Aktenzeichen B 4 K 19.50416
Dublin III-VO Art. 18 Abs. 1b
Leitsatz
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 01.07.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG als unzulässig abgelehnt.
Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.
Zuständig für die Prüfung des Antrages des Klägers auf internationalen Schutz ist gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO Italien, weil der Kläger nach seiner Ankunft in Italien einen Asylantrag gestellt hat. Die Asylantragstellung ergibt sich aus dem EURODAC-Treffer mit der Kennzeichnung „IT1…“. Der zuständige Mitgliedstaat Italien stimmte am 27.06.2019 der Rücküberstellung des Klägers auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 d) Dublin-III-VO zu. Italien ist damit verpflichtet, den Kläger nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin III-VO wiederaufzunehmen.
Die Zuständigkeit ist nicht wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf Deutschland übergegangen. Grundsätzlich hat die Überstellung gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen. Nachdem aber einem Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz durch Beschluss des Gerichts vom 11.11.2019 stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 01.07.2019 hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Italien angeordnet wurde, endet die Überstellungsfrist erst sechs Monate nach der endgültigen Entscheidung über die vorliegende Klage (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 i.V. m. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO).
Auch gemäß Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin III-VO ist Deutschland nicht der zuständige Mitgliedstaat geworden. Die Überstellung des Klägers nach Italien erweist sich nicht als unmöglich, weil es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-GR-Charta mit sich bringen.
Das europäische Asylsystem geht von der Vermutung aus, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta der Europäischen Union und der Genfer Flüchtlingskonvention steht (BayVGH, B. v. 08.09.2016 – 13a ZB 16.50052 – juris Rn. 5).
Das Gericht geht im Einklang mit den vorliegenden aktuellen Erkenntnissen davon aus, dass Italien sowohl in Bezug auf das dortige Rechtssystem als auch auf die Verwaltungspraxis über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Asylverfahren verfügt. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Kläger, seiner erneut schwangeren Frau und der am …2019 geborenen Tochter um eine vulnerable Personengruppe handelt.
Nach derzeitigem Erkenntnisstand und unter Berücksichtigung der hierzu einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 u.a.) ist nicht davon auszugehen, dass das italienische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, aufgrund derer die dorthin rücküberstellten Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtscharta ausgesetzt wären (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2014 – 13a B 13.30295; VGH BW, U.v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13; vgl. auch BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14; VG Augsburg, U.v. 07.08.2020 – Au 3 K 19.50624; VG Gera, B.v. 13.10.2020 – 6 E 1148/20 Ge).
Zwar hat der EGMR im Urteil vom 04.11.2014 im Verfahren Tarakhel./.Schweiz (Az. 29217/12) – bezogen auf den Sachstand 2014 – entschieden, dass die Schweizer Behörden die Abschiebung einer Familie nach Italien nicht vornehmen dürfen, ohne vorher individuelle Zusicherungen von den italienischen Behörden erhalten zu haben, dass sie in Italien in einer dem Alter der Kinder entsprechenden Weise aufgenommen werden und die Familieneinheit gewahrt wird.
Mittlerweile ist die sog. Tarakhel-Rechtsprechung des EGMR vom November 2014 auch insofern als überholt anzusehen, als Italien auf diese Rechtsprechung mit verschiedensten Maßnahmen reagiert hat und die Betreuungsplätze für Familien ausgebaut hat, und es seitens Italien gesichert ist, dass das Bundesamt vor der Überstellung einer Familie im Falle mangelnder Verfügbarkeit von adäquater Unterbringung rechtzeitig informiert wird (vgl. hierzu auch EGMR, U.v. 04.10.2016 – 30474/14 – juris). Im Übrigen hat der EGMR (U.v. 04.10.2016 – 30474/14 – juris) entschieden, dass die allgemeinen Zusicherungen Italiens zum Schutz vulnerabler Personen als Garantien im Sinne seiner Tarakhel-Rechtsprechung zu akzeptieren und ausreichend sind. Dies gilt auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Denn Italien hat mit Schreiben vom 08.01.2019 – und damit auch nach Inkrafttreten des sog. „Salvini-Dekrets“ – eine allgemeine Zusicherung der adäquaten Unterbringung für alle Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden, erteilt. Diese schließt Familien mit Kindern unter drei Jahren mit ein (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 auf die Anfrage BT-Drs. 19/8340 vom 13. März 2019). Bekräftigt wird dies durch das aktuelle Schreiben (Circular Letter) des italienischen Innenministeriums vom 08.02.2021, in dem darauf hingewiesen wird, dass nunmehr das Dekret Nr. 130/2020 vom 21.10.2020, das Gesetz Nr. 132/2018 vom 01.12.2018 über das sog. SIPROIMI-Schutzsystem ersetzt. Es werde ein neues Schutzsystem, genannt SAI (Sistema di accoglienza e integrazione – Aufnahme und Integrations-System) mit einigen signifikanten Änderungen geschaffen. Im Rahmen des neuen Systems würden auch aus Mitgliedsstaaten zurücküberstellte Familien mit minderjährigen Kindern aufgenommen, um die Familieneinheit zu gewährleisten und den Anforderungen der Tarakhel-Rechtsprechung zu entsprechen.
