Aktenzeichen Au 1 K 17.249
Leitsatz
1. Eine Verlustfeststellung kann bei Unionsbürgern, die ihren Aufenthalt in den letzten 10 Jahren im Bundesgebiet hatten, nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit erfolgen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei einem Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens ist im Rahmen der nach der EMRK erforderlichen Abwägung eine umfassende Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls erforderlich. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Befristung der Verlustfeststellung muss sich am Gewicht des Grundes für die Verlustfeststellung sowie dem mit der Maßnahme verfolgten spezialpräventiven Zweck orientieren und an höherrangigem Recht, d.h. unionsrechtlichen Vorgaben und verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen messen und gegebenenfalls relativieren lassen. (Rn. 40 – 44) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Gegenstand der Klage sind der mit Bescheid vom 12. Januar 2017 festgestellte Verlust des Freizügigkeitsrechts des Klägers (Ziffer 1.) sowie die Befristung der Wirkungen der Verlustfeststellung auf 6 Jahre (Ziffer 2.). Daneben richtet sich die Klage auch gegen die Anordnung und Androhung der Abschiebung (Ziffern 3. und 4.).
2. Die zulässige Klage ist nicht begründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die von der Beklagten gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 FreizügG/EU verfügte Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt sind beim Kläger erfüllt. Dies gilt trotz Vorliegens der besonderen Voraussetzungen für eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 4 und – unterstellt – nach Abs. 5 FreizügG/EU und für den durch diese Regelungen bewirkten erhöhten Schutz vor Ausweisung.
a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verlustfeststellung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BVerwG, U.v. 3.8.2004 – 1 C 30/02 – BVerwGE 121, 297 – Leitsatz 2).
b) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts eines Unionsbürgers auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU unbeschadet des § 2 Abs. 7 und des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU genügt die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich alleine nicht, um die Verlustfeststellung zu begründen. Es dürfen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU nur im Bundeszentralregister nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei der Entscheidung über die Verlustfeststellung sind nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
Eine vom Kläger ausgehende gegenwärtige tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, liegt nach Überzeugung der Kammer vor. Die Auskunft aus dem Zentralregister vom 25. November 2016 enthält zehn Verurteilungen, überwiegend aus dem Bereich der Beschaffungskriminalität. Die erste Verurteilung des Klägers erfolgte im Jahr 2003 im Alter von 22 Jahren. In der Folgezeit wurde er beinahe jährlich (mit Ausnahme des Zeitraums seines ersten Aufenthalts im BKH … von September 2009 bis Oktober 2013) erneut straffällig. Am schwersten wiegen hier die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten wegen unerlaubter Bestimmung einer Person unter 18 Jahren zum Betäubungsmittelhandel oder zur Förderung des Betäubungsmittelumsatzes (Urteil des LG … vom 29. Juni 2009) sowie die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten u.a. wegen Betrugs, vorsätzlicher und gefährlicher Körperverletzung, versuchter und vollendeter Nötigung, räuberischer Erpressung sowie veruntreuender Unterschlagung (Urteil des LG … vom 12. November 2015). Die vorangehenden Verurteilungen, seine zahlreichen Haftaufenthalte sowie letztendlich auch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und der folgende Aufenthalt im BKH … vom September 2009 bis Oktober 2013 konnten den Kläger nicht davon abhalten, bereits vor seiner endgültigen Entlassung erneut straffällig zu werden.
