Aktenzeichen Au 5 S 18.50273
Dublin III-VO Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 UAbs. 2, Art. 13 Abs. 1 S. 1, Art. 18 Abs. 1 lit. b, lit. d, Art. 25 Abs. 2
EMRK Art. 3
GRCh Art. 4
GG Art. 16a Abs. 2 S. 1
Leitsatz
Ein alleinstehender volljähriger Mann hat bei einer Rücküberstellung in die Republik Italien nach der Dublin III-Verordnung eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung infolge etwaiger systemischer Mängel nicht ernsthaft zu befürchten. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsanordnung nach Italien.
Der am … 1999 in … (Gambia) geborene Antragsteller ist gambischer Staatsangehöriger mit Volkszugehörigkeit der Fulla und muslimischem Glauben.
Seinen Angaben zufolge reiste der Antragsteller am 2. Dezember 2017 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 26. Januar 2018 einen förmlichen Asylantrag stellte.
Nach den Erkenntnissen des Bundesamts für … (im Folgenden: Bundesamt) lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) vor. Für den Antragsteller liegt ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 mit der Kennung „…“ vor. Danach hat der Antragsteller am 3. Oktober 2016 in Italien Asylantrag gestellt.
Das Bundesamt richtete am 23. Januar 2018 ein Übernahmeersuchen an Italien. Dieses blieb im Folgenden unbeantwortet.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 7. Februar 2018 wurde der Antrag des Antragstellers auf Asylanerkennung als unzulässig abgelehnt (Nr. 1 des Bescheids). Nr. 2 bestimmt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) im Falle des Antragstellers nicht vorliegen. In Nr. 3 wird gegenüber dem Antragsteller die Abschiebung nach Italien angeordnet. Nr. 4 setzt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest.
In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt, dass der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Asylgesetz (AsylG) unzulässig sei, da Italien auf Grund des dort bereits gestellten Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1b Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Italien als zuständiger Mitgliedsstaat innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchens durch Italien oder der endgültigen negativen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder einer Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung habe, durchzuführen (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG lägen nach den Erkenntnissen des Bundesamtes nicht vor. Eine Abschiebung sei gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundrechte (EMRK) ergebe. In Betracht komme dabei in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK und damit die Prüfung, ob im Falle einer Abschiebung der Betroffene tatsächlich Gefahr liefe, einer dieser absoluten Schutznorm widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Einer Dublin-Überstellung stünden einzig außergewöhnliche schwerwiegende humanitäre Gründe entgegen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Italien führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Die aktuellen gerichtlichen Entscheidungen gingen davon aus, dass Italien gegenüber Drittstaatsangehörigen, die dort einen Asylantrag stellten, die Mindeststandards erfüllt seien und keine systemischen Mängel vorlägen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sei davon auszugehen, dass Italien über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfüge, welches trotz nach wie vor bestehender Mängel des Aufnahmeverfahrens prinzipiell funktionsfähig sei. Während des Asylverfahrens hätten Asylbewerber Anspruch auf Unterbringung, Verpflegung, Rechtsberatung, medizinische Versorgung, psychologische Hilfe und auf einen Dolmetscher. Ebenso bestehe ein Recht auf Kleidung und Hygieneartikel zum persönlichen Gebrauch. Wenn ein Asylverfahren nach sechs Monaten nicht abgeschlossen sei, hätten die Asylbewerber ein Recht zu arbeiten. Der Antragsteller habe nicht substantiiert vorgetragen, dass ihm im Falle einer Abschiebung nach Italien eine individuell-konkrete erhebliche Gefahr in dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten Maße drohe. Der Antragsteller habe in seinem Vortrag nicht substantiiert dargelegt, inwiefern ihm in Italien eine individuelle Gefahr drohe. Die vorgetragenen medizinischen Beschwerden des Antragstellers (Knochenschmerzen auf Grund der Kälte) seien nicht als lebensbedrohlich und als nicht so schwerwiegend zu beurteilen. Eine Reiseunfähigkeit liege ebenfalls nicht vor. Es sei zu erwarten, dass bei dem Antragsteller durch eine Abschiebung nach Italien keine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eintreten werde und dass es für ihn möglich sein werde, in Italien eine eventuell notwendige medizinische Behandlung zu erhalten. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, von dem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse seien nicht geltend gemacht worden. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf sechs Monate sei im vorliegenden Fall angemessen.
Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 7. Februar 2018 wird ergänzend verwiesen.
Der Antragsteller hat gegen den vorbezeichneten Bescheid am 15. Februar 2018 Klage zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für … vom 7. Februar 2018 (Gz.: …) aufzuheben (Az. Au 5 K 18.50272). Über diese Klage ist noch nicht entschieden worden.
Ebenfalls am 15. Februar 2018 hat der Antragsteller im Wege vorläufigen Rechtsschutzes beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: Au 5 K 18. 50272) anzuordnen.
Zur Begründung wurde auf den Asylantrag vom 26. Januar 2018 Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt; ein Antrag wurde nicht gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Antragsgegnerin vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.
II.
1. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat in der Sache keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des vorliegend aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG folgenden gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
a) Hierbei hat das Gericht selbst abzuwägen, ob die Interessen, die für den gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts streiten oder jene, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht als alleiniges Indiz zu berücksichtigen. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, da er zulässig und begründet ist, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung und der Antrag bleibt voraussichtlich erfolglos. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.
Ein Abweichen von diesen allgemeinen Grundsätzen der Entscheidungsfindung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist vorliegend nicht geboten. Insbesondere ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes geboten, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet gemäß der gesetzlichen Anordnung in § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Fall ist. Diese Modifizierung des Prüfungsmaßstabs im Eilrechtsschutzverfahren hat der Gesetzgeber nicht auf Rechtsschutzverfahren gegen nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG erlassene Abschiebungsanordnungen ausgedehnt, so dass es hier bei den allgemeinen Grundsätzen verbleibt (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, B.v. 26.1.2015 – Au 7 S 15.50015 – juris Rn. 15 m.w.N.).
Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG kommt es für den vorliegenden Beschluss im Eilverfahren, der ohne mündliche Verhandlung ergeht, maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung an.
b) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze überwiegt vorliegend das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage wird die vom Antragsteller erhobene Klage (Az. Au 5 K 18.50272) voraussichtlich ohne Erfolg bleiben.
aa) Die unter Nr. 1 des gegenständlichen Bescheids getroffene Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers als unzulässig ist bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden.
Ein Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die Republik Italien gemäß Art. Art. 18 Abs. 1 lit. b. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) für die Entscheidung über den Asylantrag der Antragsteller zuständig ist.
(1) Maßgeblich für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats zur Prüfung des Asylantrags ist im gegebenen Fall die Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutzes zuständig ist (Dublin III-VO), die am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 Dublin-III-VO). Gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO findet diese Verordnung auf Anträge auf internationalen Schutz Anwendung, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten (mithin ab 1. Januar 2014) gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt – ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung – für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 17.6.2014 – 10 C 7/13 – juris Rn. 27). Vorliegend sind sowohl der gegenständliche Asylantrag und damit auch der Antrag auf internationalen Schutz i.S.v. Art. 2 lit. b Dublin III-VO (26. Januar 2018) als auch das Aufnahmegesuch an die Republik Italien (23. Januar 2018) nach dem vorgenannten Stichtag gestellt worden.
(2) Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist in Fällen, in denen ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze illegal überschreitet, dieser Mitgliedstaat – hier Italien – für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag gestellt worden ist, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Nach Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO wird bei der Bestimmung des nach den Kriterien des Kapitels III zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO ist, wenn sich anhand der Kriterien der Dublin-III-VO der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Hier hat sich der Antragsteller nach seinem eigenen Vorbringen zunächst in Italien aufgehalten und hat dort einen Asylantrag gestellt. Für den Antragsteller liegt ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 in Bezug auf Italien vor. Zutreffend hat die Antragsgegnerin daher am 23. Januar 2018 ein Übernahmeersuchen an die Republik Italien gerichtet, welches im Folgenden unbeantwortet geblieben ist. Damit ist nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO die Zuständigkeit zur Behandlung des Asylantrages des Antragstellers mit Ablauf des 6. Februar 2018 auf die Republik Italien übergegangen.
