Erbrecht

Gleichzeitige Anfechtung mehrerer Schenkungssteuerbescheide wegen auf einander folgender Zuwendungen

Aktenzeichen  4 K 2133/17

Datum:
12.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
UVR – 2019, 44
Gerichtsart:
FG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Finanzgerichtsbarkeit
Normen:
ErbStG § 37 Abs. 7 S. 1
BeitrRLUmsG Art. 11
FGO § 40 Abs. 1, § 47 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger in Bezug auf mehrere Schenkungen durch seine Mutter in den Jahren 2007 und 2008 anstatt des gemäß der Vorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung vorgesehenen Freibetrages von 205.000 € der nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 24. Dezember 2008 (ErbStRG; vgl. BGBl. 2008 I S. 3018) in Höhe von 400.000 € zusteht.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 zeigte der Kläger dem Beklagten an, dass er von seiner Mutter, …, mit notarieller Urkunde vom 18. Dezember 2007 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge eine Eigentumswohnung in M erworben hatte. Ausweislich der notariellen Urkunde hatte der Kläger im Gegenzug zum Immobilienerwerb darauf lastende Darlehensschulden in Höhe von gerundet 157.176 € übernommen. Mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 31. Januar 2013 zeigte der Kläger gegenüber dem Beklagten zudem an, von seiner Mutter unentgeltlich Kapitalvermögen im Jahre 2006 von 87.400 €, am 30. Juni 2007 im Wert von 679.250 € sowie am 30. Juni 2008 im Wert von 1.520.450 € erhalten zu haben. Dementsprechend setzte der Beklagte gegen den Kläger jeweils mit Schenkungsteuerbescheiden vom 19. Februar 2013 für die drei letzten der insgesamt vier freigebigen Zuwendungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung Schenkungsteuer fest. Im Einzelnen errechneten sich die festgesetzten Steuern wie folgt:
Schenkungsteuerbescheide vom 19.02.2013
I
II.
III
Zuwendungsstichtag
30.06.2007
18.12.2007
30.06.2008
Zuwendungsgegenstand
Kapitalvermögen
Eigentumswohnung
Kapitalvermögen
Wert des Erwerbes
679.250,00
298.009,12
1.520.450,00
Wert der gemischten Schenkung

204.328,83

Vorerwerb
+ 87.400,00
+ 766.650,00
970.978,83
Persönlicher Freibetrag
./. 205.000,00
./. 205.000,00
./. 205.000,00
Steuerliche Bemessungsgrundlage (auf volle Hundert € abgerundet)
561.100,00
765.900,00
2.286.400,00
Tarifliche Schenkungsteuer 19%
106.704,00
145.521,00
434.416,00
Schenkungsteuer nach Härteausgleich
101.600,00


Steuer auf den Vorerwerb
./. 0,00
./. 101.600,00
./. 145.521,00
Festgesetzte Schenkungsteuer
101.600,00
43.921,00
288.895,00
Mit Schreiben vom 25. Februar 2013 seines damaligen Bevollmächtigten legte der Kläger ohne nähere Begründung gegen die o.g. Schenkungsteuerbescheide I und III und mit eigenem Schreiben vom 7. März 2013 gegen den o.g. Schenkungsteuerbescheid II beim Beklagten Einspruch ein. Der letztgenannte Einspruch war auf die Zuerkennung eines persönlichen Freibetrages in Höhe von 400.000 € gerichtet, unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 37 Abs. 7 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der zum 14. Dezember 2011 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2011 (BeitrRLUmsG – BGBl. 2011 I S. 2592). Nach der Bekanntgabe des Bescheides des Finanzamts München (Abteilung Körperschaften) vom 2. Mai 2013 über den Grundbesitzwert der mit notarieller Urkunde vom 18. Dezember 2007 erworbenen Eigentumswohnung in M änderte der Beklagte die dementsprechende Schenkungsteuer durch den geänderten Schenkungsteuerbescheid II vom 3. Mai 2013. Die Korrektur der Grundbesitzwertfeststellung durch den geänderten Feststellungsbescheid des Finanzamts M vom 26. Februar 2014 sowie der sich hieraus ergebende geänderte Wert des Erwerbes im Schenkungsteuerbescheid II und der geänderte Vorerwerb im Schenkungsteuerbescheid III veranlasste den Beklagten zur Korrektur der Schenkungsteuerbescheide II und III durch Bescheide jeweils vom 17. Februar 2016 unter gleichzeitiger Aufhebung des jeweiligen Vorbehalts der Nachprüfung. In Bezug auf den Schenkungsteuerbescheid I hob der Beklagte unter dem Datum des 17. Februar 2016 lediglich den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
Im Einzelnen ergaben sich nach der Änderung durch die Schenkungsteuerbescheide vom 17. Februar 2016 folgende Steuerbeträge:
Schenkungsteuerbescheide vom 17.02.2016
I
II.
III
Zuwendungsstichtag
30.06.2007
18.12.2007
30.06.2008
Zuwendungsgegenstand
Kapitalvermögen
Eigentumswohnung
Kapitalvermögen
Wert des Erwerbes
679.250,00
352.509,13
1.520.450,00
Wert der gemischten Schenkung

