Aktenzeichen M 5 S 19.50037
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1a, § 34a
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
VwGO § 80 Abs. 5
Leitsatz
1 Es ist nicht hinreichend ersichtlich, dass in Italien systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen vorliegen. Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass Italien über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, völker- und unionsrechtskonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, das trotz einiger Mängel prinzipiell funktionsfähig ist. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2 Auch die aktuellen Gesetzesänderungen – die vor allem eine Unterbringung vulnerabler Personen sowie von Familien in den allgemeinen Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber vorsehen – bedingen keine andere Sichtweise, denn auch dort werden die Grundbedürfnisse abgedeckt. Der Umstand, dass sich die Situation in Italien uU schlechter als im Bundesgebiet darstellt, begründet keinen systemischen Mangel. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger Sierra Leone, dem Volk der Therme zugehörig sowie muslimischen Glaubens. Er reiste am 4. November 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein, äußerte am 4. November 2018 ein Asylgesuch und stellte am 10. Dezember 2018 einen förmlichen Asylantrag.
Ausweislich einer EURODAC-Anfrage vom 4. November 2018 hatte der Antragsteller am 25. Januar 2018 in Italien einen Asylantrag gestellt. Bei seinem Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats mit vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: „Bundesamt“) vom 26. November 2016 gab er an, am 12. Dezember 2017 in Italien eingereist zu sein, sich dort 8-9 Monate aufgehalten und einen Asylantrag gestellt zu haben. Sodann sei er über Österreich nach Deutschland gereist. Mit Schreiben vom 29. November 2018 stellte das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an Italien. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt zur Zulässigkeit des Asylantrags sowie seinen Fluchtgründen am 7. Januar 2019 gab er an, sein Heimatland wegen Todesdrohungen seitens seines Cousins verlassen zu haben. Derzeit leide er unter Alpträumen wegen seiner Foltererfahrungen im lybischen Gefängnis, weshalb er nachts mitunter schreiend aufwache. Zudem habe er Magenbeschwerden. In Italien sei er zur Stellung eines Asylantrags gezwungen worden und habe rassistische Drohungen erhalten. Er habe dort nicht in ein Krankenhaus gehen dürfen und auch keine Medikamente erhalten. In Deutschland nehme er derzeit keine medizinische Versorgung in Anspruch.
Mit Bescheid vom 8. Januar 2019 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 2), ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Italien an (Nr. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 23. Januar 2019 zugestellt.
Am … Januar 2019 hat der Antragsteller zur Niederschrift bei Gericht Klage gegen den Bescheid vom 8. Januar 2019 erhoben (Az. M 5 K 19.50036) und gleichzeitig beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung nimmt er Bezug auf seine Angaben gegenüber dem Bundesamt und weist darauf hin, dass er behandlungsbedürftige gesundheitliche Probleme habe. Bei einer Rückkehr nach Italien befürchte er, wie schon bei seiner ersten Einreise dort keine Hilfe und keine medizinische Versorgung zu erhalten. Dem Antrag waren die Ergebnisse einer Blutuntersuchung des Antragstellers vom 14. Januar 2019 beigefügt, wonach die Werte für Erythrozyten, Hämoglobin, Hämatokrit und Kalium bei dem Antragsteller erhöht sind.
Die Antragsgegnerin hat die Behördenakten vorgelegt, sich in der Sache jedoch nicht geäußert.
II.
Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere ist ohne weiteres davon auszugehen, dass er fristgerecht gestellt ist, § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
1. Der Antrag ist jedoch unbegründet, denn die Hauptsacheklage hat voraussichtlich keinen Erfolg. Der Bescheid der Antragsgegnerin, auf den im Sinne von § 77 Abs. 2 AsylG vollumfänglich Bezug genommen wird, ist voraussichtlich rechtmäßig.
Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann und eine Abschiebung (hier: in die Niederlande) rechtlich zulässig ist.
a) Italien ist als Mitgliedstaat, über dessen Grenze der Antragsteller aus einem Drittstaat illegal eingereist ist, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Die Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO finden nach Art. 49 Abs. 2 dieser Verordnung auf Asylanträge, die – wie hier – nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind, Anwendung.
Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat ge-prüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Bei Anwendung dieser Kriterien ist ohne weiteres Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, über des-sen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Das ist be-reits nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers Italien. Unabhängig davon hat der Antragsteller, wie der Eurodac-Treffer belegt, in Italien im Januar 2018 einen Asylantrag gestellt hat. Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO erloschen, da es gem. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auf die Situation zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung in einem Mitgliedstaat ankommt. Damit ist vorliegend Italien der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat.
