Aktenzeichen M 9 S 17.53074
AsylG AsylG § 34a
Leitsatz
1 Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein Dublin-Rückkehrer im Falle einer Abschiebung nach Italien infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung iSd Art. 4 GRCh ausgesetzt wäre. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2 Italien verfügt über eine umfassende Gesundheitsfürsorge, die italienischen Staatsbürgern sowie Flüchtlingen, Asylbewerbern und unter humanitären Schutz stehenden Personen gleichermaßen zugänglich ist. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Vorlage eines Überweisungsscheins zum Kardiologen belegt keine Erkrankung und reicht daher für den Nachweis einer krankheitsbedingten Unmöglichkeit der Überstellung nicht aus. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die bevorstehende Überstellung nach Italien im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens.
Der Antragsteller ist (alles nach eigenen Angaben, der Antragsteller hat keine Personaldokumente vorgelegt) nigerianischer Staatsangehöriger und geboren am 21. Oktober 1988. Auf die Angaben im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und die persönliche Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags am 10. August 2017 (vgl. Bl. 14 – 17 der Bundesamtsakte) wird Bezug genommen. Er habe sein Heimatland am 17. Mai 2017 verlassen und sei über den Niger, Libyen und Italien und die Schweiz nach Deutschland gekommen, wo er am 24. Juli 2017 angekommen sei und wo er am 10. August 2017 beim Bundesamt für … (im Folgenden: Bundesamt) – Außenstelle M. einen Asylantrag gestellt hat. Er habe in keinem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, ihm seien jedoch in Italien Fingerabdrücke abgenommen worden. Seine Ehefrau halte sich ebenfalls in Deutschland auf.
Am 14. August 2017 fand die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 – 4 AsylG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AsylG statt. Dort antwortete der Antragsteller auf die Frage danach, ob er staatlich verheiratet sei: „Nein, nur traditionell“. Auf entsprechende Frage gab er an, er habe sich in Italien nicht sicher gefühlt, es sei auch unbequem gewesen. Auf Frage danach, ob er Beschwerden, Erkrankungen, Gebrechen oder eine Behinderung habe, verneinte der Antragsteller. Im Übrigen wird auf die Niederschrift Bezug genommen (Bl. 69 – 72 bzw. Bl. 94 – 97 der Bundesamtsakten).
Ebenfalls am 14. August 2017 fand außerdem noch eine Anhörung gemäß § 25 AsylG statt. Auf die Niederschrift (Bl. 73 – 79 bzw. Bl. 98 – 104 der Bundesamtsakte) wird Bezug genommen.
Am 23. August 2017 fand seitens der Regierung von Oberbayern – Zentrale Ausländerbehörde Oberbayern / Zentrale Passbeschaffung Bayern eine Befragung zur Identitätsklärung statt. Auf das Befragungsprotokoll (Bl. 107 – 111 sowie die Anlage Bl. 112f.) und die „Einschätzung“ zur Erstbefragung (Bl. 114f. der Bundesamtsakten) wird Bezug genommen.
Für den Antragsteller folgt aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwal-tungsvorgang ein Eurodac-Treffer für Italien (IT2RC01I6Y; Bl. 5 und 9 der Bundesamtsakte).
Auf ein Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 14. August 2017 an Italien erfolgte keine Reaktion.
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 3). Die Nr. 4 des Bescheids enthält die Befristungsentscheidung hinsichtlich des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Auf den Bescheid und seine Begründung wird Bezug genommen.
Der Bescheid wurde ausweislich der bei den Bundesamtsakten befindlichen Kopie der Empfangsbestätigung am 18. Oktober 2017 zugestellt.
Der Antragsteller erhob hiergegen am 19. Oktober zur Niederschrift bei der auswärtigen Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts München in Manching Klage (Az.: M 9 K 17.53073) und beantragte, den Bescheid des Bundesamts vom 17. Oktober 2017 aufzuheben.
