Europarecht

Frage der unmenschlichen Behandlung international Schutzberechtigter in Griechenland

Aktenzeichen  23 ZB 18.33356

Datum:
17.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 24779
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
EMRK Art. 3
GRC Art. 4
VwGO § 80 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

1. Für die Feststellung einer Verletzung des Art. 3 EMRK und des inhaltsgleichen Art. 4 GR-Charta kommt es auf alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch auf die persönlichen Umstände des Asylsuchenden an; auch die Frage, ob ein Abschiebungsverbot festzustellen ist, kann nicht allein aufgrund der Umstände im EU-Mitgliedstaat beurteilt werden, sondern immer nur in der Auswirkung dieser Umstände auf den konkret betroffenen Asylsuchenden. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Allein eine Verschlechterung der Lebensverhältnisse führt nicht zu einer Verletzung der Charta der Grundrechte oder der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 12 K 17.40576 2018-11-29 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor und ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 10.1.2018 – 10 ZB 17.30487 – juris Rn. 2 m.w.N.; B. v. 20.2.2019 – 13a ZB 17.31832 – juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 21.5.2019 – 23 ZB 19.31923 – Rn. 2).
Die Grundsatzfrage muss nach Maßgabe des Verwaltungsgerichtsurteils rechtlich aufgearbeitet sein. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf politische, soziale oder gesellschaftliche Gegebenheiten im Herkunftsland des Asylbewerbers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen (OVG NRW, B.v. 30.1.2020 – 11 A 2480/19.A – juris Rn. 13). Dabei muss sich der Rechtsmittelführer mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzen (vgl. BVerwG, B.v 05.11.2018 – 1 B 77.18 – juris Rn. 9; BVerwG, B.v. 20.09.2018 – 1 B 66.18 – juris Rn. 3, OVG Bremen, B.v. 2.8.2019 – 1 LA 174/19 – juris Rn. 8). Dies erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BayVGH, B.v. 04.04.2019 – 13a ZB 18.30490 – juris Rn. 6 m.w.N.; Nds. OVG, B. v. 10.07.2019 – 10 LA 35/19 – juris Rn. 24 m.w.N.).
Der Kläger erachtet im Zulassungsantrag folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG:
„ob in Griechenland anerkannten international Schutzberechtigten bei einer Rückkehr in dieses Land eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht.“
Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist vom Kläger im vorliegenden Verfahren nicht dargelegt worden.
a) Aus dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist bereits nicht ersichtlich, ob der Kläger sich allein gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wendet. Dafür spricht allerdings, dass der Kläger allein eine Verletzung von Art. 3 EMRK rügt.
Soweit sich der Antrag auf Zulassung der Berufung allein auf Art. 3 EMRK i.V.m. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bezieht, handelt es sich jedoch bei der in Hinblick auf § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG aufgeworfenen Frage nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung bereits nicht um eine verallgemeinerungsfähige Frage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung.
Denn die Frage, ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot besteht, kann nur unter Berücksichtigung der individuellen Person und bei Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden, in denen sich die Person nach einer Rückkehr befinden wird (vgl. zu § 60 Abs. 5 AufenthG: BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 11 a.E.; vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG: BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 38). Sie entzieht sich daher einer generellen, fallübergreifenden Klärung (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2019 – 8 ZB 19.31039 – Rn. 10).
Bezogen auf § 60 Abs. 5 AufenthG ist in der Rechtsprechung des EGMR geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohende Gefahr ein gewisses Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK zu begründen (EGMR, U.v. 13.12.2016 – 41738/10, Paposhvili/Belgien – NVwZ 2017, 1187 Rn. 173 ff.). Das erforderliche Mindestmaß kann erreicht sein, wenn die Rückkehrer ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können. Einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung ist das Erfordernis, dass ein gewisses Mindestmaß an Schwere erreicht sein muss, nicht zugänglich. Vielmehr bedarf es insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 11), so dass die Frage nach dem Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht grundsätzlich geklärt werden kann (stRspr, BayVGH, B.v. 7.2.2019 – 10 ZB 18.32689 – Rn. 4; B.v. 11.1.2019 – 10 ZB 19.30103 – Rn. 4; B.v. 5.12.2018 – 5 ZB 18.33041 – juris Rn. 19).
Nichts anderes gilt für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Auch die Frage, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG erfüllt sind und insbesondere eine Extremgefahr gegeben ist, ob der betreffende Ausländer also bei einer Rückführung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod ausgeliefert oder von erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit bedroht ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2017 – 15 ZB 17.31494 – juris Rn. 19; B.v. 9.8.2018 – 8 ZB 18.31801 – juris Rn. 8 f.; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 Rn. 38; U.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 13), hängt von einer Vielzahl von Faktoren und Einzelumständen ab, wie etwa der Erwerbsfähigkeit oder den familiären Bindungen und finanziellen Verhältnissen der Betroffenen. Sie kann daher nicht verallgemeinernd, sondern nur nach jeweiliger Würdigung der Verhältnisse im Einzelfall beurteilt werden (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013, a.a.O. Rn. 38; BayVGH, B.v. 28.3.2019 – 8 ZB 19.31039 – Rn. 12).
