Aktenzeichen W 8 S 19.50035
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, § 34a, § 77 Abs. 2, § 80, § 83b
AufenthG § 60 Abs. 7, § 60a Abs. 2c
Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2, Art. 12, Art. 17 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1
GRCh Art. 4
Leitsatz
1. In Spanien bestehen keine generellen systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen mit der Folge, dass die hier relevante Gruppe der Dublin-Rückkehrer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden. (Rn. 14 – 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Mit dem Informationsazstausch über die besonderen Bedürfnisse bezüglich der Gesundheit der zu überstellenden Person genügt der überstellende Staat grundsätzlich den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention, so dass selbst bei Überstellung von besonders schutzbedürftigen Personen, wie etwa psychisch Kranken, keine grundlegenden Einwände bestehen. (Rn. 28 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind armenische Staatsangehörige. Sie reisten am 29. Oktober 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein, äußerten am 31. Oktober 2018 Asylgesuche und stellte am 5. November 2018 förmliche Asylanträge.
Nach den Erkenntnissen der Antragsgegnerin lagen Anhaltspunkte – Visum – für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens vor. Auf ein Übernahmeersuchen vom 9. November 2018 reagierten die spanischen Behörden nicht.
Mit Bescheid vom 10. Januar 2019 lehnte die Antragsgegnerin die Anträge als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Die Abschiebung nach Spanien wurde angeordnet (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).
Die Antragsteller erhoben zu Protokoll der Urkundsbeamtin am 16. Januar 2019 im Verfahren W 8 K 19.50032 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid und beantragten im vorliegenden Sofortverfahren:
Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet.
Zur Begründung brachten die Antragsteller im Wesentlichen vor: Es sei zunächst ein Visum für Spanien beantragt worden, weil das Visum zum Zwecke der Arbeitsaufnahme dort leichter zu erhalten gewesen sei. Tatsächlich sei die Familie jedoch nie in Spanien gewesen. Die Kinder der Antragsteller litten unter behandlungsbedürftigen Erkrankungen. Entsprechende Atteste und Arztbriefe würden vorgelegt. Die Antragstellerin zu 2) habe Probleme mit der Brust und der Gebärmutter. Eine Überstellung nach Spanien komme nur in Betracht, wenn die Kinder auch dort in einer Universitätsklinik behandelt würden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Klageverfahrens W 8 K 19.50032) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Antragsteller ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des Bundesamtsbescheides vom 10. Januar 2019 begehren.
Soweit der Antrag zulässig ist (betreffend Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides), ist er unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 10. Januar 2019 ist bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung in Nr. 3 rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten, so dass das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse der Antragsteller, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, überwiegt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Das Vorbringen der Antragstellerseite führt zu keiner anderen Beurteilung.
Spanien ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (§§ 34a, 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG i.V.m. der Dublin III-VO). Die Zuständigkeit Spaniens ergibt sich vorliegend aus Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO aufgrund des – wie auch von den Antragstellern eingeräumt – erteilten spanischen Visums und der Nichtreaktion der spanischen Behörden auf das Übernahmeersuchen binnen zwei Monaten.
Außergewöhnliche Umstände, die möglicherweise für ein Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO bzw. für eine entsprechende Pflicht der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO sprechen könnten, liegen nicht vor.
Die Überstellung nach Spanien ist nicht rechtlich unmöglich (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG) im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO. Diese Vorschrift entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (z.B. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 u. a. – NVwZ 2012, 417). Danach ist eine Überstellung eines Asylsuchenden an einen anderen Mitgliedsstaat nur dann zu unterlassen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende im zuständigen Mitgliedsstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der (rück-)überstellten Asylsuchenden im Sinne von Art. 4 Grundrechte-Charta (GR-Charta) zur Folge hätte.