Einer Rückführung des Klägers steht auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10 2019 (BVerfG, B.v. 10.10 2019 – 2 BvR 1380/19 – juris), nicht mehr entgegen, in dem die Einholung einer konkret-individuellen Zusicherung bei den italienischen Behörden, dass eine Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, gefordert wurde. Ausgangspunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war die Annahme, dass Dublin-Rückkehrer in Italien nach ihrer Ankunft zunächst mit Obdachlosigkeit rechnen müssten. Dass diese Annahme gerade im Hinblick auf die vulnerable Gruppe von Familien mit minderjährigen Kindern nicht zutrifft, ergibt sich inzwischen aus dem ausführlichen „Bericht des Bundesamts zur Aufnahmesituation von Familien mit minderjährigen Kindern nach einer Dublin-Überstellung in Italien vom 02.04.2020“, den das Gericht mit der Terminsladung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat. Aufgrund umfangreicher Vor-Ort-Recherchen des Bundesamts, rechtlicher wie tatsächlicher Natur, wird in dem Bericht aufgezeigt, dass die Sorge, eine Familie könne nach ihrer Dublin-Rückkehr ungewollt auf der Straße landen, unbegründet und eine angemessene Unterbringung von Dublin-Rückkehrern in Aufnahmeeinrichtungen gewährleistet ist (vgl. Bericht des Bundesamts vom 02.04.2020, S. 5 f., 18, 26 ff., 28, 51).
Dublin-Rückkehrern stehen im italienischen Unterkunftssystem derzeit Unterkünfte in hinreichender Zahl zur Verfügung. Danach können vulnerable Personen nach Wiedereinreise in Ersteinrichtungen unterkommen, in denen eine umfassende Betreuung gewährt wird. Während des Asylverfahrens haben die Asylbewerber Anspruch auf Unterbringung, Verpflegung, medizinische Versorgung, psychologische Hilfe und Dolmetscher. Kleidung wird gestellt, ebenso Wäsche und Hygieneartikel zum persönlichen Gebrauch. Asylsuchende bzw. Flüchtlinge werden auch in den sonstigen Unterkünften mit Nahrung und Kleidung versorgt, hierfür werden auch private Dienstleister herangezogen. In dem vorgenannten Bericht des Bundesamtes (S. 34) heißt es: „Laut dem Leiter der Migrationsabteilung der Quästur [von Crotone] seien Rückkehrende verpflichtet ihr Asylverfahren in Italien fortzuführen. Jeder Dublin-Rückkehrer habe das Recht auf Anhörung seines Asylgesuches und Unterkunft in Italien. Endgültige Ablehnungen, nur weil sich Antragsteller durch das Untertauchen und die Weiterreise dem ersten Anhörungstermin entzogen haben, gebe es in Italien nicht. Die Akte werde nur geschlossen, wenn sich Rückkehrer schriftlich gegenüber der Quästur weigern das Verfahren fortzuführen.“
Es wird weiter ausgeführt, dass Dublin-Rückkehrer nach ihrer Überstellung wie Erstantragsteller behandelt würden, so dass der Verlust des Anspruchs auf einen Unterkunftsplatz allenfalls dann drohe, wenn sie untertauchen. Zurücküberstellte Familien mit Kindern und Vulnerable würden danach, unabhängig davon, wie lange sie die Einrichtung verlassen haben, wieder in die Einrichtung aufgenommen (Bericht des Bundesamts, a. a. O., S. 35 f.). Das Salvini-Dekret habe zwar zu deutlichen Verzögerungen bei den Berufungsverfahren geführt, allerdings sei der Platz in der Erstaufnahmeunterkunft auch für den Zeitraum der Berufung reserviert (vgl. Auskunft des Direktors des italienischen Flüchtlingsrates CIR, Bundesamt, a. a. O., S. 40). Hinzu kommt aktuell die Information des italienischen Innenministeriums vom 08.02.2021, wonach die Unterbringung von überstellten Familien mit kleinen Kindern im Rahmen des SAI-Systems, in denen die Grundbedürfnisse abgedeckt werden, gewährleistet wird.
Angesichts dieser in jüngster Zeit gewonnenen tatsächlichen Erkenntnisse ist die Einholung einer Zusicherung im Hinblick auf eine konkrete Unterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit nicht erforderlich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Januar 2020, in dem die Lage von Dublin-Rückkehrern in Italien kritischer beurteilt wird. Der Bericht des Bundesamts vom April 2020 ist aktueller und stammt von einer amtlichen Stelle, der größeres Gewicht beizumessen ist.
