Aktenzeichen M 25 S 16.51243
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2
EMRK EMRK Art. 3
Leitsatz
Asylbewerber laufen in Italien nicht Gefahr, aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (ebenso BayVGH BeckRS 2014, 52068, OVG NRW BeckRS 2016, 47662, NdsOVG BeckRS 2015, 47840). (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine drohende Überstellung nach Italien aufgrund der Anordnung seiner Abschiebung im sog. Dublin-Verfahren.
Der nach seinen Angaben 30-jährige Antragsteller ist nach seinen Angaben in Libyen geboren und besitzt nach seinen Angaben die israelische Staatsangehörigkeit.
Am 20. September 2016 stellte der Antragsteller einen Asylantrag (Behördenakte, Blatt 5) und gab bei dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats und der persönlichen Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags (Behördenakte, Blatt 22) am selben Tag an, seine Ehefrau und sein Kind befänden sich noch in Italien. Sein Kind sei im September 2015 in der Schweiz geboren worden. Zu seinem Reiseweg gab der Antragsteller an, er habe sein Heimat- bzw. Herkunftsland Libyen am 5. Mai 2015 verlassen und sei nach wechselnden Aufenthalten in Italien und der Schweiz am 12. September 2016 ins Bundesgebiet eingereist.
Er sei am 7. Mai 2015 erstmals nach Italien eingereist und habe sich dort zunächst acht Monate aufgehalten. Er habe in der Schweiz einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt worden sei. Er habe auch in Italien Asyl beantragt, aber das Ergebnis sei ihm nicht bekannt.
Bei seiner Zweitbefragung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens am 3. November 2016 (Behördenakte, Blatt 50) gab der Antragsteller an, dass er nicht nach Italien überstellt werden wolle, weil es dort keine Arbeit gebe und er dort habe betteln müssen.
Am 3. November 2016 fand ebenfalls die Anhörung gemäß § 25 AsylG statt (Behördenakte, Blatt 53). Dabei gab der Antragsteller an, seine Mutter sei jüdisch gewesen und er sei es auch. Sein Vater sei ein Tuareg aus Libyen. Er sei sein ganzes Leben in Libyen gewesen und habe dort auch eine Arbeitserlaubnis besessen. Von Israel habe er keine Papiere. Er sei auch noch nie dort gewesen. In der Schweiz sei sein Asylantrag nach einem Gerichtsverfahren abgelehnt worden; er habe auch in Italien einen Asylantrag gestellt, aber niemals einen Bescheid erhalten. Er kenne weder in Israel noch in Libyen jemanden. Er habe in Libyen auch keine Schule besucht. Er sei nach Deutschland gekommen, weil Deutschland sehr sicher sei und er hier arbeiten könne. Wenn er in Deutschland bleiben dürfe, sei er bereit und in der Lage, den deutschen Gesundheitsbehörden ein medizinisches Mittel zu offenbaren, mit dem man HIV bzw. Aids heilen könne.
Aufgrund eines IT1-Eurodactreffers, wonach der Antragsteller am 22. Juni 2015 in Italien internationalen Schutz oder die Anerkennung als Flüchtling beantragt hat, richtete die Antragsgegnerin am 9. November 2016 eine Anfrage an Italien zur Wiederaufnahme des Antragstellers gemäß Art. 18 Abs. 1b) Dublin III-VO.
Mit Bescheid vom … Dezember 2016 (Behördenakte, Blatt 67) lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1), verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da Italien aufgrund des dort gestellten Asylantrags und der stillschweigenden Zustimmung gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Italiens lägen nicht vor. Der Bescheid wurde dem Antragsteller gegen Postzustellungsurkunde am 7. Dezember 2016 zugestellt (Behördenakte, Blatt 99).
Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2016, bei Gericht am selben Tag eingegangen, ließ der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigte Klage gegen den Bescheid erheben (M 25 K 16. 51242) und zugleich beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass nicht abgestritten werde, dass Italien grundsätzlich als Staat der ersten Einreise für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig sei. Allerdings sei eine Überstellung des Antragstellers wegen systematischer Schwachstellen des italienischen Asylsystems derzeit unmöglich. Es sei davon auszugehen, dass das italienische Asylsystem im Hinblick auf die Unterbringungsbedingungen derzeit an systematischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 und Abs. 2 Dublin III-Verordnung leide. Grundlage dafür seien die Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte mit Urteil vom 4. November 2014, Aktenzeichen 29217/12. Es gebe ein Missverhältnis zwischen der Zahl der gestellten Asylanträge einerseits und der Zahl der zur Aufnahme bereiten Plätze andererseits. Die Kapazität Italiens sei erschöpft, weitere Asylbewerber könnten nur unter Hinnahme menschenrechtswidriger Bedingungen untergebracht werden.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 legte die Antragsgegnerin die Behördenakte in elektronischer Form vor. Mit weiterem Schreiben vom 19. Januar 2017 wurde die aktuelle Behördenakte vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, auch des Hauptsacheverfahrens, sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.
1. Die Antragsgegnerin hat die Abschiebung des Antragstellers nach Italien zutreffend gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG angeordnet.
1.1. Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 1Buchst. a) AsylG). § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG verweist auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG und verpflichtet das Bundesamt in einem solchen Fall, die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anzuordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Danach ist Italien für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig. Denn Italien hat auf das rechtzeitig (Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO) gestellte Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 9. November 2016 nicht innerhalb der Frist des Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO geantwortet, sodass davon auszugehen ist, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung des um Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedstaats nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen (Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO).
1.2. Die Antragsgegnerin ist auch nicht verpflichtet, den Asylantrag des Antragstellers trotz der Zuständigkeit Italiens selbst inhaltlich zu prüfen.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmt Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte Charta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO die Prüfung der in Kapitel III der Dublin III-VO vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Systemische Mängel des Asylsystems in dem Abschiebemitgliedstaat sind nach Auffassung des Gerichts nicht ersichtlich.
Dem gemeinsamen europäischen Asylsystem liegt die Vermutung zu Grunde, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat gemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten behandelt wird.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bedarf es ernsthafter und durch Tatsachen bestätigter Gründe für die Annahme, dass der betreffende Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 4.11.2013 – C-4/11– Puid – juris Rn. 36).
Daraus folgt, dass sich der Tatrichter zur Widerlegung der o.g. Vermutung die Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat, dass der Asylsuchende wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen ausgesetzt wird. Maßgeblich ist dabei, ob diese Behandlungen im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris Rn. 9).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat die für die Abschiebung zuständige Behörde angemessen zu berücksichtigen, dass aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen oder des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer im sicheren Drittstaat bestehen (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – juris Rn. 15). Bei Vorliegen einer solchen Auskunftslage hat das zuständige Bundesamt angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen nach dem Dublin-System vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkte der uneingeschränkten Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und der Gewährleistung des Kindeswohls jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit neugeborenen (vgl. Art. 16 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung) und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren in dem genannten Sinne für diese in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – juris Rn. 15).
Dieser Maßstab entspricht im Wesentlichen auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
Danach muss ein reales Risiko bestehen, Folter oder inhumaner oder entwürdigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (vgl. EGMR, U.v. 4.11.2014 – Tarakhel gegen Schweiz – Nr. 29217/12 – Rn. 93 ff.). Es kommt auf die konkrete Situation und die individuelle Schutzbedürftigkeit des Asylbewerbers an. Dabei hat der EGMR inzwischen mehrmals festgestellt, dass die Situation in Italien in keiner Weise mit der in Griechenland verglichen werden kann (vgl. EGMR, U.v. 4.11.2014 – Tarakhel gegen Schweiz Nr. 29217/12 – Rn. 114 und U.v. 13.1.2015 – A.M.E. gegen Niederlande – Nr. 51428/10 – Rn. 35).
In dem letztgenannten Fall A.M.E. hat der EGMR eine Verletzung von EMRK-Grundrechten durch eine Rücküberstellung nach Italien verneint. Der Kläger, ein alleinstehender, gesunder junger Mann habe nicht darlegen können, dass er im Fall der Rücküberstellung nach Italien in materieller, physischer oder psychologischer Hinsicht einer hinreichend realen und imminenten Gefahr ausgesetzt sei, Härten zu erleiden, die schwer genug sind, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 der EMRK zu fallen. Er sei in einer anderen Situation als beispielsweise die Familie mit sechs Kindern in dem Fall Tarakhel (vgl. EGMR, U.v. 13.1.2015 – A.M.E. gegen Niederlande – Nr. 51428/10 – Rn. 34 i.V.m. 36).