244.388,53

Vorerwerb
+ 87.400,00
+ 766.650,00
+1.011.038,53
Persönlicher Freibetrag
./. 205.000,00
./. 205.000,00
./. 205.000,00
Steuerliche Bemessungsgrundlage (auf volle Hundert € abgerundet)
561.100,00
806.000,00
2.326.400,00
Tarifliche Schenkungsteuer 19%
106.704,00
153.140,00
442.016,00
Schenkungsteuer nach Härteausgleich
101.600,00


Steuer auf den Vorerwerb
./. 0,00
./. 101.600,00
./. 153.140,00
Festgesetzte Schenkungsteuer
101.600,00
51.540,00
288.876,00
Die Einsprüche, die nunmehr die geänderten Schenkungsteuerbescheide I bis III vom 17. Februar 2016 zum Gegenstand hatten, blieben erfolglos und wurden durch jeweils getrennte Einspruchsentscheidungen des Beklagten vom 21. Juli 2017 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 14. August 2017 erhobene Klage, die der Kläger wie folgt begründet:
Durch das BeitrRLUmsG sei unter anderem das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) um die Vorschrift des § 37 Abs. 7 ErbStG ergänzt worden. Zum einen sei durch § 37 Abs. 7 Satz 1 ErbStG bestimmt worden, dass insbesondere die Regelung der persönlichen Freibeträge durch § 16 Abs. 1 und 2 ErbStG in der Fassung des Art. 11 BeitrRLUmsG auf Erwerbe anzuwenden sei, für die die Steuer nach dem 13. Dezember 2011 entstehe. Zum anderen bestimme die Vorschrift des § 37 Abs. 7 Satz 2 ErbStG, dass u.a. die Freibetragsregelung im Sinne des BeitrRLUmsG auf Antrag auch auf Erwerbe angewendet werden dürfe, für die die Steuer vor dem 14. Dezember 2011 entstanden ist, soweit die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Hieraus sei zu schließen, dass der höhere persönliche Freibetrag von 400.000 € auch auf die klagegegenständlichen Erwerbsfälle Anwendung finden könne. Entsprechende Anträge seien durch die Einsprüche gestellt worden.
Der Kläger beantragt,
die Schenkungsteuerbescheide jeweils vom 17. Februar 2016 (Steuernummern: …) in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 21. Juli 2017 mit der Maßgabe der Anwendung eines persönlichen Freibetrages von 400.000 € zu ändern und die festgesetzte Schenkungsteuern entsprechend herabzusetzen,
hilfsweise, für den Fall der vollen oder teilweisen Klageabweisung die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach seiner Ansicht sei die Schenkungsteuer jeweils zutreffend festgesetzt. Der Gesetzgeber habe für die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Erbschaftsteuerreform durch die befristet bis zum 1. Juli 2009 in Kraft gesetzte Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ErbStRG ein Wahlrecht der von Altfällen betroffenen erbschaftsteuerrechtlichen Erwerbern von Todes wegen zugunsten der Neuregelung vorgesehen, wobei allerdings gerade die Anwendung der neuen Freibetragsregelung ausdrücklich ausgenommen war. Die Änderung des ErbStG durch das BeitrRLUmsG vom 7. Dezember 2011 ermögliche keinesfalls, die gesetzliche Neuregelung über die persönlichen Freibeträge auf Erwerbsfälle vor dem 31. Dezember 2009 anzuwenden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 106, § 105 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Schriftsätze der Beteiligten und auf die den Kläger betreffende Behördenakte Bezug genommen.
II.
1.) Die Klage gegen die geänderten Schenkungsteuerbescheide I bis III vom 17. Februar 2016 ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 40 Abs. 1 FGO rechtzeitig binnen der nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO vorgeschriebenen Frist erhoben.
Soweit sich die Klage gegen die geänderten Schenkungsteuerbescheide II und III (StNr.: …) vom 17. Februar 2016 richtet, ist sie jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das Klagebegehren, in allen drei Steuerfestsetzungen jeweils einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 400.000 € nach der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung des ErbStG für Erwerbe von einem Elternteil durch Kinder im Sinne der Steuerklasse I 2 zur Anwendung zu bringen, würde nur in Bezug auf den Schenkungsteuerbescheid I (StNr.: …) zu einer Herabsetzung der zuletzt festgesetzten Schenkungsteuer führen. Die Auswirkung eines niedrigeren Erwerbes sowie die hierdurch bedingte Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes von nur 15% beim Schenkungsteuerbescheid I führte für die beiden folgenden Zuwendungen aufgrund des dementsprechend niedrigeren Vorerwerbes sowie der niedrigeren Steuerbelastung auf den Vorerwerb zum einen zu einer Erhöhung der festzusetzenden Schenkungsteuer betreffend den Schenkungsteuerbescheid II und beließ zum anderen die festgesetzte Schenkungsteuer betreffend den Schenkungsteuerbescheid III unverändert. Demnach hat der Kläger nur in Bezug auf den Schenkungsteuerbescheid I (StNr.: …) ein Rechtsschutzbedürfnis, weil sich das Klagebegehren nur hier steuermindernd auswirken könnte.
2.) Die gegen den Schenkungsteuerbescheid I vom 17. Februar 2016 (StNr.: …) zulässige Klage ist jedoch unbegründet.
a) Für eine freigebige Zuwendung, die bis zum 31. Dezember 2008 ausgeführt worden ist, gilt die Regelung über den persönlichen Freibetrag gemäß § 16 Abs. 1 ErbStG in der bis dahin geltenden Fassung (ErbSt a.F.). In diesem Falle bleibt der Erwerb durch Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 von einem ihrer Elternteile bis zur Höhe von 205.000 € von der Schenkungsteuer befreit (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG a.F.). Durch Art. 1 ErbStRG hat der Gesetzgeber den persönlichen Freibetrag für Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 von einem ihrer Elternteile auf 400.000 € angehoben (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG n.F.). Da das ErbStRG zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist, kann der insoweit erhöhte Freibetrag auch erst auf Erwerbstatbestände ab diesem Stichtag Anwendung finden. Dass der Gesetzgeber mit dem 1. Januar 2009 gerade in Bezug auf die Freibetragsregelung eine klare Regelungszäsur gewollt hat, ist zudem aus dem im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 1. Juli 2009 befristet in Kraft gesetzten Wahlrecht gemäß Art. 3 ErbStRG zu ersehen. Das Recht, bei noch nicht bestandskräftig besteuerten vor dem 1. Januar 2009 verwirklichten Altfällen zur Anwendung der Vorschriften des ErbStRG zu optieren, das allerdings auf den Erwerb von Todes wegen begrenzt war und nicht für eine freigebige Zuwendung gegolten hat, hat die Anwendung der Neuregelung der persönlichen Freibeträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG n.F. jedoch ausdrücklich ausgenommen. Für eine freigebige Zuwendung, für die die Schenkungsteuer bis zum 31.12.2008 entstanden ist, weil die Schenkung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG a.F. bis dahin ausgeführt worden ist, kommt demnach die Anwendung der höheren persönlichen Freibeträge nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 ErbStG n.F. nicht in Betracht.
b) Hieran ändern auch die vom Kläger in Bezug genommenen Vorschriften des BeitrRLUmsG vom 7. Dezember 2011 (BGBl. 2011 Teil I Nr. 64, Seite 2592 ff) nichts. Anlass der zum 14. Dezember 2011 in Kraft getretenen Neuregelung von Vorschriften des ErbStG durch Art. 11 BeitrRLUmsG ist die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) in der Streitsache Mattner ./. Finanzamt Velbert (EuGH Urteil vom 22. April 2010, Az.: C – 510/08, BFH/NV 2010, 1212) gewesen (vgl. Pahlke in Fischer/Pahlke/Wachter ErbStG 6. Auflage 2017, § 37 Rdnr. 27; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk ErbStG § 37 Rdnr. 62). Der EuGH hat hierin