Außerdem beantragte er, hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Italien die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
Zur Begründung der Rechtsbehelfe wurde auf die Angaben gegenüber dem Bundesamt Bezug genommen und außerdem ausgeführt, der Antragsteller habe ein Herzproblem, er warte auf einen Termin. Er wolle weder nach Italien noch nach Nigeria zurück, sein Leben sei dort nicht sicher. In Italien habe er Rassismus erlebt, in Nigeria bekomme er als Christ Probleme. Am 20. November 2017 sprach der Antragsteller noch einmal in der auswärtigen Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts München vor und gab an, in Italien habe es keine vernünftige Unterkunft, kein Taschengeld, keine Kleidung und kein gesundes Essen gegeben. Man habe ihm und seiner Lebensgefährtin nicht geholfen, sie hätten sich vernachlässigt und verwahrlost gefühlt. Sie seien von Rassisten gedemütigt worden und keiner hätte ihnen geholfen. Deshalb seien sie weitergeflüchtet. Außerdem hätten sie in Italien Leute von Boko-Haram gesehen. Schließlich seien sie beide krank und bräuchten ärztliche Hilfe. Außerdem hat der Antragsteller als Anlage zur Niederschrift eine Terminvereinbarung beim und einen Überweisungsschein zum Kardiologen (jeweils in Kopie) vorgelegt.
Die Antragsgegnerin legte die Behördenakten vor, äußerte sich in der Sache aber nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem und im dazugehörigen Klageverfahren und der Behördenakten sowie der beigezogenen Akten der geltend gemachten Ehefrau/ Lebensgefährtin Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Für das Gericht ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG). Insbesondere kommen das AsylG und das AufenthG in den aktuellen Fassungen (AsylG: zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017, BGBl I, 872 bzw. durch Art. 2 des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20.7.2017, BGBl I, 2780; AufenthG: zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises vom 7.7.2017, BGBl I, 2310 bzw. durch Art. 1 des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20.7.2017, BGBl I, 2780) zur Anwendung.
Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt, § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der Antrag ist jedoch unbegründet, denn die Hauptsacheklage hat voraussichtlich keinen Erfolg.
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2017, auf den im Sinne von
§ 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen wird, ist voraussichtlich rechtmäßig.
Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
1. Italien ist als Mitgliedstaat, über dessen Grenze der Antragsteller aus einem Drittstaat illegal eingereist ist, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Die Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO finden nach Art. 49 Abs. 2 dieser Verordnung auf Asylanträge, die – wie hier – nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind, Anwendung.
Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Bei Anwendung dieser Kriterien ist ohne weiteres Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, über dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Das ist bereits nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers Italien; das wird auch bewiesen durch den Eurodac – Treffer mit der Kennzeichnung „IT2“ – die Ziffer „2“ steht für Drittstaatsangehörige, die beim illegalen Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen wurden (Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 vom 26.6.2013 (Neufassung) (EURODAC-VO)). Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO erloschen. Damit ist vorliegend Italien der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat.
Da die italienischen Behörden auf das Wiederaufnahmeersuchen der Antragsgegnerin nicht reagiert haben, ist gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO).
2. Die Abschiebung nach Italien kann gemäß § 34a Abs. 1 AsylG auch durchgeführt werden.
Die Zuständigkeit ist nicht gem. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO auf die An-tragsgegnerin übergegangen, weil eine Überstellung an Italien als den zuständigen Mitgliedstaat an Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO scheitern würde. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Italien infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt wäre.
Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v.14.05.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Ver-trauens (vgl. EuGH, U.v.21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den jeweiligen Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v.21.12.2011 a.a.O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v.19.03.2014 – 10 B 6.14 –, juris).
Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in Italien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. BayVGH, U.v.28.02.2014 – 13a B 13.30295 –, juris; OVG NRW, B.v. 16.2.2017 – 13 A 316/17.A – juris Rn. 3 – 5; U.v.22.09.2016 – 13 A 2248/15.A –, juris Rn. 72ff.; U.v.18.07.2016 – 13 A 1859/14.A –, juris Rn. 54ff.; U.v.24.04.2015 – 14 A 2356/12.A –, juris; U.v. 07.03.2014 – 1 A 21/12.A –, juris; VGH BW, U.v.16.04.2014 – A 11 S 1721/13 –, juris; OVG Rh-Pf, U.v.21.02.2014 – 10 A 10656/13.OVG –, juris; OVG LSA, U.v.02.10.2013 – 3 L 645/12 –, juris; OVG Berlin-Bbg, B.v.17.06.2013 – OVG 7 S. 33.13 –, juris; NdsOVG, B.v.30.01.2014 – 4 LA 167/13 –, juris; U.v.25.06.2015 – 11 LB 248/14 –, juris; VG Osnabrück, B.v. 8.8.2017 – 5 B 212/17 – juris; vgl. auch BVerfG, Kammerb.v.17.09.2014 – 2 BvR 732/14 –, juris). Danach verfügt Italien unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren, welches trotz einzelner Mängel nicht nur abstrakt, sondern gerade auch unter Würdigung der vor Ort tatsächlich anzutreffenden Rahmenbedingungen prinzipiell funktionsfähig ist und dabei insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss. Obwohl sich in Teilbereichen der tatsächlichen Aufnahmebedingungen durchaus erhebliche Mängel und Defizite feststellen lassen, werden diese, weder für sich genommen noch insgesamt, als so gravierend bewertet, dass ein grundlegendes, systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorläge, welches für einen Dublin-Rückkehrer nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK mit dem dafür notwendigen Schweregrad impliziert (vgl. OVG NRW, U.v.07.03.2014, a.a.O, Rn 132; OVG Rh-Pf, U.v. 21.02.2014, a.a.O, Rn 45 f.).
Das Gericht schließt sich damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an (vgl. EGMR, B.v.02.04.2013 – Hussein u.a../.Niederlande und Italien, Nr. 27725/10 –, ZAR 2013, 336; B.v.18.06.2013 – Halimi./.Österreich und Italien, Nr. 53852/11 –, ZAR 2013, 338). Unter Berücksichtigung der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsinstitutionen und -organisationen über die Aufnahmeprogramme für Asylbewerber in Italien kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die allgemeine Situation und die Lebensbedingungen in Italien für Asylbewerber, anerkannte Flüchtlinge und Ausländer, die aus Gründen des internationalen Schutzes oder zu humanitären Zwecken eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hätten, zwar einige Mängel aufweisen mögen, dass die vorliegenden Materialien jedoch kein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen für Asylbewerber als Mitglieder einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe aufzeigen würden. Berichte des UNHCR und des Menschenrechtskommissars wiesen auf jüngste Verbesserungen der Situation hin mit dem Ziel der Mängelbeseitigung; alle Berichte zeigten übereinstimmend und ausführlich die Existenz ausgearbeiteter Strukturen von Einrichtungen und Hilfsmaßnahmen, die auf die Bedürfnisse der Asylbewerber zugeschnitten seien. Diese Rechtsauffassung hat der EGMR, dessen Rechtsprechung für die Auslegung der EMRK auch über den jeweilig entschiedenen Fall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion hat (BVerfG, U.v.04.05.2011 – 2 BvR 2333/08 –, juris), durch seine Entscheidung vom 10. September 2013 (Nr. 2314/10 – HUDOC) ausdrücklich bestätigt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des EGMR vom 4. November 2014 im Verfahren Tarakhel ./. Schweiz (Az. 29217/12, NVwZ 2015, 127 ff.). Der EGMR hat hier lediglich entschieden, dass die Schweizer Behörden die Abschie-bung einer Familie nach Italien nicht vornehmen dürfen, ohne vorher individuelle Garantien von den italienischen Behörden erhalten zu haben, dass die Antragsteller in Italien in einer dem Alter der Kinder adäquaten Art und Weise behandelt werden und die Familie zusammenbleiben darf. Das Urteil beinhaltet damit keine Aussage zu eventuellen systemischen Mängeln in Italien, sondern lediglich eine Einschränkung für die Abschiebung von Familien nach Italien. Zudem hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 5. Februar 2015 im Verfahren A.M.E. ./. Niederlande (Az. 51428/10) entschieden, dass die Struktur und die Gesamtsituation des italienischen Flüchtlings- und Asylbewerberaufnahmesystems kein genereller Grund sind, eine Überstellung im Zuge des sog. Dublin-Verfahrens zu verbieten. Unabhängig davon sind die Umstände des streitgegenständlichen Falles des Antragstellers mit denjenigen in der Entscheidung des EGMR nicht vergleichbar.
