Europarecht

Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Polen

Aktenzeichen  M 12 S 16.50454

Datum:
14.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 27a, § 34a
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 3, Art. 12, Art. 17
EuGrCH Art. 4
VwGO VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Polen weisen keine systemischen Mängel auf, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung   iSd Art. 4 EuGrCH mit sich bringen. (redaktioneller Leitsatz)
Der Zugang zur Gesundheitsversorgung ist in Polen für Asylbewerber grundsätzlich gewährleistet. Psychische Erkrankungen wie beispielsweise eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) können auch in Polen behandelt werden.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Antragsteller (zu 1) …, geb. am … (Bl. 53 der Behördenakte – BA), zu 2) …, geb. am 19… (Bl. 55 BA) und zu 3) …, geb. am … (Bl. 4 BA) begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihnen drohende Überstellung nach Polen im Rahmen des so genannten „Dublin-Verfahrens“.
Die Antragsteller sind ukrainische Staatsangehörige. Eigenen Angaben zufolge reisten sie am 3. Februar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten hier am 29. April 2016 einen Asylantrag.
Bei dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 29. April 2016 gaben die Antragsteller unter anderem an, ihr Herkunftsland mit einem polnischen Schengenvisum, ausgestellt am 8. Januar 2016 und gültig vom 15. Januar 2016 bis 15. April 2016, verlassen zu haben (Bl. 43 ff. BA; vgl. Ablichtungen der Reisepässe der Antragsteller, Bl. 70, 73 und 75 BA). Nach Angaben der Antragsteller flogen sie direkt aus der Ukraine nach Deutschland (Köln; Bl. 48 ff. BA).
Bei einem Gespräch der Antragstellerin zu 2) beim Bundesamt vom 4. Mai 2016 erklärte sie, sie habe einen angeborenen Herzfehler, eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine Angststörung. Die Antragstellerin zu 3) habe auch einen angeborenen Herzfehler. Als Medikamente nehme die Antragstellerin zu 2) Baldrian. Sie habe Angst, dass die Verfolger rausbringen, wo sie sich aufhalten. Sie wisse nicht genau, wer sie verfolge. Sie hätten zunächst ein deutsches Visum beantragt, das „hätten sie herausgefunden“, deshalb hätten sie dann ein polnisches Visum beantragt.
Der Antragsteller zu 1) erklärte bei dem Gespräch am 4. Mai 2016, die Antragstellerin zu 3) habe einen angeborenen Herzfehler. Seine Verfolger würden ihn in Polen suchen. Er habe absichtlich ein polnisches Visum beantragt und sei nach Deutschland eingereist, um seine Verfolger auf die falsche Spur zu bringen. Es gehe ihm darum, dass sie irgendein Land aufnimmt. Seine Schwester wohne in Deutschland.
Mit Ersuchen vom 2. Juni 2016 bat das Bundesamt die polnischen Behörden um Rücknahme der Antragsteller (Bl. 87 ff. BA).
Mit Schreiben vom 10. Juni 2016 stimmte die polnische Ausländerbehörde der Rückübernahme der drei Antragsteller zu (Bl. 96 und 97 BA).
In der Akte befinden sich ärztliche Atteste für die Antragstellerin zu 2), wonach bei ihr eine PTBS, Albträume, generalisierte Angststörung, dissoziative Bewegungsstörungen, ein emotioneller Schock, eine Essstörung und Anorexie vorliegen (Bl. 112, 113 BA).
Mit Bescheid vom 20. Juni 2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Asylanträge als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheides), ordnete die Abschiebung nach Polen an (Nr. 2 des Bescheides) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 3 des Bescheides).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Asylanträge seien gemäß § 27a AsylG unzulässig, da Polen aufgrund der erteilten Visa gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III VO für die Behandlung der Asylanträge der Antragsteller zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die Anordnung der Abschiebung nach Polen beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Das Bundesamt müsse des Weiteren das Einreiseverbot gemäß § 75 Ziff. 12 AufenthG im Fall einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG befristen. Die Frist sei nach Monaten zu bemessen, individuell festzulegen und beginne am Tag der Abschiebung. Den Antragstellern sei Gelegenheit gegeben worden, sich zur Länge der Frist zu äußern. Dabei sei vorgetragen worden, Verwandte des Antragstellers zu 1) lebten in Deutschland. Gründe für eine weitere Reduzierung der Frist nach § 11 Abs. 4 AufenthG lägen nicht vor. Es seien auch sonst keine Umstände ersichtlich, die im Rahmen des Ermessens zugunsten der Antragsteller hätten berücksichtigt werden können.