Die vom Kläger aufgeworfene Frage ist daher im vorliegenden Fall weder abstrakt klärungsfähig noch klärungsbedürftig (BayVGH, B.v. 9.1.2020 – 20 ZB 18.32705 – juris Rn. 5). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung des EGMR, des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass es für die Feststellung einer Verletzung des Art. 3 EMRK und des inhaltsgleichen Art. 4 GR-Charta auf alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch auf die persönlichen Umstände des Asylsuchenden, ankommt und auch die Frage, ob ein Abschiebungsverbot festzustellen ist, nicht allein aufgrund der Umstände im EU-Mitgliedstaat beurteilt werden kann, sondern immer nur in der Auswirkung dieser Umstände auf den konkret betroffenen Asylsuchenden (BayVGH, B.v. 9.1.2020 – 20 ZB 18.32705 – juris Rn. 5). Ob ein Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK vorliegt, hängt danach gerade in den Fällen, in denen in dem betroffenen Mitgliedstaat allgemein schlechte Lebensbedingungen herrschen, entscheidend auch von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. OVG NRW, B.v. 16.12.2019 – 11 A 228/15.A – juris Rn. 47).
b) Jedenfalls hat der Kläger ungeachtet der fehlenden Darlegung der allgemeinen, über den Einzelfall hinausgehenden Entscheidungserheblichkeit und Klärungsfähigkeit der von ihm aufgeworfenen Frage im vorliegenden Fall die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend substantiiert gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt (zu den Darlegungsanforderungen vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2018 – 8 ZB 17.31372 – juris Rn. 5; OVG NRW, B.v. 12.12.2016 – 4 A 2939/15.A – juris Rn. 4 f., jeweils m.w.N.).
Der Rechtsmittelführer hat eine eidesstattliche Versicherung vom 27. Januar 2020 vorgelegt, wonach er zurück nach Deutschland möchte, weil seine Lebensbedingungen in Griechenland äußerst schlecht seien, nicht nur was die Unterkunft angehe, sondern auch die Versorgung mit Nahrungsmitteln. Eine Arbeit, wie in Deutschland, wo er mehreren beruflichen Tätigkeiten nachgegangen sei und zu seinem Lebensunterhalt habe beitragen können, könne er in Griechenland nicht aufnehmen. Aus der Erklärung des Rechtsmittelführers ist jedoch ersichtlich, dass er über eine Unterkunft verfügt und seine Lebensbedingungen zwar schlechter als in Deutschland sind, er sich aber gleichwohl nicht in extremer materieller Not befindet, die es ihm nicht erlauben würde, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden. Er rügt dabei nicht, dass seine Unterkunft prekär sei, er über keine Lebensmittel verfüge oder er sich insgesamt in einer schlechthin unzumutbaren Situation hinsichtlich Obdach, Essen, Gesundheitsvorsorge, etc. befände. Allein eine Verschlechterung der Lebensverhältnisse führt jedenfalls nicht zu einer Verletzung der Charta der Grundrechte oder der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – Rs. C-297/17 u.a. – Ibrahim u.a. – juris Rn. 89-91).
Der Kläger hat daher bereits mit seinem eigenen Sachvortrag nicht dargelegt, dass die von ihm aufgeworfenen Frage, ob in Griechenland anerkannten international Schutzberechtigten bei einer Rückkehr in dieses Land eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht, in seinem konkreten Fall mit zumindest einer gewissen Wahrscheinlichkeit anders zu beurteilen ist, als in dem von ihm angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Vorbringen des Klägers legt vielmehr das Gegenteil nahe. Der Kläger hat noch nicht einmal geltend gemacht, dass er absehbar die Unterkunft zu verlieren droht. Er zeigt mit seinem Vorbringen gerade nicht auf, dass für ihn im hier konkret zu entscheidenden Fall entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit ein ernsthaftes Risiko besteht, in Griechenland in einer Weise behandelt zu werden, die mit seinen Grundrechten unvereinbar ist (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – juris Rn. 83). Die Überstellung eines Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat ist aber nur in Situationen ausgeschlossen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen wird (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 87). Hinzu kommen muss nach der obergerichtlichen Rechtsprechung jedoch immer, dass der konkrete Schutzsuchende auch individuell betroffen wäre. Es genügt nicht, dass lediglich abstrakt bestimmte strukturelle Schwachstellen festgestellt werden, wenn sich diese nicht auf den konkreten Antragsteller auswirken können (VGH Mannheim, U.v. 10.11.2014 – A 11 S 1778/14 – juris Rn. 39).