Auch aus neueren Erkenntnismitteln können keine Hinweise auf systemische Mängel entnommen werden. In dem vom Europäischen Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen (ECRE) für das Projekt AIDA – Asylum Information Database erstellten Länderbericht zu Italien vom Dezember 2015 (abrufbar unter http://www…org/reports/country/italy) wird zwar ausgeführt (vgl. S. 62 ff. des Berichts), dass dort zumindest in der Vergangenheit nicht für alle Asyl-bewerber adäquate Aufnahmeeinrichtungen zur Verfügung gestanden haben und die Zahl von Unterbringungsplätzen nur unzureichend war. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der italienische Staat hiergegen erfolgsversprechende Gegenmaßnahmen ergreift. Zum einen werden die Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen dem vorgenannten Bericht zufolge seit 2013 deutlich erhöht. UNHCR und Nichtregierungsorganisationen beraten die staatlichen Stellen bei der Verbesserung der Aufnahmebedingungen. Speziell für Dublin-Rückkehrer wurden zum anderen Zentren zur übergangsweisen Unterbringung eingerichtet (vgl. S. 63f. des Berichts). Ein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen lässt sich dem AIDA-Bericht nicht entnehmen. Ein systemischer Mangel der Aufnahmebedingungen kann daher auch für die Personengruppe, der der Antragsteller angehört, nicht angenommen werden.
Auch aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von August 2016 (vgl. Schweizerischen Flüchtlingshilfe (https://www.fluechtlingshilfe.ch/…/160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen) ergibt sich nichts Anderes. Denn erstens handelt es sich hierbei nicht um das einzig richtige bzw. einzig maßgebliche Erkenntnismittel, vielmehr ergibt eine Berücksichtigung dieses Erkenntnismittels in der Zusammenschau mit den zahlreichen anderen vorhandenen Erkenntnismitteln eben im Ergebnis, dass systemische Mängel im italienischen Asylverfahren nicht vorliegen. Zweitens wäre die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien erst dann überschritten, wenn absehbar wäre, dass auf die erhöhte Zahl von Einwanderern keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung des Problems ergriffen würden. Dafür gibt es auch nach dem aktuellen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem August 2016 keine Hinweise (vgl. VG Schwerin, U.v.26.09.2016 – 16 A 1757/15 As SN –, juris Rn. 122), auch ansonsten ist das nicht der Fall (vgl. z.B. OVG NRW, U.v.18.07.2016 – 13 A 1859/14.A –, juris Rn. 103ff.).
Die gegenwärtig hohe Zahl von Einwanderern nach Italien stellt keinen Umstand dar, der eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien würde erst dann überschritten, wenn auf die erhöhte Zahl von Einwanderern hin keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung der damit verbundenen Probleme ergriffen würden. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden (vgl. OVG NRW, U.v.24.04.2015 a.a.O.).
Auch der Umstand, dass sich die Situation des Antragstellers in Italien u.U. deutlich schlechter als im Bundesgebiet darstellt, begründet keinen systemischen Mangel des Asylverfahrens (vgl. EGMR, B.v.02.04.2013 – a.a.O.).
Auch im Hinblick auf medizinische Betreuung und Versorgung ergibt sich keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, das Asylverfahren durchzuführen (vgl. EGMR, U.v.30.6.2015 – 39350/13 – A.S. gegen Schweiz), da Italien über eine umfassende Gesundheitsfürsorge verfügt, die italienischen Staatsbürgern sowie Flüchtlingen, Asylbewerbern und unter humanitären Schutz stehenden Personen gleichermaßen zugänglich ist. Nach der bestehenden Auskunftslage funktioniert die notfallmedizinische Versorgung und der Zugang zu Hausärzten grundsätzlich ebenso wie das Angebot von psychologischer und psychiatrischer Behandlung (vgl. VG Ansbach, U.v.11.12.2015 – AN 14 K 15.50316 –, juris Rn. 26 m.w.N.). Auch der bereits erwähnte Bericht von AIDA bestätigt die Gleichstellung von Asylsuchenden und international Schutzberechtigten mit italienischen Staatsangehörigen hinsichtlich der gesundheitlichen Versorgung (vgl. dort S. 84). Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. Januar 2013 an das OVG Sachsen-Anhalt steht eine kostenfreie medizinische Versorgung auch Personen zu, die nicht in einer staatlichen Unterkunft untergebracht sind. Eine aktuelle Vereinbarung zwischen der italienischen Zentralregierung und den Regionen garantiert dabei die Not- und Grundversorgung auch von Personen, die sich illegal im Land aufhalten (VG Augsburg, B.v.19.09.2015 – Au 7 S. 15.50412 –, juris). Die Notambulanz ist für alle Personen in Italien kostenfrei (VG München, B.v.05.11.2014 – M 18 S. 14.50356 – juris m.w.N.). Auch bei Überstellung von kranken Personen, sowohl von Asylbewerbern im laufenden Verfahren als auch von denjenigen, deren Asylverfahren in Italien negativ abgeschlossen ist, besteht damit die Möglichkeit der Behandlung. Es ist daher davon auszugehen, dass der Antragsteller in Italien Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung hat.
Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO notwendig machen, liegen nicht vor. Ebenso wenig liegen inlandsbezogene oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vor. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers im Verwaltungsstreitverfahren ergibt sich kein anderes Ergebnis.
Der Vortrag in den Dublin-Anhörungen und insbesondere in der Begründung des Antrags und der Klage bezogen darauf, dass die Versorgung mit Unterkunft und Essen nicht gut sei, dass es kein Taschengeld und keine Kleidung gebe, er und seine Lebensgefährtin sich vernachlässigt und verwahrlost gefühlt hätten und sie von Rassisten gedemütigt worden seien, ist der Sache nach bzw. in rechtlicher Hinsicht die Behauptung, dass das italienische Asylsystem einschließlich der Aufnahmebedingungen an systemischen Schwachstellen leide. Dass trifft aber gerade nicht zu, wie aus der ausführlichen Darstellung auf den Seiten 7 – 13 dieses Beschlusses hervorgeht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vortrag des Antragstellers, unabhängig davon, dass es sich hierbei um vollkommen pauschale, nicht näher schlüssig dargebrachte Behauptungen handelt, zutrifft; denn von systemischen Mängeln ist eben nur dann auszugehen, wenn das italienische Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft defizitär wären, was – siehe oben – nicht gegeben ist. Im Übrigen unterliegt es gerade nicht der Disposition des Antragstellers, wo er sein Asylverfahren zu durchlaufen hat. Auch der Vortrag, dass der Antragsteller in Italien „Leute von Boko Haram gesehen“ habe, ändert am Ergebnis nichts. Unabhängig davon, dass der entsprechende Vortrag vollkommen vage, unsubstantiiert und damit unglaubhaft ist, besteht zweifelsohne die Möglichkeit, in Italien die Hilfe der Strafverfolgungsbehörden in Anspruch zu nehmen, falls sich das als erforderlich erweisen sollte.
Weder die – indirekt – geltend gemachte Herzerkrankung noch die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin stehen der Überstellung des Antragstellers nach Italien entgegen.
Zwar hat der Antragsteller sich nicht direkt auf eine Herzerkrankung berufen, jedoch folgt das ausreichend aus der Vorlage der beiden entsprechenden Unterlagen Terminvereinbarung beim und Überweisungsschein zum Kardiologen. Dieser Vortrag steht jedoch aus zwei unabhängig voneinander Geltung beanspruchenden Gründen der Überstellung nach Italien nicht entgegen.
Erstens hat der Antragsteller weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren Nachweise für eine Herzerkrankung vorgelegt mit Ausnahme der Kopie des Überweisungsscheins zum Kardiologen vom 17. Oktober 2017; die Terminvereinbarung belegt dagegen noch keine Erkrankung. Der in Kopie vorgelegte Überweisungsschein reicht jedoch nicht aus für den Nachweis einer krankheitsbedingten Unmöglichkeit der Überstellung. Er stellt als Diagnose/ Verdachtsdiagnose: „V.a. Herzerkrankung unklarer Genese, rez. Herzattacken mit Atemnot, Engegefühl Thorax, Schwächegefühl, wiederholte Krankenhausaufenthalte“. Unabhängig davon, dass der Antragsteller noch im Verwaltungsverfahren auf ausdrückliche Frage angegeben hat, dass er nicht an Krankheiten, Beschwerden usw. leidet, ist nicht ersichtlich, dass die geltend gemachte Diagnose bzw. Verdachtsdiagnose – die aus ihrem Inhalt ersichtlich nicht auf einer Untersuchung des Antragstellers, sondern lediglich auf seinen Angaben beruht –, unterstellt, sie träfe zu, eine Reisefähigkeit des Antragstellers, weder im engeren noch im weiteren Sinne begründet.
