Aktenzeichen M 21 K 15.30100
Leitsatz
1 Ordnet das Verwaltungsgericht während der an-, aber noch nicht abgelaufenen Überstellungsfrist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung im Rahmen des Dublin-Verfahrens an, weist es die Klage in der Hauptsache aber ab, endet die aufschiebende Wirkung nach § 80b Abs. 1 VwGO erst drei Monate nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist. In diesem Fall bildet das klageabweisende Urteil die vom EuGH geforderte gerichtliche Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird, was zur Folge hat, dass die Überstellungsfrist nicht schon mit der Zustellung des klagabweisenden erstinstanzlichen Urteils, sondern erst mit dem Ende der aufschiebenden Wirkung beginnt, da der für die Überstellung zuständigen Behörde ansonsten nicht die bezweckte zusammenhängende Überstellungsfrist von sechs Monaten zur Verfügung stünde, in der nur noch die Überstellungsmodalitäten zu regeln sind (vgl. BVerwG BeckRS 2016, 50727). (Rn. 32) (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Einem Asylbewerber droht in Italien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK). Das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Italien leiden nicht an systemischen Schwachstellen. (Rn. 33) (red. LS Clemens Kurzidem)
3 Die Gewährung subsidiären Schutzes durch einen sicheren Drittstaat steht der Anwendbarkeit von § 26a AsylG nicht entgegen. Diese Regelung beschränkt sich nicht auf die Fälle, in denen der sichere Drittstaat noch überhaupt keinen Schutz gewährt hat; denn wenn nach dem Konzept der Drittstaatenregelung in Deutschland derjenige keine Schutzbedürftigkeit besitzt, der in einem sicheren Drittstaat Schutz hätte finden können, muss dies erst recht für den gelten, der dort sogar bereits Schutz gefunden hat (vgl. OVG Koblenz BeckRS 2016, 43342). (Rn. 50) (red. LS Clemens Kurzidem)
4 Für die Annahme der Bereitschaft zur Übernahme eines Asylbewerbers ist ausreichend, dass Rückführungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Italien durch das Übereinkommen zwischen den Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und der Republik Polen betreffend die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 29. März 1991 (BGBl II 1993, S. 1099) durch klare Regelungen und eine darauf gründende Verwaltungsübung gesichert sind. Mit Ausnahme eines Ersuchens an den anderen (hier den italienischen) Staat und der Einreise der betroffenen Person über die Außengrenze dieses Staates verlangt dieses Übereinkommen keine weiteren Voraussetzungen. (Rn. 62) (red. LS Clemens Kurzidem)
5 Im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG ist es allein Aufgabe des Bundesamts zu prüfen, ob „feststeht“, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, sodass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (vgl. BVerfG BeckRS 2014, 56943); dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. (Rn. 68) (red. LS Clemens Kurzidem)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) zulässig.
„Drittstaatenbescheide“ können ebenso wie Entscheidungen über die Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung eines Asylantrags nach den unionsrechtlichen Regelungen der Dublin-Verordnungen mit der Anfechtungsklage angefochten werden (vgl. nur OVG NW, U.v. 22.9.2016 – 13 A 2448/15.A – juris Rn. 19 f. m.w.N.). Auch für die Aufhebung der in Ziffer 2. des angegriffenen Bescheids getroffenen Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart (vgl. nur BVerwG, U.v. 27.10.2015 – 1 C 32.14 – juris Rn. 15).
Die Klage ist aber unbegründet, weil der angefochtene Bundesamtsbescheid vom 3. Februar 2015 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dass das Bundesamt den angefochtenen Bescheid in Ziffer 1. nicht auf §§ 29 Abs. 1 Nr. 3, 31 Abs. 4 AsylG i.d.F. der Bek. des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl I S. 1939), sondern auf §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylVfG (entsprechen §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylG in der bis zum 5. August 2016 geltenden Fassung) gestützt hat, ist unerheblich. Jedenfalls kann der Bescheid insoweit im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG aufrechterhalten werden.