Hiergegen haben die Antragsteller am … Juni 2016 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, den Bescheid vom 20. Juni 2016 aufzuheben (Az.: M 12 K 16.50453). Gleichzeitig wurde beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde auf die Angaben beim Bundesamt verwiesen. Sie hätten ein polnisches Visum beantragt, um ihre Verfolger zu verwirren. Die Sicherheit sei in Polen nicht gewährleistet.
Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 6. Juli 2016 die Behördenakte vor. Ein Antrag wurde nicht gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte des Bundesamts Bezug genommen.
II.
Der zulässige, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingelegte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 20. Juni 2016 verfügte Anordnung der Abschiebung nach Polen hat in der Sache keinen Erfolg.
Entfaltet ein Rechtsbehelf wie hier von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG), kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem sich aus § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse der Antragsteller regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung; nicht erforderlich sind insoweit erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides, denn die Regelung des § 36 Abs. 4 AsylG ist hier nicht (entsprechend) anwendbar (vgl. VG Göttingen, B. v. 9.12.2013 – 2 B 869/13 – juris Rn. 16). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das persönliche Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung der Klage, da die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Nach der hier gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) davon auszugehen, dass sich der angefochtene Bescheid im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird und die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt.
1. Die Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung findet sich in § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG (Nr. 2 des Bescheides). Danach ordnet das Bundesamt in Fällen, in denen der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann. Nach § 27a AsylG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (Nr.1 des Bescheides).
2. Im Fall der Antragsteller ist Polen aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union i. S. v. § 27a AsylG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist vorliegend die am 19. Juli 2013 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III VO). Diese findet gemäß Art. 49 Abs. 1 und 2 Dublin III VO auf alle in der Bundesrepublik ab dem 1. Januar 2014 gestellten Anträge auf internationalen Schutz Anwendung, also auch auf das am 29. April 2016 gestellte Schutzgesuch der Antragsteller.
Art. 3 Abs. 1 Dublin III VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Bei Anwendung dieser Kriterien ist vorliegend Polen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III VO begründen auch abgelaufene Visa, aufgrund derer der Antragsteller in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates einreisen konnte, die Zuständigkeit des ausstellenden Staates, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet nicht verlassen hat. Die Anknüpfung an abgelaufene Visa setzt allerdings voraus, dass diese rechtliche Voraussetzung für die Einreise waren. Diese Voraussetzungen liegen vorliegend vor, da die Visa der am 2. März 2016 ins Bundesgebiet eingereisten Antragsteller bis 15. April 2016 noch gültig waren, nunmehr seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind (Bl. 68 ff. BA).
3. Die Antragsteller können der Überstellung nach Polen auch nicht mit dem Einwand entgegentreten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Polen systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so dass eine Überstellung nach Polen unmöglich wäre (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III VO).
Das gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – finden (EuGH, U. v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris). Daraus ist die Vermutung abzuleiten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O., juris Rn. 80).
Die diesem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O.) bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 – juris) zugrunde liegende Vermutung ist jedoch nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 der Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufgrund größerer Funktionsstörungen in dem zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVwerG, B. v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris Rn. 5 f. m. w.N.). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten – nicht rein quantitativen – Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss diesen ein größeres Gewicht als den dagegensprechenden Tatsachen zukommen, d. h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH BW, U. v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 – juris).
In Bezug auf Polen ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass den Antragstellern im Falle ihrer Rücküberstellung eine menschenunwürdige Behandlung im eben beschriebenen Sinn droht. Es ist nicht hinreichend ersichtlich, dass in Polen systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen. Das Gericht schließt sich insoweit der Bewertung des aktuellen Erkenntnismaterials durch verschiedene Gerichte an. Die überwiegende Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit geht davon aus, dass systemische Mängel des Asylverfahrens in Polen nicht vorliegen (vgl. BayVGH, U. v.19.1.2016 – 11 B 15.50130 – juris; Sächsisches OVG, B. v. 12.10.2015 – 5 B 259/15.A – juris; VG Ansbach, U. v. 27.1.2016 – AN 14 K 15.50448 – juris; VG Aachen, B. v. 30.1.2015 – 6 L 895/14.A – juris; VG Stade, B. v. 20.10.2015 – 3 B 1709/15 – juris; VG Düsseldorf, B. v. 6.8.2013 – 17 L 1406/13.A – juris; VG Potsdam, U. v. 4.6.2013 – 6 K 732/13.A; VG Weimar, B. v. 20.5.2011 – 7 E 20069/11 We – juris). Den Asylbewerbern werden ausreichende Lebensgrundlagen (Unterkunft, Verpflegung, medizinische Hilfe zur Verfügung gestellt (vgl. hierzu VG Lüneburg, B. v. 25.10.2013 – 2 B 48/13 mit Verweis auf die aktuelle Auskunft der Liaisonbeamtin des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge – BT.Drs.17/14795).
