Aktenzeichen W 6 S 17.771
Leitsatz
Ein nur vorübergehender Aufenthalt im Ausstellermitgliedstaat spricht indiziell gegen die Begründung eines dortigen Lebensmittelpunktes, da eine solche Begründung in der Regel auf Dauer angelegt ist (hier: auf drei Monate befristete Aufenthaltserlaubnis in Polen bei unveränderter Meldeanschrift im Inland). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller (geb. …1984) wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Feststellung der Nichtfahrberechtigung im Inland mit seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B.
1. Der Antragsteller hatte mit Erklärung vom 14. Oktober 2002 auf seine Fahrerlaubnis der Klasse M nach Anhörung zu deren Entzug verzichtet. Eine vorangegangene Fahreignungsbegutachtung des TÜV, MPI, Service-Center Aschaffenburg, vom 11. Juli 2002, die wegen einer Teilnahme am Straßenverkehr (Roller) mit Hinweis auf Cannabis-Einfluss (THC < 2ng/ml) angeordnet worden war, war negativ. Einer weiteren Begutachtungsanordnung des Landratsamtes M. vom 12. Mai 2006 zum Zwecke des Erwerbs der Fahrerlaubnis der Klasse B kam der Antragsteller nicht nach. Eine vom Antragsteller erworbene tschechische Fahrerlaubnis vom 17. Februar 2006 der Klasse B, (Nr. ... mit ausgewiesenem Wohnsitz in M.), erneuert durch die tschechische Fahrerlaubnis vom 20. April 2009 (Nr. ... mit tschechischen Wohnsitzes, aber unter Hinweis auf das Ersterteilungsdatum 16.2.2006) wurde - nach vorheriger Sicherstellung durch die Polizei - mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Obernburg vom 13. April 2010 (Cs 125 Js 2326/10) wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung von 6 Monaten verhängt. Im genannten Zeitraum und auch in der Folgezeit war der Antragsteller immer wieder mit verschiedenen Betäubungsmitteln auffällig (zuletzt rechtskräftige Verurteilung wegen Betäubungsmittelbesitzes mit Urteil des AG Obernburg a. M. v. 24.11.2016 – 7 Ds 112 Js 3496/16).
Aufgrund einer Mitteilung der Polizeiinspektion (PI) M. vom 27. November 2015 wurde dem Landratsamt M. (künftig: Landratsamt) bekannt, dass der Antragsteller im Besitz einer polnischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B vom 29. März 2013, ausgestellt von der polnischen Behörde Starosta Slubice, ist. Aus dem Führerscheindokument (Nr. 8) ergibt sich die Adresse „… Slubice… Z…“. Eine Auskunft aus dem Einwohner-Melderegister ergab, dass der Antragsteller durchgängig im Landkreis M. gemeldet war. Auf Anfrage des Landratsamtes übermittelte das Kraftfahrtbundesamt (Schreiben v. 8.1.2016) Unterlagen der polnischen Fahrerlaubnisbehörde beim Landratsamt in Slubice sowie der Stadtverwaltung Slubice. Danach wurde dem Antragsteller (wohnhaft: Slubice Z…) die polnische Fahrerlaubnis aufgrund einer ärztlichen Untersuchung, einem Fahrschulbesuch, der Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung, der Wohnsitznahme in Slubice sowie der eidesstattlichen Versicherung des Aufenthalts in der Republik Polen für mehr als 185 Tage/Jahr, der Bescheinigung ein Bürger der EU zu sein, der Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes nicht im Besitz einer gültigen deutschen Fahrerlaubnis zu sein und einer Abmeldung aus Deutschland, erteilt (Schreiben des Landratsamts in Slubice v. 23.12.2015). Beigefügt waren Bescheinigungen der Stadtverwaltung in Slubice vom 28. Mai 2012, 11. Oktober 2012 und 1. Februar 2013 über einen jeweils befristeten und vorübergehenden Aufenthalt des Antragstellers bis zu drei Monaten unter verschiedenen Adressen in Slubice bei jeweils dauerhafter Meldung in Deutschland (Zeiträume: 26.5.2012 – 27.8.2012 … S…; 11.10.2012 – 27.1.2013 P…; 1.2.2013 – 31.5.2013 Z…).
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 wies das Landratsamt den Antragsteller auf einen möglichen Wohnsitzverstoß hin und hörte ihn zur beabsichtigten Feststellung der Nichtberechtigung der polnischen Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland an. Der Antragsteller wurde aufgefordert innerhalb der gesetzten Frist Auskunft zu den näheren Umständen seines Aufenthalts in Polen zu geben und entsprechende Nachweise vorzulegen.
