Aktenzeichen M 1 S 16.51122
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 lit. b, Art. 25
EMRK EMRK Art. 3, Art. 5 Abs. 1 S. 2 lit. f
Leitsatz
1 Ein alleinstehender Mann läuft im Falle seiner Rückkehr nach Italien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, wegen systemischer Mängel im dortigen Asylverfahren und/oder der Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden, weil er die elementaren Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrungsaufnahme, Hygienebedürfnis, medizinische Grundversorgung) in noch zumutbarer Weise befriedigen kann. (redaktioneller Leitsatz)
2 Italien verfügt über eine umfassende Gesundheitsfürsorge, die für italienische Staatsbürger sowie Flüchtlinge, Asylbewerber und unter humanitärem Schutz stehende Personen gleichermaßen zugänglich ist. Eine kostenfreie medizinische Versorgung steht auch Personen zu, die nicht in einer staatlichen Unterkunft untergebracht sind. (redaktioneller Leitsatz)
3 Weder die auf den anhaltenden Zustrom von Flüchtlingen zurückzuführende lange Dauer der Asylverfahren in Italien noch die im Bereich der Unterbringung und Versorgung von Asylbewerbern weiterhin feststellbaren Mängel und Defizite begründen Anhaltspunkte für die Annahme systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der am … geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger von Sierra Leone. Er reiste am 20. September 2016 in das Bundesgebiet ein, wurde an diesem Tag von Polizeibehörden aufgegriffen und stellte dort am 4. Oktober 2016 einen Asylantrag.
In einer Befragung durch Mitarbeiter des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 4. Oktober 2016 gab er u. a. an, er sei auf seinem Weg nach Deutschland über Italien und die Schweiz gereist. In Italien habe er Asyl beantragt, ohne dass darüber bislang entschieden worden sei. Nachdem eine EURODAC-Abfrage ergeben hatte, dass der Antragsteller bereits in Italien ein Asylverfahren angestrengt hatte (EURODAC-Treffer Kategorie 1), richtete das Bundesamt bereits am 30. September 2016 ein Übernahmeersuchen an Italien, das unbeantwortet blieb.
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Italien an (Nr. 3). In Nr. 4 des Bescheids wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. In der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung ist im letzten Absatz der Hinweis enthalten, dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheids beim Verwaltungsgericht gestellt werden kann. Der Bescheid war dem Antragsteller am 2. November 2016 zugestellt worden.
Der Antragsteller erhob am … November 2016 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen den vorgenannten Bescheid (M 1 K 16.51017). Am Freitag, dem 25. November 2016 beantragte er,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung trägt er vor, er beantrage hinsichtlich der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er sei erst am Dienstag dieser Woche von einem Rechtsanwalt im Zuge eines Beratungsgesprächs darauf hingewiesen worden, dass dieser Antrag nicht gestellt worden sei. Als er das Verwaltungsgericht aufgesucht habe, habe er feststellen müssen, dass die Dienstzeit bereits beendet sei. Im Asylsystem Italiens bestünden schwerwiegende systemische Mängel. Angesichts der dortigen derzeitigen Umstände sei ihm eine Rückkehr nach Italien nicht zumutbar. Weder bei der Versorgung noch bei der Unterkunftssuche gebe es dort Unterstützung. Zur Zeit befinde er sich in psychiatrischer Behandlung in einem Münchner Klinikum. Zur Begründung seiner Klage legt er hierzu einen ärztlichen Bericht des Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom … November 2016 vor, auf den Bezug genommen wird. Darin wird über eine stationär-psychiatrische Behandlung vom … bis … November 2016 berichtet und u. a. ausgeführt, Hinweise für ein komplexeres Bild einer posttraumatischen Belastungsstörung oder einer schweren affektiven Störung hätten sich nicht gezeigt. Seine suizidalen Äußerungen würden im Sinne einer Anpassungsstörung bei drohender Abschiebung gesehen. Der Antragsteller sei am … November 2016 in einem gebesserten psychischen Zustand von Suizidalität distanziert entlassen worden.
