe bzw. kontaminierter Schlämme befürchtet, hat die Planfeststellungsbehörde auf die im Nachgang zum Hochwasser Juni 2013 durchgeführten Bodenproben und Laborbefunde vom 24. Juli 2013 verwiesen, bei denen neben Schwermetallen und aromatischen Kohlenwasserstoffen (BTX) sowie polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) untersucht wurden. Danach waren die Ergebnisse auf allen Flächen absolut unauffällig. Wie die Planfeststellungsbehörde nachvollziehbar ausführt, ist dies auch plausibel, weil sich die wesentlichen Anteile der Sedimente des oberen M.tals im Tegernsee und im Einzugsgebiet der Schlierach am Schliersee ablagern. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Hochwasserrückhaltebecken erst geflutet wird, wenn bereits erhebliche Wassermengen in der M. sind, sodass der erste Spülstoß mit dem maßgeblichen Anteil an Sedimenten am Becken vorbeigeht. Darüber hinaus weist die Genehmigungsbehörde noch darauf hin, dass gerade im Hinblick auf PAK festzustellen sei, dass diese generell eine geringe bis sehr geringe Wasserlöslichkeit aufweisen.
Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot ist daher auch insoweit nicht gegeben, so dass es dahinstehen kann, ob dieser Einwand im Hinblick auf § 6 UmwRG verspätet vorgetragen wurde.
III. Das Vorhaben ist auch mit den Vorgaben des Natur- und Artenschutzes vereinbar. Auch insoweit ist es daher nicht entscheidungserheblich, ob das Vorbingen nach § 6 UmwRG als verspätet zu bewerten ist.
1. Das angefochtene Vorhaben hält einer FFH-Verträglichkeitsprüfung im Sinne des § 34 BNatSchG in Verbindung mit den europarechtlichen Vorgaben stand. Die Planfeststellungsbehörde bewertet die für die Erhaltungsziele maßgeblichen Gebietsbestandteile rechtsfehlerfrei und geht zutreffend davon aus, dass die erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets DE 8237-371 „L-tal“ durch zwingende Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist, es keine zumutbare Alternative gibt sowie wirksame Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt wurden.
1.1 Gemäß 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Ergibt die Verträglichkeitsprüfung, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinem für die Erhaltungsziele oder Schutzzwecke maßgeblichen Bestandteilen kann, ist es gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig, soweit nicht unter den in Absatz 3 ff. der Vorschrift genannten Voraussetzungen eine Ausnahme erteilt werden kann. Gegenstand der im Rahmen des europäischen Gebietsschutzes nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rats vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL, ABl L 206 S. 7 ff.) durchzuführenden Verträglichkeitsprüfung ist die Verträglichkeit eines Projekts mit den für das betroffene Gebiet festgelegten Erhaltungszielen (EuGH, U.v. 7.9.2004 – C-127/02 – Slg. 2004, I-7405 Rn. 47). Verbindliche Erhaltungsziele sind Ziele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse, einer in Anhang II der FFH-RL aufgeführten Art oder einer in Art. 4 Abs. 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie – ABl. EU L 20 S. 7) aufgeführten Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG). Das setzt in erster Linie eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung voraus, die allerdings keine vollständige Inventarisierung der Tier- und Pflanzenarten eines Gebietes erfordert, sondern sich auf die für die Erreichung des Erhaltungsziels maßgeblichen Gebietsbestandteile beschränken kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, U.v. 12.3.2008 – 9 A 3.06 – BVerwGE 130, 299 = juris Rn. 68, 72; U.v. 6.11.2013 – 9 A 14.12 – BVerwGE 148, 373 = juris Rn. 45).
Erfasst und bewertet werden müssen die für die Erhaltungsziele maßgeblichen Gebietsbestandteile (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2008 – 9 A 3.06 – BVerwGE 130, 299 = juris Rn. 72). Ob ein Projekt das betreffende Schutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele bedeutsamen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist anhand seiner Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Gebietsbestandteile zu beurteilen. Maßgebliches Beurteilungskriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 Buchst. e und i FFH-RL. Ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben. Das gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip, das in Art. 6 Abs. 3 FFH-RL seinen Niederschlag gefunden hat, verlangt allerdings nicht, die Verträglichkeitsprüfung auf ein „Nullrisiko“ auszurichten. Ein Projekt ist vielmehr schon dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (BVerwG, U.v. 12.3.2008 – 9 A 3.06 – BVerwGE 130, 299 Rn. 94 m.w.N.). Hierfür muss die Verträglichkeitsprüfung die „besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse“ berücksichtigen (EuGH, U.v. 7.9.2004 – C-127/02 – Slg. 2004, I-7405 Rn. 58 f.; BVerwG, U.v. 17.1.2007 – 9 A 20.05 – BVerwGE 128, 1 = juris Rn. 62).
1.2 Der Planfeststellungsbeschluss bejaht auf Grundlage der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets DE 8237-371 „L-tal“. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 2 BNatSchG liegen daher vor.
Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus, dass der im Standardbogen des FFH-Gebiets genannte, in Anhang I der FFH-RL aufgeführte prioritäre Lebensraumtyp (LRT) 91E0* (Auenwälder mit alnus glutinosa und fraxinus excelsior) als Erhaltungsziel des FFH-Gebiets DE 8237-371 „L-tal“ durch die in der Planung vorgesehene, anlagebedingte Rodung und Überbauung (Herstellung des Anstrombereichs vor dem Einlassbauwerk, Errichtung von Deichen) in einer Größenordnung von 4.980 m² direkt betroffen ist und somit durch die anlagenbedingten Auswirkungen des Vorhabens erheblich beeinträchtigt wird, was eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets an sich zur Folge hat (vgl. PFB S. 181 f., 185 f., 189, 195). Dagegen verneint sie eine darüber hinausgehende Betroffenheit charakteristischer Arten (vgl. PFB S. 190).
1.3 Die methodische Erfassung der Verträglichkeit des Vorhabens wird von der Klägerin nicht angezweifelt. Insoweit sind auch keine Fehler ersichtlich. Die Klägerin wendet sich vielmehr gegen die Bewertung der maßgeblichen Bestandteile des FFH-Gebiets. Ihr Einwand, die Bewertung sei fehlerhaft, weil die Gelbbauchunke entgegen den Feststellungen des Gutachters in der FFH-Verträglichkeitsstudie (vgl. dort S. 19) nicht als charakteristische Art des LRT 91E0* bewertet worden sei, greift nicht durch.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind charakteristische Arten eines Lebensraumstyps solche Pflanzen- und Tierarten, anhand derer die konkrete Ausprägung eines Lebensraums und dessen günstiger Erhaltungszustand in einem konkreten Gebiet und nicht nur ein Lebensraumtyp im allgemeinen gekennzeichnet wird. Es sind deshalb diejenigen Arten auszuwählen, die einen deutlichen Vorkommensschwerpunkt im jeweiligen Lebensraumtyp aufweisen bzw. bei denen die Erhaltung der Populationen unmittelbar an den Erhalt des jeweiligen Lebensraumtyps gebunden ist und die zugleich eine Indikatorfunktion für potentielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen (BVerwG, U.v. 28.3.2013 – 9 A 22.11 – BVerwGE 146, 145 = juris Rn. 80 m.w.N.). Im Planfeststellungsbeschluss wird ausgeführt, dass die Gelbbauchunke nach Auffassung der höhere Naturschutzbehörde keinen deutlichen Vorkommensschwerpunkt im LRT 91E0* besitzt und der Erhalt der Gelbbauchunkenpopulation nicht unmittelbar an den Erhalt dieses Lebensraumtyps gebunden ist (vgl. PFB S. 189). Der Beklagte weist zurecht darauf hin, dass diese Einschätzung, die von der Klägerin nicht angezweifelt wird, auch durch das Handbuch der Lebensraumtypen nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie bestätigt wird, worin die Gelbbauchunke nicht als charakteristische Art für den LRT 91E0* aufgeführt ist.
Der Planfeststellungsbeschluss behandelt die Gelbbauchunke als ein Erhaltungsziel des FFH-Gebiets „L-tal“ (vgl. PFB S. 190 f.), schließt aber eine erhebliche vorhabenbedingte Beeinträchtigung insoweit aus. Dies wird in der Klagebegründung nicht angegriffen. Vielmehr wird darin angeführt, dass es sich bei den festgestellten Vorkommen innerhalb des FFH-Gebiets und außerhalb um Teilvorkommen einer Gesamtpopulation mit Wander- bzw. Austauschbeziehungen handeln könnte und insoweit eine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungsziels der Gelbbauchunke durch das Vorhaben nicht ausgeschlossen werden kann. Der Beklagte setzt sich mit diesem Einwand im Planergänzungsbeschluss (vgl. dort S. 88 f.) auseinander und führt aus, dass zwar vorhabenbedingt Laichhabitate der Gelbbauchunke außerhalb des FFH-Gebiets verloren gehen. Hierfür sieht jedoch die LBP-Maßnahme A 8a die Anlage neuer Laichgewässer in zwei verschiedenen Arealen im südlichen Bereich des Vorhabengebiets für die Arten Gelbauchunke und Kleiner Wasserfrosch vor, die mindestens eine volle Fortpflanzungsperiode vor der Beseitigung der bestehenden Laichgewässer anzulegen sind.
Die von der Klägerin insoweit geltend gemachten Defizite in der Gewässerkonzeption und dem Gewässermanagement bestehen nicht. Die Klägerin lässt außer Acht, dass die Laichgewässer nach den Vorgaben der Planfeststellung artgerecht anzulegen sind (vgl. PFB S. 323) und die konkrete Ausgestaltung und Lage sowohl mit der höheren als auch mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen ist (PFB S. 26; vgl. auch PEB S. 87 f.). Für die Gelbbauchunke werden die Bereiche so gestaltet, dass ephemere Kleinstgewässer entstehen können, die bei entsprechendem Wassermangel trocken fallen, um den natürlichen Habitatansprüchen der Art zu entsprechen. Im Gegensatz dazu werden für den Kleinen Wasserfrosch ausreichend tiefe Gewässer angelegt, die permanent Wasser führend und in Waldnähe gelegen sind (vgl. PEB S. 87 f.). Es ist auch sichergestellt, dass sich die notwendige Laichgewässertemperatur zügig einstellen kann. Im Planergänzungsbeschluss (vgl. dort S. 88) wird auch auf die Frage des idealen Gewässeralters eingegangen. Hierzu verhält sich die Klägerin nicht. Angesichts dessen ist es nachvollziehbar, dass die Planfeststellungsbehörde auch im ergänzenden Verfahren weiterhin eine Verschlechterung des Erhaltungszustands oder gar den Verlust der lokalen Vorkommen der Gelbbauchunke verneint. Gleichermaßen ist nicht ersichtlich, inwieweit sich der vorhabenbedingte Verlust der ursprünglichen Laichgewässer auf die Reproduktionsfähigkeit des Kleinen Wasserfroschs nachteilhaft auswirken sollte
1.4 Die hinsichtlich des FFH-Gebiets Nr. 8237-371 „L-tal“ im Hinblick auf den prioritären Lebensraumtyp (LRT) 91E0* („Auenwälder mit alnus glutinosa und fraxinus excelsior“) erteilte Ausnahme ist rechtens.
1.4.1 Der Beklagte kommt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise im Rahmen seiner naturschutzfachlichen Abweichungsentscheidung zu dem Ergebnis, dass für das planfestgestellte Vorhaben der Errichtung des geplanten Hochwasserrückhaltebeckens zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinn des § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG bzw. des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL streiten (vgl. PFB S. 197 ff.), die seine Verwirklichung rechtfertigen.
Die Zulassung eines Vorhabens trotz negativen Ergebnisses der Verträglichkeitsprüfung setzt voraus, dass das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist (§ 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG). Nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG können bei der Betroffenheit prioritärer natürlicher Lebensraumtypen – wie vorliegend im Hinblick auf den LRT 91E0* gegeben – als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses grundsätzlich (also unter dem Vorbehalt der in Satz 2 genannten Voraussetzungen, die hier nicht gegeben sind) nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden (vgl. auch Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL). Damit sich die Gründe gegenüber den Belangen des Gebietsschutzes durchsetzen können, müssen aber keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL setzt vielmehr lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus. Um zu beurteilen, ob sich die für die Verwirklichung des Vorhabens sprechenden Gründe des öffentlichen Interesses gegenüber den Belangen des Gebietsschutzes durchsetzen können, ist das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens gegen das Interesse an der Integrität des betroffenen FFH-Gebietes abzuwägen. Dabei handelt es sich nicht um eine fachplanerische, sondern um eine bipolare, den spezifischen Regeln des FFH-Rechts folgende Abwägung. Das Gewicht, mit dem das Integritätsinteresse in die Abwägung einzustellen ist, hängt entscheidend vom Ausmaß der Beeinträchtigung ab (stRspr, vgl. etwa BVerwG, U.v. 9.7.2009 – 4 C 12.07 – BVerwGE 134, 166 = juris Rn. 12 f. m.w.N.).
Grundlage der Abwägung ist zunächst, dass die Vorhabenziele, die als Abweichungsgründe bezeichnet werden, ihrer Art nach berücksichtigungs- und tragfähig sind. In einem weiteren Schritt sind die ihrer Art nach berücksichtigungsfähigen Abweichungsgründe zu gewichten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet Art. 6 Abs. 4 FFH-RL aufgrund seines Ausnahmecharakters ein strikt beachtliches Vermeidungsgebot, das zulasten des Integritätsinteresses des durch Art. 4 FFH-RL festgelegten kohärenten Systems nicht bereits durchbrochen werden darf, wenn dies nach dem Muster der Abwägungsregeln des deutschen Planungsrechts vertretbar erscheint. Eine Ausnahme ist vielmehr nur dann rechtlich zulässig, soweit dies mit der Konzeption größtmöglicher Schonung der durch die Habitat-Richtlinie geschützten Rechtsgüter vereinbar ist.
Hierbei ist es zulässig, Kohärenzsicherungsmaßnahmen im Hinblick auf das Integritätsinteresse zu berücksichtigen, wenn sie einen Beitrag auch zur Erhaltung der Integrität des Gebiets leisten. Für die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme genügt es, dass nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit besteht. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls. Sollen Kohärenzsicherungsmaßnahmen bei der Gewichtung des Integritätsinteresses eingestellt werden, muss anhand der Gutachten nachvollziehbar dargelegt werden, welcher Effekt von den angeordneten Maßnahmen ausgeht (vgl. BVerwG, B.v. 3.6.2010 – 4 B 54/09 – NVwZ 2010, 1289 = juris Rn. 21; U.v. 9.7.2009 – 4 C 12.07 – BVerwGE 134, 166 = juris Rn. 28).
Diesen rechtlichen Maßgaben wird der in Streit stehende Planfeststellungsbeschluss uneingeschränkt gerecht. Entgegen dem Einwand der Klägerin hat die Planfeststellungsbehörde das Vorliegen eines Ausnahmegrunds zu Recht bejaht.
