Europarecht

Einstweiliger Rechtsschutz – Vorlage eines österreichischen Führerscheins

Aktenzeichen  11 CS 18.2536

Datum:
11.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 2229
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1
RL 2006/126/EG Art. 11 Abs. 2
StVÜbk Art. 42
StVG § 3 Abs. 2 S. 3
FeV § 28 Abs. 1 S. 3, § 29, § 47 Abs. 2 S. 1, S. 3
AEUV Art. 18, Art. 21

 

Leitsatz

1. Unter Zugrundelegung des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968, dem sowohl die Republik Österreich als auch die Bundesrepublik Deutschland beigetreten sind, erscheint es möglicherweise zulässig, dass die Behörden der Bundesrepublik Deutschland Eintragungen in österreichischen Führerscheinen vornehmen, selbst wenn der Führerscheininhaber keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet hat. (Rn. 11 – 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Rahmen der gem. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache gebotenen Interessenabwägung ist zu Gunsten eines in Österreich ansässigen Antragstellers zu berücksichtigen, dass er nicht in der Nähe der deutsch-österreichischen Grenze wohnt, die Entziehung der Fahrerlaubnis regelmäßig auch im Fahreignungsregister eingetragen wird und die Dauer der Sperrvermerkseintragung wohl nur von der Gültigkeitsdauer des aktuellen Führerscheindokuments abhängen würde. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 8 S 18.1386 2018-11-16 Ent VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. November 2018 wird aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nummern 2 und 4 des Bescheids vom 1. August 2018 wiederhergestellt bzw. angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
III. In Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 625,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verpflichtung zur Vorlage seines österreichischen Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks.
Er wohnt in Österreich und ist Inhaber eines in Österreich ausgestellten Führerscheins der Klasse B. Mit Bescheid vom 1. August 2018 stellte die Antragsgegnerin fest, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Dem lag zu Grunde, dass der Antragsteller als regelmäßiger Cannabiskonsument aufgefallen war. Diese Feststellung ist bestandskräftig geworden.
In Nummer 2 des Bescheids vom 1. August 2018 verpflichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 250,- Euro (Nr. 4 des Bescheids), seinen österreichischen Führerschein spätestens fünf Tage nach Zustellung des Bescheids beim Ordnungsamt zur Eintragung der Aberkennung vorzulegen und ordnete in Nummer 3 des Bescheids auch diesbezüglich die sofortige Vollziehung an.
Gegen Nummer 2 bis 4 des Bescheids hat der Antragsteller Klage erhoben über die das Verwaltungsgericht Regensburg noch nicht entschieden hat. Den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. November 2018 abgelehnt. Die Klage werde voraussichtlich keinen Erfolg haben. Aus der Richtlinie 2006/126/EG ergebe sich die Möglichkeit, ausländische EU-Führerscheine mit Vermerken zu versehen, in denen die sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG ergebende Rechtsfolge festgehalten werde.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht hinreichend begründet. Er erkenne das Fahrverbot an und werde nicht dagegen verstoßen. Er wohne mehrere hundert Kilometer vom deutschen Staatsgebiet entfernt und es könne daher nicht unterstellt werden, dass er sich einer in Deutschland strafbaren Handlung schuldig machen und gegen das Fahrverbot verstoßen werde.
Darüber hinaus gehe die Interpretation der europarechtlichen Vorschriften fehl. Danach sei es nur dem Aufnahmemitgliedstaat gestattet, Daten in einen EU-Führerschein aufzunehmen, die für die Verwaltung des Führerscheins unerlässlich seien. Der Antragsteller wohne aber in Österreich und deutsche Behörden seien daher nicht befugt, Eintragungen in seinem österreichischen Führerschein vorzunehmen. Er könne auch nicht verpflichtet werden, seinen Führerschein auf eigene Kosten und eigenes Risiko nach Deutschland zu schicken. Die Vorgehensweise der deutschen Behörde verstoße gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot und schränke die Freizügigkeit unzulässig ein.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet, da die Erfolgsaussichten der Klage offen sind und die Interessenabwägung ergibt, dass die Interessen des Antragstellers, die Eintragung eines Sperrvermerks in seinem Führerschein nicht ermöglichen zu müssen, überwiegen.
1. Die schriftliche Begründung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Nummer 2 des Bescheids vom 1. August 2018 ist jedoch ausreichend. An den Inhalt der schriftlichen Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2016 – 11 CS 16.1467 – juris Rn. 13; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 46, 55). Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin genügt, indem sie ausgeführt hat, es sei notwendig, das Fahrverbot für Deutschland im Führerscheindokument zu vermerken, um nicht den Anschein zu erwecken, es läge eine für Deutschland gültige Fahrerlaubnis vor. Die Frage, ob die deutschen Behörden dazu befugt sind, solche Eintragungen vorzunehmen, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakts, nicht der ausreichenden Begründung des Sofortvollzugs (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2018, § 80 Rn. 246).
