Aktenzeichen M 6 S 16.50621
VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 3 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2 S. 1, Abs. 4, Art. 49 Abs. 1, Abs. 2
Leitsatz
Es ist nicht davon auszugehen, dass in Polen systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen mit der Folge bestehen, dass Asylbewerbern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht. Dies entspricht auch der überwiegenden Rechtsprechung (zB VGH München BeckRS 2016, 41725). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die mit Bescheid vom 5. August 2016 angeordnete Abschiebung nach Polen im Rahmen eines Dublin-Verfahrens.
Die Antragsteller sind armenische Staatsangehörige. Die Antragsteller zu 1) und 2) reisten nach eigenen Angaben am … Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, die Antragstellerin zu 3) wurde am … April 2016 in A. geboren. Sie stellten am … April 2016 einen Asylantrag. Nach den Erkenntnissen des Antragsgegners sind die Antragsteller zu 1) und 2) im Besitz eines am … September 2015 ausgestellten und vom … September 2015 bis … Oktober 2015 gültigen polnischen Schengen-Visums (Bl. 40 ff. der Behördenakte).
Am … Mai 2016 richtete die Antragsgegnerin Aufnahmegesuche für die Antragsteller – einschließlich derjenigen zu 3) – an die Republik Polen, denen diese mit Schreiben vom … Juni 2016 jedenfalls für die Antragsteller zu 1) und 2) gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO stattgab (Bl. 72, 74 der Behördenakte).
Unter dem … Mai 2016 zeigten die Bevollmächtigten der Antragsteller die Vertretung des Antragstellers zu 1) an und bestritten das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einleitung eines Dublin-Verfahrens. Der Antragsteller zu 1) sei nie in Polen gewesen, sondern mit dem Flugzeug direkt von Armenien nach Deutschland eingereist.
Mit Bescheid vom 5. August 2016, zugestellt am … August 2016, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheids), ordnete die Abschiebung nach Polen an (Nr. 2) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf a. Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Asylanträge gemäß § 27a AsylG unzulässig seien, da Polen aufgrund der erteilten Visa gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin verlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.
Mit Schriftsatz vom … August 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am … August 2016, erhoben die Bevollmächtigten der Antragsteller Klage für diese und beantragten zugleich,
die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Zur Begründung wurde mitgeteilt, dass die Antragsteller bestritten, sich in Polen registriert oder aufgehalten zu haben.
Die Antragsgegnerin legte unter dem 29. August 2016 die Akten vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Antragsverfahren und im Klageverfahren M 6 K 16.50620 und die Behördenakte der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft hierbei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei der Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren nur erforderliche und mögliche summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts zunächst verschont zu bleiben, zurück. Erweist sich umgekehrt der Bescheid nach vorläufiger Prüfung als rechtswidrig, wird das Gericht die aufschiebende Wirkung in der Regel anordnen, da kein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines voraussichtlich rechtswidrigen Bescheids besteht. Ist der Ausgang des Verfahrens nicht absehbar, bleibt es bei der allgemeinen Interessenabwägung.
Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochten Bescheids, da nach vorläufiger Prüfung davon auszugehen ist, dass der angefochtene Bescheid sich als rechtmäßig erweisen wird und die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Halbsatz 2 Asylgesetz – AsylG).
Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung. Dass der Bescheid auf die zum Zeitpunkt seines Erlasses geltende, durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 – BGBl. I S. 1939 – mit Wirkung vom 6. August 2016 aufgehobene Vorschrift des § 27a AsylG gestützt ist, steht seiner Rechtmäßigkeit nicht entgegen. Der Austausch der Rechtsgrundlage ist zulässig, weil sich dadurch das Wesen des hier angegriffenen Bescheids nicht ändert (OVG NRW, U. v. 24.8.2016 – 13 A 63/16.A – juris Rn. 31; VG Schwerin, U. v. 26.9.2016 – 16 A 1757/15 As SN – juris Rn. 49). Mit dem Integrationsgesetz hat der Gesetzgeber zur besseren Übersichtlichkeit und Vereinfachung der Rechtsanwendung in § 29 Abs. 1 AsylG die möglichen Gründe für die Unzulässigkeit eines Asylantrags in einem Katalog zusammengefasst (BT-Drs. 18/8615 S. 51), ohne dass hierdurch materiell die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeit wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit (bislang: § 27a Asyl(Vf)G; nunmehr: § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) in der Sache geändert worden sind (BVerwG, U. v. 9.8.2016 – 1 C 6.16 – juris Rn. 8).