Die attestierte psychische Erkrankung der Antragstellerin zu 2) (PTBS, Albträume, Angststörung, dissoziative Bewegungsstörungen, Emotioneller Schock, Essstörung, Anorexie) können auch in Polen behandelt werden. Dies gilt auch für die – nicht glaubhaft gemachte – evtl. Behandlung wegen des angeborenen Herzfehlers der Antragstellerinnen zu 2) und 3).
Der Zugang zur Gesundheitsversorgung ist in Polen für Asylsuchende grundsätzlich gewährleistet. Asylsuchende erhalten – genauso wie polnische Bürger – einen Gesundheitspass (health card), auf dem alle Krankheiten und die Behandlungen vermerkt sind. Bezahlt werden die medizinischen Leistungen für Asylsuchende vom staatlichen Gesundheitswesen (National Health Fund). Das United States Department of state stellt in dem Bericht „Country Reports on Human Rights Practices for 2012” betreffend Polen (http://www.state.gov/documents/organization/204536.pdf) fest, der Zugang zur medizinischen Grundversorgung sei zufriedenstellend. Auch im Länderbericht Polen (www.asyl.at/projekte/isf_polen.pdf) ist ausgeführt, dass Asylsuchende dieselben Leistungen in der Gesundheitsversorgung erhalten wie polnische Bürgerinnen und Bürger. In den meisten Flüchtlingsunterkünften wird die medizinische Versorgung über einen Arzt gewährleistet, der dort regelmäßige Sprechstunden abhält (o.g. Länderbericht, 9.). Kranke Asylsuchende werden bei Bedarf in Krankenhäuser eingewiesen. In der Praxis ist die medizinische Versorgung nicht in vollem Umfang gewährleistet; Grund dafür sind die fehlenden finanziellen Mittel. Im Bericht „Migration is not a crimereport on the Monotoring of Guarded Centres for Foreigners der Association for Legal Intervention und der Helsinki Foundation for Human Rights” aus dem Jahr 2013 (http://interwencjaprawna./pl/wpcontent/unploads/migtaionisnotacrime.pfd) ist von ausreichender medizinischer Betreuung die Rede, deren Umfang sich allerdings je nach Zentrum unterschiedlich gestaltet. Fachärztliche Versorgung – auch psychologische – erfolge in der Regel außerhalb der Zentren, sei aber generell möglich (S. 25 f.).
Die Liaisonbeamtin des Bundesamtes hat auf die Kleine Anfrage im Bundestag (BT. Drs. 17/14795) am 25. September 2013 dargelegt, dass die Behandlung von Asylbewerbern, die eine medizinische Versorgung und eine psychologische Betreuung in Anspruch nehmen müssen, in Polen kostenlos ist und grundsätzlich durch qualifiziertes Personal erfolgt. Die medizinische Versorgung während des Flüchtlingsverfahrens umfasst alle Ausländer, die einen Antrag auf Flüchtlingsschutz gestellt haben und sich bei der Sozialhilfe-Abteilung des Amtes für Ausländer registriert haben, unabhängig von ihrer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen oder außerhalb. Personen im Flüchtlingsverfahren haben den gleichen Anspruch auf den Umfang der medizinischen Versorgung wie polnische Staatsangehörige. Die medizinische Versorgung umfasst auch spezielle Untersuchungen, Zahnbehandlungen, psychologische Hilfe, Rehabilitation. Auch Posttraumatische Belastungsstörungen sind behandelbar (vgl. o.g. Bericht der Liaisonbeamtin).
Landesweite durchgreifende Mängel bei der fachärztlichen Versorgung liegen demnach nicht vor.
Die Situation mag für Asylbewerber in Polen im Vergleich zur Situation in der Bundesrepublik Deutschland etwas unangenehmer sein, die oben genannte Schwelle zur Annahme systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen sind jedoch bei weitem nicht erreicht und von den Antragstellern auch nicht vorgetragen.