1.4.1.1 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat sich die Planfeststellungsbehörde mit dem tatsächlichen Vorliegen von Ausnahmegründen fundiert und im Einzelfall auseinandergesetzt. Im Planfeststellungsbeschluss (vgl. dort S. 198) wird zutreffend auf das mit dem Vorhaben in erster Linie verfolgte Ziel abgestellt, den Hochwasserschutz im unteren M.tal zu verbessern und damit Gesundheit und Leben der Bevölkerung vor einem sehr großen Hochwasser zu schützen und dadurch Schadensereignisse zu vermeiden, die u.a. Umweltschäden in den unterstromig der M. liegenden Städten und Gemeinden verursachen können. Mit der Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens sollen damit Gemeinwohlbelange verfolgt werden, wie sie der Richtliniengeber in Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL als Anwendungsbeispiele ausdrücklich benannt hat. Wie oben ausgeführt (vgl. unter B I) entspricht das Vorhaben den Vorgaben der fachplanerischen Planrechtfertigung. Damit liegt auch ein berücksichtigungsfähiger Abweichungsgrund vor (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2011 – 4 B 77.09 – juris Rn. 42 m.w.N.).
1.4.1.2 Die von der Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Ausnahmeentscheidung vorgenommene Gewichtung der entgegenstehenden Belange und die von ihr vorgenommene Abwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Behörde hat den Ausnahmecharakter der Abweichungsentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2009 – 4 C 12.07 – BVerwGE 134, 166 = juris Rn. 129) erkannt (vgl. PFB Seite 198 f.). Wie oben (vgl. B I.1) ausgeführt, dient das Vorhaben einem Gemeinwohlbelang von überragender Bedeutung. Daher ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass die Planfeststellungsbehörde das öffentliche Interesse an dem Vorhaben insbesondere im Hinblick auf die Gesundheit und das Leben des Menschen sehr hoch bewertet (vgl. PFB S. 200).
Die Regierung von Oberbayern hat aber auch das besondere öffentliche Interesse am Habitatschutz nicht verkannt und gesehen, dass diesem umso mehr Gewicht zukommt, je schwerer die Beeinträchtigung ist. Die Planfeststellungsbehörde berücksichtigt im Rahmen der Gewichtung des Integrationsinteresses zutreffend, dass die aufgezeigten Beeinträchtigungen des LRT 91E0* und damit des FFH-Gebiets an sich bei quantitativer Betrachtung des absoluten Flächenverlusts die Erheblichkeitsschwelle deutlich überschreiten. Sie berücksichtigt insoweit aber auch zu Recht, dass dieser Flächenverlust in Relation zu der 22,41 ha umfassenden Gesamtfläche des Lebensraumtyps im betroffenen FFH-Gebiet mit 2,22% eher gering ist und das Gesamtvorkommen des Lebensraumtyps im FFH-Gebiet L-tal damit zwar geschmälert wird, als Erhaltungsziel jedoch gewahrt bleibt. Im Rahmen der qualitativen Betrachtung nimmt sie weiter in den Blick, dass nach den vom Gutachter nachvollziehbar ausgeführten Gründen im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung, die die Klägerin auch nicht infrage gestellt hat, die betroffenen Bestände des Lebensraumtyps zwar noch als naturnah, aber vor allem aufgrund der nur noch seltenen Überflutung und der fortgeschrittenen Sukzession zum Niederungswald insgesamt mit Erhaltungszustand „B“ bis „C“ („gut“ bis „durchschnittlich oder eingeschränkt“) einzustufen sind (vgl. PFB S. 200; FFH-Verträglichkeitsprüfung S. 18, Bd. 10.4).
Nach alledem ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte auf dieser Grundlage im Rahmen seiner – entgegen klägerischer Darstellung nicht pauschal, sondern substanziiert dargelegten – bipolaren Abwägungsentscheidung zwischen Vorhabens- und Integritätsinteresse zu dem Gesamtergebnis gekommen ist, dass die für das Vorhaben sprechenden Gründe das Interesse an dem ungeschmälerten Erhalt des FFH-Gebiets DE 8237-371 „L-tal“ überwiegen. Die Planfeststellungsbehörde stellt dabei in rechtlich zulässiger Weise nicht nur darauf ab, dass das FFH-Gebiet unter Berücksichtigung der aufgegebenen Maßgaben seine Funktion für das Erhaltungsziel LRT 91E0*, wenn auch auf etwas abgeschwächtem Niveau, ohne Unterbrechung weiter erfüllen kann, sondern auch darauf, dass durch die angeordneten Kohärenzsicherungsmaßnahmen (vgl. hierzu unten unter B III.1.4.3) die dem beeinträchtigten Gebiet zugutekommen, gute Aussichten bestehen, dass die vorhabenbedingten Einbußen in absehbarer Zeit vollständig kompensiert werden.
1.4.2 Die Planfeststellungsbehörde kommt auch zu Recht zu dem Ergebnis, dass zu dem planfestgestellten Vorhaben zumutbare Alternativen im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG bzw. des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL nicht gegeben sind (vgl. PFB S. 202 ff., PEB S. 39 ff.).
Der Begriff der Alternative ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus der Funktion des durch Art. 4 FFH-RL begründeten Schutzregimes zu verstehen und steht in engem Zusammenhang mit den Planungszielen, die mit einem Vorhaben erreicht werden sollen. Lässt sich das Planungsziel an einem nach dem Schutzkonzept der Habitat-Richtlinie günstigeren Standort oder mit weniger Eingriffsintensität verwirklichen, muss der Projektträger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Insoweit ist ihm kein Gestaltungsspielraum oder Ermessen eingeräumt; auch ist die FFHrechtliche Alternativenprüfung nicht Teil einer planerischen Abwägung (vgl. BayVGH, U. v. 19.2.2014 – 8 A 11.40040 u.a. – BayVBl 2016, 155/199 = juris Rn. 740). Damit ist eine Ausführungsalternative vorzugswürdig, wenn sich mit ihr die Planungsziele mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2009 – 4 C 12.07 – BVerwGE 134, 166 = juris Rn. 33 m.w.N.). Als Alternative sind allerdings nur solche Änderungen anzusehen, die die Identität des Vorhabens nicht berühren. Hiervon kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn sie auf ein anderes Projekt hinauslaufen, weil die vom Vorhabenträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele mit ihr nicht mehr verwirklicht werden können. Zumutbar ist es daher nur, Abstriche vom Zielerfüllungsgrad in Kauf zu nehmen. Eine planerische Variante, die nicht verwirklicht werden kann, ohne dass selbstständige Teilziele, die mit dem Vorhaben verfolgt werden, aufgegeben werden müssen, sind von der die Planfeststellungsbehörde nicht zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 9.7.2009 a.a.O.).
Demgemäß ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde Alternativen ausgeschieden hat, mit denen das Planungsziel des Vorhabenträgers, ein sehr großes (also HQ-100 zuzüglich 15%igen Klimazuschlag) Hochwasser zur Vermeidung von Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung, von Schäden an der Bausubstanz, öffentlichen, gewerblichen und privaten Einrichtungen sowie erheblicher Umweltschäden schadlos abzuführen, nicht erreicht werden kann. Die Planfeststellungsbehörde hat auch zutreffend erkannt, dass die im Rahmen der Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG getroffene Alternativenprüfung nicht Teil der planerischen Abwägung und aus der Funktion des durch Art. 4 Unterabsatz 1 der FFH-RL begründeten Schutzregimes zu verstehen ist, sowie dass Art. 6 Unterabsatz 4 der FFH-RL aufgrund seines Ausnahmecharakters ein strikt zu beachtendes Vermeidungsgebot begründet, weshalb hierfür nur gewichtige naturschutzfachliche Gründe herangezogen werden können (vgl. PFB S. 132).
1.4.2.1 Soweit die Klägerin rügt, im Planfeststellungsbeschluss seien die Ausführungen zu Alternativmaßnahmen rein pauschal und ohne vertiefte Prüfung, trifft dies nicht zu. Vielmehr wird darin detailliert und nachvollziehbar erläutert, aus welchen Gründen die Planfeststellungsbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass keine zumutbare Alternative zur Erreichung des mit dem Vorhaben bezweckten Planungsziels besteht (vgl. PFB S. 201 ff. i.V.m S. 113 ff., vgl. auch PEB S. 40 ff.).
Entgegen der in der Klagebegründung aufgestellten Behauptung hat die Planfeststellungsbehörde auch ausführlich und anhand einer Darstellung anschaulich erläutert, welches Rückhaltevolumen konkret benötigt wird (vgl. PFB S. 92 ff.). Ausgehend von der Abflussspitze an der Mündung der M. in den Inn (Pegel Rosenheim), wo der HQ-100-Abfluss 480 m³/s beträgt, errechnet sich bei Hinzurechnung des Klimazuschlags von 15% eine Abflussspitze von 552 m³/s. Um den Pegel auf 480 m³/s zu reduzieren, worauf der dortige Hochwasserschutz ausgelegt ist, muss daher ein Abflussanteil von 72 m³/s im Hochwasserrückhaltebecken zurückgehalten werden. Anhand der vom LfU abgeleiteten Bemessungsganglinie ergibt sich daraus ein erforderliches Beckenvolumen von 6,28 Mio. m³. Die Regierung von Oberbayern erläutert plausibel (vgl. PFB S. 94 f.), dass der Ansatz eines Sicherheitszuschlags erforderlich ist, weil es im Einsatzfall nicht möglich ist, die Steuerung exakt auf der mathematisch berechneten Linie bei 315 m³/s zu halten und zudem Prognoseungenauigkeiten zu berücksichtigen sind. Zum Ausgleich für Ungenauigkeiten bei Prognose und Steuerung erachtet die Planfeststellungsbehörde einen Zuschlag in der Größenordnung von 0,34 Mio. m³ für angemessen. Daraus errechnet sich insgesamt ein Rückhaltevolumen von 6,62 Mio. m³.
1.4.2.2 Die Klägerin behauptet im Rahmen ihrer Kritik an der gebiets- und artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung lediglich unter Hinweis auf Hochwasserschutzmaßnahmen an der L. und am Tegernsee, dass dadurch der Eingriff auf ein Minimum reduziert werden könnte, ohne dies näher zu konkretisieren. Im Planfeststellungsbeschluss und im Planergänzungsbeschluss wird jedoch ausführlich und detailliert erläutert, dass und welche derartigen Alternativen geprüft wurden, ohne dass sich eine zumutbare Alternativvariante ergeben hätte (vgl. PFB S. 201 ff., PEB 40 ff.). Dem ist die Klägerin nicht substanziiert entgegengetreten. Soweit sie im Rahmen ihrer Einwendungen gegen die fachplanerischen Alternativenprüfung weitere, aus ihrer Sicht vorzugswürdige Alternativmaßnahmen aufzeigt, legt sie schon nicht dar, dass diese unter dem Gesichtspunkt des Gebietsschutzes dem planfestgestellten Vorhaben vorzuziehen wären. Dessen ungeachtet erweist sich die Alternativenprüfung auch insoweit als rechtmäßig (vgl. unter B VI 2.2).
1.4.2.3 Der Beklagte durfte die Alternative „Linienausbau HQ100 plus Klimazuschlag in Kombination mit einem kleineren Hochwasserrückhaltebecken F.“ ausschließen.
Die Planfeststellungsbehörde hat die Verwerfung einer nachträglichen Ertüchtigung des Linienausbaus um den Zuschlag in Kombination mit einem kleineren gesteuerten Hochwasserrückhaltebecken am Standort damit begründet, dass diese nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand umsetzbar ist, in privates Grund- und Wohneigentum eingreift, eine im Vergleich zum beantragten Vorhaben unzumutbar hohe Steigerung von Projektkosten verursacht und diesen Nachteilen im Vergleich zur planfestgestellten Variante ein nur geringer Gewinn für Natur und Umwelt gegenüber steht. Diese Bewertung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen dem Einwand der Klägerin hat die Planfeststellungsbehörde dies nicht nur pauschal behauptet, sondern unter Berücksichtigung der neu hinzugekommenen artenschutzrechtlichen Betroffenheiten ausführlich begründet (vgl. PEB S. 42 f., PFB S. 140 ff.).
Die Rechtsauffassung der Klägerin, im Rahmen der gebiets- und artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung dürften Lösungen, mit denen das Planungsziel erreicht werden kann, nicht aus naturschutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel verworfen werden, trifft nicht zu (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2010 – 9 A 20.08 – NuR 2010, 870 = juris Rn. 57 m.w.N.). Ein Vorhabenträger braucht sich auf eine Alternativlösung nicht verweisen lassen, wenn sich die maßgeblichen Schutzvorschriften am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen würden wie an dem von ihm gewählten Standort. Er darf darüber hinaus von einer Alternativlösung Abstand nehmen, die technisch an sich machbar und rechtlich zulässig ist, ihm aber Opfer abverlangt, die außer Verhältnis zu dem mit ihr erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen (BayVGH, U.v. 28.1.2008 – 8 A 05.40018 – NuR 2008, 582 = juris Rn. 94). Auch wenn es im Wortlaut des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL nicht zum Ausdruck kommt, gilt aufgrund des in Art. 5 Abs. 3 EGV gemeinschaftsrechtlich verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit das europäische Naturschutzrecht nicht schrankenlos (BVerwG, U.v. 17.5.2002 – 4 A 28.01 – BVerwGE 116, 254 = juris Rn. 37). Demnach können im Rahmen der Abwägung auch finanzielle Erwägungen ausschlaggebende Bedeutung erlangen (BVerwG, U.v. 17.1.2007 – 9 A 20.05 – BVerwGE 128, 1 = juris Rn. 142). Ob Kosten oder sonstige Belastungen außer Verhältnis zu dem nach Art. 6 FFH-RL festgelegten Schutzregime stehen, ist dabei am Gewicht der beeinträchtigten Schutzgüter zu messen. Maßgeblich ist insoweit die Schwere der Gebietsbeeinträchtigung, die Anzahl und Bedeutung etwa betroffener Lebensraumtypen oder Arten sowie der Grad der Unvereinbarkeit mit den Erhaltungszielen.
Danach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde die von der Klägerin als zumutbar behauptete Alternative ausgeschieden hat. Für die Verwirklichung der genannten Alternativmaßnahme sind bereits ohne Berücksichtigung der Kosten für den Grunderwerb bzw. für die Entschädigung für dauerhaften Flächenentzug mindestens 115 Mio. Euro zu veranschlagen. Dieser Betrag setzt sich nach den plausiblen Erläuterungen im Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 140 ff.) zusammen aus den Mehrkosten für den Linienausbau durch die dann erforderliche Nachrüstung, Hebung und/oder den Neubau von Brücken (25 Mio. Euro) und die Anpassung der Hochwasserschutzanlagen (ca. 45 Mio. Euro) sowie den Kosten für das zusätzlich erforderliche kleineren Hochwasserrückhaltebecken, die sich durch die Verringerung der Beckengröße lediglich um 10 Mio. Euro im Vergleich zum geplanten Vorhaben auf 45 Mio. Euro reduzieren würde. Damit beliefen sich die Kosten für eine solche Maßnahme auf das Doppelte der Projektkosten des geplanten Vorhabens. Angesichts dieser Unterschiede ist es nachvollziehbar, wenn die Planfeststellungsbehörde weiter ausführt, dass zwar die Entschädigungskosten für den Flutungsfall wegen der ca. 9% geringeren Einstaufläche und der nicht erforderlichen Einbeziehung der Unterwasserbecken geringer ausfallen dürften, dass sich diese Einsparung jedoch in einem Umfang bewegt, der sich auf das Verhältnis der Projektkosten nicht wesentlich auswirken wird.
