Europarecht

Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Bulgarien

Aktenzeichen  M 1 S 16.50366

Datum:
13.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
AsylG AsylG § 34a Abs. 1 S. 2
VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 3 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1

 

Leitsatz

Systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO liegen nur dann vor, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (wie BVerwG BeckRS 2014, 49494). (red. LS Clemens Kurzidem)
Im gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, dass – jedenfalls nicht ernsthaft erkrankte alleinstehende – Asylbewerber in Bulgarien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr laufen, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (wie VGH München BeckRS 2015, 43013). (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist eigenen Angaben zufolge afghanischer Staatsangehöriger. Er wurde am 28. April 2016 in … ohne für die Einreise und den Aufenthalt gültige Papiere von der Bundespolizei aufgegriffen. Einen förmlichen Asylantrag im Bundesgebiet stellte er bislang nicht.
Bei seiner Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens erklärte der Antragsteller, er habe 2008 in Großbritannien sowie im April 2016 in Ungarn und Bulgarien Asyl beantragt. Er wolle nicht nach Bulgarien überstellt werden, weil bei ihm dort unter Anwendung von Zwang Fingerabdrücke genommen worden seien und er beschimpft und misshandelt worden sei (Behördenakte Bl. 16 ff. und Bl. 58). Die Asylantragstellung in Ungarn und Bulgarien wurde bestätigt durch Eurodac-Treffermeldungen vom 28. April 2016. Auf ein Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) vom 9. Mai 2016 erklärten die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 20. Mai 2016 ihre Bereitschaft zur Wiederaufnahme.
Mit Bescheid vom 31. Mai 2016, zugestellt am 8. Juni 2016, wurde die Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien angeordnet (Nr. 1) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Abschiebung nach Bulgarien sei gemäß § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG anzuordnen, weil Bulgarien gemäß Art. 3 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die gegen eine Überstellung sprechen könnten, seien nicht ersichtlich.
Am …. Juni 2016 erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid des Bundesamts (M 1 K 16.50365) und beantragte dessen Aufhebung. Gleichzeitig beantragte er,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 13. Juni 2016 die Behördenakte vor. Ein Antrag wurde bislang nicht gestellt.
Auf telefonische Nachfrage am 12. Juli 2016 teilte das Bundesamt mit, der Antragsteller sei am 16. Juni 2016 nach Bulgarien überstellt worden; allerdings laufe wegen des vorliegenden Antrags ein Rückholungsverfahren.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der gemäß § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet, denn die Hauptsacheklage hat voraussichtlich keinen Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2016 erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig.
Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, wenn der Ausländer einen Asylantrag in einem anderen aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt hat.
1. Bulgarien ist als Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller einen Asylantrag gestellt hat, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Die bulgarischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 20. Mai 2016 ihre Bereitschaft zur Wiederaufnahme des Antragsteller.
2. Die Abschiebung nach Bulgarien kann gemäß § 34a Abs. 1 AsylG auch durchgeführt werden. Es liegen keine Gründe i. S. d. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO vor, die der Überstellung des Antragstellers nach Bulgarien entgegenstünden.
Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 a. a. O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris).
Ausgehend von diesen Maßstäben ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in Bulgarien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (BayVGH, U.v. 29.1.2015 – 13a B 14.50039 – juris). Dem erkennenden Gericht liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor, die die Befürchtung rechtfertigen, dass Asylverfahren und Aufnahmebedingungen für jedenfalls nicht ernsthaft erkrankte alleinstehende Asylbewerber in Bulgarien – trotz zweifellos bestehender Missstände – systemische Mängel aufweisen, d. h. regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Fall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. In diese Beurteilung wurden die Erkenntnisse aus dem „Annual Report On The Monitoring Of The Status Determination Procedure In The Republic Of Bulgaria“ des Bulgarian Helsinki Committee von 2015 und der „Country Report Bulgaria“ von aida vom Oktober 2015 einbezogen. Das Ergebnis entspricht – soweit ersichtlich – mittlerweile der überwiegenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Deutschland (vgl. etwa VG Düsseldorf, B.v. 17.6.2016 – 22 L 1913/16.A – juris; VG des Saarlandes, B.v. 13.5.2016 – 6 L 351/16 – juris; VG Köln, B.v. 29.4.2016 – 2 L 917/16.A – juris; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 29.3.2016 – 3 L 47/16 – juris; VG Würzburg, U.v. 21.3.2016 – B 3 K 15.30099 – juris). Soweit ein relevantes Risiko für Dublin-Rückkehrer angenommen wird, ohne sachliche Prüfung ihres Asylbegehrens als Folgeantragsteller behandelt zu werden und in eine Hafteinrichtung mit möglicherweise unzureichenden Versorgungsbedingungen zu gelangen (Bulgarian Helsinki Committee, a. a. O., S. 18 f.; aida, a. a. O., S. 29 f.), trifft diese Befürchtung auf den Antragsteller nicht zu. Denn diese Gefahr wird ausdrücklich nur für die Dublin-Rückkehrer aufgezeigt, deren Asylgesuch in Abwesenheit endgültig abgelehnt wurde. Zum einen hielt sich der Antragsteller nicht lange genug in Bulgarien auf, um eine endgültige Prüfung seines Asylgesuchs möglich zu machen; zum anderen hat Bulgarien das Wiederaufnahmegesuch nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO akzeptiert, was gegen eine endgültig getroffene Entscheidung spricht (vgl. auch VG Düsseldorf, B.v. 17.6.2016 – 22 L 1913/16.A – juris Rn. 26 ff.; VG des Saarlandes, B.v. 13.5.2016 – 6 L 351/16 – juris Rn. 68 ff.).
Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts notwendig machen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die vom Antragsteller vorgetragene Fingerabdrucknahme in Bulgarien entspricht dem üblichen Vorgehen der bulgarischen Behörden. Die ansonsten noch gerügte Behandlung erreicht noch kein der Überstellung entgegenstehendes Ausmaß.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80b AsylG).

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