Europarecht

Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Überstellung nach Frankreich im Rahmen des Dublin-Verfahrens

Aktenzeichen  M 8 S 16.50301

Datum:
30.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2, Art. 12, Art. 17 Abs. 1
AsylG AsylG § 26a Abs. 1 S. 1, 27a, 34a, 75, 77 Abs. 1 S. 1, 80 Abs. 5, 83b
AufenthG AufenthG § 11, 60 Abs. 5. Abs. 7 S. 1, 75 Ziff. 12
GR-Charta Art. 4

 

Leitsatz

1 Besitzt ein Asylbewerber ein Visum eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, das zum Zeitpunkt der Asylantragstellung noch keine 6 Monate abgelaufen war, ist nach Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO der ausstellende Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, unabhängig davon, ob der Asylbewerber dort einen Asylantrag gestellt hat. (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Frankreich weisen keine systemischen Schwachstellen auf, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GR-Charta mit sich bringen und nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO die Überstellung dorthin unmöglich machen. (red. LS Clemens Kurzidem)
3 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass französische Behörden bzw. die französische Polizei nicht willig oder nicht in der Lage wären, einen senegalesischen Asylbewerber vor einer Bedrohung durch in Frankreich ansässige ehemalige MFDC-Rebellen zu schützen, liegen nicht vor. (red. LS Clemens Kurzidem)
4 Eine Pflicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO besteht bei einer Ermessensreduzierung auf Null nur dann, wenn in einer Situation, in der Grundrechte des Antragstellers im Falle der Überstellung an den an sich zuständigen Mitgliedstaat wegen systemischer Mängel verletzt würden, die Lage des Antragstellers durch eine unangemessen lange Verfahrensdauer noch verschlimmert würde, oder wenn im Fall der Überstellung eine in den persönlichen Umständen des Betroffenen wurzelnde Grundrechtsverletzung gegeben wäre. (wie VGH München BeckRS 2016, 43629). (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. April 2016, mit dem der Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt, die Abschiebung nach Frankreich angeordnet und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) auf neun Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde.
Der nach eigenen Angaben am 5. Dezember 1984 geborene Antragsteller ist senegalesischer Staatsangehöriger. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 8. Juli 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 12. Oktober 2015 einen Asylantrag.
Bei einem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 12. Oktober 2015 gab der Antragsteller an, sein Herkunftsland am 27. Juni 2015 verlassen und sich eine Woche in Frankreich aufgehalten zu haben. Danach sei er mit dem Zug nach Deutschland gefahren, wo er am 8. Juli 2015 eingereist sei. In einem weiteren persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 14. April 2016 gab der Antragsteller an, er wolle nicht nach Frankreich überstellt werden, da es ihm dort nicht gefalle und er nach Deutschland wolle, weil hier Asylanträge besonders gut geprüft würden. In Frankreich sei sein Leben in Gefahr. Sein Asylantrag solle hier geprüft werden, da er dem deutschen Asylsystem vertraue. Deutschland sei das Land der Sicherheit. In Frankreich sei es zu gefährlich, er wolle sein Leben retten, deswegen sei er aus dem Senegal hierher gekommen.
Eine Anfrage bei dem Visa-Informationssystem (VIS – System für den Austausch von Visa-Daten zwischen den Schengen-Staaten) des Bundesverwaltungsamts vom 12. Oktober 2015 ergab, dass für den Antragsteller am 22. Juni 2015 ein Kurzaufenthaltsvisum (Nr. …) mit der Gültigkeit vom 27. Juni 2015 bis 10. Juli 2015 für den Bereich der Schengen-Staaten vom französischen Außenministerium erteilt worden war.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 18. April 2016, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 21. April 2016, lehnte das Bundesamt … (Bundesamt) den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1 des Bescheids), ordnete die Abschiebung nach Frankreich an (Ziffer 2 des Bescheids) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf neun Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 3 des Bescheids).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylG unzulässig, da Frankreich aufgrund der Visa-Erteilung gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Das Vorbringen bei der Zweitbefragung am 14. April 2016 sei nicht geeignet, um zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Gründe, die einer Überstellung nach Frankreich entgegenstünden, seien weder vorgetragen noch sei derartiges aus dem Akteninhalt ersichtlich. Daher werde der Asylantrag in Deutschland nicht materiell geprüft. Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Frankreich als zuständigem Mitgliedstaat innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchens durch Frankreich oder der endgültigen negativen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder einer Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung habe, durchzuführen. Die Anordnung der Abschiebung nach Frankreich beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Das Bundesamt habe das Einreiseverbot gemäß § 75 Ziff. 12 AufenthG im Fall einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG zu befristen.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 22. April 2016, eingegangen bei Gericht am 25. April 2016, „Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO“ erhoben und beantragt:
I.