Dass aus Sicht des Gebietsschutzes die Auswirkungen der Alternativmaßnahme geringer wären, macht die Alternativenprüfung nicht rechtsfehlerhaft. Zwar würde sich die dann erforderliche Flächeninanspruchnahme des LRT 91E0* auf etwa 0,23 ha reduzieren und damit in etwa halbieren. Die Planfeststellungsbehörde nimmt dies aber ausdrücklich in den Blick und wägt diesen Vorteil für den Naturschutz ausführlich mit den bei dieser Alternative entstehenden hohen Projektkosten ab (vgl. PFB S. 140 bis 146). Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung ist es im Hinblick auf die enorme Kostensteigerung rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde trotz des relativen naturschutzfachlichen Gewinns eine solche alternative Maßnahme als unzumutbar bewertet und die Voraussetzung des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG bejaht.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Genehmigungsbehörde im Rahmen ihrer hierzu angestellten Erwägungen davon ausgeht, dass diese Alternative in Bezug auf den Artenschutz zu vergleichbaren Beeinträchtigungen führen würde wie die planfestgestellte Variante. Zwar wurden im ergänzenden Verfahren hinsichtlich der streng geschützten Arten Zauneidechse, Haselmaus und Biber neue Betroffenheiten festgestellt. Die Planfeststellungsbehörde ist hierüber jedoch nicht, wie in der Klagebegründung behauptet wird, pauschal ohne vertiefte Prüfung der konkreten Realisationsmöglichkeiten hinweggegangen, sondern nimmt hierauf im Planergänzungsbeschluss (vgl. dort S. 43) ausdrücklich Bezug und führt aus, dass diese Feststellungen nichts daran ändern, dass beide Varianten im Hinblick auf den Artenschutz zu vergleichbaren Beeinträchtigungen führen. Dies begründet sie plausibel damit, dass die von der Klägerin favorisierte Variante 2 die Verlängerung der Rücklaufdeiche und die Verbreiterung der Hochwasserschutzanlagen beidseitig der M. auf der gesamten Länge des Linienausbaus (rund 25 km) erfordert. Es leuchtet ein, dass dies, wie die Regierung von Oberbayern ausführt, zu erheblichen artenschutzrechtlichen Eingriffen in die Uferbereiche der M. führen würde, weil diese gerade auch für die Arten Zauneidechse, Haselmaus und Biber ein ungleich höheres Beeinträchtigungspotenzial darstellen. Daher ist es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Behörde diese Alternative als unzumutbar bewertet.
1.4.2.4 Auch die im Rahmen ihrer artenschutzrechtlichen Einwendungen von der Klägerin erhobene Behauptung, die im ergänzenden Verfahren geprüfte Planungsvariante 2 (Deichrückverlegung mit einer dem festgestellten Plan entsprechenden Böschungsneigung des Deichs von 1:2,5 in Verbindung mit konkreten Artenschutzmaßnahmen) stelle sich als zumutbare Alternative dar, greift nicht durch. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen (vgl. unter B III 2.2.2) verwiesen.
1.4.3 Der streitbefangene Planfeststellungsbeschluss wahrt auch die Anforderungen des § 34 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG bzw. des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL hinsichtlich notwendiger Ausgleichsmaßnahmen. Der Beklagte hat im erforderlichen Umfang geeignete Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt, die den Schutz der Kohärenz des ökologischen Netzes Natura 2000 im FFH-Gebiet sicherstellen.
Entgegen den Ausführungen in der Klagebegründung hat die Planfeststellungsbehörde auch den mit dem Eingriff in die Auwaldreste einhergehenden Quartierverlust für die höhlennutzende Fauna durch die Anordnung verschiedener Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen als kompensiert angesehen. Soweit sich die Klägerin mit ihrer Kritik auf eine Aussage aus der Anlage zur saP (vgl. Kap. 4.1 und 4.3 im 3. Sachstandsbericht Februar 2008 in Bd. 5 der Planunterlagen) bezieht, wonach der vorhabenbedingte Eingriff insoweit nicht im erforderlichen Maße ausgleichbar sein soll, handelt es sich um eine Einschätzung der beauftragten Gutachterin, der die Planfeststellungsbehörde in Übereinstimmung mit der höheren Naturschutzbehörde (vgl. deren Stellungnahme vom 24.1.2014, Bl. 135 ff. in Bd. II der Verfahrensakten) nicht gefolgt ist.
Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Planfeststellungsbeschluss zum kurz- bzw. mittelfristigen Ausgleich der vorübergehenden Quartierverluste zum einen die Vermeidungsmaßnahmen V 4 (vgl. PFB S. 232) und V 13 (vgl. PFB S. 235) anordnet, die vor bzw. mit Baubeginn das Anbringen von insgesamt 200 artgerechten Nistkästen für Höhlenbrüter, Fledermäuse, Haselmaus und andere Höhlennutzer einschließlich deren Wartung für einen Zeitraum von 20 Jahren in den an die Rodung angrenzenden bzw. im näheren Umfeld liegenden Waldflächen vorsehen. Zudem sieht die Vermeidungsmaßnahme V 5 (vgl. PFB S. 233) das Einbringen von Totholzstrukturen bei der vorgezogene Umsetzung der LBP-Maßnahmen A 1 (vgl. LBP S. 112 ff.) vor. Diese gibt als Kohärenzsicherungsmaßnahme für den anlagenbedingten Verlust von ca. 0,5 ha des LRT 91E0* vor, dass bereits mindestens eine volle Fortpflanzungsperiode vor der Beseitigung der Gehölzbestände (vgl. V 5, PFB S. 233) entlang der M. in einer Entfernung von 400 m zum Eingriffsort ein prioritärer LRT 91E0* neu zu entwickeln ist. Die Planfeststellungsbehörde führt überzeugend aus, dass diese Maßnahmen sowohl fachlich als auch rechtlich geeignet sind, die Kohärenz des Netzes Natura 2000 sicherzustellen und die durch das Vorhaben verursachten Beeinträchtigungen des prioritären Lebensraumtyps langfristig vollumfänglich auszugleichen (vgl. PFB S. 210 ff.).
Führt ein Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung geschützter Gebietsbestandteile mit der Folge, dass das Gebiet diese Funktion nicht mehr voll wahrnehmen kann, so darf dies nicht ohne einen Ausgleich in Kauf genommen werden. Die Ausgestaltung der Kohärenzsicherungsmaßnahme hat sich deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts funktionsbezogen an der jeweiligen erheblichen Beeinträchtigung auszurichten, derentwegen sie ergriffen wird. Der Ausgleich muss nicht notwendig unmittelbar am Ort der Beeinträchtigung erfolgen; es reicht vielmehr aus, dass die Einbuße ersetzt wird, die das Gebiet hinsichtlich seiner Funktion für die biogeografische Verteilung der beeinträchtigten Lebensräume und Arten erleidet. In zeitlicher Hinsicht muss mindestens sichergestellt sein, dass das Gebiet unter dem Aspekt des beeinträchtigten Erhaltungsziels nicht irreversibel geschädigt wird. Ist das gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber – wie im Regelfall – nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen werden, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2008 – 9 A 3.06 – BVerwGE 130, 299 = juris Rn. 199 f. m.w.N.). Die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme ist ausschließlich nach naturschutzfachlichen Maßstäben zu beurteilen. An die Beurteilung sind weniger strenge Anforderungen zu stellen als an diejenige der Eignung von Schadensvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen. Während für Letztere der volle Nachweis ihrer Wirksamkeit zu fordern ist, weil sich nur so die notwendige Gewissheit über die Verträglichkeit eines Plans oder Projekts gewinnen lässt, genügt es für die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme, dass nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit besteht (BVerwG, U.v. 12.3.2008 a.a.O. Rn. 201 f.).
Nach den dargelegten Grundsätzen reichen die planfestgestellten Maßnahmen zur Kohärenzsicherung aus. Es ist nicht ersichtlich, dass diese nicht geeignet wären, den Verlust der ca. 0,5 ha des LRT 91E0* auszugleichen. Die Kohärenzsicherungsmaßnahmeflächen befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu bestehenden Auwaldbeständen und liegen derzeit außerhalb des FFH-Gebiets. Um die für den Lebensraumtyp erforderlichen Standort Voraussetzungen zu schaffen, wird das dortige Gelände vor dem Eingriff in die FFH-Lebensräume auf ein Niveau unter HQ-1 abgesenkt und der bestehende Deich zurückverlegt. In der westlichen Hälfte des Deichrückverlegungsbereichs wird das Ufergehölz entfernt sowie das Ufer abgeflacht und ausgeweitet. Durch die Geländeabsenkung, die Anlage einer nicht durchströmten, wassergefüllten Rinne und die Neubegründung einer Grauerlenau, die mit liegendem Totholz aus gerodeten Laubholzbeständen angereichert wird, ist nach Auffassung der höheren Naturschutzbehörde eine optimale Neuentwicklung des LRT 91E0* möglich, die sogar bessere Standortbedingungen aufweist, als die anlagebedingten Flächenverluste. Zwar wird die vollständige Funktionsfähigkeit des neu zu entwickelnden Lebensraumtyps aufgrund der langen Entwicklungszeiträume von Gehölzen nicht zeitnah möglich sein. Die beeinträchtigende Flächeninanspruchnahme ist unter Berücksichtigung der oben dargestellten kurz- bzw. mittelfristigen Kompensationsmaßnahmen und im Hinblick auf den relativ kleinen Anteil des Flächenverlusts in Relation zu der gesamten Flächengröße des betroffenen Lebensraumtyps (2,22%) jedoch nicht so schwerwiegend, dass die zwischenzeitlichen Funktionsverluste zu irreversiblen Beeinträchtigungen des LRT 91E0* führen würden. Um die aufgrund des Entwicklungszeitraums des neu angelegten Auwalds bestehenden zwischenzeitlichen Funktionsverluste zu berücksichtigen, hat die Planfeststellungsbehörde für die genannte Kohärenzmaßnahme die dreifache Flächengröße (ca. 1,5 ha) gegenüber dem Flächenverlust angeordnet und sie damit nach den vorliegenden naturschutzfachlichen Begutachtungen (vgl. landschaftspflegerische Fachbeiträge Teil 10.5 in Bd. 5 der Planunterlagen) ausreichend bemessen. Danach wird der streitbefangene Planfeststellungsbeschluss den dargelegten rechtlichen Maßgaben gerecht.
2. Auch die Maßgaben des Artenschutzrechts werden durch den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss gewahrt. Das Vorhaben verstößt nicht gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG.
Von den Verbotstatbeständen des § 44 BNatSchG können im Einzelfall nach § 45 Abs. 7 BNatSchG Ausnahmen zugelassen werden. Von dieser Möglichkeit hat der Beklagte vorliegend hinsichtlich einer Reihe betroffener Arten Gebrauch gemacht (vgl. PFB S. 14, S. 264 f.; PEB S. 7, S. 39 ff.). Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Erteilung der artenschutzrechtlichen Ausnahmen bestehen nicht. Solche hat die Klägerin auch lediglich im Hinblick auf die im Planergänzungsbeschluss erteilte nachträglichen Ausnahmen geltend gemacht. Doch auch die im Planergänzungsbeschluss (vgl. PEB S. 7) erteilten Ausnahmen hinsichtlich der durch Anhang IV der FFH-RL geschützten Arten Zauneidechse und Biber sind rechtlich nicht zu beanstanden.
2.1 Im ergänzenden Planfeststellungsverfahren hat es die Planfeststellungsbehörde aufgrund der neuen Erkenntnisse zum Vorkommen der Zauneidechse als nicht ausgeschlossen erachtet, dass sich trotz der vorgesehenen Vergrämungsmaßnahmen (vgl. PEB S. 13 ff.) das Tötungsrisiko für Individuen der Art bau- und betriebsbedingt signifikant erhöht (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG; vgl. S. 33 ff. PEB). Auch eine baubedingte erhebliche Störung der lokalen Population durch das unmittelbar an den Ufergehölzgürtel angrenzende Baufeld kann danach nicht sicher ausgeschlossen werden (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG; vgl. S. 347 f. PEB). Aufgrund der geplanten Errichtung der Deichabschnitte 3 bis 7 werden die von der Zauneidechse genutzten Teilhabitate (Altgrassäume/Gehölzränder) entlang der M. vernichtet bzw. stark dezimiert, ohne dass diese erhebliche bau- bzw. anlagebedingte Beeinträchtigung der Lebensstätten durch zeitlich vorgezogenen Maßnahmen vollständig ausgeglichen werden kann (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG; vgl. S. 38 PEG). Darüber hinaus erachtete die Planfeststellungsbehörde aufgrund neuer Feststellungen über das Vorhandensein eines Biberreviers in der Nähe der M.brücke das Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG als erfüllt, da in dessen direktem Umfeld Ufergehölze wegfallen und damit die Nahrungsgrundlage des Bibers entfernt wird (PEB S. 31).
2.2 Im Hinblick auf diese Eingriffe werden im Planergänzungsbeschluss Ausnahmen erteilt (vgl. PEB S. 7). Die von der Klägerin hiergegen erhobenen Einwendungen erweisen sich als unbegründet.
2.2.1 Die Planfeststellungsbehörde hat das Vorliegen von Ausnahmegründen substanziiert dargelegt. Sie durfte auch davon ausgehen, dass die Ausnahmevoraussetzungen erfüllt sind.
Die Planfeststellungsbehörde hat die Abweichungsentscheidung auf § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 BNatSchG gestützt. Nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG können die nach Landesrecht zuständigen Behörden von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt Ausnahmen zulassen. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG sieht – in Anknüpfung an den Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 Buchst. c FFH-RL – vor, dass aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten zugelassen werden können. Die Planfeststellungsbehörde ist danach zu Recht davon ausgegangen, dass diese tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ausnahmeerteilung vorliegen, weil die mit dem Vorhaben in erster Linie verfolgten Ziele, nämlich Gesundheit, Leben und Eigentum der Bevölkerung im unteren M.tal vor einem sehr großen Hochwasser zu schützen, zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses darstellen (vgl. PEB S. 39). Das Vorhaben kann, wie oben zum Gebietsschutz ausgeführt (vgl. unter B III 1.4.1.1), zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für sich in Anspruch nehmen. Artenschutzrechtlich sind insoweit jedenfalls keine strengeren Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2008 – 9 A 3.06 – BVerwGE = juris Rn. 239 m.w.N.). Der Begriff der menschlichen Gesundheit in § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG umfasst auch Maßnahmen des (vorbeugenden) Hochwasserschutzes (vgl. Gläß in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand 1.1.2020, § 45 BNatSchG Rn. 45 m.w.N.; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2019, § 34 BNatSchG Rn. 46).
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat sich die Planfeststellungsbehörde mit dem tatsächlichen Vorliegen von Ausnahmegründen auch fundiert und im Einzelfall auseinandergesetzt. Die Behauptung, die Ausführungen hierzu im Planergänzungsbeschluss seien nur pauschal und alleine dem gewünschten Ergebnis geschuldet, lässt außer Acht, dass die Planfeststellungsbehörde in diesem Zusammenhang auf die ausführlichen Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember 2014 zur artenschutzrechtlichen Ausnahmeerteilung (vgl. PFB S. 266 ff.) und die dortigen Bezugnahmen auf die Darlegungen zur Planrechtfertigung (vgl. PFB S. 88 ff.) sowie auf die Ausführungen zur FFHrechtlichen Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG (vgl. PFB S. 197 ff.) verweist. Nachdem der Ausnahmegrund des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG der auch in § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG vorgesehenen Möglichkeit entspricht, gebietsunverträgliche Vorhaben ausnahmsweise aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zuzulassen (vgl. Gläß in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, § 45 BNatSchG Rn. 47; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 45 BNatSchG Rn. 24), bestehen hinsichtlich dieser Verweisung keine rechtlichen Bedenken. Es ist nicht erforderlich, dass die Planfeststellungsbehörde auf Bezugnahmen verzichtet und die bereits im anderen Zusammenhang erfolgten Ausführungen nochmals im Detail wiederholt. Hieraus kann nicht geschlossen werden, dass die Planfeststellungsbehörde die gegeneinander abzuwägenden Positionen nicht hinreichend bestimmt und substanziiert gegenüber gestellt hat.
