Aktenzeichen M 25 S 16.50978
Leitsatz
Die Unterbringung, die Versorgung und der Zugang zum Asylverfahren sind in Italien nicht im Sinne systemischer Mängel gemäß der Dublin III-Verordnung defizitär. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtschutz gegen die Anordnung der Abschiebung in die Republik Italien (im Folgenden: Italien) im Rahmen eines Dublin-III-Verfahrens.
Der am … 1987 geborene Antragsteller, der nigerianischer Staatsangehöriger unbekannter Volkszugehörigkeit ist, reiste nach eigenen Angaben am 26. Oktober 2015 in das Bundesgebiet ein (Behördenakte, Bl. 4) und stellte am 30. Mai 2016 einen Asylantrag (Behördenakte, Bl. 3).
Ermittlungen ergaben in der Folge einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 für Italien (Behördenakte, Bl. 45 und Bl. 46).
Am 19. Juli 2016 richtete die Antragsgegnerin (Behördenakte, Bl. 46) unter Berufung auf das Eurodac-Ergebnis ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl EU Nr. L 180 S. 31; Dublin-III-Verordnung).
Die italienischen Behörden antworteten in der Folge auf das Wiederaufnahmeersuchen nicht.
Am 25. August 2016 gab der Antragsteller auf die Frage nach Beschwerden an, dass er Probleme mit seinen Augen habe, und händigte Auszüge aus zwei ärztlichen Berichten, in denen eine unklare Visusminderung, Astigmatismus und Pterygium diagnostiziert wurde (Behördenakte, Bl. 63, Bl. 66). Er habe in drei Monaten einen Termin beim Augenarzt, derzeit nehme er Augentropfen, nach drei Monaten bekomme er eine Operation (Behördenakte, Bl. 63). Außerdem sei er wegen Schmerzen beim Urinieren in Italien im Krankenhaus gewesen, aber dort habe man ihm gesagt, dass er abwarten solle. Auch in Österreich habe man ihm nicht geholfen. Aber in Deutschland habe er Hilfe bekommen und sei operiert worden. Sein in Italien gestellter Asylantrag sei inzwischen abgelehnt worden (Behördenakte, Bl. 63). Er habe zwar immer noch Schmerzen, aber der Arzt in der Unterkunft hier sage auch nur, dass er mehr trinken solle (Behördenakte, Bl. 64). Auf die Frage, ob es noch weitere Gründe gebe, warum er nicht nach Italien überstellt werden wolle, antwortete er, dass er in Italien keine Arbeit bekomme habe.
Mit angegriffenem Bescheid vom 28. Oktober 2016 (Behördenakte, Bl. 72 ff.) ordnete die Antragsgegnerin Folgendes an:
„1. Der Antrag wird als unzulässig abgelehnt.
2. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor.
3. Die Abschiebung nach Italien wird angeordnet.
4. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.“
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig sei, da Italien auf Grund des dort gestellten Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) beziehungsweise Buchst. d) Dublin-III-Verordnung für die Bearbeitung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Sollte der Antragsteller entgegen der bisherigen Erkenntnislage bereits in einem anderen europäischen Staat internationalen Schutz erhalten haben und die Dublin-III-Verordnung keine Anwendung finden, bleibe es gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 AufenthG gleichwohl bei der Unzulässigkeit des Asylantrags. Selbst wenn das Asylverfahren in Italien bereits abgeschlossen wäre, sei der weitere Asylantrag in Deutschland unzulässig. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Der Sache nach führte sie des Weiteren aus, dass der Abschiebung keine Abschiebungshindernisse und – verbote entgegenstünden (wird ausführlich ausgeführt, Bl. 73 ff.). Speziell auf die vorgebrachten Beschwerden trug sie vor, dass weder aus den vorgelegten Unterlagen noch anderweitig ersichtlich sei, aus welchem Grund eine entsprechende ambulante Augenoperation nicht in Italien durchgeführt werden könne (Behördenakte, Bl. 76). Auch sei nicht erkennbar, inwieweit der medizinische Zustand nach Durchführung der ambulanten Operation eine Reiseunfähigkeit begründen könne. Es sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen die schmerzstillende Behandlung mit Augentropfen nicht in Italien fortgesetzt werden könne. Asylsuchende hätten Zugang zum italienischen Gesundheitssystem. Der Bescheid wurde am 2. November 2016 zugestellt (Behördenakte, Bl. 99).
Am 3. November 2016 ließ der Antragsteller der Sache nach Klage auf Aufhebung des Bescheides erheben und gleichzeitig hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Italien die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragen (Gerichtsakte, Bl. 2).
