Aktenzeichen AN 17 E 21.50020
Dublin III-VO Art. 9
ZPO § 293, § 294, § 920 Abs. 2
Leitsatz
1. Dass die im Asylverfahren geltend gemachte Homosexualität nicht vorliegt oder diese kein Ehehindernis begründet, hätte gesondert glaubhaft gemacht werden müssen. Eine Scheinehe wäre nach deutschem Recht ausländerrechtlich und gleichermaßen im Rahmen der Regelungen der Dublin III-VO unbeachtlich. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Fall von volljährigen Familienmitgliedern ist die Frage eines Anordnungsgrundes aufgrund (längerer) Trennung auch vom Grundsatz her anders zu beurteilen, als im Fall einer Trennung von Kindern von ihren Eltern bzw. von vulnerablen Personen von Betreuungspersonen, auf die diese angewiesen sind. Die längere Zeitdauer, die das Hauptsacheverfahren regelmäßig in Anspruch nimmt, ist Erwachsenen prinzipiell eher zumutbar.(Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt von Griechenland aus den Nachzug zu ihrem in Deutschland lebenden Ehemann bzw. die Durchführung seines Asylverfahrens in Deutschland aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/13 (Dublin III-VO).
Die am …1998 geborene Antragstellerin ist afghanische Staatsangehörige. Sie hat vorgelegten Heiratsurkunden des afghanischen Konsulats in Teheran zufolge dort am 3. Juli 2018 den afghanischen Staatsangehörigen …, geb. … 1998, in einer religiösen Ehezeremonie geheiratet. In den Urkunden ist ausgeführt, dass die Ehepartner, beide Sunniten, eine islamisch religiöse Dauerehe unter einer Brautbeigabe geschlossen haben. Die Heiratsurkunden sind unterzeichnet und mit Stempel des afghanischen Konsulats in Teheran versehen. In ihnen ist vermerkt, dass die Heiratsurkunde ihre Wirksamkeit ohne Stempel und Unterschrift verliere.
Die Antragstellerin stellte am 27. Januar 2020 in Griechenland einen Asylantrag und hält sich derzeit mit ihren Eltern und zwei jüngeren Geschwistern in Griechenland auf.
Aus der Akte des Bundesamtes für … (Bundesamt) von Herrn … ergibt sich, dass dieser 2015 als Minderjähriger nach Deutschland gekommen und ihm auf seinen Asylantrag vom 1. August 2016 hin mit Bescheid vom 15. März 2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. In einem Aktenvermerk vom gleichen Tag ist vermerkt, dass er Geschehnisse im Zusammenhang mit seiner Homosexualität glaubhaft gemacht habe. Bei seiner Anhörung hatte er angegeben, homosexuell zu sein und deshalb Schwierigkeiten mit der Polizei und seiner Familie bekommen zu haben.
Am 10. März 2020 richteten die griechische Migrationsbehörde unter Vorlage von Identitätspapieren, Einverständniserklärungen der Antragstellerin und ihres Ehemannes und der übersetzten Heiratsurkunde ein auf Art. 9 Dublin III-VO gestütztes Übernahmeersuchen an die Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin wendete sich daraufhin mit Schreiben vom 1. April 2020 an Herrn … und die für diesen zuständige Ausländerbehörde der Stadt … Diese teilte mit Schreiben vom 21. April 2020 mit, dass Herr … weiter als ledig geführt werde, er sich am 9. August 2018 über ein Visumsverfahren zur Familienzusammenführung erkundigt habe und mitgeteilt habe, dass er im Iran geheiratet habe, Nachweise hierzu aber nicht vorgelegt habe.
Mit Schreiben vom 30. April 2020 lehnte die Antragsgegnerin die Übernahme der Antragstellerin gegenüber Griechenland ab, weil aufgrund einer rein religiösen Eheschließung keine Familienangehörigkeit nach Art. 2 Buchst. g) Dublin III-VO gegeben sei.
Ein Remontrationsersuchen der griechischen Behörden vom 21. Mai 2020, in dem diese auf die Wirksamkeit der Eheschließung nach afghanischem Recht verwiesen, lehnte die Antragsgegnerin am 22. Mai 2020 ebenfalls ab und vertrat die Rechtsansicht, dass es nach der Dublin III-VO auf die Gültigkeit im Herkunftsland und im nach der Dublin III-VO zuständigen Staat ankomme.
Eine weitere Nachfrage Griechenlands vom 12. Juni 2020 beantwortete die Antragsgegnerin nicht mehr.
