Europarecht

Erfolgloses Eilverfahren gegen eine Abschiebungsanordnung nach Spanien

Aktenzeichen  W 2 S 19.50022

Datum:
11.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 4020
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 2 S. 1, § 34a Abs. 1 S. 1
Dublin III-VO Art. 13 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

1. Die Überstellung eines Asylsuchenden an einen anderen Mitgliedsstaat ist dann zu unterlassen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedsstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der rücküberstellten Asylsuchenden im Sinne der GK-Charta zur Folge hätten. (Rn. 16 – 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter ist als in dem ausweisenden Vertragsstaat reicht nicht aus, um die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von der EMRK verboten wird, zu überschreiten. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Anordnung ihrer Abschiebung nach Spanien.
Die Antragstellerin, eine nach eigenen Angaben am … … 1990 in Abidjan/Elfenbeinküste geborene Staatsangehörige der Elfenbeinküste islamischer Religionszugehörigkeit, reiste am 16. Oktober 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerte ein Asylgesuch, das dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 17. Oktober 2018 zugeleitet wurde. Am 22. Oktober 2018 stellte sie einen förmlichen Asylantrag.
Bei Anhörungen durch das Bundesamt am 22. Oktober 2018 und 25. Oktober 2018 gab die Antragstellerin an, im Juni 2018 die Elfenbeinküste verlassen zu haben. Über Marokko, Spanien, Frankreich und Belgien sei sie nach Deutschland gereist. In Spanien habe sie sich etwa eine Woche aufgehalten. Dort seien ihr Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie sei in einer Wohnung gewesen und habe Essen und Klamotten bekommen. Sie habe immer im Kopf gehabt, wenn sie nach Europa kommen sollte, dann nach Deutschland. Ihr Cousin habe ihr sehr viel über Deutschland erzählt. Sie sei schwanger, wisse aber nicht wie lange. In Deutschland habe sie nur ein paar Bekannte.
Eine Eurodac-Suche vom 17. Oktober 2018 ergab, dass der Antragstellerin am 20. September 2018 in Spanien Fingerabdrücke abgenommen worden waren. Das im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens am 26. Oktober 2018 an Spanien gerichtete Aufnahmegesuch blieb unbeantwortet.
Mit Bescheid vom 27. Dezember 2018, zugestellt 3. Januar 2019, am lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Spanien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).
Der Asylantrag sei gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Asylgesetzes (AsylG) i.d.F. d. Bek. v. 2. September 2008 (BGBl I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 1 d. Ges. vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2250), unzulässig. Spanien sei aufgrund der illegalen Einreise der Antragstellerin über die spanische Außengrenze vor weniger als zwölf Monaten gem. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), für die Behandlung des Asylantrags zuständig. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Am 9. Januar 2019 erhob die Antragstellerin zur Niederschrift des Urkundsbeamten beim Verwaltungsgericht Würzburg Klage gegen den Bescheid vom 27. Dezember 2018 und beantragte zugleich im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung des Bescheides vom 27. Dezember 2018 anzuordnen.
Zur Begründung trug die Antragstellerin vor, sie sei schwanger und der voraussichtliche Entbindungstermin sei der 30. Juni 2019. Der Vater des Kindes lebe und arbeite in Bremen. Demnächst habe sie mit diesem einen Termin beim Jugendamt Bremen, bei dem es um die Vaterschaftsanerkennung und das Sorgerecht gehe. Sie könne nicht nach Spanien zurück, weil sie mit ihm als Familie in Deutschland zusammenleben wolle.
Die Antragsgegnerin äußerte sich bislang nicht zu dem Antrag.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren der Hauptsache (W 2 K 19.50021) sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakte des Bundesamtes, welche dem Gericht in elektronischer Form vorliegt, Bezug genommen.
II.
Gegenstand des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des in der Hauptsache angefochtenen Bescheides.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung ist zulässig (§ 34a Abs. 2 AsylG), insbesondere fristgerecht (§ 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 74 Abs. 1, § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG).
Er ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 27. Dezember 2018 erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, so dass das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse der Antragstellerin, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache noch im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, überwiegt.
Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Soll ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt gem. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Das Bundesamt hat den Asylantrag der Antragsteller zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG als unzulässig abgelehnt, weil ein anderer Staat – hier Spanien – aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Spanien ist aufgrund der durch Eurodac-Treffer vom 17. Oktober 2018 nachgewiesenen illegalen Grenzüberschreitung gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags der Antragstellerin zuständig. Spanien hat auf das fristgemäße Aufnahmegesuch nicht reagiert, was gem. Art. 25 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Dublin III-VO zur Zuständigkeit Spaniens für die Bearbeitung des Asylantrags führt. Damit ist Spanien gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO verpflichtet, die Antragstellerin innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs wieder aufzunehmen. Diese Frist, nach deren Ablauf die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO), ist noch nicht abgelaufen.
Es liegt auch kein Übergang der Zuständigkeit auf die Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO vor. Die Überstellung an Spanien ist nicht rechtlich unmöglich im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO. Diese Vorschrift entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (z.B. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C 411/10 u.a. – juris). Danach ist die Überstellung eines Asylsuchenden an einen anderen Mitgliedsstaat nur dann zu unterlassen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende im zuständigen Mitgliedsstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der rücküberstellten Asylsuchenden im Sinne von Art. 4 GK-Charta zur Folge hätten.
Das Gericht geht – auch unter Berücksichtigung der bei der Antragstellerin nachgewiesenen Schwangerschaft – nach den vorliegenden Erkenntnissen davon aus, dass in Spanien keine generellen systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen mit der Folge gegeben sind, dass Asylbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden. Dies gilt auch im Hinblick auf die hier relevante Gruppe der Dublin-Rückkehrer (vgl. zuletzt etwa VG Würzburg, B.v. 3.5.2018 – W 8 S 18.50200; G.v. 22.2.2018 – W 2 K 18.50017; B.v. 4.10.2017 – W 3 S 17.50558 sowie VG München, B.v. 22.2.2018 – M 2 S 18.50431 – juris; VG Köln, B.v. 19.12.2017 – 14 L 3557/17.A – juris; VG Cottbus, B.v. 27.9.2017 – 5 L 570/17.A – juris; jeweils m.w.N.). Die Antragstellerin hat diesbezüglich auch nichts vorgetragen.
Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides (§ 77 Abs. 2 AsylG) und führt ergänzend aus: Zwar stellt nach Angabe der Europäischen Kommission unter Berufungen auf die nationalen Behörden in Spanien die Mehrheit der überstellten Dublin-Rückkehrer in Spanien keinen (weiteren) Asylantrag, sondern verlässt das Land (vgl. Evaluation of the Implementation of the Dublin III Regulation, März 2016, S. 61). Jedoch bestätigte das spanische Innenministerium auf Anfrage der österreichischen Botschaft in Madrid, dass Dublin-Rückkehrer ein eventuelles Asylverfahren in Spanien fortsetzen bzw. einen neuen Asylantrag stellen können (vgl. Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Spanien, Stand: 14.9.2016, S. 5). Das Asylverfahren wie es übereinstimmend im Human Rights Report 2016 des US State Department oder dem Country Report von AIDA geschildert wird, deutet in Bezug auf Dublin-Rückkehrer nicht auf Mängel im Asylverfahren hin. Auch seitens der EU Kommission wurde der Umgang Spaniens mit Dublin-Rückkehrern nicht beanstandet (vgl a.a.O.). Es wird lediglich festgestellt, dass Spanien zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch keine Daten für das Jahr 2014 zur Erstellung der Dublin-Statistik geliefert habe (vgl. a.a.O., S. 39). Soweit Kollektivabschiebungen an den Grenzübergängen von Ceuta und Melilla nach Marokko beispielsweise von Amnesty International beanstandet werden (Länderbericht 2017, S. 5 und 6) oder AIDA auf die Schwierigkeit der Antragstellung bei einem illegalen Grenzübertritt hinweist (Country Report Spain 2016, Update Feb. 2017, S. 16) betrifft dies die Antragstellerin als Dublin-Rückkehrerin nicht. Im Einklang mit der Auskunft des spanischen Innenministeriums an die österreichische Botschaft in Madrid (s.o.) führt die Europäische Kommission Spanien bei den Ländern auf, bei denen es im Überstellungsfall keine Ausnahme von der Durchführung einer persönlichen Anhörung gibt (European Commission, a.a.O., S. 13).
Auch im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer kann das Gericht anhand der vorliegenden Erkenntnismittel keine systemischen Mängel feststellen. Zwar sieht Amnesty International das Aufnahmesystem für Asylsuchende nach wie vor als unzureichend an (Länderreport 2017, S. 5): Es gäbe zu wenig Plätze in den offiziellen Aufnahmezentren und nur unzureichend Unterstützung für jene, die außerhalb offizieller Zentren untergebracht seien. Asylbewerber hätten nicht überall im Land den gleichen Zugang zu den ihnen zustehenden Unterstützungsleistungen. AIDA hingegen stellt die Ausweitung der Aufnahmekapazitäten, die finanzielle Aufstockung und die Erweiterung der Einbeziehung von Nicht-Regierungs-Organisationen seit 2015 in den Vordergrund (a.a.O., S. 40). Für Dublin-Rückkehrer ist der Zugang zu Versorgung, wie sie auch anderen Asylbewerbern offen steht, garantiert (österreich. Bundesamt, a.a.O.). Die Erkenntnismittel berichten übereinstimmend, dass Asylbewerber, die über keine finanziellen Mittel verfügen, das Recht auf Unterbringung und Versorgung zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse haben und diese Versorgung in den Unterbringungseinrichtungen auch tatsächlich gewährleistet ist (statt vieler: AIDA, a.a.O., S. 39).
In Bezug auf Dublin-Rückkehrer verweist AIDA unter Berücksichtigung der gesamteuropäischen Rechtsprechung lediglich auf vier Urteile eines belgischen Gerichtes aus dem Jahr 2016, mit denen Überstellungen nach Spanien unter Bezugnahme auf nicht adäquate Unterbringung für rechtswidrig erachtet wurden (a.a.O., S. 25). Unter intensiver Auseinandersetzung mit den vorliegenden – teils aktuelleren Erkenntnismitteln – teilt das erkennende Gericht solche – lediglich völlig vereinzelt geäußerten – Bedenken jedoch nicht. Zwar liegt das Versorgungsniveau deutlich unter dem in der Bundesrepublik Deutschland gewährleisteten Aufnahmebedingungen, jedoch reicht die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat nicht aus, um die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten (vgl. EGMR, U.v.2.4.2013 – 27725/10 – juris). Die Antragstellerin muss sich deshalb auf den in Spanien für alle dortigen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem Niveau in Deutschland nicht entspricht.
Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die die Antragsgegnerin bei einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG selbst zu berücksichtigten hat, sind nicht erkennbar.
Eine Reise- oder Transportunfähigkeit wurde von der Antragstellerin nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch im Lichte von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK begründen weder die Schwangerschaft als solche, noch der von der Antragstellerin geäußerte Wunsch, mit dem behaupteten Kindsvater zusammenleben zu wollen, ein rechtliches Abschiebungshindernis. Es wurden weder eine Vaterschaftsanerkennung noch Identifikationspapiere für den behaupteten Vater vorgelegt. Im Übrigen kann schon aufgrund der bestehenden räumlichen Trennung – bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes alleine möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage – nicht von einer gelebten Beistands- und Umgangsgemeinschaft ausgegangen werden. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass es sich bei der Schwangerschaft der Antragstellerin um eine sog. „Risikoschwangerschaft“ handelt und sie – auch vorgeburtlich – auf die dauerhafte Unterstützung und Anwesenheit des Kindsvaters angewiesen wäre.
Jedenfalls nach summarischer Prüfung der derzeit vorliegenden Sach- und Rechtslage erscheint eine (temporäre) Trennung der werdenden Mutter und des Kindsvaters nicht als Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK.
Es dürfte der Antragstellerin, dem Kindsvater und dem ungeborenen Kind mithin zumutbar sein, die aufenthaltsrechtlich notwendigen Schritte zur Erwirkung eines entsprechenden Aufenthaltsrechtes von Spanien aus zu betreiben.
Ob das in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids auf sechs Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot einer entsprechend geordneten Familienzusammenführung entgegenstehen könnte, ist nicht Gegenstand des allein auf die Abschiebungsanordnung gerichteten Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

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