festgestellt, dass die nationale Regelung eines Mitgliedstaates, die gegenüber einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen und deshalb nur beschränkt Steuerpflichtigen eine höhere schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage anwendet als gegenüber jemandem, der der unbeschränkten Schenkungsteuerpflicht unterliegt, die europarechtliche Kapitalverkehrsfreiheit unzulässig einschränkt und gegen die auf den entschiedenen Fall anzuwendenden Vorschriften des Art. 56 in Verbindung mit Art. 58 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) verstößt. Durch Art. 11 BeitrRLUmsG hat der Gesetzgeber beabsichtigt, das ErbStG dieser Rechtsprechung anzupassen. Insbesondere hat er hierdurch die – zwischenzeitlich jedoch ebenso als europarechtswidrig erkannte und deswegen wieder aufgehobene – Vorschrift des § 2 Abs. 3 ErbStG eingefügt, die ein Wahlrecht des beschränkt Schenkungsteuerpflichtigen zur unbeschränkten Steuerpflicht begründet hat. Die durch Art. 11 BeitrRLUmsG insbesondere erfolgte Änderung des § 16 ErbStG hat ausschließlich der Anpassung der bisherigen Freibetragsregelung an das seinerzeit neu geschaffene Wahlrecht zugunsten der unbeschränkten Schenkungsteuerpflicht gedient. Die Höhe der durch § 16 ErbStG geregelten persönlichen Freibeträge blieb durch Art. 11 BeitrRLUmsG demgegenüber unberührt. Nach dem 14. Dezember 2011 hat ebenso wie unmittelbar zuvor gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG für einen Erwerb durch Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 von einem Elternteile ein persönlicher Freibetrag von 400.000 € gegolten.
c) In diesem Sinne ist auch die durch Art. 11 BeitrRLUmsG eingefügte Übergangsregelung des § 37 Abs. 7 ErbStG zu verstehen. Zunächst bestimmt § 37 Abs. 7 Satz 1 ErbStG, dass die Freibetragsregelung des § 16 ErbStG in der Fassung des Art. 11 BeitrRLUmsG ebenso wie alle weiteren hierdurch geänderten Vorschriften des ErbStG erst auf Erwerbstatbestände Anwendung finden, für die die Steuer nach dem 13. Dezember 2011 entsteht. Soweit § 37 Abs. 7 Satz 2 ErbStG auch für Erwerbe vor diesem Stichtag, die noch nicht bestandskräftig versteuert worden sind, ein Wahlrecht zugunsten der Anwendung der durch Art. 11 BeitrRLUmsG erfolgten Neuregelung einräumt, betrifft dieses nicht die Höhe des persönlichen Freibetrages nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, weil dieser durch Art. 11 BeitrRLUmsG gerade nicht geändert worden ist. Das Wahlrecht nach § 37 Abs. 7 Satz 2 ErbStG ermöglicht lediglich diejenigen Gesetzesänderungen, insbesondere die Änderungen in Bezug auf die beschränkte Steuerpflicht, in Anspruch zu nehmen, die durch Art. 11 BeitrRLUmsG veranlasst worden sind. Das Wahlrecht nach § 37 Abs. 7 Satz 2 ErbStG überbrückt lediglich den zum 14. Dezember 2011 stattgefundenen, nicht hingegen den durch das ErbStRG zum 1. Januar 2009 erfolgten Normenwechsel. Der Kläger missinterpretiert daher die Vorschrift des § 37 Abs. 7 Satz 2 ErbStG, wenn er hieraus ableitet, rückwirkend den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden persönlichen Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG a.F. in Höhe von nur 205.000 € nunmehr gegen den ab dem 1. Januar 2009 auf 400.000 € erhöhten Freibetrag auswechseln zu dürfen. Auch unter Berücksichtigung des Art. 11 BeitrRLUmsG bleibt auf die streitgegenständlichen freigebigen Zuwendungen nur ein persönlicher Freibetrag in Höhe von 205.000 € nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Nr. 2 a.F. anwendbar.
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
4.) Die Entscheidung ergeht durch Gerichtsbescheid im Sinne des § 90a Abs. 1 FGO, weil ausschließlich eine Rechtsfrage im Streit steht.

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