Durch Beauftragte von Herrn … wurden weitere Übersetzungen von Urkunden vorlegt, darunter eine Tazkira für die Antragstellerin, ausgestellt am 11. Juli 2018, in der der Familienstand nicht eingetragen ist, und eine weitere Heiratsurkunde der Islamischen Republik Afghanistan, ausgestellt am 16. September 2018, die die Eheschließung am 3. Juli 2018 nach sunnitischen Regeln bestätigte.
Mit am 31. Januar 2021 beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten stellte die Antragstellerin einen Antrag nach § 123 VwGO und beantragte,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, sich unter Aufhebung der ergangenen Ablehnungen des Aufnahmegesuchs sowie der Wiedervorlagen durch das Griechische Migrationsministeriums – Nationales Dublin-Referat für den Asylantrag der Antragstellerin für zuständig zu erklären und auf ihre Überstellung hinzuwirken.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Wirksamkeit der Ehe aufgrund von Art. 13 EGBGB nach afghanischem Recht richte und die vorgelegten Urkunden den Beweis erbrächten, dass diese rechtswirksam geschlossen sei. Anhaltspunkte für eine Ungültigkeit bestünden nicht. Es liege keine rein religiöse Ehe vor, vielmehr sei die Ehe vom afghanischen Außenministerium beurkundet worden und registriert worden.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 2. Februar 2021, den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten, einschließlich derjenigen von Herrn … und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zwar zulässig (2), aber unbegründet (3) und deshalb abzulehnen. Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach ist für die Entscheidung hierüber zuständig (1).
1. Da sich die Antragstellerin in Griechenland aufhält, greift nicht die für asylrechtliche Streitigkeiten (vgl. für Streitigkeiten nach der Dublin III-VO BVerwG, B.v. 2.7.2019 – 1 AV 2/19 – juris Rn. 4) regelmäßige Zuständigkeitsvorschrift des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwGO ein, sondern richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Antragsgegnerin, § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 2, Nr. 5 VwGO (BVerwG, B.v. 2.7.2019 – 1 AV 2/19 – juris Rn. 6). Da das Bundesamt für … seinen Sitz in N. hat, ist das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach zur Entscheidung zu ständig. Einer Zuständigkeitsbestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO bedarf es vorliegend nicht, da die Person, zu denen zugezogen werden soll (Herr …*), nicht als Antragsteller auftritt und damit keine Kollision von Zuständigkeiten besteht.
2. Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig. Die Antragstellerin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Hierfür ist erforderlich, dass sie einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch geltend macht, d.h. vorträgt und dies jedenfalls in Betracht kommt, dass ihr ein Rechtsanspruch zusteht (Anordnungsanspruch) sowie die Durchsetzung dieses Anspruchs dringlich ist bzw. der Anspruch ohne eine Eilentscheidung in unzumutbarer Weise gänzlich gefährdet ist und unterzugehen droht (Anordnungsgrund). Dies ist im Hinblick auf Art. 9 Dublin III-VO geltend gemacht und nicht von vorneherein ausgeschlossen. Ein Berufen vom Ausland aus auf die Regelungen der Dublin III-VO ist dabei anzuerkennen. Die Regelungen der Dublin III-VO schließen dies nicht aus, die Erwägungsgründe 13, 14 und 15 der Dublin III-VO sprechen vielmehr dafür. Auch Art. 47 Europäische Grundrechts-Charta (GRCh) sowie Art. 6 GG streiten für dieses Ergebnis (vgl. auch VG Ansbach, B.v. 19.7.2019 – AN 18 E 19.50355; VG Berlin, B.v. 15.3.2019 – 23 L 706.18 A – juris Rn. 20; VG Münster, B.v. 20.12.2018 – 2 L 989/18.A – juris Rn. 21).
3. Der Antrag ist jedoch unbegründet, da weder ein Anordnungsanspruch (a), noch ein Anordnungsgrund (b) glaubhaft gemacht worden sind.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO; sog. Regelungsanordnung). Der streitige Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind jeweils glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung stellt dabei im Vergleich zum Vollbeweis eine Beweiserleichterung dar (Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl. 2016, § 920 Rn. 4, § 294 Rn. 1) und kann insbesondere durch Vorlage von Urkunden oder durch Versicherungen an Eides statt erfolgen, vgl. § 294 Abs. 1 ZPO.
Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf das Gebot eines wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gilt dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache aber dann nicht, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile des Antragstellers unzumutbar sowie in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3/13 – juris).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat keinen Nachzugsanspruch nach Art. 9 Dublin III-VO glaubhaft gemacht. Auch andere Nachzugstatbestände kommen nicht in Betracht (a). Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht (b).
a) Nach Art. 9 Dublin III-VO ist derjenige Mitgliedstaat zuständig für einen Asylantragsteller, in dem dessen Familienangehöriger internationalen Schutz erlangt hat, sofern beide Personen den Nachzugswunsch schriftlich kundtun. Ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat, ist dabei unerheblich. Als Familienangehöriger ist nach Art. 2 Buchst. g) Dublin III-VO der Ehegatte oder ein nicht verheirateter Partner einer Dauerbeziehung anzusehen, soweit eine solche Beziehung nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedsstaats ausländerrechtlich vergleichbar behandelt wird.
Zwar handelt es sich bei Herrn … aufgrund seines Flüchtlingsstatus (aufgrund des Bescheids des Bundesamtes vom 15.3.2017) um einen international Schutzberechtigten in Deutschland. Fraglich ist aber bereits, kann im Ergebnis jedoch offengelassen werden, ob ein Nachzugswunsch in diesem Sinne hier vorliegt, nachdem Herr … lediglich erklärt hat, mit dem Nachzug der Antragstellerin „einverstanden“ zu sein (vgl. S. 23, S. 58 und S. 80 der Bundesamtsakte; Schreiben vom 30.1.2020, 9.4.2020 und 20.4.2020). Zwischen „Einverständnis“ und „Wunsch“ besteht sowohl in der deutschen als auch in der englischen Sprache ein klarer Unterschied.
Jedenfalls aber haben die Partner eine wirksame Eheschließung nicht glaubhaft gemacht und scheitert deshalb der Nachzugsanspruch, nachdem eine sonstige Dauerbeziehung nach deutschen Recht einer Eheschließung nicht gleichsteht.
Der Antragstellerseite ist vom Grundsatz her Recht zu geben, dass es für die Wirksamkeit der hier streitgegenständlichen Eheschließung darauf ankommt, ob diese nach dem Recht des Staates, dem die Verlobten angehören, also nach afghanischem Recht als wirksam zu betrachten ist, Art. 13 Abs. 1 EGBGB. Die beiden vorgelegten Heiratsurkunden erbringen den – verminderten – Beweis für eine wirksame Eheschließung aber nicht. Aus den Urkunden ergibt sich zwar, dass beide Verlobte im afghanischen Konsulat eine Ehe nach sunnitischem Recht eingegangen sind, dass es sich hierbei nicht nur um eine Ehe im religiösen Sinne, sondern um eine Ehe im staatlichen Sinne handelt, ist jedoch zweifelhaft, da sich bis auf die Tatsache, dass sie im afghanischen Konsulat in Teheran also vor einer staatlich-afghanischen Stelle geschlossen worden ist und einen Stempel des Konsulats trägt, keine Hinweise auf eine standesamtliche Ehe ergeben, vielmehr wird der sunnitisch-islamische Ritus der Eheschließung in der Urkunde mehrfach betont. Dass eine derartige, in der Auslandsvertretung geschlossene Ehe eine Verbindlichkeit nach staatlich afghanischem Recht besitzt, ist damit nach Ansicht des Gerichts noch nicht glaubhaft gemacht (wohl weniger kritisch VG München, B.v. 6.3.2019 – M 11 S 19.50075 – juris Rn.18). Neben den Tatsachen ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nämlich auch das gegebenenfalls anzuwenden ausländische Recht glaubhaft zu machen. Dies ergibt sich aus § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO (Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl. 2016, § 920 Rn. 4, § 293 Rn. 7 jeweils mit weiteren Nachweisen). Dies ist hier nicht ansatzweise, etwa durch übersetzte Auszüge aus afghanischen Personenstandsgesetzen, oder jedenfalls durch Vorlage von Tazkiras der Ehepartner, in denen diese als verheiratet erfasst sind, erfolgt.
