Europarecht

Abgasskandal – Wirtschaftliche Rückabwicklung eines VW Golf Variant

Aktenzeichen  13 O 618/2

Datum:
8.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 53381
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Schweinfurt
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 823 Abs. 2, § 826
StGB § 263

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 24.524,43 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
A.
Der Klagepartei steht ein dem Antrag zu Ziffer 1 zugrundeliegender Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu (siehe unter I). Daher ist auch die Klage im Übrigen unbegründet (siehe unter II).
Der Klageantrag zu Ziffer 1 ist unbegründet, da die Klagepartei gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer behaupteten Manipulation des streitgegenständlichen Fahrzeugs hat. Ein solcher Anspruch steht der Klagepartei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Vertragliche Ansprüche bestehen zwischen den Parteien nicht, da der Kläger den VW Golf nicht von der Beklagten, sondern von der erworben hat.
2. Ein Anspruch der Klagepartei folgt nicht aus §§ 826, 31 BGB. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob in dem unstreitig in dem streitgegenständlichen Fahrzeug befindlichen Thermofenster sowie der behaupteten Manipulation des OBD-Systems unzulässige Abschalteinrichtungen i.S.d. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 zu sehen sind. Denn ein Verstoß gegen die Vorgaben des Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 allein wäre nicht ausreichend, um von einem sittenwidrigen Verhalten auszugehen (siehe unter ac). Der Vortrag zur behaupteten Umschaltlogik ist als solcher ins Blaue hinein zu werten (siehe unter d)).
a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt {Wagner, in: MünchKomm.-BGB, 7. Auflage 2017, § 826 Rn. 9). Dafür genügt nicht schon der Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Pflichten. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 124/12). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15, Rn. 16). Eine Sittenwidrigkeit kommt in diesem Zusammenhang insbesondere in Betracht, wenn das Bewusstsein vorhanden ist, möglicherweise gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wird (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – Az. 10 U 1347/19).
b) Das Gericht vermag vorliegend nicht darauf zu schließen, dass die Beklagte bei der Entscheidung zum Einbau eines Thermofensters in den konkreten Motor in das Fahrzeug der Klagepartei in sittenwidriger Weise gehandelt hat.
Die Situation bei Annahme eines Thermofensters liegt deutlich anders liegt als im Fall der Prüfstanderkennungssoftware mit Umschaltlogik, wie sie beim VW-Motor EA189 verwendet wurde. In Bezug auf den Motor EA189 wird darauf abgestellt, der VW-Konzern habe nicht einfach nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Abschaltvorrichtung ein System zur planmäßigen Verschleierung seines Vorgehens geschaffen. Anders als eine Software zur Prüfstanderkennung zielt das Thermofenster auch nach dem Vortrag der Klagepartei demgegenüber nicht darauf ab, auf dem Prüfstand und auf der Straße per se unterschiedliche Abgasrückführungsmodi zu aktivieren. Vielmehr wird die Abgasrückführung temperaturabhängig stärker oder weniger stark aktiviert. Wenn das für das Fahrzeug der Klagepartei allein in Rede stehende Thermofenster nicht zwischen Prüfstand und realem Betrieb unterscheidet, sondern sich nach der Umgebungstemperatur richtet, ist es aber nicht offensichtlich auf eine „Überlistung“ der Prüfungssituation ausgelegt (OLG Düsseldorf BeckRS 2020, 9904 Rn. 28 ff.; vgl. hierzu auch OLG München, Beschluss vom 29.08.2019 – Az. 8 U 1449/19, Rn. 145 ff.; OLG Köln BeckRS 2019, 15640 Rn. 5; OLG Bamberg BeckRS 2019, 43152 Rn. 10).
Zudem ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solches Thermofenster eine zulässige oder unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 darstellt, bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Dies zeigt neben der kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 lit. a EG-VO 715/2007 der Umstand, dass das Kraftfahrt-Bundesamt wie auch das Bundesverkehrsministerium offenbar bislang nicht von der generellen Unzulässigkeit von Thermofenstern oder auch eines konkreten Thermofensters ausgehen. Auch die kürzlich ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 17.12.2020 – Az. C-693/18) ändert hieran nichts. Damit ist eine Auslegung, wonach ein Thermofenster keine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, juristisch zumindest vertretbar. So vertritt der BGH in einer nach der Entscheidung des EuGH ergangenen Entscheidung (Beschluss vom 19.01.2021, VI ZR 433/19, allerdings ergangen zu einem Daimler-Thermofenster) die Auffassung, dass die Entwicklung und der Einsatz der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) für sich genommen nicht ausreichten, um einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu begründen. Bei einer die Abgasreinigung beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, die vom Grundsatz her im normalen Fährbetrieb in gleicherweise arbeitet wie auf dem Prüfstand, und bei der Gesichtspunkte des Motorrespektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vor dem Hintergrund der allgemein bekannten Informationen und der von der Klagepartei entsprechend geschilderten Funktionsweise des Thermofensters stellt sich ein Verhalten der Beklagten als möglich dar, bei dem sie zur Einhaltung der Emissionswerte bei gleichzeitigem Motorschutz und möglicherweise auch einer gewissen Kostensensibilität eine vertretbare Auslegung einer unbestimmten Norm gewählt hat (OLG Düsseldorf BeckRS 2020, 9904 Rn. 31 ff.; vgl. hierzu auch OLG München, Beschluss vom 29.08.2019 – Az. 8 U 1449/19, Rn. 145 ff.; OLG Köln BeckRS 2019, 15640 Rn. 5).