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31 – sog. Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Dublin III-VO findet gemäß Art. 49 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO auf alle in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 1. Januar 2014 gestellten Anträge auf internationalen Schutz Anwendungen, also auch auf das hier streitgegenständliche Schutzgesuch der Antragsteller vom … April 2016.
§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG verweist auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG und verpflichtet das Bundesamt in einem solchen Fall, die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anzuordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
1. Nach zutreffender Auffassung der Antragsgegnerin ist Polen gemäß Art. 12 Abs. 4 Unterabs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig. Nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz Dublin III-VO ist derjenige EU-Mitgliedstaat, der dem Betreffenden das Visum erteilt hat, für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutzes zuständig. Solange der Betreffende das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat, gilt dies nach Art 12 Abs. 4 Dublin III-VO auch dann, wenn das Visum, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, im maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs auf internationalen Schutz (Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) noch nicht sechs Monate abgelaufen ist. Die Antragsteller zu 1) und 2) sind im Besitz eines am … September 2015 ausgestellten polnischen Schengen-Visums, das bis … Oktober 2015 gültig und damit im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland am … April 2016 noch nicht sechs Monate abgelaufen war. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in der Zwischenzeit verlassen hätten, liegen nicht vor. Ob die Antragsteller das Visum bei ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten tatsächlich benutzt haben, ist für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 4 i. V. m. Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO nicht erheblich. Der Umstand, dass sich die Antragsteller ihren Angaben zufolge nie in Polen aufgehalten haben, steht somit der Zuständigkeit Polens nicht entgegen. Dementsprechend hat Polen auch der Aufnahme der Antragsteller gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO mit Schreiben vom … Juni 2016 zugestimmt. Die Zuständigkeit Polens für die Behandlung des Asylantrags der Antragstellerin zu 3) folgt aus Art. 11 Dublin III-VO. Auch die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ist noch nicht abgelaufen.
2. Die Zuständigkeit ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen. Gründe im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO, die der Überstellung der Antragstellerin nach Polen entgegenstünden, wurden weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.
Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris).
Das Gericht konnte sich in diesem Sinne nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen, dass die Antragsteller in Polen grundsätzlich wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen mit beachtlicher, also überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt würden. Es folgt damit der ganz überwiegenden Meinung in der aktuellen Rechtsprechung, wonach in Polen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung systemische Mängel im dargestellten Sinne nicht bestehen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 19.01.2016 – 11 B 15.50130 – juris; BayVGH, B. v. 22.06.2015 – 11 B 15.50049 – juris Rn. 22-24; Sächsisches OVG, B. v. 12.10.2015 – 5 B 259/15.A – juris; VG Augsburg, B. v. 2.8.2016 – Au 7 S 16.50073; VG München, B. v. 14.07.2016 – M 12 S 16.50454 – juris; VG Ansbach, U. v. 27.01.2016 – AN 14 K 15.50448 – juris). Unter Auswertung der Erkenntnislage konnten die Gerichte keine strukturellen Mängel des polnischen Asylsystems erkennen, die landesweit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung befürchten lassen.