Unterlagen darüber, dass das Asylverfahren in Italien bereits abgeschlossen ist, konnte der Antragsteller trotz ausdrücklicher Nachfrage nicht vorlegen. Selbst wenn die Angaben des Antragstellers zutreffen, dass der Asylantrag durch die italienischen Behörden abgelehnt worden war, so wäre Italien nach Art. 18 Abs. 1 d) Dublin-III-VO zur Wiederaufnahme des Antragstellers verpflichtet.
Gründe dafür, dass die Bundesrepublik Deutschland als Antragsgegnerin gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers im Wege des Selbsteintrittsrechts übernehmen und das Ermessen der Antragsgegnerin insoweit auf Null reduziert sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
bb) Die Abschiebungsanordnung nach Italien in Nr. 3 des Bescheides begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
(1) Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34 a Abs. 1 AsylG. Hiernach ordnet das Bundesamt bei – wie hier – beabsichtigter Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 AsylG) die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamts zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.
(2) Die Abschiebung des Antragstellers in die Republik Italien ist grundsätzlich auch rechtlich möglich.
Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO kann es sich als unmöglich erweisen, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, soweit es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 der EU–Grundrechtecharta – GR-Charta – mit sich bringen (vgl. hierzu EuGH vom 21.12.2011, Rs. C-411/10 u.a., juris; vom 14.11.2013, Rs. C-4/11, juris; vom 10.12.2013, Rs. C-394/12, juris). Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen einschlägige EU-Richtlinien genügen somit, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln; nur soweit das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, ist eine Überstellung mit Art. 4 GR-Charta unvereinbar (BVerwG vom 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris Leitsatz und Rn. 6).
Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist festzustellen, dass im Fall des Antragstellers eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bei Rücküberstellung in die Republik Italien – bei der es sich als Mitglied der Europäischen Union bereits kraft Gesetzes um einen sicheren Drittstaat i.S.v. Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 26 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG handelt – nicht ernsthaft zu befürchten ist. Systemische Mängel im italienischen Asylverfahren hat der Antragsteller bereits nicht aufzeigt. Solche sind auch für das Gericht nicht erkennbar. In dem für die Entscheidung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt ist nicht zu erkennen, dass die Verhältnisse in Italien hinter dem unionsrechtlich vorgesehenen Schutz dergestalt zurückbleiben, das der Antragsteller dort mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein würden (vgl. dazu ausführlich OVG Münster, U.v. 22.9.2016 – 13 A 2448/15.A – juris; U.v. 7.7.2016 – 13 A 2238/15.A – juris).
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 17.9.2014, u.a. – 2 BvR 1795/14 – juris) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Entscheidung der Großen Kammer v. 4.11.2014, Tarakhel, Nr. 29217/12) geben für den Fall des volljährigen, alleinstehenden Antragstellers, der nicht zu einer besonders schutzwürdigen Gruppe gehört, nichts her. Systemische Mängel in Italien werden in diesen Entscheidungen gerade nicht festgestellt. Beide Gerichte haben vielmehr unter Hervorhebung der besonderen Schutzbedürftigkeit von Neugeborenen und Kleinstkindern die Auffassung vertreten, eine Überstellung nach Italien bedürfe einer vorherigen Zusicherung der zuständigen italienischen Behörden, dass die jeweils betroffenen Asylsuchenden in Italien in einer der besonderen Situation von Kindern gerecht werdenden Einrichtung gemeinsam mit ihren Eltern untergebracht werden. Diese Entscheidungen, selbst wenn man etwa die Entscheidung des EGMR als Hinweis auf einen systembedingten Mangel der Aufnahmebedingungen in Italien für eine bestimmte Personengruppe verstehen wollte, treffen für den Fall des Antragstellers indes keine Aussage. Sowohl aus der Entscheidung des EGMR vom 4. November 2014 (a.a.O.) als auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2014 (a.a.O.) ergibt sich nicht, dass der Antragsteller als alleinstehender Mann zu dem besonders schutzbedürftigen Personenkreis gehört, bei dem Einschränkungen bei der Abschiebung nach Italien zu beachten sind. Die Einschränkungen betreffen Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern. Zudem hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 5. Februar 2015 im Verfahren A.M.E. gegen Niederlande (Nr. 51428/10) entschieden, dass die Struktur und die Gesamtsituation des italienischen Flüchtlings- und Asylbewerberaufnahmesystems kein genereller Grund sind, eine Überstellung im Zuge des Dublin-Verfahrens zu verbieten. Die Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts an den EuGH (B.v. 27.6.2017 – 1 C 26.16) betrifft die Situation anerkannter Flüchtlinge in Italien. Diese ist mit der Lage von Antragstellern, die sich noch im Asylverfahren befinden, nicht zu vergleichen. Wie ausgeführt, beachtet Italien die grundlegenden Verfahrensgarantien, die an ein Asylverfahren zu stellen sind ebenso wie die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber. Wie auch aus anderen europäischen Ländern bekannt ist, unterscheidet sich die Situation von Personen im laufenden Asylverfahren häufig grundlegend von der Lage anerkannter Flüchtlinge. Aus der Entscheidung des EuGH zu den vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfenen Fragen sind demnach keine entscheidungserheblichen Erkenntnisse für das vorliegende Dublin-Verfahren zu erwarten.
Nichts anderes folgt aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Aufnahmebedingungen in Italien, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, abrufbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/news/2016/160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf) vom August 2016 (ebenso VG Schwerin, U.v. 26.9.2016 – 16 A 1757/15 As SN – juris). Auch der genannte Bericht liefert keine Hinweise darauf, dass Italien zur Bewältigung der Probleme durch die erhöhte Zahl von Einwanderern keinerlei Maßnahmen ergreift. Vielmehr reagiert Italien gerade im Bereich der Unterbringung von Asylsuchenden sehr flexibel auf den steigenden Zustrom (OVG Münster, a.a.O.). Dies bestätigen auch die von der Österreichischen Botschaft Rom dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich übermittelten Zahlen über die in Italien in Flüchtlingsunterkünften untergebrachten Personen, die auf Auskünften des italienischen Innenministeriums beruhen (Länderreport von Österreich v. 2.8.2016 und v. 29.9.2016). Aus dem Bericht folgt, dass das italienische Sozialsystem die Deckung der Elementarbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Nahrung, Hygiene und medizinischer Versorgung in noch ausreichender Weise gewährleistet. Dies gilt auch für die Not- und Grundversorgung von illegal sich in Italien aufhaltenden Personen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Antragsteller in Italien bei Bedarf auch Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung hat (s. hierzu auch VG München, B.v. 8.3.2017 – M 8 S 16.50874 – juris Rn. 32). Grundsätzlich erhalten auch Dublin-Rückkehrer eine Unterkunft, medizinische Behandlung und sonstige Versorgung. Sofern sie einen Asylantrag stellen, wird ein Asylverfahren durchgeführt. Zusätzliche Aufnahmezentren sind geschaffen worden. Aktuelle Erkenntnisse diesbezüglich liegen den neueren Entscheidungen zugrunde (vgl. jeweils m.w.N. VG Osnabrück, B.v. 8.8.2017 – 5 B 212/17 – juris; VG München, B.v. 12.7.2017 – M 9 S 17.51545 – juris; B.v. 11.7.2017 – M 9 S 17.51549 – juris; VG Cottbus, B.v. 12.7.2017 – 5 L 442/17.A – juris; OVG NRW, U.v. 18.7.2016 – 13 A 1859/14.A – juris Rn. 41 ff.; U.v. 7.7.2016 – 13 A 2302/15.A – juris Rn. 41; OVG Lüneburg, U.v. 25.6.2015 – 11 LB 248/14 – DÖV 2015, 807). Es mag zwar immer wieder vorkommen, dass Asylsuchende während der Bearbeitung ihres Asylantrages in Italien auf sich alleine gestellt und zum Teil auch obdachlos sind. Dies und auch die zum Teil lange Dauer der Asylverfahren sind darauf zurückzuführen, dass das italienische Asylsystem aufgrund der momentan hohen Asylbewerberzahlen stark ausgelastet und an der Kapazitätsgrenze ist. Die im Bereich der Entwicklung und Versorgung der Asylbewerber weiterhin feststellbaren Mängel und Defizite sind aber weder für sich genommen noch insgesamt als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen des Mitgliedsstaates vorläge, welches für einen „Dublin-Rückkehrer“ nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GR-Charta mit dem dafür notwendigen Schwergrad nahe lägen (vgl. OVG NRW, U.v. 18.7.2016 – 13 A 1859/14.A – juris Rn. 41 ff.). Probleme bei der Unterbringung in der zweiten Jahreshälfte 2015 rechtfertigen keine andere Einschätzung, da diesbezügliche Schwierigkeiten nicht nur in Italien, sondern in weiten Teilen Europas bestanden. Aus diesen Gründen bestand für die Antragsgegnerin auch keine Veranlassung, das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben.