Die Planfeststellungsbehörde hat im ergänzenden Verfahren die Verwirklichung der zusätzlichen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände im Hinblick auf die Zauneidechse und den Biber nochmals in den Blick genommen (PEB S. 44). Mit den genannten Bezugnahmen stellt die Planfeststellungsbehörde nachvollziehbar dar, dass das Vorhaben einem Gemeinwohlbelang von überragender Bedeutung dient (vgl. oben unter B III.1.4.1.1) und dass dieser Gemeinwohlbelang es seiner Art nach auch rechtfertigen kann, als zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG eine Ausnahme von den Verboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 – 4 A 1075.04 – BVerwGE 125, 116 = juris Rn. 566). Durch die Bezugnahme wird hinreichend deutlich, dass ein Überwiegen dieses Belangs gegenüber den artenschutzrechtlichen Vorgaben nicht unreflektiert behauptet wird, sondern die Planfeststellungsbehörde eine Abwägungsentscheidung getroffen hat, nach der der Artenschutz hier aufgrund der oben dargestellten prognostizierten Häufung sehr großer Hochwasserereignisse und des überragenden Gewichts des Schutzes von Gesundheit und Leben der Bevölkerung des unteren M.tals geringer zu gewichten ist. Mit diesen Überlegungen zum überragenden Gemeinwohlbelang zieht sich die Planfeststellungsbehörde nicht, wie in der mündlichen Verhandlung eingewandt wurde, auf unbestimmte Rechtsbegriffe zurück, um den als Planungsvorgabe verstandenen Klimazuschlag im Nachhinein zu rechtfertigen, sondern nimmt Bezug auf die konkreten örtlichen Verhältnisse. Wie oben ausgeführt entspricht der 15%ige Klimazuschlag nach dem heutigen allgemeinen fachlichen Standard der gesetzlich vorgegebenen angemessenen Berücksichtigung der Folgen der Klimaveränderung auf den Hochwasserschutz (vgl. oben unter B I 2.2.1.1). Nach den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss wurde für die Bewertung der Erforderlichkeit des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde aber geprüft, ob diese Prognose auch für das untere M.tal zutrifft oder ob insoweit eine andere Bewertung veranlasst sein könnte; dies wurde vom amtlichen Sachverständigen jedoch verneint (vgl. PFB S. 93; S3 der Stellungnahme des WWA vom 23.7.2014, Bl. 236 in Bd. II der Verfahrensakten).
2.2.2 Die erteilte Ausnahme ist auch nicht im Hinblick auf bestehende zumutbare Alternativen rechtswidrig.
Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG darf bei Vorliegen eines Ausnahmegrundes eine Ausnahme zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 FFH-RL weitergehende Vorgaben enthält. Weiterhin sind die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 3 FFH-RL und Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie zu beachten (§ 45 Abs. 7 Satz 3 BNatSchG). Diesen Anforderungen wird die hier im Streit stehende Planung entsprechend obigen Ausführungen (vgl. unter B III 1.4.2) gerecht (vgl. PEB S.39 ff.; PFB S. 267 ff.). Die hiergegen erhobene Einwendung, entgegen den dortigen Ausführungen bestehe vorliegend eine zumutbare Alternative, greift danach nicht durch.
2.2.2.1 Soweit die Klägerin rügt, die Ausführungen im ergänzenden Planfeststellungsbeschluss seien rein pauschal und ohne vertiefte Prüfung erfolgt, trifft dies nicht zu. Vielmehr verweist die Planfeststellungsbehörde hinsichtlich der bereits im Ausgangsverfahren dargestellten Alternativen auf die konkret mit Gliederungsunterpunkt und Seitenangabe genannten Ausführungen unter C.V.2.2 im Planfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember 2014 (PEB S. 41 f.), die detailliert und nachvollziehbar erläutern, aus welchen Gründen die von der Klägerin genannten sechs Standortalternativen zur Verwirklichung des mit dem Vorhaben verfolgten Ziels nicht geeignet sind. Gleiches gilt hinsichtlich der als zwar grundsätzlich zielführend genannten drei Standortalternativen, die aufgrund entgegenstehender naturschutzrechtliche Belange als nicht genehmigungsfähig bewertet wurden (vgl. PEB S. 42). Die Planfeststellungsbehörde hat auch klargestellt, dass diese Alternativen im ergänzenden Verfahren nochmals vor dem Hintergrund der zusätzlich gewürdigten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände betrachtet wurden, ohne dass dies zu einer anderen Bewertung geführt habe.
2.2.2.2 Der Einwand, die im ergänzenden Verfahren geprüfte Planungsvariante 2 stelle sich als zumutbare Alternative dar, greift ebenso wenig durch wie die in diesem Zusammenhang geübte Kritik an den artenschutzrechtlichen Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss.
Diese im Planergänzungsbeschluss dargestellte Variante sieht eine Deichrückverlegung mit einer dem festgestellten Plan entsprechenden Böschungsneigung des Teichs von 1:2,5 in Verbindung mit konkreten Artenschutzmaßnahmen vor (vgl. PEB S. 45 ff.). Konkret wird der 1.050 m lange Deichkörper mit der planfestgestellten Böschungsneigung von 1:2,5 auf einer Länge von ca. 850 m in den Abschnitten 5 bis 7 West so weit nach Süden zurück verlegt, dass die dort bestehenden Habitatflächen der Zauneidechse von einer Überbauung durch den Deich verschont bleiben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dies auf einer Länge von ca. 200 m im Bereich der Brückenanschlüsse aus technischen Gründen nicht erfolgen kann, weil ein Abrücken der Deichtrasse im Bereich der Brücke nach Süden technisch bzw. wirtschaftlich sehr aufwendig wäre und erhebliche neue Eingriffe zur Folge hätte. So müssten bei einer Verlegung der Deichtrasse die Straßengradiente der Kreisstraße RO13 angehoben werden, um eine ausreichende Entwässerung zur M. zu gewährleisten. Dadurch würden zusätzliche Anrampungen bzw. neue Böschungen an der bestehenden Kreisstraße erforderlich, was zusätzliche Eingriffe in Privatgrundstücke zur Folge hätte. Nach den von der Planfeststellungsbehörde angestellten Untersuchungen, die die Klägerin nicht substanziiert angegriffen hat, wäre bei Verwirklichung dieser Maßnahme eine zusätzliche Inanspruchnahme von 5.000 m² privater, im wesent-lichen landwirtschaftlich genutzter Grundfläche erforderlich.
2.2.2.2.1 Im Vergleich mit der planfestgestellten Variante hat die Planfeststellungsbehörde unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten erkannt, dass dabei die wertgebenden Vegetations- und Lebensraumstrukturen des angestammten Habitats der Zauneidechse am Altdeich weitgehend erhalten bleiben und somit der Verbotstatbestand der Beschädigung/Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zumindest deutlich vermindert werden würde. Eine vollständige Vermeidung des Schädigungsverbots ist jedoch auch bei dieser Alternative nicht möglich, nachdem eine Deichrückverlegung in einen Bereich von ca. 200 m rund um das Brückenbauwerk der Kreisstraße aus genannten Gründen nicht in Betracht kommt. Gerade in diesem Bereich liegt eine private Ablagerungsfläche, der als Zauneidechsenhabitat eine besondere Bedeutung zukommt. Eine Ausnahmeerteilung gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG wäre demnach dennoch erforderlich. Dies gilt auch im Hinblick auf das Tötungs- und Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG, weil auch bei einem Abrücken der D.straße baubedingte Tötungen sowie erhebliche Störungen der dann unmittelbar an das Baufeld angrenzenden Zauneidechsenpopulation während der Bauphasen aufgrund der Erschütterungen und des Lärms der Baufahrzeuge nicht ausgeschlossen werden kann.
Hinsichtlich der Frage, ob es sich hierbei um eine zumutbare Alternative handelt, durfte die Planfeststellungsbehörde aber auch berücksichtigen, dass durch die bei dieser Maßnahme vorgesehene Deichrückverlegung zusätzlich ein bis zu 10 m breiter Streifen an landwirtschaftlicher Fläche für das Vorhaben in Anspruch genommen werden müsste. Wie die Behörde nachvollziehbar ausführt, beträfe dies 15 Grundeigentümer, die einen zusätzlichen dauerhaften Flächenverlust von insgesamt ca. 0,5 ha in Kauf nehmen müssten. In Einzelfällen müsste im Vergleich zur planfestgestellten Variante von Grundstückseigentümern bis zu einem Viertel mehr an Fläche in Anspruch genommen werden (vgl. S. 142 des Fachgutachtens zur saP Teil 10.a der Planunterlagen 1. Tektur). Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Planfeststellungsbeschluss (vgl. PEB S. 53 ff.) zudem berücksichtigt, dass der bei Umsetzung dieser Variante im Vergleich zum planfestgestellten Vorhaben erzielte Gewinn für Natur und Umwelt im Ergebnis nur gering ausfällt bzw. vorübergehend ist. Denn die planfestgestellte Variante sieht die Schaffung von Ausweichhabitaten in der Übergangszeit bis zur Fertigstellung des neuen Deichabschnitts vor, in die gezielt Ersatz an grabfähigem Material in verschiedenen Bereichen des Zauneidechsenhabitats eingebracht wird, sodass entgegen der bisherigen Verhältnisse wesentlich mehr geeignete Habitatstrukturen, vor allem zur Eiablage, entstehen, auch wenn das von der Zauneidechse gegenwärtig besiedelte Habitat flächenmäßig nicht im vollen Umfang erreicht wird. Durch das bauabschnittsweise Vorgehen ist zudem sichergestellt, dass die Zauneidechsen einerseits nicht alle gleichzeitig ihr angestammtes Habitat verlassen müssen und andererseits zeitnah das neue Habitat auf den Deichböschungen einschließlich der extra angelegten Habitatstrukturen besiedeln können. Der Habitatverlust wird auf diese Weise erheblich relativiert, ohne dass dafür eine zusätzliche Flächeninanspruchnahme erforderlich wäre. Der Fortbestand der lokalen Population im Vorhabengebiet ist daher gesichert; durch das insgesamt deutlich erhöhte Angebot an Habitatfläche und die zusätzlich angelegten Habitatstrukturen ist sogar eine Vergrößerung der Population nach Abschluss der Baumaßnahme zu erwarten. Demnach durfte die Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf den verfassungsrechtlich garantierten Schutz des Privateigentums die von der Klägerin befürwortete Alternative als unzumutbar bewerten und der planfestgestellten Lösung den Vorrang einräumen.
Entgegen dem klägerischen Einwand befasst sich der Planfeststellungsbeschluss sehr ausführlich mit dem Vergleich der beiden Varianten (vgl. dort S. 44 bis 54) und setzt sich ausführlich mit dem Umstand auseinander, dass die Variante 2 die Beeinträchtigung der Zauneidechsenpopulation im Einflussbereich im Vergleich zur planfestgestellten Variante nur marginal verringert.
2.2.2.2.2. Diese artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil die Regierung von Oberbayern insoweit davon ausgeht, dass die im Planfeststellungs- und Planergänzungsbeschluss festgesetzten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen im Zusammenwirken mit den dort vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen (Vergrämung und abschnittsweises Vorgehen, Schaffung von Ausweich- und Ersatzhabitaten) geeignet sind, die Beeinträchtigungen der Zauneidechse auf ein geringes Maß bzw. auf eine lediglich vorübergehende Dauer zu begrenzen.
Der Beklagte ist überzeugend dem Einwand entgegengetreten, die von der Planfeststellungsbehörde angeordnete ergänzende Artenschutzmaßnahme A9 (vgl. S. 28 des Fachgutachtens zur saP Teil 10.a der Planunterlagen 1. Tektur) weise erhebliche Mängel auf. Diese sieht die zeitlich vorgezogene Anlage von Ausweichhabitaten im Ufergehölzgürtel der M. mindestens zwei Aktivitätsperioden der Zauneidechse vor Beginn der Deichbaumaßnahmen am Trenndeich, differenzierte Bauzeiten- und Bauablaufregelungen unter Berücksichtigung der Phänologie der Zauneidechse in den Deichbauabschnitten des Trenndeichs sowie als Ausgleichs-/FCS-Maßnahmen die zusätzliche Anlage von mindestens zehn als Lebensstätten nutzbaren, besonnten Habitatstrukturen entlang des beckenseitigen Deichfußes nach der Baumaßnahme jeweils abschnittsweise im Jahr der Herstellung des Deichabschnitts vor.
Die Klägerin moniert, dass nach der Entfernung der Zauneidechsenhabitate entlang des geplanten Trenndeichs auch nach punktueller Errichtung von Habitatelementen oder Pflegemaßnahmen keine ausreichenden artspezifisch geeigneten Habitatstrukturen im Ufergehölzstreifen mehr vorhanden seien. Das schließt sie aus der Kartierung des Vorhabenträgers (Lageplan 10.1.1a), aus der ihrer Ansicht nach hervorgeht, dass der verbleibende Teil des südlichen Ufergehölzstreifens überwiegend mit für die Zauneidechsen ungeeigneten Strukturtypen bewachsen sei.
Dieses Vorbringen vermag der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Der Beklagte hat hierzu nachvollziehbar aufgezeigt, dass diese Annahme zum einen auf einer Fehlinterpretation der Biotopkartierung und der in Bezug genommenen Kartieranleitung des LfU beruht. Entgegen den Ausführungen der Klägerin handelt es sich bei dem Ufergehölz nicht um einen geschlossenen Gehölzbestand mit Waldcharakter, sondern vielmehr um eine lineare Gehölzstruktur, die im verbleibenden Teil westlich der Kreisstraße eine Breite bis ca. 17 m aufweist, während sie östlich der Kreisstraße nur bis zu ca. 12 m breit, über weite Strecken aber noch schmäler ist. Daher geht die Biotopkartierung auch in diesem Bereich von einem Gehölzsaum und nicht von einer Waldfläche aus. Der hohe Lichteinfall im Gehölzbestand wird gerade durch den von der Klägerin als ungeeignet bewerteten hohen Strauchanteil und die üppige Krautschicht belegt. Es handelt sich hierbei also nicht um ein homogen geschlossenes Gehölz; vielmehr ist es von unterschiedlicher Dichte mit wiederkehrenden Auflichtungen, wozu in den letzten Jahren noch Bestandsverluste durch den Biber beigetragen haben (vgl. PEB S. 64 ff., S. 69).
