Europarecht

Anwendung der Rom III-VO auf die Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Scheidung – Vorlage an den EuGH

Aktenzeichen  34 Wx 146/14

Datum:
29.6.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
StAZ – 2016, 244
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
AEUV Art. 267
FamFG § 107, § 109
VO (EU) 1259/2010 Art. 1, Art. 10

 

Leitsatz

1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (im Anschluss an EuGH vom 12.5.2016, RechtssacheC-281/15, und Senat vom 2.6.2015, 34 Wx 146/14): a)Ist der Anwendungsbereich nach Art. 1 Verordnung (EU) Nr.1259/2010 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III-Verordnung) vom 20. Dezember 2010 (ABl EU Nr. L 343 Seite 10) auch für Fälle der Privatscheidung – hier: durch einseitige Erklärung eines Ehegatten vor einem geistlichen Gerichtshof in Syrien aufgrund der Scharia – eröffnet? b)Falls die Frage 1 bejaht wird: b)Ist bei Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom III-Verordnung) deren Art. 10 in Fällen der Privatscheidung (1)abstrakt auf einen Vergleich abzustellen, wonach das gemäß Art. 8 anzuwendende Recht einen Zugang zur Ehescheidung zwar auch dem anderen Ehegatten gewährt, diese aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit aber an andere verfahrensrechtliche und materielle Voraussetzungen knüpft wie an den Zugang des einen Ehegatten, (1)oder (2)das Eingreifen der Norm davon abhängig, dass die Anwendung des abstrakt diskriminierenden ausländischen Rechts auch im Einzelfall – konkret – diskriminiert? c)Falls die Frage 2 (2) bejaht wird: c)Ist ein Einvernehmen des diskriminierten Ehegatten mit der Ehescheidung – auch in der Form der gebilligten Entgegennahme von Ausgleichsleistungen – bereits ein Grund, die Norm nicht anzuwenden? (amtlicher Leitsatz)
2. Zum Anwendungsbereich und zur Auslegung der VO (EU) 1259/2010 ist eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen, wenn sie zwar nicht unmittelbar anwendbar ist, das nationale Recht aber zur Festlegung anwendbarer Vorschriften auf den Inhalt der Verordnung verweist. (red. LS Axel Burghart)
3. Die Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Scheidung von Ausländern ist nach den gleichen Vorschriften zu beurteilen, die anwendbar wären, wenn über die Ehescheidung im Inland zu entscheiden wäre. (red. LS Axel Burghart)

Verfahrensgang

C-281/15 2016-05-12 Bes EUGH EuGH Luxemburg

Tenor

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
Ist der Anwendungsbereich nach Art. 1 Verordnung (EU) Nr.1259/2010 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III-Verordnung) vom 20. Dezember 2010 (ABl EU Nr. L 343 Seite 10) auch für Fälle der Privatscheidung – hier: durch einseitige Erklärung eines Ehegatten vor einem geistlichen Gerichtshof in Syrien aufgrund der Scharia – eröffnet?
2.
Falls die Frage 1 bejaht wird:
Ist bei Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom III-Verordnung) deren Art. 10 in Fällen der Privatscheidung
(1) abstrakt auf einen Vergleich abzustellen, wonach das gemäß Art. 8 anzuwendende Recht einen Zugang zur Ehescheidung zwar auch dem anderen Ehegatten gewährt, diese aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit aber an andere verfahrensrechtliche und materielle Voraussetzungen knüpft wie an den Zugang des einen Ehegatten,
oder
(2) das Eingreifen der Norm davon abhängig, dass die Anwendung des abstrakt diskriminierenden ausländischen Rechts auch im Einzelfall – konkret – diskriminiert?
3.
Falls die Frage 2 (2) bejaht wird:
Ist ein Einvernehmen des diskriminierten Ehegatten mit der Ehescheidung – auch in der Form der gebilligten Entgegennahme von Ausgleichsleistungen – bereits ein Grund, die Norm nicht anzuwenden?

Gründe

I.
Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bildet die gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung einer in der Arabischen Republik Syrien ausgesprochenen und dort von einem religiösen Gericht bestätigten Scheidung von Eheleuten in der Bundesrepublik Deutschland, deren Voraussetzungen der Präsident des Oberlandesgerichts München mit Verwaltungsentscheidung vom 5. November 2013 als gegeben festgestellt hat.
1. Die Beteiligten schlossen am 27. Mai 1999 im Bezirk des islamrechtlichen Gerichts in Homs (Arabische Republik Syrien) die Ehe.
Der Ehemann, der Beteiligte zu 1, war seit Geburt syrischer Staatsangehöriger. Im Jahr 1977 wurde er in der Bundesrepublik Deutschland eingebürgert. Seitdem besitzt er beide Staatsangehörigkeiten. Seit Geburt ist die Ehefrau und Beteiligte zu 2 syrische Staatsangehörige. Nach der Eheschließung erwarb sie die deutsche Staatsangehörigkeit.
Die Eheleute lebten bis zum Jahr 2003 im Inland und verzogen anschließend nach Homs (Arabische Republik Syrien). Wegen des dortigen Bürgerkriegs begaben sie sich im Sommer 2011 erneut kurzzeitig nach Deutschland, lebten aber ab Februar 2012 abwechselnd im Emirat Kuwait und in der Libanesischen Republik; während dieses Zeitraums hielten sie sich wiederholt auch in der Arabischen Republik Syrien auf. Aktuell leben beide Parteien mit unterschiedlichen Wohnsitzen wieder in der Bundesrepublik Deutschland.
2. Der Ehemann erklärte am 19. Mai 2013 die Scheidung seiner Ehe, indem sein Bevollmächtigter vor dem geistlichen Scharia-Gericht in Latakia (Arabische Republik Syrien) die Scheidungsformel aussprach. Das Gericht stellte am 20. Mai 2013 in dem Beschluss Nr. 1276 die Ehescheidung fest.
Im Laufe der gesetzlichen Wartefrist kam es nicht zu einer Wiederverheiratung. Am 12. September 2013 gab die Ehefrau eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung über den Empfang von nach religiösen Vorschriften zustehenden Leistungen, nämlich insgesamt 20.000 US-Dollar, mit folgendem Wortlaut ab:
… Ich habe alle mir aus dem Ehevertrag und aufgrund der auf einseitigem Wunsch vorgenommenen Scheidung zustehenden Leistungen erhalten und somit befreie ich ihn von allen mir aus dem Ehevertrag und dem von dem Scharia-Gericht Latakia erlassenen Scheidungsbeschluss Nr. 1276 vom 20. Mai 2013 zustehenden Verpflichtungen. …
3. Der Beteiligte zu 1 hat mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 die Anerkennung der Ehescheidung in der Bundesrepublik Deutschland beantragt. Der Präsident des Oberlandesgerichts München hat mit Entscheidung vom 5. November 2013 dem Antrag stattgegeben und festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der am 19. Mai 2013 ausgesprochenen und am 20. Mai 2013 bestätigten Ehescheidung vorliegen.
Die Entscheidung wurde der inländischen Verfahrensbevollmächtigten der Ehefrau mit Schreiben vom 13. Februar 2014 übermittelt. Mit ihrem am 19. Februar 2014 eingegangenen Antrag vom 18. Februar 2014 begehrt sie, die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts München aufzuheben und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der am 19. Mai 2013 ausgesprochenen und am 20. Mai 2013 bestätigten und registrierten Ehescheidung nicht vorliegen. Sie begründet dies damit, dass der Anerkennung im Inland das maßgebliche deutsche Recht entgegenstehe. Im Übrigen habe sie den Betrag von 20.000 US-Dollar nicht vollständig erhalten. Auch sei die Erklärung, auf die Morgengabe und den Unterhalt zu verzichten, nach syrischem Recht unwirksam.