Da die italienischen Behörden auf das Wiederaufnahmeersuchen der Antragsgegnerin ausweislich der vorgelegten Behördenakte (noch) nicht reagiert haben, ist gem. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO).
b) Nach dem für die Zusammenarbeit der EU-Staaten im Vollzug des europäischen Rechts relevanten Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v.21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 -, juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 a.a.O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10 – juris Rn. 86 ff.; BVerwG, B.v.19.03.2014 – 10 B 6.14 – juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 – juris).
Dies zugrunde gelegt, ist in Bezug auf Italien nach dem aktuellen Stand der Erkenntnisse (zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, vgl. § 77 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG) nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller bei einer Überstellung dorthin eine menschenunwürdige Behandlung im vorgenannten Sinne droht. Es ist nicht hinreichend ersichtlich, dass in Italien systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen vorliegen. Das Gericht schließt sich insoweit der Bewertung des umfangreichen aktuellen Erkenntnismaterials durch verschiedene Obergerichte und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an (s. hierzu statt vieler aktuell OVG NW, U.v. 18.7.2016 – 13 A 1859/14.A – juris Rn. 41 ff. m.w.N., U.v. 7.7.2016 – 13 A 2302/15.A – juris Rn. 41). Es mag zwar immer wieder vorkommen, dass Asylsuchende während der Bearbeitung ihres Asylantrags in Italien auf sich alleine gestellt und zum Teil auch obdachlos sind. Dies und auch die zum Teil lange Dauer der Asylverfahren sind darauf zurückzuführen, dass das italienische Asylsystem aufgrund der momentan hohen Asylbewerberzahlen stark ausgelastet und an der Kapazitätsgrenze ist. Die im Bereich der Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber weiterhin feststellbaren Mängel und Defizite sind aber weder für sich genommen noch insgesamt als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorläge, welches für einen „Dublin-Rückkehrer“ nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 4 EUGrdRCh bzw. Art. 3 EMRK mit dem dafür notwendigen Schweregrad nahelegt. (vgl. OVG NW, U.v. 18.7.2016 a.a.O). Es ist im Grundsatz davon auszugehen, dass Italien über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, völker- und unionsrechtskonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, das trotz einzelner Mängel nicht nur abstrakt, sondern gerade auch unter Würdigung der vor Ort tatsächlich anzutreffenden Rahmenbedingungen prinzipiell funktionsfähig ist und dabei insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss. In Italien bestehen ausdifferenzierte Strukturen zur Aufnahme von Asylbewerbern, auch speziell für „Dublin-Rückkehrer“. Diese befinden sich in staatlicher, in kommunaler, kirchlicher oder privater Trägerschaft und werden zum Teil zentral koordiniert (vgl. VG Ansbach, U.v. 11.12.2015 – AN 14 K 15.50316 – juris Rn. 24 m.w.N.). Das italienische Recht gewährt den Asylsuchenden ab dem Zeitpunkt des Asylantrags Zugang zu Unterbringungsmöglichkeiten. In der Praxis wird zwar der Zugang zu den Aufnahmezentren häufig erst von der formellen Registrierung des Asylantrags abhängig gemacht, so dass hierdurch eine Zeitspanne ohne Unterbringung entstehen kann. Die Behörden sind jedoch darum bemüht, diese zu verringern (vgl. VG Ansbach, U.v. 11.12.2015 a.a.O.). Auch „Dublin-Rückkehrer“ haben bei ihrer Ankunft in Italien nach Kapazität sofort Zugang zu bestimmten Unterkünften; es ist auch gewährleistet, dass sie nach ihrer Rückkehr ihr ursprüngliches Asylverfahren weiterbetreiben bzw. – wenn sie das noch nicht getan haben – einen Asylantrag oder – falls das Asylverfahren in Italien mit negativem Ergebnis bereits abgeschlossen sein sollte – einen Folgeantrag stellen können (s. OVG NW, U.v. 19.5.2016 – 13A 516/14.A – juris Rn. 65 ff.).
Auch die Lage der Personen, die in Italien einen internationalen Schutzstatus zuer-kannt bekommen haben, begründet keine systemischen Mängel. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass Italien kein mit dem in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Sozialleistungssystem vergleichbares landesweites Recht auf Fürsorgeleistungen kennt, sondern vielmehr nur im originären Kompetenzbereich der Regionen und Kommunen ein sehr unterschiedliches und in weiten Teilen von der jeweiligen Finanzkraft abhängiges Leistungsniveau besteht (VGH BW, U.v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 – juris).