Hier liegt eine ausdrückliche Zustimmung der italienischen Behörden zur Wiederaufnahme des Klägers vor. Er soll sich nach der Ankunft am Flughafen Fiumicino bei der Grenzpolizei melden. Hauptaufgabe der Grenzpolizei ist die Verteilung der Rückkehrer auf die zuständige Quästur und Präfektur. Über die Kommunikationsplattform DubliNet erhält sie in der Regel einen Tag vor der Überstellung Angaben zum Überstellungszeitpunkt und zu den Rahmenbedingungen der Überstellung, wie vulnerable oder medizinische Sonderfälle. Dadurch können die Rückkehrenden angemessen empfangen werden und die Präfektur kann eine angemessene Unterkunft finden (Bericht des Bundesamts, a. a. O., S. 25 f.).
Überstellungen durch die deutsche Vollzugsbehörde werden rechtzeitig vor dem Transfer unter Angabe aller sensiblen, insbesondere gesundheitlichen Besonderheiten angekündigt, damit die italienischen Stellen ausreichend Zeit haben, eine geeignete Unterkunft für die Rückkehrer zur Verfügung zu stellen. Somit besteht keine Wahrscheinlichkeit, dass sie nach der Überstellung von Obdachlosigkeit bedroht sein werden.
Auch im Hinblick auf medizinische Betreuung und Versorgung ist davon auszugehen, dass Italien über eine umfassende Gesundheitsfürsorge verfügt, die italienischen Staatsbürgern sowie Flüchtlingen, Asylbewerbern und unter humanitären Schutz stehenden Personen gleichermaßen zugänglich ist. Nach der bestehenden Auskunftslage funktioniert die notfallmedizinische Versorgung und der Zugang zu Hausärzten grundsätzlich ebenso wie das Angebot von psychologischer und psychiatrischer Behandlung (vgl. Bericht des Bundesamts vom 02.04.2020, S. 15).
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausschließlich seine Sorge um den Gesundheitszustand seiner Tochter …, die an einer derzeit nicht behandlungsbedürftigen Hüftanomalie leidet (Attest des Klinikums … vom 29.09.2020), als Grund für seinen Bleibewunsch in Deutschland vorgetragen. Sonstige Befürchtungen hat er offenbar nicht. Er hat sich bereits acht Jahre in Italien aufgehalten, kennt sich mit den dortigen Verhältnissen aus und war in der Lage für seinen Lebensunterhalt und den seiner Frau aufzukommen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihm das bei einer Rückkehr wieder gelingt, auch wenn er jetzt zusätzlich für ein Kind sorgen muss. Eine evtl.in zwei Jahren erforderliche orthopädische Behandlung der Tochter ist in Italien gleichermaßen möglich.
Nach alledem besteht für die Beklagte keine Veranlassung, das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben.
Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz1 AufenthG, wurde nicht glaubhaft dargelegt. Auf die Begründung des angefochtenen Bescheids wird ergänzend verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ein Abschiebungshindernis aus gesundheitlichen Gründen ergibt sich für Italien auch nicht aus der aktuell bestehenden Pandemie-Lage durch das SARS-CoV-2-Virus. Zwar mag das Virus in Italien weit verbreitet sein und das Gesundheitssystem mit der Behandlung von an Covid-19 Erkrankten stark belastet bzw. gebietsweise auch überlastet sein, jedoch ist die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus in Italien zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bei weitem nicht im Bereich einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die Ansteckungsgefahr unterscheidet sich derzeit nicht signifikant von der in Deutschland. Italien ist von COVID-19 stark betroffen, weshalb ganz Italien als Risikogebiet eingestuft wurde. Aus Ländern der Europäischen Union (auch aus Deutschland) ist die Einreise nach Italien aber grundsätzlich gestattet (Auswärtiges Amt: Italien: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 01.02.2021). Die maßgeblichen Einreisebestimmungen hat die Vollzugsbehörde beim konkreten Überstellungstermin festzulegen. Grundsätzlich besteht für eine Ansteckung bei Einhaltung der in Italien angeordneten Einschränkungen kaum eine höhere Wahrscheinlichkeit als in Deutschland.
Schließlich sind auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die die Bundesrepublik im Verfahren nach § 34a AsylG selbst zu berücksichtigen hat, weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner Frau und der Tochter, da die Abschiebung nach Italien im Familienverband durchzuführen ist und so die familiäre Lebensgemeinschaft sichergestellt ist. Die Klage der Ehefrau hat das Gericht mit Urteil vom gleichen Tag abgewiesen (B 4 K 19.50417). Das Dublin-Verfahren der Tochter ist bestandskräftig abgeschlossen.
2. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.