Der Präsident des Oberlandesgerichts München hat der Beschwerde mit Entscheidung vom 8. April 2014 nicht abgeholfen. Die Anerkennungsfähigkeit der Ehescheidung richte sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom III-Verordnung), diese sei auch auf Privatscheidungen anwendbar. Mangels wirksamer Rechtswahl und mangels gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten im Jahr vor der Scheidung bestimme sich das anzuwendende Recht nach Art. 8 Buchstabe c Verordnung (EU) Nr. 1259/2010. Wenn beide Ehegatten die doppelte Staatsangehörigkeit besäßen, komme es auf die effektive Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1EGBGB an. Diese sei zum Zeitpunkt der Scheidung die syrische gewesen, was daraus folge, dass die Beteiligte zu 2 trotz des Bürgerkriegs in ihr Geburtsland zurückgegangen sei und auch der Beteiligte zu 1 vorgetragen habe, einen Wohnort dort vorzuziehen. Im Übrigen hätten sie in der Arabischen Republik Syrien die Ehe geschlossen und auch während der Ehezeit deutlich überwiegend dort gelebt. Der ordre public (Art. 12Verordnung (EU) Nr. 1259/2010) stehe der Anerkennung nicht entgegen. Die Beteiligte zu 2 sei am Scheidungsverfahren zureichend beteiligt gewesen; zudem habe sie die gegenständliche Form der Scheidung jedenfalls nachträglich dadurch akzeptiert, dass sie nach der Urkundenlage zur Abgeltung der Scheidungsfolgen 20.000 US-Dollar angenommen habe. Art. 10Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 stehe damit trotz einer möglichen Diskriminierung der Anerkennung der Ehescheidung nicht entgegen.
Der Senat hatte das Verfahren zunächst am 2. Juni 2015 ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof verschiedene Fragen zum Anwendungsbereich und zur Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 vorgelegt. Mit Beschluss vom 12. Mai 2016 (RechtssacheC-281/15) hat sich der Gerichtshof (Erste Kammer) aus verfahrensrechtlichen Gründen für unzuständig erklärt.
II.
1. Gemäß Art. 267AEUV ist eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, weil die Entscheidung des Senats über die Beschwerde der Ehefrau von der Beantwortung der an den Gerichtshof gestellten Fragen zum Anwendungsbereich und zur Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 abhängt.
2. Das vorlegende Gericht hält die Zuständigkeit des Gerichtshofs zur Vorabentscheidung für gegeben. Denn es hätte, sollte der Gerichtshof die Frage 1 bejahen, für seine Entscheidung die bezeichnete Verordnung anzuwenden und müsste sich dann auch mit deren Auslegung, namentlich von Art. 10Verordnung (EU) Nr. 1259/2010, befassen. Insoweit ist in diesem Fall die Entscheidung zur Frage 2 – je nach deren Beantwortung auch zur Frage 3 – erforderlich.
a) Zwar ist das Oberlandesgericht München nicht mit einem Antrag auf Scheidung der Ehe befasst, sondern mit einem Antrag auf Anerkennung einer (erfolgten) Ehescheidung, die vor einer geistlichen Stelle in einem Drittstaat durch einseitige Erklärung stattgefunden hat. Die Entscheidung fällt somit nicht in den (unmittelbaren) Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010. Wie sich aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 8 der Verordnung ergibt, legt diese nämlich nur die Kollisionsnormen für (unter anderem) die Ehescheidung selbst fest, regelt aber nicht die Anerkennung einer bereits ergangenen Ehescheidung in einem Mitgliedstaat (EuGH vom 12.5.2016 – C-281/15 – Rn. 19).
Allerdings ist bereits entschieden, dass Vorabentscheidungsersuchen dann nicht von der Zuständigkeit des Gerichtshofs ausgenommen sind, wenn das nationale Recht eines Mitgliedstaates zur Festlegung der auf einen rein internen Sachverhalt dieses Staates anwendbaren Vorschriften auf den Inhalt einer Unionsbestimmung verweist (EuGH vom 12.5.2016 – C 281/15 – Rn. 25; Urteil vom 18.10.1990, Dzodzi, C-297/88 undC-197/89, ECLI:EU:C:1990:360). Denn es besteht in einem solchen Fall ein offensichtliches Interesse daran, dass jede Bestimmung des Unionsrechts unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden soll, eine einheitliche Auslegung erfährt, damit so künftige unterschiedliche Auslegungen verhindert werden.