So ist etwa dem vom Europäischen Flüchtlingsrat ECRE – European Council on Refugees and Exiles – für das Projekt AIDA – Asylum Information Database – erstellten Länderbericht zu Polen vom November 2015 (abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/reports/country/poland), zu entnehmen, dass dort kein Mangel an Plätzen besteht (S. 48 ) und die Asylbewerber Mahlzeiten, Unterstützung zum Erwerb von Kleidung und Hygieneartikeln, einen Geldbetrag zur persönlichen Verfügung, Sprachkurse und notwendigen Schulbedarf erhalten (S. 46). Die Lebensbedingungen in den Aufnahmezentren sind unterschiedlich. Auch die von Privaten betriebenen Einrichtungen müssen jedoch bestimmten Mindestanforderungen genügen, insbesondere über möblierte Zimmer, getrennte Gemeinschaftsräume, einen Kindergarten und Schulräume verfügen. Die Zimmer sind für zwei, vier oder mehr Personen ausgelegt, abhängig vom Bedarf der Familien (S. 49 f.). Die medizinische Versorgung wird auf dem gleichen Niveau gewährt wie polnischen Staatsbürgern und schließt auch die Behandlung psychischer Erkrankungen mit ein (S. 60 f.). Asylbewerber können unter bestimmten, gesetzlich geregelten, Voraussetzungen in geschlossenen Einrichtungen untergebracht werden. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass die Mehrzahl der Asylsuchenden in Polen inhaftiert werden. In dem Bericht wird allerdings darauf hingewiesen, dass viele der Inhaftierten Kinder sind. Anfang 2014 betrug ihr Anteil etwa ein Viertel (S. 62), wenn auch mit rückläufiger Tendenz (S. 67). Familien mit Kindern werden – soweit möglich – gemeinsam in einem Raum, getrennt von anderen Asylbewerbern, untergebracht (S. 71). Das Recht auf Schulbildung wird in den geschlossenen Einrichtungen nur eingeschränkt gewahrt, insbesondere können dort untergebrachte Kinder keine Schulen besuchen, sondern werden innerhalb der Einrichtung beschult. Allerdings bemüht sich die polnische Regierung insoweit um Verbesserungen (S. 72 f.) Die Inhaftierten haben auch Zugang zu medizinischer Versorgung (S. 73). Eine Inhaftierung kommt rechtlich und faktisch insbesondere im Fall des illegalen Grenzübertritts und der Überstellung nach der Dublin-Verordnung vor. Für einen solchen Fall, insbesondere einen illegalen Grenzübertritt, liegen hier angesichts des den Antragstellern zu 1) und 2) erteilten Schengen-Visums keine Anhaltspunkte vor. Abschließend kommt der Bericht zu dem Ergebnis, dass eine systematische Inhaftierung von Schutzsuchenden nicht stattfindet (S. 64).
Es ist damit nicht ersichtlich, dass trotz mancher Defizite der Bedingungen für Asylbewerber in Polen, insbesondere in den geschlossenen Einrichtungen, systemische Schwächen vorliegen, die auf strukturellen Missständen beruhen, von den polnischen Behörden tatenlos hingenommen werden und zu massiven Grundrechtsbeeinträchtigungen bei den Asylsuchenden führen würden. Die Situation mag für Asylbewerber in Polen im Vergleich zur Situation in der Bundesrepublik Deutschland etwas unangenehmer sein, die oben genannte Schwelle zur Annahme systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen sind jedoch bei weitem nicht erreicht.
Vor diesem Hintergrund ist für das Gericht auch eine vergleichbare Sachlage, wie sie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U. v. 4.11.2014 – Nr. 29217/12 – Tarakhel./.Schweiz – NVwZ 2014, 127) und des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – juris) im Hinblick auf Italien zugrunde liegt, für Polen nicht ersichtlich.
3. Individuelle außergewöhnliche Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO notwendig machen, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, ebenso wenig wie inlands- oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse.
Der Umstand, dass die Antragsgegnerin das Fehlen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes in ihrem vor der Rechtsänderung zum 6. August 2016 ergangenen Bescheid nicht ausdrücklich festgestellt hat (vgl. § 31 Abs. 3 AsylG Satz 1 n. F.), steht der Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht entgegen. Für eine (erneute) Prüfung durch die Antragsgegnerin im Rahmen einer Zurückweisung besteht kein Raum. Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hat das Gericht gemäß § 31 Abs. 3 AsylG n. F. selbst zu entscheiden (vgl. § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO; VG Schwerin, U. v. 26.9.2016, 16 A 1757/15 As SN – juris Rn. 124 ff.; VG Cottbus, B. v. 11.10.2016, 5 L 387/16.A – juris Rn. 42).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylG nicht erhoben
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.