Im Rahmen der Überprüfung eines Bescheids nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt es nicht (allein) auf das von der Verwaltung herangezogene Recht an. Vielmehr ist die Kontrolle im Sinne schlichter Rechtsanwendung auf das Recht zu erstrecken, das geeignet ist, an Stelle des von der Verwaltung herangezogenen, sich etwa nicht als tragfähig erweisenden Rechts den Spruch des Bescheids zu rechtfertigten, vorausgesetzt, dass dabei am Spruch des Bescheids nichts Wesentliches geändert wird (vgl. OVG NW, U.v. 22.9.2016 – 13 A 2448/15.A – juris Rn. 41 f. m.w.N.).
Das Bundesamt hat in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids festgestellt, dass dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht. Im Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG wird zwar keine derartige Feststellung getroffen, sondern der Asylantrag als unzulässig abgelehnt. Das bedingt aber keine Wesensänderung des Bescheids insoweit (vgl. nur OVG NW, U.v. 22.9.2016 – 13 A 2448/15.A – juris Rn. 43 f. m.w.N.). Es handelt sich nicht um einen anderen Streitgegenstand mit für den Kläger ungünstigeren Rechtsfolgen. Bei der Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG besteht ebenso wie bei der Entscheidung nach § 26a AsylVfG in Verbindung mit § 31 Abs. 4 AsylVfG kein Ermessensspielraum. Beide Normen knüpfen auf der Tatbestandsseite an einen sicheren Drittstaat an. Rechtsfolge ist jeweils, dass der Asylantrag wegen des jeweiligen Drittstaatenbezugs nicht inhaltlich geprüft werden soll. Das setzt unionsrechtlich in beiden Fällen voraus, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat keine sogenannten systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen gegeben sind. Auch die weiteren Rechtsfolgen sind in beiden Fällen identisch. Sie ergeben sich jeweils aus § 34a AsylG (vgl. zu all dem OVG NW, U.v. 22.9.2016 – 13 A 2448/15.A – juris Rn. 43 f. m.w.N.).
Ein Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG unzulässig, wenn ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a AsylG betrachtet wird. Der Wortlaut dieser Vorschrift ist nicht geglückt. Die Änderungen des § 29 Abs. 1 AsylG sollen zu keiner inhaltlichen Veränderung der Rechtslage führen, sondern lediglich eine Vereinfachung bei den möglichen Tenorierungen bewirken und zudem der Verfahrensbeschleunigung dienen. Durch den expliziten Verweis in § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG auf § 26a AsylG soll vielmehr zum Ausdruck kommen, dass die dort geregelten Anforderungen auch weiterhin – im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit des Asylantrags – zu beachten sind. Wie im bislang geltenden Recht setzt der aktuelle § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG daher voraus, dass der Drittstaat die – unverändert gebliebenen – Voraussetzungen des § 26a AsylG erfüllt und (gegebenenfalls) durch Aufnahme in Anlage I des Asylgesetzes als sicherer Drittstaat eingestuft worden ist (vgl. zu all dem BT-Drucks. 18/8883, S. 7). Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers hinsichtlich der Republik Italien erfüllt.
Der Anwendung des § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG steht insbesondere nicht von vornherein der Ausschlusstatbestand des § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG entgegen.
Gemäß § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG gilt § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht, wenn die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Eine solche Zuständigkeit der Beklagten besteht nicht.
Dagegen folgt die Zuständigkeit der Republik Italien für die Prüfung des Asylantrags des Klägers aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl EG Nr. L 180 S. 31), kurz: Dublin III-VO.
Vorliegend ist die Dublin III-VO auf den Asylantrag und das Gesuch um Wiederaufnahme anwendbar, weil der Antrag des Klägers auf internationalen Schutz und das Wiederaufnahmegesuch nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind (Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).
Bei der Bestimmung des nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaats wird nach Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
Da ein erstmaliger illegaler Grenzübertritt des Klägers in Italien durch einen EURODAC-Treffer belegt ist und zwischen diesem dortigen Grenzübertritt und seiner Asylantragstellung in Italien nach den Angaben des Klägers zu seinem Reiseweg ein Zeitraum von weniger als zwölf Monaten liegt (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO), folgt die Zuständigkeit der Republik Italien für die Prüfung des Asylantrags des Klägers bereits aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO.
Diese Zuständigkeit ist auch nicht nachträglich, etwa nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO oder aufgrund seitens des Klägers geltend gemachter systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien (Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO), auf die Beklagte übergegangen.