Die Vorlage von übersetzten Heiratsurkunden genügt im vorliegenden Fall für eine Glaubhaftmachung auch deshalb keinesfalls, weil Herr … in seinem Asylverfahren sich maßgeblich auf seine Homosexualität gestützt hat. Insofern verwundert die in kurzem zeitlichen Abstand eingegangene Ehe. Sie belegt entweder eine Falschaussage des Herrn … in seinem Asylverfahren, wobei eine Distanzierung von der Homosexualität im hiesigen Verfahren nicht erfolgte, so dass aktuell weiter von seiner Homosexualität auszugehen ist. Ist Herr … tatsächlich homosexuell, ist aber zu bezweifeln, ob nach islamischem und/oder staatlichem afghanischem Recht eine wirksame Ehe eingegangen werden konnte oder nicht ein Ehehindernis vorliegt. Dass entweder keine Homosexualität vorliegt oder dies kein Ehehindernis begründet, hätte jedenfalls gesondert glaubhaft gemacht werden müssen. Im Falle von Homosexualität des Herrn … liegen auch Anhaltspunkte für das Eingehen einer Scheinehe, also einer Eheschließung allein zur Vermittlung eines Aufenthaltsrechts für die Antragstellerin, vor. Eine Scheinehe wäre nach deutschem Recht ausländerrechtlich und nach Ansicht des Gerichts gleichermaßen im Rahmen der Regelungen der Dublin III-VO unbeachtlich (vgl. hierzu auch EuGH, U.v. 2.4.2019 – C-583/17 – juris Rn. 31). Für diesen Sachverhalt spricht auch, dass sich Herr … bereits seit 2015 in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und es damit rätselhaft ist, wie es zum Ehewunsch und dem Kennenlernen mit der Antragstellerin überhaupt gekommen ist. Liegt bei Herrn … tatsächlich keine Homosexualität vor, gibt das Vorgehen Anlass zur Einleitung eines Rücknahmeverfahren hinsichtlich des Flüchtlingsstatus des Herrn … und würde sich damit ebenfalls die Frage stellen, ob in dieser Situation, in der mit einem dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht zu rechnen ist, Art. 9 Dublin III-VO noch eingreifen kann.
Den aufgrund der besonderen Situation erhöhten Anforderungen an eine Glaubhaftmachung wurde nicht nachgekommen. Auch ein anderer Nachzugstatbestand scheidet in dieser Situation aus. Insbesondere ist für Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO kein Raum.
b) Aufgrund der rechtlich zweifelhaften Ehe ist auch ein Anordnungsgrund vorliegend nicht glaubhaft gemacht worden. Aus der fortbestehenden und eventuell noch länger andauernden Trennung der Antragstellerin von Herrn … folgt dies nicht, weil eine wirksame, unter den Schutz des Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK stehende Ehe gerade nicht glaubhaft gemacht ist und die fortdauernde Trennung damit nicht unzumutbar ist. Im Fall von volljährigen Familienmitgliedern ist die Frage eines Anordnungsgrundes aufgrund (längerer) Trennung auch vom Grundsatz her anders zu beurteilen, als im Fall einer Trennung von Kindern von ihren Eltern bzw. von vulnerablen Personen von Betreuungspersonen, auf die diese angewiesen sind (vgl. Rechtsprechung der Kammer insoweit z.B. VG Ansbach, B.v. 6.4.2020 – AN 17 E 20.50103 – juris). Bei Ehepartnern spricht viel dafür, dass dem Grundsatz, dass die Hauptsache im einstweiligen Rechtschutz nicht vorweggenommen werden darf, der Vorrang zukommt, zumal ein irreversibler oder dauerhafter Zustand hier nicht geschaffen wird. Vielmehr bleibt ein Nachzug des einen Ehepartners zum anderen – wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind – durch die nationalen Ausländergesetze möglich und entfällt allenfalls ein Nachzugstatbestand nach der Dublin III-VO. Die längere Zeitdauer, die dies regelmäßig in Anspruch nimmt, ist Erwachsenen prinzipiell eher zumutbar. Die Antragstellerin und Herr … mussten mit den rechtlichen Schwierigkeiten in ihrer Situation auch rechnen und haben diese – anders als im Falle von betroffenen Kindern – selbst zu verantworten.
Den Verfahrensakten ist hier außerdem nicht zu entnehmen, dass eine Entscheidung über den Asylantrag der Antragstellerin in Griechenland in Kürze erfolgen wird. Zwar hat das Gericht in seinen bisherigen Entscheidungen (vgl. auch hier VG Ansbach, B.v. 6.4.2020 – AN 17 E 20.50103 – juris) die Gefahr der jederzeitigen Entscheidung der griechischen Behörden genügen lassen, jedoch zeigt gerade der vorliegende Fall, dass eine Entscheidung der griechischen Behörden mitunter sehr lange auf sich warten lässt. Die Antragstellerin stellte bereits am 27. Januar 2020 ihren Asylantrag, über den bislang noch nicht entschieden ist. Dass ein Anhörungstermin zwischenzeitlich terminiert wurde oder nunmehr mit einer kurzfristigen Entscheidung zu rechnen ist, ist nicht ersichtlich. Alles in allem ist ein Anordnungsgrund hier nicht glaubhaft gemacht.
4. Die Kostenentscheidung des damit erfolglosen Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.
5. Die Entscheidung ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.