Aktenzeichen W 4 S 19.50712
Dublin III-VO Art. 3 Abs. 1, Art. 17, Art. 18 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1, Art. 34a
VwGO § 80 Abs. 5
Leitsatz
Die Fristen für ein Wiederaufnahmegesuch beginnen im Fall der illegalen Rückkehr eines Drittstaatsangehörigen in den Mitgliedsstaat, der zuvor seine Überstellung vorgenommen hat, erst zu laufen, sobald der ersuchende Mitgliedsstaat überhaupt Kenntnis von der Rückkehr des Drittstaatsangehörigen hat. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
1. Der Antragsteller ist somalischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben zuletzt am 13. Juni 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein, nachdem er zuvor am 11. Juni 2019 in die Schweiz rücküberstellt wurde. Dorthin war der Antragsteller am 20. Februar 2019 bereits ein erstes Mal rücküberstellt worden.
Auf ein Übernahmeersuchen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 6. September 2019 erklärten die schweizerischen Behörden mit Schreiben vom 6. September 2019, dem Bundesamt zugegangen am 9. September 2019, ihre Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin III-VO. Ebenfalls am 9. September 2019 stellte der Antragsteller hier einen erneuten Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt am 18. September 2019 trug der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass sein Asylantrag in der Schweiz angelehnt worden sei und er dort deswegen nicht leben könne. Zudem halte sich seine mit ihm rituell verheiratete Ehefrau in der Bundesrepublik auf und erwarte von ihm ein Kind.
Mit Bescheid vom 19. September 2019 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Die Abschiebung in die Schweiz wurde angeordnet (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Wegen der Begründung wird auf den vorgenannten Bescheid Bezug genommen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller ausweislich der Bundesamtsakte am 23. September 2019 ausgehändigt.
2. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30. September 2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ der Antragsteller Klage gegen den vorgenannten Bescheid erheben (W 4 K 19.50712) und ließ im vorliegenden Verfahren beantragen,
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung wird angeordnet.
Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller bereits zweimal in die Schweiz abgeschoben worden war und daher eine Eurodac-Treffermeldung bezüglich des Antragstellers bereits aus den vorangegangenen Verfahren vorlag, das Bundesamt innerhalb von zwei Monaten nach dem Aufgreifen des Antragstellers ein Übernahmeersuchen an die Schweiz hätte stellen müssen. Das Bundesamt habe spätestens am 1. Juli 2019 von der Wiedereinreise des Antragstellers Kenntnis gehabt, so dass das Übernahmeersuchen am 6. September 2019 verfristet sei.
3. Das Bundesamt beantragte für die Antragsgegnerin,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegnerin sei erst mit Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 30. August 2019 mitgeteilt worden, dass der Antragsteller wieder eingereist sei. Hilfsweise komme es auf eine Verfristung des Wiederaufnahmegesuchs nicht an, da der Antragsteller erst am 9. September 2019 einen Asylfolgeantrag gestellt habe und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U. V. 25.1.2018 – C-360/16 – juris Rn. 89, 91) ein Wiederaufnahmeersuchen auch nach Ablauf der Fristen des Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO möglich sei, wenn der Antragsteller bis dahin keinen neuen Antrag gestellt habe.
4. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Klageverfahrens W 4 K 19.50740) und die beigezogene Behördenakte im vorliegenden Verfahren sowie in den beiden vorangegangenen Verfahren (Az. … und …*) Bezug genommen.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 19. September 2019 ist bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung in Ziffer 3 rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, so dass das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache noch im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, überwiegt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe des streitgegenständlichen Bescheides verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Das Vorbringen in der Antragsbegründung führt zu keiner anderen Beurteilung.
1. Die Schweiz ist für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß den Vorschriften der Dublin III-VO zuständig (§§ 34a, 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG i.V.m. der Dublin III-VO). Die Zuständigkeit der Schweiz ergibt sich vorliegend aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO. Danach ist die Schweiz verpflichtet, den Antragsteller als Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin III-VO wieder aufzunehmen. Aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz vom 26. Oktober 2004 sind die Regelungen der Dublin III-Verordnung auch bei Asylbewerbern anzuwenden, die zuvor in der Schweiz internationalen Schutz beantragt haben.
Die Zuständigkeit ist vorliegend entgegen dem Vorbringen des Antragstellers auch nicht auf die Antragsgegnerin übergegangen, da das Wiederaufnahmegesuch noch rechtzeitig gem. Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO an die schweizerischen Behörden gerichtet wurde. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist in einer Situation wie im vorliegenden Fall, in der ein Drittstaatsangehöriger ohne Aufenthaltstitel in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zurückgekehrt ist, der ihn zuvor in einen anderen Mitgliedstaat überstellt hat, das Wiederaufnahmegesuch innerhalb der in Art. 24 Abs. 2 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen an den anderen Mitgliedstaat zu richten. Diese Fristen beginnen nicht zu laufen, bevor der ersuchende Mitgliedstaat von der Rückkehr der betreffenden Person in sein Hoheitsgebiet Kenntnis erlangt hat (vgl. EuGH, U.v. 25.1.2018 – C-360/16 – juris Rn. 70).
Das Gericht hält vorliegend Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO für einschlägig, da ein erneuter Asylantrag des Antragstellers erst am 9. September 2019 gestellt wurde und damit erst nach Stellung des Übernahmeersuchens des Bundesamts am 6. September 2019.
Den Behördenakten lässt sich zwar entnehmen, dass das Bundesamt jedenfalls ab 1. Juli 2019 Kenntnis von der Wiedereinreise des Antragstellers in das Bundesgebiet hatte (vgl. Blatt 188 der Behördenakte des vorangegangenen Asylverfahrens). Damit ist vorliegend aber die Frist von drei Monaten des Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO noch nicht abgelaufen gewesen. Denn selbst wenn man unterstellen würde, dass das Bundesamt Kenntnis gehabt hätte von der Rückkehr des Antragstellers ins Bundesgebiet unmittelbar nach dessen letzter Abschiebung in die Schweiz am 11. Juni 2019, so wäre das hier am 6. September 2019 erfolgte Rücknahmeersuchen danach noch rechtzeitig gewesen. Die zweimonatige Frist des Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO wäre hier ersichtlich noch nicht abgelaufen, da diese erst mit der erneuten Eurodac-Treffer-Abfrage des Bundesamts am 6. September 2019 zu laufen begonnen hätte. Stellt man also allein auf die Kenntnis des Bundesamts von der Wiedereinreise des Antragstellers ab, so blieben dem Bundesamt gem. Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO drei Monate, um ein Überstellungsgesuch an den anderen Mitgliedsstaat zu richten.
Eine Voranknüpfung an eine Eurodac-Treffermeldung aus einem vorangegangenen Asylverfahren, wie sie der Antragsteller hier anscheinend für geboten hält, ist dagegen weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck der Regelung des Art. 24 Dublin III-VO vereinbar. Denn eine erneute Eurodac-Treffer-Abfrage ist in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Asylbewerber illegal in den Mitgliedsstaat zurückkehrt, der zuvor seine Überstellung durchgeführt hatte, durchaus sinnvoll. Denn in der Zwischenzeit, also zwischen einer neuen und der alten Eurodac-Treffer-Abfrage, können Umstände eingetreten seien, die eine andere Zuständigkeitsbeurteilung rechtfertigen könnten. Eine erneute Eurodac-Treffer-Abfrage in einem nachfolgenden Dublin-Verfahren ist damit weder überflüssig noch sinnlos. Die vom Antragsteller vorgetragene Auslegung der Dublin III-VO stünde zudem auch der Rechtsprechung des EuGH entgegen, wonach die Fristen des Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO in einem Fall der illegalen Rückkehr eines Drittstaatsangehörigen in den Mitgliedsstaat, der zuvor seine Überstellung vorgenommen hat, erst zu laufen beginnen, sobald der ersuchende Mitgliedsstaat überhaupt Kenntnis von der Rückkehr des Drittstaatsangehörigen hat (EuGH, U. V. 25.1.2018 – C-360/16 – juris Rn. 70). Würde man der Ansicht des Antragstellers folgen, würde in einem Fall wie den vorliegenden die Frist des Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO quasi leerlaufen und obsolet.
Die Frist des Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO ist somit am 6. September 2019, dem Tag der Stellung des Übernahmeersuchens an die schweizerischen Behörden noch gewahrt gewesen, unabhängig davon, ob das Bundesamt bereits am 21. Juni 2019 – so das Vorbringen des Antragstellers – oder erst am 1. Juli 2019 Kenntnis von der Wiedereinreise des Antragstellers hatte.
Die schweizerischen Behörden haben rechtzeitig und positiv über das Gesuch um Wiederaufnahme entschieden (Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO) und sind damit verpflichtet den Antragsteller innerhalb der Frist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO wieder aufzunehmen.
2. Außergewöhnliche Umstände, die möglicherweise eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO begründen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere ist nach derzeitigem Erkenntnisstand und unter Berücksichtigung der hierzu einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 u.a. – NVwZ 2012, 417) nicht davon auszugehen, dass das Asylsystem der Schweiz an systemischen Mängeln leidet, aufgrund derer die dorthin rücküberstellten Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtscharta (GRCharta) ausgesetzt wären. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Mängel im Asylsystem der Schweiz, zumal der Antragsteller dahingehend nichts Substantielles vorgebracht hat.
Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber sowohl in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union als auch in der Schweiz den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 a.a.O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. VG München, U.v. 25.8.2016 – M 12 K 16.50117 – juris Rn. 32, unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris).
Das Gericht hat keinerlei Zweifel daran, dass in der Schweiz keine systemischen Mängel des Asylverfahrens vorhanden sind, die einen Vollzug des Dublin-Verfahrens im Fall des Antragstellers hindern könnten. Für die Annahme, die Schweiz erfülle nicht die EU-Kernanforderungen im Flüchtlingsrecht nach der Dublin-Verordnung, gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte. (so auch VG Düsseldorf, B.v. 21.1.2019 – 22 L 3215/18.A – juris; VG Gelsenkirchen, B.v. 4.1.2018 – 6a L 3589/17.A – juris, Rn. 12 ff. m.w.N.; VG Würzburg, U.v. 16.1.2018 – W 8 K 17.50655 – juris; VG München, B.v. 11.5.2018 – M 21 S 18.31077 – juris, und B.v. 12.7.2018 – M 18 S 18.51044 – juris; VG München, U.v. 25.5.2016 – M 17 K 14.30166 -, juris Rn. 35; vgl. auch VG Magdeburg, B.v. 24.2.2015 – 9 B 144/15 – juris Rn. 12; VG Gelsenkirchen, U.v. 23.2.2015 – 6a K 5945/14.A – juris Rn. 20 ff. m.w.N.). Dies hat der Antragsteller auch nicht substantiiert geltend gemacht.
Die Schweiz gilt außerdem als sicherer Drittstaat i.S.d. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a i.V.m. Anl. I AsylG. Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen sicheren Drittstaat ergeben sich nur ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle und konkrete Gefährdungstatbestände geltend machen kann, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg von Verfassungs- und Gesetzes wegen berücksichtigt werden können. Dies ist – bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat – etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgebenden Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalls, der inhaltlich den oben genannten systemischen Mängeln entspricht, sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – BVerfGE 94, 49). So ein Sonderfall liegt, wie dargestellt im Falle der Schweiz nicht vor (VG München, U.v. 25.5.2016 – M 17 K 14.30166 – juris Rn. 36). Der Antragsteller hat dazu auch nichts Substantiiertes vorgetragen.
3. Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ermessensfehlerhaft keinen Gebrauch von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO gemacht hat.
4. Schließlich sind auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die die Antragsgegnerin hier vorliegend selbst zu berücksichtigen hätte, nicht gegeben. Dies gilt selbst dann, wenn man trotz fehlender entsprechender Unterlagen eine schützenswerte Ehebeziehung zwischen dem Antragsteller und seiner Frau unterstellen würde.
Denn weder Art. 6 GG (vgl. hierzu Uhle in BeckOK GG, Stand: 15.11.2018, Art. 6 Rn. 44 f. m.w.N. zur höchstrichterlichen Rechtsprechung) noch Art. 8 EMRK (vgl. nur Hofmann in BeckOK AuslR, Stand 1.2.2019, Art. 8 EMRK Rn. 27 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des EGMR) gewähren einen Anspruch, die ehelich Gemeinschaft gerade in Deutschland zu verwirklichen. Der Schutz von Ehe und Familie ist jedoch nicht nur bei der Schaffung asyl- und ausländerrechtlicher Regelungen zu berücksichtigen, sondern auch bei deren behördlicher und gerichtlicher Anwendung. Dies gilt insbesondere bei der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen sowie bei einer ggf. erforderlichen Ermessensausübung, so dass im Einzelfall zwischen den öffentlichen Interessen und dem besonderen Schutz von Ehe und Familie abzuwägen ist (vgl. nur BVerwGE 42, 133/134; 129, 367/373 ff. = NVwZ 2008, S. 326).
Die unter Berücksichtigung dieser Vorgaben durchzuführende Abwägung führt vorliegend nicht zu einem entsprechenden inlandsbezogenen Abschiebungshindernis. Weder der Antragsteller noch seine Ehefrau verfügen über ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland oder haben je über ein solches verfügt. Die Asylklage der Ehefrau wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. April 2019 rechtskräftig abgewiesen (Az. W 4 K 18.32257), da sie bereits in Italien internationalen Schutz zuerkannt bekommen hat. Unter Berücksichtigung dessen steht auch Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK einer Rücküberstellung des Antragstellers in die Schweiz nicht entgegen.
5. Im Ergebnis hat der Antragsteller keinen Anspruch, dass die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung vorläufig ausgesetzt wird. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage war daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.