Mit Bescheid vom 26. Januar 2017 stellte das Landratsamt fest, dass die polnische Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht berechtigt, von dieser in Deutschland Gebrauch zu machen (Nr. I). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die polnische Fahrerlaubnis innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides zur Eintragung der Nichtanerkennung vorzulegen (Nr. II) und für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage wurde die Einziehung des Führerscheins durch die Polizei angedroht (Nr. III). Die sofortige Vollziehung der Nrn. I und II wurde angeordnet (Nr. IV). Zur Begründung wurde unter Hinweis auf die obigen Feststellungen ausgeführt, die Feststellung, dass von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden dürfe, beruhe auf § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV. Die Berechtigung gelte nach § 28 Abs. 1 FeV nicht, wenn ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland gehabt habe. Auch die EU-Richtlinie 2006/126/EG nenne dieses Kriterium. In Art. 12 der Richtlinie werde der ordentliche Wohnsitz dadurch definiert, dass es sich dabei um einen Ort handele, in dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohne. Aus dem Ausstellermitgliedstaat (Polen) habe die Führerscheinstelle die Information erhalten, dass der beabsichtigte Aufenthalt des Antragstellers in Polen vorübergehend und befristet gewesen sei und sich der Ort seines dauerhaften Aufenthalts in Deutschland befinde. Auch sei nicht bestätigt worden, dass sich der Antragsteller tatsächlich für diese Dauer in Polen aufgehalten habe. Die Mitteilung aus Polen habe „Indizcharakter“ für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses und diene als Grundlage für das Durchbrechen des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung (Art. 2 der Richtlinie 2006/146/EG). Die Prüfung durch die Fahrerlaubnisbehörde habe ergeben, dass der Antragsteller melderechtlichen Hauptwohnsitz im Landkreis M. gehabt habe. Auch sei auffällig, dass der Antragsteller keine ausreichende Erklärung für die behauptete Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen abgegeben habe. Hätte er tatsächlich längere Zeit unter seiner angeblichen Anschrift in Polen gelebt, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er den ihm ungünstigen behördlichen Ermittlungsergebnissen – zumindest hilfsweise – durch die Darlegung einer Fülle sowohl ihm günstiger Details seiner Wohnung und Nachbarschaft an seinem angeblichen polnischen Wohnort als auch von Einzelheiten seiner dortigen Aktivitäten entgegengetreten wäre. Der Antragsteller habe es versäumt substantiierte und verifizierbare Angaben zu seinem Aufenthalt in Polen zu machen. Es stehe daher fest, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Polen gehabt habe. Die polnische Fahrerlaubnis könne deshalb gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV nicht anerkannt werden und es sei festzustellen, dass er nicht von seiner polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen dürfe. Dies geschehen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes. Ermessen stehe dem Landratsamt in einem solchen Fall nicht zu. Die Pflicht zur Vorlage des Führerscheins ergebe sich zwingend aus § 47 Abs. 2 FeV. Die Androhung unmittelbaren Zwangs (Einziehung des Führerscheins durch die Polizei) beruhe auf Art. 29, 34 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellung und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Dies sei erforderlich, da ein anderes Zwangsmittel nicht den angestrebten Erfolg erwarten lasse, nämlich sofort auf den Führerschein zurückgreifen zu können. Die sofortige Vollziehbarkeit der Nrn. I und II sei gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse anzuordnen. Der Antragsteller sei zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet, weshalb ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden müsse. Die polnische Fahrerlaubnis könne aus den bereits genannten Gründen ebenfalls nicht anerkannt werden. Das Landratsamt habe als Gefahrenabwehrbehörde die Aufgabe, die Verkehrsgemeinschaft vor ungeeigneten Kraftfahrern zu schützen. Beim Antragsteller stehe die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fest. Es müssen somit sofort verhindert werden, dass er weiterhin in Deutschland von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch mache. Ansonsten bestehe ein hohes Risiko für eine Gefährdung oder gar Verletzung fremder Rechtsgüter. Wegen des hohen Ranges des Rechtsgutes „Verkehrssicherheit“ und der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer müssten private Belange bei Abwägung der gegenseitigen Interessen zurückstehen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe auch an der sofortigen Vollziehbarkeit der Nr. II des Bescheides. Auf § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV werde verwiesen. Es bestehe ein legitimes öffentliches Interesse daran, alsbald den Rechtsschein einer gültigen Fahrerlaubnis zu beseitigen, der sich daraus ergebe, dass der Antragsteller weiterhin im Besitz der sachlich unzutreffend gewordenen Beweisurkunde Führerschein sei.
Am 8. Februar 2017 ließ der Antragsteller Widerspruch erheben, der nach Akteneinsicht des Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 23. Februar 2017 begründet wurde. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, ein Wohnsitzverstoß liege nicht vor. Ausländern, die nicht mindestens fünf Jahre in Polen wohnten, erhielten lediglich einem befristeten Aufenthalt. Es lägen auch keine unbestreitbaren Informationen vor. Der Antragsteller habe durch eine Mietbestätigung gegenüber der ausstellenden Behörde das tatsächliche Wohnen dargestellt. Es sei unzulässig in die Prüfungskompetenz der ausstellenden Behörde eingegriffen worden, da keine Ansatzpunkte für das nicht vorhandene tatsächliche Wohnen vorgelegen hätten. Der Antragsteller müsse nicht nachweisen, welche persönlichen und beruflichen Bindungen in Polen vorgelegen hätten, wenn keine Ansatzpunkte für einen rechtsmissbräuchlichen Erwerb aufgrund der Informationen aus Polen sich ergäben. Der Bescheid verstoße gegen Gemeinschaftsrecht, nämlich die gegenseitige Anerkennung der in den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine. Es werde auf der Basis von Mutmaßungen das Recht, von der EU-Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, streitig gemacht. Auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg (v. 4.11.2016 – 6 L-1459/16) werde hingewiesen. Der Bescheid sei deshalb rechtswidrig.