b) Für die Anerkennung von Privatscheidungen ist nach dem maßgeblichen nationalen – deutschen – Recht grundsätzlich die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 anzuwenden. Anerkannt werden solche Scheidungen im Verfahren nach § 107FamFG.
aa) Die Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 (ABl EG Nr. L 338 vom 23.12.2003, Seite 1) ist nicht einschlägig; diese gilt nur zwischen den Mitgliedstaaten, die Anerkennung einer in einem Drittstaat ergangenen Ehescheidung unterliegt ihr nicht (EuGH vom 16.5.2016, C 281/15, Rn. 20 – 22).
bb) Nach der deutschen Rechtspraxis unterfallen dem Anwendungsbereich des § 107FamFG auch Scheidungen, bei denen eine behördliche Mitwirkung konstitutiver oder auch nur deklaratorisch-registrierender Art stattgefunden hat oder stattfinden könnte (BGH FamRZ1990, 607/608; BGHZ82, 34/41 f.; Keidel/Zimmermann FamFG 18. Auflage § 107 Rn. 13; Hau in Prütting/Helms FamFG 3. Auflage § 107 Rn. 26; Musielak/Borth FamFG 5. Auflage § 107 Rn. 2; Münchener Kommentar/Rauscher FamFG 3. Auflage § 107 Rn. 15 und 25 ff.; Dimmler FamRB 2015, 367). Das syrische Scheidungsrecht kennt eine solche Einwilligung und auch eine deklaratorische Genehmigung durch den Richter (vergleiche Art. 85 ff. des syrischen Personalstatutgesetzes, abgedruckt bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Arabische Republik Syrien Seite 11, 17; BayObLG NJW-RR1994, 771).
cc) Die materiellen Anerkennungsvoraussetzungen beurteilen sich nach dem nationalen Recht für Privatscheidungen jedoch nicht nach § 109FamFG. Vielmehr prüft sie das inländische Gericht nach verbreiteter Ansicht grundsätzlich anhand der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Münchener Kommentar/Rauscher § 107 FamFG Rn. 15; Hau in Prütting/Helms § 107 Rn. 26; Musielak/Borth § 107 Rn. 2; Dimmler FamRB 2015, 367; Gärtner StAZ2012, 357/363; zur früheren Anwendung des Art. 17EGBGB für die Anerkennungsvoraussetzungen: BayObLG NJW-RR1994, 771, IPrax1992, 104/105 mit weiteren Nachweisen).
Teilweise wird aber auch vertreten, dass die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 in erster Linie die Frage regelt, welches Recht die Gerichte der Mitgliedstaaten anzuwenden haben, wenn ihre Gerichte selbst über einen Scheidungsantrag entscheiden. Deshalb könne die Verordnung (EU) 1259/2010 im Verfahren auf Anerkennung einer schon im Ausland ergangenen Ehescheidung keine Anwendung finden (Münchener Kommentar/Winkler von Mohrenfels BGB 6. Auflage Art. 1Rom III-VO Rn. 12).
Der Senat hält jedoch die erstgenannte Auffassung für zutreffend, wenn auch für eine Scheidung in Deutschland im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 das Recht des Staates, das eine Privatscheidung zulässt, anwendbar ist. Denn es wäre nicht nachvollziehbar, eine Ehescheidung von Ausländern im Inland nach anderen Vorschriften zu beurteilen als die Anerkennung einer schon im Ausland ausgesprochenen Scheidung (vergleiche Gruber in Hüßtege/Mansel Art. 1Rom III Rn. 62 ff.). Wäre die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf Privatscheidungen ausgeschlossen, bestünde eine vom deutschen Gesetzgeber nicht beabsichtigte Regelungslücke, weil mit der Neufassung von Art. 17 Abs. 1EGBGB (Gesetz vom 23.1.2013, BGBlI Seite 101) die Regelung, welchem materiellen Recht die Scheidung unterliegt, aufgehoben wurde (Heiderhoff in BeckOK Bamberger/Roth BGB Stand 1.11.2015 Art. 17 Rn. 3). Dies beruht ersichtlich darauf, dass der deutsche Gesetzgeber die frühere Vorschrift gerade wegen der Geltung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 für obsolet hielt (Bundestags-Drucksache 17/11049 Seite 10; vergleiche zum Meinungsstand: Palandt/Thorn BGB 75. Auflage Art. 17EGBGB Rn. 1 f.; Gruber in Hüßtege/Mansel BGB 2. Auflage Art. 1Rom III Rn. 68; Gärtner StAZ2012, 357/363; Heiderhoff in BeckOK Bamberger/Roth Art. 17 Rn. 3).
