Europarecht

Erfolgloser Asylantrag wegen Zuständigkeit von Spanien zur Durchführung des Asylverfahrens

Aktenzeichen  M 12 K 15.50782

Datum:
10.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 27a, § 34a
VwGO VwGO § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2016 entschieden werden, obwohl für die Beklagte kein Vertreter erschienen ist. Die Beklagte wurde ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 20. April 2016 form- und fristgerecht zur mündlichen Verhandlung geladen und in den Ladungsanschreiben vom 14. April 2016 darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Die Regierung von Oberbayern, die sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt, hat in den generellen Beteiligungserklärungen vom 11. Mai 2015 und vom 18. Mai 2015 darum gebeten, ihr ausschließlich die jeweilige Letzt- und Endentscheidung zu übersenden, und damit auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung verzichtet.
Die Klage ist nur zum Teil zulässig (1.). Soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet (2.).
1. Die Klage ist bereits unzulässig, soweit sie sich gegen das in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides vom 25. August 2015 enthaltene und auf der Grundlage von § 11 AufenthG erlassene Einreise – und Aufenthaltsverbot richtet. Denn die hier vom Bundesamt gewählte Befristung des Einreise – und Aufenthaltsverbots auf 0 Monate beinhaltet schon keine rechtliche Beschwer und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 42 Abs. 2 VwGO).
Des Weiteren ist die Klage auch unzulässig, soweit der Kläger über die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides hinaus die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ein Asylverfahren durchzuführen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie hilfsweise die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass für den Kläger nach nationalem und internationalem Recht Abschiebeverbote vorliegen (vgl. die Klageanträge zu 2. und 3. im Schriftsatz vom 7. 9. 2015).
Lehnt das Bundesamt auf der Grundlage der §§ 27a, 34a des Asylgesetzes (AsylG; vormals: AsylVfG) die Durchführung eines Asylverfahrens als unzulässig ab und ordnet die Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an, besteht die Besonderheit, dass das Bundesamt lediglich die Frage nach dem für die Prüfung des Asylbegehrens des Klägers zuständigen Mitgliedstaat erwogen hat, sich aber mit der geltend gemachten politischen Verfolgung im Herkunftsstaat des Betroffenen und der Frage der Abschiebung dorthin inhaltlich noch nicht befasst hat. Die Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin II-VO bzw. der Dublin III-VO einerseits und die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens andererseits sind damit zwei unterschiedliche, voneinander getrennte Verfahren. Die Frage nach dem für die Prüfung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat ist der inhaltlichen Prüfung des Asylantrags vorgelagert. Entscheidungen nach §§ 27a und 34a Abs. 1 AsylG stellen belastende Verwaltungsakte dar, deren isolierte Aufhebung – anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens – ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich zur formellen und materiellen Prüfung des gestellten Asylantrages führt. Denn bei Stattgabe der isolierten Anfechtungsklage, d. h. im Falle einer gerichtlichen Aufhebung eines auf der Grundlage von § 27a AsylG ergangenen Bescheides und der hierauf gestützten Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, ist das Asylverfahren wegen § 31 Abs. 2, Abs. 3 AsylG kraft gesetzlicher Verpflichtung durch die Beklagte weiterzuführen und das Asylbegehren des Klägers von ihr – sei es als herkömmlicher Erstantrag, sei es als Zweitantrag gemäß § 71a AsylG – in der Sache zu prüfen. Nach gefestigter höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung ist deshalb statthafte Klageart gegen eine Feststellung nach § 27a AsylG allein die Anfechtungsklage (vgl. BVerwG, U. v. 27.10.2015 – 1 C 32.14 – juris Rn. 13 ff.; BayVGH, B. v. 20.5.2015 – 11 ZB 14.50036 – juris Rn. 11; BayVGH, B. v. 11.2.2015 – 13a ZB 15.50005 – juris Rn. 8 ff.; OVG RhPf, U. v. 5.8.2015 – 1 A 11020/14 – juris Rn. 19; OVG NRW, B. v.16.6.2015 – 13 A 221/15.A – juris Rn. 16 ff.; VGH BW, U. v. 29.4.2015 – A 11 S 121/15 – juris Rn. 35 ff.).
2. Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 25. August 2015 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
2.1. Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers vom 15. Mai 2015 in Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheides vom 25. August 2015 zu Recht als unzulässig abgelehnt.