In der Rechtsprechung ist darüber hinaus bereits geklärt, wie die Merkmale der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung auszulegen sind (BayVGH, B.v. 9.1.2020 – 20 ZB 18.32705 – juris Rn. 5). Der Europäische Gerichtshof (EuGH, U.v. 19.3.2019 – Rs. C-297/17 u.a. – Ibrahim u.a. – juris) hat in diesem Kontext folgende Anforderungen formuliert: Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten hat im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht. Konkret verlangt dieser Grundsatz von jedem Mitgliedstaat, dass er – abgesehen von außergewöhnlichen Umständen – davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – Rs. C-297/17 u.a. – Ibrahim u.a. – juris Rn. 84 f.; BayVGH, B.v. 27.9.2019 – 13a AS 19.32891 – juris Rn. 20 ff.).
Folglich muss im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie, in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – Rs. C-297/17 u.a. – Ibrahim u.a. – juris Rn. 85).
Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. In diesem Kontext ist in Anbetracht des allgemeinen und absoluten Charakters des Verbots in Art. 4 GR-Charta, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist und ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet, festzustellen, dass es für die Anwendung von Art. 4 GR-Charta gleichgültig ist, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – Rs. C-297/17 u.a. – Ibrahim u.a. – juris Rn. 86 f.).
Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – Rs. C-297/17 u.a. – Ibrahim u.a. – juris Rn. 88).
Derartige Schwachstellen fallen jedoch nur dann unter Art. 4 GR-Charta, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 GR-Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – Rs. C-297/17 u.a. – Ibrahim u.a. – juris Rn. 89-91).
Der Umstand, dass international Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser konkrete Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not in oben genanntem Sinne befände.
Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung zu erfahren (vgl. zum Ganzen: EuGH, U.v. 19.3.2019 – Rs. C-297/17 u.a. – Ibrahim u.a. – juris Rn. 94 f.).
Die Schwelle für eine Erheblichkeit im Sinn von Art. 3 EMRK/ Art. 4 GR-Charta ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 93).
Unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens für das Gemeinsame Europäische Asylsystem hat, hindern auch Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 der Charta führen, die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben (EuGH, Urteil vom 19.3.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 – juris Rn. 92).
Auch der Umstand, dass bei Personen, denen in einem Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist, im Allgemeinen die Formen familiärer Solidarität fehlen, die Angehörige des zuständigen Mitgliedstaats in Anspruch nehmen, um den Mängeln des Sozialsystems dieses Mitgliedstaats zu begegnen, ist keine ausreichende Grundlage für die Feststellung, dass sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Fall ihrer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Situation extremer materieller Not befände (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 94).
Danach ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Art. 4 der Charta der Grundrechte bzw. Art. 3 EMRK dahin auszulegen, dass er einer Überstellung der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, grundsätzlich nicht entgegensteht, es sei denn, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, nachweisen kann, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die ihr eigen sind und im Fall ihrer Überstellung in den normalerweise für die Bearbeitung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat bedeuten würden, dass sie sich, nachdem ihr internationaler Schutz gewährt worden ist, aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die den vorstehenden Kriterien entspricht (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 95). Die erwähnten Schwachstellen fallen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jedoch nur dann unter Art. 4 GR-Charta, der Art. 3 der EMRK entspricht, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 91 m.w.N.).