2. Soweit der Antragsteller vorträgt, die Eintragung in seinem österreichischen Führerschein durch eine deutsche Behörde verstoße gegen europarechtliche Vorgaben, trifft es zu, dass sich aus der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (3. Führerscheinrichtlinie – RL 126/2006, Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S. 18) nicht unmittelbar ergibt, dass jeder Mitgliedstaat berechtigt ist, in von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten EU-Führerscheinen Eintragungen vorzunehmen. § 11 Abs. 2 RL 2006/126 bezieht sich nach seinem Wortlaut nur auf den Fall, dass der Inhaber eines Führerscheins seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt und dieser Mitgliedstaat (Aufnahmemitgliedstaat) auf den Führerscheininhaber seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den Führerschein ggf. umtauschen kann (vgl. auch Erwägungsgrund 15 der RL 2006/126 sowie für die Vorgängervorschrift des Art. 8 Abs. 2 RL 91/439 EuGH, U.v. 23.4.2015, Aykul – C-260/13 – Celex-Nr. 62013CJ0260 = juris Rn. 51 ff.). Nach Nr. 3 des Anhangs I zur RL 2006/126 kann der Aufnahmemitgliedstaat auf Seite zwei des Führerscheins in das Feld Nr. 13 Angaben aufnehmen, die für die Verwaltung des Führerscheins unerlässlich sind und in Feld Nr. 14 kann der ausstellende Mitgliedstaat solche Angaben eintragen. Dass weitere Mitgliedstaaten, in denen der Inhaber des Führerscheins z.B. Verkehrsverstöße begangen hat und ihm deshalb die Berechtigung, dort ein Kraftfahrzeug zu führen, aberkannt worden ist, auf dem EU-Führerschein Eintragungen vornehmen können, ist in der Richtlinie 2006/126 nicht ausdrücklich vorgesehen.
Gleichwohl erscheint es unter Zugrundelegung des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (Straßenverkehrsübereinkommen – StVÜbk, BGBl 1977 II S. 809), dem sowohl die Republik Österreich als auch die Bundesrepublik Deutschland beigetreten sind, möglicherweise zulässig, dass die Behörden der Bundesrepublik Deutschland Eintragungen in österreichischen Führerscheinen vornehmen. Aus Art. 42 Abs. 1 Satz 1 StVÜbk ergibt sich, dass einem Führer eines Kraftfahrzeugs, der in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats eine Zuwiderhandlung begeht, die nach dessen Rechtsvorschriften den Entzug des Führerscheins zur Folge haben kann, das Recht aberkannt werden kann, in dem Hoheitsgebiet seinen nationalen oder internationalen Führerschein zu verwenden. Nach Art. 42 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c StVÜbk kann die zuständige Behörde der Vertragspartei oder ihres Teilgebietes, die das Recht auf Verwendung des Führerscheins aberkannt hat, wenn es sich um einen internationalen Führerschein handelt, an der hierzu vorgesehenen Stelle vermerken, dass der Führerschein in ihrem Hoheitsgebiet nicht mehr gilt.
Darüber hinaus hat die Bundesrepublik Deutschland sich nach der Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Übereinkommen über den Straßenverkehr und über Straßenverkehrszeichen und der Europäischen Zusatzübereinkommen zu diesen Übereinkommen vom 1. August 1979 (BGBl 1979 II S. 932) zu Art. 42 Abs. 1 StVÜbk vorbehalten, Eintragungen der in Artikel 42 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c StVÜbk genannten Art weiterhin auch in ausländischen nationalen Führerscheinen vorzunehmen.
Dementsprechend ist auch in § 3 Abs. 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202), und in § 47 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S. 566), geregelt, dass nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen sind, damit gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 FeV auf dem Führerschein vermerkt wird, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Nach § 47 Abs. 2 Satz 3 FeV soll dies im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13 durch Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ erfolgen. Allerdings ist nur in § 28 Abs. 1 Satz 3 FeV geregelt, dass auf die Fahrerlaubnisse die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung finden. Eine entsprechende Regelung ist in § 29 FeV nicht enthalten, sodass fraglich ist, ob für ausländische Fahrerlaubnisse, deren Inhaber keinen Wohnsitz in Deutschland haben, die übrigen Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung überhaupt Gültigkeit haben können oder die Entscheidung nur nach § 47 Abs. 2 Satz 5 FeV über das Kraftfahrt-Bundesamt an die ausstellende Behörde gemeldet werden muss.