c) Soweit die Klägerseite auf vermeintliche weitere Abschalteinrichtungen im Zusammenhang mit einem SCR-Katalysator abstellt, bedarf dies keiner weiteren Prüfung. Im vorliegenden Fahrzeug ist unstreitig kein SCR-Katalysator verbaut.
Auch auf etwaige Behauptungen bezüglich Fahrzeugen der EURO 6-Norm wird nicht eingegangen. Das Fahrzeug hat eine Typgenehmigung nach der EURO 5-Norm erhalten, was unstreitig ist. Ausführungen zu anderen Fahrzeugen liegen damit neben der Sache (so z.B. Ausführungen zu einem SCR-Katalysator bei Euro 6-Dieselmotoren, BI. 18).
d) Sofern der Kläger behauptet, die Parallele zum EA 189 Motor und den hierzu geführten Verfahren ergebe sich daraus, dass beim Motor EA 288 wie beim Vorgängermodel EA 189 zwei Modi existieren, Modus 0 und Modus 1, ist hierzu eine Beweisaufnahme nicht veranlasst. Dem Sachvortrag des Klägers fehlte jedwede Substanz namentlich zu der zu Grunde liegenden Behauptung einer Zykluserkennung/Prüfstanderkennung. Der diesbezügliche Sachvortrag bot keinen Anlass zur Durchführung einer Beweisaufnahme, da dieser ersichtlich „ins Blaue hinein“ oder „aufs Geratewohl“ erfolgt ist.
Der Kläger behauptet schon nicht konkret, dass die Abgasreinigung in den verschiedenen Modi auf unterschiedliche Weise durchgeführt wird. Dies ist lediglich seiner Behauptung der Parallele zum EA 189-Motorzu entnehmen. Der Kläger formuliert lediglich, dass der Modus bei Überschreiten der in dem MSG hinterlegten Toleranzschwellen der Fahrkurven, die nicht näher beschrieben werden, in einen anderen Modus wechsele, was dazu führe, dass der Modus 1 insbesondere im Prüfstandlauf aktiv sei. Der Kläger benennt hierzu insbesondere eine Temperaturerkennung sowie Messgrößen wie Kühlmitteltemperatur, Kraftstofftemperatur, Motoröltemperatur etc. Dies hat die Beklagte jedoch bereits in einem Anschreiben an das Kraftfahrt-Bundesamt vom 29.12.2015 (Anlage K13) bestätigt. Damit geht jedoch nicht zwingend eine Optimierung der NOx-Emissionen im Prüfstandsbetrieb einher. Eine Beweiserhebung zu der diesbezüglich substanzarmen Behauptung des Klägers hätte zu einer reinen Ausforschung geführt, die nur im Ausnahmefall in Betracht kommt. Denn zwar kann einer Partei es nicht verwehrt werden, im Zivilprozess Tatsachen zu behaupten, über die sie weder genaue Kenntnis hat noch eine solche erlangen kann, die sie aber nach Lage der Dinge gleichwohl für wahrscheinlich hält (BGH, NJW-RR 2003, 69 [70]; NJW 1995, 2111 [2112]). Indes entspricht es der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg (Beschluss vom 31.03.2020, Az. 3 U 57/19, BeckRS 2020, 9901 – in Auseinandersetzung mit der aktuellen Rspr. des BGH, NJW 2020, 1740), dass jedenfalls dann keine Beweisaufnahme geboten ist, wenn die zum Beweis gestellte Behauptung für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aufgestellt worden ist.
Diese Voraussetzungen liegen bzgl. der Behauptung, in das streitgegenständliche Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Art von Prüfstanderkennungssoftware verbaut, vor.