Ferner lässt der Antragsteller vortragen, die im Bescheid genannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. April 2013 sei zeitlich überholt. In einer Entscheidung vom 4. November 2014 habe der EGMR eine Diskrepanz zwischen Unterbringungsplätzen und der Zahl an sogenannten Dublin-Rückkehrern festgestellt, weshalb bei Familien mit Kleinkindern im Einzelfall eine individuelle Zusage Italiens zur Zurverfügungstellung eines Unterbringungsplatzes erforderlich sei. Dann aber gebe es für Einzelpersonen noch weniger Unterbringungsplätze. Deshalb sei auch für ihn vor einer Rückschiebung eine konkrete Unterbringungsmöglichkeit zu fordern. Die Schweizer Flüchtlingshilfe habe im August 2016 umfassend die desolaten Aufnahmebedingungen in Italien geschildert.
Die Antragsgegnerin legte die Akten vor, äußerte sich jedoch zum Verfahren nicht.
Zum weiteren Vorbringen und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellte Antrag ist unzulässig und zudem auch unbegründet.
1. Der Antrag ist unzulässig, da es der Antragsteller versäumt hat, ihn innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG zu stellen, obwohl er in der dem Bescheid vom 19. Oktober 2016 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung u. a. auch auf diese Frist hingewiesen worden war. Da der Bescheid dem Antragsteller am 2. November 2016 zugestellt worden war, ist sein am Freitag, dem 25. November 2016 gestellter Eilantrag verspätet.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist nicht zu gewähren, da der Antragsteller nicht nachgewiesen hat, dass er ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist gehindert war. Sein Verweis auf einen erst später seitens eines Rechtsanwalts erfolgten Hinweis hierauf genügt hierzu nicht.
2. Im Übrigen ist der Antrag auch unbegründet.
Die vom Antragsteller erhobene Klage entfaltet von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG). Das Gericht der Hauptsache kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Grundlage der Entscheidung ist eine eigene Interessenabwägung des Gerichts zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Ein gewichtiges Indiz sind dabei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Vorliegend überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG rechtmäßig ist. Nach § 34a Abs. 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
Das Bundesamt hat zu Recht seine Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens abgelehnt (2.1.) und das Vorliegen von Abschiebungshindernissen verneint (2.2.).
2.1. Aufgrund des EURODAC-Treffers ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller entgegen seiner Behauptung Fingerabdrücke in Italien abgenommen wurden und er dort einen Asylantrag gestellt hat. Italien hat ferner zwar das auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO gestützte Ersuchen der Antragsgegnerin vom 30. September 2016, den Antragsteller wieder aufzunehmen, bislang nicht beantwortet. Dennoch ist gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO davon auszugehen, dass von italienischer Seite dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen.
Besondere Umstände, die die ausnahmsweise Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO begründen oder nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO rechtfertigen bzw. bedingen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Antragsteller seiner Überstellung nach Italien nicht mit dem Einwand entgegentreten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 Grundrechtecharta (GRCh) mit sich bringen, so dass eine Überstellung nach Italien unmöglich wäre (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO).
Nach dem Konzept der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u. a. – juris) und dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 – C-411/10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht. Diese Vermutung ist jedoch nicht unwiderleglich. Den nationalen Gerichten obliegt im Einzelfall die Prüfung, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesem Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber implizieren (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 86). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufgrund größerer Funktionsstörungen in dem zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris Rn. 5 f. m. w. N.). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten – nicht rein quantitativen – Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss diesen ein größeres Gewicht als den dagegen sprechenden Tatsachen zukommen, d. h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH BW, U. v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 – juris).