Die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO dürfte hier schon nicht angelaufen sein, weil das Wiederaufnahmegesuch nicht auf den Tatbestand des Art. 23 Abs. 1 Dublin III-VO rückführbar ist, nachdem dem Kläger in Italien als Abschluss des dortigen Asylverfahrens subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist. Selbst wenn man vom Anlauf der besagten Überstellungsfrist ausginge, gälte:
Ordnet das Verwaltungsgericht – wie hier unterstellt durch Beschluss vom 23. März 2015 (M 21 S. 15.30101) – während einer an-, aber noch nicht abgelaufenen Überstellungsfrist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung an, weist es die Klage in der Hauptsache aber ab, endet die aufschiebende Wirkung folglich – vorbehaltlich einer nach § 80b Abs. 2 VwGO möglichen Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die aufschiebende Wirkung fortdauert – nach § 80b Abs. 1 VwGO erst drei Monate nach Ablauf der Frist zur Darlegung der Zulassungsgründe. In diesem Fall stellt das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts die vom EuGH geforderte gerichtliche Entscheidung dar, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird. Dies hat zur Folge, dass die Überstellungsfrist dann nicht schon mit der Zustellung des klagabweisenden erstinstanzlichen Urteils, sondern erst mit dem Ende der aufschiebenden Wirkung beginnt, da der für die Überstellung zuständigen Behörde ansonsten nicht die bezweckte zusammenhängende Überstellungsfrist von sechs Monaten zur Verfügung stünde, in der nur noch die Überstellungsmodalitäten zu regeln sind (vgl. BVerwG, U.v. 9.8.2016 – 1 C 6.16 – juris Rn. 17). Auch insofern bestünde somit kein Anhaltspunkt für einen Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO.
Dem Kläger droht entgegen seiner Ansicht in Italien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art. 4 GR-Charta, Art. 3 EMRK). Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Italien an systemischen Schwachstellen leiden. Im Einzelnen:
Ein Asylbewerber darf nur dann nicht an den nach einer Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat aufgrund systemischer Mängel, das heißt regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris [Leitsatz]). Es kommt hingegen nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war (vgl. BVerwG, B.v. 6.6.2014 – 10 B 35.14 – juris Rn. 6).
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt Raum zur Gruppenbildung. So können etwa bei defizitären Versorgungsbedingungen in dem an sich zuständigen Mitgliedstaat mit Blick auf die besondere Vulnerabilität bestimmter Personen Gruppen gebildet werden, hinsichtlich derer systemische Schwachstellen geprüft werden können. Somit können zugunsten des Klägers die Verhältnisse in Italien im vorliegenden Fall besonders für junge, gesunde Rückkehrer mit abgelaufenem Aufenthaltstitel wegen subsidiären Schutzes gewürdigt werden.
Der EGMR hat in der Rechtssache Tarakhel, deren Beschwerdeführer ein Elternpaar und sechs minderjährige, zwischen 1999 und 2012 geborene Kinder waren, ausdrücklich keine systemischen Mängel der Aufnahmebedingungen oder des Asylverfahrens in Italien festgestellt, sondern nach Würdigung der damaligen, allgemeinen Unterkunftsbedingungen für Asylbewerber in Italien entschieden, dass sich die schweizer Behörden von den italienischen Behörden Zusicherungen geben lassen müssen, dass die Beschwerdeführer bei Ankunft in Italien in Einrichtungen und unter Bedingungen untergebracht werden, die dem Alter der Kinder entsprechen und dass die Familieneinheit erhalten bleibt (vgl. EGMR, U.v. 4.11.2014 – 29217/12 – NVwZ 2015, 127/131).
Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht das Bundesamt in einer Situation, in der aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen oder des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer in einen sicheren Drittstaat bestanden hatten, jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren verpflichtet, in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren für diese in besonderem Maß auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – juris Rn. 15 f; B.v. 22.7.2015 – 2 BvR 746/15 – juris).
