Aktenzeichen M 8 S 16.50308
AsylG AsylG § 31 Abs. 1 S. 4, § 34a Abs. 2 S. 1
Leitsatz
Asylbewerber laufen in Italien nicht Gefahr, aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (ebenso BayVGH BeckRS 2014, 52068, OVG NRW BeckRS 2016, 47662, NdsOVG BeckRS 2015, 47840). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger. Er wurde am 5. November 2015 im Bundesgebiet angetroffen, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland zu sein.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Antragstellers ergab einen entsprechenden Eurodac-Treffer für Italien (Nr. IT1…). Italien hat das Gesuch um Wiederaufnahme des Antragstellers, das die Antragsgegnerin durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 5. Januar 2016 gestellt hatte, bislang nicht beantwortet.
Mit streitbefangenem Bescheid vom 27. April 2016, über dessen Zustellung sich kein Nachweis bei den Akten befindet, der dem Antragsteller aber nach Aktenlage spätestens am 6. Mai 2016 zugegangen ist, ordnete das Bundesamt die Abschiebung nach Italien an (Nr. 1 des Bescheides) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Republik Italien sei für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht nach der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien beruhe auf § 34a Abs. 1 AsylG, die Befristung des Eireise- und Aufenthaltsverbots auf § 11 Abs. 2 AufenthG.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 6. Mai 2016, bei Gericht eingegangen am 17. Mai 2016, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben, die dort unter dem Aktenzeichen M 8 K 16.50309 geführt wird und über die noch nicht entschieden ist.
Gleichzeitig beantragt er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 27. April 2016 anzuordnen.
Zur Begründung führt der Antragsteller mit Schreiben vom 31. Mai 2016 im Wesentlichen aus, er wohne seit Dezember 2015 in der Traglufthalle in … und besuche seitdem einen Alphabetisierungskurs und mittlerweile auch einen Integrationskurs. Er sei während seines Aufenthalts in Italien (1 Jahr 8 Monate) gezwungen gewesen, buchstäblich auf der Straße zu schlafen, da die Unterkunft überfüllt gewesen sei. Man habe ihm einen Schlafsack überreicht, in dem er fast zwei Jahre draußen auf dem Boden die Nächte verbracht habe. Dies sei menschenunwürdig. Er habe sich mittlerweile sehr gut in Deutschland eingelebt, habe viele Freunde und Bekannte und besuche regelmäßig die angebotenen Kurse. Auch wolle er unbedingt weiterhin die Schule in … besuchen, um in Zukunft nach Möglichkeit eine Ausbildung oder Ähnliches zu absolvieren.
Die Antragsgegnerin legte mit Schreiben vom 18. Mai 2016 die Verfahrensakte vor, stellt aber keinen Sachantrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten dieses und des Hauptsacheverfahrens M 8 K 16.50309 sowie die vorgelegte Behördenakte des Bundesamts Bezug genommen.
II.
Der nach § 34a Abs. 2 und § 75 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, über den nach § 77 Abs. 4 Satz 1 AsylG vom Einzelrichter entschieden wird, ist bereits unzulässig (1.). Zudem bleibt er auch in der Sache ohne Erfolg (2.). Weitere Ermittlungen sind nicht geboten (3.).
1. Der Antrag wahrt nicht die Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG. Danach sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Zwar befindet sich über die Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids vom 27. April 2016, der eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO enthält, kein Nachweis bei den Akten, obwohl dies notwendig gewesen wäre, um der gesetzlichen Vorgaben des § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG zu genügen. Gleichwohl aber steht ausweislich des Klage- und Antragsschriftsatzes vom 6. Mai 2016, in der der angefochtene Bescheid ausdrücklich mit Datum (dort fälschlich bezeichnet mit „29.4.2016“, dem Datum des Übersendungsschreibens des Bundesamts an den Antragsteller) und Aktenzeichen benannt wird, fest, dass der streitgegenständliche Bescheid dem Antragsteller spätestens an diesem Tag tatsächlich zugegangen ist. Damit gilt der Bescheid nach § 8 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) als am 6. Mai 2016 zugestellt. Nach dieser Vorschrift gilt ein Schriftstück, das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften (hier: § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG) zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten – hier dem Antragsteller – tatsächlich zugegangen ist. Der am 17. Mai 2016 bei Gericht eingegangene Schriftsatz vermag daher die Wochenfrist nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG, die bereits mit dem 13. Mai 2016 abgelaufen ist, nicht zu wahren. Gründe für eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO sind schließlich weder vorgetragen noch ersichtlich.
2. Zudem erweist sich der Antrag auch als unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Bei dieser Entscheidung sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts einerseits und das private Aussetzungsinteresse, also das Interesse des Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen.
Da sich der streitbefangene Bescheid des Bundesamts nach summarische Prüfung als rechtmäßig erweist, führt die vorzunehmende Interessenabwägung zu einem Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses. An der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt zutreffend auf § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG gestützten Abschiebungsanordnung bestehen bei summarischer Prüfung auch mit Blick auf den Vortrag des Antragstellers im vorliegenden Verfahren sowie im Hauptsacheverfahren M 8 K 16.50309 keine Zweifel.
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an (vgl. § 27a AsylG a. F., nunmehr seit 6.8.2016: § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. d. F. des Integrationsgesetzes vom 31.7.2016, BGBl. I, S. 1939), sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt dies auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staats gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamts zurückgenommen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Italien hat das auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Dublin III-VO gestützten Ersuchen der Antragsgegnerin vom 5. Januar 2016, den Antragsteller wieder aufzunehmen, bislang nicht beantwortet. Sonach ist gemäß Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-VO seit 19. Januar 2016 davon auszugehen, dass von italienischer Seite dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen.
Besondere Umstände, die die ausnahmewiese Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 der Dublin III-VO begründen oder nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO rechtfertigen bzw. bedingen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere kann der Antragsteller seiner Überstellung nach Italien nicht mit dem Einwand entgegentreten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der Grundrechtecharta (GRCh) mit sich bringen, so dass eine Überstellung nach Italien unmöglich wäre (Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 3 der Dublin III-VO).
Nach dem Konzept der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 –
2 BvR 1938/93 ua – juris) und dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 – C-411/10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht. Diese Vermutung ist jedoch nicht unwiderleglich. Den nationalen Gerichten obliegt im Einzelfall die Prüfung, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesem Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber implizieren (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 86). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufgrund größerer Funktionsstörungen in dem zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris Rn. 5 f. m. w. N.). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten – nicht rein quantitativen – Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss diesen ein größeres Gewicht als den dagegensprechenden Tatsachen zukommen, d. h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH BW, U. v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 – juris).
Dies zugrunde gelegt, ist in Bezug auf Italien nach dem aktuellen Stand der Erkenntnisse nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller bei einer Überstellung dorthin eine menschenunwürdige Behandlung im vorgenannten Sinne droht. Es ist nicht hinreichend ersichtlich, dass in Italien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen. Das Gericht schließt sich insoweit der Bewertung des umfangreichen aktuellen Erkenntnismaterials durch verschiedene Obergerichte und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an (vgl. z. B. OVG NRW, U. v. 22.9.2016 – 13 A 2448/15.A – juris Rn. 72 ff.). Es mag zwar immer wieder vorkommen, dass Asylsuchende während der Bearbeitung ihres Asylantrags in Italien auf sich alleine gestellt und zum Teil auch obdachlos sind. Dies und auch die zum Teil lange Dauer der Asylverfahren sind darauf zurückzuführen, dass das italienische Asylsystem aufgrund der momentan hohen Asylbewerberzahlen stark ausgelastet und an der Kapazitätsgrenze ist. Die im Bereich der Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber weiterhin feststellbaren Mängel und Defizite sind aber weder für sich genommen noch insgesamt als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorläge, welches für einen „Dublin-Rückkehrer“ nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK mit dem dafür notwendigen Schweregrad impliziert (vgl. OVG NRW, U. v. 22.9.2016 a. a. O.). Es ist im Grundsatz davon auszugehen, dass Italien über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, völker- und unionsrechtskonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, das trotz einzelner Mängel nicht nur abstrakt, sondern gerade auch unter Würdigung der vor Ort tatsächlich anzutreffenden Rahmenbedingungen prinzipiell funktionsfähig ist und dabei insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss. In Italien bestehen ausdifferenzierte Strukturen zur Aufnahme von Asylbewerbern, auch speziell für „Dublin-Rückkehrer“. Diese befinden sich in staatlicher, in kommunaler, kirchlicher oder privater Trägerschaft und werden zum Teil zentral koordiniert (vgl. VG Ansbach, U. v. 11.12.2015 – AN 14 K 15.50316 – juris Rn. 24 m. w. N.). Das italienische Recht gewährt den Asylsuchenden zudem ab dem Zeitpunkt des Asylantrags Zugang zu diesen Unterbringungsmöglichkeiten. In der Praxis wird zwar der Zugang zu den Aufnahmezentren häufig erst von der formellen Registrierung des Asylantrags abhängig gemacht, so dass hierdurch eine Zeitspanne ohne Unterbringung entstehen kann. Die Behörden sind jedoch darum bemüht, diese zu verringern (vgl. VG Ansbach, U. v. 11.12.2015 a. a. O.). Auch „Dublin-Rückkehrer“ haben bei ihrer Ankunft in Italien nach Kapazität sofort Zugang zu bestimmten Unterkünften; es ist auch gewährleistet, dass sie nach ihrer Rückkehr ihr ursprüngliches Asylverfahren weiterbetreiben bzw. einen Asylantrag stellen können, wenn sie das noch nicht getan haben.
Auch die Lage der Personen, die in Italien einen internationalen Schutzstatus zuerkannt bekommen haben, begründet noch keine systemischen Mängel. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass Italien kein mit dem in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Sozialleistungssystem vergleichbares landesweites Recht auf Fürsorgeleistungen kennt, sondern vielmehr nur im originären Kompetenzbereich der Regionen und Kommunen ein sehr unterschiedliches und in weiten Teilen von der jeweiligen Finanzkraft abhängiges Leistungsniveau besteht (VGH BW, U. v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 – juris).
Ein systemischer Mangel der Aufnahmebedingungen kann auch für die Personengruppe der „Dublin-Rückkehrer“, der der Antragsteller angehört, nach alledem nicht angenommen werden (vgl. z. B. VG München, U. v.10.5.2016 – M 12 K 15.50474 – juris Rn. 43).
3. Nach alledem waren weitere Ermittlungen zum Inhalt der Verfahrensakten des Bundesamts, die teilweise nicht in deutscher Sprache vorliegen, nicht veranlasst.
§ 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG bestimmt, dass der Betroffene die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes anzugeben hat. Hierüber und über die Folgen der Nichtbeachtung wurde der Antragsteller im streitbefangenen Bescheid ausdrücklich belehrt (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 3 AsylG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Sonach ist der gerichtlichen Überprüfung, namentlich im Rahmen der hier im Beschlusswege zu treffenden Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, inhaltlich maßgeblich der Vortrag in den Schriftsätzen des Antragstellers vom 6. Mai und 31. Mai 2016 zugrunde zu legen. Wie vorstehend ausgeführt, ergibt sich daraus kein Grund für die vom Antragsteller begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, da sich diese voraussichtlich – wie auch schon der vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO – bereits als unzulässig, zudem aber auch als unbegründet erweist. Weitere Ermittlungen in der Sache, insbesondere das (weitere) Zuwarten auf die beim Bundesamt mit Schreiben vom 22. September 2015 zunächst im vorbereitenden Verfahren (§ 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 VwGO) angeforderte Übersetzung der beiden (offenbar in Tigrinya) abgefassten und ausgefüllten Fragebögen aus den Behördenakten, würden vor diesem Hintergrund nach der freien Überzeugung des erkennenden Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht unerheblich verzögern (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO); sie sind mithin nach seiner Auffassung nicht geboten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der hier zu fällenden Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 2 Satz 1 Hs.2 und Satz 2 AsylG) ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, dass sich hieraus (weitere) entscheidungserhebliche Erkenntnisse für das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ergeben könnten. Der Antragsteller hat weder im Klageverfahren noch im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über den Vortrag im Schriftsatz vom 31. Mai 2016 hinaus weitere konkrete Tatsachen angegeben oder Beweismittel bezeichnet, die er für die Entscheidung für erheblich erachtet. Die bloße Bezugnahme auf den bisherigen Vortrag im Verwaltungsverfahren (vgl. Schriftsatz vom 6. Mai 2016) reicht dazu mit Blick auf das fristgebundene Klagebegründungserfordernis nach § 74 Abs. 2 AsylG nicht aus. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragsteller zu einem fristgerechten Vortrag nicht in der Lage gewesen wäre (vgl. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).