Das Gericht schließt sich insoweit der Auswertung des aktuellen Erkenntnismaterials in der ganz überwiegenden verwaltungsgerichtlichen, auch obergerichtlichen, Rechtsprechung an (vgl. aktuell NdsOVG, B.v. 6.6.2018 – 10 LB 167/18 – juris; VG Cottbus, B.v. 12.7.2017 – 5 L 442/17.A – juris Rn. 15 ff. unter Hinweis auf die Entscheidung des EGMR zu Italien vom 4.10.2016 Nr. 304/74/14; VG Greifswald, B.v. 10.7.2017 – 5 B 1225/17 As HGW – juris Rn. 23; VG Düsseldorf, B.v. 7.72017 – 8 L 872/17.A – juris Rn. 22 ff.; VG München, B.v. 6.7.2017 – M 9 S 16.51285; VG Würzburg, B.v. 26.6.2017 – W 8 S 17.50340; VG Düsseldorf, B.v. 29.3.2017 – 12 L 393/17.A m.w.N.; OVG NRW, B.v. 12.10.2016 – 13 A 1624/16.A – juris Rn. 4 f, unter Hinweis auf die grundsätzliche Klärung in OVG NW, U.v. 18.07.2016 – 13 A 1859/14.A – juris; OVG Lüneburg, U. v. 25.06.2015 – 11 LB 248/14 – juris; VG München, B.v. 26.4.2017 – M 8 S 17.50710 – juris; VG Düsseldorf, B.v. 29.3.2017 – 12 L 393/17.A – juris; VG München, B.v. 22.3.2017 – M 9 S 17.50325 – juris; VG Hamburg, B.v. 8.2.2017 – 9 AE 5887/16 – juris; VG Magdeburg, B.v. 23.1.2017 – 8 B 15/17 – juris; VG Düsseldorf, B.v. 18.1.2017 – 12 L 3754/16.A – juris VG München, B.v. 11.1.2017 – M 8 S 16.51193 – juris; VG München, U.v. 9.12.2016 – M 9 K16.50798). Auch die aktuellen Gesetzesänderungen – die vor allem eine Unterbringung vulnerabler Personen sowie von Familien in den allgemeinen Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber vorsehen – bedingen nichts anderes. Denn auch dort werden die Grundbedürfnisse abgedeckt. Auch der Umstand, dass sich die Situation des Antragstellers in Italien u.U. schlechter als im Bundesgebiet darstellt, begründet keinen systemischen Mangel des Asylverfahrens (VG München, U.v. 7.11.2018 – M 1 K 17.51257 – juris Rn. 18). Selbst wenn dem Antragsteller in Italien der Zugang zum Krankenhaus und Medikamenten in seinem konkreten Einzelfall verweigert wurden sein sollte, ist dies unbeachtlich.
c) Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO notwendig machen, sind nicht ersichtlich. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Antragsteller in Italien aus sonstigen Gründen eine Verletzung der Rechte aus Art. 4 Grundrechtecharta drohen würde bzw. insoweit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG inmitten stehen könnte (dazu, dass in Dublinfällen bei relevanten Gefahrenlagen, die ihre Ursache nicht in systemischen Mängeln haben, gleichfalls Abschiebungsschutz zu gewähren wäre, EuGH, U.v.16.2.2017 – C-578/16 PPI – NVwZ 2017, 691). Allein der Umstand, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben unter nicht näher erläuterten Magenbeschwerden leidet, stellt für sich genommen keinen beachtlichen Belang dar, der einer Abschiebung nach Italien entgegenstehen könnte. Ebenso verhält es sich mit den teilweise erhöhten Blutwerten des Antragstellers. Denn ob und welche Erkrankung sich mit welchem Schweregrad und ggf. Behandlungserfordernis daraus ergeben soll, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Soweit er angibt, aufgrund traumatischer Erlebnisse in Libyen unter Albträumen zu leiden, stellt auch dies für sich genommen keine schwerwiegende Erkrankung dar, die einer Abschiebung möglicherweise entgegenstehen könnte. Zu einer möglichen posttraumatischen Belastungsstörung hat sich der Antragsteller nicht geäußert und auch kein entsprechendes Attest vorgelegt. Unter Zugrundelegung der insoweit ersichtlichen Sachlage gehört der Antragsteller nicht zu einer vulnerablen Personengruppe. Sein Vortrag hinsichtlich möglicher rassistischer Drohungen in Italien ist pauschal, sodass von einer konkreten Bedrohung des Antragstellers in Italien nicht auszugehen ist.
2. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).