Dies zugrunde gelegt, ist in Bezug auf Italien nach dem aktuellen Stand der Erkenntnisse nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller bei einer Überstellung dorthin eine menschenunwürdige Behandlung im vorgenannten Sinne droht. Es ist nicht hinreichend ersichtlich, dass in Italien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen. Das Gericht schließt sich insoweit der Bewertung des umfangreichen aktuellen Erkenntnismaterials durch verschiedene Obergerichte und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an (vgl. aktuell OVG NRW, U. v. 21.6.2016 – 13 A 1896/14.A – juris Rn. 32 ff; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte vom 13.1.2015 (Nr. 51428/10) und vom 30.06.2015 (Nr. 39350/13)). Es mag zwar immer wieder vorkommen, dass Asylsuchende während der Bearbeitung ihres Asylantrags in Italien auf sich alleine gestellt und zum Teil auch obdachlos sind. Dies und auch die zum Teil lange Dauer der Asylverfahren sind darauf zurückzuführen, dass das italienische Asylsystem aufgrund der momentan hohen Asylbewerberzahlen stark ausgelastet und an der Kapazitätsgrenze ist. Die im Bereich der Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber weiterhin feststellbaren Mängel und Defizite sind aber weder für sich genommen noch insgesamt als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorläge, welches für einen „Dublin-Rückkehrer“ nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK mit dem dafür notwendigen Schweregrad impliziert (vgl. OVG NW, U. v. 21.6.2016 a. a. O.). Es ist im Grundsatz davon auszugehen, dass Italien über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, völker- und unionsrechtskonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, das trotz einzelner Mängel nicht nur abstrakt, sondern gerade auch unter Würdigung der vor Ort tatsächlich anzutreffenden Rahmenbedingungen prinzipiell funktionsfähig ist und dabei insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss. In Italien bestehen ausdifferenzierte Strukturen zur Aufnahme von Asylbewerbern, auch speziell für „Dublin-Rückkehrer“. Diese befinden sich in staatlicher, in kommunaler, kirchlicher oder privater Trägerschaft und werden zum Teil zentral koordiniert (vgl. VG Ansbach, U. v. 11.12.2015 – AN 14 K 15.50316 – juris Rn. 24 m. w. N.). Das italienische Recht gewährt den Asylsuchenden zudem ab dem Zeitpunkt des Asylantrags Zugang zu diesen Unterbringungsmöglichkeiten. In der Praxis wird zwar der Zugang zu den Aufnahmezentren häufig erst von der formellen Registrierung des Asylantrags abhängig gemacht, so dass hierdurch eine Zeitspanne ohne Unterbringung entstehen kann. Die Behörden sind jedoch darum bemüht, diese zu verringern (vgl. VG Ansbach, U. v. 11.12.2015 a. a. O.). Auch „Dublin-Rückkehrer“ haben bei ihrer Ankunft in Italien nach Kapazität sofort Zugang zu bestimmten Unterkünften; es ist auch gewährleistet, dass sie nach ihrer Rückkehr ihr ursprüngliches Asylverfahren weiterbetreiben bzw. einen Asylantrag stellen können, wenn sie das noch nicht getan haben.
Auch die Lage der Personen, die in Italien einen internationalen Schutzstatus zuerkannt bekommen haben, begründet noch keine systemischen Mängel. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass Italien kein mit dem in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Sozialleistungssystem vergleichbares landesweites Recht auf Fürsorgeleistungen kennt, sondern vielmehr nur im originären Kompetenzbereich der Regionen und Kommunen ein sehr unterschiedliches und in weiten Teilen von der jeweiligen Finanzkraft abhängiges Leistungsniveau besteht (VGH BW, U. v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 – juris).
Ein systemischer Mangel der Aufnahmebedingungen kann auch für die Personengruppe der „Dublin-Rückkehrer“, der der Antragsteller angehört, nach alledem nicht angenommen werden (vgl. VG München, U. v.10.5.2016 – M 12 K 15.50474 – juris Rn. 43). Daran ändert auch dessen Hinweis auf eine verringerte Zahl an Unterbringungsplätzen in Italien für Einzelrückkehrer – nach seiner Auffassung bedingt durch die Pflicht Italiens, für Familien mit Kleinkindern individuelle Unterbringungszusagen zu erteilen – nichts.
2.2. Die Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des Bescheids bleibt voraussichtlich auch ohne Erfolg, soweit Abschiebungshindernisse zu prüfen sind. Persönliche Vollstreckungshindernisse, die über die allgemeinen Verhältnisse für Asylbewerber in Italien hinausgehen, hat der Antragsteller nicht schlüssig geltend gemacht, insbesondere nicht durch Vorlage des ärztlichen Entlassungsberichts vom … November 2016. Darin werden im Wesentlichen ein Angstzustand des Antragstellers vor einer drohenden Abschiebung und suizidale Äußerungen als Anlass für die Behandlung genannt. Sodann wird jedoch ausgeführt, dass sich Hinweise für ein komplexeres Bild einer posttraumatischen Belastungsstörung oder einer schweren affektiven Störung nicht gezeigt hätten. Die Ärzte führen weiter aus, diese Äußerungen würden im Sinne einer Anpassungsstörung bei drohender Abschiebung gesehen. Der Antragsteller sei am … November 2016 in einem gebesserten psychischen Zustand von Suizidalität distanziert entlassen worden. Deshalb wird auch durch diesen Bericht kein in der Person des Antragstellers liegendes Vollstreckungshindernis plausibel dargelegt. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen insoweit somit nicht.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG)
…