Der Bescheid des Bundesamts vom 18. April 2016 wird aufgehoben.
II.
Die Beklagte wird verpflichtet, mich als Asylberechtigten anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG zuzuerkennen,
hilfsweise,
subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylVfG zu gewähren,
weiter hilfsweise,
festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Mit Schriftsatz vom 28. April 2016 hat die Bevollmächtigte des Antragstellers beantragt,
dem Kläger bezugnehmend auf die im Klageverfahren übersandte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten zu bewilligen.
Unabhängig von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat die Bevollmächtigte weiter beantragt:
Die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. April 2016, zugestellt am 21. April 2016, (Az: …) wird angeordnet.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei geboten, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit der Klage angefochtenen Bescheids bestünden. Diese seien dann gegeben, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Misserfolg sei. Dies sei hier der Fall, wozu auf den Inhalt der gleichzeitig eingereichten Klageschrift vom 28. April 2016 im Hauptsacheverfahren M 8 K 16.50300 verwiesen wurde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe vor seiner Flucht aus dem Senegal auf Druck von Rebellen des Moufvement des forces démocratiques de la Casamance (MFDC) an militärischen Auseinandersetzungen mit der Regierung Senegals teilnehmen sollen. Der Kläger habe dies nicht gewollt und sich einer Rekrutierung durch Flucht entzogen. Nunmehr habe der Kläger erfahren, dass sich ehemalige MFDC-Rebellen in Frankreich befänden. Diese bedrohten jeden, der sich geweigert habe, an den bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Regierung Senegals und dem MFDC teilzunehmen, mit dem Tod. Hierfür wird Herr … als Zeuge angeboten, der selbst Angehörige durch die Rebellen des MFDC verloren habe und wisse, dass dem Kläger in Frankreich der Tod drohe. Dafür, dass es nach wie vor im Senegal im Rahmen des sog. Casamance-Konflikts zu militärischen Auseinandersetzungen zwischen der Regierung Senegals und der MFDC komme, wurde als Beweis ein Sachverständigengutachten durch Amnesty International angeboten. Damit lägen außergewöhnliche humanitäre Gründe vor, die die Beklagte veranlassen müssten, ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben. Die Beklagte sei aus diesem Grund auch verpflichtet, den Asylantrag materiell zu überprüfen.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 hat das Bundesamt die Behördenakte vorgelegt und beantragt:
Der Antrag wird abgelehnt.
Zur Begründung wurde auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte des Bundesamts Bezug genommen.
II.
Der zulässige, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingelegte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 18. April 2016 hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ergibt sich daraus, dass im Hauptsacheverfahren gegen den streitgegenständlichen Bescheid eine Anfechtungsklage statthaft ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Anfechtungsklage die allein statthafte Klageart, wenn ein Asylbewerber die Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung seines Asylantrags nach den unionsrechtlichen Regelungen der Dublin-III-Verordnung begehrt (BVerwG, U. v. 27.10.2015 – 1 C 32/14 – juris Rn. 13 noch zur Dublin-II-VO). Der Erhebung einer auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO steht entgegen, dass die Dublin-III-Verordnung ebenso wie die Dublin-II-VO ein von der materiellen Prüfung eines Asylantrags gesondertes behördliches Verfahren für die Bestimmung des hierfür zuständigen Staats vorsieht. Die Trennung der Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung und zur materiellen Prüfung des Asylbegehrens darf nicht dadurch umgangen werden, dass das Verwaltungsgericht im Fall der Aufhebung der Zuständigkeitsentscheidung sogleich über die Begründetheit des Asylantrags entscheidet (BVerwG, U. v. 27.10.2015 – 1 C 32/14 – juris Rn. 14 noch zur Dublin-II-VO m. w. N.). Vielmehr fordert das Dublin-Regelungswerk, dass im Fall einer vom Gericht für fehlerhaft erachteten Verpflichtung eines anderen Staats die für das Dublin-Verfahren zuständige Behörde – hier das Bundesamt … (Bundesamt) – die Möglichkeit erhält, einen anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, der nachrangig zuständig ist, um die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Asylantragstellers zu ersuchen (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 – C-411/10 u. a., N.S. u. a. – Tz.. 96; U. v. 14.11.2013 – C-4/11, Puid – Tz. 33). Die Stellung eines solchen Ersuchens, das den Lauf von zuständigkeitsbegründenden Fristen auslöst, ist eine dem Bundesamt zugewiesene Aufgabe, die das Gericht im Fall des Durchentscheidens nicht erfüllen könnte (BVerwG, U. v. 27.10.2015 – 1 C 32/14 – juris Rn. 14 noch zur Dublin-II-VO). Auch für die Aufhebung der in Ziffer 2 des Bescheids getroffenen Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart (BVerwG, U. v. 27.10.2015 – 1 C 32/14 – juris Rn. 15). Gleiches gilt für die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf neun Monate.