Mit Widerspruchsbescheid von 26. Juni 2017 wies die Regierung von Unterfranken den Widerspruch zurück. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die Fahrerlaubnisbehörde sei berechtigt gewesen, die Anerkennung der polnischen Fahrerlaubnis zu versagen. Das Verkehrsamt des Landkreises Slubice habe mitgeteilt, dass der Antragsteller die Fahrerlaubnis aufgrund befristeter Anmeldung im Ort Slubice und der Bestätigung des Aufenthalts auf dem Gebiet der Republik Polen länger als 185 Tage im Kalenderjahr unter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Falschaussage erhalten habe. Weiterhin seien drei Meldebescheinigungen über einen jeweils befristeten Aufenthalt bis drei Monate unter drei verschiedenen Anschriften in Slubice vorgelegt worden. Die dort genannte Anschrift „… Z…“ sei bereits mehrfach in anderen Fahrerlaubnisangelegenheiten als angeblicher Hauptwohnsitz angegeben worden. In allen Meldebescheinigungen sei als dauerhafter Meldeort Deutschland bestätigt worden. Nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Stadt M. habe sich der Antragsteller lediglich am 31. Januar 2013 nach Polen abgemeldet, um sich dann am 8. April 2013 wieder mit Hauptwohnsitz unter seiner bisherigen Anschrift in M. anzumelden. Dadurch werde dokumentiert, dass der gewöhnliche Aufenthalt in Polen tatsächlich nur befristet gewesen sei und zwar vom 31. Januar 2013 bis zum 8. April 2013. Die Abmeldung von M. nach Polen sei erfolgt, um dem Verkehrsamt dort eine Abmeldung vorlegen zu können; die Rückmeldung nach M. sei dann gezielt erfolgt, um den Hauptwohnsitz erneut festzulegen. Die befristeten Bescheinigungen aus Slubice (mit den eindeutigen Angaben über einen dauerhaften Wohnsitz in Deutschland) stellten einen klaren Hinweis darauf dar, dass der Widerspruchsführer in Polen einen rein fiktiven Wohnsitz begründet habe, um die strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins in Deutschland zu umgehen. Die vom Ausstellerstaat herrührenden Informationen bildeten lediglich den „Rahmen“, innerhalb dessen die staatlichen Stellen des Aufnahmemitgliedstaats alle Umstände eines bei ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen dürften, zu denen insbesondere auch inländische Umstände gehörten. Es komme hierbei entscheidend auf das Erklärungsverhalten des Antragstellers an. Substantiierte und verifizierbare Angaben zur Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses in Polen, konkret zu Beginn und Ende seines Aufenthalts sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen fehlten hier gänzlich. Da der ordentliche Wohnsitz neben der schlichten Aufenthaltsdauer von Rechts wegen auch eine enge und/oder persönliche Bindung zum Ausstellermitgliedsstaat erfordere, lasse dies den Schluss zu, dass das Wohnsitzprinzip bei der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis nicht beachtet worden sei. Die polnische Fahrerlaubnis berechtige deshalb nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen.
2. Am 25. Juli 2017 ließ der Antragsteller Klage (W 6 K 17.770) erheben, über die noch nicht entschieden ist, und im zugrunde liegenden Verfahren beantragen,
die aufschiebende Wirkung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2017 in Form des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 22. Juni 2017 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wieder herzustellen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Antragsteller sei unter der Wohnanschrift Z… in Slubice/Polen am 29. März 2013 der EU-Führerschein der Klassen A und B nach Erfüllung der einschlägigen rechtlichen Voraussetzungen der Republik Polen und der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ausgestellt worden. Der Antragsteller habe in Polen einen ordentlichen Wohnsitz unter der vorgenannten Anschrift begründet und im Zuge der späteren Ausstellung des Führerscheins ausdrücklich bestätigt, seinen ordentlichen Wohnsitz für mindestens 185 Tage vor Erteilung der Fahrerlaubnis in Polen unterhalten zu haben. Bereits bei der Wohnsitzbegründung sei der Antragsteller mit seinem Vermieter beim Landratsamt Slubice erschienen und habe den gegenständlichen Mietvertrag vorgelegt. Die Behörde habe durch Befragung des Vermieters geprüft, ob die Wohnsitzvoraussetzungen laut Mietvertrag erfüllt seien, was der Vermieter ausdrücklich bestätigt habe. Der Antragsteller habe somit nicht nur die formellen Kriterien der Wohnsitznahme erfüllt, sondern auch die materiellen Kriterien für einen ordentlichen Wohnsitz. Ein Aufenthalt der (aus welchen Gründen auch immer) nicht von vornherein auf Dauer angelegt sei, werde zunächst als befristet von der Meldebehörde ausgewiesen, ohne dass darauf geschlossen werden könne, der Inhaber müsse das Wohnsitzprinzip verletzt haben. Eine derartige Schlussfolgerung würde auf Mutmaßungen basieren und gehe weder mit der inländischen Rechtsprechung noch mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben konform. Der Antragsteller habe zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins nochmals bestätigt, bei der Anmeldung dort seinen ordentlichen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt gehabt zu haben. Weiterer Darstellungen habe es nicht bedurft. Der Antragsgegner ziehe lediglich das Schreiben des Kraftfahrtbundesamtes heran und folgere daraus, dass sich der Antragsteller nicht die für die gemeinschaftsrechtskonforme Ausstellung erforderliche Zeit in Polen aufgehalten habe. Unbestreitbare Informationen, wonach der genannte Führerschein unter Nichteinhaltung der Wohnsitzregelung ausgestellt worden sein könnte, lägen gerade nicht. Der Antragsgegner missachte das Prinzip der strikten gegenseitigen Anerkennung von im EU-Ausland durch die dortigen Behörden ausgestellten Fahrerlaubnisse unter Berücksichtigung der 2. und 3. EU-Führerschein-Richtlinie