Hinsichtlich der Aufnahmebedingungen, der Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheitsfürsorge sind derzeit unter Würdigung der vorhandenen Erkenntnisse einen systemischen Mangel charakterisierende strukturelle landesweite Missstände, die eine individuelle Gefährdung eines jeden Einzelnen oder einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern im Falle der Abschiebung nach Polen begründeten und die von den polnischen Behörden tatenlos hingenommen würden, nicht zu erkennen. Eine – unmenschliche oder erniedrigende Behandlung herbeiführende – beachtliche Unterschreitung der von dem Unionsrecht vorgesehenen Mindestanforderungen kann derzeit ebenso nicht ausgemacht werden.
Die ergibt sich insbesondere daraus, dass der Ausschuss des Europäischen Parlaments für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres im Jahr 2008 einen dreitägigen Besuch in Polen gemacht hat mit dem Ziel, sich mit der Lage bei der Aufnahme von Asylbewerbern vertraut zu machen und die Durchsetzung der einschlägigen Richtlinien und EU-Verordnungen zu bewerten (http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2004_2009/documents/dv/732/732439/732439de.pdf). In dem darüber erstellten Berichtsentwurf heißt es unter dem Punkt „Allgemeine Bemerkungen“ auf Seite 20: „Die Delegation war positiv überrascht: Die Bedingungen in den Zentren waren im Allgemeinen gut und wir waren von der guten Atmosphäre während unseren gesamten Aufenthalts beeindruckt“. Die Mitglieder des Ausschusses stellten fest, dass sich die Zentren generell in einem guten Zustand befinden, es aber Raum für Verbesserungen gibt (Seite 21). Anhaltspunkte für strukturelle landesweite Missstände, die eine individuelle Gefährdung eines jeden Einzelnen oder einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern im Fall der Abschiebung nach Polen begründeten, gibt der Bericht nicht her (VG Düsseldorf, B. v. 6.8. 2013 – 17 L 1406/13.A – juris).
Neuere Berichte lassen eine Verschlechterung der Lage nicht zu erkennen. So auch nicht der Bericht „Migration is not a crime – Report on the monotoring of Guarded Centres for Foreigners der Association for Legal Intervention und der Helsinki Foundation for Human Rights aus dem Jahr 2013, in dem die Ergebnisse einer Untersuchung der sechs in Polen vorhandenen Gewahrsamzentren zusammen gefasst werden, die aufgrund von Protesten von Asylbewerbern im Jahr 2012 durchgeführt wurde (vgl. http://interwencjaprawna.pl/wpcontent/uploads/migrationisnotacrime.pdf).
Diese Einschätzung wird durch den „Country Reports on Human Rights Practices for 2012“ des United States Departement of State betreffend Polen bestätigt (http.//www.state.gov/documents/organization/204536.pdf). Danach ist die Gewährung des Asylrechts und des Flüchtlingsstatus in Polen auch in der praktischen Durchführung gewährleistet (Seite 13). Nach Angaben des UNHCR seien die Bedingungen in den Flüchtlingseinrichtungen zwar auf niedrigem Niveau, verbesserten sich aber allmählich und erfüllten die Grundbedürfnisse.
Auch die Liaisonbeamtin des Bundesamts (vgl. a.a.O) geht in ihrem Bericht davon aus, dass die Aufnahmebedingungen in Polen den Vorschriften der Aufnahmerichtlinie entsprechen.
Der Vortrag der Antragsteller, sie würden in Polen von ihren Verfolgern gesucht, kann nach der Rechtsprechung des EuGH (U. v. 21.12.2011, a. a. O.) nicht gegen eine Überstellung nach dem Dublin-Verfahren eingewandt werden. Darüber hinaus ist der Einwand auch unbeachtlich, denn Polen ist ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in dem die Antragsteller Schutz vor ihren Verfolgern suchen können. Dass die angeblichen Verfolger die Antragsteller nur in Polen und nicht in Deutschland suchen, ist völlig abwegig.
4. Weiterhin bestehen nach der gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache auch in der Person der Antragsteller keine individuellen, außergewöhnlichen humanitären Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III VO notwendig machen würden.
5. Schließlich begegnet auch die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung der Antragsteller nach Polen keinen Bedenken. Die polnischen Behörden haben zugestimmt, die Antragsteller wieder aufzunehmen. Ein der Abschiebung nach Polen entgegenstehendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Nach alledem war der Eilantrag daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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