Aktenzeichen M 9 S 17.50277
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 13 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1, Art. 22 Abs. 7, Art. 23 Abs. 2, Abs. 3
AEUV AEUV Art. 267
Leitsatz
1 Ist die Drei-Monats-Frist für das Wiederaufnahmegesuch an den zuständigen Mitgliedsstaat abgelaufen, geht nach der Dublin III-VO die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. (redaktioneller Leitsatz)
2 Reist ein Antragsteller nach Rücküberstellung im Oktober 2015 wieder illegal in einen anderen Mitgliedsstaat ein, stellt sich die Frage, ob die Regelungen der Dublin III-VO zu seinen Gunsten überhaupt Anwendung finden. Diese Frage ist Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: M 9 K 17.50276) des Antragstellers gegen Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2017 wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die bevorstehende Überstellung nach Italien im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens.
Der Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger mit der Volkszugehörigkeit der Ibo (bzw. Igbo) und geboren am 1. Januar 1982. Zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung war der Antragsteller im Besitz eines abgelaufenen italienischen Schengen-Visums (Bl. 51 der Bundesamtsakten sowie Bl. 9f.). Auf seine Angaben im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens am 17. Juni 2016 – Erstbefragung (vgl. die Niederschrift Bl. 4 – 7 der Bundesamtsakte) wird Bezug genommen. Er habe das Heimatland erstmalig am 18. Juni 2015 verlassen und sei über Spanien, Frankreich, die Schweiz, wo er sich ca. drei Monate aufgehalten habe und Österreich nach Deutschland gereist, wo er am 24. Oktober 2015 angekommen sei und wo er am 17. Juni 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) – Außenstelle Regensburg einen Asylantrag gestellt hat.
Für den Antragsteller folgt aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang ein EURODAC-Treffer für die Schweiz (CH19038929355; Bl. 32 der Bundesamtsakte). In einem Vermerk in der Bundesamtsakte (Bl. 50) ist festgehalten, dass nach der Auskunft aus dem VISA-Informationssystem VIS ein Visum bei der italienischen Vertretung beantragt, aber abgelehnt worden sei. Eine Zuständigkeit Italiens werde dadurch nicht begründet, wegen des EURODAC-Treffers der Kategorie 1 werde jedoch ein Ersuchen an die Schweiz gestellt.
Am 16. August 2016 richtete die Antragsgegnerin ein Übernahmeersuchen an die Schweiz (Bl. 54 – 57 der Bundesamtsakten). Das Dublin Office Schweiz teilte mit E-Mail vom 17. August 2016 (Bl. 61 der Bundesamtsakten) mit: „Wir haben Ihr Ersuchen mit obiger Referenznummer gestern, 16.08.2016, erhalten. Wir haben jedoch bereits am 22.12.2015 ein Ersuchen von Ihnen für diese Person erhalten und haben dieses am 23.12.2015 ablehnend beantwortet. Da Sie unser Schreiben vom 23.12.2015 offenbar nicht mehr finden, schicken wir es Ihnen anbei noch einmal.“ Beigefügt ist dieser E-Mail das Schreiben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) Staatssekretariat für Migration SEM – Direktionsbereich Asyl vom 23. Dezember 2015 (Bl. 64 der Bundesamtsakten), aus dem hervorgeht, dass die Schweizerischen Behörden mitteilten, dass dem Ersuchen der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2015 nicht entsprochen werden könne, und zwar deswegen: „[…] In diesem Fall richteten wir am 30. Juni 2015 ein Übernahme-Ersuchen an Italien. Die Zuständigkeit ging per 1. September an Italien über, da innerhalb der Frist keine Antwort auf unser Ersuchen erfolgte. Die Überstellung nach Italien fand am 22. Oktober 2015 statt.“
Am 29. August 2016 richtete die Antragsgegnerin ein Übernahmeersuchen an Italien (Bl. 65 – 70 sowie Zugangsnachweis Bl. 71ff. der Bundesamtsakten); eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.
Am 6. Dezember 2016 fand das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens – Zweitbefragung statt. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen (Bl. 93 – 95 der Bundesamtsakten).
Mit Bescheid vom 30. Januar 2017 lehnte das Bundesamt den „Antrag“ als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 3). Die Nr. 4 des Bescheids enthält die Befristungsentscheidung hinsichtlich des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Zur Begründung wird ausgeführt, dass nach den Erkenntnissen des Bundesamts – Schreiben des Staatssekretariats für Migration der Schweiz vom 23. Dezember 2015 – Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung Nr. 604/2013 vorgelegen hätten. Am 29. August 2016 sei ein Aufnahmegesuch an Italien gerichtet worden. Da die italienischen Behörden nicht fristgemäß geantwortet hätten, sei gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben werde. Auf den Bescheid und seine Begründung im Übrigen wird Bezug genommen.