2. Entfaltet ein Rechtsbehelf – wie hier – von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG), kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem sich aus § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das persönliche Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage, da diese voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Nach der hier gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) davon auszugehen, dass sich der angefochtene Bescheid im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig erfolgte voraussichtlich zu Recht auf der Grundlage des § 27a AsylG (3.). Die Abschiebungsanordnung auf der Grundlage des § 34a AsylG ist voraussichtlich ebenso rechtmäßig (4.) wie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf neun Monate ab dem Tag der Abschiebung (5.).
3. Nach § 27a AsylG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Im Fall des Antragstellers ist Frankreich aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union i. S. v. § 27a AsylG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist vorliegend die am 19. Juli 2013 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31 ff.; Dublin-III-VO). Diese findet gemäß Art. 49 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO auf alle in der Bundesrepublik ab dem 1. Januar 2014 gestellten Anträge auf internationalen Schutz Anwendung, also auch auf das am 12. Oktober 2015 gestellte Schutzgesuch des Antragstellers.
Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Danach ist vorliegend Frankreich gemäß Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedstaat.
a) Nach Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 Dublin-III-VO sind Art. 12 Abs. 1, 2 und 3 Dublin-III-VO anwendbar, wenn der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, besitzt, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Die Anfrage bei dem Visa-Informationssystem (VIS – System für den Austausch von Visa-Daten zwischen den Schengen-Staaten) des Bundesverwaltungsamts vom 12. Oktober 2015 hat ergeben, dass für den Antragsteller am 22. Juni 2015 ein Kurzaufenthaltsvisum (Nr. …) mit der Gültigkeit vom 27. Juni 2015 bis 10. Juli 2015 für den Bereich der Schengen-Staaten vom französischen Außenministerium erteilt worden war. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 12. Oktober 2015 war das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen, so dass gem. Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO Frankreich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.
Die Zuständigkeit Frankreichs ist auch nicht gemäß Art. 12 Abs. 4 UAbs. 2 Dublin-III-VO erloschen, da zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 12. Oktober 2015 das Visum noch nicht länger als sechs Monate abgelaufen war (vgl. Art. 12 Abs. 4 UAbs. 2 Dublin-III-VO). Damit ist vorliegend Frankreich der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat, unabhängig davon, ob der Antragsteller dort einen Asylantrag gestellt hat.
b) Die Zuständigkeit Frankreichs ist auch nicht aus verfahrensbezogenen Gründen auf die Beklagte übergegangen. Insbesondere wurde das Gesuch um Aufnahme des Antragstellers am 8. Januar 2016 und damit innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung an Frankreich gerichtet (Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO). Auch auf Grundlage von Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO ergibt sich keine Zuständigkeit der Antragsgegnerin. Denn die dort geregelte sechsmonatige Überstellungsfrist beginnt erst mit der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat.
c) Der Antragsteller kann der Überstellung nach Frankreich auch nicht mit dem Einwand entgegentreten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Frankreich systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so dass eine Überstellung nach Frankreich unmöglich wäre (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO).