Entgegen der Annahme der Klägerin besteht dort auch keine durchgehend für die Zauneidechse artspezifisch ungeeignete hohe Bodenfeuchte (vgl. PEB S.69). Vielmehr belegen die Pegelmessungen am M.ufer in dem von der Zauneidechse besiedelten Flussuferbereich hohe Grundwasserflurabstände von 2 bis 3 m und mehr (vgl. Grundwassergutachten Teil 1). Die Klägerin kann ihre Behauptungen auch nicht darauf stützen, dass im Planergänzungsbeschluss die Existenz größerer Waldeidechsenbestände angesprochen wird (vgl. dort S. 90 f.). Denn in diesem Zusammenhang wird lediglich ausgeführt, die Waldeidechse weise aufgrund neuerer Erkenntnisse eine „gewisse Relevanz für den Naturraum“ auf, ohne dass insoweit die Struktur des Ufergehölzgürtels angesprochen wird. Insoweit wird vielmehr unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Fachgutachters im Erörterungstermin festgestellt, dass dieser mit einem relativ lichten Gehölz bewachsen ist. Wie bereits ausgeführt wurde, steht diese Aussage gerade nicht im Widerspruch zur Kartierung.
Der Argumentation der Klägerin zur angeblich fehlenden Eignung des Ufergehölzgürtels liegt zudem die unzutreffende Annahme zugrunde, dass dieser einen einzelnen Strukturtyp der LBP-Bestandskartierung darstellt. Nach den überzeugenden Ausführungen des naturschutzfachlichen Fachberaters in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2019 (vgl. Sitzungsprotokoll S. 14) handelt es sich hierbei jedoch um einen Gesamtkomplex, der Hochstaudenstrukturen, Altgrassäume und andere Biotoptypen umfasst. Danach ist es fachlich auch nicht vertretbar, diese in geeignete und ungeeignete Strukturen aufzuteilen und mit der Klägerin davon auszugehen, dass lediglich besonnte Altgrassäume (Strukturtypen H0, H1) die für die Zauneidechse geeignete Habitatstruktur darstellten. Wie der Beklagte plausibel und unter Benennung der einschlägigen Fachliteratur ausführt, benötigt die Zauneidechse vielmehr die verschiedenen im Ufergehölz vorhandenen Strukturtypen, die verschiedene spezifische Funktionen des Zauneidechsen-Habitatkomplexes wie Thermo- und Feuchteregulation, Deckung, Nahrungshabitat, Tages- und Nachtverstecke, Winterquartiere und Habitatvernetzungen erfüllen. Der Lebensraumkomplex aus Ufergehölzgürtel und Altdeich ist danach zwar kein idealtypisches Zauneidechsenhabitat wegen des Mangels an offenen Bodenbereichen und Eiablageplätzen, den nur kleinflächig besonnten Böschungen und den Beeinträchtigungen durch die unmittelbar angrenzende Landwirtschaft; dennoch kommt die Zauneidechse dort stabil vor, wie die in der saP getroffenen Feststellungen belegen. Dies lässt sich im Übrigen – ungeachtet der Frage des maßgeblichen Zeitpunkts (vgl. oben vor A) – auch den mittlerweile vorliegenden Monitoringberichten 2018 und 2019 und den vorgelegten Fotos entnehmen. Der Ufergehölzgürtel enthält für die Zauneidechse keine ungeeigneten Strukturen, sondern bildet einen essenziellen Habitatbestandteil und gleichzeitig die wesentliche Habitatverbundstruktur. Die Planfeststellungsbehörde hat überzeugend dargelegt, dass entgegen dem Klägervorbringen dort auch Altgrasstrukturen verbleiben. Es trifft demnach nicht zu, dass lediglich der südliche Rand des südlichen Ufergehölzstreifens die notwendigen Habitateigenschaften für die Zauneidechse aufweist. Soweit die Klägerin die Gefahr des Verlusts der Eignung als Lebensraum durch die Ausbreitung von Neophyten befürchtet, trägt dem der Planergänzungsbeschluss durch die Nebenbestimmung unter A.IV.2.1.7 (vgl. PEB S. 10) Rechnung, wonach diese durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden bzw. gegenzusteuern ist.
Die Klägerin vermag auch nicht mit dem Vortrag zu überzeugen, dass das vom Vorhabenträger zwischen ca. Flusskm 24,45 und der M.brücke bereits errichtete Ausweichhabitat belege dessen fehlende Eignung belege. Zum einen war die Maßnahme zum Zeitpunkt der Klagebegründung noch nicht abgeschlossen, weil mit ihrer Anlage zwar bereits im Jahr 2017 begonnen worden war, ihre Optimierung und Fertigstellung jedoch erst im März/April 2018 erfolgten. Der Verweis auf das vorgelegte Foto und den dort feststellbaren, für Zauneidechsen ungeeigneten Bewuchs geht deshalb fehl und kann die aufgestellte Behauptung, die angeordnete Herstellung von blütenreichem Extensivgrünland in Verbindung mit Kleinstrukturen (Stein-Sand-Schüttungen) oder die angeordnete Neophytenbekämpfungs- und Mähmaßnahmen seien zweck- und aussichtslos, nicht belegen. Die mittlerweile vorgelegten Monitoring-Berichte 2018 und 2019 belegen vielmehr, dass die angeordnete Maßnahme (überraschend) gut greift und bereits eine Neubesiedelung der Ausweichhabitate erfolgt ist. Dies wird auch von der Klägerin nicht substanziiert bestritten. Da dies bereits wenige Wochen nach ihrer Fertigstellung der Fall war und die Ausweichhabitate überwiegend nicht unmittelbar an besonnte Altgrasbestände angrenzen, wird hierdurch auch bestätigt, dass die Zauneidechsen, wie oben dargelegt, in dem von ihnen als Teilhabitat genutzten Ufergehölz mit seinen unterschiedlichen Lebensraumfunktionen entsprechend präsent sind. Wie der Beklagte zutreffend ausführt, belegen diese Erkenntnisse, dass die auf der Grundlage aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse und in Abstimmung mit dem LfU geplanten und unter regelmäßiger Kontrolle der Naturschutzbehörden durchgeführten Optimierungsmaßnahmen wirken und dass durch die zeitlich vorgezogene Bereitstellung der Ausweichhabitate zu Recht mit einer Verlagerung der Vorkommensschwerpunkte der Zauneidechsenpopulation vor dem baulichen Eingriff gerechnet werden konnte. Der Senat hat keine Zweifel, dass diese Maßnahmen dazu beitragen, die baubedingten Beeinträchtigungen der Population zu mindern.
Der Beklagte weist auch zu Recht darauf hin, dass die von der Klägerin angegriffene LBP-Maßnahme auch nicht dazu dient, einen gleichwertigen vorgezogenen Ausgleich der Lebensstätte im Sinne einer CEF-Maßnahme zu schaffen. Vielmehr soll sie den verbleibenden Ufergehölzgürtel mit den benötigten Habitatstrukturen aufwerten, um das Überdauern der Population während der stufenweisen Bauphase und schließlich eine Besiedelung der nach Baubeendigung wesentlich ausgedehnteren neu geschaffenen Habitatflächen (vor allem der sehr großflächigen gesonderten Deichböschungen mit Gehölz Bepflanzungen, Extensivgrünland und Reptilienstrukturen) sicherzustellen. Der Planfeststellungsbeschluss geht zutreffend davon aus, dass sich die Erfüllung des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch mit den ergänzenden Artenschutzmaßnahmen und Vorgaben für den Bauablauf nicht vollständig vermeiden lässt; nur deshalb mussten überhaupt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme geprüft werden. In diesem Zusammenhang stellen die in der angeordneten Maßnahme vorgesehenen, zeitlich vorgezogenen Ausweichhabitate und die im Zuge des Baufortschritts anzulegenden Ersatzhabitate zusammen wirksame artenschutzrechtliche Verminderungsmaßnahmen dar, deren Ziel es ist, einen möglichst großen Teil des Zauneidechsenbestands während der Bauphase zu erhalten und damit die Ausgangsbasis für eine rasche Besiedelung und Ausbreitung nach der Bauphase zu schaffen (vgl. PEB S. 75). Entgegen den Ausführungen der Klägerin weisen derartige Maßnahmen keinen individuellen Bezug auf.
Daher greifen auch die Ausführungen der Klägerin zur angeblich fehlenden Erreichbarkeit der Ausweichhabitate und der deshalb bestrittenen Wirksamkeit der planfestgestellten Vergrämungsmaßnahme nicht durch. Soweit sie rügt, dass die Maßnahmenflächen deutlich weiter als 50 m voneinander entfernt sind, verkennt sie, dass sich die von ihr in diesem Zusammenhang genannte Forderung in der Fachliteratur auf CEF-Maßnahmen bezieht und nicht bedeutet, dass die Tiere nicht in der Lage sind, auch größere Strecken zurückzulegen. Nach den Ausführungen im Planergänzungsbeschluss (vgl. dort S. 74) befinden sich die vorgesehenen Ausweichhabitate innerhalb des nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zauneidechsentypischen Aktionsradius von 50 bis 200 m rund um die Fundorte, die wenigen etwas weiter entfernt liegenden zumindest immer noch im Bereich von 330 m, was als maximale Wanderstrecke einer Zauneidechse angesehen wird. Demnach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde davon ausgeht, dass für den überwiegenden Teil der Zauneidechsen im Vorhabengebiet ein erreichbares Ausweichhabitat zur Verfügung stehen wird. Überdies belegen die Ergebnisse des Monitorings, dass die Ausweichhabitate gut erreichbar sind.
Soweit die Klägerin unter Verweis auf in der Fachliteratur enthaltene Ausführungen zu Aktionsräumen von Zauneidechsen und daraus abgeleiteten „Kapazitätsberechnungen“ bezweifelt, dass sich durch die vorgesehene Schaffung von Ausweichhabitaten eine signifikante Verbesserung bzw. Kapazitätssteigerung des bereits vollständig von der Tierart genutzten Habitatkomplexes ergeben kann, verkennt sie, dass die von ihr herangezogenen Aktionsräume nicht als Territorien zu verstehen sind, welche das Vorkommen anderer Individuen ausschließt. Sie stellen vielmehr lediglich die vom einzelnen Tier genutzten Räume, die je nach Habitatausstattung sehr unterschiedlich ausfallen und sich mit denen anderer Individuen überlappen oder sogar deckungsgleich sein können.
Die Kritik der Klägerin an den von ihr konkret bezeichneten, auf FlNr. … … und … bereits angelegten Kleinstrukturen greift schon deshalb nicht durch, weil (auch) diese zum Zeitpunkt der Erhebung der Einwendung noch nicht fertiggestellt waren. Der Beklagte hat plausibel vorgetragen, dass diese Strukturen im Zusammenhang mit der Bepflanzung der vorgesehenen vorgezogenen Waldausgleichsflächen stehen und dass diese nach Fertigstellung über naturnahe Gehölzränder mit den bekannten Vorkommen der Zauneidechse vernetzt sein werden, weil der Planfeststellungsbeschluss in diesem Bereich die Anlage von naturnahen Waldmänteln und Extensivsäumen in einem für die Zauneidechse geeigneten Gebüsch-Offenland-Mosaik vorsieht. Eine für die Art relevante Freizeitnutzung auf dem Feldweg südlich FlNr. … ist im Hinblick auf die geplante Einzäunung der Waldausgleichsflächen nicht zu befürchten.
Die Einwendungen der Klägerin hinsichtlich des Streuwiesenstreifens auf FlNr. … greifen nicht durch, da dieser nach dem unwidersprochenen Vortrag der Plangenehmigungsbehörde lediglich in einem Teilbereich als Feuchtwiese ausgebildet und für die Anlage von Ausweichhabitaten ausreichend Fläche mit naturschutzfachlich wenig bedeutsamer Vegetation verfügbar ist. Der Beklagte weist im Übrigen darauf hin, dass gerade auf dieser Fläche beim Monitoring 2018 schon bei den frühesten Begehungen Zauneidechsen beobachtet wurden, die sich auf beim Mähen verbliebenen Altgrasmatten neben Strauchgehölz im Uferbereich der M. sonnten.
Entgegen der Behauptung der Klägerin sind auch für die Ablagerungsfläche westlich der Kreisstraße RO 13 an der Gemeindeverbindungs straße nach Sch. Vergrämungsmaßnahmen festgesetzt. Gleichermaßen hat die Planfeststellungsbehörde richtiggestellt, dass der Einwand nicht zutrifft, dass für die Entwicklung der Strukturen ein Zeitraum von drei bis fünf Jahre erforderlich ist, sondern allenfalls ein bis zwei Jahre. Dem hat die Klägerin nichts entgegengesetzt. Überdies belegen die Ergebnisse des Monitorings, dass sogar bereits kurz nach der Herstellung der Reptilienstrukturen von einer Habitatnutzung durch die Zauneidechse ausgegangen werden kann.
2.2.2.2.3. Der Klägerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, die Planfeststellungsbehörde hätte zunächst im Vorfeld der Alternativenprüfung Verhandlungen mit den bei Umsetzung der von ihr favorisierten Variante zusätzlich betroffenen Grundeigentümern über den Erwerb ihrer Flächen führen müssen. Der Vorhabenträger hat in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2019 überzeugend ausgeführt, dass in der Planungsphase, in der die Alternativenprüfung vorgenommen wurde, der Grunderwerb bereits zum Erliegen gekommen war (vgl. S. 15 der Sitzungsniederschrift vom 19.11.2019). Nach Rechtsauffassung des Senats kann von der Planfeststellungsbehörde auch nicht verlangt werden, bereits im Planungsstadium mit allen bei den geprüften Alternativen potenziell betroffenen Grundstückseigentümern Vorverhandlungen zu führen, um auszuloten, inwieweit eine Bereitschaft zur Abtretung von Grundstücksflächen besteht. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Eingriff in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum nur hinzunehmen ist, wenn es kein milderes Mittel gibt. Im Hinblick auf den dargestellten allenfalls geringen bzw. vorübergehenden Gewinn für Natur und Umwelt bei Verwirklichung der Planungsvariante 2 durfte die Planfeststellungsbehörde die hierfür erforderliche weitergehende Grundinanspruchnahme von 5.000 m² in der Abwägung höher bewerten als die betroffenen artenschutzrechtlichen Belange.
2.2.2.3 Wie oben ausgeführt (vgl. unter B III 1.4.2.3), stellt auch die Alternative „Linienausbau HQ-100 plus Klimazuschlag in Kombination mit einem kleineren Hochwasserrückhaltebecken F.“ keine zumutbare Alternative dar. Der Klägerin kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie – ohne die betroffenen artenschutzrechtlichen Gesichtspunkte aufzuzeigen – im Rahmen ihrer Kritik an der von der Planfeststellungsbehörde getroffenen Abwägung weitere Alternativen als vorzugswürdig ansieht. Insoweit wird auf die nachstehenden Ausführungen (vgl. unter B VI 2.2) verwiesen. Der Planfeststellungsbeschluss ist daher auch unter dem Gesichtspunkt der artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung rechtmäßig.
2.2.3 Der Rechtmäßigkeit der erteilten Ausnahme steht auch § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG nicht entgegen.
Danach darf eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 FFH-RL weitergehende Anforderungen enthält. Im Planfeststellungsbeschluss (vgl. dort S. 269) und im Planergänzungsbeschluss (vgl. dort S. 55 ff.) führt die Regierung von Oberbayern zutreffend aus, dass im Rahmen dieser Vorschrift maßgeblich ist, ob die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt. Das schließt nicht aus, dass in die Beurteilung auch die Auswirkungen auf die örtliche Population mit einfließen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann dies in einer zweistufigen Betrachtung geschehen. Bleibt der Erhaltungszustand der betroffenen lokalen Population günstig, so steht damit zugleich fest, dass keine negativen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art in ihrem überörtlichen Verbreitungsgebiet zu besorgen sind. Lässt sich dem Vorhaben die Unbedenklichkeit für die lokale Population nicht attestieren, ist ergänzend eine weiträumigere Betrachtung geboten. Dann ist zu fragen, ob die Beeinträchtigung des lokalen Vorkommens sich auf die Stabilität der Art im überörtlichen Rahmen negativ auswirkt, was maßgeblich vom Erhaltungszustand der Art in ihrem regionalen oder sogar noch größeren Verbreitungsgebiet abhängt (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2008 – 9 A 3.06 – BVerwGE 130, 299 = juris Rn. 249 m.w.N.).