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist daher bereits geklärt, dass eine im Sinne des Art. 3 EMRK/ Art. 4 GR-Charta erhebliche Funktionsstörung im Asylsystem nach Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat nur zu bejahen ist, wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der konkrete Schutzberechtigte in diesem Staat wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme, Hygienebedürfnisse und medizinische Grundversorgung) – im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats – nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann und der betreffende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Mangel- und Notsituation nicht mit (geeigneten) Maßnahmen reagiert, obwohl der Schutzberechtigte sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde nicht vereinbar ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U.v. 6.9.2019 – 4 LB 17/18 – juris Rn. 69 ff., mit Verweis auf EGMR, U.v. 21.01.2011 – 30696/09 – NVwZ 2011, 413, 416, Rn. 253 m. w. N., U.v. 4.11.2014 – 29217/12 – NVwZ 2015, 127, 130, Rn. 98; OVG Lüneburg, U.v. 29.01.2018 – 10 LB 82/17 – juris Rn. 32; OVG Saarlouis, U.v. 19.4.2018 – 2 A 737/17 – juris Rn. 19). Es müsste unabhängig von persönlichen Entscheidungen des Betroffenen eine extreme materielle Not eintreten, die es nicht erlaubt, die elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen (OVG Schleswig-Holstein, U.v. 6.9.2019 – 4 LB 17/18 – juris Rn. 69 – 71; VGH Mannheim, U.v. 29.7.2019 – A 4 S 749/19 – juris Rn. 40; dort formuliert als Anspruch auf „Bett, Brot, Seife“). Dabei verpflichtet Art. 3 EMRK die Konventionsstaaten nicht, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Unterkunft und eine finanzielle Unterstützung zu gewährleisten, damit sie einen gewissen Lebensstandard haben (OVG Schleswig-Holstein, U.v. 6.9.2019 – 4 LB 17/18 – juris Rn. 69 – 71; mit Verweis auf EGMR, Urteil vom 21.1.2011 – 30696/09 – EuGRZ 2011, 243, 245, Rn. 249). Erst recht lässt sich aus Art. 3 EMRK kein Anspruch auf Bevorzugung gegenüber der einheimischen Bevölkerung herleiten (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U.v. 6.9.2019 – 4 LB 17/18 – juris Rn. 71; mit Verweis auf EGMR, U.v. 13.12.2016 – 41738/10 – NVwZ 2017, 1187, Rn. 189). Schutzberechtigte müssen sich auf den für Staatsangehörige des schutzgewährenden Landes vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen (OVG Schleswig-Holstein, U.v. 6.9.2019 – 4 LB 17/18 – juris Rn. 71 mit Verweis auf Art. 26 Abs. 2 und 3, Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU).
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist außerdem bereits geklärt, dass jedenfalls bei alleinstehenden arbeitsfähigen Männern – wie dem Rechtsmittelführer – unter Berücksichtigung der offenbar vorliegenden Missstände in Griechenland sich nicht ergibt, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass anerkannt schutzberechtigte Personen in Griechenland mit einer EMRKwidrigen Behandlung rechnen müssen oder von systemischen Schwachstellen ausgegangen werden müsste, und schließlich auch die hohe Schwelle der Erheblichkeit für eine menschenunwürdige Behandlung im Sinn von Art. 3 ERMK/ Art. 4 GR-Charta nicht erreicht ist (vgl. zum Ganzen: OVG Schleswig-Holstein, U.v. 6.9.2019 – juris Rn. 160).
Gemessen daran legt der Rechtsmittelführer mit seinen Ausführungen nicht entsprechend § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dar, dass entgegen der verwaltungsgerichtlichen Ausführungen im angegriffenen Urteil zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (BayVGH, B.v. 4.4.2019 – 13a ZB 18.30490 – juris Rn. 6 m.w.N.). Vielmehr räumt der Kläger selbst ein, dass er über eine Unterkunft verfügt und rügt auch im Übrigen keine prekären Lebensverhältnisse (vgl. eidesstattliche Versicherung vom 27.1.2020). Insofern legt der Kläger bereits die Entscheidungserheblichkeit der von ihm aufgeworfenen Frage für den konkret zu entscheidenden Fall hier nicht dar. Er trägt lediglich vor, dass die Lebensbedingungen zwar äußerst schlecht seien und er deshalb zurück nach Deutschland möchte, weil er in Deutschland mehreren beruflichen Tätigkeiten habe nachgehen können und zu seinem Lebensunterhalt habe beitragen können. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und die eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 27. Januar 2020 legen damit jedoch nicht dar, dass der Kläger sich im konkreten Fall abweichend von den Feststellungen des angegriffenen Verwaltungsgerichtsurteils mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in einer Situation extremer materieller Not unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen befände, die es ihm als alleinstehenden und arbeitsfähigen Mann nicht erlaubte, die elementarsten Bedürfnisse, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, zu befriedigen (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 92 m.w.N.). Mit seiner eidesstattlichen Versicherung vom 27. Januar 2020 legt der Kläger lediglich dar, dass die Lebensumstände für ihn in Griechenland sowohl hinsichtlich Unterkunft, Versorgung mit Lebensmitteln und Arbeitsmöglichkeiten nicht so gut sind wie in Deutschland, dies genügt jedoch nicht, um zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür aufzuzeigen, dass die besondere Erheblichkeitsschwelle für eine Verletzung des Art. 3 EMRK / Art. 4 GRC im konkreten Fall gegeben ist. Allein eine Verschlechterung der Lebensverhältnisse führt jedenfalls nicht zu einer Verletzung der Charta der Grundrechte oder der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – Rs. C-297/17 u.a. – Ibrahim u.a. – juris Rn. 89-91).
c) Darüber hinaus legt der Kläger auch nicht substantiiert dar, dass anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland generell menschenunwürdige Bedingungen drohen würden.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind (BayVGH, B.v. 25.1.2019 – 13a ZB 19.30064 – juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 26.4.2018 – 4 A 869/16.A – juris Rn. 6). Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (BayVGH, B.v. 4.4.2019 – 13a ZB 18.30490 – juris Rn. 6 m.w.N.). Allein die Behauptung, das erstinstanzliche Gericht habe in seiner Entscheidung die Verletzung von Art. 3 EMRK zu Unrecht abgelehnt, zeigt keine grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachen- oder Rechtsfrage auf, sondern macht allenfalls – im Asylprozess nach § 78 Abs. 3 AsylG nicht zu den Zulassungsgründen zählende – ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (OVG Bremen, B.v. 2.8.2019 – 1 LA 174/19 – juris Rn. 20).
Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelführer zwar eine Reihe von Erkenntnismitteln vorgelegt, diese sind jedoch zum Großteil bereits veraltet und legen jedenfalls lediglich die – unbestritten – schwierigen Lebensverhältnisse in Griechenland dar. Soweit sich der Rechtsmittelführer im Antrag auf Zulassung der Berufung vom 28. Dezember 2018 auf den Report von AIDA vom 31. Dezember 2016, sowie auf den Deutschen Bundestag, 2016: „Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten Mitgliedstaaten“, auf eine Stellungnahme von Pro Asyl zu den Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 23. Juni 2017, das Länderinformationsblatt zu Griechenland vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 5. August 2016, den Report von Greek Council for refugees vom 8. Januar 2015, Ärzteblatt vom 21. Juli 2016, Griechenland Zeitung, 12. April 2016 „Kostenlose medizinische Versorgung für alle Bürger“, European Commission „Labour maket integration of asylum seekers an refugees“, Greece vom April 2016, beruft, sind diese Berichte bereits überholt. Sofern der Kläger in der Zulassungsbegründungsschrift auf einen Bericht des UNHCR aus Dezember 2014, Greece as a country of asylum, UNHCR Observation, UNHCR vom 20. Januar 2015 “Asylsystem in Griechenland“; UNHCR vom 30. Januar 2015 verweist, so hat der Senat diese Berichte nicht in die Betrachtung einbezogen, weil sie schon aufgrund ihres Alters nicht geeignet sind, die aktuelle Situation für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland widerzuspiegeln (OVG Schleswig-Holstein; U.v. 6.9.2019 – 4 LB 17/18 – juris Rn. 184).
Auch die aktuelleren Erkenntnismittel, die der Kläger anführt, sind nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen. Hierbei beruft sich der Kläger u.a. auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Dezember 2017 an das Verwaltungsgericht Leipzig sowie auf eine Auskunft vom 11. Oktober 2017 an das Verwaltungsgericht Berlin; BFA, Länderinformation zu Griechenland vom 5.8.2016; Human Right watch, Greece vom 18. Januar 2017; The Greek Ombudsman, Migration flows and refugee protection vom April 2017. Unabhängig davon, dass auch diese Auskünfte ebenfalls teilweise durch aktuellere Auskünfte überholt sind, vermögen sie jedenfalls nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen. Der Kläger führt insoweit an, dass die Lebensbedingungen, die Unterkunftssituation sowie die Gefahr der Obdachlosigkeit, die geringen sozialen Hilfeleistungen und Integrationsmaßnahmen durch den griechischen Staat und schließlich auch die Situation der Gesundheitsvorsorge in Griechenland zu unzumutbaren Zuständen für anerkannte Schutzberechtigte führten. Zwar hätten anerkannt Schutzberechtigte auf dem Papier die gleichen Rechte wie griechische Bürger, aber in der Realität seien sie wegen der fehlenden Unterkunftsmöglichkeiten von Obdachlosigkeit bedroht und auch im Bereich der medizinischen Versorgung seien sie in der Praxis trotz gleichen Rechts auf Zugang zum Gesundheitssystem wie griechische Bürger großen Schwierigkeiten ausgesetzt. Dieses Vorbringen und der Hinweis auf die vorstehend bereits zitierten Erkenntnismittel sowie auf weitere Erkenntnismittel wie www.solidaritynow.org/ en/ airbnb/ vom 8. Oktober 2018 können jedoch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht darlegen. Diese Ausführungen und zitierte Erkenntnismittel legen nicht hinreichend substantiiert dar, dass anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenunwürdige Verelendung im Sinn von Art. 4 GR-Charta oder Art. 3 EMRK zumindest mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit entgegen den Ausführungen des Erstgerichts droht. Mängel bei der Umsetzung von Integrationsprogrammen für Schutzberechtigte sowie die (Nicht-)Gewährung besonderer Leistungen an Schutzberechtigte sind nicht entscheidungserheblich für die Frage, ob ein Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta / Art. 3 EMRK vorliegt (OVG NRW, B.v. 16.12.2019 – 11 A 228/15.A – juris Rn. 46). Anhaltspunkte für vorhersehbare und sich regelhaft realisierende Mängel im Aufnahmesystem für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland, die nicht gewissermaßen dem Zufall oder einer Verkettung unglücklicher Umstände geschuldet sind, zeigt der Kläger hingegen nicht substantiiert auf. Letztendlich räumt der Kläger selbst ein, dass zumindest in seinem konkreten Fall bei einem alleinstehenden, arbeitsfähigen Mann, der noch dazu über eine Unterkunft verfügt eine menschunwürdige Behandlung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit entgegen den Feststelllungen des Erstgerichts droht, indem er