Sollten die Normen der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auch auf Privatscheidungen anwendbar sein (vergleiche die Vorlagefrage 1), kann jeweils durch ihre entsprechende Auslegung das intendierte Ziel der Vorschrift erreicht werden.
3. Gegen die getroffene Anerkennungsentscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts liegt ein nach § 107 Abs. 5FamFG statthafter Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor. Dieser ist in zulässiger Form und Frist gestellt. Der Antrag hat eine Entscheidung im Sinne von § 107 Abs. 1 Satz 1FamFG zum Gegenstand, weil die Ehescheidung durch das Gericht eines ausländischen Staates urkundlich registriert wurde und ein Vorrang der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 nicht besteht. Zwar handelt es sich um ein religiöses Gericht; dessen Tätigkeit auf dem Gebiet des Eherechts ist jedoch staatlicherseits anerkannt (dazu Münchener Kommentar/Rauscher § 107 Rn. 19). Eheauflösungen aufgrund einseitiger Akte mit anschließender urkundlicher Registrierung fallen (vergleiche oben zu II. 2.) in den Anwendungsbereich der Vorschrift. Da der Ehemann seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern hat, war für die Verwaltungsentscheidung gemäß § 107 Abs. 2 und 3FamFG, § 4 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz – GZVJu – vom 11. Juni 2012 (GVBl Seite 295) der Präsident des Oberlandesgerichts München zuständig. Die Zuständigkeit des angerufenen Oberlandesgerichts ergibt sich aus § 107 Abs. 5 und Abs. 7FamFG.
III.
1. Zu Frage 1:
Ist der Anwendungsbereich nach Art. 1 Verordnung (EU) Nr.1259/2010 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III-Verordnung) vom 20. Dezember 2010 (ABl EU Nr. L 343 Seite 10) auch für Fälle der Privatscheidung – hier: durch einseitige Erklärung eines Ehegatten vor einem geistlichen Gerichtshof in Syrien aufgrund der Scharia – eröffnet?
a) Der Präsident des Oberlandesgerichts München hat ausgeführt, die Anerkennungsfähigkeit der verfahrensgegenständlichen Entscheidung richte sich nach der genannten Verordnung; sie sei auch auf sogenannte Privatscheidungen anwendbar.
b) Ob der sachliche Anwendungsbereich eröffnet ist, hängt von der Beantwortung der vorstehenden Frage ab. Nach Art. 1Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 gilt die Verordnung für die Ehescheidung in Fällen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen, wie das hier der Fall ist. Es ist umstritten, ob nur Ehescheidungen unter konstitutiver Mitwirkung eines – staatlichen – Gerichts oder einer Behörde (vergleiche Art. 3 Nr. 2Verordnung (EU) Nr. 1259/2010) oder ob auch solche, die entweder einseitig oder einverständlich durch private Willenserklärung, wenn auch unter Mitwirkung einer ausländischen Behörde (beispielsweise durch Registrierung), erfasst werden (bejahend: Bundestags-Drucksache 17/11049 Seite 8; Palandt/Thorn Art. 2Rom III-VO Rn. 8; Heiderhoff in BeckOK Bamberger/Roth BGB Art. 17 EGBGB Rn. 3; Jauernig BGB 16. Auflage Art. 1Rom III-VO Rn. 2; Gärtner StAZ2012, 357/363; Helms, FamRZ2011, 1765/1766; Hau FamRZ2013, 249/250; verneinend Gruber in Hüßtege/Mansel Art. 1Rom III Rn. 66; Gruber IPrax2012, 381/383).
Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ist, wie etwa Art. 5 Abs. 1 Buchstabe d, Art. 8, Art. 18 Abs. 1 Satz 1 belegen, auf gerichtliche Verfahren zugeschnitten. Dennoch beschränkt sich ihr Geltungsbereich (Art. 1 Abs. 1 : … gilt für die Ehescheidung …) nicht zwingend auf konstitutive Ehescheidungen durch staatliche Gerichte. Mit Rücksicht auf die Vielfalt von Auflösungsformen ehelicher Bindungen in nationalen Rechtsordnungen, aber auch mit Rücksicht auf Erwägungsgrund (9) der Verordnung, wonach diese einen klaren, umfassenden Rechtsrahmen im Bereich des auf die Ehescheidung anzuwendenden Rechts in den teilnehmenden Mitgliedstaaten vorgeben soll, neigt der Senat dazu, ihren Anwendungsbereich auch auf sogenannte Privatscheidungen zu erstrecken, sofern nur die Mitwirkung einer ausländischen – dem staatlichen Bereich zuzurechnenden oder von ihm anerkannten – Stelle (Behörde) vorgesehen ist.
Sollte die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 für solche Fälle hingegen nicht Anwendung finden, würde sich die Entscheidung nach dem deutschen Kollisionsrecht richten. Das Scheidungsstatut würde nach bisheriger – dann wohl fortbestehender – innerstaatlicher Rechtslage dem Ehewirkungsstatut des Art. 14EGBGB folgen (vergleiche Art. 17 Abs. 1 Satz 1EGBGB in der bis 28. Januar 2013 geltenden Fassung). Denn die Neufassung des Art. 17 Abs. 1EGBGB beruhte ersichtlich darauf, dass die vormalige Regelung gerade wegen Geltung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 für obsolet gehalten wurde (Palandt/Thorn Art. 17 EGBGB Rn. 1; Gruber in Hüßtege/Mansel Art. 1Rom III Rn. 68). Der Senat würde bei Anwendung von Art. 14EGBGB die beiderseitige deutsche gegenüber der syrischen Staatsangehörigkeit als vorrangig erachten (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1EGBGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2EGBGB; siehe BGH FamRZ1994, 434/435; BayObLG NJW-RR1994, 771/772; BayObLGZ1998, 103/106). Damit unterliegen aber die allgemeinen Wirkungen der Ehe und damit auch die Ehescheidung gemäß Art. 17 Abs. 1EGBGB (in der bis 28. Januar 2013 geltenden Fassung) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 2EGBGB wegen der fehlenden Rechtswahl der Eheleute dem deutschen Recht (BayObLGZ1998, 103/106 f.). Eine Anknüpfung nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1EGBGB (alter Fassung) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 3EGBGB, wonach die Wirkungen der Ehe dem Recht des Staates unterliegen, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind, kommt dann nicht mehr in Betracht. Bei Anwendung deutschen Sachrechts steht § 1564 Satz 1BGB der Anerkennung entgegen. Denn nach § 1564BGB kann die Ehe nur durch gerichtliches Urteil geschieden werden. Eine Privatscheidung ist dem deutschen Recht fremd; insoweit hat die Bestimmung auch materiellen Gehalt (BGHZ110, 267/276; BayObLG FamRZ2003, 381/383).
c) Sofern die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auch für Privatscheidungen wie die gegenständliche ihre sachliche Geltung beansprucht, wäre in Ermangelung einer Rechtswahl das anzuwendende Recht nach Art. 8 dieser Verordnung zu bestimmen. Die Norm stellt zwar auf ein „angerufenes Gericht“ ab. Mit Rücksicht auf die generelle Geltung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 würde der Senat deren Art. 8 für die Anerkennung einer Privatscheidung dahin auslegen, dass auf den Zeitpunkt der Anrufung der ausländischen Stelle abzustellen ist, bei der die Scheidung – wenn auch nur in Form der Registrierung – bestätigt wurde. Nichts anderes ergäbe sich hier, wenn man auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Scheidungsformel abstellen würde.