Auch die gegenwärtige hohe Zahl von Einwanderern nach Italien stellt keinen Umstand dar, der eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien wird erst dann überschritten, wenn auf die erhöhte Zahl von Einwanderern hin keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung der damit verbundenen Probleme ergriffen würden. Davon kann nicht ausgegangen werden. Speziell für Dublin-Rückkehrer wurden Zentren zur übergangsweisen Unterbringung eingerichtet (vgl. auch VG München, B.v. 2.5.2017 – M 9 S 17.50821 – juris, sowie BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Italien, v. 30.11.2017, S. 6 ff., 12 ff.). Ein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen lässt sich demnach auch nicht mit Blick auf die Situation des Antragstellers annehmen. Vielmehr geht das Gericht von einer hinreichenden Unterbringungs- und Versorgungsmöglichkeit in Italien aus.
Konkret sind des Weiteren keine gewichtigen Erkrankungen ersichtlich bzw. vorgebracht. Es ist nicht erforderlich, dass eine eventuell erforderliche medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller vorgetragenen gesundheitlichen Probleme (Knochenschmerzen auf Grund der Kälte) eine längerfristige ärztliche Behandlung erfordern würden und diese in Italien für den Antragsteller nicht erreichbar wäre.
Zudem verfügt Italien über eine umfassende Gesundheitsfürsorge, wobei Asylsuchende sowie international Schutzberechtigte mit italienischen Staatsangehörigen hinsichtlich der gesundheitlichen Versorgung gleichgestellt sind (vgl. VG München, B.v. 2.5.2017 – M 9 S 17.50821 – juris m.w.N.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in Italien allgemein ein hoher medizinischer Standard gewährleistet ist (vgl. zum Ganzen: VG München, B.v. 11.7.2017 – M 9 S 17.51549 – juris; Gb. v. 4.7.2017 – M 9 K 17.50585 – juris; VG Freiburg, U.v. 4.2.2016 – A 6 K 1356/15 – juris; jeweils m.w.N.).
(3) Auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die die Antragsgegnerin selbst zu berücksichtigen hätte, sind nicht ersichtlich. Diesbezüglich fehlt jeglicher Vortrag des Antragstellers.
Somit ist die Abschiebung des Antragstellers nach Italien rechtlich zulässig und möglich.
cc) Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) stellt sich ebenfalls als voraussichtlich rechtmäßig dar. Einwände hiergegen hat der Antragsteller nicht erhoben. Nach Ansicht des Gerichts ist die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Monate angemessen (§ 11 Abs. 2 AufenthG). Die Befristung hält sich innerhalb des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffneten gesetzlichen Rahmens von bis zu fünf Jahren. Das nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessen wurde erkannt und ermessensfehlerfrei ausgeübt.
3. Nachdem die Klage in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos bleiben wird, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes vom 7. Februar 2018, so dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.