(1) Der Kläger ist mehrfacher Wiederholungstäter. Er hat reihenweise Straftaten begangen, um sich Einnahmequellen – auch, aber nicht ausschließlich – wegen seiner Drogensucht zu eröffnen (vgl. zuletzt auszugsweise LG, U.v. 12.11.2015, S. 13, 16f., 20). Allein mit Urteil vom 12. November 2015 wurde der Kläger neben einer Reihe weiterer Straftaten wegen zwei Diebstählen, zwei Fällen des Betrugs, zwei räuberischen Erpressungen sowie drei veruntreuenden Unterschlagungen verurteilt. Hinzu kommen zahlreiche einschlägige frühere Verurteilungen. Das beharrliche und uneinsichtige Hinwegsetzen des Klägers über strafrechtliche Vorschriften begründet eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und berührt dadurch in schwerwiegender Weise das Grundinteresse der Gesellschaft an der Einhaltung der Strafrechtsnormen als Grundregeln für eine friedliche menschliche Koexistenz (BayVGH, B.v. 10.7.2017 – 19 ZB 15.1916 – juris Rn. 15). Dies gilt insbesondere auch für die begangenen Körperverletzungsdelikte (vgl. LG, U.v. 12.11.2015, S. 14, 15), welche mit der körperlichen Integrität anderer Personen ein auch grundrechtlich in der deutschen Rechtsordnung hochrangig geschütztes Rechtsgut der Opfer verletzt haben (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG). Besonders schwer wiegen auch die einschlägige Rückfälligkeit des Klägers unter offener Bewährung, die enorme Rückfallgeschwindigkeit, die große Zahl einschlägiger Voreintragungen und die Vielzahl unterschiedlicher Straftaten innerhalb kürzester Zeit.
(2) Maßgeblich für eine Wiederholungsgefahr spricht außerdem die langjährige Drogensucht des Klägers, die derzeit nicht erfolgreich therapiert ist. Der erfolgreiche Abschluss einer Drogentherapie wäre jedoch von zentraler Bedeutung für eine positive Prognose. Denn solange der Kläger nicht therapiert ist, sind in der Zukunft weitere schwere Straftaten im Rahmen der Betäubungsmittel- und Beschaffungskriminalität insbesondere zur Finanzierung der Suchtmittel zu erwarten. Es muss zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen werden, dass eine erhebliche Wiederholungsgefahr bezüglich neuer Straftaten vorliegt, da der Kläger den erfolgreichen Abschluss einer Drogentherapie nicht vorweisen kann. Er befindet sich zwar seit dem 1. September 2016 aufgrund der im Urteil vom 12. November 2015 angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erneut im BKH … Laut Führungsbericht vom 19. Oktober 2017 verliefen dort auch alle bisher durchgeführten Drogenkontrollen negativ. Dies beseitigt jedoch nicht die vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr. Die Prognose ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu treffen. Liegt – wie beim Kläger – die Ursache der begangenen Straftaten (hauptsächlich) in der Suchtmittelabhängigkeit, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die erfolgreiche Absolvierung einer Therapie zwingende Voraussetzung für ein denkbares Entfallen der Wiederholungsgefahr (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2014 – 10 ZB 14.538 – juris Rn. 6 und BayVGH, B.v. 6.5.2015 – 10 ZB 15.231 – juris Rn. 11). Ausschlaggebend für das Entfallen der Wiederholungsgefahr ist, dass ein vorhandenes Handlungs- und Verhaltensmuster dauerhaft korrigiert wird. Dies ist erst bei einem erfolgreichen Abschluss einer Therapie anzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2015 – 10 ZB 15.231 – juris Rn. 11). Davon ist nach derzeitigem Stand nicht auszugehen. Laut Bericht des BKH … vom 19. Oktober 2017 befindet sich der Kläger vielmehr derzeit im sogenannten „Abbruchstatus“. Darüber hinaus ist im Hinblick auf die erfolglose Therapie in der Vergangenheit der Erfolg der derzeitigen Therapie ohnehin zweifelhaft. Der Bevollmächtigte des Klägers macht hier zwar geltend, es sei zu berücksichtigen, dass eine Anordnung der Unterbringung nach § 64 Satz 2 StGB unterbleibe, wenn diese von vornherein als aussichtslos angesehen werde. Sowohl der Gutachter als auch die Strafkammer seien daher im Hinblick auf den Kläger zu einer positiven Prognose gekommen, indem sie seine erneute Unterbringung angeordnet hätten. Außerdem erfolge eine Entlassung des Betroffenen erst, wenn mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden könne, dass dieser keine weiteren Straftaten begehen werde. Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich der Gutachter in seinem Gutachten vom 14. Juni 2015 gerade nicht zu den Erfolgsaussichten einer Unterbringung nach § 64 Satz 2 StGB geäußert hat, da seiner Ansicht nach eine solche Maßregel von vornherein ausscheide, da ein wesentlicher Teil der Taten des Klägers nicht auf einen Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu konsumieren, zurückzuführen seien und somit eine Gefährlichkeit des Täters durch einen erfolgreichen Verlauf der Behandlung nicht aufgehoben bzw. deutlich herabgesetzt würde (vgl. Gutachten vom 14.06.2015, S. 87). Soweit die Strafkammer in ihrem Urteil vom 12. November 2015 nun ausführt, der Sachverständige habe die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger durch eine erneute Behandlung nach § 64 StGB zumindest für eine gewisse Zeit von einem Rückfall in die Sucht und in erneutes delinquentes Verhalten abzuhalten sei, für gegeben gehalten, so beruht diese Feststellung möglicherweise auf scheinbar gegenteiligen Äußerungen des Sachverständigen in der strafrechtlichen Hauptverhandlung. Unabhängig davon sind jedenfalls weder die Ausländerbehörde noch das Gericht an die Einschätzung von Gutachter und Strafgericht gebunden (Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 6 FreizügG/EU Rn. 19), sondern treffen eine eigene Prognoseentscheidung. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine Anordnung nach § 64 Satz 2 StGB bereits dann in Betracht kommt, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die betroffene Person (…) zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung hangbedingter Straftaten abzuhalten. Auch wenn nach Auffassung des Strafgerichts eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Kläger durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder zumindest für längere Zeit vor einem Rückfall zu bewahren, lässt sich derzeit daraus nicht schließen, dass er keine Straftaten mehr begehen werde. Eine im ausländerrechtlichen Sinne günstige Gefahrenprognose bezüglich der Begehung weiterer Straftaten setzt demgegenüber nämlich voraus, dass die Entziehungstherapie jedenfalls erfolgreich abgeschlossen ist und nicht nur zu Beginn der Therapie eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass die Therapie erfolgreich zu Ende geführt wird. Ausländerrechtlich stehen eine längerfristige Gefahrenprognose und der Schutz wichtiger Rechtsgüter und nicht die Besserung des Klägers im Vordergrund (BayVGH, B.v. 21.2.2014 – 10 ZB 13.1861 – juris Rn. 6). Schließlich greift auch das Argument des Bevollmächtigten des Klägers, eine Entlassung aus dem Maßregelvollzug komme erst in Betracht, wenn mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden könne, dass keine weiteren Straftaten begangen werden, nicht. Zum einen sind die Ausländerbehörden nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 17.12.2015 – 10 ZB 15.1394 – juris Rn. 13 m.w.N.) nicht dazu verpflichtet, den Verlauf bzw. Abschluss einer begonnenen Therapie abzuwarten, bevor sie über die Verlustfeststellung entscheiden. Maßgeblich ist die Gefahrenprognose im Entscheidungszeitpunkt. Zum anderen zeigt gerade der Fall des Klägers, der sich im „Abbruchstatus“ seiner Therapie befindet, dass eine Maßregel nach § 64 StGB auch erfolglos erledigt werden kann. Unabhängig davon, dass es für die Anordnung der Unterbringung Höchstfristen gibt (s. § 67d StGB), kann die Maßregel nach § 67d Abs. 5 StGB insbesondere auch bei Aussichtslosigkeit (vorzeitig) beendet werden.