Zweitens trifft es nach dem oben Gesagten nicht zu, dass eine medizinische Behandelbarkeit in Italien nicht besteht. Es sind keine Umstände ersichtlich, die einen Anhaltspunkt dafür geben könnten, dass eine erforderliche Behandlung gerade nur in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen kann und nicht auch in Italien möglich ist. Auf die Ausführungen auf Seite 12 und 13 dieses Beschlusses wird Bezug genommen. Das bedeutet, dass der Antragsteller, unterstellt, seine (nicht ausreichend belegte) Behauptung einer gesundheitlichen Einschränkung träfe zu, in Italien ohne weiteres behandelt werden kann. Nach der bestehenden Auskunftslage sind Asylbewerber in Fragen der Gesundheitsversorgung den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt. Die Anmeldung beim nationalen Gesundheitsdienst ermöglicht die Ausstellung eines Gesundheitsausweises, der zur Inanspruchnahme medizinischer Leistungen nicht nur im Rahmen der Notfallversorgung, sondern auch hinsichtlich der Behandlung bei Spezialisten, etc. berechtigt. Die Überweisungen an Spezialisten sind zudem für Asylbewerber kostenfrei. Darüber hinaus besteht gerade für Asylbewerber die Möglichkeit, an Projekten von Nichtregierungsorganisationen oder anderen privaten Trägern, deren Mitarbeiter speziell auf die Behandlung psychischer Krankheiten von Flüchtlingen ausgebildet sind, teilzunehmen (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 25.8.2015 – 13 K 1723/15.A – juris Rn. 98ff.); zusammengefasst ist zu sagen, dass keinerlei Zweifel daran bestehen, dass eine Herzerkrankung, sollte eine solche beim Antragsteller wirklich bestehen, in Italien behandelt werden kann und wird.
Auch der Verweis auf die sich hier aufhaltende Ehefrau bzw. Lebensgefährtin vermag weder ein Abschiebungsverbot noch einen Anspruch auf den sog. humanitären Selbsteintritt gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III VO zu begründen. Das käme, unabhängig davon, dass die geltend gemachte Lebensgefährtin ebenfalls einen sog. Dublin-Bescheid erhalten hat und daher bei dessen Vollziehbarkeit allenfalls eine gemeinsame Überstellung verlangt werden könnte, nur in Betracht, wenn der Antragsteller mit der geltend gemachten Lebensgefährtin nach deutschem Recht gültig verheiratet wäre. Das ist aber nicht belegt. Ein Nachweis für die geltend gemachte Verheiratung wurde nämlich nicht vorgelegt, was vom Antragsteller, der selbst ausdrücklich angibt, lediglich traditionell verheiratet zu sein und keine Dokumente darüber zu besitzen, nicht bestritten wird (Bl. 95 und 110 der Bundesamtsakten). Auch darauf kommt es allerdings nicht an, denn Grundvoraussetzung für den (nicht erbrachten) Nachweis einer Verheiratung wäre denknotwendig zuerst, dass beide behaupteten Ehepartner jeweils eine geklärte, d.h. belegte Identität vorlegen, da sonst gar nicht feststeht, ob sie die geltend gemachten, verheirateten Personen sind. Auch daran fehlt es jedoch. Ebenso wenig kommt es daher auf den Ausgang der Rechtsbehelfe der geltend gemachten Partnerin (Az. M 1 K 17.53234 und M 3 S. 17.53235) an.
Die Angaben des Antragstellers im Rahmen der Anhörung nach § 25 AsylG führen ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Hierbei handelt es sich um die Geltendmachung von Umständen, die für die Überstellung des Antragstellers im Rahmen der Anwendung der Dublin III-Verordnung nicht relevant sind, vielmehr handelt es sich um sog. zielstaatsbezogenes Vorbringen, das zum Asylantrag des Antragstellers gehört, für den die Antragsgegnerin aber gerade nicht zuständig ist.
Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen in den Nummern 2 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids bestehen keine Bedenken.
3. Der Antrag wird daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abgelehnt. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).