Für die Richtigkeit seiner Behauptung hat der Kläger nicht den geringsten greifbaren Anhaltspunkt vorgetragen. Derartige Indizien könnten sich etwa aus publizierten behördlichen oder sonstigen Untersuchungen zum streitgegenständlichen Fahrzeug ergeben, aus eigenen Ermittlungen und Untersuchungen des Klägers, aus einem behördlich angeordneten Rückruf für den VW, aus Verlautbarungen oder Maßnahmen des KBA und vielem mehr. Nichts dergleichen ist klägerseits dargelegt worden. Die klägerseits vorgetragenen Untersuchungen der Deutschen Umwelthilfe e.V. bezogen sich nicht auf einen EA 288-Motor der streitgegenständlichen Abgasnorm Euro 5, sondern auf Euro 6 oder nicht auf ein dem streitgegenständlichen vergleichbares Fahrzeugmodell. Vielmehr spricht das von der Beklagten vorgelegte Ergebnis der Untersuchung des KBA vom April 2016 (Anlage BI, dort u.a. auf S. 119), der am Motor EA 288 keine dem Motor EA 189 vergleichbaren Unregelmäßigkeiten hat feststellen können, gegen die vom Kläger aufgestellte Behauptung (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.11.2019, Az. 7 U 363/18, BeckRS 2019, 38719). Auch bestätigt das KBA mit Bescheid vom 16.03.2020 (Anlage B3) für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp, dass gerade keine unzulässigen Abschalteinrichtungen haben festgestellt werden können.
Bedeutungslos ist darüber hinaus, soweit der VW im realen Fährbetrieb (RDE-Messung) die gesetzlichen Emissionswerte überschreitet, denn erst ab der Abgasnorm Euro 6d-TEMP müssen Fahrzeuge überhaupt außerhalb des unter normierten Bedingungen stattfindenden Prüfstandlaufs im Rahmen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) auch im Rahmen einer RDE-Fahrt bestimmte Abgaswerte einhalten. Der VW Golf Variant 2.0 TDI des Klägers weist aber nicht diese Abgasnorm auf. Eine Grenzwertüberschreitung im realen Fährbetrieb hat in einem solchen Fall daher nicht einmal eine indizielle Bedeutung (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 16.06.2020, Az. 16a U 228/19; OLG Celle, Urteil vom 13.11.2019, Az. 7 U 367/18).
Eine andere Bewertung aufgrund der Rechtsprechung des BGH vom 28.01.2020, VIII ZR 57/19, ist auch deshalb nicht geboten, weil der zu Grunde liegende Fall nicht vergleichbar ist. Vorliegend unterliegt das Fahrzeug keiner Rückrufaktion des Kraftfahrtbundesamtes mit der Begründung, es läge eine unzulässige Abschalteinrichtung vor.
e) Nachdem sich schon aus dem Hauptvorwurf der Umschaltlogik und des Thermofensters ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht ergibt, kommt auch ein Anspruch wegen der behaupteten Manipulation des OBD-Systems, mithin des dahingehenden Überwachungssystems, nicht in Betracht.
3. Ein Anspruch folgt auch weder aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB noch aus §§ 831, 826 BGB oder aus §§ 311, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Denn der Beklagten kann auf dieser Grundlage jedenfalls kein bewusst täuschendes Verhalten vorgeworfen werden. Eine Aufklärung der Klagepartei über die Funktionsweise des in dem Fahrzeug enthaltenen Thermofensters oder anderer möglicher Abschalteinrichtungen musste vor diesem Hintergrund nicht erfolgen.
4. Ein Anspruch der Klagepartei folgt weiterhin nicht aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Denn bei diesen Normen handelt es sich nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die den Schutz der Klagepartei vor dem eingetretenen Schaden bezwecken. Schutzgesetze sind solche, die zumindest auch den Individualschutz des Einzelnen bezwecken, ohne dass dies einen bloßen Reflex der Vorschrift darstellt. Demgegenüber zielen die zur vollständigen Harmonisierung der technischen Anforderungen für Fahrzeuge erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union laut der Erwägungsgründe 2, 12, 14, 17 und 23 der RL 2007/46/EG vor allem auf eine hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz vor unbefugter Benutzung. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt jedenfalls nicht im Aufgabenbereich dieser Normen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – Az. VI ZR 252/19, juris, Rn. 72 ff.). Dies gilt auch für die Norm des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007.
II. Der Klagepartei steht in der Folge auch kein Zinsanspruch sowie kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Mangels Schadensersatzanspruchs ist die Beklagte mit der Rücknahme des streitgegenständlichen PKW nicht in Annahmeverzug geraten.
C)
Die Kostenentscheidung ergeht gern. § 91 ZPO.
Der Streitwert ist gemäß §§ 63 Abs. 2, 48 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO festgesetzt worden. Hierbei ist dem Feststellungsantrag zu 2.) kein eigenständiger Wert zugemessen worden (OLG Naumburg, Besohl, v. 7.3. 2012 – 10 W 17/12).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen