Europarecht

Feststellung der Inlandsungültigkeit einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis

Aktenzeichen  M 26 S 18.382

Datum:
6.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 4327
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV § 7 Abs. 2
RL 2006/126/EG Art. 2 Abs. 1, Art. 7, Art. 12

 

Leitsatz

In Mitgliedstaaten, in denen eine Meldepflicht besteht, darf vermutet werden, dass die in einer Auskunft des Ausstellermitgliedstaates wiedergegebene melderechtliche Situation der tatsächlichen Situation entspricht. Ergibt sich hieraus keine hinreichende Wohnsitzdauer, geht dies zu Lasten des Inhabers der ausländischen Fahrerlaubnis, zumal, wenn durchgängig eine inländische Meldeanschrift bestand und keine Angaben zu Grund und Dauer des behaupteten Auslandsaufenthalts gemacht worden sind. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf Euro 5.000,- festgesetzt.

Gründe

I.
Der 19… geborene Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung der Inlandsungültigkeit seiner tschechischen EU-Fahrerlaubnis der Klassen A und B.
Der Antragsteller war seit dem Jahr 2000 Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis. Diese wurde ihm mit Urteil des Amtsgerichts Altötting vom 28. September 2007, rechtskräftig seit 6. Oktober 2007, wegen einer am … April 2007 begangenen fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr entzogen und eine Sperre für deren Wiedererteilung von neun Monaten angeordnet.
Am … August 2008 erwarb der Antragsteller in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B. In Feld 8 des am selben Tag ausgestellten Führerscheins ist als Wohnsitz „A…“ eingetragen.
Ausweislich einer vom Landratsamt erbetenen Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom … November 2017 ergibt sich aus dem zentralen Einwohnermelderegister der Tschechischen Republik und der Datei „über den ständigen / vorübergehenden Aufenthalt von Ausländern“ lediglich eine Wohnsitzanmeldung des Antragstellers im Zeitraum von … August 2008 bis … Dezember 2008 unter der Adresse „A… (Kreis B……)“.
Nachdem das Landratsamt den Antragsteller zum beabsichtigten Erlass eines feststellenden Bescheids über die Ungültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland angehört hatte, ließ der Antragsteller vortragen, er habe sich bereits dauerhaft seit Anfang des Jahres 2008 beruflich in der Tschechischen Republik aufgehalten und sei dort neben seinem Hauptwohnsitz in C… dauerhaft wohnhaft gewesen. Erinnerlich habe er bereits im Frühjahr 2008 bei den zuständigen Behörden seinen Zweitwohnsitz an der dort festgestellten Adresse schriftlich angemeldet. Warum die Auskunft der dortigen Behörden eine tatsächliche Anmeldung erst ab … August 2008 ergibt, entziehe sich der Kenntnis des Antragstellers.
Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 21. Dezember 2017, zugestellt am 23. Dezember 2017, stellte das Landratsamt fest, dass die mit tschechischem Führerschein Nr. …, ausgestellt am … August 2008 von B…, nachgewiesene Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtige (Nr. 1) und forderte den Antragsteller unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche zur Eintragung eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen (Nr. 2). Die Eintragung des Vermerks erfolgte am … Dezember 2017.
Hiergegen ließ der Antragsteller am … Januar 2018 Klage erheben, mit der er zuletzt beantragt hat,
den feststellenden Verwaltungsakt und die verfügte Vorlageverpflichtung des Führerscheins aufzuheben sowie festzustellen, dass der tschechische Führerschein den Antragsteller berechtigt, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen.
Zugleich begehrt er die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 21. Dezember 2017 wiederherzustellen.
Der Antragsteller habe sich bereits seit Anfang 2008 im Zusammenhang mit seiner dort begonnen Arbeit als A… für …anlagen in der Tschechischen Republik ständig aufgehalten und spätestens im Februar 2008 Wohnsitz unter der vorbenannten Adresse genommen, was er auch unverzüglich der dortigen Meldebehörde mitgeteilt habe. Die von der Fahrerlaubnisbehörde erhobenen Ermittlungen hierzu seien nach Aktenlage nicht ausreichend, um den angegriffenen Bescheid zu stützen, ebenso wenig die Spekulationen im Zusammenhang mit dem unstreitig bestehenden Inlandhauptwohnsitz. Die Wohnsitznahme in der Tschechischen Republik habe ausschließlich dem vorübergehenden Aufenthalt dort im Zusammenhang mit der A…tätigkeit gedient. die Firma, bei der der Antragsteller in der Tschechischen Republik damals gearbeitet habe, habe aber Konkurs angemeldet. Kontakt zu Personen, mit denen er damals zusammengearbeitet habe, bestehe nicht mehr.
Das Landratsamt beantragte unter Vorlage der Behördenakten, den Antrag abzulehnen.
Mit Beschluss der Kammer vom 12. Februar 2018 wurde die Verwaltungsstreitsache zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze (auch im Verfahren M 26 K 18.381), die beigezogenen Akten des Landratsamts und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. März 2018 Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
Bei summarischer Überprüfung wird die Klage des Antragstellers gegen Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 21. Dezember 2017 nach derzeitiger Sach- und Rechtslage erfolglos bleiben, da sich der Bescheid insoweit als rechtmäßig erweist und den antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Antragsteller war und ist nicht berechtigt, aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland zu Führen.
1. Rechtsgrundlage für die in Nummer 1 des Bescheids enthaltene Feststellung, dass die dem Antragsteller am … August 2008 in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, ist § 28 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 FeV. Gemäß § 28 Abs. 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach Absatz 4 Nr. 2 gilt die Berechtigung nach Absatz 1 allerdings nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland, d.h. in der Bundesrepublik Deutschland, hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.
Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Diese Bestimmung steht mit Art. 2 Abs. 1, Art. 7 und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl. EG Nr. L 403 S.18) in Einklang. Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Allerdings darf ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden, die im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie). Als ordentlicher Wohnsitz gilt gemäß Art. 12 der Richtlinie der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Fall eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnt. Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Diese Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn sich der Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Nach Art. 7 Abs. 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie achten die Mitgliedstaaten bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis sorgfältig darauf, dass eine Person die Anforderungen des Absatzes 1 – und somit auch die Wohnsitzvoraussetzung – erfüllt.
Die Prüfung, ob Informationen über den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 – Akyüz, C-467/10 – NJW 2012, 1341 Rn. 73 und 74). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 75).
a) Vorliegend weisen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat stammende Informationen auf die Nichterfüllung der Wohnsitzvoraussetzung bei der Erteilung der Fahrerlaubnis hin. Die Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit erfüllt das Kriterium einer aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Information, da aus dem Schreiben klar hervor geht, dass die dort enthaltenen Angaben aufgrund von Ermittlungen gewonnen wurden, die von tschechischen Polizeibeamten durchgeführt wurden. Weiter geht aus dem Schreiben hervor, dass die tschechischen Polizeibeamten die referierten Daten dem tschechischen Fahrerlaubnisregister, dem zentralen Einwohnermelderegister der Tschechischen Republik und der Datei „über den ständigen / vorübergehenden Aufenthalt von Ausländern“ entnommen haben. Wenn – wie vorliegend – die vom Gemeinsamen Zentrum an deutsche Stellen weitergegebenen Erkenntnisse ihrerseits auf Informationen beruhen, die von Behörden des Ausstellermitgliedstaates stammen, bestehen keine Zweifel an deren Verwertbarkeit (BVerwG vom 25.8.2011, Az. 3 C 9/11, Juris; VGH Baden-Württemberg vom 27.10.2009, Az. 10 S 2024/09, Juris). Auch der EuGH hat in seinem Urteil vom 1. März 2012 (Az. C-467/10, Rechtssache Akyüz) klargestellt, dass der Umstand, dass Informationen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vom Ausstellermitgliedstaat nicht direkt, sondern nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt werden, als solcher nicht geeignet ist, die Einstufung dieser Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührend auszuschließen, sofern sie von einer Behörde dieses Mitgliedstaats stammen (Rn. 71).
Aus der Auskunft des Gemeinsamen Zentrums ergibt sich, dass für den Antragsteller sowohl im zentralen Einwohnermelderegister der Tschechischen Republik als auch in der Datei „über den ständigen / vorübergehenden Aufenthalt von Ausländern“ ein melderechtlicher Wohnsitz lediglich für den Zeitraum von … August bis … Dezember 2008 registriert wurde. Da weitere Datensätze in keinem der Register vorhanden waren, stellt dies ein starkes Indiz dafür dar, dass der Antragsteller die zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes erforderliche Zeitdauer von mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr nicht erreicht hat. Denn in den Fällen, in denen in einem Mitgliedstaat eine Meldepflicht besteht – und hierzu gehört die Tschechische Republik – darf ungeachtet dessen, dass es nach der Legaldefinition des ordentlichen Wohnsitzes in Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG auf die in dieser Bestimmung genannten tatsächlichen Bedingungen ankommt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz vom 14.9.2009, Az. 10 B 10819/09.OVG), in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vermutet werden, dass die in einer Auskunft des Ausstellermitgliedstaates wiedergegebene melderechtliche Situation der tatsächlichen Situation entspricht (vgl. VG Mainz vom 10.2.2010, Az. 3 K 1216/09.MZ, Juris; VG Saarland vom 9.2.2011, Az. 10 L 16/11). Auch der Europäische Gerichtshof schließt es in seinem Beschluss vom 9. Juli 2009 (Az. C-445/08, Rn. 61) und im Urteil vom 1. März 2012 (a.a.O., Rn. 69) ausdrücklich nicht aus, dass die von den Einwohnermeldebehörden des Ausstellermitgliedstaats erlangten Informationen als unbestreitbare Informationen angesehen werden können. Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit dieser Auskunftslage bestehen für das Gericht nicht, zumal die Daten ausweislich der Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums sowohl im Melderegister als auch im Ausländerregister recherchiert wurden.
Auch der Umstand, dass der Antragsteller die Fahrerlaubnis bereits acht Tage nach Anmeldung eines Wohnsitzes in der Tschechischen Republik erworben hat (vgl. hierzu auch EuGH, U.v. 1.3.2012, a.a.O., Rn. 75), weist darauf hin, dass der Antragsteller tatsächlich nicht in der Tschechischen Republik gewohnt hat, sondern dort lediglich einen fiktiven Wohnsitz zum Erwerb der Fahrerlaubnis begründet hat. Zwar setzt die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zwangsläufig voraus, dass die 185-Tage-Frist bereits verstrichen ist (BayVGH, B.v. 19.3.2013 – 11 CS 13.407 – juris Rn. 41; B.v. 22.2.2010 – 11 CS 09.1934 – juris Rn. 29-36; offen gelassen von BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 3 C 18.12 – BVerwGE 146, 377 Rn. 23). Lässt sich eine Person an einem Ort, an dem sie über persönliche (sowie ggf. zusätzlich über berufliche) Bindungen verfügt, in einer Weise nieder, die es als gesichert erscheinen lässt, dass sie dort während des Kalenderjahres an 185 Tagen wohnen wird, spricht viel für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes ab dem Beginn des Aufenthalts. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Betreffende über keine weitere Wohnung verfügt oder wenn die Art und die Einrichtung dieser Wohnung bzw. die Art und Intensität der bestehenden persönlichen oder beruflichen Bindung eine Beendigung des Aufenthalts bereits vor dem Ablauf eines halben Jahres als praktisch ausgeschlossen erscheinen lassen. Ansonsten bildet jedoch der Umstand, dass der Betreffende erst kurz vor der Ausstellung des Führerscheins unter der angegebenen Adresse Wohnung im Ausstellungsmitgliedstaat genommen hat, ein sehr gewichtiges Indiz dafür, dass er sich nur zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet hat, ohne einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen (BayVGH, B.v. 22.5.2017 – 11 CE 17.718 – juris Rn. 17; B.v. 22.2.2010 a.a.O. Rn. 29).
b) Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2017 a.a.O. Rn. 16 m.w.N.). Der Antragsteller war unstreitig durchgehend, also auch während der Zeit seiner Anmeldung in der Tschechischen Republik, im Inland gemeldet. Die alleinige melderechtliche Information ohne Kenntnis der tatsächlichen Umstände des tschechischen Wohnsitzes ist bei gleichzeitig beibehaltenem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland ein ausreichender Hinweis darauf, dass sich der Antragsteller nur vorübergehend in der Tschechischen Republik aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, die Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins in Deutschland zu umgehen (so ausdrücklich NdsOVG, B.v. 29.3.2016 – 12 ME 32/16 – NJW 2016, 2132; B.v. 10.3.2016 – 12 ME 22/16 – ZfSch 2016, 356; OVG Rh-Pf, B.v. 15.1.2016 – 10 B 11099/15 – NJW 2016, 2052; vgl. auch BayVGH, B. v. 7.2.2017 – 11 CS 16.2562 – juris; B.v. 15.9.2015 – 11 ZB 15.1077 – KommunalPraxis BY 2015, 418; BayVGH, B.v. 20.2.2014 – 11 BV 13.1189 – juris).
c) Es obliegt daher vorliegend dem Antragsteller, die Angaben zu seinem behaupteten ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik weiter zu substantiieren und zu belegen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehen die beiden Fallgestaltungen, in denen eine ausländische EU-Fahrerlaubnis im Inland nicht anerkannt werden muss, nämlich diejenige, dass sich ein Verstoß gegen das sog. Wohnsitzerfordernis aus dem Führerschein selbst, oder diejenige, dass sich der Verstoß aus anderen, vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt, gleichberechtigt nebeneinander. Aufgrund der gravierenden Zweifel an der Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzung bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis, die sich aus vom Ausstellerstaat herrührenden Informationen ergeben, hätte es dem Antragsteller oblegen, die Angaben zu seinem Aufenthalt in der Tschechischen Republik weiter zu substantiieren; weitere Ermittlungen seitens der Fahrerlaubnisbehörde waren hingegen bei dieser Sachlage zunächst nicht veranlasst. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Fahrerlaubnisinhaber substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden, machen muss, wenn er trotz der das Gegenteil ausweisenden Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und der inländischen Umstände darauf beharrt, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2015 – 3 B 48.14 – juris Rn. 6; B.v. 22.10.2014 – 3 B 21.14 – DAR 2015, 30 Rn. 3; U.v. 30.5.2013 – 3 C 18.12 – BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 22.8.2016 – 11 CS 16.1230 – juris Rn. 20; B.v. 20.5.2015 – 11 CS 15.685 – juris Rn. 15). Insoweit besteht eine Mitwirkungspflicht des Führerscheininhabers bei der Aufklärung des Sachverhalts zum berechtigten Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat (BayVGH, B.v. 20.12.2012 – 11 ZB 12.2366 – juris Rn. 7).
Solche Angaben hat der Antragsteller jedoch weder im Verwaltungsverfahren trotz entsprechender Aufforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde, noch im gerichtlichen Verfahren gemacht. Zunächst gibt der antragsteller selbst an, dass er sich lediglich vorübergehend und zur Ausführung einer A…tätigkeit in der Tschechischen Republik aufgehalten und dort lediglich einen Zweitwohnsitz neben seinem Erstwohnsitz in Deutschland begründet hat. Allein dies begründet schon Zweifel, dass er tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt in die Tschechische Republik verlagert hat. Denn nach Artikel 12 der Richtlinie 2006/126/EG und § 7 Abs. 1 Sätze 3 und 4 FeV gilt als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, der Ort seiner persönlichen Bindungen, wenn er regelmäßig dorthin zurückkehrt oder wenn er sich in dem anderen Mitgliedstaat nur zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält.
Zum anderen hat der Antragsteller nur vage und daher nicht verifizierbare Angaben zu seiner Arbeit in der Tschechischen Republik, seinem Arbeitgeber, der Dauer seines Aufenthalts und seinen tatsächlichen Anwesenheitszeiten dort gemacht. Zum Ort seiner persönlichen Bindungen liegen keinerlei Angaben vor. Trotz entsprechender Hinweise sowohl im Verwaltungs- als auch im gerichtlichen Verfahren hat er bis zur Entscheidung des Gerichts keinerlei Unterlagen vorgelegt, die einen Aufenthalt in der Tschechischen Republikvor oder nach dem in der Auskunft des Gemeinsamen Zentrums angeführten Zeitraum belegen könnten. In Betracht kämen beispielsweise der Mietvertrag, Nachweise über die Mietzahlungen oder sonstige Unterlagen wie Steuererklärungen, Steuerbescheid, Arbeitsvertrag, Lohnzahlungen und Ähnliches. Dass der Antragsteller, der zumindest im Jahr 2008 seinen Lebensmittelpunkt in der Tschechischen Republik gehabt haben will, hierzu über keinerlei Nachweise oder Referenzen mehr verfügt und solche auch nicht mehr verfügbar machen kann, erscheint dem Gericht nicht plausibel und legt umso mehr die Vermutung nahe, dass ein ordentlicher Wohnsitz in der Tschechischen Republik nicht bestand.
2. Die Verpflichtung, den Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 2 FeV.
3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit den Empfehlungen in Nummern 1.5, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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