Diesen Grundsätzen entspricht die Beurteilung des Beklagten. Gegen dessen umfassende und überzeugende Ausführungen hierzu hat die Klägerin keine Einwendungen erhoben.
IV. Durch das planfestgestellten Vorhaben werden keine zwingenden Vorgaben höherstufiger Planung verletzt.
1. Die Rüge, der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 ROG und sei rechtswidrig, weil zu dem Vorhaben zwingend ein neues Raumordnungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen, geht fehl.
1.1 Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Satz 1 findet im vorliegenden Fall keine Anwendung. Die Durchführung eines erneuten Raumordnungsverfahrens war nach dem insofern maßgeblichen Bayerischen Landesplanungsgesetz (BayLPlG) nicht erforderlich.
Wie der Senat bereits im Urteil vom 25. Oktober 2019 (8 A 16.40030 – juris Rn. 48 m.w.N.) ausgeführt hat, ist die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Satz 1 ROG hier nicht maßgeblich, weil mit Inkrafttreten des novellierten Bayerischen Landesplanungsgesetzes – BayLPlG – zum 1. Juli 2012 (Art. 35 Abs. 1 BayLPlG) das Raumordnungsgesetz des Bundes – ROG – weitgehend durch dieses ersetzt wurde (vgl. LT-Drs. 16/10945, S. 1, 16 f.). Es handelt sich um eine Materie der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes mit Abweichungsbefugnis der Länder (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG). Daher geht gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG das jeweils spätere Gesetz vor. Gemäß obigen Ausführungen (vgl. S. 7) ist der insoweit maßgebliche Zeitpunkt vorliegend der Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 19. Dezember 2014, weil sich der Planergänzungsbeschluss vom 23. Dezember 2017 darauf beschränkt, punktuelle Fehler der früheren Entscheidung hinsichtlich des Vorkommens und der Betroffenheit der geschützten Arten Zauneidechse, Biber und Haselmaus zu heilen (vgl. PEB S. 25 f.). Auf die Novellierung des Raumordnungsgesetzes des Bundes mit Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl I S. 1245), die nach Art. 5 des Gesetzes zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften erst zum 29. November 2017 in Kraft getreten ist, kommt es daher hier nicht an. Die Frage, ob eine Pflicht zur Durchführung eines Raumordnungsverfahrens bestand, beantwortet sich demnach nicht nach § 15 ROG i.V.m. der Raumordnungsverordnung, sondern nach der im Gegensatz zur bundesrechtlichen Kataloglösung bewusst als Generalklausel ausgestalteten (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Staatsregierung, LT-Drs. 16/10945, S. 24) Bestimmung des Art. 24 Abs. 1 BayLPlG. Maßgeblich ist danach, ob ein Vorhaben von erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit gegeben ist.
Das ist vorliegend nicht der Fall. Im Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 70 ff.) wird zutreffend ausgeführt, dass bereits die raumordnerische Beurteilung der Regierung von Oberbayern vom 30. Oktober 2000 vorliegt, die auch das streitgegenständliche Vorhaben zum Inhalt hatte. Der Beklagte hat dazu dargelegt, dass die höhere Landesplanungsbehörde aufgrund der Veränderungen in den Planunterlagen gegenüber der raumgeordneten Variante (Vergrößerung des Rückhaltevolumens, Verlagerung des Einlassbauwerkes, Steuerung des Rückhaltebeckens und Errichtung einer vollständigen Dichtwand über die gesamte Länge des Absperrdamms) um Entscheidung über die Frage der Änderung der Grundlagen gebeten worden sei. Diese habe sich mit den Änderungen detailliert auseinandergesetzt und in ihrer Stellungnahme vom 17. April 2014 (vgl. Bl. 162 ff. Bd. X der Verfahrensakte) festgestellt, dass sich die raumordnerischen Beurteilungsgrundlagen für das Vorhaben nicht wesentlich geändert hätten. Damit hat diese die Voraussetzungen für die Einleitung eines erneuten Raumordnungsverfahrens verneint. Weder aus bundes- noch aus landesrechtlicher Sicht ist die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung von der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung der Landesplanungsbehörde abhängig (vgl. BVerwG, B.v. 15.5.1996 – 11 VR 3.96 – DVBl 1996, 925 = juris Rn. 6).
1.2 Darüber hinaus ist ein Raumordnungsverfahren weder formelle noch materielle Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung, weil eine landesplanerische Beurteilung weder gegenüber dem Vorhabenträger noch gegenüber anderen Personen unmittelbare Rechtswirkungen entfaltet, sondern nur einer verwaltungsinternen Klärung der raumordnerischen Verträglichkeit dient; sie wird daher als bloße gutachterliche Äußerung beschrieben (BayVGH, U.v. 25.10.2019 – 8 A 16.40030 – juris Rn. 51 f. m.w.N.)
1.3 Ohnehin hat die Klägerin nach den Bestimmungen des Bayerischen Landesplanungsgesetzes keinen Anspruch auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens, so dass sie sich auch insofern nicht mit Erfolg darauf berufen kann, ein solches Verfahren sei zu Unrecht unterblieben. Etwas anderes folgt auch nicht aus den Bestimmungen des Umweltrechtsbehelfsgesetzes oder den Vorgaben des europarechtlichen Vorgaben oder aus § 4 UmwRG (BayVGH, U.v. 25.10.2019 – 8 A 16.40030 – juris Rn. 53 ff. m.w.N.).
2. Ziele der Raumordnung stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Die Einwendung, wonach das Vorhaben im Widerspruch zu den im Regionalplan 18 unter die B I 2.3 festgesetzten Zielen steht, führt nicht zum Erfolg der Klage.
2.1 Die Bindungswirkungen für Ziele der Raumordnung im Sinn des Art. 2 Nr. 2 BayLPlG (zum Geltungsvorrang gegenüber dem ROG vgl. oben B IV.1.1) ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayLPlG, wonach bei Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen anderer öffentlicher Stellen Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen sind (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayLPlG).
Ziele der Raumordnung sind nach der Legaldefinition des Art. 2 Nr. 2 BayLPlG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (vgl. auch BVerwG, U.v. 9.11.2017 – 3 A 2.15 – NVwZ 2018, Beilage Nr. 1, 51 = juris Rn. 25; BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 – Vf. 5-VII-14 – BayVBl 2017, 153 = juris Rn. 48; Numberger/Kraus, Raumordnung und Landesplanung in Bayern, Art. 2 Rn. 30). Sie sind anders als Grundsätze nicht bloß Maßstab, sondern als räumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung des Planungsraums bereits das Ergebnis der landesplanerischen Abwägung und einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe nicht zugänglich (BVerwG, U.v. 16.12.2010 – 4 C 8.10 – BVerwGE 138, 301= juris Rn. 7). Unter Raumordnungsplänen sind nach Art. 2 Nr. 7 BayLPlG die zusammenfassenden, überörtlichen und fachübergreifenden Pläne gemäß Art. 19 und 21 BayLPlG zu verstehen, mithin das Landesentwicklungsprogramm und die Regionalpläne.
2.2 Nach der Festsetzung unter B I.2.3 des Regionalplans Region 18 (Südostoberbayern) sollen größere geschlossene Waldgebiete in ihrer Substanz und Flächenwirkung und die bestehenden Auwaldreste mit der dazu erforderlichen Fließdynamik der angrenzenden Flüsse erhalten und durch Renaturierungsmaßnahmen vermehrt werden. Eingriffe in Auwälder und potentielle Auwaldstandorte, die Errichtung baulicher Anlagen und sonstige Versiegelung sind danach zu vermeiden. Es soll unter anderem an der M. auf eine Verbesserung der Auwaldsituation hingewirkt werden.
Die Klägerin rügt den Verstoß gegen diese Vorgabe und vertritt die Auffassung, aus der Begründung des Regionalplans hierzu ergebe sich, dass sich diese explizit auf den Erhalt aller Auwälder im Geltungsbereich beziehe und Baumaßnahmen ausdrücklich als unzulässig bezeichne. Daher sei es nicht zulässig, dass die Planfeststellungsbehörde aus Zielen und Grundsätzen des Regionalplans zu den Belangen der Wasserwirtschaft deren Vorrang gegenüber den Belangen des Naturschutzes und im Speziellen des Artenschutzes abgeleitet habe (vgl. PFB S. 110 f.). Die Wasserwirtschaft sei bereits innerhalb ihrer eigenen Belange an den Auwaldschutz gebunden.
Diese Argumentation verfängt nicht. Soweit die Klägerin sich hierzu auf die nach Art. 14 Abs. 4 BayLPlG erforderliche Begründung der Festlegung bezieht, ergibt sich das schon daraus, dass diese nach dem klaren Wortlaut der Norm und der bestehenden Gesetzessystematik ungeachtet des Umstands, dass sie zur Auslegung herangezogen werden kann, nicht an der Bindungswirkung des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayLPlG teil (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.2019 – 8 A 16.40030 – juris Rn. 60 m.w.N).
Die auf Auwälder bezogenen Bestimmungen unter B I.2.3 des Regionalplans 18 stellen nach ihrem klaren Wortlaut eine Soll-Vorschrift dar. Derartige Vorgaben erfüllen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann die Merkmale eines Ziels im Sinne des Art. 2 Nr. 2, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayLPlG, wenn die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Vorschrift auch ohne förmliches Zielabweichungsverfahren eine Ausnahme von der Zielbindung zulässt, im Wege der Auslegung auf der Grundlage des Plans hinreichend bestimmt oder doch bestimmbar sind (BVerwG, U.v. 9.11.2017 – 3 A 2.15 – NVwZ 2018, Beilage Nr. 1, 51 = juris Rn. 25; BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 – Vf. 5-VII-14 – BayVBl 2017, 153 = juris Rn. 58; vgl. auch BayVGH, B.v 3.1.2013 BayVBl 2013, 406 = juris Rn. 5, jeweils m.w.N; Numberger/Kraus, a.a.O., Art. 2 Rn. 37 ff., 41 ff.). Dies ist bei der genannten Vorgabe zum Auwaldschutz nicht der Fall.
V. Die hier im Streit stehende Planfeststellung verstößt auch nicht gegen die Vorgaben des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG).
Die geplanten Baumaßnahmen nehmen dauerhaft 5,4 ha forstwirtschaftliche Nutzfläche in Anspruch. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG bedarf die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart (Rodung) grundsätzlich der Erlaubnis. Diese ist nach Art. 9 Abs. 8 BayWaldG nicht erforderlich, wenn die Nutzungsänderung – wie hier – in einem Planfeststellungsbeschluss zugelassen ist. Die einschlägigen waldgesetzlichen Vorschriften (insbesondere Art. 9 Abs. 4 bis 7 BayWaldG) sind im Planfeststellungsgefahren jedoch sinngemäß zu berücksichtigen (Art. 9 Abs. 8 Satz 2 BayWaldG). Nach den Vorgaben des Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 BayWaldG soll die Erlaubnis versagt werden, wenn die Rodung den nach Art. 6 BayWaldG aufzustellenden Waldfunktionsplänen widerspricht oder deren Ziele gefährdet.
Danach steht das Vorhaben trotz der dafür erforderlichen Rodungen nicht im Widerspruch zu Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 BayWaldG.
1. Wie die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss zutreffend ausführt, wird aus als Beilage zum Waldfunktionsplan Landkreis Rosenheim und kreisfreie Stadt Rosenheim enthaltenen Waldfunktionskarte nicht eindeutig erkennbar, ob der durch das Vorhaben betroffene Wald als „Wald mit besonderer Bedeutung für die gesamte Ökologie“ oder als „Wald mit besonderer Bedeutung als Biotop“ eingetragen ist (vgl. PFB S. 290). Die Klägerin wendet ein, die Planfeststellungsbehörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei den durch das Vorhaben betroffenen Waldbeständen lediglich um „Wald mit besondere Bedeutung als Biotop“ handle, dessen Rodung wegen entsprechender Ersatzaufforstungen dem Waldfunktionsplan nicht widerspreche (vgl. PFB S. 289 ff.). Diese Auffassung sei mit den Aussagen der saP nicht vereinbar. Nach der Feststellung der hiermit beauftragten Fachgutachterin komme den betroffenen Auwaldresten wegen des generellen Mangels an Quartieren für die höhlennutzende Fauna eine überregionale Bedeutung als Quartierareal zu. Ihre Rodung sei als eine besonders erhebliche Beeinträchtigung für den gesamten Naturhaushalt in der Region zu werten; der Eingriff sei nicht im erforderlichen Maß ausgleichbar. Es sei daher fehlerhaft, die betroffenen Waldbestände nicht als „Wald mit besondere Bedeutung für die Gesamtökologie“ einzustufen. Die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Ersatzaufforstungen mit nur geringer wertigem „Wald mit besondere Bedeutung als Biotop“ sei nicht geeignet, die Eigenschaften eines „Waldes mit besondere Bedeutung für die gesamte Ökologie“ wieder herzustellen. Ohnehin sei nach den getroffenen Feststellungen der Fachgutachterin einen Ausgleich nicht im erforderlichen Maß möglich.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, den behaupteten Verstoß gegen waldrechtliche Bestimmungen zu begründen.
Nach Art. 6 BayWaldG beinhalten Waldfunktionspläne die Darstellung und Bewertung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder sowie ihre Bedeutung für die biologische Vielfalt. Sie enthalten zudem die zur Erfüllung der Funktionen und zum Erhalt der biologischen Vielfalt erforderlichen Ziele und Maßnahmen sowie Wege zu ihrer Verwirklichung. Vorrangiges Ziel der Walfunktionspläne ist, die Waldflächen mit ihren vielfältigen Waldfunktionen für die Gesellschaft zu erhalten oder zu mehren (VG München, U.v. 1.8.2019 – M 25 K 16.2689 – juris Rn. 20 m.w.N.).
Die von der Klägerin herangezogene Passage aus der Anlage zur saP (vgl. Kap. 4.1 und 4.3 „Ergebnisse der Höhlenbaumuntersuchung“, 3. Sachstandsbericht Februar 2008 in Bd. 5 der Planunterlagen) kann nicht als Einstufung der Funktion des zu rodenden Waldes im Sinne des BayWaldG im Rahmen der forstlichen Fachplanung verstanden werden; sie enthält ausschließlich eine artenschutzrechtliche Bewertung, an die die Planfeststellungsbehörde zudem entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch nicht gebunden ist (vgl. unter B III.1.4.3). Der Verweis auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2014 – 22 B 13.1358 – (juris Rn. 45) geht schon deshalb fehl, weil sich die darin enthaltene Aussage zur Bindungswirkung fachgutachterlicher Aussagen auf Anlage 6 des Bayerischen Windkrafterlass bezieht, der im Gegensatz zu der artenschutzrechtlichen Bewertung im Rahmen der saP ein antizipiertes Sachverständigengutachten darstellt (vgl. BayVGH, U.v. 18.6.2014 – 22 B 13.1358 – NuR 2014, 736 = juris Rn. 45; B.v. 6.10.2014 – 22 ZB 14.1079 u.a. – NuR 2014, 879 = juris Rn. 25). Ungeachtet dessen enthält die zitierte Einschätzung keine Aussage zu der Frage, ob der betroffene Waldbestand als „Wald mit besonderer Bedeutung für die gesamte Ökologie“ oder als „Wald mit besonderer Bedeutung als Biotop“ einzustufen ist. Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Untersuchung diente auch nicht diesem Zweck.