2.1.1. Gemäß § 27a AsylG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das Bundesamt kann in einem solchen Fall die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG anordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Im Fall des Klägers ist Spanien aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union i. S. v. § 27a AsylG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist vorliegend die am 19. Juli 2013 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Diese findet gemäß Art. 49 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO auf alle in der Bundesrepublik ab dem 1. Januar 2014 gestellten Anträge auf internationalen Schutz Anwendung, also auch auf das am 15. Mai 2015 gestellte Schutzgesuch des Klägers.
Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Bei Anwendung dieser Kriterien ist vorliegend Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, über dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Ausweislich des bei einer EURODAC-Abfrage für den Kläger erzielten Treffers mit der Kennzeichnung „ES2“ wurde dieser in Spanien bei dem illegalen Überschreiten der Grenze auf dem Land-, See- oder Luftweg von den zuständigen spanischen Kontrollbehörden aufgegriffen (vgl. Art. 24 Abs. 4 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 vom 26. Juni 2013 (EURODAC-VO)). Anhaltspunkte dafür, dass diese Daten unzutreffend sind, bestehen nicht, zumal nach Art. 23 Abs. 1 lit. c) EURODAC-VO eine europarechtliche Richtigkeitsgewähr der Mitgliedstaaten bezüglich der erhobenen und übermittelten Daten besteht. Der Kläger hat bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 15. Mai 2015 zudem bestätigt, im November 2014 ohne gültiges Grenzübertrittspapier nach Spanien eingereist zu sein und dort seine Fingerabdrücke abgegeben zu haben. Die Zuständigkeit Spaniens ist auch nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO erloschen, da zum Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragstellung im Mai 2015 der illegale Grenzübertritt noch nicht länger als zwölf Monate zurücklag (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO). Damit ist vorliegend Spanien der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat, unabhängig davon, ob der Kläger dort einen Asylantrag gestellt hat.
2.1.2. Die Zuständigkeit Spaniens ist auch nicht aus verfahrensbezogenen Gründen auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Insbesondere wurde das Gesuch um Aufnahme des Klägers innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung der EURODAC-Treffermeldung an Spanien gerichtet (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO). Auch auf Grundlage von Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ergibt sich keine Zuständigkeit der Beklagten. Denn die dort geregelte sechsmonatige Überstellungsfrist beginnt gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO erst mit der Bekanntgabe der endgültigen Entscheidung über den auf § 34a Abs. 2 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO gestützten Eilantrag zu laufen (vgl. VG Ansbach, U. v. 11.12.2015 – AN 14 K 15.50316 – juris Rn. 18; Sächs. OVG, B. v. 5.10.2015 – 5 B 259/15.A – juris; VG Aachen, U. v. 19.8.2015 – 6 K 2553/14.A – juris; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Kommentar, Stand: 1. 2. 2014, Art. 29 Anm. K4 und K7 ). Hiervon ausgehend ist die Überstellungsfrist im vorliegenden Fall noch nicht abgelaufen und die Zuständigkeit Spaniens nicht nach Art. 29 Abs. 3 Dublin III-VO entfallen.
2.1.3. Besondere Umstände, die die Zuständigkeit der Beklagten nach Art. 3 Abs. 2 UnterAbs. 2 Dublin III-VO begründen oder zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere kann der Kläger einer Überstellung nach Spanien auch nicht mit dem Einwand entgegentreten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Spanien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so dass eine Überstellung nach Spanien unmöglich wäre (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO).
Das gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – finden (EuGH, U. v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris). Daraus ist die Vermutung abzuleiten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O., juris Rn. 80).
Die diesem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O.) bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 – juris) zugrunde liegende Vermutung ist jedoch nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 der Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufgrund größerer Funktionsstörungen in dem zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVwerG, B. v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris Rn. 5 f. m. w.N.). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten – nicht rein quantitativen – Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss diesen ein größeres Gewicht als den dagegensprechenden Tatsachen zukommen, d. h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH BW, U. v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 – juris).