sowie der in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsprechung des EuGH in unzulässiger Weise. Es sei ausschließlich Sache der ausstellenden Behörde zu prüfen, ob die einschlägigen europarechtlichen Vorgaben erfüllt seien. Aus der Entscheidung des EuGH vom 26. Juni 2008 gehe klar hervor, dass eine im EU Ausland ausgestellte Fahrerlaubnis nur angreifbar sein solle, wenn sich bereits aus dem Führerschein oder aus anderen vom Ausstellerland herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt, dass die Anforderungen der einschlägigen Vorgaben der EU nicht eingehalten seien. Auch auf die Entscheidung des EuGH vom 26.4.2012 sei hinzuweisen. Die Antragsgegnerin sei somit nicht befugt gewesen, die Anerkennung abzulehnen, insbesondere nachdem weiterführende Informationen aus Polen nicht auf einen Wohnsitzverstoß hingewiesen hätten. Auch liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Im Rahmen der Abwägung ergebe sich ein Überwiegen der Interessen des Antragstellers. Die sofortige Vollziehung sei deshalb aufzuheben.
Das Landratsamt M. beantragte für den Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Antragsteller wäre die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis in Deutschland nur unter Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens möglich gewesen. Der polnische Führerschein vom 29. März 2013 sei ausgestellt worden, obwohl das Wohnsitzerfordernis (185 Tage) nicht eingehalten worden sei. Zudem habe der Antragsteller nicht zur Klärung der offenen Wohnsitzfrage beigetragen und zu keiner Zeit nachvollziehbare Angaben zu seinem behaupteten Aufenthalt in Polen gemacht. Dadurch wäre es möglich gewesen, zur Klärung des Falls beizutragen. Die amtlich übersetzten Bestätigungen aus Polen würden Fragen aufwerfen, die Zweifel an der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses begründeten (z. B. Ort des dauerhaften Aufenthalts: Deutschland). Bekräftigt würden diese Zweifel durch die Angaben des Einwohnermeldeamtes M., wonach sich der Antragsteller lediglich am 31. März 2016 nach Polen abgemeldet habe, um sich dann am 8. April 2013 wieder in M. anzumelden. Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (C-445/08, Rn. 58) habe der EuGH ausgesprochen, dass der Aufnahmestaat in derartigen Zusammenhängen nicht nur auf jene Information beschränkt sei, die der Ausstellerstaat in den Führerschein aufnehme oder sonst von sich aus zur Verfügung stelle; die Behörden und Gerichte des Aufnahmestaat seien vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen. Dies berechtige, das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung zu durchbrechen (ebenso EuGH vom 1.3.2012 – C-467/10, Rn. 72).
Mit weiterem Schriftsatz vom 11. August 2017 teilte das Landratsamt ergänzend mit, dass bisher weder ein Mietvertrag vorgelegt worden sei noch – trotz Aufforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde – nachvollziehbare Angaben und Details zum Zweck des angeblichen Aufenthalts im Polen gemacht wurden. Die angegebene Anschrift des Antragstellers sei bereits in anderen derartigen Führerscheinangelegenheiten als dauerhafter Wohnsitz benannt worden. Slubice befinde sich grenznah zu Frankfurt a. d. Oder. Dort und sogar in unmittelbarer Nähe zur Straße Z… befänden sich mehrere Fahrschulen, die im Internet mit dem schnellen und unkomplizierten Erhalt einer polnischen Fahrerlaubnis werben würden. Die Tatsache, dass gerade dieser Ort häufig als Ort des dauerhaften Aufenthalts bzw. ordentlicher Wohnsitz genannt werde und vom Antragssteller keine substantiierten Angaben zu ebendiesem Wohnsitz gemacht würden, bekräftigten die Zweifel an der Einhaltung des erforderlichen Wohnsitzprinzips.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte W 6 K 17.770 und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag, der dahingehend auszulegen ist (§ 88 VwGO), die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage gegen die angeordnete sofortige Vollziehung des Bescheides des Landratsamts M. vom 26. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Unterfranken vom 22. Juni 2017 anzuordnen bzw. wieder herzustellen, ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, denn die aufschiebende Wirkung einer Klage ist auch bei feststellenden Verwaltungsakten ausdrücklich bestimmt (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der feststellende Verwaltungsakt (Nr. I des Bescheides) nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV hat zwar lediglich deklaratorischen Charakter, dokumentiert aber auch zum Zwecke der Rechtssicherheit nach außen, dass keine Fahrberechtigung besteht (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 28 FeV Rn. 9, 56). Die nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV getroffene Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung und die auf § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV gestützte Folgeregelung hat lediglich die Funktion, eine verbindliche Klarstellung herbeizuführen. Angemerkt wird aber, dass selbst eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers nichts daran ändern könnte, dass er – soweit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erkennbar – bereits unmittelbar kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt wäre, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Selbst im Fall der Gewährung des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes besäße der Antragsteller nicht einstweilen die objektive Fahrberechtigung. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hätte allenfalls Auswirkungen auf die Strafbarkeit nach § 21 StVG (vgl. NdsOVG, B.v. 29.3.2016 – 12 ME 32/16 – NJW 2016, 2132). Bezüglich der Nr. II (Vorlageverpflichtung) und III (Androhung unmittelbaren Zwangs) des Bescheides ist die Situation einer Anfechtungsklage gegeben.
