Aktenzeichen M 12 K 14.50259
Leitsatz
1 Stellt ein unbegleiteter Minderjähriger in mehreren Mitgliedstaaten Asylanträge, über die noch nicht entschieden ist (konkurrierende Asylanträge), ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (ebenso EuGH BeckRS 2013, 81155). (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Annahme eines (Wieder-)Aufnahmeersuchens verpflichtet den ersuchten Mitgliedstaat zwar gem. Art. 18 Dublin III-VO bzw. Art. 20 Abs. 1d Dublin III-VO zur (Wieder-)Aufnahme des Asylsuchenden, führt jedoch nicht zu einem Zuständigkeitswechsel (ebenso BVerwG BeckRS 2015, 55772; EuGH BeckRS 2013, 81155). (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Zuständigkeitsbestimmungen für unbegleitete Minderjährige in Art. 8 Dublin III-VO sind individualschützend, da sie nicht nur die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten regeln, sondern auch dem Grundrechtsschutz dienen (ebenso BVerwG BeckRS 2015, 55772). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Mai 2014 wird aufgehoben.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten – der Kläger durch Erklärung seines Bevollmächtigten vom … Juli 2015 und die Beklagte durch allgemeine Prozesserklärung – hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat seine Beteiligung in den Schreiben vom 11. und 18. Mai 2015 ausdrücklich auf die Übersendung der jeweiligen End- bzw. Letztentscheidung beschränkt.
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid vom 13. Mai 2014 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Asylgesetzes (AsylG; vormals: AsylVfG) als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers vom 14. Januar 2014 zu Unrecht in Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheides vom 13. Mai 2014 als unzulässig abgelehnt.
a) Die Voraussetzungen des vom Bundesamt zur Begründung dieser Entscheidung herangezogenen § 27a AsylG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Im Fall des Klägers ist die Beklagte aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist vorliegend die am 19. Juli 2013 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Diese findet gemäß Art. 49 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO auf alle in der Bundesrepublik ab dem 1. Januar 2014 gestellten Anträge auf internationalen Schutz Anwendung, also auch auf das am 14. Januar 2014 gestellte Schutzgesuch des Klägers.
Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Die Zuständigkeitskriterien kommen dabei gemäß Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO in der in dem Kapitel III genannten Rangfolge zur Anwendung.
Zwar ergibt sich hier grundsätzlich eine Zuständigkeit Ungarns aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO, da der Kläger über Ungarn in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Im Fall des Klägers kommt jedoch die gegenüber Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO vorrangige Zuständigkeitsbestimmung des Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO zum Tragen.
Diese Vorschrift enthält besondere Zuständigkeitsbestimmungen für Asylanträge von unbegleiteten Minderjährigen. Nach der Begriffsdefinition in Art. 2 j) Dublin III-VO sind als unbegleitete Minderjährige Personen unter 18 Jahren zu verstehen sind, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden.
Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO bestimmt, dass bei unbegleiteten Minderjährigen der Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des Asylsuchenden rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Asylantrags zuständig ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist nach Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat.
Im Fall des Klägers sind die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO erfüllt.
aa) Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts steht fest, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Asylantragstellung unbegleiteter Minderjähriger im vorgenannten Sinne war.
Seinem eigenen Vortrag nach ist der Kläger im Jahr 1997 geboren und war damit sowohl bei seiner Antragstellung in Ungarn als auch bei seiner Antragstellung in Deutschland noch minderjährig. Diese Angaben hat der Kläger während des gerichtlichen Verfahrens durch die Vorlage seiner Tazkira belegt. Deren beglaubigter deutscher Übersetzung lässt sich entnehmen, dass der Kläger im Jahr 2001 vier Jahre alt war. Nach Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12. März 2013 (abrufbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/afghanistan-tazkira-geburtsurkunde.pdf) handelt es sich bei der Tazkira um die in Afghanistan übliche Identitätskarte. Weitere Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten, gibt es nicht.