Zuständig für die in den Waldfunktionsplänen enthaltene Darstellung und Bewertung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder sowie ihre Bedeutung für die biologische Vielfalt sind gemäß Art. 28 Abs. 1 Nr. 1 BayWaldG die in Art. 27 Abs. 1 BayWaldG genannten Forstbehörden, also neben dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als oberste Forstbehörde die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) als untere Forstbehörden. Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sowohl das für überregionale Angelegenheiten der Raumplanung zuständige AELF Ebersberg in Abstimmung mit dem örtlich zuständigen AELF Rosenheim als auch das für die Überarbeitung der Waldfunktionsplanung zuständige AELF Fürstenfeldbruck die Auffassung vertreten haben, dass es sich bei der betroffenen Waldfläche um einen „Wald mit besondere Bedeutung als Biotop“ handelt (vgl. Stellungnahme vom 8.11.2013, Bl. 62, und vom 15.07.2014, Bl. 113 in Bd. XII der Verfahrensakte). Der mit der saP betraute Gutachter hat diese Einschätzung der Forstbehörden geteilt (E-Mail vom 15.7.2014, Bl. 120 in Bd. XII der Verfahrensakte). Nach Auffassung der höheren Naturschutzbehörde ist ein Ausgleich des Eingriffs möglich (vgl. oben unter B III 1.4.3).
Die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Ersatzaufforstungen haben daher von ihrer Funktion dieselbe Wertigkeit wie die vorhabenbedingt zu rodenden Flächen. Zwar wird der neu zu begründende Wald diese Funktion erst mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung erfüllen können; die als Ausgleich für die Rodung der insgesamt 5,40 ha Waldflächen angeordneten Ersatzaufforstungen umfassen jedoch eine deutlich größere Fläche (7,89 ha). Dabei werden für den Verlust der 3,54 ha „Wald mit besonderer Bedeutung als Biotop“ insgesamt 3,75 ha Auwald neu angelegt (vgl. PFB S. 290). Danach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde die Auffassung vertritt, dass der Waldflächenverlust durch die angeordneten Ersatzaufforstungsmaßnahmen insgesamt ausgeglichen wird und die Rodung damit nicht im Widerspruch zum Waldfunktionsplan steht. Der aufgrund seiner Konzentrationswirkung die waldrechtliche Entscheidung umfassende Planfeststellungsbeschluss steht daher im Einklang mit den Vorgaben des bayerischen Waldgesetzes.
VI. Die Planfeststellung leidet an keinen Abwägungsmängeln zulasten der Klägerin.
1. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, dass die hier im Streit stehende Hochwasserschutzmaßnahme Teil eines umfassenden Hochwasserschutzkonzepts ist, mit dem für das gesamte untere M.tal Schutz gegen hundertjährliches Hochwasser zuzüglich eines die Auswirkungen der Klimaänderung berücksichtigenden 15%igen Zuschlags sowie eines Freibords erreicht werden soll. Die vom Beklagten getroffene Abschnittsbildung weist keine Rechtsfehler auf.
Wie oben bereits ausgeführt (vgl. unter B I 2.2) ist die Zulässigkeit einer planungsrechtlichen Abschnittsbildung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich anerkannt. Sie stellt eine richterrechtliche Ausprägung des Abwägungsgebots dar (BVerwG, U.v. 15.12.2016 – 4 A 4.15 – BVerwGE 157, 73 = juris Rn. 26). Die Planfeststellungsbehörde verfügt dabei über ein planerisches Ermessen, in das sie unter anderem Gesichtspunkte einer zweckmäßigen Verfahrensgestaltung einbeziehen kann. Dritte haben deshalb grundsätzlich kein Recht darauf, dass über die Zulassung eines Vorhabens insgesamt, vollständig und abschließend in einem einzigen Bescheid entschieden wird. Jedoch kann eine Abschnittsbildung Dritte in ihren Rechten verletzen, wenn sie deren durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutz faktisch unmöglich macht oder dazu führt, dass die abschnittsweise Planfeststellung dem Grundsatz umfassender Problembewältigung nicht gerecht werden kann, oder wenn ein dadurch gebildeter Abschnitt der eigenen sachlichen Rechtfertigung vor dem Hintergrund der Gesamtplanung entbehrt. Zudem dürfen nach einer summarischen Prüfung der Verwirklichung des Gesamtvorhabens auch im weiteren Verlauf keine von vorneherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 15.12.2016 a.a.O. m.w.N.).
1.1 Nach diesen Vorgaben ist die in Streit stehende Abschnittsbildung nicht zu beanstanden. Sie vereitelt nicht den Rechtsschutz der Klägerin. Diese kann ihre Rechte geltend machen, auch soweit die Gesamtplanung betroffen ist. Denn die Planung muss in jedem und so auch in dem hier betroffenen Abschnitt dem Einwand standhalten, dass eine andere Planungsvariante bei einer auf die Gesamtplanung bezogenen Betrachtung gegenüber dem der Planfeststellung zugrunde liegenden Planungskonzept vorzugswürdig sei (vgl. hierzu unter B VI 3).
1.2 Wie oben dargelegt (vgl. unter B I 2.2), fehlt dem Vorhaben auch nicht die eigene sachliche Rechtfertigung Das planfestgestellte Vorhaben ist auch gegenüber dem Gesamtvorhaben selbständig funktionsfähig, weil durch die Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens samt Einbindung der Unterwasserbecken der L-werke ein Klimazuschlag von 15% zum hundertjährlichen Hochwasser im gesamten unteren M.tal wirksam aufgefangen werden kann. Die im Planfeststellungsbeschluss dargestellte vorhabenbedingte Verbesserung des Hochwasserschutzes für die im unteren M.tal liegenden Städte und Gemeinden im Falle sehr großer Hochwasser (HQ-100 plus 15%iger Klimazuschlag) wurde von den Vertretern des Wasserwirtschaftsamt in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auch die Klägerin selbst bestreitet nicht, dass die Umsetzung des Vorhabens tatsächlich geeignet ist, dieses Ziel zu erreichen.
1.3 Die Abschnittsbildung führt auch nicht dazu, dass die Planung den Grundsatz umfassender Problembewältigung nicht gerecht werden kann. Nach den anerkannten Regeln des Fachplanungsrechts ist es möglich, die Auswirkungen der Abschnitte aufeinander zu beziehen (vgl. BVerwG, B.v. 29.11.1995 – 11 VR 15.95 – NVwZ 1995, 165 = juris Rn. 8).
1.4 Dass der Verwirklichung des Gesamtvorhabens im weiteren Verlauf von vorneherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstünden, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Auch soweit in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde, dass in anderen Gemeinden Widerstand gegen geplante weitere, Hochwasserschutzmaßnahmen besteht, ist nicht erkennbar, dass die Planfeststellungbehörde tatsächlich oder rechtlich endgültig daran gehindert ist, das Gesamtprojekt „Hochwasserschutz unteres M.tal“ zu realisieren.
1.5 Auch im Übrigen bestehen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Abschnittsbildung keine Bedenken.
Wie bereits im Rahmen der zur Frage der Planrechtfertigung ausgeführten Gründe (vgl. unter B I 2.2.2.2) ausgeführt wurde, greifen die Einwendungen der Klägerin gegen die hier vorgenommene Abschnittsbildung im Rahmen eines Gesamtkonzepts vorbehaltlich der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der im Folgenden noch zu behandelnden fachplanerischen Alternativenprüfung sowie der von der Regierung getroffenen (Gesamt-)Abwägungsentscheidung nicht durch. Gerade im Hochwasserschutz bestehen vor dem Hintergrund der in diesem Zusammenhang regelmäßig auftretenden Komplexität derartiger Maßnahmen aufgrund der im Raum stehenden Gefahr hoher Schutzgüter, der Unvorhersehbarkeit des Schadenseintritts, der Vielzahl der betroffenen, vielfach widerstreitenden Interessen sowie nicht zuletzt vor dem Hintergrund eminent hoher Kosten für die Umsetzung solcher Planungen gewichtige Gründe, ein aufgrund örtlicher Bedingungen oftmals nur als lokalübergreifende Gesamtmaßnahme zu planendes Schutzkonzept in Einzelmaßnahmen aufzuteilen, die eine praktikable und effektiv handhabbare sowie leichte überschaubare Planung nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden materiellen Planungsrechts ermöglicht (vgl. auch VGH BW, U.v. 23.9.2014 – 3 S 284/11 – juris Rn. 14). Wie bereits oben ausgeführt stellt der Hochwasserschutz ein Gemeinwohlinteresse von überragender Bedeutung dar. In Bayern sind in den letzten 20 Jahren mehrfach große Hochwasser aufgetreten, von denen gerade auch die Orte im unteren M.tal wiederholt betroffen waren. Eine Erhöhung des bislang am Bemessungshochwasser HQ-100 zuzüglich eines Freibords von 1 m ausgerichteten Schutzniveaus um einen 15%igen Klimazuschlag entspricht dem aktuellen Stand der Wissenschaft (vgl. unter B I 2.2.1.1). Das Gesamtvorhaben, einen den bayernweiten Standards entsprechenden ausreichenden Hochwasserschutz für das untere M.tal zu gewährleisten, begegnet vor dem Maßstab des Abwägungsgebots nicht zuletzt auch deshalb keinen durchgreifenden Bedenken, weil dies einen möglichst frühen Bauausführungsbeginn in besonders gefährdeten Bereichen bzw. in Gebieten mit besonders hohem Schadenspotenzial ermöglichte (vgl. oben unter B I 2.2.2.2). Ob dies auch eine für die Klägerin zumutbare Alternative darstellt, ist eine Frage der Rechtmäßigkeit der Alternativenprüfung sowie der Gesamtabwägung.
2. Die von der Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägung der betroffenen Belange vorgenommene Alternativenprüfung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
2.1 Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Auswahl unter verschiedenen, ernstlich in Betracht kommenden Ausführungsvarianten eines Vorhabens – ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben – um eine fachplanerische Abwägungsentscheidung (BVerwG, U.v. 12.4.2018 – 3 A 10.15 – NVwZ 2018, 1799 = juris Rn. 56 m.w.N.). Maßstab der gerichtlichen Prüfung sind insoweit die Abwägungsgrundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht für die Auswahl zwischen verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten entwickelt hat. Danach müssen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials einerseits alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingestellt werden. Eine Planfeststellungsbehörde handelt andererseits nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Alternative ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Vielmehr sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. Die Planfeststellungsbehörde ist dabei nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offenzuhalten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie braucht den Sachverhalt nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr auf Grund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Behörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und vergleichen (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 11.7.2019 – 9 A 14.18 – juris Rn. 78 m.w.N.).
2.2 Gemessen daran erweist sich die im Planfeststellungsverfahren vorgenommene Alternativenprüfung als rechtsfehlerfrei.
Ein Abwägungsausfall ist nicht erkennbar. Die Planfeststellungsbehörde hat vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses neben der sogenannten Nullvariante – also dem Verzicht auf das Vorhaben – insgesamt neun Ausführungs- und Betriebsvarianten am selben Standort, 14 Standortalternativen für einen oder mehrere Polder und zwei alternative Maßnahmen in den Blick genommen (PFB S. 110 ff.). Zudem wurde die vorgenommene Betrachtung im ergänzenden Verfahren im Hinblick auf die zusätzlich gewürdigten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nochmals geprüft (PEB S. 41 ff.) und im Hinblick auf die neu bewerteten artenschutzrechtlichen Beeinträchtigungen der Art Zauneidechse darüber hinaus vier Planungsvarianten als Alternative zur Ausnahmeentscheidung untersucht (PEB S. 44 ff.). Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass sie zu dem Schluss kommt, dass das mit dem Vorhaben verfolgte Ziel an keinem anderen als dem vorgesehenen Standort realisiert werden kann.
2.2.1 Der Vortrag der Klägerin, die Alternativenprüfung sei schon mit Blick auf die fehlende Planrechtfertigung des Vorhabens fehlerhaft, vermag, wie sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (vgl. unter B I), keine Rechtsfehler aufzuzeigen.
Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Kritik an der vorgenommenen Alternativenprüfung vorträgt, die Berücksichtigung der Daten des Hochwassers 2013 hätte dazu geführt, dass ein geringeres Beckenvolumen für das Vorhaben ausreichend gewesen wäre, betrifft dies nicht die Alternativenprüfung, sondern die Belastbarkeit des Grundwassermodells. Hierzu wurde bereits oben (vgl. unter B II 1.2.4.1) dargestellt, dass die Einrechnung dieses Hochwasserereignisses 2013 zu keiner Verbesserung der Prognosefähigkeit des Modells geführt hätte (vgl. auch PFB S. 342 f.).
Gleichermaßen richtet sich der in diesem Zusammenhang wiederholte Einwand, man hätte die Informationen der hydrogeologischen Landesaufnahme berücksichtigen müssen, in der Sache nicht gegen die Alternativenprüfung. Im Übrigen wird bereits im Planfeststellungsbeschluss (vgl. dort S. 161) erläutert, dass sich aus den Daten keine Veränderung der Dimensionierung hätte ableiten lassen. Dies wurde auch vom amtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2019 (vgl. S. 18 des Sitzungsprotokolls) nochmals erläutert.
Die Behauptung, man müsse die notwendigen Rückhalteflächen anhand des tatsächlichen Hochwasseraufkommens vor Ort berücksichtigen, ist ungeachtet des Umstands, dass sich auch dieser Einwand inhaltlich nicht gegen die Alternativenprüfung wendet, ebenfalls nicht zielführend. Die Verteilung der Niederschlagsmengen sind, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2019 (vgl. S. 17 des Sitzungsprotokolls) zutreffend ausgeführt hat, je nach Regenereignis unterschiedlich.
2.2.2 Der Einwand, die Alternative eines Hochwasserrückhaltebeckens an der L. bei W.l sei rechtsfehlerhaft ausgeschlossen worden, weil die Planfeststellungsbehörde dort von der Notwendigkeit eines völlig überdimensionierten notwendigen Rückhaltevolumens von 20 Mio. m³ ausgegangen sei, ist zurückzuweisen.