Das Verwaltungsgericht wird daher im Hauptsacheverfahren zu prüfen haben, ob sich aus diesen Vorschriften das Recht ergibt, dass deutsche Behörden Eintragungen in österreichischen Führerscheinen vornehmen, selbst wenn der Führerscheininhaber keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet hat, da der einheitliche EU-Führerschein gerade auch die Nutzung eines internationalen Führerscheins unnötig gemacht hat, oder ob ggf. nach Art. 15 RL 2006/126 die österreichischen Behörden in Amtshilfe einen Sperrvermerk aufbringen müssten.
3. Sollte es nach dem Straßenverkehrsübereinkommen zulässig sein, dass deutsche Behörden in österreichischen Führerscheinen Eintragungen vornehmen, selbst wenn der Führerscheininhaber keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet hat, so wäre auch die vom Antragsteller aufgeworfene Frage zu prüfen, ob durch eine solche Handhabe gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV, ABl EG Nr. C 326/52) oder gegen das Recht auf Freizügigkeit aus Art. 21 AEUV verstoßen wird. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jede nationale Maßnahme in einem Bereich, der auf der Ebene der Europäischen Union umfassend harmonisiert wurde, anhand der Bestimmungen der fraglichen Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand der Bestimmungen des Primärrechts zu beurteilen ist (EuGH, U.v. 26.10.2017 – C-195/16 – BayVBl 2018, 334 Rn. 56 m.w.N.). Die Richtlinie 2006/126 schreibt zwar nur eine Mindestharmonisierung der nationalen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins vor, nimmt jedoch eine umfassende Harmonisierung in Bezug auf die Dokumente vor, die das Bestehen einer Fahrerlaubnis nachweisen und von den Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126 anzuerkennen sind (EuGH a.a.O. Rn. 57). Ist es einem Mitgliedstaat nach der Richtlinie 2006/126 nicht gestattet, Eintragungen in anderen EU-Führerscheinen vorzunehmen, solange der Führerscheininhaber nicht seinen Wohnsitz in diesen Mitgliedstaat verlegt hat, so könnte dies durchaus auch als abschließende Regelung angesehen werden.
4. Unter Berücksichtigung der offenen Erfolgsaussichten der Klage ergibt die Interessenabwägung, dass die Interessen des Antragstellers, seinen Führerschein nicht zum Zwecke der Eintragung eines Sperrvermerks bei der Antragsgegnerin vorzulegen, die Interessen am sofortigen Vollzug der Vorlagepflicht überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht in der Nähe der deutsch-österreichischen Grenze wohnt. Deshalb ist zum einen nicht anzunehmen, dass er regelmäßig die Grenze überschreitet, um z.B. einer Beschäftigung nachzugehen, und zum anderen ist es für ihn aus diesem Grund auch nicht ohne weiteres möglich, in das Stadtgebiet der Antragsgegnerin zu gelangen, um seinen Führerschein vorzulegen. Den Führerschein mit der Post zu versenden und ihn deshalb ggf. längere Zeit nicht nutzen zu können sowie das Verlustrisiko auf dem Postweg tragen zu müssen, erscheint nicht verhältnismäßig. Des Weiteren ist zu beachten, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis regelmäßig auch im Fahreignungsregister eingetragen wird, sodass bei einer Verkehrskontrolle auch ohne den aufgebrachten Sperrvermerk festgestellt werden kann, ob der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge führen darf oder nicht. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, wie der Sperrvermerk, z.B. bei einer Erneuerung oder Ersetzung des Führerscheindokuments durch die österreichischen Behörden, erneut durch die Antragsgegnerin aufgebracht werden könnte. Es würde daher insbesondere von der Gültigkeitsdauer des Führerscheindokuments abhängen, wie lange der Sperrvermerk eingetragen bleibt. Auch dem Missbrauch durch einen fingierten Verlust und darauffolgende Ersetzung des Führerscheins ohne Sperrvermerk wäre wohl nur schwer zu begegnen.
5. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Nummer 4 des Bescheids vom 1. August 2018, die nach Art. 21a Satz 1 VwZVG sofort vollziehbar ist, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, seinen Führerschein binnen fünf Tagen vorzulegen, da die Klage gegen die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins aufschiebende Wirkung hat.
6. Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und den Empfehlungen in Nr. 1.5, 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Anh. § 164 Rn. 14). Die Klage richtet sich ausdrücklich nicht gegen die Aberkennung des Rechts, von der österreichischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, sondern nur gegen die Verpflichtung zur Vorlegung des Führerscheins, die einer Vollstreckungsmaßnahme gleichkommt. Es ist deshalb entsprechend Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs nur ein Viertel des Streitwerts gemäß Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs anzusetzen und nach Nr. 1.5 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Die Befugnis zur Änderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
7. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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