Europarecht

Dublin-Verfahren (Italien)

Aktenzeichen  M 9 S 17.50539

Datum:
20.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, Art. 18 Abs. 1 lit. b, Art. 23 Abs. 2, Art. 25 Abs. 2

 

Leitsatz

Im Rahmen der Prüfung, ob außergewöhnliche humanitäre Gründe vorliegen, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO notwendig machen, sind Gesichtspunkte der körperlichen Unversehrtheit, der Achtung des Grundsatzes der Familieneinheit und der Gewährleistung des Kindeswohls zu berücksichtigen, die auch auf den Fall einer Schwangeren und ihr ungeborenes Kind zutreffen. In tatsächlicher Hinsicht spricht aber nichts dafür, dass eine werdende Mutter in Italien nicht in Einklang mit diesen Erwägungen behandelt würde.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … … wird für dieses und für das zugehörige Klageverfahren, Az.: M 9 K 17.50538 abgelehnt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die bevorstehende Überstellung nach Italien im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens.
Die Antragstellerin ist (alles nach eigenen Angaben) nigerianische Staatsangehörige mit der Volkszugehörigkeit der Ishan und geboren am …1995. Auf ihre Angaben im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und die persönliche Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags am 12. Dezember 2016 (vgl. Bl. 3 – 6 bzw. Bl. 96-99 der Bundesamtsakte) wird Bezug genommen. Sie habe ihr Heimatland erstmalig im Oktober 2015 verlassen und sei über Libyen, Italien und Frankreich nach Deutschland gereist, wo sie am 22. November 2016 angekommen sei und wo sie am 23. November 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) – Außenstelle München einen Asylantrag gestellt hat. Die Antragstellerin gab weiter an, sie habe in Frankreich im Jahr 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; in Italien und Frankreich seien ihr Fingerabdrücke abgenommen worden. Auf die Angaben im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens – Zweitbefragung am selben Tag (Bl. 32 – 34 der Bundesamtsakte) wird ebenfalls Bezug genommen. Auf die Frage, ob es Staaten gebe, in die sie nicht überstellt werden wolle, gab die Antragstellerin an: In keinen anderen Staat.
Ebenfalls am 12. Dezember 2016 fand außerdem noch eine Anhörung gemäß § 25 AsylG statt. Die Antragstellerin gab dort an, sie habe in Frankreich einen Asylantrag gestellt. Auf Vorhalt, dass sie auch in Italien einen Asylantrag gestellt habe und zwar am 17. Dezember 2015 (Bl. 37 der Bundesamtsakten), gab die Antragstellerin an, sie meine, dass sie in Italien keinen Asylantrag gestellt habe. In Frankreich sei ihr gesagt worden, sie solle nach Italien zurückgehen, was sie aber nicht gemacht habe. Im Übrigen wird auf die Niederschrift (Bl. 35-43 der Bundesamtsakte) Bezug genommen.
Am 2. Dezember 2016 hatte bereits seitens der Regierung von Oberbayern – Zentrale Ausländerbehörde Oberbayern/Zentrale Passbeschaffung Bayern eine Befragung stattgefunden. Die Antragstellerin verneinte auf die Frage, ob sie verheiratet sei, und gab an, sie sei nur traditionell mit dem zur Zeit in R. lebenden P. F. O. verheiratet. Im Übrigen wird auf das Befragungsprotokoll (Bl. 48-51 sowie die Anlage Bl. 52 der Bundesamtsakten) und die „Einschätzung“ zur Erstbefragung (Bl. 53f. der Bundesamtsakten) Bezug genommen.
Für die Antragstellerin folgen aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang ein EURODAC-Treffer für Italien (IT1AL0191H) und einer für Frankreich (FR13303085983).
Auf ein Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 19. Januar 2017 an Italien erfolgte keine Reaktion.
Mit Bescheid vom 10. Februar 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 3). Die Nr. 4 des Bescheids enthält die Befristungsentscheidung hinsichtlich des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Auf den Bescheid und seine Begründung wird Bezug genommen.
Mit Begleitschreiben vom 16. Februar 2017 wurde der Bescheid an die Antragstellerin versandt. Der Bescheid wurde der Antragstellerin mit Postzustellungsurkunde am 18. Februar 2017 zugestellt.