2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. I des Bescheides) entfällt im vorliegenden Fall, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zur Eintragung des Sperrvermerks (Nr. II des Bescheides), weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet hat (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – ZfSch 2015, 717 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung; B. v. 9.3.2017 – 11 CS 17.315 – juris). Die Zwangsmittelandrohung (Nr. III des Bescheides) ist gemäß Art. 21a VwZVG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Es prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind, und trifft im Übrigen eine Ermessensentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen, soweit sich diese bereits übersehen lassen.
Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung im ausreichenden Maße schriftlich begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO).
Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt, dass die erhobene Klage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Unabhängig davon ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen.
2.1 Nach summarischer Prüfung sind der Bescheid des Landratsamts M. vom 26. Januar 2017 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 22. Juni 2017 mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Antragsteller ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht berechtigt, mit seiner polnischen Fahrerlaubnis am öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland teilzunehmen. Dies hat der Antragsgegner in seinen Bescheiden zutreffend dargelegt. Auf die zutreffenden Gründe wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:
Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt das Recht, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zu dem Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen EU-Recht.
Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU oder EWR aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG.
2.2 Im vorliegenden Fall sprechen die Gesamtumstände mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum der Fahrerlaubniserteilung am 29. März 2013 seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in Polen hatte, obwohl im polnischen Führerschein ein polnischer Wohnort eingetragen ist. Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der vom Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis (Art. 2 RL 2006/126/EG) durchbrochen werden darf, müssen entweder Angaben aus dem zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die im Führerschein enthaltene Wohnsitzangabe nicht zutrifft. Der Antragsgegner ist dabei nicht auf die Angaben beschränkt, die sich aus dem Führerschein ergeben. Die zulässigerweise eingeholten Informationen sind daraufhin zu bewerten, ob diese unbestreitbar sind und ob sie belegen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte. Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und als unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und den Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats. Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass sich der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats nur für kurze Zeit aufgehalten und im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Es genügt schon die bloße Möglichkeit einer solchen Sachverhaltsgestaltung, ohne dass die Begründung eines reinen Scheinwohnsitzes bereits abschließend erwiesen sein muss. Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Fragen die gesamten Umstände des Einzelfalles heranzuziehen, also ergänzend auch die inländischen Umstände (vgl. zum Ganzen auch mit Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH etwa zuletzt BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 11 ZB 16.2004 – juris; B.v. 7.2.2017 – 11 CS 16.2562 – juris, B.v 30.1.2017 – 11 C 16.2607 – juris; B.v. 22.8.2016 – 11 CS 16.1230 – juris; B.v. 11.7.2016 – 11 CS 16.1084 – juris; B.v. 9.6.2016 – 11 CS 16.689 – juris; B.v. 11.5.2016 – 11 CS 16.658 – SVR 2016, 358; B.v. 15.9.2015 – 11 ZB 15.1077 – KommunalPraxis BY 2015, 418; B.v. 20.10.2014 – 11 CS 14.1688 – KommunalPraxis BY 2015, 26; BVerwG, B.v. 21.4.2016 – 3 B 45/15 – juris OVG NRW, U. v. 25.10.2016 – 16 A 1638/15 – juris; U.v. 9.12.2014 – 16 A 2608/10 – NWVBl 2015, 229; OVG LSA, B.v. 28.9.2016 – 3 L 130/15 – juris; OVG Rh-Pf, B.v. 15.1.2016 – 10 B 11099/15 – NJW 2016, 2052).
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen zur Überzeugung des Gerichts unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat (Polen) vor, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Auffallend ist bereits, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis am 29. März 2013 kein ausreichend langer Zeitraum des Antragstellers im Kalenderjahr (s. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG) unter dem angegebenen polnischen Wohnsitz (Z…) nachgewiesen wurde. Selbst unter Heranziehung des vorangegangenen Aufenthalts bis 27. Januar 2013 (Bescheinigung der Stadt Slubice vom 11.10.2012, Adresse: P…) ergaben sich für das Jahr 2013 lediglich 88 Tage.