ausführt, dass insbesondere Familien mit minderjährigen Kindern Gefahr laufen, einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (Schriftsatz vom 21.12.2018, S. 12). Bei dem Kläger handelt es sich jedoch um einen alleinstehenden, arbeitsfähigen Mann. Auch die Formulierung, die mehrfach im Antrag auf Zulassung der Berufung verwendet wird „es sind Fälle bekannt, in denen“ räumt letztendlich ein, dass von keinen systemischen Schwachstellen ausgegangen werden kann, die jeden nach Griechenland zurückkehrenden anerkannt Schutzberechtigten gleichsam schicksalshaft einer Verelendung im Sinn von Art. 3 EMRK / Art. 4 GR-Charta aussetzen (vgl. Schriftsatz vom 21.1.20218, S. 9, 10). Sofern im Einzelfall möglicherweise von Rechtsverletzungen auszugehen ist, legt der Kläger nicht hinreichend substantiiert das Vorliegen von systemischen Mängeln dar. Aus den Ausführungen und vorgelegten Erkenntnismitteln lässt sich daher allenfalls schließen, dass eine (massive) Verschlechterung der – auch wirtschaftlichen – Situation des Betroffenen in Griechenland zu befürchten sein könnte. Dies ist jedoch für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK/ Art. 4 GR-Charta gemessen an den vorstehenden Anforderungen, die die obergerichtliche Rechtsprechung aufgestellt hat, nicht ausreichend. Hier kann nur noch einmal betont werden, dass der niedrige Lebensstandard und das permanente (extreme) Armutsrisiko einen Großteil der griechischen Bevölkerung ebenso trifft, der Kläger damit jedoch nicht darlegt, dass nicht die Einschätzungen im angefochtenen Urteil zutreffend sind, sondern sich anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland systemisch, unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen vorhersehbar und regelhaft in einer Situation extremer materieller Not befänden, die mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichzustellen ist (EuGH, Urteil vom 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 98 und U.v. 19.3.2019 – C318/17, C 319-17, C438/17 – juris Rn. 93; OVG Schleswig-Holstein, U.v. 6.9.2019 – 4 LB 17/18 – juris Rn. 178). Mit seinem Vorbringen legt der Kläger die unbestritten schwierigen Lebensverhältnisse in Griechenland dar, jedoch nicht entsprechend den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass in Griechenland systemische oder allgemeine bzw. die Personengruppe der alleinstehenden arbeitsfähigen Männer betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 90) und ihm deshalb entgegen der Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine menschenunwürdige Verelendung im Sinn von Art. 4 GR-Charta / Art. 3 EMRK droht.
Im Übrigen setzt sich die Zulassungsschrift nicht mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den Lebensverhältnissen von anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland auseinander (vgl. UA S. 8-11). Es wird vielmehr pauschal gerügt, das Verwaltungsgericht habe lediglich auf ein Urteil eines Oberverwaltungsgerichts verwiesen. Ungeachtet davon, dass diese Rüge unzutreffend ist, weil das Verwaltungsgericht auch zahlreiche weitere Verwaltungsgerichtsentscheidungen sowie andere Erkenntnismittel herangezogen hat, stellt dies keine rechtliche Aufarbeitung, insbesondere keine Durchdringung der Materie unter Berücksichtigung der Feststellungen im angegriffenen Urteil dar. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht als maßgeblichen Grad der Gefahr einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab angelegt hat (vgl. UA S. 10: „beachtlich wahrscheinlich“). Dies hat die Klägerseite auch nicht angegriffen. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der herangezogenen Erkenntnismittel (vgl. UA S. 8 ff.: „normalerweise“, „in der Regel“, „in der Praxis funktioniert“) sodann zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist. Selbst wenn man die von der Klägerseite angeführten Erkenntnismittel, wie von der Klägerseite argumentiert, zugrunde legen würde, wäre darzulegen gewesen, aus welchem Grund dies zu einem anderen Ergebnis führen würde, da das Verwaltungsgericht nicht einen Maßstab angelegt hat, wonach das befürchtete Szenario ausgeschlossen sein muss, was im Übrigen auch nicht zu beanstanden ist. Die Darlegungen der Klägerseite sind daher im vorliegenden Fall nicht geeignet, zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür aufzuzeigen, dass die Lebensverhältnisse für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland anders als in der angefochtenen Verwaltungsgerichtsentscheidung zu beurteilen wären. Die Widerlegung der Vermutung des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten aufgrund systemischer Mängel setzt