Gemessen an diesen höchstrichterlichen Grundsätzen ist nach gegenwärtiger Erkenntnislage nicht feststellbar, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Italien an systemischen Schwachstellen leiden. Das Gericht schließt sich insoweit vollumfänglich den tatsächlichen Feststellungen der Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 2016 (13 A 1859/14.A – juris Rn. 54 ff. m.w.N.) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 2014 (13a B 13.30295 – juris Rn. 41 ff. m.w.N.) sowie den Bewertungen dieser Feststellungen in diesen Judikaten an. Ergänzend stützt sich das Gericht auf die UNHCR-Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien vom Juli 2013, ergänzt im März 2014 (http: …www.unhcr.de/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/6_laenderinformationen/6_4_europa/ITA_inklErl_2013_2014.pdf, kurz: UNHCR-Empfehlungen 2013) und auf den Leitfaden Italien des Bundesamts in der Fassung vom Oktober 2014 (http: …www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Asyl/leitfaden-italien.pdf; jsessionid=A6A5E7530F6EBD923575BBA3B892127B.1_cid294? blob=publicationFile; kurz: Leitfaden Italien 2014). Im Einzelnen:
Zunächst ist festzuhalten, dass der UNHCR bislang keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, Asylsuchende nicht im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien zu überstellen. Er hat sich nicht dazu geäußert, ob systemische Schwachstellen einer Überstellung nach Italien entgegenstünden (vgl. überdies BayVGH, U.v. 28.2.2014 – 13a B 13.30295 – juris Rn. 43). Aus seiner Sicht ist es Aufgabe der Behörden und Gerichte im Einzelfall zu entscheiden, ob drohende Verletzungen von Art. 3 EMRK eine Überstellung in einen Mitgliedstaat ausschließen (vgl. UNHCR-Empfehlungen 2013, S. 25).
Italien verfügt über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Asylverfahren (näher OVG NW, U.v. 18.7.2016 – 13 A 1859/14.A – juris Rn. 56 ff. m.w.N.).
Dublin-Rückkehrer müssen nach der aktuellen Erkenntnislage auch während der Durchführung ihres Asylverfahrens in Italien nicht beachtlich wahrscheinlich damit rechnen, dass sie wegen der Aufnahmebedingungen in ihrem Grundrecht aus Art. 4 GR-Charta verletzt werden (näher OVG NW, U.v. 18.7.2016 – 13 A 1859/14.A – juris Rn. 66 ff. m.w.N.). Insbesondere bleibt dort das Recht auf Unterkunft nicht systematisch unbeachtet. Wer vor der Weiterreise bereits ein Asylgesuch in Italien gestellt hatte, muss zur zuständigen Questura reisen, um das Asylverfahren weiterzuführen. Bei der zuständigen Präfektur wird die Unterkunft beantragt. Wer das Unterbringungszentrum ohne Meldung verlassen hat, verliert zwar grundsätzlich seinen Unterkunftsanspruch, kann aber einen neuen Platz beantragen (näher OVG NW, U.v. 18.7.2016 – 13 A 1859/14.A – juris Rn. 75 ff. m.w.N.). Am 29. Februar 2016 waren insgesamt 107.387 Personen in diversen national unterhaltenen Unterkunftszentren untergebracht. Das SPRAR-System, ein kommunales Unterbringungssystem, das vom italienischen Staat zentral verwaltet wird und eine Unterbringung bei privaten oder kommunalen Trägern vorsieht, wird ständig ausgebaut und soll von 20.000 auf mindestens 35.000 Plätze aufgestockt werden. Eine maximale Aufenthaltsdauer von 20 bzw. 35 Tagen in CARA-/CDA-Zentren oder sechs Monaten in SPRAR-Einrichtungen gibt es für Asylantragsteller nicht mehr. Ergänzend zu den staatlichen Unterbringungseinrichtungen stellen verschiedene kirchliche oder kommunale Einrichtungen sowie lokale Hilfsorganisationen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit Unterkünfte zur Verfügung (näher OVG NW, U.v. 18.7.2016 – 13 A 1859/14.A – juris Rn. 84 ff. m.w.N.). Insgesamt kann angesichts dieser Zahlen nicht davon ausgegangen werden, dass die Unterbringung, auch wenn sie von unterschiedlicher Qualität ist und nicht in jedem Fall den Mindeststandards entspricht, im Sinne systemischer Schwachstellen defizitär ist (vgl. OVG NW, U.v. 18.7.2016 – 13 A 1859/14.A – juris Rn. 100).
Hinzu kommt, dass die italienischen Behörden nach den vorliegenden Erkenntnissen jedenfalls inzwischen flexibel auf den Zustrom von Asylbewerbern reagieren. Das System ist durch die kurze Auftragsdauer für die temporären CAS-Zentren flexibel in Bezug auf Schwankungen (näher OVG NW, U.v. 18.7.2016 – 13 A 1859/14.A – juris Rn. 103 ff. m.w.N.).
Auch die Versorgung mit Lebensmitteln, Kleidung, Hygieneartikeln und der Zugang zu einer medizinischen Mindestversorgung sind während des Asylverfahrens grundsätzlich in menschenrechtskonformer Weise gewährleistet. Asylbewerber haben Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem, insbesondere ist eine kostenfreie Notversorgung gewährleistet. Die übrige Versorgung erfolgt über die Unterbringungseinrichtungen, teilweise auch über karitative Organisationen (näher OVG NW, U.v. 18.7.2016 – 13 A 1859/14.A – juris Rn. 107 ff. m.w.N.).
Nach dem Leitfaden Italien 2014 haben alle Asylbewerber während des Asylverfahrens Anspruch auf freie medizinische Versorgung. Die Gesundheitsfürsorge ist grundsätzlich für alle Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, gewährleistet. Asylbewerber und Personen, die unter humanitärem Schutz stehen, sind in Fragen der Gesundheitsversorgung den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt. Eine aktuelle Vereinbarung zwischen der italienischen Zentralregierung und den Regionen garantiert die Not- und Grundversorgung auch von illegal aufhältigen Personen (vgl. zu all dem Leitfaden Italien 2014, S. 15). Bei Überstellung von kranken Personen, deren Asylverfahren in Italien negativ abgeschlossen ist, besteht – wie bei jedem italienischen Staatsangehörigen – die Möglichkeit der Behandlung. Voraussetzung ist jedoch ein gültiger bzw. erneuerter Aufenthaltstitel. Ansonsten gibt es für Dublin-Rückkehrer, die krank sind, keine Besonderheiten (vgl. Leitfaden Italien 2014, S. 20).
Eine Person, der subsidiärer Schutz gewährt worden ist, erhält einen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von drei Jahren, der von der Territorialkommission verlängert werden kann, die ihn ausgestellt hat. Dieser Titel kann in einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung in Italien umgewandelt werden, sofern dies vor Ablauf der Gültigkeit des Aufenthaltstitels beantragt wird und die betreffende Person ein Ausweisdokument besitzt. Ein zum Zwecke des subsidiären Schutzes gewährter Aufenthaltstitel berechtigt die betreffende Person unter anderem zu einem Reisedokument für Ausländer, zur Ausübung einer Beschäftigung, zur Familienzusammenführung und zu Leistungen der allgemeinen Systeme für Sozialfürsorge, Gesundheitsversorgung, sozialen Wohnungsbau und Bildung gemäß dem nationalen italienischen Recht (vgl. zu all dem Leitfaden Italien 2014, S. 22).
Auf Basis der vorgenannten tatsächlichen Feststellungen ist somit in Übereinstimmung mit den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 2016 (13 A 1859/14.A – juris Rn. 54 ff. m.w.N.) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 2014 (13a B 13.30295 – juris Rn. 41 ff. m.w.N.) nicht feststellbar, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Italien aktuell an systemischen Schwachstellen leiden.
Aus der Tarakhel-Entscheidung des EGMR kann der Kläger nichts für sich herleiten, weil er den Grundsatz der Familieneinheit, auf dem die Entscheidung auch fußt, mangels Nachweisen zu einer Eheschließung, einer Vaterschaft und einem Zusammenleben in einer Familie (vor der Ankunft in Deutschland) nicht für sich in Anspruch nehmen kann. Im Übrigen haben sich die Unterkunftsbedingungen für Asylbewerber in Italien seither geändert.
Einer Anwendbarkeit des § 26a AsylG steht des Weiteren nicht entgegen, dass dem Kläger vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden ist.
Das Konzept sicherer Drittstaaten beruht auf dem Gedanken, dass in Deutschland keine Schutzwürdigkeit besitzt, wer in einem sicheren Drittstaat Schutz hätte finden können. Daraus wird vereinzelt gefolgert, die Drittstaatenregelung sei nur auf noch nicht schutzberechtigte Personen anwendbar (vgl. OVG RP, U.v. 18.2.2016 – 1 A 11081/14 – juris Rn. 25 m.w.N.).
Nach ganz überwiegender Auffassung, der sich das Gericht anschließt, steht die Gewährung von subsidiärem Schutz der Anwendbarkeit des § 26a AsylG jedoch nicht entgegen. Hierfür spricht zum einen, dass Fallgestaltungen der vorliegenden Art vom Wortlaut der Vorschrift ohne weiteres erfasst werden. Zum anderen verlangen auch nicht etwa Sinn und Zweck des § 26a AsylG, dessen Anwendungsbereich auf die Fälle zu beschränken, in denen der sichere Drittstaat noch keinen Schutz gewährt hat. Wenn nach dem Konzept der Drittstaatenregelung in Deutschland derjenige keine Schutzbedürftigkeit besitzt, der in einem sicheren Drittstaat Schutz hätte finden können, muss dies erst recht für den gelten, der dort sogar bereits Schutz gefunden hat (vgl. OVG RP, U.v. 18.2.2016 – 1 A 11081/14 – juris Rn. 26 m.w.N.).
Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden dürfen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist (B.v. 23.10.2015 – 1 B 41.15 -, juris).
Diese Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts verhält sich nicht zur Ablehnung eines Asylantrags nach der Drittstaatenregelung des § 26a AsylG, sondern „zum Umfang der aus § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzuleitenden Unzulässigkeit eines materiellen Prüfverfahrens“. Die hierzu angestellten Erwägungen lassen sich nicht auf die Drittstaatenregelung übertragen. § 26a AsylG, der erst nach der erstmaligen Regelung des Abschiebungsschutzes für die außerhalb des Bundesgebietes anerkannten Flüchtlinge in Kraft getreten ist, stellt eine speziellere Regelung für eine Teilmenge der von § 60 Abs. 1 AufenthG erfassten Personengruppe dar, nämlich die der aus einem sicheren Drittstaat eingereisten Ausländer (vgl. OVG RP, U.v. 18.2.2016 – 1 A 11081/14 – juris Rn. 27 m.w.N.).
Die Republik Italien ist ein sicherer Drittstaat (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG).
Die Verhältnisse in oder die Behandlung anerkannt Schutzberechtigter durch die Republik Italien rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Die Regelung des Art. 16a Abs. 2 GG über die sicheren Drittstaaten eröffnet von ihrem Wortlaut her keine Möglichkeit, diese verfassungsrechtlich verankerte Feststellung bezogen auf den vom Verfassungsgeber generell als sicher eingestuften Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 26a Abs. 2 AsylG) durch individuelles Vorbringen auszuräumen. Ausländer werden danach insbesondere nicht mit der Behauptung gehört, in ihrem Fall werde der sichere Drittstaat, hier also Italien, den ihnen zustehenden und im Falle des Klägers förmlich zuerkannten Schutz letztlich faktisch „verweigern“ (vgl. OVG SL, U.v. 25.10.2016 – 2 A 95/16 – juris Rn. 27 m.w.N.).
Bei der Anwendung der Regelungen über die sicheren Drittstaaten (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG) gilt nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nur ausnahmsweise etwas anderes in fünf in seiner Entscheidung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. – juris Rn. 188 und 189) näher bezeichneten Fallkonstellationen aufgrund von besonderen Umständen, die vom Verfassungsbeziehungsweise Gesetzgeber nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung berücksichtigt werden konnten beziehungsweise die von vornherein außerhalb der „Blickfeldes“ des deutschen Verfassungsgesetzgebers gelegen sind und die der Durchführung eines solchen Konzepts von daher gewissermaßen aus sich heraus verfassungsrechtliche Grenzen setzen. Nicht umfasst vom Konzept normativer Vergewisserung über einen Schutz für Flüchtlinge durch den sicheren Drittstaat sind danach – soweit hier von Bedeutung – unter anderem Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch selbst zum „Verfolgerstaat“ wird (vgl. OVG SL, U.v. 25.10.2016 – 2 A 95/16 – juris Rn. 28 m.w.N.).
Diese nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu bejahenden Voraussetzungen sind im Fall der Republik Italien nach den vorstehenden Feststellungen zum dortigen Asylverfahren und zu den dortigen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber nicht gegeben.