Die Antragstellerin ließ hiergegen mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 27. Februar 2017, bei Gericht eingegangen per Telefax am selben Tag, Klage (Az.: M 9 K 17.50538) erheben mit dem Antrag, den Bescheid der Antragsgegnerin aufzuheben und außerdem die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin als Asylberechtigte anzuerkennen, die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG [sic!] zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylVfG [sic!] zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Außerdem ließ die Antragstellerin im selben Schriftsatz beantragen,
hinsichtlich der Abschiebungsanordnung die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
Schließlich wurde beantragt,
der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihren Bevollmächtigten beizuordnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Antragstellerin schwanger sei. Der Entbindungstermin sei auf den 3. September 2017 festgelegt worden. Zum Nachweis wurde eine Kopie der entsprechenden Seiten des Mutterpasses vorgelegt. Eine Abschiebung nach Italien sei nicht möglich. Es reiche nicht aus, dass Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates festgestellt worden seien. Die Antragsgegnerin müsse vielmehr substantiiert darstellen, dass Italien zuständig sei. Die geäußerte bloße Vermutung und ein Verweis auf den Akteninhalt seien nicht ausreichend, um derartig schwere Eingriffe zu rechtfertigen. Es sei zu beachten, dass die medizinische Versorgung von schwangeren Asylsuchenden in Italien nicht gewährleistet sei. Die Rechtsprechung, nach der mittels der Abgabe entsprechender Garantieerklärungen sichergestellt sein müsse, dass Kinder eine ihrem Alter angemessene Betreuung erhalten, sei auch im Falle noch ungeborener Kinder anzuwenden. Eine solche Garantie sei von den deutschen Behörden nicht eingeholt worden. Auf Grund der drohenden Beschneidung sei die Furcht der Antragstellerin begründet. Darüber hinaus bestünden auf Grund der Schwangerschaft der Antragstellerin Abschiebungsverbote. Die Antragstellerin sei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt Belegen werde nachgereicht, was bisher nicht geschehen ist.
Die Antragsgegnerin legte die Behördenakten vor, äußerte sich in der Sache aber nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem und im dazugehörigen Klageverfahren und der Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere ist er (noch) fristgerecht gestellt, § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dass mit der Klage neben dem Anfechtungsbegehren zusätzlich ein Verpflichtungsbegehren verfolgt wird, das sich in der Hauptsache als unzulässig erweisen wird (vgl. hierzu VG München, U.v. 1.12.2016 – M 9 K 16.50067 – juris Rn. 24 m.w.N.), ist für das Antragsverfahren unschädlich.
Der Antrag ist jedoch unbegründet, denn die Hauptsacheklage hat voraussichtlich keinen Erfolg.
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2017, auf den im Sinne von
§ 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen wird, ist voraussichtlich rechtmäßig.
Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
1. Italien ist als Mitgliedstaat, in dem die Antragstellerin ausweislich des Eurodac-Treffers für Italien einen Asylantrag gestellt hat bzw. über dessen Grenze sie aus einem Drittstaat illegal eingereist ist, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Die Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO finden nach Art. 49 Abs. 2 dieser Verordnung auf Asylanträge, die – wie hier – nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind, Anwendung.
Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Bei Anwendung dieser Kriterien ist Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, über dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Das ist auch nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin Italien. Zwar hat die Antragstellerin geltend gemacht, sie habe in Italien keinen Asylantrag gestellt. Der Umstand der Asylantragstellung in Italien wird aber belegt durch den für die Antragstellerin erzielten Eurodac-Treffer mit der Kennzeichnung „IT1“. Die Ziffer „1“ steht für einen Antrag auf internationalen Schutz (Art. 24 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 vom 26. Juni 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung) (EURODAC-VO)).
Unklar ist, worauf der Bevollmächtigte der Antragstellerin hinauswill, wenn er vorbringt, dass es nicht ausreiche, dass „Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates festgestellt worden“ seien, „sondern die Antragsgegnerin vielmehr substantiiert darstellen“ müsse, dass Italien zuständig sei. Es ist nicht ersichtlich, was die Antragsgegnerin noch „darstellen“ müsste (oder könnte) außer dem ohne irgendeinen Zweifel vorhandenen Eurodac-Treffer „1“. Damit steht die Asylantragstellung fest, d.h. es handelt sich mitnichten um einen bloßen „Anhaltspunkt“. Diese Feststellung ist zwar wohl nicht unwiderleglich, für die Antragstellerin müsste aber schon im Einzelnen plausibel, substantiiert und nachvollziehbar dargelegt werden, dass trotz eines vorhandenen Eurodac-Treffers „1“ in Wirklichkeit kein Asylantrag gestellt worden ist; zusätzlich müsste noch nachvollziehbar erklärt werden, wie es dann trotzdem zu einem Eurodac-Treffer „1“ gekommen ist. Beides ist nicht erfolgt.