Die dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel geben keinen Anlass, an der Altersangabe des Klägers durchgreifende Zweifel zu hegen. Aus der vorgelegten Behördenakte geht nicht nachvollziehbar hervor, auf welchen tatsächlichen Anhaltspunkten die von den Angaben des Klägers abweichende Altersfeststellung durch das Bundesamt beruht. Weiteren Vortrag hierzu hat die Beklagte auch während des gerichtlichen Verfahrens nicht gemacht. Ferner lassen auch die Angaben des Vaters des Klägers bei dessen Anhörung am 19. November 2010, wonach der Kläger zum damaligen Zeitpunkt ca. … Jahre alt gewesen ist, darauf schließen, dass der Kläger jünger ist als vom Bundesamt festgestellt wurde.
Darüber hinaus kommt hier die Zuständigkeitsregelung des Art. 8 Dublin III-VO auch dann zur Anwendung, wenn man von dem vom Bundesamt festgestellten Geburtsdatum … 1996 ausgeht. Denn nach Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO ist für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates die Sachlage maßgeblich, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (sog. Versteinerungsklausel; vgl. EuGH, U. v. 6.6.2013 – C-648/11 – juris Rn. 45). Danach kommt es vorliegend maßgeblich auf die Sachlage zum 19. Dezember 2013 an, da der Kläger an diesem Tag erstmals in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dass der Kläger nach den Feststellungen der ungarischen Behörden bereits am … 1995 geboren wurde, entfaltet im vorliegenden Verfahren keine Bindungswirkung.
bb) Zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung hielt sich auch kein Familienangehöriger des Klägers rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates auf. Zwar gehört der Vater des Klägers, der sich seit 14. November 2010 durchgehend in Deutschland aufhält, zum Personenkreis der Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 g) Dublin III-VO. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 19. Dezember 2013 hielt sich der Vater des Klägers jedoch noch nicht rechtmäßig in Deutschland auf. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts setzt voraus, dass dieser durch einen exekutiven oder legislativen Akt legalisiert wurde. Dies ist der Fall, wenn die Gebietszulassung – wie bei einer Duldung oder Aussetzung der Abschiebung – nicht nur hingenommen, sondern ausdrücklich ermöglicht wird (vgl. VG Berlin, B. v. 20.8.2015 – 33 L 244.15 A – juris; VG München, B. v. 1.6.2015 – M 12 S 15.50463 – juris). Vorliegend war der Vater des Klägers im Dezember 2013 lediglich im Besitz einer Duldung. Eine seinen Aufenthalt ausdrücklich ermöglichende Aufenthaltserlaubnis wurde ihm hingegen erstmals am 7. April 2015 erteilt.
cc) Liegen die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 Dublin III-VO für eine Zuständigkeit nicht vor, so ist nach der subsidiären Regelung in Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Vorgängervorschrift zu Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO in einem Fall, in dem Minderjährige in mehreren Mitgliedstaaten Asylanträge gestellt hatten, über die noch nicht entschieden war (konkurrierende Asylanträge), dahingehend ausgelegt, dass der Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (vgl. EuGH, U. v. 6.6.2013 – C-648/11 – juris). Dieser Entscheidung liegt zentral zugrunde, dass aufgrund von Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Minderjährigen, die in keinem EU-Mitgliedstaat Angehörige haben, besonderer Schutz zukommt. Dieser gebietet es, sie bei einer Asylantragstellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union grundsätzlich nicht in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu überstellen, weil – jedenfalls solange ein in einem anderen EU-Staat gestellter Asylantrag noch nicht beschieden wurde – regelmäßig der EU-Staat zuständiger Staat im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Dublin II-VO ist, in dem er einen Asylantrag gestellt hat und sich tatsächlich aufhält, ohne dass es auf die vorherige Asylantragstellung in dem anderen EU-Staat ankommt (vgl. auch VG Trier, U. v. 30.9.2013 – 5 K 987/13.TR – juris Rn. 20). Diese Rechtsprechung ist auf Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO als Nachfolgevorschrift zu Art. 6 Abs. 2 Dublin II-VO übertragbar, da der Minderjährigenschutz durch die Neufassung der Dublin-Verordnung keinesfalls eingeschränkt wurde.