Zur Begründung ließ er Folgendes anführen (Gerichtsakte, Bl. 3): Die Überstellung nach Italien verstoße gegen Art. 3 EMRK. Italien stehe vor dem Staatsbankrott. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers habe dem Internet entnommen, dass drei von vier Ratingagenturen Italien eine schlechte Note gegeben hätten. Sollte die vierte Ratingagentur ebenfalls schlechte Noten verteilen, wäre Italien auf dem Niveau von Griechenland. Der Antragsteller leide an der Augenkrankheit Pterygium. Diese sei zwar nicht lebensgefährlich, könne jedoch unoperiert zu Blindheit führen. Dazu zitierte die Prozessbevollmächtigte Wikipedia. Danach sei Pterygium eine Gewebswucherung der Bindehaut, die in der Regel gutartig sei, aber zu Rezidiven neige. Wuchere das Gewebe zur Hornhautmitte, sei eine operative Behandlung indiziert, die auch ambulant durchführbar sei. Der Antragsteller sei zwar bereits einmal operiert worden. Diese habe jedoch nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt, sodass auf beiden Augen noch eine weitere Operation bevorstehe, um den Kläger vor einer Erblindung zu bewahren. Es sei nicht davon auszugehen, dass Italien diese aufwendige und teure Operation leisten könne. Es bestehe ein dringender humanitärer Grund für den Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet. Dies wäre eine erhebliche Ungleichbehandlung mit deutschen Asylsuchenden. Beigefügt war ein ärztlicher Bericht vom 19. September 2016 (Gerichtsakte, Bl. 8). Danach sehe man den Eingriff der Operation an beiden Augen als dringend indiziert an. Die Operationen würden in lokaler Anästhesie und anästhesiologischer Begleitung ambulant durchgeführt.
Am 9. November 2016 gingen die Akten der Antragsgegnerin bei dem Verwaltungsgericht München ein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessensabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.
1. Die Antragsgegnerin hat nach den vorliegenden Unterlagen die Abschiebung nach Italien zutreffend gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG angeordnet.
a) Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31; Dublin-III-Verordnung), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
§ 34a Abs. 1 Satz 1 Asyl verweist auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG und verpflichtet das Bundesamt in einem solchen Fall, die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anzuordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
b) Danach ist für die Prüfung des Asylantrags Italien zuständig.
Die Antragsgegnerin hat Italien, gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin-III-Verordnung, innerhalb der Frist von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung, gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung um Wiederaufnahme ersucht.
Italien hat nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist für die Antwort gemäß Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung auf das Wiederaufnahmegesuch geantwortet und ist damit nach Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung zuständig geworden. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung ist auf Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b), c) oder d) Dublin-III-Verordnung anwendbar.
Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, trotz der Zuständigkeit Italiens den Asylantrag des Antragstellers selbst inhaltlich zu prüfen.
c) Systemische Mängel des Asylsystems in dem Abschiebemitgliedstaat sind weder substantiell vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-Verordnung die Prüfung der in Kapitel III Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bedarf es ernsthafter und durch Tatsachen bestätigter Gründe für die Annahme, dass der betreffende Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden (vgl. noch zu der VorgängerVerordnung: EuGH, U.v. 4.11.2013 – C-4/11 – Puid – juris, Rn. 36).
In Konkretisierung dieser Vorgaben bedeutet dies, dass sich der Tatrichter zur Widerlegung der Vermutung die Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat, dass der Asylsuchende wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen ausgesetzt werden wird. Maßgeblich ist, ob diese Behandlungen im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris, Rn. 9).
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat die für die Abschiebung zuständige Behörde angemessen zu berücksichtigen, dass aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen oder des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer im sicheren Drittstaat bestehen (vgl. zuletzt: BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – juris, Rn. 15). Bei Vorliegen einer solchen Auskunftslage hat das zuständige Bundesamt angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen nach dem Dublin-System vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkte der uneingeschränkten Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und der Gewährleistung des Kindeswohls jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit neugeborenen (vgl. Art. 16 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung) und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren in dem genannten Sinne für diese in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – juris, Rn. 15).
cc) Dieser Maßstab entspricht im Wesentlichen auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Danach muss ein reales Risiko bestehen, Folter oder inhumaner oder entwürdigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (vgl. EGMR, U.v. 4.11.2014 – Tarakhel gegen Schweiz – Nr. 2921/12, Rn. 93 ff.). Es kommt auf die konkrete Situation und die individuelle Schutzbedürftigkeit des Asylbewerbers an. Dabei hat der EGMR inzwischen mehrmals festgestellt, dass die Situation in Italien in keiner Weise mit der in Griechenland verglichen werden kann (vgl. EGMR, U.v. 4.11.2014 – Tarakhel gegen Schweiz Nr. 2921/12, Rn. 114 und U.v. 13.1.2015 – A.M.E. gegen Niederlande – Nr. 51428/10 –, Rn. 35). In dem letztgenannten Fall A.M.E. hat der EGMR eine Verletzung von EMRK-Grundrechten durch eine Rücküberstellung nach Italien verneint. Der Kläger, ein alleinstehender, gesunder junger Mann habe nicht darlegen können, dass er im Fall der Rücküberstellung nach Italien in materieller, physischer oder psychologischer Hinsicht einer hinreichend realen und imminenten Gefahr ausgesetzt sei, Härten zu erleiden, die schwer genug sind, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 der EMRK zu fallen. Er sei in einer anderen Situation als beispielsweise die Familie mit sechs Kindern in dem Fall Tarakhel (vgl. EGMR, U.v. 13.1.2015 – A.M.E. gegen Niederlande – Nr. 51428/10 –, Rn. 34 i.V.m. 36). Nach Auffassung des EGMR in dem Fall A.S. gegen Schweiz gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass Asylbewerber, die an einer psychischen Krankheit litten, in Italien nicht angemessen behandelt werden könnten (EGMR, U.v. 30.6.2015 – A.S. gegen Schweiz – Nr. 39350/13 –, Rn. 36).
dd) Wendet man diese Maßstäbe auf den vorliegenden Fall an, so steht der Überstellung des Antragstellers nach Italien nicht das Hindernis systemischer Mängel entgegen.
Zwar hatte Italien in der Vergangenheit Kapazitätsengpässe in Bezug auf Unterbringung von Flüchtlingen. Italien hat indes inzwischen auf den Zustrom der Flüchtlinge reagiert und seine Kapazitäten erhöht. Dazu hat das European Asylum Support Office (EASO) für Italien den Special Support Plan ins Leben gerufen, mit dem es – speziell auf die italienischen Bedürfnisse zugeschnitten – Italien technisch und logistisch unterstützt, um die Verhältnisse zu ordnen. Die zweite Phase lief von März 2015 bis April 2016 (vgl. EASO, Special Support Plan v. 11.3.2015, TO ITALY, PHASE 2). Laut dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2016 erhalten Dublin-III-Rückkehrer in der Regel nach der Überstellung eine Unterkunft und Zugang zu einem geordneten (Wieder-)Aufnahmeverfahren mit den zugehörigen Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse (vgl. AA, Lagebericht v. 23.2.2016 zum Amtshilfeersuchen in Asylbzw. Rückführungsangelegenheiten, S. 3 und 4). Laut diesem Bericht lag die Gesamtkapazität der Unterkünfte in Italien zum Zeitpunkt der Berichtserstellung bereits bei 100.000 Personen (vgl. AA, Lagebericht v. 23.2.2016 zum Amtshilfeersuchen in Asylbzw. Rückführungsangelegenheiten, S. 5). Diese würden noch weiter ausgebaut (vgl. AA, Lagebericht v. 23.2.2016 zum Amtshilfeersuchen in Asylbzw. Rückführungsangelegenheiten, S. 5). Mittlerweile liegt die Kapazität bei 120.000 Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 15). Nach der schweizerischen Flüchtlingshilfe, deren Bericht der Antragsteller zitiert, werden Dublin-Rückkehrer „in den allermeisten Fällen“ in einer CAS-Einrichtung untergebracht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 31).
Besonders schutzbedürftige Personen können nach Rücküberstellung in sogenannten SPRAR-Zentren untergebracht werden. Die schweizerische Flüchtlingshilfe, deren Bericht der Antragsteller zitiert, konstatiert, dass Italien für besonders schutzbedürftige Personen spezielle Aufnahmeplätze zur Verfügung stellt, hier allerdings „teilweise“ die Nachfrage das Angebot übersteigt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 67).
Asylsuchende haben zudem auch Zugang zum italienischen Gesundheitssystem (vgl. OVG NW, U.v. 7.7.2016 – 13 A 2132/15.A – juris Rn. 133 ff. m.w.N.).