Mit Begleitschreiben vom 31. Januar 2017 wurde der Bescheid an den Antragsteller versandt. Einen Zustellungsnachweis wurde nicht vorgelegt.
Der Antragsteller ließ mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 2. Februar 2017, bei Gericht eingegangen per Telefax am selben Tag, Klage erheben (Az.: M 9 K 17.50276) mit dem Antrag, den Bescheid vom 30. Januar 2017 aufzuheben und „festzustellen“, dass Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beim Antragsteller vorliegen.
Außerdem ließ der Antragsteller im selben Schriftsatz beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 30. Januar 2017 anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
Eine Begründung werde nachgereicht werden, was aber bis zum heutigen Tag nicht geschehen ist.
Die Antragsgegnerin legte die Behördenakten vor, äußerte sich in der Sache aber nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem und im dazugehörigen Klageverfahren und der Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat Erfolg.
Der Antrag ist sachdienlich dahin auszulegen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des in der Hauptsache streitgegenständlichen Bescheids vom 30. Januar 2017 begehrt wird. Dass mit der Klage neben dem Anfechtungsbegehren zusätzlich ein Verpflichtungsbegehren verfolgt wird, das sich voraussichtlich als unzulässig erweisen wird (vgl. hierzu VG München. B. v. 1.12.2016 – M 9 K 16.50067 – juris Rn. 24), ist daher für das Antragsverfahren unschädlich.
Für das Gericht ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG). Insbesondere kommen das AsylG und das AufenthG in den durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I, S. 390), das Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern sowie zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 11. März 2016 (BGBl I, S. 394) und das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl I, S. 1939) geänderten Fassungen zur Anwendung.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er fristgerecht gestellt, § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der Antrag ist auch begründet, denn die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache sind nach jetzigem Stand in Bezug auf die für den vorläufigen Rechtsschutz allein relevante Abschiebungsanordnung offen. Das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung überwiegt hier das öffentliche Interesse an der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit.
Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach Italien in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids ist zweifelhaft, weil nach derzeitigem Stand nicht feststeht, ob die Voraussetzungen gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG vorliegen (nachfolgend unter 1.), und kann im hiesigen Antragsverfahren nicht abschließend geklärt werden, weil zu den relevanten Fragestellungen derzeit ein Vorabentscheidungsersuchen beim Europäischen Gerichtshof anhängig ist (nachfolgend unter 2.). Die wegen der offenen Erfolgsaussichten erforderliche Interessenabwägung im Übrigen geht zugunsten des Suspensivinteresses des Antragstellers aus (nachfolgend unter 3.).
1. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
Hier steht bereits nicht fest, ob Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Die Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO finden nach Art. 49 Abs. 2 dieser Verordnung auf Asylanträge, die – wie hier – nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind, Anwendung.
Dabei geht das Gericht davon aus, dass Italien gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO überhaupt der originär zuständige Mitgliedstaat ist. Die Vorschrift sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, über dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Ob das hier Italien ist, steht nicht bereits auf Grund der Angaben des Antragstellers fest, allerdings sind diese Angaben ohnehin falsch. Denn im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens am 17. Juni 2016 – Erstbefragung hat der Antragsteller Italien als Durchreiseland gar nicht genannt (vgl. Bl. 5 der Bundesamtsakte), sondern nur andere Länder aufgezählt, obwohl auf Grund des abgelaufenen italienischen Schengenvisums des Antragstellers feststeht, dass er zumindest auch in Italien gewesen ist. Zwar hat die Antragsgegnerin auch keinen Eurodac-Treffer für Italien. Vielmehr hat sich die Antragstellerin mit der Auskunft der Schweizer Behörden begnügt, dass eine originäre Zuständigkeit Italiens nach der Dublin III-Verordnung besteht, obwohl es mindestens nahe gelegen hätte, sich die Eurodac-Treffernummer von den Schweizer Behörden übermitteln zu lassen. Gleichwohl ist dieses Vorgehen in rechtlicher Hinsicht wohl nicht zu beanstanden, da einerseits die Eurodac-Treffermeldung nicht das einzige Beweismittel für die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats ist, wie der Dublin III-Verordnung an mehreren Stellen (z.B. Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 oder auch Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 i.V.m. Unterabs. 2) zu entnehmen ist, andererseits keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Auskunft der Schweizer Behörden falsch sein könnte.
Jedoch sind die Erfolgsaussichten der Klage des Antragtellers deswegen jedenfalls offen, weil nicht feststeht, dass die einmal begründete Zuständigkeit Italiens nicht zwischenzeitlich auf die Antragsgegnerin übergegangen ist.