Hiervon ausgehend obliegt die Prüfung des klägerischen Asylantrags der Bundesrepublik Deutschland als dem Mitgliedstaat, in dem der Kläger seinen Asylantrag gestellt hat und in dem er sich seitdem aufhält, ohne dass es hier auf die vorherige Antragstellung in Ungarn ankommt. Denn es ist davon auszugehen, dass es dem Kindeswohl entspricht, dem Kläger einen raschen und effektiven Zugang zu dem Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und ihn nicht unbegleitet auf einen anderen Mitgliedstaats zu verweisen. Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass das Asylbegehren des Klägers in Ungarn bereits abgelehnt worden ist.
b) Der Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des klägerischen Asylantrags steht auch nicht die Annahme des Wiederaufnahmeersuchens durch Ungarn mit Schreiben vom 11. März 2014 entgegen. Die Annahme eines (Wieder-) Aufnahmeersuchens verpflichtet den ersuchten Mitgliedstaat zwar gemäß Art. 18 bzw. Art. 20 Abs. 1 d) Dublin III-VO zur (Wieder-) Aufnahme des Asylsuchenden, führt jedoch nach dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen nicht zu einem Zuständigkeitswechsel (vgl. BVerwG, U. v. 16.11.2015 – 1 C 4/15 – juris Rn. 21 ff.; EuGH, U. v. 6.6.2013 – C-648/11 – juris).
Die Zustimmung Ungarns beinhaltet schließlich auch keine zuständigkeitsbegründende Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin III-VO. Der Dublin III-VO lässt sich eine Unterscheidung zwischen den (originären) Zuständigkeitskriterien im Kapitel III, dem (fakultativen) Selbsteintrittsrecht der Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 2 und Art. 17 Dublin III-VO und dem in Kapitel V geregelten (Wieder-) Aufnahmeverfahren entnehmen. Mit der ausdrücklich auf Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO gestützten Annahme des Wiederaufnahmeersuchens hat Ungarn vorliegend lediglich seine Bereitschaft erklärt, den Kläger wieder aufzunehmen. Eine Entscheidung, den Asylantrag des Klägers – unabhängig von den in der Dublin III-VO niedergelegten Zuständigkeitskriterien – im Wege des Selbsteintritts zu prüfen, ist dem – ungeachtet der Frage, ob ein solcher Selbsteintritt überhaupt zulässig wäre – nicht zu entnehmen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine konkludente Ausübung des Selbsteintrittsrechts vor. Hierfür genügen reine Verfahrenshandlungen regelmäßig nicht (vgl. BVerwG, U. v. 16.11.2015 – 1 C 4/15 – juris Rn. 23).
c) Der Kläger hat auch einen subjektiven Anspruch darauf, dass sein Asylantrag in Deutschland geprüft wird.
Der Unionsgesetzgeber hat zur zügigen Bearbeitung von Asylanträgen in der Dublin III-VO organisatorische Vorschriften für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats festgelegt. Diese sind individualschützend, wenn sie nicht nur die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten regeln, sondern (auch) dem Grundrechtsschutz dienen. Ist dies der Fall, hat der Asylsuchende ein subjektives Recht auf Prüfung seines Asylantrags durch den danach zuständigen Mitgliedstaat und kann eine hiermit nicht im Einklang stehende Entscheidung des Bundesamts erfolgreich angreifen (vgl. BVerwG, U. v. 16.11.2015 – 1 C 4/15 – juris Rn. 24 ff.). Die Bestimmungen zur Zuständigkeit für Asylanträge von unbegleiteten Minderjährigen sind – im Gegensatz etwa zur Fristenregelung für die Stellung eines Aufnahmegesuchs (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 27.10. 2015 – 1 C 32.14 – juris Rn. 17 ff.) – individualschützend in diesem Sinne, da diese im Lichte des Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auszulegen sind, wonach bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss (vgl. EuGH, U. v. 6.6.2013 – C-648/11 – juris; BVerwG, U. v. 16.11.2015 – 1 C 4/15 – juris Rn. 24 ff.).
2. Ist die Feststellung nach § 27a AsylG rechtwidrig, ist auch kein Raum mehr für die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nach Ungarn. Die Abschiebungsanordnung in Nummer 2 des angegriffenen Bescheides vom 13. Mai 2014 war somit ebenfalls aufzuheben.
Das Bundesamt ist in der Folge kraft Gesetzes (vgl. § 31 Abs. 2 AsylG) verpflichtet, das Asylverfahren des Klägers fortzuführen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. BayVGH, U. v. 28.2.2014 – 13a B 13.30295 – juris Rn. 22).
3. Der Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfrei.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).