Das Gericht geht nach den vorliegenden Erkenntnissen davon aus, dass in Spanien keine generellen systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen mit der Folge gegeben sind, dass Asylbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden. Dies gilt auch im Hinblick auf die hier relevante Gruppe der Dublin-Rückkehrer (vgl. zuletzt etwa VG Würzburg, B.v. 28.11.2018 – W 8 S 18.50542; B.v. 23.5.2018 – W 8 S 18.50234 – juris; B.v. 3.5.2018 – W 8 S 18.50200; sowie VG München, B.v. 17.10.2018 – M 22 S 18.52859 – juris; B.v. 22.2.2018 – M 2 S 18.50431 – juris; VG Aachen, B.v. 13.8.2018 – 4 L 1065/18.A – juris; VG Köln, B.v. 19.12.2017 – 14 L 3557/17.A – juris; VG Cottbus, B.v. 27.9.2017 – 5 L 570/17.A – juris; jeweils m.w.N.), zumal die Antragstellerseite nichts Gegenteiliges substanziiert vorgebracht hat.
Sofern Dublin-Rückkehrer einen (weiteren) Asylantrag stellen, wird in Spanien ein Asylverfahren durchgeführt. Dublin-Rückkehrer können ein eventuelles Asylverfahren in Spanien fortsetzen bzw. einen neuen Asylantrag stellen. Spanien verfügt zudem über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Außerdem ist der Zugang zur Versorgung, wie er auch anderen Asylbewerbern offen steht, garantiert. Asylbewerber, die über keine finanziellen Mittel verfügen, haben das Recht auf Unterbringung und Versorgung zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse. Sie haben auch rechtlich vollen Zugang zu öffentlicher medizinischer Versorgung wie spanische Staatsbürger, darunter auch zu psychologischer Betreuung für Opfer von Folter, Misshandlung und anderer Traumatisierung. Asylbewerber haben Zugang zu allgemeiner und spezialisierter medizinischer Hilfe, die kostenlos durch den Staat gewährleistet wird. Spezialisierte Mitarbeiter überwachen die psychische und physische Gesundheit. Geschulte Psychologen kümmern sich um Asylbewerber mit psychischen Problemen (vgl. BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Spanien vom 6.7.2018 m.w.N.). Infolgedessen ist gewährleistet, dass Asylbewerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten. Dies umfasst auch die medizinische oder sonstige Hilfe für Asylbewerber mit besonderen Bedürfnissen (vgl. etwa VG München, B.v. 17.10.2018 – M 22 S 18.52859 – juris; B.v. 22.2.2018 – M 2 S 18.50431 – juris; VG Aachen, B.v. 13.8.2018 – 4 L 1065/18.A – juris; VG Köln, B.v. 19.12.2017 – 14 L 3557/17.A – juris; VG Cottbus, B.v. 27.9.2017 – 5 L 570/17.A – juris sowie ferner VG Würzburg, B.v. 28.11.2018 – W 8 S 18.50542; B.v. 23.5.2018 – W 8 S 18.50234 – juris; B.v. 3.5.2018 – W 8 S 18.50200).
Individuelle außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung eines Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO notwendig machen, liegen ebenso wenig vor wie inlands- oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse.
Auch sonst liegen bei den Antragstellern weder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG – bezogen auf Spanien – noch inlandsbezogene Vollzugshindernisse vor.
Insbesondere sind keine gewichtigen Erkrankungen – vor allem die Blutkrankheit chronische idiopathische thrombozytopenische Purpura (Immunthrobozytopenie) des Antragstellers zu 3) – ersichtlich, die in Spanien nicht behandelt bzw. weiterbehandelt werden könnten. Die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten sind – auch bei psychischen Erkrankungen, wie bereits ausgeführt – in Spanien wie generell in der EU in ausreichendem Maß verfügbar. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Auch sonst ist unschädlich, dass das Versorgungsniveau in Spanien womöglich geringer ist als in Deutschland.