Unabhängig davon ist die geäußerte Rechtsauffassung aber schon deswegen irrelevant, weil selbst bei einer wirklich nicht erfolgten Asylantragstellung in Italien die Antragsgegnerin für die Behandlung des Asylantrags der Antragstellerin in keinem Fall zuständig wäre; die Stellung eines Asylantrags in Frankreich steht – unabhängig von dem entsprechenden Eurodac-Treffer „1“ für Frankreich – sogar auf Grund der eigenen Angaben der Antragstellerin fest. Außerdem ist gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, über dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Das ist nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin Italien: Die Antragstellerin hat sowohl im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens – Erstbefragung als auch in der Zweitbefragung angegeben, sie sei von Libyen zunächst nach Italien und dann erst nach Frankreich gereist. Daher ist Italien jedenfalls – übrigens auch im Verhältnis zu Frankreich – gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrags der Antragstellerin zuständig.
Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO erloschen. Damit ist und bleibt vorliegend Italien der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat.
Da die italienischen Behörden auf das Wiederaufnahmeersuchen der Antragsgegnerin nicht reagiert haben, ist gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO).
2. Die Abschiebung nach Italien kann gemäß § 34a Abs. 1 AsylG auch durchgeführt werden.
Die Zuständigkeit ist nicht gem. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen, weil eine Überstellung an Italien als den zuständigen Mitgliedstaat an Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO scheitern würde. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin im Falle einer Abschiebung nach Italien infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt wäre.
Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v.14.05.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v.21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 -, juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragstellerin führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v.21.12.2011 a.a.O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v.19.03.2014 – 10 B 6.14 -, juris).
Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin in Italien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. BayVGH, U.v.28.02.2014 – 13a B 13.30295 -, juris; OVG NRW, U.v.22.09.2016 – 13 A 2248/15.A -, juris Rn. 72ff.; U.v.18.07.2016 – 13 A 1859/14.A -, juris Rn. 54ff.; U.v.24.04.2015 – 14 A 2356/12.A -, juris; U.v. 07.03.2014 – 1 A 21/12.A -, juris; VGH BW, U.v.16.04.2014 – A 11 S 1721/13 -, juris; OVG Rh-Pf, U.v.21.02.2014 – 10 A 10656/13.OVG -, juris; OVG LSA, U.v.02.10.2013 – 3 L 645/12 -, juris; OVG Berlin-Bbg, B.v.17.06.2013 – OVG 7 S. 33.13 -, juris; NdsOVG, B.v.30.01.2014 – 4 LA 167/13 -, juris; U.v.25.06.2015 – 11 LB 248/14 -, juris; vgl. auch BVerfG, Kammerb.v.17.09.2014 – 2 BvR 732/14 -, juris). Danach verfügt Italien unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren, welches trotz einzelner Mängel nicht nur abstrakt, sondern gerade auch unter Würdigung der vor Ort tatsächlich anzutreffenden Rahmenbedingungen prinzipiell funktionsfähig ist und dabei insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss. Obwohl sich in Teilbereichen der tatsächlichen Aufnahmebedingungen durchaus erhebliche Mängel und Defizite feststellen lassen, werden diese, weder für sich genommen noch insgesamt, als so gravierend bewertet, dass ein grundlegendes, systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorläge, welches für einen Dublin-Rückkehrer nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK mit dem dafür notwendigen Schweregrad impliziert (vgl. OVG NRW, U.v.07.03.2014, a.a.O, Rn 132; OVG Rh-Pf, U.v. 21.02.2014, a.a.O, Rn 45 f.).