Ein Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin kommt hier gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO (wahlweise auch Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-VO) in Betracht. Das beruht auf folgender Überlegung: Die Schweizer Behörden haben nachweislich am 23. Dezember 2015 auf eine Anfrage der Behörden der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2015 mitgeteilt, dass Italien zuständiger Mitgliedstaat ist. Zwar hat die Antragsgegnerin einen Verwaltungsvorgang vorgelegt, in dem sich zu der entsprechenden Anfrage vom 22. Dezember 2015 nichts finden lässt bzw. nicht einmal irgendein Anhaltspunkt dafür, dass für den Antragsteller bereits vor den Anfragen an die Schweiz und Italien im August 2016 im Dezember ein Übernahmeersuchen gestellt wurde. Auf Grund der indirekten Bestätigung dieses Umstands durch die Mitteilung der Schweizer Behörden vom 17. August 2016 geht das Gericht jedoch davon aus, dass dem so war. Dann lief aber ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Schweizer Behörden am 23. Dezember 2015 eine Drei-Monatsfrist (entweder nach Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO oder nach Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO) für die Stellung des (Wieder-)Aufnahmegesuchs an Italien. Diese Frist war zum Zeitpunkt, als die Antragsgegnerin ihr Übernahmeersuchen an Italien stellte, nämlich am 29. August 2016, längst abgelaufen. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich des Fristbeginns nicht auf den 23. Dezember 2015, sondern offenbar auf den 17. Juni 2016, unter dem der streitgegenständliche Asylantrag des Antragstellers aufgenommen wurde, abstellt, ändert hieran nichts. Denn das Gericht hat nach dem zeitlichen Ablauf insbesondere unter Berücksichtigung der Mitteilungen der Schweizer Behörden vom 23. Dezember 2015 und vom 17. August 2016 keinen Zweifel daran, dass der zeitlich erste Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz i.S.v. Art. 20 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO irgendwann vor dem 22. Dezember 2015 gestellt wurde; andernfalls wäre das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2015 nämlich nicht zu erklären.
Der Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin auf der geschilderten Grundlage kommt nun allerdings nur dann in Betracht, wenn die Regelungen der Dublin III-VO auf Fälle wie den vorliegenden überhaupt Anwendung finden. Dass ist nach Auffassung des Gerichts wiederum deswegen zweifelhaft, weil der Antragsteller ja bereits im Oktober 2015 von der Schweiz an Italien überstellt wurde und sich die im hiesigen Verfahren streitgegenständlichen Fragen nur deswegen stellen, weil der Antragsteller nach dieser Überstellung wieder illegal aus Italien aus- und in einen anderen Mitgliedstaat eingereist ist. Von daher ist fraglich, ob die oben dargestellten Verfahrensvorschriften, die letztlich zumindest auch dem Schutz des Antragstellers dienen, ihm auch dann zugute kommen können, wenn er nach erfolgter Überstellung illegal in einen nicht zuständigen Mitgliedstaat wiedereinreist, weil dann die erneute Geltung der Verfahrensvorschriften dazu führen würde, dass ein Antragsteller, wenn er sich nur hartnäckig bemüht, irgendwann einen (gewünschten) Zuständigkeitsübergang durch rechtswidriges Verhalten herbeiführen könnte.
2. Diese Frage ist jedoch derzeit Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 AEUV des Bundesverwaltungsgerichts an den Europäischen Gerichtshof (v. 27.4.2016 – 1 C 22/15 – Buchholz 451.902 Europ. Ausländer- und Asylrecht Nr. 81 = EzAR-NF 65 Nr. 35 = NVwZ 2016, 1101 (Ls.) = juris), über das der EuGH noch nicht entschieden hat. Insbesondere die Vorlagefragen 2 – 5 (a.a.O.) beschäftigen sich mit den auch hier streitentscheidenden Fragen.
3. Daher ist bis zur Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen offen, ob ein Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin eingetreten ist. Vor diesem Hintergrund fällt die anzustellende Interessenabwägung zwischen dem Suspensivinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin zu Gunsten ersterem aus. Denn eine spätere Überstellung, sollte sich deren Rechtmäßigkeit ergeben, ist dann ohne weiteres und wesentlich einfacher möglich als eine Rückholung des Antragstellers, sollte er jetzt überstellt werden, sich aber anlässlich der Entscheidung des EuGH die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung herausstellen.
4. Ob die zweite Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung, nämlich das Feststehen i.S.v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, dass die Abschiebung nach Italien bei dieser Sachlage überhaupt durchgeführt werden kann, vorliegt, kann daher offenbleiben.
Dem Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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