Zwar setzt die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zwangsläufig voraus, dass die 185-Tage-Frist bereits verstrichen ist. Lässt sich eine Person an einem Ort nieder, an dem sie über persönliche (sowie ggf. zusätzlich über berufliche) Bindungen verfügt, die es als gesichert erscheinen lässt, dass sie dort während des Kalenderjahres an 185 Tagen wohnen wird, spricht viel für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes bereits ab Beginn des Aufenthalts. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Betreffende über keine weitere Wohnung verfügt oder wenn die Art und die Einrichtung dieser Wohnung bzw. die Art und Intensität der bestehenden persönlichen oder beruflichen Bindungen eine Beendigung des Aufenthalts bereits vor dem Ablauf eines halben Jahres als praktisch ausgeschlossen erscheinen lassen. Ansonsten bildet jedoch der Umstand, dass der Betreffende erst kurz vor der Ausstellung des Führerscheins unter der angegebenen Adresse Wohnung im Ausstellungsmitgliedstaat genommen hat, ein sehr gewichtiges Indiz dafür, dass er sich nur zum Zwecke des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet hat, ohne einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen (BayVGH, B.v. 20.5.2017 – 11 CE 17.718 – juris; unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall hatte sich der Antragsteller zwar am 31. Januar 2013 nach Polen abgemeldet, jedoch bereits am 8. April 2013 wieder in M. unter seiner vorherigen Adresse angemeldet und war somit lediglich für 66 Tage abgemeldet. Zudem ist – im Widerspruch dazu – aus den Bescheinigungen der Stadtverwaltung Slubice ersichtlich, dass der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt dauerhaft in Deutschland gemeldet war. Es liegen somit keine Umstände vor, die erkennen ließen, dass bereits im Zeitpunkt der Anmeldung bzw. im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen durch den Antragsteller als gesichert anzusehen gewesen wäre.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass es sich nach den polnischen Meldebescheinigungen der Stadtverwaltung Slubice jeweils um von vornherein „befristete“ Aufenthalte bis zu drei Monaten mit einer jeweils nur „vorübergehenden“ Meldung unter den angegebenen Adressen handelte. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung spricht ein nur vorübergehender Aufenthalt im Ausstellermitgliedstaat indiziell gegen die Begründung eines dortigen Lebensmittelpunktes, da eine solche Begründung in der Regel auf Dauer angelegt ist. Es ist dabei Sache der Gerichte, die Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat zu prüfen und zu bewerten (BayVGH, B.v. 13.6.2016 – 11 CS 16.557 – juris; vgl. auch B.v. 20.5.2015 – 11 CS 15.685 – juris). Weiterhin kommt hinzu, dass nach den Angaben des Landratsamtes in Slubice vom 23. Dezember 2015 die erforderliche Aufenthaltsdauer neben einer dokumentierten Anmeldung im Ort Slubice lediglich auf einer abgegebenen „Erklärung des Antragstellers unter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Falschaussagen über den Aufenthalt auf dem Gebiet der Republik Polen von mehr als 185 Tagen im Kalenderjahr“ angenommen wurde.
Demnach ergeben sich nach der hier vorzunehmenden freien Beweiswürdigung gemäß § 108 VwGO aus den vorgelegten polnischen Unterlagen Zweifel und damit Hinweise auf die fehlende Begründung eines tatsächlichen ordentlichen Wohnsitzes des Antragstellers im Ausstellermitgliedstaat. Denn hinsichtlich des Beweiswertes der vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen für das Nichtbestehen eines dortigen ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung genügt – wie bereits ausgeführt – die bloße Möglichkeit einer entsprechenden Sachverhaltsgestaltung. Es ist ausreichend, wenn diese Informationen eine Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses als möglich erscheinen lassen. Die alleinige melderechtliche Information ohne Kenntnis der tatsächlichen Umstände des polnischen Wohnsitzes ist bei gleichzeitig beibehaltenem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland ein ausreichender Hinweis darauf, dass sich der Antragsteller nur vorübergehend in der Polnischen Republik aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, die Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins in Deutschland zu umgehen (so ausdrücklich NdsOVG, B.v. 29.3.2016 – 12 ME 32/16 – NJW 2016, 2132; B.v. 10.3.2016 – 12 ME 22/16 – ZfSch 2016, 356; OVG Rh-Pf, B.v. 15.1.2016 – 10 B 11099/15 – NJW 2016, 2052; vgl. auch BayVGH, B. v. 7.2.2017 – 11 CS 16.2562 – juris; B.v. 15.9.2015 – 11 ZB 15.1077 – KommunalPraxis BY 2015, 418; BayVGH, B.v. 20.2.2014 – 11 BV 13.1189 – juris; kritischer wohl noch OVG NRW, U.v. 9.12.2014 – 16 A 2608/10 – NWVBl 2015, 229 sowie BayVGH, B.v. 20.10.2014 – 11 CS 14.1688 – KommunalPraxis BY 2015, 26).
Liegen danach hinreichende Informationen für einen Wohnsitzverstoß vor, dürfen die nationalen Gerichte ergänzend zu den aus dem Aussteller-Herkunftsstaat herrührenden Informationen auch alle weiteren Umstände des anhängigen Verfahrens berücksichtigen.
Der Antragsgegner hat zu Recht auf die weiteren inländischen Umstände verwiesen, konkret die Angaben des Einwohnermeldeamtes, die bestätigen, dass der Antragsteller (im Wesentlichen) durchgängig seinen Hauptwohnsitz im Landkreis M. hatte. Am 1. Dezember 2001 war der Antragsteller in die E…straße … in M. als einzige Wohnung gezogen und hatte sich dort – bis auf die kurzfristige Abmeldung (Zeitraum 31.1. – 8.4.2013) – aufgehalten, bevor ein Umzug nach Kleinheubach (ebenfalls Landkreis M.) erfolgte (Aktenvermerk vom 18.11.2015, S.169/R, 172 der Behördenakte).
Bestehen somit unter Einbeziehung sowohl ausländischer als auch inländischer Umstände erhebliche Zweifel am Vorliegen eines polnischen Wohnsitzes, liegt es auf der Hand, dass die durch den Führerschein des Ausstellermitgliedstaats begründete Annahme, das Wohnsitzerfordernis sei zum Ausstellungsdatum erfüllt, erschüttert ist, so dass es dem Fahrerlaubnisinhaber obliegt, substantiierte und verifizierbare Angaben zu seiner angeblichen Wohnsitzbegründung in Polen und zu seinen dortigen persönlichen und beruflichen Bindungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu machen. Der Antragsteller hat jedoch bisher weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren derartige Angaben gemacht. Zwar besteht insofern keine Behauptungs- und keine Beweisführungslast, da die Behörden und die Verwaltungsgerichte den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln haben (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG bzw. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO), jedoch sollen die Beteiligten bei der Sachaufklärung gemäß Art. 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayVwVfG mitwirken und sind hierzu nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO heranzuziehen. Unterlässt es – wie hier – der Antragsteller ohne Nennung eines zureichenden Grundes, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Grundsätzlich hat ein Prozessbeteiligter den Prozessstoff umfassend vorzutragen und bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken. Denn gerade dann, wenn ein Beteiligter sich nicht klar und eindeutig zu den Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht im Rahmen der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Befugnis zur freien Beweiswürdigung das prozessuale Erklärungsverhalten eines Beteiligten berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 11 CS 16.2562 – juris; B.v. 22.8.2016 – 11 CS 16.1230 – juris; B.v. 11.7.2016 – 11 CS 16.1084 – juris; U.v. 7.5.2015 – 11 B 14.654 – SVR 2015, 469; BVerwG, B.v. 21.4.2016 – 3 B 45/15 – juris).
Vorliegend hat der Antragsteller lediglich vorgetragen, dass er mit dem Vermieter beim Landratsamt Slubice erschienen sei und den gegenständlichen Mietvertrag vorgelegt habe und die Behörde durch Befragung des Vermieters geprüft habe, ob die Wohnsitzvoraussetzungen laut Mietvertrag erfüllt seien, was der Vermieter ausdrücklich bestätigt habe. Aussagekräftige Unterlagen wurden hierfür jedoch nicht vorgelegt. Zudem stehen diese Angaben im Widerspruch zu der Auskunft des Landratsamtes in Slubice, wonach die Prüfung des Wohnsitzes (lediglich) auf einer abgegebenen Erklärung des Antragstellers beruht. Hinzu kommt, dass der Antragsteller keine weiteren Erklärungen zu seinem Aufenthalt abgibt, die Schlüsse auf den jeweiligen Zweck des Aufenthalts erlauben und erkennen lassen, wo sich in dieser Zeit sein beruflicher bzw. privater Schwerpunkt befand. Erst recht fehlen aussagekräftige Belege dazu.
Der Bewertung eines Scheinwohnsitzes steht auch nicht der in der Widerspruchsschrift vom 23. Februar 2017 zitierte Beschluss des VG Arnsberg (vom 4.11.2016 – 6 L 1459/16) entgegen, da der dortigen Behörde lediglich die Auskunft der Polizeiinspektion Marktredwitz sowie die melderechtlich festgestellten durchgängigen Wohnsitze im Inland vorlagen, die Entscheidung somit lediglich auf im Inland vorliegende Erkenntnisse gestützt wurde. Vorliegend hat das Landratsamt jedoch weitere Informationen der polnischen Behörden eingeholt und es lagen damit – wie oben dargestellt – unbestreitbare Informationen i. S. d. § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV vor.
Gesamtbetrachtet steht somit nach den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen und ergänzender weiterer inländischen Umstände sowie wegen fehlendem substantiierten Vorbringens des Antragstellers zu seinem Aufenthalt in Polen mit hoher Wahrscheinlichkeit fest, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Sinne des Fahrerlaubnisrechts nicht in Polen, sondern in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Die Feststellung der Nichtfahrberechtigung gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV ist deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Das gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV eröffnete Ermessen am Erlass des feststellenden Verwaltungsakts („kann“) ist – insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger bereits früher von einer ungültigen tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht hatte – intendiert (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. A., § 28 Rn 56). Die Klage hat deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Aussicht auf Erfolg.
3. Nach alledem bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der auf § 47 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 FeV gestützten Folgeregelung betreffend die Verpflichtung des Antragstellers, seinen Führerschein zum Eintrag eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen (Nr. II des Bescheides). Auch gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs (Nr. III des Bescheides) bestehen keine Bedenken.
4. Unabhängig davon spricht auch eine Abwägung der gegenseitigen Interessen gegen eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Gravierend ins Gewicht fällt die aktenkundige Vorgeschichte des Antragstellers (Fahren eines Kraftfahrzeugs mit Hinweis auf Betäubungsmitteleinfluss am 22.3.2002 und die negative Fahreignungsbegutachtung am 1.10.2002) sowie die bis in jüngste Zeit aktenkundig anhaltenden Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (zuletzt das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Obernburg vom 24.11.2016 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln -7 Ds 112 Js 3496/16), was darauf hinweist, dass der Antragsteller weiterhin im Drogenmilieu verstrickt ist. Für die Erteilung der Fahrerlaubnis in Deutschland wäre nach § 14 Abs. 2 FeV die Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung erforderlich gewesen, wie vom Landratsamt bereits in der Vergangenheit angefordert. Auch wenn die Fahrt mit Hinweis auf Betäubungsmitteleinfluss und die negative Fahreignungsbegutachtung im Jahre 2002 bereits längere Zeit zurückliegen, so sind diese Umstände und die weiteren aktenkundigen Vorfälle im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln weiterhin geeignet, Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers zu begründen. Der Antragsteller hat seine Fahreignung bisher nicht nachgewiesen. Der Aufforderungen des Landratsamts zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (v. 12.5.2006) ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Dass eine solche Eignungsüberprüfung vor der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis stattgefunden hätte, ist nicht erkennbar und wurde vom Antragsteller auch nicht vorgetragen. In der Bescheinigung des Landratsamtes in Slubice wird lediglich ausgeführt, dass eine ärztliche Untersuchungsbescheinigung vorgelegen habe, die keine gesundheitlichen Einschränkungen für das Führen von Fahrzeugen ausgewiesen habe. Eine psychologische Untersuchung, die eine stabile Einstellungsänderung des Antragstellers in seinem Verhältnis zu Betäubungsmitteln darstellt, ist offenbar nicht erfolgt. Die Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers bestehen deshalb weiterhin fort und können auch nicht allein durch eine unauffällige Teilnahme am Straßenverkehr über einen längeren Zeitraum ausgeräumt werden, da die Fahreignung nur dann als wiedererlangt angesehen werden kann, wenn Betäubungsmittel nicht mehr bzw. nur in einem nicht die Fahreignung ausschließendem Konsummuster – im Falle von Cannabis – (vergleiche Nr. 9. der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV) konsumiert werden und ein stabiler Einstellungswandel hinzutritt, der es für die Zukunft ausschließt, dass der Antragsteller erneut ein Kraftfahrzeug unter Betäubungsmitteleinfluss führen wird (siehe Nr. 9.5 der Anlage 4 FeV). Dies ist im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung festzustellen. Da der Antragsteller dem bisher nicht nachgekommen ist und keine tragfähigen Gründe dafür vorgetragen hat, weshalb er die Fahrerlaubnis im EU-Ausland erworben hat, drängt sich der Verdacht auf, dass er durch ein Ausweichen nach Polen offensichtlich Eignungszweifel hat verbergen wollen (vgl. auch BayVGH, B.v. 20.10.2014 – 11 CS 14.1688 – Kommunal-Praxis BY 2015, 26). Auch die Interessenabwägung muss deshalb zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen die sofort vollziehbar erklärte Feststellung einer fehlenden Fahrberechtigung im Bundesgebiet bzw. gegen die Verpflichtung zur Vorlage eines Führerscheins zur Eintragung eines Inlandsungültigkeitsvermerks wird nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das vom Betroffenen ausgehende Gefahrenpotenzial nicht nennenswert über dem des Durchschnitts anderer motorisierter Verkehrsteilnehmer liegt. Aufgrund der Vorgeschichte des Antragstellers kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Fall einer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland mit einem motorisierten Fahrzeug von diesem keine erhöhte Gefahr ausginge. Zwar nimmt der Antragsteller offenbar seit geraumer Zeit mit seinem polnischen Führerschein wieder am Straßenverkehr teil, ohne dass Auffälligkeiten bekannt wurden. Dem kann angesichts der erheblichen Dunkelziffer bei der Begehung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Straßenverkehr jedoch kein durchgreifendes Gewicht zugemessen werden. Die privaten und beruflichen Interessen des Antragstellers müssen wegen der Gefährlichkeit der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr zurücktreten.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
6. Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Bei der Höhe des Streitwerts folgt das Gericht den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach Nr. 46.2 ist für die Fahrerlaubnis der Klasse A der Auffangstreitwert und nach Nr. 46.3 für die Fahrerlaubnis der Klasse B ebenfalls der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR anzusetzen, zusammen somit 10.000,00 EUR. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs ist dieser Wert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.