Weiter ist zu den von den Antragstellern geltend gemachten Erkrankungen anzumerken, dass diese Erkrankungen grundsätzlich nicht die Annahme einer Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigen. Der Gesetzgeber hat mittlerweile ausdrücklich klargestellt, dass eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Sätze 2 und 3 AufenthG). Neben diesen materiellen Kriterien für die Gesundheitsgefahren, die im Übrigen auf eine bestehende Rechtsprechungslinie aufbauen, hat der Gesetzgeber zudem in § 60a Abs. 2c AufenthG – ebenfalls angelehnt an entsprechende Rechtsprechung – ausdrücklich auch prozedurale Vorgaben für ärztliche Atteste zur hinreichenden Substanziierung des betreffenden Vorbringens aufgestellt, die bei der Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen anwendbar sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2018 – 10 ZB 18.30105 – juris; OVG NW, B.v. 9.10.2017 – 13 A 1807/17.A – NVwZ-RR 2018, 207; OVG LSA, B.v. 28.9.2017 – 2 L 85/17 – NVwZ-RR 2018, 244 sowie Kluth, ZAR 2016, 121; Thym, NVwZ 2016, 409; jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung). Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Daran fehlt es hier.
Die vorgelegten ärztlichen Unterlagen enthalten entgegen § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG insbesondere keine Aussage zu den Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung auf die krankheitsbedingte Situation für die Antragsteller voraussichtlich ergeben. Den Arztbriefen des Universitätsklinikums Würzburg vom 14. Dezember 2018 und 17. Dezember 2018 betreffend den Antragsteller zu 3) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Im Besonderen bestehe aktuell keine Therapieindikation. Bei Blutungszeichen werde eine sofortige ärztliche Vorstellung empfohlen. Auch dem vorläufigen Arztbrief des Leopoldina-Krankenhauses Schweinfurt vom 8. Januar 2019 ist lediglich die stationäre Aufnahme aufgrund eines erneuten Schubes zu entnehmen sowie eine Entlassung in gutem Allgemeinzustand am 10. Januar 2019.
Weitergehende ärztliche Atteste wurden indes nicht vorgelegt, geschweige denn solche, denen zu entnehmen wäre, dass die Behandlung bzw. Weiterbehandlung der Erkrankungen der Antragsteller gerade und nur in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen könnte und nicht auch in Spanien möglich wäre.
In dem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Antragsteller in Spanien keinen Anspruch auf eine bevorzugte Behandlung in der dortigen Universitätsklink haben.
Ausgehend von dieser Rechtslage ist gerade im Hinblick auf die geltend gemachten Erkrankungen der Antragsteller festzustellen, dass – wie bereits oben ausgeführt – entsprechende Behandlungsmöglichkeiten auch in Spanien existieren. Die Antragsteller sind von Rechts wegen gehalten, alsbald und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden wesentlichen bzw. lebensbedrohlichen Gesundheitsverschlechterungen im Rahmen des zur Verfügung stehenden spanischen Gesundheitssystems zu begegnen und die dortigen Möglichkeiten auszuschöpfen, um eventuelle Gesundheitsgefahren zu vermeiden bzw. jedenfalls zu minimieren und ihnen die Spitze zu nehmen.
Zudem liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen und schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Konkret ist die durch eine Krankheit verursachte Gefahr, wenn die gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach Abschiebung in den Zielstaat eintreten würde, weil eine adäquate Behandlung dort nicht möglich ist (BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18/05 – BVerwGE 127, 33). Für die Annahme einer solchen Gefahr fehlen greifbare Anhaltspunkte. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist, wie bereits ausgeführt, die Behandlung von Erkrankungen in Spanien hinreichend gewährleistet. Das Gericht hat keine gegenteiligen Erkenntnisse, dass es gerade bei den Krankheiten der Antragsteller anders sein sollte.
Des Weiteren geht das Gericht davon aus, dass die mit der Rückführung befassten deutschen Behörden im vorliegenden Einzelfall – soweit erforderlich – geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Antragsteller treffen werden. Auf die Verpflichtung aus Art. 29 Abs. 1 UA 2 Dublin III-VO wird hingewiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann es in Einzelfällen geboten sein, vor einer Rückverbringung mit den im Zielstaat zuständigen Behörden Kontakt aufzunehmen, den Sachverhalt zu klären und gegebenenfalls zum Schutz des Ausländers Vorkehrungen zu treffen (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 1795/14 – Asylmagazin 2014, 341 m.w.N.). Die der zuständigen Behörde obliegende Pflicht, gegebenenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, kann es in Einzelfällen gebieten, sicherzustellen, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer regelmäßig auf den dort allgemein üblichen Standard zu verweisen ist (vgl. dazu OVG LSA, B.v. 20.6.2011 – 2 M 38/11 – InfAuslR 2011, 390, 392).