Angesichts dessen ergibt sich ein Bild, wonach in Italien die Unterbringung, die Versorgung und der Zugang zum Asylverfahren, auch wenn diese im Einzelnen von unterschiedlicher Qualität sein mögen und nicht in jedem Fall den Mindeststandards entsprechen dürften, nicht im Sinne systemischer Mängel defizitär ist. Lücken werden auch durch die Unterstützung von Hilfsorganisationen gedeckt.
Daher geht das Gericht im Einklang mit der aktuellen oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG NW, U.v. 18.7.2016 – 13 A 1859/14.A – juris, Rn. 54; U.v. 7.7.2016 – 13 A 13 A 2302/15.A – juris, Rn. 58; U.v. 21.6.2016 – 13 A1896.14.A – juris, Rn. 49 ff.; U.v. 19.5.2016 – 13A 516/14.A – juris, Rn. 52; NdsOVG, U.v. 25.6.2015 – 11 LB 248/14 – juris, Rn. 47 mwN des AA), die sich ebenfalls auf die genannten Erkenntnisquellen stützt, soweit sie im Entscheidungszeitpunkt erhältlich waren, davon aus, dass in der gegenwärtigen Situation der Überstellung von Personen wie dem Antragsteller nach Italien kein Hindernis systemischer Mängel entgegensteht.
Die von der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erwähnten, jedoch nicht näher – nach Autor, Gegenstand (Rating/Outlook), Datum etc. – konkretisierten Rankings von Ratingagenturen sind nicht geeignet, die Annahme systemischer Mängel im Asylsystem Italiens nahezulegen.
Dies gilt auch mit Blick auf den Vortrag des Antragstellers zu seiner Augenerkrankung beziehungsweise seinen urologischen Problemen. Seine urologischen Probleme hat der Antragsteller nicht näher substantiiert oder nachgewiesen. Es ist zudem nicht erkennbar, dass seine Augenerkrankung in Italien nicht behandelbar ist. Die Rankings und die ärztlichen Berichte sind nicht geeignet, die Annahme nahezulegen, dass Italien eine etwaige Operation nicht leisten könnte oder wollte. Der Antragsteller hat lediglich behauptet, dass die Operation aufwendig und teuer ist, dies nicht jedoch näher substantiiert oder nachgewiesen, obwohl bereits eine Operation durchgeführt worden ist. Aus dem ärztlichen Bericht vom 19. September 2016 geht im Gegenteil hervor, dass derartige Operationen ambulant, nicht stationär durchgeführt werden. Dies indiziert, dass es sich um einen vergleichsweise wenig aufwendigen Eingriff handelt.
Da der Antragsteller bis zu einer Operation Augentropfen einnehmen kann, gehört er mangels schwerer Erkrankung auch nicht zu einem besonders vulnerablen und damit besonders schützenswertem Personenkreis, für den besondere Vorkehrungen getroffen werden müssten.
c) Sonstige Abschiebungshindernisse, -verbote beziehungsweise Vollzugshindernisse liegen, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, ebenfalls nicht vor. Der Antragsteller hat nicht geltend gemacht, aufgrund seiner Augenkrankheit oder seiner urologischen Probleme nicht reiseunfähig zu sein. Seine urologischen Probleme hat der Antragsteller, wie ausgeführt, nicht näher substantiiert oder nachgewiesen. Eine etwaige Reiseunfähigkeit ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten ärztlichen Berichten zu der Augenerkrankung. Dies gilt sowohl für den Fall, dass der Antragsteller sich inzwischen operieren ließ oder nicht. Hat er sich operieren lassen, so ist die Augenerkrankung inzwischen behoben. Hat er dies nicht getan, gilt Folgendes: Zum einen zu berücksichtigen, dass der Antragsteller sich auf die Dringlichkeit der Operation beruft, die Operation aber nicht vornehmen lässt. Der ärztliche Bericht vom 19. September 2016 ist bereits nahezu zwei Monate alt. Der Antragsteller ist bereits in der Vergangenheit operiert worden und hat hierzu innerhalb von Wochen einen Termin bekommen (Behördenakte, Bl. 30). Der Antragsteller hat seit dem 19. September 2016 Kenntnis, dass der Eingriff vorzunehmen ist. Es obliegt dem Antragsteller, sich zeitnah um einen Termin bemühen und ihn wahrzunehmen oder mitzuteilen, dass er unverschuldet zeitnah keinen Termin erlangen konnte. Dies hat der Antragsteller indes nicht getan. Zum anderen ist, wie geschildert, nicht ersichtlich, dass er in Italien nicht angemessen behandelt werden und bis dahin Augentropfen einnehmen kann.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
3. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.