(3) Eine Wiederholungsgefahr ergibt sich außerdem aus den anhaltenden finanziellen Problemen des Klägers (vgl. LG, U.v. 12.11.2015, S. 5) sowie seiner pathologischen Spielsucht (vgl. Bericht des BKH … vom 19.10.2017). Dem Kläger fehlten in der Vergangenheit die finanziellen Mittel, um seinen Lebensstil zu bestreiten. Nach eigenen Angaben verfügt er über Schulden i.H.v. rund 25.000,- EUR und hat Privatinsolvenz angemeldet. Mit Beschluss des Amtsgerichts … – Insolvenzgericht vom 27. November 2012 wurde dem Kläger Restschuldbefreiung erteilt. Ausweislich seines Versicherungsverlaufs vom 17. November 2016 war der Kläger insgesamt nur für wenige Monate erwerbstätig. Er verfügt zudem über keine abgeschlossene Ausbildung. Die Kammer vermag somit nicht zu erkennen, wie sich die wirtschaftliche Situation des Klägers nach seiner Entlassung dahingehend verändern sollte, dass er seinen Lebensunterhalt sichern kann, um nicht mehr aus wirtschaftlicher Not Straftaten begehen zu müssen. Erschwerend hinzu kommt die beim Kläger diagnostizierte pathologische Spielsucht (vgl. Bericht des BKH … vom 19.10.2017). Das Spielen hat er sich in der Vergangenheit ebenfalls hauptsächlich durch Straftaten finanziert (vgl. Gutachten vom 14.6.2015, S. 28). Auch an dieser Problematik wird mit dem Kläger im Rahmen des Maßregelvollzugs gearbeitet, eine abgeschlossene Therapie kann er jedoch auch in Bezug auf die Spielsucht nicht vorweisen.
(4) Schließlich muss im Rahmen der Gefahrenprognose auch die problematische Persönlichkeitsstruktur des Klägers Berücksichtigung finden, dem zuletzt im BKH … eine Borderline-Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31) diagnostiziert wurde. Die behandelnden Ärzte kamen in ihrem Bericht vom 19. Oktober 2017 sogar zu der Einschätzung, dass die Persönlichkeitsdynamik des Klägers im Hinblick auf das von ihm ausgehende Gefahrenpotenzial im Vordergrund stehe. Die Ärzte sprechen von einem „unberechenbaren Verhalten“ des Klägers sowie einer „maligne(n) Persönlichkeitsdynamik“. Sein Verhalten im BKH war zuletzt geprägt von mehreren Regelverstößen, was letztendlich zu einer Zurücksetzung seiner Lockerungsstufe geführt hat. Insbesondere im Hinblick auf seine Impulsivität zeige der Kläger wenig Veränderungsmotivation. Angesichts dieser Umstände ist ebenfalls davon auszugehen, dass es nach seiner Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut zu Situationen kommen wird, in denen der Kläger die Kontrolle über sich verlieren und weitere Straftaten begehen wird.
c) Den nach dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts (§ 4a FreizügG/EU) eintretenden erhöhten Schutz nach § 6 Abs. 4 FreizügG/EU kann der Kläger für sich beanspruchen. Er hat das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU erworben, da er seit seiner Geburt in Deutschland lebt.
Gemäß § 6 Abs. 4 FreizügG/EU darf somit eine Feststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden. Hierbei wird an das geschützte Rechtsgut angeknüpft, so dass gesteigerte Anforderungen an das berührte Grundinteresse der Gesellschaft zu stellen sind. Ausreichend ist insoweit eine konkrete Wiederholungsgefahr. Dies ist insbesondere bei drohender Wiederholung von Verbrechen und besonders schwerer Vergehen anzunehmen (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 6 FreizügG/EU Rn. 51).
Diese schwerwiegenden Gründe sind vorliegend nach Ansicht der Kammer gegeben. Zum einen wurde der Kläger im Juni 2009 wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Haftstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Bei Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität drohen im besonderen Maße negative Folgen für die Gesellschaft und die öffentliche Ordnung. Deshalb ist in einem solchen Fall davon auszugehen, dass die Grundinteressen der Gesellschaft besonders berührt sind. Zum anderen verurteilte das LG … den Kläger mit Urteil vom 12. November 2015 unter anderem wegen des Verbrechens der räuberischen Erpressung. Der Tatbestand der §§ 255, 249 StGB beinhaltet eine nach oben offene Strafandrohung von nicht unter einem Jahr, demnach ein Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB). Die Grundinteressen der Gesellschaft sind hier außerdem aufgrund der Vielzahl und Regelmäßigkeit der Straftaten in besonderem Maße betroffen, weil an deren konsequenter Bekämpfung ein besonderes gesellschaftliches Interesse besteht. Eine konkrete Wiederholungsgefahr hinsichtlich künftiger Verbrechen bzw. besonders schwerer Vergehen ist gegeben (siehe oben).
d) Ob der Kläger auch den besonderen Schutz des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU für sich beanspruchen kann, ist angesichts seiner Inhaftierung wegen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 16.1.2014 – C-400/12) fraglich. Die Verbüßung einer Freiheitsstrafe ist nach dieser Rechtsprechung grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthalts zu unterbrechen. Dies gilt auch, wenn sich der Unionsbürger vor dem Freiheitsentzug zehn Jahre lang im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies kann vorliegend jedoch offen bleiben, weil jedenfalls zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit berührt werden und eine Verlustfeststellung rechtfertigen.
Gemäß § 6 Abs. 5 FreizügG/EU darf eine Verlustfeststellung bei Unionsbürgern, die ihren Aufenthalt in den letzten 10 Jahren im Bundesgebiet hatten, nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit erfolgen. Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit können gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU nur dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt wurde. Nach den Erwägungsgründen der Richtlinie 2004/38 sind zwingende Gründe nur bei außergewöhnlichen Umständen gegeben. Was darunter zu verstehen ist, definiert die Richtlinie nicht. Die Schrankensystematik des Unionsrechts legt eine Auslegung nahe, die nur bei schwersten Straftaten in Verbindung mit einer Wiederholungsgefahr und besonders schwerwiegenden Merkmalen hinsichtlich der Art und Weise der Begehung aufenthaltsbeendende Maßnahmen ermöglicht (vgl. Hailbronner, AuslR, 102. Aktualisierung, Stand Mai 2017, § 6 FreizügG/EU Rn. 79).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger wurde wegen unerlaubter Bestimmung einer Person unter 18 Jahren zum Betäubungsmittelhandel oder zur Förderung des Betäubungsmittelumsatzes zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Wegen u.a. Betrugs, vorsätzlicher und gefährlicher Körperverletzung, versuchter und vollendeter Nötigung, räuberischer Erpressung sowie veruntreuender Unterschlagung wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Die Kammer geht von einer Wiederholungsgefahr aus (siehe oben). Angesichts der Häufigkeit der Straftaten, der enormen Rückfallgeschwindigkeit des Klägers sowie der Vielfältigkeit der begangenen Delikte ist hier auch von außergewöhnlichen Umständen und somit von zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit auszugehen.
e) Die Beklagte hat ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Sie hat alle in § 6 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU aufgeführten Belange in ihre Entscheidung einbezogen und vertretbar gewichtet (§ 114 VwGO). Insbesondere hat sie die lebenslange Aufenthaltszeit des Klägers in der Bundesrepublik, seine familiären Bindungen auf der einen Seite sowie seine nicht erfolgte wirtschaftliche Integration und die strafrechtlichen Verurteilungen auf der anderen Seite angemessen gewürdigt und kam ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis, dass dem Kläger ein Leben in Griechenland möglich und zumutbar sei. Es kann nicht beanstandet werden, dass die Beklagte den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung den Vorrang gegeben und die Wiederholungsgefahr als derart schwerwiegend gewichtet hat, dass die persönlichen Belange des Klägers zurückzutreten haben.
f) Schließlich ist die Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts des Klägers ist auch unter Berücksichtigung des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht als unverhältnismäßig anzusehen.
Der Kläger kann sich auf den Schutz des Familienlebens berufen, da er eine 18-jährige Tochter und einen 3-jährigen Sohn in Deutschland hat. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung ist er außerdem mit einer deutschen Staatsangehörigen verlobt. Das Paar erwartet im April 2018 ein gemeinsames Kind. Der Kläger kann sich zudem auf den Schutz des Privatlebens berufen. Bestandteil des Privatlebens ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen ansässigen Zuwanderern und der Gesellschaft, in der sie leben. Diese Beziehungen sind für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv und von zentraler Bedeutung für die Entfaltung der Persönlichkeit. Bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts kommt ihnen wachsende Bedeutung zu (Discher in GK-Aufenthaltsrecht, Stand: Juli 2016, vor §§ 53 ff. Rn. 841 f.).
Liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK vor, ist im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlichen Abwägung eine umfassende Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls erforderlich. Diese Prüfung führt hier zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens gerechtfertigt im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ist. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privatlebens nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Es ist damit zu beurteilen, ob die Verlustfeststellung in diesem Sinne notwendig war, d.h. ob sie durch ein dringendes soziales Bedürfnis begründet war und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten legitimen Ziel stand. Der Prüfung zugrunde zu legen sind dabei im Wesentlichen die Art und Schwere der begangenen Straftaten, die Aufenthaltsdauer, die seit der Tat verstrichene Zeitspanne und das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gaststaat und zum Bestimmungsland. Selbst bei einem sog. faktischen Inländer – wie dem Kläger – mit einem besonders geschützten Familien- und Privatleben (BVerwG, U.v. 23.10.2007 – 1 C 10/07 – BVerwGE 129, 367) ist eine Verlustfeststellung nicht schlechthin unmöglich. Der Schutz des Privat- und Familienlebens fordert in diesen Fällen lediglich, dass die Ausweisung nur zu einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen darf und dabei die besondere Situation eines Ausländers, der sich seit seiner Geburt oder seit frühem Kindesalter im Bundesgebiet aufhält, Berücksichtigung finden muss (BayVGH, B.v. 4.4.2017 – 10 ZB 15.2062 – Rn. 35 m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen ist hier zunächst zu berücksichtigen, dass dem Recht des Klägers auf Achtung seines Privatlebens ein erhebliches Gewicht beizumessen ist. Er ist nunmehr seit über 36 Jahren ununterbrochen in Deutschland und hat seine gesamte Sozialisierung hier erfahren. Er ist faktischer Inländer, der in den hiesigen Lebensverhältnissen fest verwurzelt ist. Die sozialen Beziehungen zu seinem Heimatland sind abgebrochen und müssten im Falle einer Rückkehr neu aufgebaut werden. So sind dem Kläger in Griechenland keinerlei Verwandte bekannt. Im Bundesgebiet befinden sich dagegen die Eltern und die Schwester des Klägers. Außerdem leben seine Tochter und sein Sohn in der Bundesrepublik. Hier ist jedoch einschränkend zu berücksichtigen, dass die Tochter des Klägers bereits volljährig ist und der Kontakt zu ihrem Vater nach ihrer Aussage seit circa einem Jahr nicht mehr, nach Aussage des Klägers nur mäßig bestehe. Seinen Sohn hat der Kläger bisher nicht kennengelernt. Zu seinen Lasten spricht, dass sich der Kläger in Deutschland wirtschaftlich nicht integriert hat. Er hat weder einen Schulabschluss erworben noch eine Ausbildung abgeschlossen. Insgesamt war er nur wenige Monate erwerbstätig. Außerdem ist stark gegen ihn zu gewichten, dass er seit seinem 14. Lebensjahr drogenabhängig ist und noch keine Therapie erfolgreich abgeschlossen hat. Hinzu kommen beim Kläger eine pathologische Spielsucht sowie eine Borderline Persönlichkeitsstörung. Erst ein nachhaltiger Therapieerfolg wäre das entscheidende Kriterium, auf das sich die Prognose eines künftig straffreien Lebens stützen könnte.
Unter Abwägung aller Umstände kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtsordnung insgesamt sowie vor allem der vom Kläger im Wiederholungsfall in ihrer körperlichen Integrität und in ihrem Eigentum bedrohten Bevölkerung Deutschlands als überwiegendes öffentliches Interesse seine Entfernung aus dem Bundesgebiet als noch verhältnismäßige Maßnahme rechtfertigt. Mildere Mittel als die Aufenthaltsbeendigung sind derzeit nicht ersichtlich. Dem Kläger ist eine Rückkehr nach Griechenland im Ergebnis zumutbar. Er ist volljährig und hat in Deutschland zunächst eine griechische Grundschule besucht. Nach eigenen Angaben spricht er zumindest gebrochen Griechisch, sodass davon ausgegangen werden kann, dass es ihm gelingen wird, dort wirtschaftlich Fuß zu fassen und so für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.
3. Auch die Befristung der Wirkungen der Verlustfeststellung in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheids begegnet keinen rechtlichen Bedenken, so dass auch diesbezüglich die Klage keinen Erfolg hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU dürfen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ihr Freizügigkeitsrecht nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU verloren haben, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 5 ist die Verlustfeststellung bereits mit Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Vorschrift gewährt Unionsbürgern einen strikten Rechtsanspruch auf die Befristung (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 1 C 18/14 – juris Rn. 22). Nach § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU ist die Frist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen und darf die Dauer von fünf Jahren nur in den Fällen des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU überschreiten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in einem ersten Schritt eine an dem Gewicht des Grundes für die Verlustfeststellung sowie dem mit der Maßnahme verfolgten spezialpräventiven Zweck orientierte äußerste Frist zu bestimmen. Hierzu bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Verlustfeststellung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr mit Blick auf die im vorliegenden Fall bedeutsame Gefahrenschwelle des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU zu tragen vermag (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 27). Diese ermittelte Frist muss sich in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. unionsrechtlichen Vorgaben (Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK) und verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles nach der Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 28). Das Bundesverwaltungsgericht geht nunmehr auch hinsichtlich der Dauer der Frist von einer gebundenen Verwaltungsentscheidung aus, die gerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 29).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die von der Beklagten getroffenen Befristungsentscheidung in Höhe von sechs Jahren nach Auffassung der Kammer rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die zahlreichen einschlägigen Straftaten des Klägers sowie die von ihm ausgehende Wiederholungsgefahr in Relation zu seinen familiären und sozialen Beziehungen in Deutschland gesetzt und zutreffend gewichtet.
Zu Lasten des Klägers spricht die Vielzahl an einschlägigen strafrechtlichen Verurteilungen. Diese konnten ihn nicht zum Umdenken bewegen. Gegen ihn spricht auch, dass er nur über einen kurzen Zeitraum erwerbstätig war und eine wirtschaftliche Integration in Deutschland nicht geglückt ist. Für den Kläger spricht, dass er sein gesamtes Leben in Deutschland verbracht hat sowie dass seine Eltern und beiden Kinder hier leben. Im April 2018 erwartet er zudem mit seiner Verlobten ein weiteres Kind. In der Gesamtschau hält die Kammer eine Befristung der Wirkungen der Verlustfeststellung auf sechs Jahre im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK für sachgerecht. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der gesetzlichen Sperrwirkungen überwiegt die persönlichen Interessen des Klägers. Die Frist ist angesichts der derzeit vom Kläger ausgehenden Gefahr auch deshalb angemessen, weil die Sperrfrist, wenn dies aufgrund einer Veränderung der Prognosegrundlagen bzw. familiären Situation des Klägers gerechtfertigt ist, auf Antrag oder von Amts wegen zu verkürzen ist.
4. Die Anordnung der Abschiebung des Klägers aus der Haft bzw. hier aus dem Maßregelvollzug heraus ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ist der Kläger zur Ausreise verpflichtet, da die Ausländerbehörde den Verlust seines Freizügigkeitsrechts festgestellt hat. Da er sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids in Haft bzw. Maßregelvollzug befand, war eine freiwillige Erfüllung dieser Ausreisepflicht nicht gesichert. Nach § 11 Abs. 2 FreizügG/EU i.V.m. § 58 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 AufenthG war deshalb die Abschiebung des Klägers aus der Haft bzw. dem Maßregelvollzug heraus anzuordnen. Die für den Fall der Entlassung verfügte Abschiebungsandrohung mit Ausreisefrist findet ihre rechtliche Grundlage in § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU.
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.