Die Voraussetzungen für eine Anknüpfung nach Art. 8 Buchstaben a oder b Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 sind, wie bereits der Präsident des Oberlandesgerichts München ausgeführt hat, nicht zweifelsfrei feststellbar. Auch auf der Grundlage der im gerichtlichen Verfahren abgegebenen Erklärungen der Ehegatten zu ihren Aufenthaltsverhältnissen hat der Senat keine anderen Erkenntnisse gewonnen. Deshalb ist das maßgebliche Recht nach Art. 8 Buchstaben c oder d Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 zu bestimmen. Zwar ist nicht eindeutig, ob bei mehrfacher Staatsangehörigkeit – die der Senat gemäß den ihm zugänglichen Quellen (Art. 10 Abs. 2 Gesetz Nr. 276 vom 24.11.1969 zur Regelung der Staatsangehörigkeit; Bergmann/FeridInternationales Ehe- und Kindschaftsrecht Abschnitt S, Syrien Seite 2 ff.) als jeweils gegeben erachtet, auch wenn die Ehefrau meint, die syrische Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung „abgegeben“ zu haben – nach Art. 8 Buchstabe c Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die effektive Staatsangehörigkeit abzustellen ist (Palandt/Thorn Art. 8Rom III-VO Rn. 4; Helms FamRZ2011, 1765/1771). Der Senat würde jedoch in diesem Rahmen nicht die deutsche, sondern schon im Hinblick auf die tatsächlichen Lebensumstände der Ehegatten wohl die gemeinsame syrische Staatsangehörigkeit als maßgeblich beurteilen. Das hätte aber zur Folge, dass die Ehescheidung dem syrischen Recht unterliegt. Nichts anderes gilt, sofern auf Art. 8 Buchstabe d Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 abgestellt werden müsste. Im letztgenannten Fall kann es keine Rolle spielen, ob die Mitwirkung des geistlichen Gerichts nur registrierende Funktion hat.
2.
Zu Frage 2:
Ist bei Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom III-Verordnung) deren Art. 10 in Fällen der Privatscheidung
(1) abstrakt auf einen Vergleich abzustellen, wonach das gemäß Art. 8 anzuwendende Recht einen Zugang zur Ehescheidung zwar auch dem anderen Ehegatten gewährt, diese aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit aber an andere verfahrensrechtliche und materielle Voraussetzungen knüpft wie an den Zugang des einen Ehegatten,
oder
(2) das Eingreifen der Norm davon abhängig, dass die Anwendung des abstrakt diskriminierenden ausländischen Rechts auch im Einzelfall – konkret – diskriminiert?
a) Sofern das syrische Recht maßgeblich ist, ist die Anwendbarkeit von Art. 10Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auch im innerstaatlichen Verfahren auf Anerkennung der ausländischen Ehescheidung zu prüfen. Dieser bestimmt für den Fall, dass einem der Ehegatten aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit ein gleichberechtigter Zugang zur Ehescheidung nicht gewährt wird, das Recht des Staates des „angerufenen Gerichts“ für anwendbar. Aus den oben zu III. 1. c) dargelegten Gründen würde der Senat auch Art. 10Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 – entsprechend seiner Intention – so auslegen, dass das Recht des Staates des zur Anerkennung der Entscheidung berufenen Gerichts maßgeblich ist.
Wurde die Ehe nach einem ausländischen Recht geschieden, das den Ehegatten keinen gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung einräumt, würde Art. 10Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 dann auf das deutsche Scheidungsstatut verweisen. Hiernach wäre die im Ausland vollzogene Privatscheidung gemäß § 1564 Satz 1BGB unwirksam. Auch wenn beispielsweise der benachteiligte Ehegatte mit der Scheidung einverstanden gewesen wäre, könnte die im Ausland aufgrund eines gleichberechtigungswidrigen Rechts vollzogene Privatscheidung nicht anerkannt werden. Es stellt sich daher die oben angeführte Frage nach einer teleologischen Reduktion der Vorschrift.
