Europarecht

Abschiebungsanordnung in die Schweiz

Aktenzeichen  Au 7 S 16.32564

Datum:
13.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 34a
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2 S. 2

 

Leitsatz

Das schweizer Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen weisen keine systemischen Mängel auf, die eine Abschiebung vereiteln können. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtschutz gegen die im Bescheid vom 8. November 2016 angeordnete Abschiebung in die Schweiz im Rahmen eines so genannten „Dublin-Verfahrens“.
Der nach eigenen Angaben am …1995 geborene Antragsteller, der keine Ausweisdokumente vorlegte, ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger der Bundesrepublik Nigeria. Er reiste am 24. Oktober 2015 in die … ein und stellte am 9. Juni 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag.
Eine EURODAC-Recherche durch das Bundesamt ergab am 11. Juni 2016 einen Treffer der ersten Kategorie für die Schweiz, EURODAC-Nr. …
Bei der persönlichen Anhörung des Antragstellers durch das Bundesamt (§ 25 AsylG) am 30. Juni 2016 gab er im Wesentlichen an, Nigeria habe er am 1. April 2015 verlassen. In Italien sei er acht Tage gewesen, in der Schweiz habe er sich drei Monate und eine Woche aufgehalten. Er sei dazu gezwungen worden, Asyl zu beantragen und sein Asylantrag sei abgelehnt worden. Er sei in der Schweiz zu seinem Asylbegehren angehört worden. Aber er habe dort Angst gehabt und Vieles vergessen. Er sei aufgefordert worden, die Schweiz zu verlassen. Die dortige Asylbehörde habe ihm 6.000 EUR angeboten, um nach Nigeria zurückzukehren. Dies habe er abgelehnt, weil sein Leben dort in Gefahr sei. Dann habe er die Schweiz verlassen.
Für den Schlepper, der ihn von Libyen nach Italien gebracht habe, habe er 150.000 Naira bezahlt. Diese Summe habe er durch den Verkauf seines Grundstücks finanziert.
Seine Eltern seien bereits verstorben. In Nigeria lebten noch ein Bruder und eine Schwester (Zwillinge), die 16 Jahre alt seien. Er sei am College of Education, …, wo er Politikwissenschaften studiert habe, von einer kriminellen Gruppe gezwungen worden, dort Mitglied zu werden und habe an diese auch Geld zahlen müssen. Nachdem er sich seinem Vater offenbart und diesem die Geheimnisse der Gruppe erzählt habe, sei sein Vater zur Polizei gegangen, die schon hinter dieser Gruppe her gewesen sei. Die Gruppe habe dies erfahren und nach ihm gesucht. Als sie ihn nicht angetroffen hätten, hätten sie seinen Vater erschossen.
Am 5. August 2016 wurde vom Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz gerichtet, die auf dieses Gesuch nicht reagiert hat.
Am 8. November 2016 fand das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Durchführung des Asylverfahrens statt. Dabei gab der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt u. a. an, er sei in Libyen geschlagen worden. In die Schweiz wolle er nicht überstellt werden, da er dann nach Nigeria abgeschoben werde.
Mit Bescheid vom 8. November 2016, dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am 17. November 2016 zugestellt, wurde der Antrag als unzulässig abgelehnt (Nummer 1). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nummer 2). Die Abschiebung in die schweizerische Eidgenossenschaft wurde angeordnet (Nummer 3) sowie in Nummer 4 das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 9 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
In den Bescheidsgründen wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da die Schweiz aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages gemäß der Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Schweiz führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.
Die Anordnung der Abschiebung in die Schweiz beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG.
Am 24. November 2016 ließ der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben mit dem Antrag, den Bescheid vom 8. November 2016 aufzuheben. Die Antragsgegnerin sei zu verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen und den Antragsteller als Asylberechtigten anzuerkennen sowie ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise dem Antragsteller subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Gleichzeitig wurde beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung vom 8. November 2016 anzuordnen.
Mit Schreiben vom 29. November 2016 legte das Bundesamt die Behördenakte vor, äußerte sich aber nicht zur Sache.
Die Bevollmächtigten des Antragstellers führten mit Schreiben vom 30. November 2016 im Wesentlichen aus, nach Aktenlage sei nicht geklärt, ob der Antragsteller in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe und weiter, ob über diesen eine Entscheidung ergangen sei. Der Antragsteller selbst habe zwar Entsprechendes angegeben, sei aber während seines Aufenthaltes in der Schweiz mit einer Fluchtsituation mit Todesangst verbunden gewesen. Da der Antragsteller keine schriftlichen Unterlagen über ein Asylverfahren in der Schweiz bei sich gehabt habe, könne ohne Aufklärung und Überprüfung nicht davon ausgegangen werden, dass ein Asylverfahren dort durchgeführt und der Asylantrag abgelehnt worden sei. Da die Schweiz auf das Übernahmeersuchen nicht reagiert habe, stehe deren (Wieder-) Aufnahmebereitschaft nicht positiv fest. In diesem Falle dürfe der Antragsteller nicht auf eine Prüfung durch einen anderen Mitgliedstaat verwiesen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte des Bundesamtes Bezug genommen.
II.