Nach Auffassung des EGMR in dem Fall A.S. gegen Schweiz gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass Asylbewerber, die an einer psychischen Krankheit litten, in Italien nicht angemessen behandelt werden könnten (EGMR, U.v. 30.6.2015 – A.S. gegen Schweiz – Nr. 39350/13 – Rn. 36).
Wendet man diese Maßstäbe vorliegend an, so steht der Überstellung des Antragstellers nach Italien nicht das Hindernis systemischer Mängel entgegen.
Zwar hatte Italien in der Vergangenheit Kapazitätsengpässe in Bezug auf die Unterbringung und die Versorgung von Flüchtlingen. Italien hat indes inzwischen auf den Zustrom der Flüchtlinge reagiert und seine Kapazitäten erhöht. Dazu hat das European Asylum Support Office (EASO) für Italien einen Special Support Plan aufgestellt, nach dem es Italien – speziell auf die italienischen Bedürfnisse zugeschnitten –technisch und logistisch unterstützte, um die Verhältnisse zu ordnen. Die zweite Phase lief von März 2015 bis April 2016 (vgl. EASO, Special Support Plan v. 11.3.2015, TO ITALY, PHASE 2).
Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2016 erhalten Dublin-III-Rückkehrer in der Regel nach der Überstellung eine Unterkunft und Zugang zu einem geordneten (Wieder-)Aufnahmeverfahren mit den zugehörigen Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse (vgl. AA, Lagebericht v. 23.2.2016 zum Amtshilfeersuchen in Asyl- bzw. Rückführungsangelegenheiten, S. 3 und 4). Laut diesem Bericht lag die Gesamtkapazität der Unterkünfte in Italien zum Zeitpunkt der Berichtserstellung bereits bei 100.000 Personen (vgl. AA, Lagebericht v. 23.2.2016 zum Amtshilfeersuchen in Asyl- bzw. Rückführungsangelegenheiten, S. 5). Diese würden noch weiter ausgebaut (vgl. AA, Lagebericht v. 23.2.2016 zum Amtshilfeersuchen in Asyl- bzw. Rückführungsangelegenheiten, S. 5). Mittlerweile liegt die Kapazität bei 120.000 Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 15). Nach Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe werden Dublin-Rückkehrer „in den allermeisten Fällen“ in einer CAS-Einrichtung untergebracht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 31).
Italien stellt für besonders schutzbedürftige Personen spezielle Aufnahmeplätze zur Verfügung. Die besonders schutzbedürftigen Personen werden in sog. SPRAR-Zentren untergebracht. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe konstatiert, dass die Nachfrage hier das Angebot teilweise übersteigt, dies gilt jedoch insbesondere für Personen mit psychischen Problemen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 65, 67).
Außerdem haben Asylsuchende Zugang zu medizinischer Versorgung und Zugang zum Verfahren (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 54 ff. und 71).
Angesichts dessen ergibt sich ein Bild, wonach in Italien die Unterbringung, die medizinische Versorgung und der Zugang zum Asylverfahren, auch wenn diese im Einzelnen von unterschiedlicher Qualität sein mögen und nicht in jedem Fall den Mindeststandards entsprechen dürften, nicht im Sinne systemischer Mängel defizitär ist. Lücken werden auch durch die Unterstützung von Hilfsorganisationen gedeckt.
Davon geht auch die aktuelle oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aus (vgl. OVG NW, U.v. 18.7.2016 – 13 A 1859/14.A – juris Rn. 54; U.v. 7.7.2016 – 13 A 13 A 2302/15.A – juris Rn. 58; U.v. 21.6.2016 – 13 A1896.14.A – juris Rn. 49 ff.; U.v. 19.5.2016 – 13A 516/14.A – juris Rn. 52; NdsOVG, U.v. 25.6.2015 – 11 LB 248/14 – juris Rn. 47 mwN des AA).
1.2.5. Individuelle, außergewöhnliche Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts beziehungsweise die Annahme eines nationalen Abschiebungsverbotes oder von Abschiebungs- oder Vollzugshindernissen nahelegen würden, sind nicht gegeben. Solche ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, dass sich seine Ehefrau mit dem gemeinsamen Kleinkind noch in Italien befinde.
Inlandsbezogene Abschiebungsverbote sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
2. Der Antragsteller hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).