Das gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – finden (EuGH, U. v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris Tz. 78). Dem gemeinsamen Europäischen Asylsystem, zu dem insbesondere die Dublin-Verordnungen gehören, liegt die Vermutung zugrunde, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaatgemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Abl. C 83/389 v. 30. März 2010, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge v. 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, S.559) sowie der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten v. 4. November 1950 (BGBl. II 1952, S.685 in der Fassung der Bekanntmachung v. 20. Oktober 2010 (BGBl. II S.1198) behandelt wird. Es gilt daher die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK – und der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – zukommt (EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O. – juris Tz. 80).
Die diesem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O.) bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93, BVerfGE 94, 49 – juris Rn. 181 ff.) zugrunde liegende Vermutung ist jedoch nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufgrund größerer Funktionsstörungen in dem zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris Rn. 5 f. m. w. N.). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten – nicht rein quantitativen – Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss diesen ein größeres Gewicht als den dagegensprechenden Tatsachen zukommen, d. h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH BW, U. v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 – juris).
In Bezug auf Frankreich ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller im Falle seiner Rücküberstellung in dieses Land eine menschenunwürdige Behandlung im eben beschriebenen Sinn droht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Frankreich über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, welches prinzipiell funktionsfähig ist und insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss (vgl. VG München, B. v. 30.12.2015 – M 12 S 15.50773 – juris Rn. 25 f.; U. v. 24.11.2015 – M 12 K 15.50786 – juris Rn. 36; VG Augsburg, U. v. 19.10.2015 – Au 5 K 15.50438 – juris Rn. 33; VG Bayreuth, U. v. 18. 12.2014 – B 3 K 14.50103 – juris Rn. 21; VG Bremen B. v. 4.8.2014 – 1 V 798/14 – juris Rn. 14; VG Dresden, B. v. 13.11.2014 – A 2 L 1278/14 – juris Rn. 19; VG Gelsenkirchen, B. v. 10.9.2014 – 7a L 1301/14.A – juris Rn. 11; VG Ansbach, B. v. 29.7.2014 – AN 4 S 14.50055 – juris Rn. 11; VG Düsseldorf, B. v. 24.7.2014 – 13 L 1502/14.A – juris Rn. 26). Es ist weder konkret vorgetragen noch ersichtlich, dass in Frankreich systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen.
Frankreich ist zudem kraft Verfassung ein sicherer Drittstaat nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG. Nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 GG eingereist ist, nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen und wird er nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht als Asylberechtigter anerkannt.. Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen sicheren Drittstaat ergeben sich nur ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle konkrete Gefährdungstatbestände geltend machen kann, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassungs- und Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vorneherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93, BVerfGE 94, 49 – juris Rn. 189). Dies ist – bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat – etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgebenden Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalls sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen (BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93, BVerfGE 94, 49 – juris Rn. 190). Nach dem Vortrag des Antragstellers muss es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängen, dass er von einem der im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. Die Sonderfälle in diesem Sinn entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln, die zu einer Gefahr für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Asylsuchenden führen, im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Solche Sonderfälle liegen, wie oben dargestellt, im Falle Frankreichs nicht vor.
Auch das Vorbringen des Antragstellers, er hätte in Frankreich aufgrund der Anwesenheit von (ehemaligen) MFDC-Rebellen keinerlei Sicherheit zu erwarten bzw. er werde mit dem Tode bedroht werden, vermag seinem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar wurde in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts exemplarisch als Sonderfall im vorstehenden Sinne der Fall genannt, dass der Antragsteller eine erhebliche konkrete Gefahr dafür aufzeigen könne, dass er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zurückweisung oder Rückverbringung in den Drittstaat dort Opfer eines Verbrechens werde, welches zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaates stehe (BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93, BVerfGE 94, 49 – juris Rn. 189). Konkrete Anhaltspunkte für eine Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit der französischen Behörden gibt es nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht. Insoweit ist zu erwarten, dass die französischen Sicherheitsbehörden dem Antragsteller den gegebenenfalls erforderlichen Schutz zukommen lassen werden. Darüber hinaus wurden die lebensbedrohlichen Umstände in Frankreich auch nicht konkret vorgetragen. Der allgemeine Vortrag, in Frankreich seien MFDC-Rebellen anwesend, die den Antragsteller mit dem Tode bedrohten, weshalb der Antragsteller sich in Frankreich in Lebensgefahr befinde, kann so nicht nachvollzogen werden.