Das Gericht schließt sich damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an (vgl. EGMR, B.v.02.04.2013 – Hussein u.a../.Niederlande und Italien, Nr. 27725/10 -, ZAR 2013, 336; B.v.18.06.2013 – Halimi./.Österreich und Italien, Nr. 53852/11 -, ZAR 2013, 338). Unter Berücksichtigung der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsinstitutionen und -organisationen über die Aufnahmeprogramme für Asylbewerber in Italien kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die allgemeine Situation und die Lebensbedingungen in Italien für Asylbewerber, anerkannte Flüchtlinge und Ausländer, die aus Gründen des internationalen Schutzes oder zu humanitären Zwecken eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hätten, zwar einige Mängel aufweisen mögen, dass die vorliegenden Materialien jedoch kein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen für Asylbewerber als Mitglieder einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe aufzeigen würden. Berichte des UNHCR und des Menschenrechtskommissars wiesen auf jüngste Verbesserungen der Situation hin mit dem Ziel der Mängelbeseitigung; alle Berichte zeigten übereinstimmend und ausführlich die Existenz ausgearbeiteter Strukturen von Einrichtungen und Hilfsmaßnahmen, die auf die Bedürfnisse der Asylbewerber zugeschnitten seien. Diese Rechtsauffassung hat der EGMR, dessen Rechtsprechung für die Auslegung der EMRK auch über den jeweilig entschiedenen Fall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion hat (BVerfG, U.v.04.05.2011 – 2 BvR 2333/08 -, juris), durch seine Entscheidung vom 10. September 2013 (Nr. 2314/10 – HUDOC) ausdrücklich bestätigt.
Auch aus den vom Bevollmächtigten der Antragstellerin in der Antragsbegründung zitierten Gerichtsentscheidungen folgt kein anderes Ergebnis.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des EGMR vom 4. November 2014 im Verfahren Tarakhel ./. Schweiz (Az. 29217/12, NVwZ 2015, 127 ff.). Der EGMR hat hier lediglich entschieden, dass die Schweizer Behörden die Abschiebung einer Familie nach Italien nicht vornehmen dürfen, ohne vorher individuelle Garantien von den italienischen Behörden erhalten zu haben, dass die Antragsteller in dem genannten Verfahren in Italien in einer dem Alter der Kinder adäquaten Art und Weise behandelt werden und die Familie zusammen bleiben darf. Das Urteil beinhaltet damit keine Aussage zu eventuellen systemischen Mängeln in Italien, sondern lediglich eine Einschränkung für die Abschiebung von Familien nach Italien. Zudem hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 5. Februar 2015 im Verfahren A.M.E. ./. Niederlande (Az. 51428/10) entschieden, dass die Struktur und die Gesamtsituation des italienischen Flüchtlings- und Asylbewerberaufnahmesystems kein genereller Grund sind, eine Überstellung im Zuge des sog. Dublin-Verfahrens zu verbieten. Unabhängig davon sind die Umstände des streitgegenständlichen Falles der Antragstellerin mit denjenigen in der Entscheidung des EGMR nicht hinreichend vergleichbar.
Auch aus neueren Erkenntnismitteln können keine Hinweise auf systemische Mängel entnommen werden. In dem vom Europäischen Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen (ECRE) für das Projekt AIDA – Asylum Information Database erstellten Länderbericht zu Italien vom Dezember 2015 (abrufbar unter http: …www.a…org/reports/country/italy) wird zwar ausgeführt (vgl. S. 62 ff. des Berichts), dass dort zumindest in der Vergangenheit nicht für alle Asylbewerber adäquate Aufnahmeeinrichtungen zur Verfügung gestanden haben und die Zahl von Unterbringungsplätzen nur unzureichend war. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der italienische Staat hiergegen erfolgversprechende Gegenmaßnahmen ergreift. Zum einen werden die Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen dem vorgenannten Bericht zufolge seit 2013 deutlich erhöht. UNHCR und Nichtregierungsorganisationen beraten die staatlichen Stellen bei der Verbesserung der Aufnahmebedingungen. Speziell für Dublin-Rückkehrer wurden zum anderen Zentren zur übergangsweisen Unterbringung eingerichtet (vgl. S. 63f. des Berichts). Ein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen lässt sich dem AIDA-Bericht nicht entnehmen. Ein systemischer Mangel der Aufnahmebedingungen kann daher auch für die Personengruppe, der die Antragstellerin angehört, nicht angenommen werden.
Auch aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von August 2016 (vgl. Schweizerischen Flüchtlingshilfe (https: …www.f…ch/…/160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen) ergibt sich nichts anderes. Denn erstens handelt es sich hierbei nicht um das einzig richtige bzw. einzig maßgebliche Erkenntnismittel, vielmehr ergibt eine Berücksichtigung dieses Erkenntnismittels in der Zusammenschau mit den zahlreichen anderen vorhandenen Erkenntnismitteln eben im Ergebnis, dass systemische Mängel im italienischen Asylverfahren nicht vorliegen. Zweitens wäre die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien erst dann überschritten, wenn absehbar wäre, dass auf die erhöhte Zahl von Einwanderern keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung des Problems ergriffen würden. Dafür gibt es auch nach dem aktuellen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem August 2016 keine Hinweise (vgl. VG Schwerin, U.v.26.09.2016 – 16 A 1757/15 As SN -, juris Rn. 122), auch ansonsten ist das nicht der Fall (vgl. z.B. OVG NRW, U.v.18.07.2016 – 13 A 1859/14.A -, juris Rn. 103ff.).
Die gegenwärtig hohe Zahl von Einwanderern nach Italien stellt keinen Umstand dar, der eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien würde erst dann überschritten, wenn auf die erhöhte Zahl von Einwanderern hin keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung der damit verbundenen Probleme ergriffen würden. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden (vgl. OVG NRW, U.v.24.04.2015 a.a.O.).
Auch der Umstand, dass sich die Situation der Antragstellerin in Italien u.U. deutlich schlechter als im Bundesgebiet darstellt, begründet keinen systemischen Mangel des Asylverfahrens (vgl. EGMR, B.v.02.04.2013 – a.a.O.).
Auch im Hinblick auf medizinische Betreuung und Versorgung ergibt sich keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, das Asylverfahren durchzuführen (vgl. EGMR, U.v.30.6.2015 – 39350/13 – A.S. gegen Schweiz), da Italien über eine umfassende Gesundheitsfürsorge verfügt, die italienischen Staatsbürgern sowie Flüchtlingen, Asylbewerbern und unter humanitären Schutz stehenden Personen gleichermaßen zugänglich ist. Nach der bestehenden Auskunftslage funktioniert die notfallmedizinische Versorgung und der Zugang zu Hausärzten grundsätzlich ebenso wie das Angebot von psychologischer und psychiatrischer Behandlung (vgl. VG Ansbach, U.v.11.12.2015 – AN 14 K 15.50316 -, juris Rn. 26 m.w.N.). Auch der bereits erwähnte Bericht von AIDA bestätigt die Gleichstellung von Asylsuchenden und international Schutzberechtigten mit italienischen Staatsangehörigen hinsichtlich der gesundheitlichen Versorgung (vgl. dort S. 84). Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. Januar 2013 an das OVG Sachsen-Anhalt steht eine kostenfreie medizinische Versorgung auch Personen zu, die nicht in einer staatlichen Unterkunft untergebracht sind. Eine aktuelle Vereinbarung zwischen der italienischen Zentralregierung und den Regionen garantiert dabei die Not- und Grundversorgung auch von Personen, die sich illegal im Land aufhalten (VG Augsburg, B.v.19.09.2015 – Au 7 S. 15.50412 -, juris). Die Notambulanz ist für alle Personen in Italien kostenfrei (VG München, B.v.05.11.2014 – M 18 S. 14.50356 -, juris). Auch bei Überstellung von kranken Personen, deren Asylverfahren in Italien negativ abgeschlossen ist, besteht damit die Möglichkeit der Behandlung. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin in Italien Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung hat.
Schließlich begründet auch die Lage der Personen, die in Italien einen internationalen Schutzstatus zuerkannt bekommen haben, keine systemischen Mängel. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass Italien kein mit dem in der Bundesrepublik bestehenden Sozialleistungssystem vergleichbares, landesweites Recht auf Fürsorgeleistungen kennt und hier nur im originären Kompetenzbereich der Regionen und Kommunen ein sehr unterschiedliches und in weiten Teilen von der jeweiligen Finanzkraft abhängiges Leistungsniveau besteht (VGH BW, U.v.16.04.2014 – A 11 S 1721/13 -, juris).
Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO notwendig machen, liegen nicht vor. Die Antragstellerin macht geltend, dass das Asylverfahren in Italien an systemischen Mängeln leide, was jedoch nach dem oben Gesagten gerade nicht zutrifft. Es liegt auch kein inlands- oder zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis vor. Die Schwangerschaft der Antragstellerin, die wegen des im Verwaltungsstreitverfahren vorgelegten Mutterpasses (vgl. die Kopien in der Gerichtsakte, die der Antrags- bzw. Klagebegründung als Anlage beigegeben waren) hinreichend belegt ist (vgl. zu den Mindestanforderungen VG München, B.v.28.7.2016 – M 6 S. 16.50275 – juris Rn. 22), führt nicht zu einem anderen Ergebnis (vgl. VG München, B.v.13.1.2017 – M 9 S. 17.50040 für eine vergleichbare Konstellation). Soweit geltend gemacht wird, dass auch in diesem Fall von der Antragsgegnerin (vor dem Erlass der streitgegenständlichen Abschiebungsanordnung) eine individuelle Garantieerklärung einzuholen ist, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Insofern wird zunächst auf die Ausführungen auf S. 13 erster Absatz Bezug genommen. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass sich ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Forderung nach der Abgabe von sog. Garantieerklärungen in der auf S. 12 unten / S.13 oben dargestellten Konstellation darauf bezieht, dass garantiert werden soll, dass die Familie als solche zusammenbleibt; das ist vorliegend kein relevanter Gesichtspunkt, da die Antragstellerin ohnehin nur bis zum Einsetzen der Mutterschutzfrist, d.h. sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, nach Italien zurückgeschoben werden darf (dazu sogleich). Auch aus dem zweiten wesentlichen Gesichtspunkt für das Verlangen einer sog. Garantieerklärung – die Befürchtung, dass ein Kind in Italien nicht in einer dem Alter des Kindes adäquaten Art und Weise behandelt wird – folgt nichts anderes; es ist nicht klar, weswegen diese Befürchtung in der vorliegenden Konstellation in tatsächlicher Hinsicht bestehen sollte. Das Gericht teilt die Auffassung, dass die Gesichtspunkte der körperlichen Unversehrtheit, der Achtung des Grundsatzes der Familieneinheit und der Gewährleistung des Kindeswohls besonderer Berücksichtigung bedürfen und diese Gesichtspunkte auch auf den Fall einer Schwangeren und ihr ungeborenes Kind zutreffen. Dem Gericht ist aber in tatsächlicher Hinsicht nichts bekannt, was dafür spricht, dass eine werdende Mutter in Italien nicht in Einklang mit diesen Erwägungen behandelt würde. Soweit geltend gemacht würde, dass das Kind in Italien nicht gefahrlos auf die Welt gebracht werden könne, sind dem die obigen Ausführungen zur Gesundheitsversorgung in Italien (vgl. S. 12f.) entgegenzuhalten, welche ohne weiteres ausreicht auch für die medizinische Bewältigung der Geburt des Kindes der Antragstellerin. Die Schwangerschaft der Antragstellerin begründet auch kein – im vorliegenden Verfahren mitzuprüfendes – sog. inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis. Denn insoweit ist darauf abzustellen, ob die Mutterschutzfristen (§§ 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG) tangiert sind, was bei der Antragstellerin, die sich im Entscheidungszeitpunkt ca. in der 17. Schwangerschaftswoche befindet, nicht der Fall ist, vielmehr beginnt die Mutterschutzfrist erst in ca. noch einmal 17 Wochen. Der Fall einer Risikoschwangerschaft, bei dem die Betrachtung der Mutterschutzfristen nicht ausreichen würde, liegt bei der Antragstellerin nicht vor (vgl. die Kopie aus dem Mutterpass in der Gerichtsakte, wo „Schwangerschaftsrisiko“ gerade nicht angekreuzt ist).
Die Angaben der Antragstellerin im Rahmen der Anhörung nach § 25 AsylG führen ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Hierbei handelt es sich um die Geltendmachung von Umständen, die für die Überstellung der Antragstellerin im Rahmen der Anwendung der Dublin III-Verordnung nicht relevant sind, vielmehr handelt es sich um sog. zielstaatsbezogenes Vorbringen, das zum Asylantrag der Antragstellerin gehört, für den die Antragsgegnerin aber gerade nicht zuständig ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Begründung des Bevollmächtigten der Antragstellerin, dass auf Grund der drohenden Beschneidung die Furcht der Antragstellerin begründet sei. Es ist nicht nachvollziehbar, was das mit dem vorliegenden Rechtsbehelf gegen eine Abschiebungsanordnung auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG i.V.m. der Dublin III-Verordnung sowie § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG zu tun hat; die Antragstellerin hat nicht geltend gemacht, dass sie befürchte, in Italien von Beschneidung bedroht zu sein.
Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen in den Nummern 2 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids bestehen keine Bedenken. Bezogen auf die Entscheidung in Nummer 4 ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin selbst vorgetragen hat, dass sie in rechtlicher Hinsicht nicht verheiratet ist; zum Vater des Kindes wird überhaupt nichts vorgetragen.
3. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
4. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten der Antragstellerin ist abzulehnen, da Antrag und Klage, wie sich aus dem oben Dargestellten ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG), das gilt auch für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch (Marx, AsylG. 9. Auflage 2017, § 80 Rn. 3).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen