Europarecht

Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Italien

Aktenzeichen  M 25 S 16.50346

Datum:
31.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
AsylG AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 34a Abs. 1 S. 1
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2
EMRK EMRK Art. 3

 

Leitsatz

Asylbewerber laufen in Italien nicht Gefahr, aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (ebenso OVG NRW BeckRS 2016, 49118; BeckRS 2016, 48798; BeckRS 2016, 47662; BeckRS 2016, 46575; NdsOVG BeckRS 2015, 47840). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der Abschiebung in die Republik Italien im Rahmen eines Dublin-III-Verfahrens.
Der am … 1997 geborene Antragsteller, der eritreischer Staatsangehöriger ist, reiste in das Bundesgebiet ein.
Am 22. Februar 2016 wurde er aufgegriffen. Bei der Befragung am selben Tag äußerte er, dass er nach Deutschland gekommen sei, um Asyl zu beantragen (Behördenakte, Bl. 4).
Am 5. April 2016 wandte sich die Antragsgegnerin aufgrund von Eurodac-Ergebnissen an die schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz) mit einem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin-III-VO.
Am 13. April 2016 teilte die Schweiz jedoch mit, dass die Schweiz zuvor bereits ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien gerichtet habe und dass die italienischen Behörden am 27. August 2015 dem Wiederaufnahmeersuchen der Schweiz stillschweigend stattgegeben hätten. Der Antragsteller sei daher am 10. Februar 2016 nach Italien überstellt worden (Behördenakte, Bl. 32 f.).
Bei der Befragung am 18. April 2016 gab der Antragsteller erneut an, dass er sich entschieden habe, in Deutschland Asyl zu beantragen (Behördenakte, Bl. 49).
Am 19. April 2016 richtete die Antragsgegnerin unter Berufung auf die Eurodac-Ergebnisse und die Auskunft der Schweiz ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien gemäß von Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) der Dublin-III-Verordnung (Behördenakte, Bl. 40, 41 und 45).
Mit E-Mails vom 3. Mai 2016 und vom 24. Mai 2016 stimmte Italien schließlich dem nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin-III-VO gestellten Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO zu (Behördenakte, Bl. 54 und 55 i.V.m. Bl. 45).
Mit angegriffenem Bescheid vom 30. Mai 2016, der dem Antragsteller am 2. Juni 2016 zugestellt wurde (Bl. 78), ordnete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Folgendes an:
„1. Die Abschiebung nach Italien wird angeordnet.
2. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.“
Zur Begründung führte es an, dass die Abschiebung nach Italien gemäß § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG anzuordnen sei, da dieser Staat für die Bearbeitung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Sollte der Antragsteller entgegen der bisherigen Erkenntnislage bereits in einem anderen europäischen Staat internationalen Schutz erhalten haben und die Dublin-III-Verordnung keine Anwendung finden, bleibe es gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 AufenthG gleichwohl bei der Unzulässigkeit des Asylantrags. Selbst wenn das Asylverfahren in Italien bereits abgeschlossen wäre, sei der weitere Asylantrag in Deutschland unzulässig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die gegen eine Überstellung nach Italien sprechen könnten, seien nicht ersichtlich; insbesondere lägen in Italien keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vor.
Mit Fax vom 8. Juni 2016 erhob die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Klage auf Aufhebung des Bescheides und beantragte gleichzeitig gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,
„die aufschiebende Wirkung der Klage vom 07.06.2016 gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien wird angeordnet“
Zur Begründung führte er Folgendes an: Der Antragsteller habe in Italien auf der Straße gelebt. Er sei vollkommen auf sich allein gestellt gewesen. Die italienischen Behörden hätten ihm weder einen Schlaf Platz zugeteilt noch ihn darüber informiert, an welche Behörde er sich wenden könne. Aus den Akten der Antragsgegnerin gehe nicht hervor, ob der Antragsteller bereits die Gelegenheit in Deutschland erhalten habe, förmlichen Antrag zu stellen. Eine Überstellung des Antragstellers nach Italien sei wegen systemischer Schwachstellen des italienischen Asylsystems derzeit unmöglich. Es bestehe die konkrete Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung, nämlich Obdachlosigkeit, verbunden mit einer mangelnden Grundversorgung. Die festgestellten Mängel seien nicht lediglich singulär oder zufällig. Unterbringungskapazitäten seien erschöpft. Dies ergebe sich aus dem Bericht „Out of Sight“ der internationalen Hilfeorganisation „Ärzte ohne Grenzen“. Dies habe auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem Urteil vom 4. November 2014 festgestellt.
Seit dieser Entscheidung habe sich die Situation der Flüchtlinge in Italien kaum verbessert. In den ersten drei Monaten des Jahres 2016 seien bereits 43 Prozent mehr Flüchtlinge in Italien angekommen als von Januar bis März 2015. Die Interessen des Antragstellers überwögen das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug der Abschiebungsanordnung. Im Falle einer Rückführung seien die Nachteile für den Antragsteller irreparabel. Im Falle eines Verbleibs seien die Nachteile für die Antragsgegnerin hingegen lediglich finanzieller Natur. Selbst wenn das Asylverfahren in Deutschland erfolglos durchgeführt werden würde, dürfte eine Überstellung nach Italien in absehbarer Zeit möglich sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessensabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.
1. Die Antragsgegnerin hat nach den vorliegenden Unterlagen die Abschiebung nach Italien zutreffend nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. in Verbindung mit § 27a AsylG a.F. (nunmehr: § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG n.F. i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG n.F) angeordnet.
a) Nach § 27a AsylG a.F. war ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Seit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 6. August 2016 (vgl. BGBl 2016 I S. 1939) regelt dies § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG in im Wesentlichen identischer Art und Weise. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. verwies auf § 27a AsylG a.F. und verpflichtete, das Bundesamt, in einem solchen Fall die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anzuordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. § 34a Abs. 1 Satz 1 Asyl n.F. verweist nunmehr auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG n.F.
Für die Prüfung des auch in Deutschland gestellten Asylantrags ist Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin-III-VO zuständig. Italien hat der Wiederaufnahme auch zugestimmt.
Der Antragsteller hat sein Begehren, in Deutschland einen Asylantrag zu stellen, den Behörden gegenüber zum Ausdruck gebracht. Einer weitergehenden formellen Antragstellung bedarf es entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht. Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, trotz der Zuständigkeit Italiens den Asylantrag des Antragstellers selbst inhaltlich zu prüfen.
b) Nicht durchdringen kann der Antragsteller des Weiteren mit dem zielstaatsbezogenen Vorbringen, dass der Überstellung systemische Mängel des Asylsystems in Italien entgegenstünden.
aa) Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bedarf es ernsthafter und durch Tatsachen bestätigter Gründe für die Annahme einer derartigen Gefahr (vgl. noch zu der Vorgängerverordnung: EuGH, U.v. 4.11.2013 – C-4/11 – Puid – juris, Rn. 36).
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat die für die Abschiebung zuständige Behörde angemessen zu berücksichtigen, dass aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen oder des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer im sicheren Drittstaat bestehen (vgl. zuletzt: BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – juris, Rn. 15). Bei Vorliegen einer solchen Auskunftslage hat das zuständige Bundesamt angesichts der berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen nach dem Dublin-System vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkte der uneingeschränkten Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und der Gewährleistung des Kindeswohls jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit neugeborenen (vgl. Art. 16 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung) und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren in dem genannten Sinne für diese in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – juris, Rn. 15).
cc) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. muss für ein Abschiebungshindernis ein reales Risiko bestehen, Folter oder inhumaner oder entwürdigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (vgl. EGMR, U.v. 4.11.2014 – Tarakhel gegen Schweiz – Nr. 2921/12, Rn. 93 ff.). Hierbei kommt es auf die konkrete Situation und die individuelle Schutzbedürftigkeit des Asylbewerbers an. Dabei hat der EGMR inzwischen mehrmals festgestellt, dass die Situation in Italien in keiner Weise mit der in Griechenland verglichen werden kann (vgl. EGMR, U.v. 13.1.2015 – A.M.E. gegen Niederlande – Nr. 51428/10 –, Rn. 35 und U.v. 4.11.2014 – Tarakhel gegen Schweiz Nr. 2921/12, Rn. 114). In dem letztgenannten Fall A.M.E. hat der EGMR eine Verletzung von EMRK-Grundrechten durch eine Rücküberstellung nach Italien verneint. Der Kläger, ein alleinstehender, gesunder junger Mann habe nicht darlegen können, dass er im Fall der Rücküberstellung nach Italien in materieller, physischer oder psychologischer Hinsicht einer hinreichend realen und imminenten Gefahr ausgesetzt wäre, Härten zu erleiden, die schwer genug sind, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 der EMRK zu fallen. Er sei in einer anderen Situation als beispielsweise die Familie mit sechs Kindern in dem Fall Tarakhel (vgl. EGMR, U.v. 13.1.2015 – A.M.E. gegen Niederlande – Nr. 51428/10 –, Rn. 34 i.V.m. 36). Nach Auffassung des EGMR in dem Fall A.S. gegen Schweiz gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Asylbewerber, die an einer psychischen Krankheit leiden, in Italien nicht angemessen behandelt werden können (vgl. EGMR, U.v. 30.6.2015 – A.S. gegen Schweiz – Nr. 39350/13 –, Rn. 36).