b) Nach ihrem Wortlaut sind die Voraussetzungen von Art. 10Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 zu bejahen. Denn im gegebenen Fall wird einem der Ehegatten aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit kein gleichberechtigter Zugang zur Ehescheidung gewährt. Das syrische Recht kennt neben der einvernehmlichen Scheidung zwar auch eine gerichtliche Ehescheidung auf Betreiben der Ehefrau; sie knüpft diese aber ausdrücklich an einen gerichtlichen Ausspruch, zudem auch an andere Voraussetzungen, nämlich Krankheit oder Erkrankung des Mannes. Dem gegenüber steht das uneingeschränkte Recht des Mannes, sich einseitig von seiner Frau zu scheiden (siehe einerseits Art. 85, andererseits Art. 105 Personalstatutgesetz; Text bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Arabische Republik Syrien Seiten 11 und 17 f.). Einen gleichberechtigten Zugang der Ehefrau zur Ehescheidung gewährt das syrische Recht daher nicht.
Bei einer abstrakten Auslegung verweist die Anwendung von Art. 10Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf das Recht des Staates des angerufenen Gerichts. Entsprechend den Ausführungen zu Frage 1 wäre die Entscheidung nach deutschem Recht nicht anzuerkennen, da eine Privatscheidung dem deutschen Recht fremd ist (§ 1564BGB).
Mit der ganz überwiegenden Meinung (Bundestags-Drucksache 17/11049 Seite 8; weitere Nachweise in Münchener Kommentar/Winkler von Mohrenfels Art. 10Rom III-VO Rn. 3 f.; Palandt/Thorn Art. 10Rom III-VO Rn. 4; Hau FamRZ2013, 249/254; Helms FamRZ2011, 1765/1772; zweifelnd Gruber IPrax2012, 381/391; Dimmler FamRB 2015, 267/368) würde der Senat – jedenfalls im Anerkennungsverfahren – die Norm aber nur zurückhaltend und unter Berücksichtigung des Einzelfalles heranziehen wollen. Zwar ergibt sich aus Erwägungsgrund (9) der Wille und die Notwendigkeit, durch die Verordnung einen möglichst klaren, umfassenden Rechtsrahmen zu schaffen. Dies ließe auch den Schluss zu, durch Art. 10Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 im europäischen Raum einen einheitlichen Wertungsrahmen herzustellen (Münchener Kommentar/Winkler von Mohrenfels Art. 10Rom III-VO Rn. 4). Jedoch folgt aus Erwägungsgrund (24), dass die Norm nur für „bestimmte Situationen“ den Rückgriff auf das Recht des Staates des angerufenen Gerichts eröffnen sollte (siehe Hau FamRZ2013, 249/254). Dies rechtfertigt es nach Ansicht des Senats, den Einzelfall zu untersuchen und nicht abstrakt auf die Diskriminierung durch das maßgebliche Recht abzustellen.
3.
Falls die Frage 2. Alternative (2) bejaht wird:
Ist ein Einvernehmen des diskriminierten Ehegatten mit der Ehescheidung – auch in der Form der gebilligten Entgegennahme von Ausgleichsleistungen – bereits ein Grund, die Norm nicht anzuwenden?
Sofern Art. 10Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 nicht schon bei fehlendem gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit eingreift (siehe oben zu III. 2. b)), kommt es auf die Grenzen der Norm an. Der Senat würde sie im Rahmen einer teleologischen Reduktion (Palandt/Thorn Art. 10Rom III-VO Rn. 4; Helms FamRZ2011, 1765/1772; Gruber IPrax2012, 381/391) jedenfalls bei einem festgestellten Einvernehmen des benachteiligten Ehegatten nicht anwenden wollen mit der Folge, dass das nach Art. 5 oder Art. 8Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 zu bestimmende Recht anwendbar bleibt.
Ein Einvernehmen der Ehefrau mit der bewirkten Scheidung könnte hier in der unterschriftlich bestätigten Entgegennahme von Geldleistungen verbunden mit der Erklärung erkannt werden, den Ehemann von seinen vertraglichen Pflichten zu befreien. Dieser Umstand wäre bei Anwendung syrischen Rechts im Einzelfall an Hand des inländischen ordre public zu würdigen (vergleiche OLG Hammvom 7.5.2013, 3 UF 267/12, juris Rn. 73 = IPrax2014, 349; OLG Koblenz NJW-RR2013, 1377; OLG Frankfurt NJW1985, 1293/1294).

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