Wie bereits im Planfeststellungsbeschluss (vgl. dort S. 114 f.) erläutert wird, besteht am Standort W. die geologisch nicht beherrschbare Gefahr, dass bei einem Einstau des Hochwasserrückhaltebeckens die labilen Hänge aufgrund des hohen Wasserdrucks abrutschen. Infolgedessen würde eine große Menge an Materialien wie Geröll und Erdreich in das Becken gelangen, die wiederum zu einer über das Becken hinausgehenden Flutwelle mit verheerenden Folgen und insbesondere auch zur Gefährdung von Menschenleben führen könnten. Da das mit dem Vorhaben verfolgte Ziel, Gesundheit und Menschenleben sowie hochwertige Sachgüter zu schützen mit dieser Alternative somit nicht erreicht werden kann, durfte dieser Standort ausgeschlossen werden. Hierzu verhält sich die Klägerin nicht. Im Planfeststellungsbeschluss wird auch klargestellt, dass der Vorhabenträger bei der Beurteilung der Alternative Wörnsmühl lediglich ein Volumen von 10 Mio. m³ in Ansatz gebracht hat (vgl. Erläuterungsbericht S. 60), dass die erheblichen Hangrutschgefahren dort aber ohnehin unabhängig von dem zugrunde gelegten Speichervolumen bestehen. Damit ist auch der Einwand der Klägerin, eine Kombination eines kleineren Polders in F. mit einem Hochwasserrückhaltebecken bei Wörnsmühl sei vorzugswürdig, ausgeräumt. Es kann daher dahinstehen, dass die Alternative Wörnsmühl auch aus naturschutzfachlicher Sicht als besonders nachteilig zu bewerten ist, weil das gesamte Rückhaltebecken am dortigen Standort komplett im FFH-Gebiet DE 8237-371 „L-tal“ liegen würde und insofern größere Beeinträchtigungen von zu schützenden Erhaltungszielen als bei der planfestgestellten Variante zu befürchten wären (vgl. PFB S. 115).
2.2.3 Die Rechtmäßigkeit der Alternativenprüfung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass die Klägerin vorträgt, durch eine wirksame Vorabsenkung des Tegernsees hätte zumindest das erforderliche Beckenvolumen des planfestgestellten Hochwasserrückhaltebeckens reduziert werden können.
Der Beklagte hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass der „Hochwasserausgleich Tegernsee“ als weiteres Element des Hochwasserschutz-Gesamtkonzepts neben dem hier planfestgestellten Hochwasserrückhaltebecken umgesetzt wird. Hierbei soll durch eine Bewirtschaftung des Tegernsees zusätzlicher Rückhalteraum gewonnen werden, um so den Hochwasserscheitel in der M. zu dämpfen (vgl. S. 55 ff., S. 69 ff. des Erläuterungsbericht in Ordner 1 der Antragsunterlagen). Im Wesentlichen soll dafür vor sehr großen Hochwasserereignissen, die auf einen hohen Seewasserstand treffen, und unter der Voraussetzung, dass entsprechende Abflussverhältnisse vorliegen, eine Vorabsenkung des Seewasserspiegels durch Abgabe von maximal 50 m³/s an die M. erfolgen. Eine Verringerung des Beckenvolumens des in F. geplanten Polders kann damit aber nicht erreicht werden. Da das Tegernsee-Einzugsgebiet lediglich 20% des gesamten M.-Einzugsgebiets umfasst, ist die Wirkung des „Hochwasserausgleichs Tegernsee“ nur bei entsprechend hohen Niederschlägen in diesem Einzugsgebiet gegeben. Liegt der Schwerpunkt der Niederschläge jedoch außerhalb dieses Gebiets, wie im L-tal, kann hiermit keine wesentliche Wirkung für das untere M.tal erreicht werden, was aber die Grundvoraussetzung für die Erreichung des Planungsziels ist. Zudem kann eine Vorabsenkung nicht erfolgen, wenn der Abfluss in der M. durch Niederschläge ohnehin schon hoch ist. Bei einem im Hinblick auf die Zielerreichung konkret zu betrachtenden Hochwasserereignis HQ-100 plus 15%igem Klimazuschlag fließt bereits lange vor dem Ereignis ein Abfluss am natürlichen Seeauslauf ab, der größer ist als die Wassermenge von 50 m³/s. Daher kann bei einem derartigen Ereignis keine Vorabsenkung des Sees erfolgen und somit kein zusätzlicher Rückhalt im See geschaffen werden.
Eine Erhöhung der zu entlastenden Wassermenge von 50 m³/s ist nicht möglich, weil ansonsten eine nicht zu vertretende Abflussverschärfung für die Unterlieger eintreten würde. Mit der Vorabsenkung kann auch nicht früher begonnen werden, weil die Niederschlagsprognosen, die mehr als 24 Stunden vor dem Ereignis getroffen werden, nicht ausreichend genau sind (vgl. PFB S. 121 f.). Würde nach beginnender Vorabsenkung kein Niederschlag fallen, bestünde das Risiko, dass öffentliche und private Belange durch einen längerfristig niedrigen Seewasserstand erheblich betroffen werden. Neben der Beeinträchtigung der Seeschifffahrt und der Kraftwerksbetreiber stehen hier insbesondere die Belange des Naturschutzes im Raum (z. B. durch Trockenfallen von Schilf-Biotopen). Dagegen umfasst das Einzugsgebiet am Standort des Hochwasserrückhaltebeckens F. ca. 70% des gesamten M.-Einzugsgebiets und deckt damit neben dem oberen M.tal auch das gesamte L-Einzugsgebiet ab. Die im Leitzachtal entstehende Abflusswelle trifft in der Regel auf den anlaufenden Ast der durch den dämpfenden Effekt des Tegernsees und des Schliersees geprägten Hochwasserwelle der M. und bildet die Abflussspitze der Hochwasserganglinie unterhalb der Leitzachmündung aus. Die Abflussspitze kann somit nur unterhalb der Leitzachmündung nur durch das Hochwasserrückhaltebecken F. erfolgen. Dem hat die Klägerin nichts entgegengesetzt.
3. Der Vortrag, die Fehlerhaftigkeit der Abwägung ergebe sich aus der unzureichenden Ermittlungs- und Bestandserhebung, die zu einem Abwägungsausfall geführt habe, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, greifen weder die Einwände gegen die Erstellung des Grundwassermodells durch (vgl. unter B II 1.2.4.1) noch konnte die Klägerin insoweit Versäumnisse hinsichtlich der naturschutzfachlichen Vorgaben aufzeigen (vgl. unter B III).
4. Entgegen der Ausführungen der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass hier seitens der Genehmigungsbehörde eine subjektive Abwägungssperre vorgelegen habe, weil sich die Planfeststellungsbehörde einseitig auf die Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens festgelegt und daher keine ergebnisoffene Abwägung vorgenommen hat.
Die Klägerin macht geltend, die Regierung von Oberbayern habe bereits vor der Einleitung des ergänzenden Planfeststellungsverfahrens ihre gebotene Ergebnisoffenheit aufgegeben und sich auf eine positive Abwägungsentscheidung zugunsten des planfestgestellten Vorhabens festgelegt.
Dieser Einwand ist unbegründet. Die von der Klägerin in Bezug genommene Passage im Schreiben der Planfeststellungsbehörde an die Prozessvertretung vom 24. März 2016 (vergleiche dort S. 2) belegt nicht, dass für diese das Abwägungsergebnis bereits zu diesem Zeitpunkt und damit vor Fertigstellung der Umweltverträglichkeitsprüfung, der saP, der naturschutzrechtlichen Alternativenprüfung, der Stellungnahmen der unteren und oberen Naturschutzbehörde und der Einleitung des Anhörungsverfahrens feststand. Soweit darin von einer Behördenbesprechung am 11. März 2016 mit dem Vorhabenträger berichtet wird, schließt das die gebotene Unparteilichkeit der Planfeststellungsbehörde diesem gegenüber nicht aus. Der Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass Beratung und Austausch auf einer informationellen Ebene im Planfeststellungsverfahren nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr geboten sind, um einen sachgerechten Verfahrensablauf zu ermöglichen. Eine Grenze findet sich dort, wo die Planfeststellungsbehörde durch ihre Verfahrensgestaltung eine im Gesetz nicht vorgesehene Bindung eingeht und sich einseitig zugunsten des Vorhabenträgers verwendet (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 4.7.2017 – 7 KS 7/15 – DVBl 2017, 1440 = juris Rn. 237). Wie die Planfeststellungsbehörde nachvollziehbar ausgeführt hat, handelte es sich bei dem in dem Schreiben genannten Termin am 11. März 2016 um ein Sondierungsgespräch der Planfeststellungsbehörde mit dem Vorhabenträger und einigen Fachbehörden (höhere Naturschutzbehörde, LfU, Sachgebiet Wasserwirtschaft der Regierung) zur Klärung der weiteren Vorgehensweise, nachdem unter anderem aufgrund des Vorbringens der Klägerseite in dem damals beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember 2014 ein neuer Sachverhalt hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Betroffenheit der streng geschützten Zauneidechse bekannt geworden war. Nach den Ausführungen des Beklagten erläuterte der Vorhabenträger bei diesem Termin, welche planerischen Möglichkeiten er bisher betrachtet hatte, um insbesondere die Verbotstatbestände bezüglich der Zauneidechse zu vermeiden bzw. deren Betroffenheit weitest möglichst zu minimieren. Dabei wurden die im Planergänzungsbeschluss dargestellten Planungsvarianten vorgestellt und diskutiert. Das Ergebnis, dass der Vorhabenträger zunächst die später planfestgestellte Variante 1 weiterverfolgte, stellte nach dem Vorbringen des Beklagten noch keine abschließende Entscheidung oder Vorfestlegung zugunsten dieser Variante dar. Dies wird dadurch bestätigt, dass – wie auch im von der Klägerin herangezogenen Schreiben vom 24. März 2016 erwähnt wird – die Planfeststellungsbehörde bei diesem Termin ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass eine für diese Variante erforderliche Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG unter anderem nur zugelassen werden darf, wenn keine zumutbaren Alternativen vorliegen. Daher wurde, wie auch das Besprechungsprotokoll über den Termin am 11. März 2016 (vgl. S. 164 ff. Bd. XXI der Verfahrensakten) bestätigt, dem Vorhabenträger aufgegeben, gegenüber der Genehmigungsbehörde schriftlich darzulegen, welche Alternativen betrachtet wurden, insbesondere ob die Varianten 2 und 3 aus Sicht des Vorhabenträgers zumutbaren Alternativen darstellen und, falls dies verneint werden sollte, die Gründe hierfür ausführlich und nachvollziehbar anzugeben. Eine Vorfestlegung der Genehmigungsbehörde lässt sich den Verfahrensakten auch im Übrigen nicht entnehmen. Vielmehr lassen diese erkennen, dass sie wiederholt kritisch bei den Fachbehörden nachgefragt hat, bevor sie ihre Entscheidung getroffen hat.
Dagegen, dass sich die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Abwägung allein an den Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts orientiert hat, wie die Klägerin einwendet, ist nichts zu erinnern. Die der Planfeststellungsbehörde zustehende planerische Gestaltungsbefugnis reicht nicht so weit, dass sie das Vorhaben des Vorhabenträgers selbst zu einem neuen Planungskonzept umgestalten könnte. Vielmehr ist ihre Aufgabe darauf beschränkt, den vom Vorhabenträger vorgelegten Plan darauf zu überprüfen, ob dieser die gesetzlichen Vorgaben und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit einhält.
5. Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass der Planfeststellungsbeschluss dem Vorhabenträger keine Auflagen zur Beweissicherung auferlegt bzw. eine Beweislastumkehr für Schäden an den Immobilien vorsieht.
Wie sich aus obigen Ausführungen (vgl. unter B II 1) ergibt, tritt durch das Vorhaben keine Erhöhung des Hochwasserrisikos für die Standortgemeinde ein. Danach gibt es keine rechtliche Grundlage, der Forderung nach einer Beweislastumkehr oder Beweissicherung vor Baubeginn nachzukommen (vgl. PFB S. 390 f.). Daher konnte auch dem insoweit gestellten Hilfsantrag der Klägerin nicht entsprochen werden. Dessen ungeachtet ist der Beklagte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2019 durch die Zusage entgegengekommen, zwei weitere der aktuell vom Wasserwirtschaftsamt im F. betriebenen neuen Grundwassermessstellen technisch so auszurüsten und dauerhaft zu betreiben, dass Echtzeitdaten frei und jederzeit im Internet eingesehen werden können. Weiter hat der Vorhabenträger zugesichert, nach einer möglichen Befüllung des Hochwasserrückhaltebeckens das abgelaufene Hochwasserereignis und die Betriebsdaten durch ein geeignetes externes Institut in einem Gutachten aufbereiten zu lassen, was auf Anfrage den Anwohnern zur Verfügung gestellt wird (vgl. S. 7 f. der Sitzungsniederschrift vom 19.11.2019).
6. Ein Abwägungsfehler wegen der Nichtberücksichtigung der von der Klägerin behaupteten Barrierewirkung des Trenndeichs ist nicht ersichtlich.
Der Beklagte weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die Klägerin eine derartige Barrierewirkung lediglich unsubstanziiert behauptet, ohne darzulegen, für welche Arten und aus welchen Gründen der Deich ein unüberwindbares Hindernis sein soll. Entgegen den Ausführungen der Klägerin ist die Annahme einer Barrierewirkung schon vom Ansatz her unzutreffend, weil für die Biotopvernetzung nicht die Verbindung zwischen dem Ufergehölzgürtel und den Flächen innerhalb des Polders von Relevanz ist, sondern vielmehr der Verbund entlang der M..
7. Die Rüge, ein Abwägungsfehler ergebe sich aus dem Fehlen einer Auflage zur Neophytenbekämpfung, geht fehl, weil eine solche Nebenbestimmung in den Planergänzungsbeschluss (vgl. dort S. 10 unter A. IV.2.1.7) aufgenommen wurde.
8. Soweit ein Abwägungsfehler hinsichtlich der Inanspruchnahme des Anwesens Sch 4 für die Ausführung des Baus der Dammmauer gerügt wurde, hat der Beklagte im Klageverfahren zugesagt, dass hierauf verzichtet werden kann. Ohnehin ist diese nicht kausal für die Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks, so dass die Klägerin insoweit nicht rügebefugt ist.
9. Auch die von der Planfeststellungsbehörde vorgenommene fachplanerische Gesamtabwägung leidet nach allem an keinem erheblichen Rechtsfehler.
Das Gebot der gerechten Abwägung wird nicht verletzt, wenn sich die zuständige Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen widerstreitenden Belangen für die Bevorzugung einzelner Belange und damit notwendig für die Zurückstellung anderer Belange entscheidet. Die hierin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist nach ständiger Rechtsprechung vielmehr gerade ein wesentliches Element der der Planfeststellungsbehörde durch den Gesetzgeber eingeräumten planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, U.v. 29.6.2015 – 3 A 1.16 – juris Rn. 129 m.w.N.).
Die Beklagte kommt vorliegend nach umfassender Prüfung und gründlicher Abwägung der für das planfestgestellte Hochwasserrückhaltebecken streitenden öffentlichen Interessen gegen die hiervon negativ berührten privaten, kommunalen und sonstigen, insbesondere auch den Naturschutz betreffenden, öffentlichen Belange zu dem Gesamtergebnis, dass sich das mit dem Vorhaben verfolgte Ziel, die Bevölkerung des unteren M.tals vor einem das Bemessungshochwasser HQ-100 zuzüglich eines 15%igen Zuschlags wegen der zu erwartenden Auswirkungen der Klimaveränderung zu schützen, durchsetzt. Hiergegen ist nach allem nichts zu erinnern. Nachdem die umfassende Alternativenprüfung aufgezeigt hat, dass der angestrebte Schutz vor den häufiger zu erwartenden sehr großen Hochwasserereignissen ausschließlich am geplanten Standort umgesetzt werden kann, ist trotz der betroffenen gewichtigen Interessen der Klägerin nicht erkennbar, dass die maßgeblichen Belange nicht ordnungsgemäß ermittelt oder fehlerhaft in die Abwägung eingestellt worden sind. Es liegt auch sonst kein Abwägungsmangel vor.
Der Planfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember 2014 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 22. Dezember 2017 erweist sich damit als rechtmäßig. Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
D.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
E.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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