dd) Wendet man diese Maßstäbe auf den vorliegenden Fall an, so steht der Überstellung des Antragstellers nach Italien nicht das Hindernis systemischer Mängel des Asylsystems entgegen.
Zwar hatte Italien in der Vergangenheit Kapazitätsengpässe in Bezug auf Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen. Italien hat indes inzwischen auf den Zustrom der Flüchtlinge reagiert und seine Kapazitäten erhöht. Dazu hat das European Asylum Support Office (EASO) für Italien den Special Support Plan ins Leben gerufen, mit dem es – speziell auf die italienischen Bedürfnisse zugeschnitten – Italien technisch und logistisch unterstützt, um die Verhältnisse zu ordnen. Die zweite Phase lief von März 2015 bis April 2016 (vgl. EASO, Special Support Plan v. 11.3.2015, TO ITALY, PHASE 2). Laut dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2016 erhalten Dublin-III-Rückkehrer in der Regel nach der Überstellung eine Unterkunft und Zugang zu einem geordneten (Wieder-)Aufnahmeverfahren mit den zugehörigen Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse (vgl. AA, Lagebericht v. 23.2.2016 zum Amtshilfeersuchen in Asylbzw. Rückführungsangelegenheiten, S. 3 und 4). Laut diesem Bericht lag die Gesamtkapazität der Unterkünfte in Italien zum Zeitpunkt der Berichtserstellung mittlerweile bei 100.000 Personen (vgl. AA, Lagebericht v. 23.2.2016 zum Amtshilfeersuchen in Asylbzw. Rückführungsangelegenheiten, S. 5). Italien bemühe sich, diese noch weiter auszubauen (vgl. AA, Lagebericht v. 23.2.2016 zum Amtshilfeersuchen in Asylbzw. Rückführungsangelegenheiten, S. 5). Besonders schutzbedürftige Personen könnten nach Rücküberstellung in sogenannten SPRAR-Zentren unterkommen. In dem von dem Antragsteller zitierten Bericht „Out of Sight“ der internationalen Hilfeorganisation „Ärzte ohne Grenzen“ werden zwar die sogenannten informellen Siedlungen und die dort herrschenden Bedingungen untersucht. Allerdings kommt auch dieser Bericht zu dem Ergebnis, dass es sich um vergleichsweise wenige Personen handelt, nämlich unter 10.000 Personen (vgl. Ärzte ohne Grenzen, Out of Sight, Asylum seekers and refugees in Italy: informal settlements and social marginalization“, März 2016, S. 2: „relatively few if compared with the numbers of arrivals in the last two years“ und „less than 10.000 people“). Außerdem gibt es in Italien das Problem, dass Personen zugewiesene Unterkünfte nicht in Anspruch nehmen oder untertauchen (vgl. AA, Lagebericht v. 23.2.2016 zum Amtshilfeersuchen in Asylbzw. Rückführungsangelegenheiten, S. 4). Deren Situation kann daher nicht ohne Weiteres systemische Mängel in Italien begründen.
Angesichts dessen ergibt sich ein Bild, wonach in Italien die Unterbringung und die Versorgung der Flüchtlinge derzeit, auch wenn sie im Einzelnen von unterschiedlicher Qualität sein mag und nicht in jedem Fall den Mindeststandards entsprechen dürfte, nicht im Sinne systemischer Mängel defizitär ist. Etwaige Lücken können auch durch die Unterstützung von Hilfsorganisationen gedeckt werden.
Speziell mit Blick auf den Antragsteller ist zudem festzustellen, dass dieser als erwachsene alleinstehender Mann nicht zu dem genannten besonders schutzbedürftigen Personenkreis gehört, hinsichtlich dessen besondere Vorkehrungen für eine Rücküberstellung getroffen werden müssten.
Daher geht das Gericht im Einklang mit der aktuellen oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG NW, U.v. 18.7.2016 – 13 A 1859/14.A – juris, Rn. 54; U.v. 7.7.2016 – 13 A 13 A 2302/15.A – juris, Rn. 58; U.v. 21.6.2016 – 13 A1896.14.A – juris, Rn. 49 ff.; U.v. 19.5.2016 – 13A 516/14.A – juris, Rn. 52; NdsOVG, U.v. 25.6.2015 – 11 LB 248/14 – juris, Rn. 47 mwN des AA), die sich ebenfalls, soweit zum Entscheidungszeitpunkt erhältlich, auf die genannten Erkenntnisquellen stützt, davon aus, dass in der gegenwärtigen Situation der Überstellung von Personen wie dem Antragsteller nach Italien kein Hindernis systemischer Mängel entgegensteht.
c) Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts notwendig machen, sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Antragsteller einen Cousin hat, der im Bundesgebiet wohnt, reicht insoweit nicht aus. Ein Cousin ist im Übrigen auch kein Familienangehöriger oder ein Verwandter im Sinne von Art. 2 Buchst. g) und h) Dublin-III-Verordnung.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
3. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

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