d) Des Weiteren kann der Antragsteller auch keine Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beanspruchen. Danach kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Im Hinblick auf den Charakter dieser Vorschrift als Ermessensnorm (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 – C-411/10 u. a. – juris Tz. 65) kann ein Kläger zwar allenfalls ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 40 VwVfG haben (BayVGH, U. v. 3.12.2015 – 13a B 15.50124 – juris Rn. 22), wobei bei der Anwendung dieser fakultativen Bestimmung den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen zusteht (EuGH, U. v. 10.12.2013, C-394/12 – Abdullahi – Tz. 57). Das Ermessen verdichtet sich nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dann zu einer Pflicht zum Selbsteintritt, wenn jede andere Entscheidung unvertretbar wäre (BayVGH, U. v. 3.12.2015 – 13a B 15.50124 – juris Rn. 22). Eine solche Fallkonstellation ist danach anzunehmen, wenn in einer Situation, in der Grundrechte des Antragstellers im Falle der Überstellung an den an sich zuständigen Mitgliedstaat wegen systemischer Mängel verletzt würden, die Lage des Antragstellers durch eine unangemessen lange Verfahrensdauer noch verschlimmert würde, oder wenn im Fall der Überstellung eine in den persönlichen Umständen des Betroffenen wurzelnde Grundrechtsverletzung gegeben wäre. (BayVGH, U. v. 3.12.2015 – 13a B 15.50124 – juris Rn. 22 m. w. N.).
Nach diesen Maßstäben ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Beklagte von ihrem Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, zumal der Vortrag zur Unsicherheit Frankreichs aufgrund der Anwesenheit von (ehemaligen) MFDC-Rebellen erstmals im Klageschriftsatz erfolgte und zudem nicht geeignet ist, einen Sonderfall zu begründen, aufgrund dessen ein Selbsteintritt angezeigt wäre.
Darüber hinaus begründen die Bestimmungen der Dublin-III-VO – auch hinsichtlich der Selbsteintrittskompetenz – grundsätzlich keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers. Sie dienen als innerstaatliche Organisationsvorschriften vielmehr in erster Linie der klaren und praktikablen Bestimmung der Zuständigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten (vgl. hierzu die Erwägungsgründe 3 und 16 der Verordnung, OVG R-P, U. v. 21.2.2014 – 10 A 10656/13 – juris; VG Düsseldorf, B. v. 9.1.2015 – 13 L 2878/14.A – juris). Die Vorschriften in der Dublin Ill-VO für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats dienen prinzipiell allein der zügigen Bearbeitung von Asylanträgen und sind als organisatorische Regelungen nicht individualschützend (BayVGH, U. v. 3.12.2015 – 13a B 15.50124 – juris Rn. 23).
4. Die Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung findet sich in § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt in Fällen, in denen der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann.
Die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung des Antragstellers nach Frankreich keinen Bedenken. Die französischen Behörden haben der Rückführung des Antragstellers mit Schreiben vom 8. Februar 2016 ausdrücklich zugestimmt. Ein der Abschiebung nach Frankreich entgegenstehendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das im Rahmen einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG ausnahmsweise von der Antragsgegnerin auch noch nach Erlass der Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerfG, B. v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – juris Rn. 11 f.; OVG NRW, B. v. 30.8.2011 – 18 B 1060/11 – juris Rn. 4), ist ebenfalls nicht ersichtlich.
5. Die erfolgte Befristung des Einreiseverbots auf neun Monate nach § 11 AufenthG begegnet keinen Bedenken und wird in der Hauptsache voraussichtlich Bestand haben.
Nach § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mit der Ausreise beginnt. Gem. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist über die Länge der Frist nach Ermessen zu entscheiden. Sie darf gem. § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.
Anhaltspunkte dafür, dass die neunmonatige Frist gegen die vorstehenden Vogaben verstößt, bestehen nicht.
Nach alledem war der Eilantrag daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
6. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Wunder bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
Prozesskostenhilfe ist nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) einer Partei auf Antrag zu gewähren, wenn diese nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Gemäß den vorstehenden Ausführungen bietet der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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