Da der Kläger nach seinem Vortrag aus Italien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, sind somit in seinem Fall sämtliche Voraussetzungen des § 26a AsylG erfüllt.
Die Republik Italien ist auch im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG bereit, den Kläger wieder aufzunehmen.
Dieses Erfordernis überschneidet sich insofern mit den Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, als für eine solche Abschiebungsanordnung feststehen muss, dass die Abschiebung – etwa in einen sicheren Drittstaat – tatsächlich durchgeführt werden kann.
Dies setzt allerdings nicht ausnahmslos voraus, dass eine ausdrückliche, entsprechende Erklärung des Drittstaats gegenüber der Bundesrepublik Deutschland abgegeben worden ist, die den konkreten Einzelfall betrifft. Besteht eine gesicherte Verwaltungsübung zwischen der Bundesrepublik und dem Drittstaat, dass unter bestimmten Voraussetzungen und bei Vorliegen bestimmter Beweismittel hinsichtlich eines Voraufenthalts im Drittstaat die betreffenden Flüchtlinge ohne weiteres und vor allem unverzüglich übernommen werden, so kann dies genügen (vgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AsylG Stand Mai 2015 § 34a Rn. 20).
Das ist hier der Fall. Im Fall des Klägers ergibt sich die Bereitschaft der Republik Italien, ihn wieder aufzunehmen, zwar nicht schon – wie in anderen vom Gericht entschiedenen Fällen – ausdrücklich aus einem Schreiben der Dublin-Einheit des italienischen Innenministeriums an das Bundesamt, in dem üblicherweise insbesondere ausgeführt wird, eine Übernahme eines solchen Klägers sei möglich und werde im Rahmen von Polizeivereinbarungen geschehen.
Für die Annahme der Übernahmebereitschaft ist aber vorliegend bereits ausreichend, dass Rückführungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Italien durch das Übereinkommen zwischen den Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und der Republik Polen betreffend die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 29. März 1991 (BGBl II 1993, S. 1099) durch klare Regelungen und eine darauf gründende Verwaltungsübung gesichert sind. Mit Ausnahme eines Ersuchens an den anderen (hier den italienischen) Staat und der Einreise der betroffenen Person über die Außengrenze dieses Staates verlangt dieses Übereinkommen keine weiteren Voraussetzungen, weshalb davon auszugehen ist, dass die zuständigen italienischen Behörden dem richtig adressierten Rückübernahmebegehren gemäß der Regelungen dieses Übereinkommens bedingungslos entsprechen werden (vgl. nur VG Berlin, U.v. 25.1.2016 – 34 K 162.15 A – juris Rn. 56 m.w.N.).
Das Bundesamt hat in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheids auch zu Recht die Abschiebung des Klägers nach Italien angeordnet.
Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Auch diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers erfüllt.
Es steht insbesondere zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Abschiebung nach Italien sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht durchgeführt werden kann.
In tatsächlicher Hinsicht ist die Durchführung der Abschiebung nach den vorstehenden Ausführungen zur Wiederaufnahmebereitschaft der Republik Italien möglich.
Auch in rechtlicher Hinsicht kann die Abschiebung des Klägers nach Italien durchgeführt werden.
Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist es im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift Aufgabe allein des Bundesamts zu prüfen, ob „feststeht“, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – juris Rn. 11). Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – juris Rn. 12).
Der Kläger kann jedoch weder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse noch inlandsbezogene Vollzugshindernisse für sich in Anspruch nehmen. Insbesondere scheidet eine Duldung des Klägers aufgrund Art. 6 GG nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung aus. Erstens sind der Kläger und Frau Irene E. nach wie vor nicht verheiratet. Die Eheschließung steht auch nicht im Rechtssinn unmittelbar bevor. Zweitens ist weder eine Vaterschaft des Klägers noch eine tatsächliche Verbundenheit zwischen dem Kläger, Frau E. und dem Kind als Familie (vgl. zu letzterer nur BVerfG, B.v. 9.1.2009 – 2 BvR 1064/08 – juris Rn. 15 f. m.w.N.) belegt. Drittens spricht nichts dafür, dass auch nur eine der als Familienmitglieder in Betracht kommenden Personen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, mag Frau E. auch – wie vom Kläger behauptet – (noch) der Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG gestattet sein.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.