In Bezug auf Spanien ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass dem Kläger im Falle seiner Rücküberstellung in dieses Land eine menschenunwürdige Behandlung im eben beschriebenen Sinn droht (vgl. VG Ansbach, U. v. 23. 11. 2015 – AN 14 K 15.50296 – juris Rn. 29 ff.; VG Bayreuth, B. v. 9. 7. 2015 – B 3 S 15.50172 – juris; VG Minden, U. v. 16.3.2015 – 10 K 494/15.A – juris Rn. 26 ff.; VG Augsburg, B. v. 12.2.2015 – Au 5 S 15.50065 – juris Rn. 21 m. w. N.). Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass dort systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestehen. Nach dem Jahresbericht zur Menschenrechtslage in Spanien des Departements of State der Vereinigten Staaten von Amerika vom 25. Juni 2015 (Section 2d) zur Behandlung von Asylbewerbern ist in Spanien das Asylrecht vielmehr gesetzlich garantiert und wird auch durch angemessene administrative Strukturen abgesichert. So kann insbesondere bei jeder Polizeistation ein Asylgesuch angebracht werden, ohne dass die Gefahr einer Abschiebung besteht. Jedes Asylgesuch wird individuell geprüft; gegen ablehnende Entscheidungen ist gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet. Zwar wurden nach Berichten von amnesty international und Humans Rights Watch in den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla Asylbewerber ohne Möglichkeit der Asylantragstellung wieder nach Marokko zurückgeschoben und auch unverhältnismäßige Gewalt gegen diese Personen ausgeübt. Hierbei handelt es sich jedoch um eine lokale Problemlage, die keinen Rückschluss auf allgemeine Mängel des Asylverfahrens zulässt. Hiergegen spricht darüber hinaus, dass diese Fälle gerichtlich untersucht werden und die spanische Regierung auch angekündigt hat, auch in den Exklaven Grenzposten zu errichten, wo sich Asylsuchende registrieren lassen können (vgl. amnesty international, Jahresbericht 2015 vom 25. Februar 2015 zu Spanien zum Stichwort „Rechte von Flüchtlingen und Migranten“; Human Rights Watch, World Report 2015 vom 29. Januar 2015 zu Spanien).
Spanien gilt außerdem als sicherer Drittstaat i. S. des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG. Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen sicheren Drittstaat ergeben sich nur ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle konkrete Gefährdungstatbestände geltend machen kann, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassungs- und Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vorneherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Dies ist – bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat – etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgebenden Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalls sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen (BVerfG, U. v. 14.5. 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – BVerfGE 94, 49). Die Sonderfälle in diesem Sinn entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln, die zu einer Gefahr für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Asylsuchenden führen, im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Solche Sonderfälle liegen, wie oben dargestellt, im Falle Spaniens nicht vor.
Des Weiteren bestehen auch in der Person des Klägers keine individuellen, außergewöhnlichen humanitären Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO notwendig machen würden. Insbesondere konnte der Kläger vorliegend nicht glaubhaft machen, dass in seinem Fall krankheitsbedingte Gründe anzunehmen sind, die nach Maßgabe der Werteordnung der Grundrechte einen Selbsteintritt erfordern.
Nach alledem erweist sich die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheids daher als rechtmäßig.
2.2. Auch die in Nummer 2 des verfahrensgegenständlichen Bescheids auf Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG angeordnete Abschiebung nach Spanien ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Gegen die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung des Klägers nach Spanien bestehen keine Bedenken. Die spanischen Behörden haben der Rückführung des Klägers mit Schreiben vom 21. Juli 2015 ausdrücklich zugestimmt. Ein der Abschiebung nach Spanien entgegenstehendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das im Rahmen einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG ausnahmsweise von der Beklagten auch noch nach Erlass der Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerfG, B. v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – AuAS 2014, S. 244 ff. – juris Rn. 11 f.; OVG NRW, B. v. 30.8.2011 – 18 B 1060/11 – juris Rn. 4), ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar kommt ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG dann in Betracht, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 8.2.2013 – 10 CE 12.2396 – juris). Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, wurde vom Kläger indes nicht glaubhaft gemacht. Weder hat der Kläger näher dargelegt, an welchen psychischen und physischen Erkrankungen er konkret leidet noch ergibt sich aus seinem Vorbringen, inwieweit sich sein Gesundheitszustand bei einer Ausreise wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Ärztliche Atteste, die Aufschluss über die Art seiner Erkrankungen und deren Folgen im Fall einer Abschiebung nach Spanien geben, wurden ebenfalls nicht vorgelegt. Der pauschale Hinweis des Klägers auf das Vorliegen psychischer und physischer Erkrankungen ist daher nicht geeignet, um ein Abschiebungshindernis glaubhaft zu machen.
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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