aber voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 6.6.2014 – 10 B 35.14 – juris Rn. 5; B.v. 19.43.2014 – 10 B 6.14 – juris Rn. 9). Der Kläger, der der Personengruppe der alleinstehenden, arbeitsfähigen Männern angehörig, legt weder mit seinen Ausführungen noch durch die von ihm vorgelegten Erkenntnismittel entsprechend den Anforderungen des § 78 Abs. 4 AsylG dar, dass die Lebensbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland – entgegen der Feststellungen des angefochtenen Urteils – zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit regelhaft so defizitär sind, dass bei einer Rückkehr nach Griechenland, gleichsam automatisch, unabhängig von Alter, Gesundheitszustand, Schulausbildung, Berufserfahrung und anderen auf dem Arbeitsmarkt nützlichen Eigenschaften, familiärer oder freundschaftlicher Verbindungen und Kontakte sowie unabhängig von familiären oder sozialen Unterstützungsnetzwerken, Vermögensverhältnissen, Unterhaltsverpflichtungen, Geschlecht und unabhängig von ihrem Willen allein durch die bloße Anwesenheit in Griechenland eine Verelendung droht, die einer menschenrechtswidrigen Behandlung gleichzustellen ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U.v. 6.9.2019 – juris Rn. 160 ff.; OVG NRW, B. v. 08.02.2019 – 13 A 1776/18.A – juris; OVG Bremen, B.v. 2.8.2019 – 1 LA 174/19 – juris Rn. 20).
Der Kläger räumt vielmehr ein, dass seine elementaren Bedürfnisse, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen („Bett, Brot, Seife“) erfüllt sind. Auch nach der obergerichtlichen Rechtsprechung liegen insbesondere für die Personengruppe der alleinstehenden und arbeitsfähigen Männer, der der Kläger angehört, nach den oben genannten Maßstäben keine ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gründe für die Annahme vor, dass diese bei oder infolge der Überstellung nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta ausgesetzt sind (vgl. zum Ganzen: OVG Schleswig-Holstein, U.v. 6.9.2019 – juris Rn. 160 ff.).
d) Soweit der Kläger sich auf den zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2017 – 2 BvR 157/17 – beruft, enthält dieser keine tatsächlichen Feststellungen, sondern verlangt lediglich eine ausreichende Befassung mit den aufgeworfenen Problemen. Zudem bezieht er sich nicht auf die gegenwärtige Situation in Griechenland. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde war eine Entscheidung von Dezember 2016 (vgl. OVG Schleswig-Holstein, B.v. 12.3.2019 – 4 LA 61/19 – nicht veröffentlicht). Entgegen der Ausführungen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich nicht hinreichend mit der schlechten humanitären Situation in Griechenland für anerkannt Schutzberechtigte auseinander gesetzt, geht das Verwaltungsgericht ausführlich (UA. S. 5-11) auf die allgemeinen Verhältnisse für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland ein und verneint vor diesem Hintergrund auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Hierbei verweist das Verwaltungsgericht entgegen der klägerischen Behauptung nicht lediglich auf ein obergerichtliches Urteil, sondern wertet darüber hinaus weitere Gerichtsentscheidungen und weitere Erkenntnismittel aus. Soweit der Kläger hiergegen sinngemäß vorbringt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Verletzung von Art. 3 EMRK für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland abgelehnt, zeigt er keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf, sondern wendet sich in der Sache gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Damit wird jedoch kein Berufungszulassungsgrund im Sinn von § 78 Abs. 3 AsylG benannt (vgl. BayVGH, B.v. 25.7.2018 – 8 ZB 18.31802 – juris Rn. 7; B.v. 31.10.2018 – 8 ZB 17.30339 – juris Rn. 9 ff.). Daraus folgt allenfalls, dass der Kläger das Urteil hinsichtlich der Feststellungen zu Art. 3 EMRK für falsch hält. Das stellt jedoch, unabhängig davon, ob diese Auffassung zutrifft oder nicht, keinen Grund dar, dessentwegen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zugelassen werden könnte.
Durch Mängel der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann allenfalls der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt sein, allerdings nur dann, wenn ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt, insbesondere wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.2018 – 9 B 11.17 – juris; B.v. 12.3.2014 – 5 B 48.13 – NVwZ-RR 2014, 660 = juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 7.5.2018 – 21 ZB 18.30867 – juris Rn. 4; B.v. 28.3.2019 – 8 ZB 19.31039 – Rn. 13). Dass ein solcher Mangel hier vorliegt, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.