Der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 und § 75 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Bei dieser Entscheidung sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts einerseits und das private Aussetzungsinteresse, also das Interesse des Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen.
Da sich die Abschiebungsanordnung unter Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts vom 8. November 2016 nach der insoweit gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist, führt die vorzunehmende Interessenabwägung zu einem Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses.
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies auch dann, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamts zurückgenommen hat.
Die Schweiz nimmt an den Regelungen der Dublin-Verordnungen teil (vgl. Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, abrufbar unter: www.a…de/index.html, „…“, und Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, abrufbar unter: www.a…de/index.html, „…“). Gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 des Abkommens wendet die Schweiz die Dublin-Verordnungen in ihren Beziehungen zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union an und wenden die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Dublin-Verordnungen in ihren Beziehungen zur Schweiz an. Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten schließen die Schweiz ein (Art. 1 Abs. 5 des Abkommens). OVG Berlin-Bbg., U. v. 22.1.2016 – OVG 3 B 2.16 – juris.
Für die Zuständigkeitsbeurteilung nach der Dublin III-Verordnung ist deren zeitlicher Anwendungsbereich eröffnet, da der Antragsteller den Asylantrag beim Bundesamt nach dem 1. Januar 2014 gestellt (vgl. Art. 49 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung).
Die Schweiz ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, da es ausweislich des erzielten Eurodac-Treffers der Kategorie 1 erwiesen ist, dass der Antragsteller dort seinen ersten Asylantrag gestellt hat (Art. 3 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO).
Die Wiederaufnahmepflicht der Schweiz ist gegeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller die Schweiz bereits während der Prüfung seines dort gestellten Asylantrags oder erst – wie er selbst abgibt – erst nach Ablehnung bzw. Abschluss seines Asylverfahrens verlassen hat. Im ersten Fall ergibt sich die Wiederaufnahmepflicht der Schweiz aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Dublin III-Verordnung, im zweiten Fall aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Dublin III-Verordnung.
Überdies besteht ein Ziel der Dublin III-Verordnung darin, einen Mitgliedstaat zu bestimmen, der (umfassend) für die auf internationalen Schutz gerichteten Anträge zu ständig ist, um ein „Asylshopping“, das heißt die Bevorzugung von Ländern mit besonders günstigen Verhältnissen, und die Stellung von Mehrfachanträgen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu verhindern. Das ergibt sich unter anderem aus den Regelungen zum Gegenstand der Verordnung (Art. 1), den Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und deren Rangfolge (Kapitel III), den Pflichten des zuständigen Mitgliedstaates, diejenigen Personen zurückzunehmen, über deren Anträge noch nicht abschließend entschieden wurde oder deren Anträge abgelehnt wurden (Art. 18), und aus den als Ausnahmebestimmungen gestalteten Regelungen des Zuständigkeitsübergangs, beispielsweise bei Fristversäumnis nach Art. 23 Abs. 3, Art. 29 Abs. 2 oder im Fall des Selbsteintritts nach Art. 17.
Die Schweiz hat das Wiederaufnahmegesuch der Antragsgegnerin vom 5. August 2016 bislang nicht beantwortet. Somit ist gemäß Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-VO davon auszugehen, dass von Seiten der Schweiz dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wurde, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen.
Die Abschiebung in die Schweiz kann gemäß § 34a Abs. 1 AsylG auch durchgeführt werden. Die Überstellung in die Schweiz ist insbesondere nicht rechtlich unmöglich im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO.
Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der EU den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte i. S. v. Art. 6 Abs. 1 EUV entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH v. 21.12.2011 a. a. O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris).
Ausgehend von diesen Maßstäben ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in der Schweiz aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein.
Das Gericht hat keinerlei Zweifel daran, dass in der Schweiz keine systemischen Mängel des Asylverfahrens vorhanden sind, die einen Vollzug des Dublin-Verfahrens im Fall des Antragstellers hindern könnten. Für die Annahme, die Schweiz erfülle nicht die EU-Kernanforderungen im Flüchtlingsrecht nach der Dublin-Verordnung, gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte (so auch VG Hannover, B. v. 23.9.16 – 13 B 5311/16 – juris; VG München, U. v. 25.5.2016 – M 17 K 14.30166 – juris Rn. 35; VG Magdeburg, B. v. 24.2.2015 – 9 B 144/15 – juris Rn.12; VG Gelsenkirchen, U. v. 23.2.2015 – 6a K 5945/14.A – juris Rn. 20 ff. m. w. N).
Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO notwendig machen, sind nicht ersichtlich.
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines inlands- oder zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses wurden nicht vorgetragen und solche sind auch nicht ersichtlich.
Nach allem war der Antrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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