So ist die Lage auch im vorliegenden Fall. Das zuständige Bundesamt hat in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass insbesondere die Antragstellerin bei der Übergabe an diese – soweit medizinisch erforderlich – eine Weiterbehandlung sowie hinreichende ärztliche Versorgung erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren auszuschließen.
Des Weiteren ist die Antragsgegnerin nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO bei der Überstellung gehalten, dem zuständigen Mitgliedsstaat Informationen über die besonderen Bedürfnisse bezüglich der Gesundheit der zu überstellenden Person zu übermitteln, um es den zuständigen Behörden im zuständigen Mitgliedsstaat gemäß den innerstaatlichen Recht zu ermöglichen, diese Person in geeigneter Weise zu unterstützen – unter anderem die unmittelbar notwendige medizinische Versorgung zu leisten – und um die Kontinuität des Schutzes und der Rechte sicherzustellen, die die Dublin III-VO und andere einschlägige Bestimmungen des Asylrechts gebieten. Dem Zielstaat wird daher im Vorfeld der Rückführung bei Vereinbarung eines Überstellungstermins mitgeteilt, wenn eine Person unmittelbar nach der Ankunft in ärztliche Hände übergeben werden soll. Soweit dieser Informationsaustausch erfolgt, genügt der überstellende Staat grundsätzlich den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention, so dass selbst bei Überstellung von besonders schutzbedürftigen Personen, wie etwa psychisch Kranken, keine grundlegenden Einwände bestehen (vgl. Thym, ZAR 2013, 331 mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR sowie etwa VG München, U.v. 6.5.2016 – M 12 K 15.50793 – juris; VG Würzburg, B.v. 5.3.2014 – W 6 S 14.30235 – juris).
Infolge der genannten Vorgaben der Dublin III-VO, einschließlich der Übermittlung der Daten mit dem dafür vorgesehenen Formblatt, ist sichergestellt, dass Spanien vom Gesundheitszustand der Antragsteller im Zuge der Überstellung als staatlich überwachte und organisierte Ausreise des Betreffenden in einen anderen Mitgliedsstaat erfährt (vgl. VG Freiburg, U.v. 4.2.2016 – A 6 K 1356/15 – juris).
Nach alledem bedarf es im konkreten Fall der Antragsteller keiner zusätzlichen individuellen Garantieerklärung seitens der spanischen Behörden, auch nicht über eine mögliche Behandlung der minderjährigen Antragsteller in einer Universitätsklinik.
Schließlich sind auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die die Antragsgegnerin selbst zu berücksichtigen hätte, nicht ersichtlich. Eine Reise- oder Transportunfähigkeit wurde von den Antragstellern nicht substanziiert geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich, insbesondere liegen dazu keine qualifizierten ärztlichen Bescheinigungen vor. Möglichen krankheitsbedingten Gefahren kann und muss – wie schon ausgeführt – gegebenenfalls durch geeignete Maßnahmen sowohl bei der Überstellung als auch bei der Ankunft in Spanien Rechnung getragen werden (vgl. auch VG München, U.v. 6.5.2016 – M 12 K 15.50793 – juris). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine ärztliche Bescheinigung – wie hier – ohne Aussagen zur Reisefähigkeit bzw. zur Reiseunfähigkeit des Betreffenden nicht die Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nach § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG erfüllt (BayVGH, B.v. 9.5.2017 – 10 CE 17.750 – juris).
Nach alledem ist die Abschiebung der Antragsteller nach Spanien rechtlich zulässig und möglich.
Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehung des Bescheides, so dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.