Im Übrigen muss ein Rechtsmittelführer für eine Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes substantiiert darlegen erstens die konkreten Umstände, hinsichtlich derer Aufklärungsbedarf bestanden hat, zweitens die konkreten Aufklärungsmaßnahmen, die hierfür in Betracht gekommen wären, drittens die konkreten Feststellungen, die bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären, und viertens die Maßnahmen, mit denen der Rechtsmittelführer vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, etwa auch durch die Stellung eines Beweisantrags, der ohne Stütze im Prozessrecht abgelehnt wurde, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hat, oder aber die konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer sich all dies auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 20 m.w.N.; BayVGH, B.v. 18.4.2019 – 5 ZB 19.50014 – juris Rn. 13).
Der Kläger hat es vorliegend versäumt, in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen, d.h. das Verwaltungsprozessrecht insoweit auszuschöpfen. Im vorliegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gem. § 80 Abs. 5 VwGO bereits mit Beschluss vom 7. Mai 2018 abgelehnt. Der anwaltlich vertretene Kläger hat daraufhin weder sein schriftsätzliches Vorbringen im Hauptsacheverfahren vertieft noch entsprechende Beweisanträge zur weiteren Sachaufklärung gestellt, sondern vielmehr im Hauptsachverfahren auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (vgl. Schriftsatz vom 28. November 2018 im Verfahren M 12 K 17.40576) und damit letztendlich zu erkennen gegeben hat, dass aus seiner Sicht eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich ist. Die nunmehr erhobene Rüge, dass Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtsbeschluss vom 8. Mai 2017 näher durchleuchten müssen, kann nicht dazu dienen, prozessrelevante Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte rechtzeitig stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (st.Rsp., z.B. BVerwG, B.v. 20.12.2011 – 7 B 43.11 – juirs Rn. 26 m.w.N.). Damit legt der anwaltlich vertretene Kläger nicht substantiiert dar, dass er sämtliche ihm verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, U.v. 29.6.2015 – 10 B 66.14 – juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 25.8.2016 – 14 ZB 16.30133 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 20.1.2020 – 14 ZB 19.30324 – juris Rn. 12).
e) Soweit sich der Kläger auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2017 (1 C 26.16) beruft, ist dieser hinsichtlich der auf die Bedeutung der Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in anderen Mitgliedstaaten bei einer Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU bzw. der Vorgängerregelung in Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2005/85/EG gerichteten Fragen 1 und 2 vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. April 2019 aufgehoben worden. Durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. März 2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 – Ibrahim u.a.) sind diese Fragen beantwortet (BVerwG, B.v. 17.4.2019 – 1 C 26/16 – juris Rn. 1). Auch der Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. März 2017 (A 11 S 2151/16) wurde mit Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2019 entschieden (EuGH, U.v. 19.03.2019, C-163/17 – juris). Gleiches gilt für die Vorlagebeschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2017 (1 C 17.16, 1 C 18.16, 1 C 20.16), diese wurden ebenfalls vom Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom 19. März 2019 (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17) entschieden. Diese Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2019 werden vorliegend berücksichtigt und sind, wie vorstehend erörtert, im hiesigen Verfahren nicht geeignet die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen (s.o.), da der Kläger gerade nicht aufzeigt, dass die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellte besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit (EuGH, U.v. 19.03.2019, C-163/17 – juris) für einen Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta auch entgegen den Feststellungen in der angegriffenen Verwaltungsgerichtsentscheidung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfüllt sein könnte.
f) Soweit der Kläger rügt, dass in seinem Fall auch keine individuelle Zusicherung Griechenlands vorliege, dient diese Rüge allenfalls dazu, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend zu machen. Unabhängig davon, ob sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überhaupt ein allgemeines Erfordernis einer individuellen Zusicherung der griechischen Behörden entnehmen lässt (verneinend: OVG Schleswig-Holstein; U.v. 6.9.2019 – 4 LB 17/18 – juris Rn. 181), sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Asylverfahren kein Zulassungsgrund im Sinn von § 78 Abs. 3 AsylG.
Der Verwaltungsgerichtshof überprüft nicht die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, weder im Rahmen der Grundsatzrüge noch wird damit ein sonst im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund (vgl. § 78 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 AsylG) angesprochen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist dem Asylverfahrensrecht vielmehr fremd (OVG NRW, B.v. 30.1.2020 – 11 A 2480/19.A – juris Rn. 18).
g) Soweit sich der Rechtsmittelführer auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth (U.v. 2.10.2018 – B 3 K 18.31172) beruft, wird er den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht gerecht, weil der bloße Hinweis auf eine von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichende Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte dafür jedenfalls nicht ausreicht (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 13.9.2018 – 10 LA 349/18 – juris Rn. 12 m.w.N.).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
3. Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts nach § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG rechtskräftig.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen