Aktenzeichen W 8 K 20.296
DirektZahlDurchV § 16 Abs. 5
InVeKoSV § 21 Abs. 7
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Amtes für … B. N.t a.d. Saale vom 25. Oktober 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Staatlichen Führungsakademie für … vom 13. Januar 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die begehrte Zuweisung von Zahlungsansprüchen zu, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Anspruchsgrundlage für die begehrte Zuweisung von Zahlungsansprüchen für das Förderjahr 2017 ist Art. 30 Abs. 4, Abs. 7 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 i.V.m. § 16 Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV). Nach Art. 30 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zugewiesen werden, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine Zahlungsansprüche nach diesem Kapitel zugewiesen werden konnten. Ist – wie vorliegend – eine Fläche nicht für das Jahr 2015 beihilfefähig, werden die Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber in dem Jahr zugewiesen, in dem für die Fläche erstmals die Basisprämie gewährt werden kann, § 16 Abs. 5 DirektZahlDurchfV.
Voraussetzung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen in einem Fall des § 16 Absatz 5 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung ist nach § 21 Abs. 7 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung – InVeKoSV), dass der Betriebsinhaber der Landesstelle die Flächen bis zum 15. Mai 2015 unter Bezug auf die genannte Vorschrift unter Angabe der Belegenheit und Größe gemeinsam mit dem Sammelantrag schriftlich mitteilt. Dies ist hier nicht gegeben. Der Kläger hat in seinem Mehrfachantrag für das Jahr 2015 weder unter B 3.3. noch in der hierfür erforderlichen Anlage „Mitteilung nichtbeihilfefähige Flächen“ Flächen mitgeteilt, die infolge höherer Gewalt/außergewöhnlicher Umstände nicht im gesamten Jahr 2015 beihilfefähig sind. Eine solche Mitteilung ist insbesondere auch nicht in der E-Mail des Klägers vom 8. Juli 2015 zu sehen, mit der er beim AELF Neustadt a.d. Saale nachfragt, ob die Grundstücke mit den Flurnummern 3746 und 3745 nachgetragen werden können. In der E-Mail erklärte der Kläger jedoch zum einen schon selbst, dass er nicht wisse, ob die Grundstücke noch nachgetragen werden könnten oder ob dies erst im nächsten Jahr erfolgen könne. Zum anderen geht aus der E-Mail nicht hervor, dass mit ihr nichtbeihilfefähige Flächen i.S.v. § 21 Abs. 7 InVeKoSV mitgeteilt werden sollen. Jedenfalls wäre eine solche Mitteilung auch verspätet erfolgt. Gem. Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 ist die Nachmeldung einzelner Flächen nur bis 31. Mai des betreffenden Jahres möglich. Der 31. Mai 2015 fiel auf einen Sonntag, so dass eine Flächenänderung bis einschließlich 1. Juni 2015 möglich war. Die am 8. Juli 2015 erfolgte Mitteilung konnte daher nicht mehr berücksichtigt werden.
Unabhängig davon ist vorliegend kein Fall von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gegeben. Nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP (Gemeinsame Agrarpolitik) als Fälle „höherer Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt: Tod des Begünstigten, länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten, eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht, unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs, eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt und Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war. Diese Begriffsbestimmung ist aufgrund der Einheitlichkeit der Rechtsordnung auch auf die vorliegende Konstellation im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwendbar (VG Regensburg U.v. 2.11.2017 – RN 5 K 16.1989 – juris Rn. 31). Ein Fall, der unter die – nicht abschließende – Aufzählung fällt, ist hier nicht gegeben. Aber auch ein sonstiger Fall „höherer Gewalt“ oder außergewöhnlicher Umstände ist im konkreten Fall zu verneinen. Ein solcher ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein ungewöhnlicher, vom Willen des Betroffenen unabhängiger und unvorhersehbarer Umstand, der trotz äußerster, nach den Umständen erforderlicher und zumutbarer Sorgfalt von den Beteiligten nicht zu vermeiden war (EuGH, U.v. 17.12.2015 – C-330/14 – juris Rn. 58). Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Eine Meldung der Flächen beim Mehrfachantrag 2015 war nicht möglich, da diese zu diesem Zeitpunkt noch nicht konkret bekannt waren und infolge der Verbuschung auch noch nicht konkret benannt werden konnten. Ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstande im dargestellten Sinn sind darin nicht zu erkennen. Insbesondere fällt die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführte Betriebsaufgabe durch die (früheren) Inhaber nicht hierunter. Die (Nicht-)Bewirtschaftung von Flächen liegt im Verantwortungsbereich des jeweiligen Inhabers und ist von seinem Willen abhängig.
Nach alldem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.